67.8 aus ein ..n.sserordentliches und genau normirtes, in finanzieller Beziehung mehr sicherndes Rückkaussrecht (^. l 4 des Eisenbahnnetzes) zu Handen einer Gesellschaft, die sieh die Uebersehienung der Alpen znm Zwecke setzen würde, einstweilen zu verzichten.

Entschuldigen Sie mit der Kürze der Zeit (die Kommission hielt gestern Abend spät noch Sitzung) die Kürze und Mangelhastigkeit des Berichts. Sofern aus die Konzession eingetreten wird, mogen bei den einzelnen Bestimmungen des vorgeschlagenen Bundesbeschlußes allfallig nothige weitere mündliche Ausschlüsse ertheilt werden.

Bern, den 22. Jnl.i 1863.

Ramens der Kou.mission, Der Berichterstatter:

C. Appeler.

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der

Mehrheit der nationalräthlichen Kommission, betreffend

die tessinische Eisenbahnkonzession für die Linien Chiasso-.

Mendrisio-Lugano-Bellinzona-Biasca, mit einer Zweig.linie nach Locarno.

(Vom 30. Juli 1863.)

Tit. l Die Kommissionsmehrheit, nachdem sie von der vom Grossen Rathe des Kantons Hessin unterm 12. Jnni 1863 an die Herren R o b e r t G e o r g e s Sillar und Konsorten ertheilten diesssallsigen Koneession Einficht genommen, schliesst sich in Beziehung aus deren Jnhalt der im Bericht des Bundesrathes vom 15. Juli 1863 und in demjenigen der

679 ständeräthlichen kommission enthaltenen Anschauungsweise an ; sie kann in deren Bestimmungen nichts finden, was, vorbehaltlich der zu machenden Reserven, der eidgenossischen Ratifikation entgegenstünde. Sie trägt denn auch daraus an, dieser Koneession.naeh der Beschlussesfassung des Stände......thes die Ratifikation zu ertheilen. Unter den in diesen Beschluss ausgenommenen üblichen und im besonderen Falle neu hinzugekommenen Vorbesaiten scheinen der Mehrheit Dermalen , damit diese Konzession den Bestrebungen, ein zusammenhängendes Unternehmen für Ueberschienung der Alpen zu gründen, nicht hinderlich in den Weg trete, von besonderer Bedeutung diejenigen, welche dahin gehen, allen bedungenen Ausschlüssen von Eoneurrenz-Linien und Anschlüss.u, ebenso wie den Vorzugsrechten, die eidgenossische Genehmigung zu versagen , uud im Fernern nieht nur den .Ansang der Ausführungsarbeiten und das Vorhandensein der Mittel, sondern auch den gehörigen Fortgang des Unternehmens zu kontrolliren .

endlieh diejenigen, welche in Wurdigung der durch allfällige Abtretung

der Linien an einen fremden Staat oder unter Umständen aueh an eine fremde Gesellsehast gesährdeten militärischen Jnteressen der Schweiz die Abtretung der Linie in dritte Hand von der Genehmigung des Bundes-

rathes abhängig macht. Roeh bleibt übrig, eines durch die Regierungen

der Kantone St. Gallen und Graubünden veranlassen Zwischenfalles zu gedenken. Jn ^..ei Zuschristen, je vom 1^. ^nli 18^.3, au den Bundes^ rath gerichtet und von diesem der Bundesversammlung mitgetheilt, heben die genannten Regierungen hervor, dass sie mit dem Kanton Hessin in Vertragsverhältnissen stehen bezüglich gemeinsamen Vorgehens für .^erstellun^ einer Alpenbahn ; dass aber durch die Tessiner-Kon^ession die Frage des Alpenübergangs wesentlich berührt und möglicherweise die Jnteressen der Vertragskantone verletzt werden. Deswegen bitten die beiden Regiexnngen um Mittheilung der Akten zur Vernehmlassung und um Versehiebung der Ratifikation.

Jn der Tl..at finden sich zwei Verträge, der eine der Kantone St.

Gallen, Graubündeu und Tessin unter sieh, und der andere dieser Kantone mit Sardinien; der erste vom 30. Oktober 1845 uud der zweite vom

^6. Jänner 1847.

Jm Vertrage von 1845 sind diese Kantone unter sich übereingekommen, sich gegenseitig ^..r Herstellung einer Eisenbahn, welche den Langensee mit dem Bodensee und Zürchersee verbinde, Hand zu bieten, und hiezu Konzessionen, und zwar moglichft gleichformige, zu ertheilen, namentlich für die Linien von Rorsehach und Rapperschw.^l nach Ehur Lukmanier^ Bellinzona-Loearuo. Hiebei behielten sieh jedoch die Kantone das Recht vor, die Konzession für eine betreffende Bahn bei nicht gehörigem ^.ortgang des Unternehmens inner Jahresfrist von ertheilter Ratifikation zurückzuziehen, in welchen. Falle denn auch der gegenwärtige Vertrag als anfgehoben angesehen würde.

Der Vertrag von 1847

enthält Bestimmungen zum Zwecke der Er.^

680 leichternng der gegenseitig angestrebten Eisenbahnverbindungen , einerseits von Lo.^xno über Bellinzona nach dem Wallenstadter- und Bodensee, anderseits von Genua nach dem L^o ma^or.^, und Regulirung des gegenseitigen Rapports derselben, serner Bestimmungen über gleichmässig...

billige Behandlung der Reisenden und Waaren, Zoll- und .^assverhältnisse, Beförderung des Transites, Spurweite der Bahnen u. s. w.

Rebstdem ist zu bemerken, dass seit der Bundesverfassung von l 848, nämlich den 8. Juni l851, von der Eidgenossenschaft selbst mit ^ardinien ein, seither auf Jtalien ausgedehnter Vertrag über Handels.. und Verkehrsverhältnifse abgeschlossen wurde, worin unter Andern. (in ^. 8) zu gegenseitiger Erleichterung der Errichtung einer Eisenbahn, welche aus- ^ gehend von der sardinisehen Grenze oder einem Punkte des Laugensees, die Richtung nach Deutschland verfolgend, an die Eisenbahnen des Zollvereins anschlössen solle, Verabredungen getroffen wurden.

Ohne nun aus die Frage einzugehen, inwiesern unter veränderten faktischen und staatsrechtlichen Verhaltnissen im Jnnern und nach Bussen jene Vertrage der Kantone noch die behauptete Gültigkeit haben, seheint es der Kommissionsmehrheit von vornherein einleuchtend, dass durch fragliehe Konzession keinerlei Jnteresse, weder dieses noch jenes Alpeuübergangs gefährdet sei, und dass somit die Befürchtungen der zwei remoustrirenden Kartone materiell unbegründet seien. D.e Konzession lasst die Frage der Fortsetzung der Bahn von Biasea nach Borden durchaus offen ; die Linie Biasea^Bellinzoua^oear..o koinzidirt vollkommen mit der in jenen Ver..

trägen bezeichneten Richtung und mnss sonnt sogar als der Anfang der Anssührnng der vertragsmässigen Linie bezeichnet werden. und dnrch die Art. 3, 23, 25^27 der Konzession, in Verbiudnng mit den Bestimmun-

gen des eidgenössischen Ratifikationsbesehlusses, ist dafür gesorgt, dass die

Bahn in konzessiousgemässer ^rist gebant sein wird oder sofort zerfällt.

Aber aneh die Einwendung, dass überhaupt die Vergebung dieses, und zwar des günstiger.. Bruchstückes ei..er Alpenbahu das Zustandekommen einer totalen Alp..nüberschienm.g erschwere und somit gefährde, da sich sur den Rest kein Unternehmer mehr finden werde, ist hierorts unstiehhaltig.

Denn abgesehen davon, dass bei Erstellung einer Alpenbahn ganz andere Faktoren als die gewohnliehen in Berechnung sallen, ist durch ^. l6 der Konzession dasür gesorgt, dass die Regierung von Tessin die Bahn zu bereits bekannten Preisen, welche die Herstellungskosten in keinem Falle übersehreiten, von dem Momente an, wo die Sektionen Loearno^Bellin^ona^Biasea und El^iasso^.gauo gebaut und erosfnet s^.in werden, also nach drei Jahren, rückkaufen kann, sofern eiu Unternehmer für den Alpenübergang den Besil^ dieser Linien ^r Bedingung machen wird. und dass der Kauton Tessin sie .^u Handen einer solchen Unternehmung auch wirklieh rückkausen und sich bereits auch dermalen schon zum Ruckka..se verpflichten würde, dafür bürgt das gewichtige Jnteresse, das er an einen. Alpenübergang, als ^ortse^ung seiner Linien haben mnss. Unterdessen bis ^ur

681 Bewerksteliignng des Rü^kauses fände der Unternehmer Beschäftigung genug in den Alpentunneln, so dass für ihn keine ^eit verloren gienge.

Wenn son.it auch die Befürchtung der Gefahrdung kantonaler Separatoder allgemeiner eidgenossischer Jnteressen unbegründet ist, so ist anderseits nicht zu läugnen, dass es nicht förderlicher gewesen wäre, wenn stch ein den.. Kanton Hessin genehmer Unternehmer für den ganzen Alpenübergang gesunden hätte. Allein der Abgang eines solchen ist kein Grund , den Kanton Tesstn bei den ^.gewissen Aussichten mit Erstellung eiues, seinen kantonalen Jnteressen entsprechenden und die allgemein-schweizerischen nicht gefährdenden Eisenbahnnetzes hinzuhalten.

^ie Kommission.smehrheit glaubt daher, es sei kein Grund vorhanden, die Genehmigung der Eoneesflon zu verschieben oder überhaupt zu beanstanden, und stellt den A n t r a g : ,,^er Nationalrath wolle dem ^ständerätl.lichen Beschlösse beipflichten.^

Bern, den 30. Juli 1863.

^ie Mitglieder der Kommissionsmehrheit : ^. Narrer.

.^. ^nl^li. Berichterstatter.

L. ^armalt.

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Bericht der Mehrheit der nationalräthlichen Kommission, betreffend die tessinische Eisenbahnkonzession für die Linien Chiasso-. Mendrisio-Lugano-Bellinzona-Biasca, mit einer Zweiglinie nach Locarno. (Vom 30. Juli 1863.)

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