Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für die Globale Umwelt 20152018
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 53 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20143, beschliesst:
Art. 1 Es wird ein Rahmenkredit von 147,83 Millionen Franken für eine Mindestdauer von vier Jahren zur Finanzierung von Aktivitäten im Bereich der internationalen Umweltpolitik bewilligt.
1
Die jährlichen Zahlungskredite werden jeweils im Voranschlag und im Finanzplan eingestellt.
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Art. 2 Die in Artikel 1 erwähnten Mittel können für die folgenden Vorhaben und im nachstehenden Umfang verwendet werden für: a.
Beiträge an den Globalen Umweltfonds (GEF): maximal 124,93 Millionen Franken;
b.
Beiträge an den Ozonfonds des Montrealer Protokolls: maximal 11 Millionen Franken;
c.
Beiträge an die Klimafonds SCCF und LDCF: maximal 9 Millionen Franken;
d.
Kosten für die Durchführung des Rahmenkredits: maximal 2,9 Millionen Franken.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 SR 814.01 BBl 2014 7719
2014-1581
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Rahmenkredit für die Globale Umwelt 20152018. BB
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