Notifikation (Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dez. 1968, VwVg; SR 172.021) Armin Jejkal, geboren am 12. September 1963, deutscher Staatsangehöriger unbekannten Aufenthaltes.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA verfügt: A.

Unterstellungspflichtige Tätigkeit 1. ...

Aufgrund ihres massgeblichen Beitrags am Betrieb einer kollektiven Kapitalanlage im Sinne einer Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF), haben auch Armin Jejkal, geb. 12. September 1963, Aufenthaltsort unbekannt, sowie A., eine SICAF betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Kollektivanlagengesetz) schwer verletzt.

B.

...

C.

...

D.

...

E.

Verbot der bewilligungspflichtigen Tätigkeit 10. Armin Jejkal, geb. 12. September 1963, deutscher Staatsangehöriger, Aufenthaltsort unbekannt, sowie A., wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben bzw.

in irgendeiner Form entsprechende Werbung zu betreiben, insbesondere wird ihnen verboten, ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige kollektive Kapitalanlage zu betreiben.

11. Für den Fall der Widerhandlung gegen das Verbot gemäss Ziffer 10 des Dispositivs werden Armin Jejkal und A. auf Artikel 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen: Artikel 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA «Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.» An Armin Jejkal und A. ergeht zudem der Hinweis auf Artikel 44 FINMAG, welcher für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung eine Strafe vorsieht.

12. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht veröffentlicht die Ziffer 10 und 11 des Dispositivs betreffend Armin Jejkal und A. nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von drei Jahren auf ihrer Internetseite (www.finma.ch).

13. Allgemeines

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2014-1315

14. ...

15. ...

16. Die bis zum Erlass der vorliegenden Verfügung aufgelaufenen Kosten der mit superprovisorischer Verfügung vom 27. September 2013 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von 64 131.45 (inkl. MWST) werden der C.G. AG, der D.I. AG, der V.H. AG, der M.E. AG, Armin Jejkal und A. solidarisch auferlegt. Die Kosten werden von der Untersuchungsbeauftragten direkt in Rechnung gestellt und sind dieser direkt zu vergüten bzw. werden mit den bereits bezogenen Vorschüssen verrechnet.

17. Die Verfahrenskosten von CHF 52 000.­ werden der C.G. AG, der D.I.

AG, der V.H. AG, der M.E. AG, Armin Jejkal und A. solidarisch auferlegt. Sie werden mit separater Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

3. Juni 2014

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

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