Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. April 20141, beschliesst: I 1. Der erste Titel des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert: Art. 39 A. Register I. Allgemeines

Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).

1

2

Zum Personenstand gehören insbesondere: 1.

die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;

2.

die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;

3.

die Namen;

4.

die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;

5.

die Staatsangehörigkeit.

Art. 43a Abs. 4 Ziff. 5­7 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:

4

1 2 3 4

5.

die für die Führung der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 20063 zuständigen Behörden;

6.

die für die Führung des zentralen Versichertenregisters nach Artikel 71 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zuständige Stelle des Bundes;

BBl 2014 3551 SR 210 SR 431.02 SR 831.10

2014-0303

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch)

7.

die für die Führung des Auslandschweizerregisters nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 20005 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Stellen des Bundes.

Art. 45a Ia. Zentrales PersonenInformationssystem

Der Bund betreibt und entwickelt für die Führung des Personenstandsregisters ein zentrales Personen-Informationssystem.

1

2

Er trägt die Betriebs- und die Entwicklungskosten.

Die Kantone bezahlen dem Bund jährlich eine Gebühr für die Anwendung des Systems für Zwecke des Zivilstandswesens.

3

Der Bund bezieht die Kantone in die Entwicklung des Systems ein.

Er unterstützt sie fachlich bei dessen Anwendung.

4

5

Der Bundesrat regelt unter Mitwirkung der Kantone: 1.

die Einzelheiten des Einbezuges der Kantone in die Entwicklung des Systems;

2.

die Höhe der Gebühr der Kantone für die Anwendung;

3.

die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden und der weiteren Stellen, die Zugriff haben;

4.

die betriebliche Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen;

5.

die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen;

6.

die Archivierung der Daten.

Er kann vorsehen, dass Kosten von Dienstleistungen für Dritte für Zwecke ausserhalb des Zivilstandswesens diesen Dritten in Rechnung gestellt werden.

6

2. Der fünfundzwanzigste Titel des Zivilgesetzbuches6 wird wie folgt geändert: Art. 949b 4a. Personenidentifikator im Grundbuch

Die Grundbuchämter verwenden zur Identifizierung von Personen systematisch die AHV-Versichertennummer.

1

Sie geben die Versichertennummer anderen Stellen und Institutionen bekannt, welche die Nummer systematisch verwenden dürfen und sie

2

5 6

SR 235.2 SR 210

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zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuch benötigen.

Art. 949c 4b. Landesweite Grundstücksuche

Der Bundesrat regelt die landesweite Suche der berechtigten Behörden nach Grundstücken, an denen einer aufgrund der AHV-Versichertennummer identifizierten Person Rechte zustehen.

Art. 949d

4c. Beizug Privater zur Nutzung des informatisierten Grundbuchs

Die Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, können private Aufgabenträger einsetzen, um:

1

1.

den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten;

2.

den öffentlichen Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs zu gewährleisten;

3.

den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt abzuwickeln.

Das Bundesamt für Justiz kann mit den privaten Aufgabenträgern einen Vertrag über diese Leistungen schliessen.

2

Die privaten Aufgabenträger unterstehen der Aufsicht der Kantone und der Oberaufsicht des Bundes.

3

II Das Bundesgesetz vom 24. März 20007 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 2 erster Satz Über die Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partner können sie Angaben bearbeiten über Personalien, Bildungsgang und Staatsangehörigkeit. ...

2

Art. 4 Abs. 1, 2 Bst. a und 3 Bst. c und d Zur Erfüllung der konsularischen Aufgaben führen die schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen) und die Konsularische Direktion ein Auslandschweizerregister mit Daten über die bei der Vertretung angemeldeten Personen, ihre Ehegattinnen und Ehegatten, ihre eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie ihre Kinder.

1

7

SR 235.2

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2 Die Vertretungen und die im Departement zuständigen Stellen bearbeiten zudem Daten über:

a.

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Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie Schweizerinnen und Schweizer, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegebenenfalls ihre Ehegattinnen und Ehegatten, ihre eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie ihre Kinder im Rahmen des konsularischen Schutzes;

Die Datensammlungen können enthalten: c.

besonders schützenswerte Daten über Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie über die Gesundheit von Personen, die ein Gesuch um Sozialhilfe gestellt haben, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nötig ist;

d.

Angaben über Vermögens- und Einkommensverhältnisse von Personen, die ein Gesuch um Notdarlehen gestellt haben, sowie über die Gründe des Notfalls; ausnahmsweise können Daten über die Gesundheit bearbeitet werden, sofern diese Daten für die Bearbeitung des Notfalls absolut unerlässlich sind.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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