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(Vom 1. März 1949) Herr Oberst Hans Stamm, Kommandant des Flieger-Beobachtungs-und Meldedienstes, in Dübendorf, wird als Mitglied der eidgenössischen Luftschutzkommission gewählt, an Stelle des verstorbenen Herrn Oberst Wuhrmann.

Es werden gewählt: Beim eidgenössischen Gesundheitsamt: Herr Prof. Dr. Otto Högl, von Zürich, bisher I. Sektionschef, als Chef der Lebensmittelkontrolle.

Bei der Bundesanwaltschaft: Herr Fürsprecher René Dubois, von Le Locle, bisher I. Adjunkt französischer Sprache des Rechtsdienstes, als Chef des Eecbtsdienstes (Substitut des Bundesanwaltes).

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Urteile Die nachstehenden Urteile werden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet; 1. Walter Kestenholz, von Lupsingen (Basel-Land), geboren 27. Oktober 1890, Maurer und Hilfsarbeiter.

Bussenumwandlung: Die mit Urteil vom 8. Oktober 1945 auferlegte Busse von Fr. 40 wird in 4 Tage Haft umgewandelt.

2. Olivia Jaccard, von Zürich, geboren 20. Februar 1910, Vertreterin, früher wohnhaft gewesen Gerbergässlein 5 in Basel.

Bussenumwandlung. Die mit Urteil vom 28. April 1947 auferlegte Busse von Fr. 25 wird in 8 Tage Haft umgewandelt.

3. Albert Forster, von Schaffhausen, geboren 14. Dezember 1914, SpenglerInstallateur, zuletzt wohnhaft gewesen Schillerstrasse 7 in Birsfelden (BaselLand).

Bussenumwandlung: Die durch Strafmandat vom 6. Oktober 1945 ausgesprochene Busse von Fr. 40 wird in 4 Tage Haft umgewandelt.

4. Berta Wüthrich geb. Frutig, von Eggiwil (Bern), geboren 27. März 1918, Hausfrau, zuletzt wohnhaft gewesen Bälliz 25 in Thun.

514 Bussenumwandlung : Die durch Strafmandat vom 16. April 1946 ausgesprochene Busse von Fr. 10 wird in l Tag Haft umgewandelt.

5. Anton L am p art, von Wauwil und Fischbaeh (Luzern), geboren 8. Juni 1908, Milchhändler, zuletzt wohnhaft gewesen Tulpenstrasse l in St. Gallen.

Bussenumwandlung: Die durch Urteil des Straf appellati onsgerichtes vom 3. August 1945 ausgesprochene Busse von Fr. 90 wird in 9 Tage Haft umgewandelt.

6. Rudolf Birmann, von Riehen (Basel-Sta dt), geboren 25. April 1912, Metzger und Händler, zuletzt wohnhaft gewesen Spitalweg 2 in Riehen (Basel-Stadt).

Bussenumwandlung: Die durch Urteil vom 21. Oktober 1947 ausgesprochene Busse von Fr, 400 wird in 40 Tage Haft umgewandelt.

7. Adolf Schwyn, von Beringen (Schaffhausen), geboren 11. April 1905, geschieden, Vertreter, zuletzt wohnhaft gewesen Kieselgasse 6 in Zürich 8.

Bussenumwandlung: Die durch Urteil vom .4. Juni 1946 ausgesprochene Busse "von Fr. 30 wird in 8 Tage Haft umgewandelt.

8. Arthur Rüede, von Salz (Aargau), geboren 11. Februar 1913, Gemüsehändler, Bussenumwandlung: Die Busse von restlich Fr. 20 gemäas Urteil vom 6, Juni 1942 wird umgewandelt in 2 Tage Haft.

In Sachen 1--8 werden keine Kosten gesprochen.

9. Marceli Heckendorn, von "Waldenburg (Basel-Land), geboren 10. Oktober 1921, Handlanger.

Rückfälligkeit: Die am 28. Januar 1946 unter Aufschiebung des Vollzugs ausgesprochene Umwandlunsstrafe von 3 Tagen Haft ist zu vollziehen.

Kosten Fr. 6.

Die vorstehenden Urteile erwachsen in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen.

Bei rechtskräftigen Urteilen kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Richter ein Wiedereinsetzungsbegehren eingereicht werden.

- . Basel, den 24. Februar 1949..

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1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer

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Urteil Dag nachstehende Urteil wird dem Beschuldigten, -dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: Gasser Hans, von Belp (Bern), geboren 24. August 1908, Schlosser, wohnhaft gewesen Lindenhöf in Belp, nunmehr unbekannten Aufenthalts.

Bussenumwandlung: Die durch Urteil des Einzelrichters der strafrechtlichen Rekurskommision des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 28. April 1944 ausgesprochene Busse von Fr. 50 wird in 5 Tage Haft umgewandelt. Koston keine.

Das Urteil erwächst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost.

Bern, einzureichen.

Bei Eechtskraft kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim unterzeichneten Richter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

Basel, den 28. Februar 1949.

8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Walter Meyer

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Vorladung Kraus Eduard, Exporteur geb. 8. Dezember 1907, jugoslawischer Staatsangehöriger, wohnhaft gewesen in Zug, nun unbekannten Aufenthalts, vermutlich in Mailand wird als Beschuldigter vorgeladen wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften. Die Verhandhing vor dem 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht findet am 9. März 1949, 14.80 Uhr, im Obergerichtsgebäude in Zürich statt. Akteneinsicht: Obergerichtsgebäude Zürich, Hirschengraben 15, Zimmer 8, Im Falle des Nichterscheinens wird auf Grund der Akten geurteilt.

Zürich l, den 21. Februar 19498463

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht.

Vorladung Es wird dem nachfolgend aufgeführten Beschuldigten zur Kenntnis gebracht: Schwarz Siegfried, geb. 1915, Reisender, von Stallikon, zurzeit unbekannten Aufenhalts, wegen Umwandlung einer nicht bezahlten Busse in Haft. Die Ver-

516 handlungen vor dein 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht finden statt am Donnerstag, den 17. März 1949,15.45 Uhr, im Obergericht in Zürich, Hirschengraben 15, Parterre rechts. Wird die Busse von Fr. 75 bis zum 15. März 1949 bezahlt und die bezügliche Quittung dem Unterzeichneten als Beleg eingesandt, so fällt der Terrain dahin.

Bern, den 80. Dezember 1948.

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1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: 0. Peter

Umwandlungsurteile Die nachstehenden Urteile werden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: 1. Kaufmann Walter, des Georges und der Amélie Raab, geb. 7. Juli 1914, von Wien, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes.

Bussenumwandlung : Die mit Urteil vom 11. März 1948 auferlegte Busse von Fr. 200 wird in 20 Tage Haft umgewandelt Kosten werden keine gesprochen.

2. Hachen Otto, dos Oskar und der Marie geb. Mürner, geb. 4. November 1922, von Rüeggisberg, Mineur, zur Zeit unbekannten Aufenthalts.

Bussenumwandlung: Die mit Strafmandat Nr. 9562 vom 17. April 1945 auferlegte Busse von Fr. 50 wird in 5 Tage Haft umgewandelt. Kosten werden keine gesprochen, ; Die vorstehenden Urteile erwachsen in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der "Veröffentlichung die Appellation eingereicht wird.

Bern, den 12. November/13, Dezember 1948.

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1. kriegswirtschaftliches Strafgericht.

Der Einzelrichter:

0. Peter Bussenumwandlungsurteil Die nachstehenden Urteile werden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, zur Kenntnis gebracht : Rüede Arthur, des Franz und der Julia Spindler, von Sulz (Aargau), geboren 11. Februar 1913, in Neudorf (Elsass), Gemüsehändler, wohnhaft gewesen Strassburgerallee 124, Basel, nun unbekannten Aufenthalts.

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Bussenumwandlungs; Die mit Urteil Nr. 413 vom 6. Juli 1943 auferlegte Busse wird im unbezahlten Betrag von Fr. 300 in 30 Tage Haft umgewandelt.

Darioli Alphonse Charles, des Jean Joseph und der Philomène Caloz, von Salins (Wallis), geboren 18. Mai 1899, Reisender, zuletzt wohnhaft gewesen in Martigny, nun unbekannten Aufenthalts.

Bussenumwandlung : Die mit Urteil vom 20. Oktober 1945 auferlegte und unbezahlte Busse von Fr. 200 wird in 20 Tage Haft umgewandelt.

Diese Urteile erwachsen in Rechtskraft, wenn nicht innert 20 Tagen seit Veröffentlichung derselben dagegen Appellation eingereicht wird.

Thun, den 17. Februar 1949.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: 0. Feter

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Strafmandat Jeker-Cantin Werner, geb. 18. September 1914, von Büsserach (Solothurn), Bankangestellter, zuletzt wohnhaft gewesen in Bern, nun unbekannten Aufenthalts.

Strafmandat des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 29. Dezember 1948 wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften begangen durch Goldhandel ohne Konzession. Busse Fr. 400, Kosten Fr. 91.05, Bezahlung von Fr. 860 unrechtmässiger Vermögensvorteil an den Bund.

Das vorstehende Strafmandat erwächst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung Einspruch erhoben wird.

Bern, den 29. Dezember 1948.

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Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. I.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: 0. Feter

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1949

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09

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03.03.1949

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513-517

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