Allgemeinverfügung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Ethephon vom 21. Juli 2014

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 67 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: 1.

Die Verwendung von folgenden Pflanzenschutzmitteln: Ethefon S Dartilon Ethefon LG Ethefon LG

W 3064 W 3064-1 W 3064-2 W 3052

wird für die Gemüsebau Indikation Tomaten ­ Beschleunigung und Synchronisierung der Fruchtreife ab sofort verboten.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

29. Juli 2014

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

1

SR 916.161

5986

2014-1939