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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften (Vom 28. Januar 1949)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Beschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften zu unterbreiten.

Mit diesem Beschluss sollen nicht neue Massnahmen begründet, sondern lediglich die bisherigen Vorkehren des Bundes zugunsten der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften gesetzlich festgelegt werden, die im Interesse der Förderung und Gesundung des Kreditwesens im Gewerbe, mit Einschluss des Detailhandels, seit 1932, also schon seit beinahe zwanzig Jahren, getroffen werden. Die gesetzliche Verankerung der bisherigen Hilfeleistung ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei der Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften um dauernde Massnahmen im Eahmen einer konstruktiven Gewerbepolitik handelt, die die Unterstützung der Selbsthilfebestrebungen auf dem Boden der Handels- und Gewerbefreiheit in den Mittelpunkt stellt.

Gemäss Artikel 31bl9, Absatz 2, der Bundesverfassung ist der Bund ausdrücklich befugt, unter Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft, Massnahmen zur Förderung einzelner Wirtschaftszweige oder Berufe, wie sie hier in Frage stehen, zu treffen.

Der Entwurf zum Bundesbeschluss wurde gemäss Artikel 32, Absätze 2 und 8, der Bundesverfassung den Kantonen und den zuständigen Organisationen der Wirtschaft zur Stellungnahme unterbreitet. Im grossen und ganzen sind keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben worden. Insbesondere haben die Kantone, die sich wie bisher an der Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften beteiligen sollen, die Fortführung der bisherigen Massnahmen

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begrüsst. Hinsichtlich der einzelnen Bestimmungen sind im wesentlichen lediglieh Abänderungsvorschläge zu Artikel 4 des Entwurfs gemacht worden, auf die wir unten noch eingehen werden (Abschnitt III, zu Artikel 4).

I. Wesen und Entwicklung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften 1. Obwohl in der Schweiz die verschiedensten gut ausgebauten Kreditinstitutionen bestehen, worunter auch solche, die vornehmlich den Zwecken des Gewerbes dienen möchten, kann mit diesen Einrichtungen den besondern Verhältnissen im Gewerbe doch nicht genügend Eechnung getragen werden.

Die Kreditbedürfnisse kleiner und mittlerer Betriebe des Gewerbes machen vielmehr neben jenen Kreditinstitutionen noch besondere zusätzliche Einrichtungen notwendig, als welche sich im Verlauf der letzten Jahrzehnte in immer stärkerem Masse die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften erwiesen haben.

Der Hauptgrund für den besondern Charakter des Kreditproblems im Gewerbe liegt darin, dass die Kreditsuchenden im allgemeinen lediglich Personalsicherheiten stellen können, indem entweder sie selbst als kreditwürdig erachtet werden oder Drittpersonen als Bürgen eintreten. Dagegen sind sie meist nicht in der Lage, die vom Kreditgeber gewünschten Bealsicherheiten zu leisten, weil die Arbeitsmittel und die umzuschlagende Ware für diesen Zweck nicht in Betracht fallen, anderes bewegliches Vermögen nicht vorhanden und allfälliger Grundbesitz vielfach schon mit Hypotheken belastet ist. Weil nun aber viele Gewerbetreibende nicht über eine ausreichende Buchführung verfügen und über ihre finanziellen Verhältnisse nicht innert kurzer Zeit eingehend und zuverlässig Auskunft zu geben vermögen, werden sie von den Kreditinstituten vielfach nicht als kreditwürdig angesehen. Sie werden so dazu veranlasst, die fehlende Bealsicherheit und ihre eigene ungenügende Personalsicherheit durch ausreichende Porsonalsicherheiten in der Form von Bürgschaften zu ersetzen, die von solventen Geschäftsleuten oder von ihnen nahestehenden Privatpersonen übernommen werden. Die Bürgschaft ist deshalb im Gewerbe -- ähnlich wie in landwirtschaftlichen Verhältnissen -- zu einem bevorzugten Mittel der Kreditbeschaffung geworden, das jedoch nicht ungefährlich ist und im Fall sog. Wirtshaus- und Kettenbürgschaften mit einem Schlag zur wirtschaftlichen Vernichtung mehrerer Existenzen führen kann. Angesichts der Gefährlichkeit der Einzelbürgschaft mussten bekanntlich die einschlägigen Vorschriften im schweizerischen Obligationenrecht durch das Bundesgesetz vom 10. Dezember 1941 über die Bevisioii
des Bürgschaftsrechts, das am 1. Juli 1942 in Kraft getreten ist, abgeändert werden. Neben der Erleichterung der .Bürgenhaftung und dem Ausbau des Bückgriffrechts zugunsten des Bürgen wurde vor allem die Eingehung von Bürgschaften durch natürliche Personen erschwert.

Zu den verderblichen Folgen, die die Einzelbürgschaft allgemein mit sich bringen kann, kommt im Gewerbe hinzu, dass es mit. der Kreditvermittlung allein trotz aller Berufstuchtigkeit und allem Fleiss in den meisten Fällen

240 keineswegs getan ist. Vielmehr muss ausserdem für eine zweckmässige und fruchtbringende Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel gesorgt werden. Die Beratung in allen geschäftlichen Angelegenheiten, die Beurteilung der Lage des Betriebes und der zukünftigen Aussichten sowie gegebenenfalls die Einrichtung und Führung der Buchhaltung sind deshalb für viele Gewerbetreibende ebenso wichtig, wenn nicht noch wichtiger als die blosse KreditVermittlung.

2. Um den angeführten Besonderheiten des gewerblichen Kredites Rechnung zu tragen, wurden die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften geschaffen.

Diese Genossenschaften vermitteln nicht selber Kredite wie die Banken, sondern verbürgen lediglich solche. Bei der Untersuchung des Kreditproblems im Gewerbe, die seit der Gründung der gewerblichen Organisationen im Vordergrund des Interesses stand, hatte sich nach ersten Versuchen bald herausgestellt, dass weder mit einer besondern Gewerbebank noch mit gewerblichen Kreditgenossenschaften -- etwa im Sinn der 1907 gegründeten Kreditgenossenschaft des Aargauischen Gewerbeverbandes, die den Erwartungen der Gewerbetreibenden nicht entsprach und 1989 liquidiert werden musste, -- befriedigende Ergebnisse zu erzielen sind.

Als allein gangbarer Weg hatte sich vielmehr eine zweckentsprechende Förderung und Fruchtbarmachung des Personalkredites durch das Mittel der genossenschaftlichen Verbürgung erwiesen, die die gefährliche Einzelbürgschaft ablöst. Die Haftung der Genossenschaft bleibt auf das Genossenschaftsvermögen (Anteilscheinkapital und Eeserven) beschränkt, ohne -die Genossenschafter persönlich in Mitleidenschaft zu ziehen. Ähnliche Überlegungen haben auch auf andern Gebieten zur Ersetzung der Einzelbürgschaft durch die Kollektivbürgschaft geführt. Abgesehen von den Amtsbürgschaftsgenossenschaften, die die ältesten Bürgschaftsgenossenschaften in der Schweiz darstellen und sich auf die Verbürgung von Amtskautionen beschränken, sind in diesem Zusammenhang vor allem die landwirtschaftlichen Bürgschaftsgenossenschaften, die sich am ehesten mit den gewerblichen Burgschaftsgenossenschaften vergleichen lassen, und die Hypothekarbürgschaftsgenossenschaften zu nennen. Die letztgenannten Genossenschaften, die Nachgangshypotheken der Hausbesitzer verbürgen und seit 1944 eine auf zehn Jahre befristete finanzielle
Unterstützung des Bundes gemessen1), sind auch vielfach zugunsten von Gewerbetreibenden tätig. Durch die erwähnte Eevision des Bürgschaftsrechts haben die Burgschaftsgenossenschaften an Bedeutung noch gewonnen. Die erschwerte Einzelbürg« schaft ist zugunsten der Kollektivbürgschaft ganz allgemein in den Hintergrund getreten.

Zur genossenschaftlichen Verbürgung kommt hinzu, dass die Bürgschaftsgenossenschaften überdies den vielfach unkundigen Bürgschaftsnehmern in *) Vgl. den BundesbesohluBs vom 28. September 1944 über die Gewährung von Bundesbeiträgen an den zu gründenden Schweizerischen Verband der HypothekarburgschaftsgenoBSenschaften, A. S. 60, 617.

241 allen geschäftlichen Fragen mit Eat und Tat zur Seite stehen, damit die gewährten Kredite richtig verwendet und in angemessener Weise amortisiert werden können. Die Ursachen der mangelnden Kreditfähigkeit und der vielfach eintretenden Verluste sollen auf diese Weise nach Möglichkeit ausgeschaltet werden. Nötigenfalls ist vor allem die Buchhaltung in Ordnung zu bringen.

Die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften dienen insbesondere der Erhaltung und Erweiterung bestehender Betriebe, überdies aber auch der Errichtung neuer lebensfähiger Betriebe. Dazu kommt, in natürlichem Zusammenhang mit der Beratung und Unterstützung der Kreditsuchenden, die Mitwirkung bei der Sanierung und Liquidation von Betrieben. Um ihren vielgestaltigen Aufgaben gerecht zu werden, insbesondere der über die blosse Verbürgung hinausgehenden Hilfeleistung, haben sich die Bürgschaftsgenossenschaften eigene Buchhaltungsstellen angegliedert oder eino enge Zusammenarbeit mit Buchhaltungsstellen, namentlich solchen von Gewerbeverbänden, hergestellt.

Dank ihrer Organisation und der stets wachsenden Erfahrung können die Bürgschaftsgenossenschaften die Kreditverhältnisse der Bürgschaftsnehmer von vorneherein zuverlässig prüfen, den Schuldner in geeigneter Weise überwachen und schwachen oder ungeschickt geführten Betrieben zu einer gesunden Existenz verhelfen. Im Gegensatz zur weitgehend willkürlichen Kreditvermittlung durch Einzelbürgschaften können die Bürgschaftsgenossenschaften eine Auslese sichern, indem die aussichtsreichen und tüchtigen, jedoch auf Kredithilfe angewiesenen Betriebe gestärkt, nicht lebensfähige Betriebe dagegen, namentlich auch solche berufsuntüchtigerBetriebsinhaber, von der Kreditvermittlungfemgehalten werden. Man hat deshalb gesagt, den gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften obliege eine private Investitionskontrolle, weil sie darüber befänden, wem der verfügbare Kredit zukommen soll, und Kapitalfehlleitungen im Eahmen des Möglichen verhinderten. Jedenfalls sollten blöss privatwirtschaftliche Grundsätze hinter volkswirtschaftlichen Erwägungen zurückgestellt werden. Die Bürgsohaftsgenossenschaften können so, wenn sie auf der Höhe ihrer Aufgabe sind, wesentlich zur Erhaltung und Entwicklung eines gesunden und lebensfähigen Gewerbestandes beitragen. Nach der ihnen zukommenden Aufgabe dienen sie nicht
irgend welchen Sonderinteressen, vielmehr fügen sie sich in grössere gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge ein und entsprechen anerkannten Staats- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen.

8. Die besonderen Aufgaben der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften, insbesondere die zuverlässige und fachmännische Prüfung der Kreditgesuche sowie die fortlaufende Betreuung und Beaufsichtigung der Bürgschaftsnehmer, bedingen zeitraubende und kostspielige Vorkehren. Die entstehenden Kosten können, wie sich ohne weiteres ergibt, nicht in vollem Umfang und nicht in allen Fällen von den Kreditsuchenden selber übernommen werden, ohne dass der Kredit untragbar verteuert und die Zweckbestimmung der Bürgschäftsgenossenschaften durchkreuzt würde. Es ist zwar durchaus angebracht, dass die Bürgschaftsnehmer die Arbeiten, die in ihrem Interesse ausgeführt werden

242 müssen, soweit möglich nach üblichen Ansätzen bezahlen; doch reicht dies nicht aus, um die Verwaltungskosten der Bürgschaftsgenossenschaften ganz zu decken. Ferner müssen in zahlreichen Fällen die Kosten für die Arbeiten der Bürgschaftsgenossenschaften erlassen werden, weil sich die Gesuchsteller in finanziell bedrängter Lage befinden. Die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften dürfen deshalb nicht mit gewöhnlichen Kreditinstituten verglichen werden, die nach den üblichen Grundsätzen der Kostendeckung arbeiten können. Aus diesem Grunde werden Bürgschaftsgenossenschaften mit Erwerbszweck den Aufgaben, die die besondern Verhältnisse im Gewerbe stellen, nicht gerecht, Da die Bürgschaftsgenossenschaften im Interesse des gesamten Gewerbestandes arbeiten, bedarf es keiner nähern Begründung, dass im Sinn der Selbsthilfebestrebungen des Gewerbes die gewerblichen Verbände den Bürgschaftsgenossenschaften eine namhafte finanzielle Unterstützung zukommen lassen sollten. Ausserdem ist es angezeigt, dass auch die Banken, die den Bürgschaftsnehmern die Kredite gegen das übliche Entgelt gewähren und an einer gedeihlichen Entwicklung der Bürgschaftsgenossenschaften interessiert sind, diese insbesondere durch die Zeichnung von Anteilscheinen unterstützen. Anderseits ist es unerlässlich und mit Bücksicht auf die allgemeine Bedeutung der Bürgschaftsgenossenschaften gerechtfertigt, dass überdies noch öffentliche Mittel eingesetzt werden, insbesondere um die ungedeckten Verwaltungskosten zu begleichen.

4. Bei der Gründung und allseitigen Ausgestaltung gewerblicher Bürgschaftsgenossenschaften ging die Schweiz führend voran; Ohne brauchbare Vorbilder im Ausland zu Bäte ziehen zu können, sind bei uns eigenständige Versuche auf dem Gebiet des gewerblichen Bürgschaftswesens gemacht worden, die trotz anfänglichen Schwierigkeiten von Erfolg gekrönt waren. Die französischen «Sociétés de Caution Mutuelle», die gestützt auf ein Gesetz vom 18. März 1917 geschaffen werden können, haben sich zunächst anscheinend nicht durchgesetzt und offenbar erst im Anschluss an den zweiten Weltkrieg an. Bedeutung gewonnen. Ähnliche Bestrebungen in Belgien und vor allem in Holland (mit den im Jahre 1986 gegründeten «borgstellingsfondseri») haben eine unseren gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften verwandte Gestalt erst angenommen, als
bei uns die Genossenschaften ihre Tätigkeit schon aufgenommen hatten.

Auch wenn mannigfache Unterschiede bestehen--so sind z. B. die holländischen «borgstellingsfondsen» in die rechtliche Form der Stiftung gekleidet --, so beweist immerhin das Bestehen solcher Einrichtungen im Ausland, dass es sich bei den gewerblichen Bürgschaftsinstitutionen um eine den besondern Verhältnissen des Gewerbes angepasste Einrichtung handelt, die einem Bedürfnis entspricht.

Die schweizerischen gewerblichen Bürgschaftsgenosfcenschaften sind alle entstanden bevor das neue Bürgschaftsrecht durch die Erschwerung der Einzelbürgschaft der kollektiven Verbürgung einen grossen Auftrieb gab. Als erste ist im Jahre 1923 die Bürgschaftsgenossenschaft für das Basler Gewerbe entstanden. Im Jahre 1928 folgte die Bürgschafts- und Treuhandgenossenschaft

243 des Kantonal-st,-gallischen Gewerbeverbandes, die nach einigen Jahren in die Ostschweizerische Bürgschafts- und Treuhandgenossenschaft für Handwerk und Detailhandel in 8t. Gallen umgewandelt wurde; im Anschluss daran sind in den dreissiger Jahren eine ganze Reihe von Genossenschaften gegründet worden, worunter als letzte die Bürgsehaftsgenossenschaft des Walliser Gewerbes im Jahre 1940. Insgesamt sind es zehn Genossenschaften, die alle im Schweizerischen Verband der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften zusammengeschlossen sind, der im Jahre 1935 unter tatkräftiger Mitwirkung der Bündesbehörden gebildet wurde, nm die gemeinsamen Belange besser vertreten zu können und namentlich um die Bundesbeiträge an die einzelnen Genossenschaften zu vermitteln. Im Jahre 1941 wurde der Verband mit der Durchführung .der kriegsbedingten Gewerbehilfe beauftragt, von der unten (Abschnitt II) noch kurz die Eede sein wird. Neben den dem Verband angeschlossenen Bürgschaftsgenossenschaften ist ausserdern die S AFFA, die Bürgschaf tsgenossenschaft der Schweizerfrauen, zu erwähnen, die sich weitgehend gleiche Aufgaben stellt wie die übrigen gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften und im Jahre 1931 von 29 gemeinnützigen Frauen verbänden gegründet wurde, wobei ihr aus dem Beingewinn der 1. Schweizerischen Ausstellung für Frauenarbeit, SAFFA, ein Stammkapital von Fr. 800000 überwiesen werden konnte.

Während die Ostschweizerische Bürgschafts- und Treuhandgenossenschaft in St. Gallen ihr Tätigkeitsgebiet auf 18 Kantone erstreckt, bezieht sich die Tätigkeit der übrigen dem Verband angeschlossenen Genossenschaften grösstenteils nur auf das Gebiet eines Kantons. Die SAFFA allein ist im Gebiet der ganzen Schweiz tätig. Die dem Schweizerischen Verband angeschlossenen Genossenschaften sind mit Absicht regional, nicht nach Berufszweigen aufgebaut, um innerhalb der einzelnen Genossenschaften die von Beruf zu Beruf verschiedenen Eisiken auszugleichen und um nicht einen allzu grossen Apparat schaffen zu müssen, was bei gesamtschweizerischen Genossenschaften für die einzelnen Berufe notwendig gewesen wäre. Diese Eegelung, die z. B. von der Organisation der französischen Sociétés de Caution Mutuelle auf der Grundlage von Berufsverbänden abweicht, hat sich bewährt.

Mitglieder der Genossenschaften sind vor allem Gewerbeverbände
und Banken sowie Angehörige des Gewerbes.

5. Die gewerblichen Bürgschaftsgenossensehaften haben gezeigt, dass sie in der Lage sind, die ihnen zugedachte Aufgabe im Interesse des Gewerbes zu erfüllen. Hierüber geben die nachstehenden Angaben'Aufschluss, wobei wir die dem Verband angeschlossenen Genossenschaften und die SAFFA gesondert betrachten.

.

Der Mitgliederbestand der dem Verband angeschlossenen Genossenschaften hat sich seit dem Jahre 1935 von 2426 auf 4558 Mitglieder im Jahre 1947 beinahe verdoppelt (über die Zunahme im Verlauf der Jahre und die Zusammensetzung der Mitglieder vgl. Tabelle I im Anhang).

Auch die Zahl der behandelten und bewilligten Gesuche hat im Lauf der Jahre stark zugenommen. Während im Jahre 1987 -- für die früheren Jahre

244 fehlen jährliche Angaben -- 562 Gesuche eingereicht wurden, waren es im Jahre 1947 1956 Gesuche. Dass sich dagegen die bewilligten Gesuche von 289 im Jahre 1987 nicht wie die eingereichten Gesuche beinahe vervierfacht, sondern mit 683 Bewilligungen nicht einmal verdreifacht haben, beweist die vorsichtige Politik der Bürgschaftsgenossenschaften, der es zu verdanken ist, dass bisher nur geringe Verluste eingetreten sind. Seit dem Bestehen des Schweizerischen Verbandes beträgt der durchschnittliche Anteil der bewilligten Gesuche an den eingereichten, bezogen auf den Kapitalbetrag, lediglich 35,2% (vgl. im übrigen Tabelle II im Anhang).

Am besten dokumentieren die Zahlen über den Bürgschaftsbestand, welchen Aufschwung die Bürgschaftsgenossenschaften seit ihrem Bestehen genommen haben. Der Bürgschaftsbestand 1935/86 betrug Fr. 1110 927 und ist bis Ende 1947 auf Fr. 12 578 237 angestiegen (vgl. Tabelle III im Anhang).

Mit dieser Zunahme der Bürgschaftsverpflichtungen hat die Entwicklung des Vermögens der Genossenschaften durchaus Schritt gehalten, wenn man das nicht unerhebliche Anfangsvermögen in Eechnung stellt. Im Jahre 1936 betrugen das gezeichnete Kapital, das nach den Statuten des Verbandes zu nicht mehr als 1% über dem Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank verzinst werden darf, und die Reserven der Genossenschaften zusammen Fr. l 185 842 und im Jahre 1947 Fr. 3 611 333. Der Hauptanteil am gezeichneten Genossenschaftskapital kommt den Banken, insbesondere den Kantonalbanken zu, die nach anfänglichen Bedenken den Wert und die Bedeutung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften voll anerkannt haben und sich auch bereit fanden, den Schuldnern, die eine genossenschaftliche Bürgschaft beibringen, mit Rücksicht auf die minimalen Risiken und den geringen Arbeitsaufwand vorteilhafte Zins- und Kommissionssätze zu gewähren.

Ende 1947 betrug die Beteiligung der Banken 47%. Ihnen stehen am nächsten die Gewerbetreibenden und deren Lieferanten mit 20,5%, während der Anteil der Berufsverbände und Einkaufsgenossenschaften 18,4% und derjenige der Gewerbevereine und Handelskammern 9,9 % ausmacht. Der verbleibende Best verteilt sich auf die Kantone (8,7%), die Gemeinden (0,3%) und diverse Geldgeber (0,2%).

' ' Das Anteilschemkapital und die Reserven der Genossenschaften stellen ein vorläufig
ausreichendes Deckungskapital dar. Die Deckung würde bei den meisten Genossenschaften selbst bei geradezu katastrophalen Verlusten genügen (vgl. Tabelle IV im Anhang). Bei der gegenwärtigen Aufteilung der Haftung zwischen den Genossenschaften und dem Bund, wonach die Genossenschaften zur Hauptsache nur für einen Viertel des Risikos aufzukommen haben, ist es im grossen und ganzen nicht von besonderer Dringlichkeit, in erster Linie das Anteilscheinkapital und die Reserven der einzelnen Genossenschaften zu vermehren. Vielmehr wäre es eher zu empfehlen, weitere verfügbare Mittel für die laufenden Aufwendungen zu verwenden, damit die hiefür einzusetzenden öffentlichen Mittel geschont werden könnten,

245 Besonders aufschlussreich sind sehliesslioh die geringen Kapitalverluste.

Sie betragen, bezogen auf den Gesamtbetrag der bisher eingegangenen Bürgschaften, seit Beginn der Unterstützung der Genossenschaften bis Ende 19471) 2,1% im Fall der gewöhnlichen Bürgschaften und 8,8% im Fall der Bürgschaften mit erhöhtem Risiko. Bei der Kriegsgewerbehilfe, die sich freilich über eine kürzere Zeitspanne erstreckt und deshalb keine zuverlässigen Schlüsse erlaubt, machen die Verluste 2,9% der verbürgten Summen aus, Wie sich die Verhältnisse im Fall einer Krise gestalten werden, bleibt abzuwarten.

Die S ÄFF A hat sich ähnlich günstig entwickelt. Zu den 29 Gründerverbänden sind im Laufe der Zeit eine Eeihe weiterer Verbände und zahlreiche Einzelmitglieder hinzugekommen, so dass die Genossenschaft heute 606 Mitglieder zählt (wovon 528 natürliche und 78 juristische Personen). Dagegen ist die Zahl der bewilligten Gesuche, die durchschnittlich ca. 25% der behandelten Fälle ausmachen, während der ganzen Zeit ziemlich stationär geblieben. Im Geschäftsjahr 1932/88 waren es 47 Bewilligungen, und nach einem vorübergehenden Rückgang auf 82 und 31 Gesuche (1984/85 und 1939/40) betrug die Zahl der bewilligten Gesuche im Jahre 1946/47 51 und im Jahr 1947/48 49.

Der Bürgschaftsbestand belief sich Ende des Jahres 1947/48 auf Fr. 586 127 (vgl. Tabelle V im Anhang). Der Verlustanteil an den bisher eingegangenen Bürgschaften betrug am 30. Juni 1948 5,4%, Die bei der S ÄFF A gegebenen besondern Verhältnisse bringen es mit sich, dass die Tätigkeit dieser Genossenschaft von Anfang an ein Geschäftsvolumen aufwies, das sich in der Folge nicht wesentlich veränderte. Zum oben erwähnten Stammkapital der SAFFA von Fr. 800 000 kamen schon bei der Gründung weitere Mittel in Form von Anteilscheinen und Eeserven, was ein Gesamtkapital von Fr. 405 765 ergab. Dieses Kapital konnte jedoch wegen besonderer Umstände nicht in gleichem Umfang wie die Kapitalien der übrigen Genossenschaften geäufnet werden, weil im Zusammenhang mit der Anpassung an das neue Genossenschaftsrecht anfangs 1943 ein Teil des Stammkapitals im Betrag von Fr. 150 000 an einzelne Gründervereine zurückerstattet wurde. Trotzdem betrug das Gesamtkapital am Ende des Geschäftsjahres 1947/48 immerhin Fr. 488 500, weil seit der Gründung das Anteilscheinkapital von Fr. 85 800
auf Fr. 188 600 und die Reserven von Fr. 19 965 auf Fr. 150 000 erhöht wurden (vgl. im übrigen Tabelle V).

Q. Bisherige Massnahmen 1. Die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften hätten die skizzierten beachtlichen Leistungen nicht vollbringen können, wenn sie nicht schon früh mit öffentlichen Mitteln, insbesondere seitens des Bundes, gefördert worden wären. Namentlich nach Ausbruch der Weltwirtschaftskrise anfangs der dreissiger Jahre machte sich das Bedürfnis nach einer Hilfeleistung zugunsten der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften besonders bemerkbar, als diese neben dem eigentlichen Bürgschaftsgeschäft in vermehrtem Maas eine treuJ

) Unter Berücksichtigung der Wiedereingänge 1985/47.

246 händerische Tätigkeit zu entfalten hatten, um Gewerbetreibenden beizustehen, die ohne eigenes Verschulden Opfer der Krise geworden waren. Der Schweizerische Gewerbeverband wandte sich deshalb schon 1931 an die Bundesbehörden um Unterstützung für seine Bürgschaftsgenossenschaften und Beratungs- und Buchhaltungsstellen, Dieses Begehreu wurde unterstützt durch eine Motion Schirmer, die am 15. Juni 1982 vom Nationalrat als Postulat angenommen wurde.

Der Bundesrat verschloss sich diesem Hilferuf nicht und bewilligte dem Schweizerischen Gewerbeverband am 12. September 1982 drei Jahresbeiträge von je Fr, 70 000, von denen je Fr. 50 000 zur Deckung allfälliger Bürgschaftsverluste bestimmt waren, während der Best für den Ausbau der Gewerbestatistik und für Untersuchungen von finanzschwachen Gewerbebetrieben dienen sollte. Diese Beiträge wurden von den eidgenössischen Bäten als Nachtragskredite für die Jahre 1932 und 1988 gutgeheissen und für das Jahr 1934 in den Voranschlag aufgenommen.

Ferner wurde der S AFFA aus dem Fonds für Arbeitslosenfürsorge erstmals für das Geschäftsjahr 1934/35 ein Bundesbeitrag von Fr. 5000 bewilligt.

2. Diese erste Hilfeleistung des Bundes war als vorübergehende Massnahme gedacht. Als sich jedoch die Krise verschärfte und die bewilligten Kredite ihrer Erschöpfung entgegengingen, drängte sich eine Weiterführung der begonnenen Hilfsaktion auf. In seiner Botschaft vom 9. Oktober 1984 über Arbeitsbeschaffung und andere Krisernnassnahmen l) führte der Bundesrat aus, es dürfe bei allen Hilfsmassnahmen zugunsten der Unselbständigerwerbenden nicht übersehen werden, dass die Arbeits- und Erwerbslosigkeit noch häufig dadurch vermehrt werde, dass Handwerker und Haudelstreibende den wirtschaftlichen Erschütterungen der Krise nicht gewachsen .seien, mit ihren Geschäften in Not geraten, sie verkleinern, wenn nicht ganz aufgeben müssen und samt ihren Arbeitern und Lehrlingen den Arbeitsmarkt belasten 2).

In den Bundesbeschluss vom 21. Dezember 19343) wurde deshalb ein besonderer Artikel über die Unterstützung von gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften aufgenommen, wonach Beiträge an solche Genossenschaften und ähnliche Einrichtungen ausgerichtet werden konnten.

Auf Grund dieses Bundesbeschlusses stand dem Bundesrat in den Jahren 1935 und 1936 für die Unterstützung der gewerblichen
Bürgschaftsgenossenschaften, Buchhaltungsstellen und ähnlichen Einrichtungen ein Kredit von je Fr. 500 000 zur Verfügung, der jedoch nur zum Teil benützt wurde. Der Bundesrat beschloss deshalb am 5. Februar 1937 die für die gewerbliche Hilfsaktion zur Verfügung gestellten, aber nicht beanspruchten Mittel in einen «Eidgenössischen Fonds zur Unterstützung von Hilfseinrichtungen im Gewerbe» einzulegen. Aus diesem Fonds sollten einerseits die Mittel für die Auszahlung der ï)~BbH934, III, 378.

a ) a.

a.

O., 403.

a ) A. S. 50, 1407.

247 laufenden Beiträge an die Verwaltungskosten und Treuhandarbeiten entnommen werden; andererseits sollte er als Reserve dienen für die Deckung später eintretender Verluste aus Bürgschaftsverpflichtungen. Aus diesem Fonds wurden in der Folge Beiträge ausgerichtet an den 1985 gegründeten Schweizerischen Verband der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften zuhanden der ihm angeschlossenen Genossenschaften, ferner an das Hilfswerk des Schweizerischen Kaufmännischen Vereins für alte Angestellte und an die S ÄFF A.

Durch den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 19S6 *) über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung wurde der Bundesrat erneut zur Ausrichtung von Bundesbeiträgen ermächtigt, wobei für die Jahre 1937 und 1988 wiederum Kredite von Fr. 500 000 eröffnet wurden, die dem erwähnten Fonds zugeführt wurden.

Eine neue Einlage in den Fonds im Betrage von l Million Franken erfolgte auf Grund des Bundesbeschlusses vom 6. April 1939 betreffend den weitern Ausbau der Landesverteidigung und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit2).

8. Der Ausbruch des zweiten Weltkrieges traf den gewerblichen Mittelstand stärker als der Weltkrieg 1914, da die Beserven durch die lange, dem Krieg vorausgegangene Wirtschaftskrise weitgehend aufgezehrt waren. Es erwies sich deshalb als notwendig, eine besondere Hilfsaktion durchzuführen für Betriebe des Gewerbes, die infolge der Mobilmachung unverschuldet in finanzielle Bedrängnis geraten waren. Mit dieser Aufgabe wurde der Schweizerische Verband der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften durch Bundesratsbeschluss vom 12. April 19403) beauftragt. Die hiefür erforderlichen Mittel wurden ebenfalls dem Fonds für die Unterstützung von Hilfseinrichtungen im Gewerbe entnommen. Als in der Folge die sog. « Gewerbehilfe» durch den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1941 erweitert wurde 4 ), erwies es sich als notwendig, dem Fonds neue Mittel zuzuführen. Der Bundesrat boschloss deshalb gleichzeitig, weitere 1,2 Millionen Franken zuzuweisen, die zu Lasten der ausserordentlichen Rechnung gemäss Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 30. August 1939 über Massnahinen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität gingen. Dem Fonds sind bisher insgesamt 3,2 Millionen Franken zugeflossen.

Den im Schweizerischen Verband zusammengeschlossenen Bürgschaftsgenossenschaften sind
in den Jahren 1985/86 bis 1947 von Seiten des Bundes rund 2 Millionen Franken zugeführt worden, während sich die Zuwendungen der Kantone (ohne die Zeichnung von Anteilscheinen und ohne freiwillige Beiträge für allgemeine Zwecke, die teilweise namhafte Summen ausmachen) in der gleichen Zeit auf Fr. 874 584,95 belaufen (vgl. Tabelle VI im Anhang).

Die Bundesbeiträge fanden für folgende Zwecke Verwendung: l

) ") ") 4 )

A.

A.

A.

A.

S. 62, 1046.

S. 55, 568.

8. 56, 356.

S. 57, 1024.

248 Verwaltungskosten. , Treuhandarbeiten Bürgschaftsverluste. .

Verschiedenes (insbesondere Gründungskosten)

Fr. 689573.89 » 868457.55 » 399 578.5e » 10581.45 Fr. l 968 186.43

In ähnlicher Weise ist auch die S AFFA weiterhin unterstützt worden.

Nach dem ersten Beitrag von Fr. 5000 für das Geschäftsjahr 1934/35 erhielt sie jährlich einen Pauschalbeitrag von Fr. 30000, der der Beservenbildung, der Deckung der eingetretenen Verluste und eines Teils der Verwaltungskosten diente. Vom Geschäftsjahr 1945/46 hinweg wurde die Beitragsleistung nach den Berechnungsgrundlagen festgesetzt, die für die dem Verband angeschlossenen Genossenschaften gelten. Gestützt darauf wurden folgende Beiträge ausgerichtet : für das Jahr 1945/46 Fr. 15228.70, für 1946/47 Fr. 18401.50 und für 1947/48 Fr. 11488.20. Insgesamt hat die S AFFA bis jetzt Fr. 345062.40 erhalten.

Somit sind für das gewerbliche Bürgschaftswesen im ganzen bisher nahezu 2,5 Millionen Franken aufgewendet worden.

4. Der Bestand des Fonds betrug am 81. Dezember 1947 Fr. 948 572.50.

Inzwischen sind im Laufe des Jahres 1948 weitere Aufwendungen zu Lasten des Fonds gemacht worden. Anderseits sind durch den Bundesbeschluss vom 24. März 1947 über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung1) 6 Millionen Franken zur Unterstützung von Hilfseinrichtungen im Gewerbe reserviert worden, die dem Fonds zugewiesen wurden. Da über diese Mittel nur auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung verfügt werden darf, sind durch den Bundesbeschluss vom 24. September 1948 über den Fonds für gewerbliche Hilfseinrichtungen die Verwendungszwecke für die 6 Millionen Franken festgelegt worden. Dabei wurden 8 % MiÜionen Franken für die Zwecke der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften ausgeschieden. Am 31. Dezember 1948 betrug der Bestand des Fonds Fr. 6 742 926.28 (zuzüglich die Zinsen für das Jahr 1948, da die zugewiesenen 6 Millionen Franken zu 3% verzinst werden).

m. Bemerkungen zum Beschlussesentwurf Die erwähnten dringlichen 'Bundesbeschlüsse aus den Jahren 1934 und 1986 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, auf die sich die ersten Förderungsmassnahmen zugunsten der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften stützen, sind ausser Kraft getreten, so dass heute diese Massnahmen der gesetzliehen Eegelung entbehren. Die gegenwärtige Ordnung beruht ausscbJiesslich auf statutarischen und reglementarischen Bestimmungen des Schweizerischen Verbandes und der SAFFA, die vom eidgenössischen Volks-

*) A. S. 63, 228.

249 Wirtschaftsdepartement genehmigt worden sind, sowie auf verwaltungsinternen Vorschriften, die die Inanspruchnahme des Fonds für gewerbliche Hilfseinrichtungen regeln. Dieser Zustand ist aus verschiedenen Gründen nicht befriedigend.

Obwohl die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften zunächst im Gefolge der Weltwirtschaftskrise und im Zusammenahng mit den übrigen Vorkehren zur Arbeitsbeschaffung und zur Milderung der Krisenauswirkungen in den dreissiger Jahren notwendig wurde, handelt es sich um eine dauernde Massnahine der staatlichen Gewerbepolitik. Diese Massnahme drängt sich gerade dann auf, wenn seitens des "Bundes in Übereinstimmung mit den Intentionen der gewerblichen Organisationen das Hauptgewicht auf die Selbsthilfe des Gewerbes gelegt und dem Staat lediglich die Aufgabe einer Stützung dieser Selbsthilfebestrebungen zugedacht wird. Üben aber die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften mit Unterstützung des Bundes eine notwendige Funktion im Rahmen der Gewerbepolitik aus, so sollte die bisherige provisorische Regelung durch eine gesetzliche Begelung abgelöst werden. Da die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften in die zwanziger und dreissiger Jahre zurückreichen, kann man sich heute über die Notwendigkeit und die nähere Ausgestaltung der Bundeshilfe in ausreichendem Masse Rechenschaft geben.

Eine gesetzliche Regelung ist im übrigen auch deshalb erforderlich, weil im Rahmen der Bundesfinanzreform die Beiträge des Bundes nur noch auf Grund von Bundesgesetzen oder Bundesbeschlüssen, nicht aber -- wie bisher -- durch den Voranschlag allein begründet werden können. Die Beitragszwecke, die Voraussetzungen und die Höhe der Bundesbeiträge sollen in diesen Erlassen umschrieben werden. Schliesslich soll die Bundesfinanzreform die Anpassung der Beitragsleistungen an die Finanzkraft der Kantone bringen.

Die Regelung, für die der vorgelegte Bundesbeschluss die Grundlinien zieht, entspricht im wesentlichen der bisherigen Ordnung, Neu ist vor allem dio in Aussicht genommene Herabsetzung der Aufwendungen für das gewerbliche Bürgschaftswesen, Dabei sind die Bestimmungen so gefasst, dass später eine weitere Herabsetzung der Bundesbeiträge im Zusammenhang mit einer fortschreitenden Verselbständigung der Bürgschaftsgenossenschaften ohne Änderung des Beschlusses möglich wäre. Wir sind
zwar der Auffassung, dass der Bund den gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften auch weiterhin zur Seite stehen und nichts unternehmen sollte, das die Erfüllung ihrer Aufgaben verunmöglichen oder wesentlich beeinträchtigen würde. Anderseits ist es aber unerlässhch, dass die Bundesbeiträge an die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften, gleich wie andere Aufwendungen des Bundes^ den Notwendigkeiten der Ausgabenbeschränkung angepasst werden. Auch ist es erwünscht, dass der von den beteiligten Kreisen mit Recht angerufene Selbsthilfecharakter der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften ebenfalls in der Aufbringung der Mittel immer mehr in Erscheinung tritt.

Bundesblatt,

101. Jahrg.

Bd. I.

18

250

Zu Artikel 1: ' Grundsatz In Absatz l wird der Grundsatz aufgestellt und die Massnahme in den grösseren Zusammenhang des allgemeinen Kreditproblems im Gewerbe und im Detailhandel gerückt. Durch die Ausrichtung von Beiträgen an die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften soll dank der besondern Stellung und Funktion der Bürgschaftsgenossenschaften ganz allgemein die Vermittlung von Darlehen und Krediten im Gewerbe, mit Einschluss des Detailhandels, gefördert werden.

Absatz 2 umschreibt die Anforderungen an die beitragsberechtigten Genossenschaften. In erster Linie rnuss es sich um gemeinnützige Genossenschaftenhandeln, worunter zu verstehen ist, dass die Genossenschaften keine Erwerbsabsicht verfolgen dürfen. Ferner sollen die Genossenschaften den Gewerbetreibenden alle» Berufszweige offenstehen. Damit wird der bisherige regionale und zwischenberufliche Charakter der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften bestätigt. Auf bestimmte Berufszweige beschränkte Genossenschaften, die mannigfache Nachteile mit sich führen würden, kommen nicht in Betracht.

Des weitern wird verlangt, dass die Genossenschaften über einen rationellen Betrieb verfügen, weil sonst die öffentlichen Gelder unzweckmässig verwendet würden. Scbliesslich müssen die Genossenschaften für eine sachgemässe und den allgemeinen Interessen entsprechende Geschäftsführung Gewähr bieten. Die Genossenschaften sollen die ihnen unterbreiteten Binzelgesuche sorgfältig abklären und bei der Abwicklung der einzelnen Geschäfte die nötige Sorgfalt anwenden. Ausserdem ist damit insbesondere auch die oben dargelegte Verbindung des blossen Bürgschaftsgeschäftes mit der Betreuung der Bürgschaftsnehmer gemeint, die für die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften so charakteristisch ist.

In Absatz 3 werden die zwei Arten' von Beiträgen unterschieden, die den Bürgschaftsgenossenschaften'gewährt werden. Im Gegensatz zur gegenwärtigen Eegelung fallen nur noch Beiträge an die Verwaltungskosten und an die Bürgschaftsverluste in Betracht. Dagegen soll von einem besondern Beitrag an die Kosten für Buchhaltungs- und Treuhandarbeiten der Genossenschaften nicht mehr die Eede sein. Diese Kosten sollen nämlich in Zukunft durch Vereinfachungen in der Prüfung der Gesuche erheblich herabgesetzt werden. Es ist vorgesehen, nicht mehr alle Gesuche schon zu Beginn eingehend
zu prüfen, vielmehr sollen von vorneherein diejenigen Gesuche ausgeschieden werden, die sich nach summarischer Prüfung als unbegründet erweisen. Die Kosten für Buchhaltungs- und Treuhandarbeiten, die erlassen werden müssen, werden, wenn der Gesuchsteller dafür nicht aufkommen kann, inskünftig als Verwaltungskosten vergütet. Nach der gegenwärtigen Begelung übernimmt der Bund diese Kosten für die normale Tätigkeit der Genossenschaften in vollem Umfang, während bei der Kriegsgewerbehilfe 80% der Kosten auf den Bund und 20% auf die Kantone entfallen.

251 Zu Art. 2: Verwaltungskostenbeitrag Absatz l umschreibt die Verwaltungskosten und setzt die Höhe des Beitrages an diese Kosten fest.

Die Verwaltungskosten fallen für die Leistung eines Beitrages nur in Betracht, soweit es sich um anrechenbare Kosten handelt, die durch die ordentlichen Einnahmen nicht gedeckt sind. Was unter den anrechenbaren Kosten und den ordentlichen Einnahmen zu verstehen ist, wird in der Ausführungsverordnung im einzelnen festzulegen sein, wobei man sich an die entsprechenden Vorschriften der Kriegsgewerbehilfe anlehnen kann. Ln Entwurf wird als oberster Grundsatz der Anrechenbarkeit lediglich festgelegt, dass es sich jedenfalls nur um diejenigen ungedeckten Aufwendungen handeln kann, «die zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaften unerlässlich sind».

Die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages soll grundsätzlich bis zur Hälfte der ungedeckten anrechenbaren Kosten betragen können. Die Übernahme der Hälfte der Kosten durch den Bund stellt also das Maximum dar. Immerhin wird es einstweilen notwendig sein, in Übereinstimmung mit der gegenwärtigen Eegelung in den Ausführungsvorschriften bis auf weiteres den Höchstansatz vorzusehen, wobei wir jedoch hoffen, dass auch für die Verwaltungskosten später Mittel der beteiligten Kreise zur Verfügung gestellt werden, die eine Herabsetzung des Verwaltungskostenanteils des Bundes ermöglichen.

Die Umschreibung der anrechenbaren Verwaltungskosten und die prozentuale Begrenzung des Bundesbeitrages an diese Kosten genügen für sich allein noch nicht. Es ist überdies dafür zu sorgen, dass der Verwaltungskostenbeitrag in einem vernünftigen Verhältnis zur Aufgabe der Bürgschaftsgenossenschaften steht. Mit allzu hohen Kosten arbeitende Genossenschaften können nicht mehr einen Bundesbeitrag in der bisherigen Höhe erhalten, sondern sie müssen sich durch neue Massnahmen zu behelfen suchen, um die nicht anerkannten Mehrkosten zu decken oder -- was noch besser wäre -- auszusehalten. Da das gewerbliche Bürgschaftswesen immer noch im Ausbau begriffen ist, kann für die Beiträge des Bundes keine absolute Höchstgrenze festgesetzt werden. Vielmehr ist eine proportionale Grenze angezeigt, die die Entwicklung der Bürgschaftsgenossenschaften bei verhältnismässig gleicher Beteiligung des Bundes im bisherigen Umfang ermöglicht. In diesem Sinn wird der allgemeine
Grundsatz aufgestellt, dass der Verwaltungskostenbeitrag in einem angemessenen Verhältnis zum Bürgschaftsbestand stehen soll, wobei es Sache der Ausführungsvorschriften ist, das angemessene Verhältnis zu bestimmen.

Gemäss AbsatzSisi der Bundesbeitrag wie bisher an die Bedingung geknüpft, dass die Kantone einen mindestens gleich hohen Beitrag ausrichten (über die bisherigen Beiträge der Kantone vgl. Tabelle VI im Anhang). Pur Genossenschaften, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet der ganzen Schweiz erstreckt, was allein bei der SAFFA zutrifft, sollen hinsichtlich derjenigen Kantone Ausnahmen zugelassen werden, in denen die Genossenschaft nur in geringem Umfang tätig

252 ist. Es ist Sache der "einzelnen Genossenschaften, die entsprechenden kantonalen Beiträge zu erwirken. Erstreckt sich die Tätigkeit der Genossenschaften auf das Gebiet mehrerer Kantone, was insbesondere bei der Ostschweizerischen Bürgschafts- und Treuhandgenossenschaft für Handwerk und Detailhandel und bei der SAFFA der Fall ist, so sind die kantonalen Beiträge zur Hälfte nach der Zahl der eingegangenen Gesuche und zur Hälfte nach dem Betrag der verbürgten Darlehen zu berechnen. Diese in die Ausführungsverordnung aufzunehmende Vorschrift entspricht der Bestimmung von Artikel 7, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 13. September 1941 über die Gewerbehilfe durch die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften (Kriegsgewerbehilfe).

Da es sich um einen Subventionserlass handelt, werden die Kantone nicht zur Leistung von Beiträgen verpflichtet. Vielmehr ist es ihnen anheimgestellt, ob sie sich an der Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften beteiligen wollen. Wir geben immerhin der Hoffnung Ausdruck, dass die Kantone wie bisher den gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften ihre Hilfe angedeihen lassen, damit diese ihre für das kantonale Gewerbe erspriessliche Tätigkeit weiterführen können und auch die Beiträge des Bundes erhalten.

Zu Artikel 3: Teilweise Übernahme von Bürgschaftsverlusten Nach den reglementarischen Bestimmungen des Schweizerischen Verbandes vom 20, Januar 1944 übernimmt der Bund gegenwärtig bei gewöhnlichen Bürgschaften 75 % und bei Bürgschaften mit erhöhtem Eisiko 90 % der eingetretenen Verluste. Nach dem früheren Eeglement vom 3. Mai 1940 betrugen diese Anteile 80% und 100%. Bei der Kriegsgewerbehilfe übernahm der Bund 66a/s% und 80%, während der Rest durch die Kantone gedeckt wurde. Für die noch nicht endgültig erledigten Fälle sind diese Ansätze weiterhin massgebond. In Anlehnung an die Ansätze des Verbandes werden die effektiven Verluste der SAFFA jeweils zu 80% vergütet.

Die Bestimmung von Absatz l geht von den Ansätzen des neuen Réglementes des Verbandes aus. Doch werden, ähnlieh wie bei der Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages, die gegenwärtigen Ansätze von 75% und von 90% als Maxima vorgesehen, die in Zukunft unterschritten werden können.

Auch hier sollen in den Ausführungsvorschriften zunächst bis auf weiteres die Höchstansätze als anwendbar erklärt werden.
Dagegen möchten wir davon absehen, dass auch die Kantone einen Beitrag an die Bürgschaftsverluste leisten müssen. Damit kann eine wesentliche administrative Vereinfachung erzielt werden, weil anzunehmen ist, dass die Kantone unter diesen Umständen darauf verzichten, wie bisher die einzelnen .Bürgschaftsgesuche ihrerseits zu prüfen, nachdem sie von der Genossenschaft geprüft worden sind.

Ob sich die Kapitalverluste im oben angeführten bisherigen geringen Umfang halten "(Abschnitt I, Ziffer 5), hängt nicht zuletzt von der Befolgung der gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen und der

253 zuinutbaren Sorgfalt seitens der Genossenschaften ab. Aus diesem Grund wird in Absatz 2 ausdrücklich festgehalten, dasa eingetretene Verluste nur unter dieser Voraussetzung durch den Bund gedeckt werden.

- Zu Artikel 4: Verfügbare Mittel Durch den Bundesbeschluss vom 24. September 1948 über den Ponds für gewerbliche Hilfseinrichtungen ist für die Zwecke der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften ein Betrag von 8 % Millionen Franken zur Verfügung gestellt worden. Da die zu Lasten des Fonds zu deckenden Aufwendungen, wie dies die eidgenössischen Eäte wiederholt verlangt haben, nicht direkt verausgabt werden dürfen, sondern im universellen Budget des Bundes eingestellt werden müssen, wird in Absatz l zunächst bestimmt, dass für alle Beiträge an dio Genossenschaften jeweils ein Kredit im Voranschlag vorgesehen wird.

Entsprechend dem Artikel 2 des Bimdesbeschlusses vom 24. September 1948 über den Fonds für gewerbliche Hilfseinrichtungen wird in Absatz 2 vorgesehen, dass die 8 % Millionen Franken zur teilweisen Deckung der Ausgaben verwendet werden, wobei lediglich von den Zinsen, gesprochen wird, da nach dem erwähnten Beschluss grundsätzlich nur die Fondszinsen beansprucht werden sollen. Zum vorgesehenen Ansatz von 3 % ergeben diese Zinsen 105 000 Franken, während sich die Beiträge an die Bürgschaftsgenossenschaften, die Vergütungen an ihre Verluste Inbegriffen, gegenwärtig (für 1947) auf ca. 250 000 Franken belaufen. Demzufolge würden die Ausgaben des Bundes nach der vorgesehenen Begelung und bei den heutigen Verhältnissen zu ca. 40% durch die Fondszinsen gedeckt.

Da in Artikel 2, 2. Satz, des Bundesbeschlusses vom 12. September 1948 die «ausnahmsweise» Inanspruchnahme des Fondskapitals für «allfällige Bürg- schaftsverluste» vorbehalten blieb, wird in Absatz 3 (1. Satz) bestimmt, dass das Kapital nur in Anspruch genommen werden darf, falls die Bürgschaftsverluste eines Jahres den Zinsertrag dieses Jahres übersteigen.

In der Fassung des Beschlussesentwurfes, die den Kantonen und den zuständigen Organisationen der Wirtschaft zur Vernehmlassung unterbreitet wurde, war keine Bestimmung über die Äufnung des Kapitals enthalten. Den Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Obwalden, Nidwaiden, Baselstadt und Waadt gab diese Regelung zu keinen Einwendungen Anlass, während die andern Kantone wie auch der
Schweizerische Gewerbeverband und der Verband der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften vorgeschlagen haben, das Fondskapital sei im Hinblick auf allfällige ausserordenthche Verluste in der Zukunft nach Möglichkeit zu äufnen. Von den Kantonen, die die Zinsen zum Kapital schlagen möchten, würden es verschiedene für richtig erachten, das Kapital ganz für die Verlustdeckung zu reservieren. Auch einige Verbände hielten dies für angezeigt, in der Meinung allerdings, dass sich der Bund als solcher in diesem Fall von der Verlustdeckung zurückziehe.

Mit Bücksicht auf die angeführten Vorschläge haben wir in Absatz 8 (2. Satz) eine Bestimmung aufgenommen, wonach im Fall der Inanspruchnahme

254 des Kapitals die Zinsen solange zum Kapital zu schlagen sind, bis das Kapital seine ursprüngliche Höhe von 3% Millionen Franken-wiederum erreicht hat.

Durch diese Vorschrift wird im Eahmen des Möglichen dafür gesorgt, dass das Kapital von 3 yz Millionen Franken, das für die Zwecke der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften zur Verfügung steht,'nicht zusammenschmilzt. Dagegen erachten wir es nicht für notwendig, die von den eidgenössischen Bäten beschlosene Einlage von 3% Millionen Franken in den Fonds für gewerbliche Hilfseinrichtungen um die vom Bund aufzubringenden Zinsen zu erhöhen, solange das Kapital nicht angegriffen werden muss. Sämtliche Bürgschaftsverpfliehtungen (normale Tätigkeit und Gewerbehilfe zusammengenommen) der dem Verband angeschlossenen Genossenschaften bötragen heute rund 12% Millionen Franken, wobei der Bund im Durchschnitt für etwa 80% haftet, nämlich zu 75% bei den gewöhnlichen Bürgschaften und zu 90% bei den Bürgschaften mit erhöhtem Eisiko nach dem Eeglement von 1944. Das maximale Eisiko des Bundes beträgt Kurzeit also ca. 10 Millionen Franken, und es ist mit einem Kapital von 3 %"Millionen Franken sehr reichlich gedeckt, wenn man bedenkt, dass die Verlustanteile des Bundes im Jahre 1947 lediglich Fr. 41745.15 erforderten. Auch wenn der Bürgschaftsbestand in den nächsten Jahren noch weiter anwächst und die Verluste im Falle einer Krise grösser werden, kann dieses Kapital noch immer als ausreichend bezeichnet werden. Unter diesen Umständen scheint es uns angemessen zu sein, dass der Bund die anfallenden Zinsen vereinnahmt und das Kapital als Krisenreserve für seinen Anteil an ausserordentlichen Verlusten betrachtet. Wenn dagegen die Bürgschaftsverluste einen so grossen Umfang annehmen, dass sie durch den Zinsertrag nicht mehr gedeckt werden können und das Kapital in Anspruch genommen werden inuss, soll das Kapital mit Hilfe der Zinsen bis zu seiner ursprünglichen Höhe von 3% Millionen Franken neu geäufnet werden.

Zu Artikel S: Schlussbestimmungen In den in Absatz l erwähnten Ausführungsvorschriften sind insbesondere die Voraussetzungen für die Bewilligung von Gesuchen sowie die Höhe der Hauptschuld, die Amortisation und die Beaufsichtigung der Bürgschaftsnehmer zu regeln. -- Bei den Befugnissen, die dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement übertragen werden
können, handelt es sich namentlich um die Aufsicht über die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften und die damit zusammenhängende Genehmigung der Statuten und Eeglemente des Schweizerischen Verbandes und der SAFFA.

Auch wenn die Tätigkeit der Genossenschaften in Zukunft im Gegensatz zur bisherigen Regelung im wesentlichen vom Bund geregelt wird, so wird sich der Bund gleichwohl mit der Administration des gewerblichen Bürgschaftswesens nicht im einzelnen befassen. Das Schwergewicht soll vielmehr wie bisher auf dein Schweizerischen Verband der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften liegen, dem auch in Zukunft vor allem die Beaufsichtigung

255

und Kontrolle der ihm angeschlossenen Genossenschaften weitgehend übertragen worden soll, so dass sich die Tätigkeit der Behörden auf die Oberaufsicht und die Behandlung grundsätzlicher Fragen beschränkt.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens, den wir gemäss Absatz 3 zu bestimmen haben, soll, wenn möglich, auf denl. Januar 1950 festgesetzt werden. Auf den gleichen Zeitpunkt werden wir die Vorschriften über die Kriegsgewerbehilfe, die nur als vorübergehende Massnahme gedacht waren und sich heute nicht mehr rechtfertigen, aufheben. Durch den Bundesratsbesehluss vom 12. Juli 1946 über die Abänderung des Bundesratsbesohlusses über die Gewerbehilfe durch die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften J) ist die Gowerbehilfe zum Teil schon abgebaut worden.

Aus den dargelegten Gründen empfehlen wir Ihnen, den beiliegenden Entwurf gutzuheissen und ihn zum Beschluss zu erheben. Der Entwurf sieht keine neuen Subventionen vor; vielmehr geht es lediglich um die Weiterführung und nunmehr notwendig gewordene gesetzliche Verankerung bisheriger Massnahmen, mit denen schon in- den dreissiger Jahren begonnen wurde. Dabei möchten wir den Anlass der gesetzlichen Verankerung benützen, um die Bundesbeiträge trotz der Anerkennung des Wertes und der Bedeutung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften in angemessenem, nicht unerheblichem Umfang herabzusetzen und eine allfällige weitere Anpassung an die Verhältnisse offenzulassen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. Januar 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

E. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber J

) A. S. 62, 698.

256 Tabelle I Mitgliederbestand der Bürgschaftsgenossenschaften 1. Nach Jahren (1935--1947) Bürgschaftsgenossenschaft

1935 1936 1937 1938 1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947

334 337 345 355 371 406 418 422 427 447 453 474 475 218 235 248 269 278 282 818 855 417 481 502 577 620 1011 1012 1026 1046 1049 1098 1127 1202 1228 1268 1361 1449 1505 461 467 383 395 399 378 376 376 368 365 365 365 361 134 144 146 145 147 147 145 148 161 162 171 186 199 268 269 279 286 297 319 326 326 381 387 397 400 411 44 60 68 91 121 157 201 245 309 351 432 521 38 46 48 54 70 73 82 95 128 148 122 112 130 149 154 161 177 180 188 110 124 124 125 127 127 129 130 2426 2508 2487 2602 2800 3021 3170 3373 3579 3789 3999 4320 4558

Basel. . . . .

Ostschweiz . .

Bern Solothurn . . .

Freiburg . . .

Luzern . . . .

Waadt . . . .

Genf . .

Neuenburg . .

Wallis . . . .

Total

2. Nach Mitgliederkategorien (Ende 1947)

Bürgschaftsgenossenschaft

Basel . . .

Ostschweiz Bern Solothurn Freiburg Luzern Waadt . .

Genf . . .

Neuenburg Wallis

.

. . . .

.

.

. . . .

Total

Gewerbetreibende und ihre Lieferanten

392 195 1305 329 168 342 427 118 166 106 8548

Berufsverbände , Gewerbevereine.

Handelskammern und Einkaufsgnossenschafte

Banken

Diverse

Total

9

11

63

333 145 23 20 29 50 17 14 13 653

84 55 8 8 15 10 11 8 11 221

475 620 1505 361 199 411 521 148 188 130 4558

8 1 3

23 34

a

-- 136

257 Tabelle II Eingereichte und bewilligte Gesuche nach Jahren (1923

1947)

Bewilligt

Eingereicht Jahr

1923--1934 . . . .

1935/36 . .

1937 .

1938 1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947

. .

. .

. .

. .

. .

Anzahl

Betrag in Fr.

619 562 668 800 1166 1327 1104 1128 1476 1657

2 270 480 2 033 770 2 418 470

. .

. .

2005

Total

14468

Anzahl

4 099 372 5 359 630 4730765

1956

6309

in%

1 158 826 964 395 570 520 604 730 694 030 1 009 602 1 587 780 2 050 310 2 272 604 3 054 145 3 962 360 5 064 240 5 442 2SO

510 401 239 217 248 887 505 552 565 615 690 747 683

2864485

4 920 015 8 456 800 11 023 240 15 783 330 16 810 400 80 770 757

Betrag in Fr.

42,5 28,1 25,0 24,2 24,6 29,6 43,3 46,2 36,1 35,9 32,1 32,4 35,2

28485792

Tabelle III Bestand der gesamten Bürgschaftsverpflichtungen nach Jahren (1935/36--1947) und Kategorien Normale Tätigkeit Jahr

Gewöhnliche Bürgschaften

Besondere Bürgschaften

Gewerbehilfe

Total

Anzahl Betrag in Fr. Anzahl! Betrag in Fr. Anzahl Betrag in Fr. Anzahl Betrag in Fr.

1935/36

1937 1938 1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947

475 1 030 927 570 1 208 043

615 1 292 328

703 703 773 852 922 1079 1280 1486 1619

1 499 601 1 515 484 1 755 227 1 937 300 2 542 227 3 785 932 5 032 760 6 905 928 8 638 978

35 76 116

148 168 155 150 159 194 251 329 413

80000

171 325 285 949 369 213 435 348 392 960 364 883 405 555 575 917

85

310 536 634 684 944399 695 1 536 396 661 2 215 191 562

265 225

886 726 1 745 769 2 100 021 2 224 316 2 280 853 2 117 522 1 724 068

510 646 731 851 956 1238 1538 1715 1957 2226 2476 2594

1 110 927

1 379 368 1 578 277 1 868 814 2 216 057 3 034 913 4 047 952 5 047 803 6 586 165 8 258 012 10 559 846 12 578 237

Tabelle IV Die Haftungsverhältnisse der gewerblichen

(Nach dem Jahresbericht 1947 des Schweizerischen Verbandes der gewerblichen Seiten 34 und 43)

Bürgschaftsgenossenschaft

Basel . . .

Ostschweiz

I. Deckungskapital in Fr, Anteilscheinkapital und Reserven

II. Bürgschaftsverpflichtungen (normale Tätigkeit) in Fr.

Gewöhnliche Bürgschaften

Besondere Bürgschaften

1

2

277363.--

328683.85

56960.--

1 630 500,-- 4668346.--

725282.--

3

Summe von a und 3 4

385643.85

Bürgschaftsgenossenschaften,

III. Maximalhaftungssummen in Fr.

Gewöhnliche Bürg schaften llcgl.lOJO Regl. 1944 20 % 25 % Ü 5

1874

79 828

5393628.-- 56302 1 096 709

Besondere Bürgschaften Regl. 1944 10% 7

IV.

Summe von 6,6 und 7

Deckungskapital in % der Maximalhaftungssummen

S

ü

4550

86 252

322

65863

1218874

134

1721954.85 10420

144556

106 980

261 956

340

164613.80

9481

28649

261

38391

553

615.50

79054.80

1112

18219

62

19393

374

266154.--

138.260,--

404414,--

3458

62216

13 726

79 400

192

256480.55 1983305.--

81 600.--

2064905.--

3963

490 873

7825

502 661

51

4680.--

273558.--

267

66886

468

67621

69

49967

880

51775

82

10210

10476

22 185

137

Totalzahlen 3611.333.28 8638978.85 2215191,30 10854170.15 89305 2 048 113

211 090

2348508

154

Bern . , .

890157.12

630321.05 1091633.80

Solothurn ,

212352.68

162003.80

2610.--

Freiburg .

72562.77

78439.30

Luzern . .

152202.07

Waadt . .

Genf . . .

46710.16

268878.--

Neuenburg

42593.33

204507.85

· 8800.--

213307.85

928

Wallis . .

30411.60

48340.--

104750.--

153090.--

1500

to 00

Bürgschaftsgenossenschaften,

Tabelle V Entwicklung dei Bürgschaftsgenossenschaft 8AFFA (1. Januar 1932 bis 30. Juni 1948) Mitgliederbestand

Jahr

1. Semester 1932 .

1932/33 .

1933/34 1934/35 1935/36 1936/37 1937/38 1938/39 1939/40 1940/41 1941/42 1942/43 1943/44 . . . .

1944/43 1945/46 1946/47 1947/48

Einzel- Juriststische Mitglieder Personen

158 214 265 277 313 342 359 366 370 382 414 451 483 501 513 528 528

34 60 60 62 61 62 69 71 71 71 73 78 77 78 78 78 78

Gesamtkapital (Stammkapital, Anteilscheinkapital und Reserven) in Franken

Eingereichte Gesuche

Verbürgte Gesuche Anzahl

Betrag in Franken

284 15 41900 139 47 150 100 171 40 88 000 32 150 60700 60 165 135 250 169 50 123 050 137 46 106 700 154 43 74800 145 31 58535 180 47 114 170 239 62 151 030 182 54 143 183 254 61 166610 188 42 158 729 224' 59 211 200 199 51 198 500 49 216 230 800 3196 789 2 213 257 *) Rückzahlung an zuwei Gründe rvereine de3 für den Anfang zur Verfügung gestellte!i Kapitals.

405765.70 427400.-- 442600.-- 451 900.-- 457200.-- 480355.-- 509702.70 525073.25 537500.-- 538500.-- 544150.-- .403000.--*) 413 500.-- 423 500.-- 434700.-- 436600.-- 438500.--

·

Bürgschaftsbestand in Franken

41900 173 785 228 155 239845 317 525 355 550 360 060 326 285 294 715 337 770 374 490 394 133 427 625 452543 489932 544167 586 127

Tabelle VI Beiträge des Bandes und dei Kantone an die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften 1935--1947 (in Franken) Bundesbeiträge1)

Jahr Total

Verwaltungskosten

Treuhandarbeiten

·Bürgschaftaverlusto

Verschiedenes, insbesondere Gründungskosten

Beiträge der Kantone a)

78300.--

1936/36 . . .

71 050.75

15188.10

19933,15

34739.50

1937 . . . .

129786.65

37735.30

23766,90

68284.45

1938 . . . .

92327.10

37 491 . 60

16054.70

37 248,75

1939 . . . .

110353.60

42622.65

37003.50

30727.45

1940 . . . .

102864.15

43112.80

44564.20

13517.95

1669.20

71 924.--

1941 . . . .

108061.70

47762.55

36227.65

22976.30

1095.20

46797.--

1942 . . . .

185063.35

69719.55

82622.20

32721.60

--

67742,--

1190.--

38883,35

--

1 532.05

--

· ·

50657,10 47639.30

1943 . . . .

198877.65

68686.65

93872.--

36319.--

--

81451.11

1944 . . . .

225748.45

80979.10

113582.85

31186.50

--

78510.60

1945 . . . .

252989.85

78510.65

149709.40

24769.80

--

100236.80

1946 . . . .

243121.14

86538.05

126151.--

25337.09

5095,--

105834.45

41 745 .15 399573.54

-- 10581,45

106609.24 874584.95

1947 . . . .

1 2

247942.04 1968186.43

81226.89 689573.89

124970.-- 868457.55

) Ohne Mitgliederbeiträge des Blindes (zwischen 3500 bis 7500 pro Jahr).

) Ohne Zeichnung von Anteilscheinen und freiwillige Beiträge für allgemeine Zwecke.

O

261 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 81Ms, Absatz 2, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1949, beschliesst:

Art. l Grundsatz 1 Der Bund fördert nach Massgabe dieses Beschlusses die Vermittlung von Darlehen und Krediten im Gewerbe, mit Einschluss des Detailhandels, durch die Ausrichtung von Beiträgen an die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften (Genossenschaften).

2 Beiträge werden nur an gemeinnützige Genossenschaften ausgerichtet, ·die den Gewerbetreibenden aller BeruJEszweige offenstehen, über einen ratiojiellen Betrieb verfügen und für eine sachgemässe und den allgemeinen Interessen entsprechende Geschäftsführung Gewähr bieten.

3 Die Beiträge bestehen in einem Zuschuss an die allgemeinen Verwaltungskosten der Genossenschaften und in der teilweisen Übernahme der Verluste aus den von den Genossenschaften eingegangenen Bürgschaften.

Art. 2 Verwaltungskostenbeitrag 1 Der Verwaltungskostenbeitrag wird nur für Aufwendungen ausgerichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaften unerlässlich sind, nnd kann bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten betragen, soweit diese durch die ordentlichen Einnahmen nicht gedeckt werden. Er soll in einem angemessenen Verhältnis zum Bürgschaftsbestand stehen.

262 2

Der Verwaltungskostenbeitrag wird nur ausgerichtet, wenn der Kanton, in dessen Gebiet die Genossenschaft tätig ist, einen mindestens gleich hohen Beitrag ausrichtet. Der Bundesrat kann für Genossenschaften, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet der ganzen Schweiz erstreckt, hinsichtlich einzelner Kantone Ausnahmen zulassen, wenn die Genossenschaft nur in geringem Umfang im Kantonsgebiet tätig ist.

Art. 8 Teilweise Übernahme von Bürgschaftsverlusten Die teilweise Übernahme allfälliger Bürgschaftsverluste kann betragen: a. bei gewöhnlichen Bürgschaften bis zu 75%, ~b. bei Bürgschaften mit erhöhtem Kisiko bis zu 90%.

2 Eingetretene Verluste werden nur vergütet, soweit die Genossenschaft die einschlägigen Vorschriften befolgt und die ihr zumutbare Sorgfalt angewandt hat.

Art. 4 Verfügbare Mittel 1 In den Voranschlag des Bundes wird jeweils ein Kredit für die Beiträge an die Genossenschaften eingestellt.

a Die 'Zinsen der 3 % Millionen Franken, die gemäss dem Bundesbeschluss vom 24. September 1948 über den Fonds für gewerbliche Hilfseinrichtungen für die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften bestimmt sind, werden zur teilweisen Deckung dieser Ausgaben verwendet.

3 Das Kapital darf nur in Anspruch genommen werden, falls die Bürgschaftsverluste eines Jahres den Zinsertrag dieses Jahres übersteigen. In diesem Fall sind die Zinsen solange zum. Kapital zu schlagen, bis das Kapital seine ursprüngliche Höhe von 8% Millionen Franken wiederum erreicht hat.

1

Art.'5 Schlussbestimmungen 1 Der Bundesrat ist mit dem Erlass der erforderlichen Ausführungsvorschriften beauftragt. Er kann die Ausrichtung der Beiträge von weitern Bedingungen abhängig machen und die ihm zustehenden Befugnisse teilweise dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement übertragen.

2 Dieser Beschluss ist gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

3 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und wird auf den gleichen Zeitpunkt den Bundesratsbeschluss vom 13, September 194l/ 12. Juli 1946 über die Gewerbehilfe durch die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften aufheben.

8380

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften (Vom 28. Januar 1949)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1949

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

5570

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.02.1949

Date Data Seite

238-262

Page Pagina Ref. No

10 036 523

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