10.3

Beilage 10.3 Teil III:

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2013 Beilage nach Artikel 10 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, Artikel 13 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986, Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 (zur Genehmigung)

2013-2548

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10.3

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2013 vom 15. Januar 2014

1

Übersicht

Der Bundesrat unterbreitet den eidgenössischen Räten den 40. Bericht über zolltarifarische Massnahmen, die er im Jahr 2013 gestützt auf das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 getroffen hat. Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und das Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 1981 wurden im Berichtsjahr keine beschlossen.

Die Bundesversammlung hat gegebenenfalls zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Jahr sind die nachstehenden Massnahmen beschlossen worden:

1.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen

Im Protokoll Nr. 2 vom 22. Juli 1972 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, welches das Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der EU ergänzt, wird auf Preisausgleichsmassnahmen für Zucker in landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten verzichtet («Doppel-Null-Lösung»).

Dies setzt ein vergleichbares Preisniveau für Zucker bei beiden Partnern voraus.

Um die Preisparität gegenüber der EU sicherzustellen, erhöhte das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gestützt auf die Ermächtigung des Bundesrates die Grenzbelastung für Zucker während des Berichtsjahres in zwei Schritten auf 26 Schweizerfranken je 100 Kilogramm.

Das Zollkontingent für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelprodukte, ist vorübergehend von 22 250 Tonnen um 45 000 auf 67 250 Tonnen erhöht worden.

Die schlechte Witterung im ersten Halbjahr 2013 führte nicht nur zu einer Verzögerung der Ernte vor allem bei Frühkartoffeln, sondern zu einem gesamthaft kleinen Ertrag. Der Bedarf an Speisekartoffeln, die Nachfrage der Verarbeitungsindustrie nach Veredelungskartoffeln und der Bedarf an Saatkartoffeln für den Anbau 2014 erforderten zusätzliche Kartoffeleinfuhren.

Gestützt auf die Ermächtigung des Bundesrates hat das WBF auf den 1. Oktober 2013 den Kontingentszollansatz für Brotgetreide wegen veränderter Weltmarktpreise erhöht. Gleichzeitig sind die an die Grenzbelastung für Brotgetreide gekoppelten Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung angepasst worden.

Um der Mühlenwirtschaft im ersten Halbjahr 2014 einen grösseren Handlungsspielraum beim Import von Brotgetreide zu bieten, hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Freigaben von Zollkontingentsteilmengen im Januar und April 2014

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erhöht. Im Gegenzug wird auf die bisher übliche Freigabe einer Zollkontingentsteilmenge im Juli verzichtet.

Um eine Unterversorgung des Eiermarkts zu verhindern, hat der Bundesrat auf den 1. Dezember 2013 das Teilzollkontingent für Konsumeier vorübergehend um 1000 Tonnen erhöht.

Die folgenden Massnahmen sind im Rahmen der Verordnungsänderungen zur Agrarpolitik 2014­2017 beschlossen worden: Der Bundesrat hat die Kompetenz, die Zollansätze für Zucker und Brotgetreide festzusetzen, an das BLW delegiert. Dies gilt seit dem 1. Januar 2014.

Mit dem Ziel, den Anbau von Futtergetreide gegenüber demjenigen von Brotgetreide zu fördern, hat der Bundesrat zudem beschlossen, den Referenzpreis für Brotgetreide auf den 1. Juli 2014 um 3 Schweizerfranken je 100 Kilogramm zu senken.

Weiter sind die Regeln zum Vollzug des Schwellenpreissystems vereinfacht und präzisiert worden. So wurde beispielsweise festgelegt, dass die Zollansätze für Verarbeitungsprodukte aus Grobgetreide zur menschlichen Ernährung gleichzeitig festgelegt werden wie diejenigen der entsprechenden Rohstoffe. Diese Bestimmungen sind am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

In der Tierzuchtverordnung hat der Bundesrat festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2014 auf die Verteilung des Zollkontingents für Samen von Stieren auf bestimmte Importeure verzichtet wird. Somit können alle Personen, die über eine Generaleinfuhrbewilligung verfügen, Samen von Stieren zum Kontingentszollansatz einführen.

Schliesslich sind die Bestimmungen für die Zuteilung der Anteile des Teilzollkontingents für «übriges, vorwiegend auf der Basis von Raufutter produziertes Fleisch» in der Schlachtviehverordnung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 angepasst worden.

1.2

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

Die Zuteilung und die Ausnützung der Zollkontingente werden ausschliesslich im Internet unter www.import.blw.admin.ch veröffentlicht.

2

Bericht

Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19861 (ZTG), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 19742 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 19813 hat der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die Massnahmen zu berichten, die in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen wurden.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung die Massnahmen zur Genehmigung unterbreitet, die der Bundesrat gestützt auf das Zolltarifgesetz im Jahr 2013 beschlossen hat. Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Ein- und 1 2 3

SR 632.10 SR 632.111.72 SR 632.91

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Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und das Zollpräferenzengesetz wurden 2013 keine beschlossen.

Die Bundesversammlung hat gegebenenfalls zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen. Die Erlasse, die gestützt auf die nachfolgenden Massnahmen in Kraft gesetzt wurden, sind bereits in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht worden. Auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichts wird verzichtet.

2.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (SR 916.01) Änderungen vom 22. Januar und 18. März 2013 (AS 2013 329 901)

Änderungen der Grenzbelastung für Zucker Gemäss dem Protokoll Nr. 2 vom 22. Juli 19724 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, welches das Freihandelsabkommen vom 22. Juli 19725 zwischen der Schweiz und der EU ergänzt, verzichten die beiden Partner im gegenseitigen Handel auf Preisausgleichsmassnahmen für Zucker und Zuckerarten der Tarifnummern 1701­1703. Damit diese sogenannte «Doppel-Null-Lösung» funktioniert, muss das Preisniveau für Zucker in der Schweiz und in der EU etwa gleich hoch sein. Die Regulierung der EU führt dazu, dass sich der EU-Zuckerpreis nicht immer gleich verhält wie der Weltmarktpreis. Gemäss Artikel 5 der Agrareinfuhrverordnung (AEV) ist das WBF gehalten, die Grenzbelastung für Zucker periodisch so anzupassen, dass die Preise von importiertem Zucker den EU-Marktpreisen entsprechen. Die Grenzbelastung muss dann angepasst werden, wenn die Preise mehr als 3 Schweizerfranken je 100 Kilogramm nach oben oder nach unten von den Marktpreisen in der EU abweichen. Für die Bestimmung der Preise werden Preismeldungen und Börsennotierungen verwendet.

Die Grenzbelastung (Zollansatz und Garantiefondsbeitrag) für die massgebende Tarifnummer 1701.9999 wurde im Berichtsjahr zweimal erhöht: auf den 1. Februar von 17 auf 21 Schweizerfranken je 100 Kilogramm und auf den 1. April um 5 auf 26 Schweizerfranken je 100 Kilogramm. Seit der letzten Anpassung beträgt der Zollansatz 10 und der Garantiefondsbeitrag 16 Schweizerfranken je 100 Kilogramm brutto. Die Grenzabgaben für Zuckerarten der übrigen bewirtschafteten Tariflinien werden von der Grenzbelastung für Kristallzucker abgeleitet und jeweils gleichzeitig angepasst.

Die Änderungen vom 22. Januar und 18. März 2013 von Anhang 1 Ziffer 18 AEV erfolgten im Rahmen der vom Parlament genehmigten Delegation an das WBF (Art. 5 AEV), welche dem WBF bei der Ausführung kaum Spielraum lässt. Sie unterliegen daher nicht der nachträglichen Genehmigung.

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SR 0.632.401.2 SR 0.632.401

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Änderungen vom 12. April, 10. Juni, 15. Juli, 17. September und 14. Oktober 2013 (AS 2013 1099 1735 2341 3193 3491) Vorübergehende Erhöhungen des Zollkontingents für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelprodukte Die schlechte Witterung im ersten Halbjahr 2013 führte nicht nur zu einer verzögerten Pflanzung und Ernte vor allem bei Frühkartoffeln, sondern zu einer insgesamt kleinen Produktion. Das Zollkontingent Nr. 14 für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln sowie Kartoffelprodukte, in Anhang 3 Ziffer 7 AEV wurde daher wie folgt in fünf Schritten vorübergehend von 22 250 Tonnen um 45 000 auf 67 250 Tonnen erhöht: ­

auf den 6. Mai um 6000 Tonnen: zur Einfuhr bis am 21. Juni 2013 für die Warenkategorie Speisekartoffeln;

­

auf den 24. Juni um 3000 Tonnen: zur Einfuhr bis am 19. Juli 2013 für die Warenkategorie Speisekartoffeln;

­

auf den 1. August um 9500 Tonnen: zur Einfuhr bis am 31. Dezember 2013 für die Warenkategorie Veredelungskartoffeln;

­

auf den 1. Oktober um 25 000 Tonnen: zur Einfuhr bis am 31. Dezember 2013 für die Warenkategorie Veredelungskartoffeln;

­

auf den 1. November um 1500 Tonnen: zur Einfuhr bis am 31. Dezember 2013 für die Warenkategorie Saatkartoffeln.

Die Änderungen vom 12. April, 10. Juni, 15. Juli, 17. September und 14. Oktober 2013 waren bis Ende 2013 befristet. Sie unterliegen daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 17. September 2013 (AS 2013 3185) Anpassung der Zollansätze für Getreide und verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung Nach Artikel 6 AEV setzt das WBF den Kontingentszollansatz für Brotgetreide auf den 1. Januar, den 1. April, den 1. Juli und den 1. Oktober fest. Dabei stützt es sich auf Börseninformationen und repräsentative Preisinformationen verschiedener Handelspartner. Der Preis für importiertes Getreide zuzüglich Zollansatz und Garantiefondsbeitrag (Grenzbelastung) soll grundsätzlich dem in der AEV festgelegten Referenzpreis entsprechen. Sobald der Preis mehr als 3 Schweizerfranken je 100 Kilogramm nach oben oder nach unten vom Referenzpreis abweicht, muss das Departement die Grenzbelastung anpassen.

Die Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung, wie zum Beispiel für Mehl, bestimmt das WBF aufgrund der Grenzbelastung auf den Rohstoffen, der Ausbeuteziffern (durchschnittliche Ausbeute bei der Verarbeitung des Getreides) und eines Zollzuschlags von höchstens 20 Schweizerfranken je 100 Kilogramm.

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Das WBF hat gestützt auf diesen Mechanismus den Kontingentszollansatz für Brotgetreide auf den 1. Oktober 2013 um Fr. 4.10 auf 18 Schweizerfranken je 100 Kilogramm erhöht. Die an den Zollansatz für Brotgetreide gekoppelten Zollansätze für verarbeitetes Getreide wurden gleichzeitig angepasst. Zum Beispiel wurde der Ansatz für Weichweizenmehl der Tarifnummer 1101.0048 um Fr. 5.50 auf 50.70 Schweizerfranken je 100 Kilogramm erhöht. Massnahmen mit Wirkung auf den 1. April 2013, den 1. Juli 2013 und den 1. Januar 2014 waren keine erforderlich, da die Bandbreite nicht überschritten wurde.

Die Änderung vom 17. September 2013 von Anhang 1 Ziffer 15 AEV erfolgte im Rahmen der vom Parlament genehmigten Delegation an das WBF (Art. 6 AEV), welche dem WBF bei der Ausführung kaum Spielraum lässt. Sie unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung.

Änderung vom 23. Oktober 2013 (AS 2013 3931) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Konsumeier Um eine Unterversorgung des Eiermarktes gegen Ende des Jahres 2013 zu verhindern, wurde das Teilzollkontingent Nr. 9.1 für Konsumeier in Anhang 3 Ziffer 5 AEV vorübergehend um 1000 Tonnen brutto erhöht.

Die Änderung vom 23. Oktober 2013 war bis Ende 2013 befristet. Sie unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Kompetenzdelegation zur Festlegung der Zollansätze für Zucker und Brotgetreide an das BLW Nach Artikel 10 Absatz 3 ZTG kann der Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung der Zollansätze dem WBF übertragen, sofern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen erfordern. Im Rahmen der Revision des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19986 (LwG) änderte der Gesetzgeber Artikel 10 Absatz 3 ZTG dahingehend, dass der Bundesrat die Kompetenz für die Festsetzung der Zollansätze auch dem BLW erteilen kann, sofern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen erfordern und er dem BLW für die Festlegung nur einen geringen Handlungsspielraum gibt. Diese Bedingungen sind bei der Festsetzung der Zollansätze für Zucker und Brotgetreide erfüllt, weshalb der Bundesrat beschloss, die Kompetenz zur Festsetzung dieser Zollansätze auf den 1. Januar 2014 dem BLW zu erteilen.

Senkung des Referenzpreises für Brotgetreide Im Rahmen des weiter entwickelten Direktzahlungssystems der Agrarpolitik 2014­ 2017 soll der Ackerbau gegenüber dem Grünland stärker gefördert werden. Der Futtergetreidebau wird mit dem Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen gestützt. Der Beitrag gilt für alle Ackerkulturen, auch für den Brotgetreideanbau. Zur Verbesserung der Attraktivität des Anbaus von Futtergetreide gegenüber dem Anbau von Brotgetreide hat der Bundesrat beschlossen, den Referenzpreis für Brotgetreide auf den 1. Juli 2014 um 3 auf 53 Schweizerfranken je 100 Kilogramm zu senken.

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SR 910.1

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Monatliche Anpassung der Grenzabgaben beim Schwellenpreissystem Weil die Preisfluktuation in den letzten Jahren tendenziell zugenommen hat, überprüft das BLW die Grenzabgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert monatlich und passt sie laufend der Preisentwicklung an. Mit der Änderung vom 23. Oktober 2013 wurde Artikel 9 AEV dahingehend geändert, dass die Bestimmung der aktuellen Praxis entspricht. Die das Schwellenpreissystem betreffenden Anhänge 1 und 2 der Verordnung wurden umgestaltet, um die Nachvollziehbarkeit der Regelungen zu erhöhen. Diese technischen Anpassungen haben keine Auswirkungen auf die Märkte.

Gleichzeitige Festlegung der Zollansätze von Grobgetreide und verarbeitetem Grobgetreide zur menschlichen Ernährung Die Zollansätze für Grobgetreide zur menschlichen Ernährung des Zollkontingents Nr. 28 (Tarifnummern 1003.9041, 1004.9021 und 1005.9021) und die davon abgeleiteten Ansätze für verarbeitetes Grobgetreide zur menschlichen Ernährung werden seit dem 1. Januar 2014 jeweils gleichzeitig festgelegt. Auch diese Zollansätze werden vom BLW monatlich überprüft und in Anhang 2 AEV festgelegt.

Änderung vom 3. Dezember 2013 (AS 2013 4531) Änderung der Staffelung und der Teilmengen bei der Freigabe des Zollkontingents für Brotgetreide Erhebungen nach der Ernte im Herbst 2013 haben ergeben, dass das inländische Brotgetreide zusammen mit dem Zollkontingent den mengenmässigen Bedarf decken kann. Jedoch zeigte sich, dass die Qualität der Ernte 2013 als unterdurchschnittlich einzuschätzen ist. Um die Mehlqualität konstant hoch zu halten, soll dem inländischen Brotgetreide zusätzlich qualitativ hochwertiges importiertes Getreide zugemischt werden können. Nach Artikel 31 Absatz 2 AEV kann das BLW in Anhang 4 die Teilmengen sowie die Perioden der zeitlich gestaffelten Freigabe des Zollkontingents Brotgetreide ändern. Mit der Änderung vom 3. Dezember 2013 wird die Zollkontingentsteilmenge von 15 000 Tonnen, die jeweils anfangs Juli freigegeben wurde, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 auf die Zollkontingentsteilmengen verteilt, die am 3. Januar (5000 Tonnen) und am 2. April 2014 (10 000 Tonnen) freigegeben werden. Dadurch erhöhen sich die Importmöglichkeiten für Getreide zur Beimischung zum Inlandgetreide im ersten Semester 2014, ohne dass das gesamte Zollkontingent Brotgetreide erhöht werden muss.

Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (SR 916.310) Änderung vom 23. Oktober 2013 (AS 2013 3975) Verzicht auf die Verteilung des Zollkontingents für Samen von Stieren Die Importregelung des Zollkontingents Nr. 12 für Samen von Stieren in Anhang 3 Ziffer 2 AEV, die bis Ende 2013 eine Zuteilung in der Reihenfolge des Eingangs der 1478

Gesuche beim BLW vorsah, ist auf den 1. Januar 2014 liberalisiert worden: Es wird auf eine solche Zuteilung verzichtet. Somit entfallen auch die Gesuche um Zuteilung von Zollkontingentsanteilen. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage in Artikel 145 LwG können nebst den Besamungsstationen deshalb neu auch andere Importeure Einfuhren zum Kontingentszollansatz tätigen. Der Umfang des erwähnten Zollkontingents bleibt unverändert bei 800 000 Dosen. Für die Einfuhr von Stierensamen ist weiterhin eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) erforderlich.

Mit der Änderung vom 23. Oktober 2013 sind weder Zollkontingentsmengen noch die zeitlichen Aufteilungen von Zollkontingenten neu festgesetzt worden. Sie unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 ZTG.

Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SR 916.341) Änderung vom 6. November 2013 (AS 2013 3977) Änderung der Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rinder-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung Im Rahmen der Agrarpolitik 2014­2017 wurde beschlossen, einen Teil der Kontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rinder-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung nach Zahl der geschlachteten Tiere zuzuteilen (Art. 48 Abs. 2bis LwG). Die Ausführungsbestimmungen zur Verteilung des Teilzollkontingents Nr. 5.7 in Anhang 3 Ziffer 3 AEV für übriges, vorwiegend auf der Basis von Raufutter produziertes Fleisch von Rind, Pferd, Schaf und Ziege wurden entsprechend angepasst. 40 Prozent der Kontingentsanteile der in der Schlachtviehverordnung festgelegten Fleischund Fleischwarenkategorien der Nrn. 5.71­5.75 werden ab der Kontingentsperiode 2015 nicht mehr versteigert, sondern nach der neuen Verteilmethode zugeteilt.

Für die Kontingentsverteilung werden die Angaben zu den Schlachtungen in der Tierverkehrsdatenbank TVD benutzt. Die Schlachtbetriebe erhalten die Möglichkeit, im Rahmen der Meldung einer Schlachtung anzugeben, wer diese für Kontingentsanteile geltend machen kann. Das Ausfüllen und Einreichen der Gesuche für Kontingentsanteile wird über das bestehende Internetportal Agate7 erfolgen.

Die Verteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere ändert sich durch die zusätzliche Verteilmethode nicht. Wie bisher werden 10 Prozent der Kontingentsanteile für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie Nr. 5.71 (Rindfleisch, ohne zugeschnittene Rindsbinden) und 5.74 (Schaffleisch) verteilt. Für die Zuteilung von Kontingentsanteilen der Fleischund Fleischwarenkategorie 5.71 können ab dem 1. Juli 2014 jedoch nur noch auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerte Tiere der Rindviehgattung angerechnet werden, die im Zeitpunkt der Ersteigerung älter als 160 Tage waren.

Bei der Fleisch- und Fleischwarenkategorie Nr. 5.778 wird weiterhin auf eine Regelung zur Verteilung von Kontingentsanteilen verzichtet, was bedeutet, dass Inhaber 7 8

www.agate.ch Pâté, Terrinen, Fleischgranulat und genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine

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einer GEB bis zur Ausschöpfung des Kontingents unbeschränkt zum Kontingentszollansatz importieren dürfen. Die Kategorie wurde jedoch erweitert, sodass die Einfuhr von Fleischgranulaten für alle Verwendungszwecke innerhalb der Zollkontingente Nr. 5 und 6 zugelassen wird. Zudem sind neben Paté nun auch Terrinen namentlich erwähnt.

Mit der Änderung vom 6. November 2013 sind weder Zollkontingentsmengen noch die zeitlichen Aufteilungen von Zollkontingenten neu festgesetzt worden. Sie unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 ZTG.

2.2

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

In den Artikeln 21 und 22 LwG hat der Gesetzgeber die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt.

Zur Umsetzung dieses Gesetzesauftrags hat der Bundesrat beschlossen, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichts über zolltarifarische Massnahmen zu veröffentlichen (Art. 15 Abs. 1 und 2 AEV): a.

das Zoll- beziehungsweise Teilzollkontingent;

b.

die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c.

den Namen sowie den Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d.

die Kontingentsanteile;

e.

die Art und Menge der innerhalb des Kontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Die Angaben werden aufgrund ihres Umfangs nicht direkt im vorliegenden Bericht veröffentlicht, sondern im Internet beim BLW unter www.import.blw.admin.ch.

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