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Bundesblatt 101. Jahrgang

Bern, den 14. April 1949

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 38 Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr, zasSgllt.lt Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 30 Koppen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli £ Oie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreuend die Revision des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) (Vom 8. April 1949) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine Botschaft samt Entwurf zu einem Bundesgesetz vorzulegen, mit welchem einige Bestimmungen des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 abgeändert werden sollen.

I. Veranlassung zur Gesetzesrevision Die gegenwärtige Ordnung des Alkoholwesens beruht schon seit manchen Jahren nicht mehr ausschliesslich auf ihrer ordentlichen Grundlage, dem Alkoholgesetz. Wichtige Bestimmungen stützen sich auf das Fiskalnotrecht und auf die ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates. Das Fiskalnotrecht ist aber in seiner Gültigkeit begrenzt, und die Vollmachten sollen so bald als möglich dahinfallen. Die auf dem Notrecht fussenden Bestimmungen müssen deshalb, soweit sie aufrechtzuerhalten sind, eine Grundlage in der ordentlichen Gesetzgebung erhalten.

Auf diesen Boden hat sich auch die nationalrätliche Vollmachtenkommission gestellt, als sie den Entwurf zu dem teilweise auf die Vollmachten gestützten Bundesratsbeschluss vom 20. August 1947 über Massnahmen zur Verwertung der Kernobsternte zu begutachten hatte. Die Kommission lud nämlich den Bundesrat ein, die Frage zu prüfen, wie die Massnahmen zur Förderung des Absatzes von Kernobst und seinen Erzeugnissen, die sich bisher auf die ausserordentlichen Vollmachten stützten, inskünftig auf dem Wege der Gesetzgebung getroffen werden können.

Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. I.

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Pur den Bundesrat stellte sieh zunächst die Frage, ob eine gesetzliche Regelung der Kartoffel- und Obgtverwertung ohno Brennen durch eine Partialrévision des Alkoholgesetzes oder, weil in hohem Masse die Landwirtschaft berührend, durch Einbau in die künftige Landwirtsphaftsgesetzgebung getroffen werden soll. Wenn auch an und für sich die Kartoffel- und Ob st Verwertung mit der Landwirtschaft, in einem engen Zusammenhang steht, so ist doch nicht zu übersehen, dass sich die behördlichen Massnahmen für eine geordnete Kartoffelund Obst Verwertung aus dem nicht weniger engen Zusammenhang heraus entwickelt haben, in weichern die Kartoffeln und das Obst als Brennereirohstoffe mit der Alkoholwirtschaft unseres Landes stehen. Mehr und mehr hat es sich herausgestellt, dass eine Ordnung im Brennereiwesen nur mit gleichzeitiger Eegelung der Kartoffel- und Obstverwertung ohne Brennen erzielt werden kann.

Einer gesamthaften Ordnimg, beider Gebiete im gleichen Gesetzeserlass und ihrer Durchführung durch die gleiche Verwaltung kommen grosse Vorteile zu. Die vielfach ineinander greifenden und voneinander abhängigen Belange der Kartoffel- und Obstwirtschaft einerseits und der Alkoholbewirtschaftung und Alkoholbesteuerung anderseits können auf diese Weise gut aufeinander abgestimmt und nach allen hier in Betracht fallenden volksgesundheitlichen, fiskalischen und volkswirtschaftlichen Faktoren im .richtigen Verhältnis zueinander berücksichtigt werden. Schon im bisherigen Alkoholgesetz sind, wenn auch mit weniger weitreichenden Mitteln, beide Gebiete geregelt und miteinander verbunden worden. Die dabei gemachten Erfahrungen haben das Zweckmassige dieser Verbindung bestätigt.

Wenn wir den Einbau sämtlicher neu aufzustellenden Gesetzesbestimmungen in das Alkoholgesetz befürworten, so geschieht das auch aus einem zeitlichen Grunde. Mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der Probleme, die sich bei der Landwirtschaftsgesetzgebung stellen, wird deren Beratung voraussichtlich eine längere Zeitdauer beanspruchen. Die revidierte Alkoholordnung sollte aber .schon mit Eücksicht auf das Dahiniallen des Fiskalnotrechts in Kraft treten können. Auch der Abbau der Vollmachten nötigt zu möglichster Beschleunigung. Zudem besteht ein grosses Interesse daran, dass in den Massnahmen für die brennlose Kartoffel- und Obstverwertung kein
Unterbruch eintritt. Die Wiederaufnahme des Brennens über den Rahmen einer ausgesprochenen Reserveverwertung hinaus müsste als unverständlicher und volkswirtschaftlich wie volksgesundheitlich gefährlicher Rückschritt betrachtet werden. Die vorgeschlagene Lösung hindert nicht, dass in einem späteren Zeitpunkt einzelne Bestimmungen in die Agrargesetzgebung eingegliedert werden können, wenn triftige Gründe dies verlangen.

Bevor wir daran gehen, Gegenstand und Bereich der vorzunehmenden Partialrevieion des Alkoholgesetzes abzustecken und zu erörtern, scheint es uns zum besseren Verständnis der Sachlage notwendig, zunächst einen Rückblick auf die Entwicklung der Alkoholordnung seit Inkrafttreten des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1982 zu werfen. Wir möchten insbesondere dartun, wie und wie-

weit die irn neuen Verfassungsartikel vom Jahre 1980 vorgezeiclineten Ziele durch die Anwendung des Alkoholgesetzes erreicht worden sind.

II. Rückblick auf die Entwicklung der Alkoholordnung seit 1932 A. Die Verwertung von Kartoffeln und Obst ohne Brennen ./, Die ersten Ergebnisse Das Inkrafttreten des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 bildete einen wichtigen Markstein in der Geschichte des schweizerischen Alkoholwesens.

.An Stelle der früheren lückenhaften Ordnung, nach welcher das Brennen von Obst, Wein und deren Erzeugnissen und Abfällen frei von jeder bundesgesetzlichen Eegelung und Besteuerung geblieben war und damit die Wirksamkeit der damaligen Gesetzgebung schwer gefährdet hatte, war nun eine Ordnung getreten, die alle gebrannten Wasser umfasste. Damit wurde auch eine wesentliche Erhöhung der fiskalischen Belastung ermöglicht.

Freilich war die Annahme des revidierten Alkoholartikels 32his der Bundesverfassung durch Volk und Stände nur dank gewisser Zugeständnisse möglich geworden. So ist die Einschränkung der vorher völligen Freiheit des Brennens von Erzeugnissen und Abfällen des Obst- und Weinbaues nur durch die Beibehaltung der bäuerlichen Hausbrennerei möglich gewesen. Ausserdem ist den Produzenten für ihre Rohstoff e und das daraus gewonnene Brennerzeugnis eine der Überschuss- und Abfallverwertung entsprechende Vergütung zugesichert würden. Von bäuerlicher Seite wurde aber verlangt, dass für den Kernobstbranntwein ein Mindestübernahmepreis ins Gesetz aufgenommen und den Brennern die Verpflichtung auferlegt werde, den Produzenten angemessene Mindestpreise für die Rohstoffe zu bezahlen. Auch dieser Forderung ist stattgegeben worden. In Artikel 11 des neuen Alkoholgesetzes wurde der Übernahmepreis für Kernobstbranntwein mit mindestens zwei Kappen und höchstens zweieinhalb Rappen je Literprozent Alkohol festgelegt. Ferner wurde auch der Mindestpreis für das Mostobst zahlenmässig fixiert. Für gesunde, vollwertige Mostbirnen ist ein Ansatz von viereinhalb Franken und für Mostäpfel ein solcher von fünf Franken je 100 kg kostenfreier Lieferung in die Mosterei ins Gesetz aufgenommen worden.

Die Aufnahme der vorgenannten Preise für Kernobstbranntwein und Mosto bst in das Gesetz hat schon nach kurzer Zeit die Wirksamkeit der neuen Alkoholordnung aufs schwerste bedroht. Nach dem revidierten
Verfassungsartikel 82bls sollte durch das Alkoholgesetz die unter dem früheren Eegime allzustark angeschwollene Erzeugung von Kernobstbranntwein vermindert werden. Deshalb war durch Verfassungsartikel und Gesetz bestimmt worden, dass neben der fiskalischen Belastung des Kernobstbranntweines auch die brennlose Verwertung der Brennereirohstoffe zu fördern sei. Die gesetzlich festgelegten Mindestpreise für Mostobst und Kernobstbranntwein erwiesen sich jedoch als zu hoch und boten damit einen Anreiz zur Steigerung, statt zur

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Verminderung der Branntweinherstellung. Gleichzeitig lahmte dieser Anreiz die Förderung der brennlosen Obstverwertung und die Umstellung des Obstbaues auf vollwertige Tafelobst- und Mostapfelsorten. So kam es, dass die Alkoholverwaltung in der Zeit vom 21. September 1932 bis 30. Juni 1986 nicht weniger als 284 682 hl 100 % Kernobstbranntwein mit einem Kostenaufwand von 45 Millionen Franken zu übernehmen hatte. Gleichzeitig blieben in diesen Jahren die Einnahmen aus dem Verkauf der übrigen fiskalisch belasteten gebrannten Wasser und aus den Alkoholabgaben wegen des Vorhandenseins alter Vorräte noch stark zurück. Alle diese Umstände führten dazu, dass die Rechnung der Alkoholverwaltung in den Jahren 1984/35 und 1985/86 statt mit wesentlich höheren Reinerträgnissen mit grossen Fehlbeträgen abschloss.

Die Z u n a h m e der B r a n n t w e i n e r z e u g u n g statt deren Verminderung und das Ausbleiben von Erträgnissen war nun in der Tat das Gegenteil von dem, was der Verfassungsartikel über das Alkoholwesen bezweckt hatte. Es musste deshalb für A b h i l f e gesorgt werden. DieMöglichkeit hierzu brachte zunächst das F i s k a l n o t r e c h t , das zu jener Zeit zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalt geschaffen wurde. Die bereits gestützt., auf das Finanzprogramm I vom 13.Oktober 1938 vorgenommene Herabsetzung des Übernahmepreises für Kernobstbranntwein von Fr. 2. auf Fr. 1.80 je Liter 100 % war nicht genügend, um die Branntweinerzeugung und -ablieferung einzudämmen. Ein Erfolg trat erst ein, als der Finanzprogrammbeschluss II vom 81. Januar 1986 die Preisvorschriften von Artikel 11, Absätze 2 bis 5, des Alkoholgesetzes für die Dauer des Fiskalnotrechts ausser Kraft erklärte.

Gestützt hierauf erfuhren die Branntweinübernahmepreise einen weiteren Abbau auf Fr- 1.60 je Liter und Fr. 1.55 für grössere Mengen. Für Mostobst wurde an Stelle der,bisherigen Mindestpreise von Fr. 4.50 und Fr. 5. -- Richtpreise von Fr. 3.50 bis Fr. 4.25 j e 100 kg Mostbirnen und Fr. 4.50 bis Fr. 5 ..-- je 100 kg Mostäpfel festgesetzt. Dank dieser neuen Preisregelung wurde der Anreiz zum Brennen beseitigt und eine bessere Grundlage für die erstrebte brennlose Verwertung geschaffen.

In Ergänzung dieser Preisänderung ermächtigte der Bundesratsbeschluss vom 1. September 1936 über Massnahmen
zur Verwertung der Kernobsternte die Alkoholverwaltung, das Brennen von Obst, Obstabfällen und Rückständen sowie von Obstsäften zu verbieten, wenn eine Möglichkeit bestand, diese Rohstoffe zweckmässig ohne Brennen zu verwerten. Gleichzeitig wurde die Umstellung der Obstverwertungsbetriebe auf die Verwertung der anfallenden Brennereirohstoffe aus Kernobst ohne Brennen durch sogenannte Brennverminderungsbeiträge unterstützt. Der Beschluss ermächtigte die Alkoholverwaltung ferner zur Leistung von Beiträgen, um Obstüberschüsse der Versorgung der Gebirgsgegenden und der Städte dienstbar zu machen.

Neben diesen Vorkehren zur Forderung der brennlosen Verwertung drängte sich auch eine Intensivierung der Massnahmen zur Umstellung des Obstbaues auf Tafelobst und vollwertiges Mostobst sowie zur Verbesserung des Tafelobst-

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bauos auf. Der Bundesratsbeschluss vom 5, Oktober 1986 über Massnahmen zur Umstellung des Obstbaues gab hierzu die Grundlage. Er erhöhte gleichzeitig den bisherigen jährlichen Kredit hierfür von rund 100000 Franken auf 800 000 Franken, in welcher Höhe er seither beibehalten wurde.

Durch diese Neuorientierung hatte die brennlose Verwertung der Rohstoffe und die Umstellung des. Obstbaues, die bisher in sehr bescheidenen Anfängen stecken geblieben waren, einen mächtigen Auftrieb erfahren. Als erster Erfolg der neuzeitlichen O b s t v e r w e r t u n g sank die Gesamterzeugung an Keruobstbranntwein im Durchschnitt der Jahre 1983-1936 von 7,6 Millionen Liter reinen Alkohols auf 2,3 Millionen Liter in den Jahren 1936-1939. Gleichzeitig gingen die Übernahmen durch die Alkoholverwaltung stark zurück.

Während 1988-1936 jährlich noch 6,4 Millionen Liter Kernobstbranntwein zu 100 % übernommen worden mussten, betrug die durchschnittliche Übernahmemenge der Jahre 1936-1939 nur noch 0,8 Millionen Liter.

Auf dem Gebiete der K a r t o f f e l v e r w e r t u n g wurde auf Grund des neuen Alkoholgesetzes die bereits seit dem ersten Weltkrieg befolgte Richtlinie der brennlosen Verwertung fortgesetzt. Die zu diesem Zweck ergriffenen Massnahmen bestanden vornehmlich in der Ausrichtung von Frachtverbilligungsund Stützungsbeiträgen, mit denen die Speisekartoffeln aus den Produktionsgebieten in die Konsumzentren geleitet wurden. Immerhin mussten diese Massnahmen, um wirksam zu sein, durch eine zweckentsprechende Eegelung der Kartoffeleinfuhr ergänzt werden. Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland konnte die Kartoffeleinfuhr unter Anwendung des Leistungssystems mit dem Absatz der Inlandkartoffeln koordiniert werden. Dazu traten noch Zollzuschläge während der Erntezeit. Dank all diesen Vorkehren wurde erreicht, dass die Kartoffeln auch bei grossen Ernten Absatz fanden, so dass sich die Frage der Zuhilfenahme der Brennerei nicht mehr stellte.

2. Die Bewährung in der Kriegszeit Die auf Grund des neuen Alkoholgesetzes getroffenen Massnahmen für die Umstellung des Obstbaues und die brennlose Obst- und Kartoffelverwertung zeigten sich nicht nur im Kampf für die Verminderung der Branntweinerzeugung als sehr wirksam. Im zweiten Weltkrieg erwies es sich,
dass eine im Sinne der neuen Alkoholordnung geleitete Verwendung unserer Obst- und Kartoffelernten auch für unsere N a h r u n g s m i t t e l Versorgung von grösster Bedeutung sein kann.

Als sich unser Land unter dem Einfluss der knapper werdenden Einfuhren mehr und mehr auf die landeseigenen Nahrungsreserven angewiesen sah, kam der W ert der Kartoffeln und des Obstes als Nahrungsmittel unserer Bevölkerung wieder voll zum Bewusstsein. Die Lage der Dinge erforderte eine vorsorgliche Bewirtschaftung der Kartoffeln, des Obstes und ihrer Erzeugnisse.

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.

Diese Aufgabe oblag der Alkoholver\valtuüg im Rahmen der "Vorkehren zur Sicherung der Landesversorgung mit Xahrungs- und Futtermitteln. .Das Zusammentreffen glücklicher Umstände erleichterte die Erfüllung der Aufgabe.

Den ganzen Krieg hindurch brauchten -weder die Kartoffeln noch das Obst rationiert zu werden. Ein gütiges Geschick hatte uns in der Kriegszeit sowohl bei den Kartoffeln wie beim Obst gute Ernten beschert.

Dem Mehranbau war bei den K a r t o f f e l n ein durchschlagender Erfolg bescbieden. Es sei daran erinnert, dass die Kartoffelanbaufläche von 47 000 ha im Durchschnitt der Jahre 1933--1938 auf 89 000 ba im Jahre 1944 gesteigert werden konnte. Die Kartoffelerträge stiegen in der gleichen Zeit von 75 000 auf 182 000 Wagen. Diese grosse Kartoffelmenge wurde restlos gebraucht, um die Lücken, wie sie namentlich die stark verminderten Getreideeinfuhren sowohl beim Brot- wie beim Futtergetreide verursachten, auszufüllen. Vielfach traten in der ·Volksemährung die Kartoffeln an die Stelle des knapp gewordenen Brotes und der fehlenden ïeigwaren. In den Jahren 1944 und 1945 wurden Kartoffeln auch dem Brotmehl beigemischt.

Diese bedeutungsvollen Erfolge in der Sicherung unserer NahrungsmittelVersorgung wären ohne vorangehende, jahrelange und planmässige Förderung der Kartoffelverwertung auf Grund des Alkoholgesetzes nicht möglich gewesen.

Eine ähnliche wichtige Funktion hatte während des letzten Krieges das Obst zu erfüllen. Als der Zucker immer knapper wurde, mussten Frischobst, Obstsäfte und Obstkonzentrate in die Lücke treten. Obstsäfte und Obstkonzentrate bildeten nicht nur im Haushalt, sondern auch im üuckerverarbeitenden Gewerbe einen sehr begehrten Ersatz für den fehlenden B-affinadezueker.

Immer mehr wurden auch Versorgiingslücken auf andern Gebieten mit K a r t o f f e l - und O b s t e r z e u g n i s s e n geschlossen oder doch vermindert. So lieferten die Kartoffeln nicht nur Mehl, sondern auch Stärke, die ebenfalls aus dem Ausland nicht mehr beschafft werden konnte. Die getrockneten Apfeltrester bildeten einen willkommenen. Bohstoff für die Pektinherstellung. Ferner wurde sowohl mit Kartoffeln wie mit Obstabfällen, namentlich getrockneten Birneutrestern, die Futtermittel Versorgung spürbar erleichtert.

Die gute Entwicklung, welche die Kartoffel- und Obstverwertung während
des Krieges genommen hatte, wurde durch die sogenannte Revalinitiative aus dem Jahre 1987 in Frage gestellt. Sie verlangte u. a. die Wiederherstellung des vor dem 6. April 1980 bestehenden Zustandes, d. h. die Beseitigung der heutigen Alkoholordnung unter Wiedereinführung der alten Brenn- und Steuerfreiheit für sämtlichen Obst- und Weinbranntwein, aber unter Beibehaltung und Verstärkung des Schutzes der Obstproduzenten. Die Verwirklichung dieses Volksbegehrens hätte einen bedenklichen Rückschritt im Alkoholwesen zur Folge gehabt. Die Initiative wurde indessen in der Volksabstimmung vom 9.März 1941 mit 452878 gegen 304867 Stimmen verworfen. Die immerhin noch erhebliche Stimmemahl, die für die Initiative abgegeben wurde, gab einen.Finger-

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zeig dafür, dass die neue Alkoholordnung trotz allen ihren sachlichen Vorzügen noch eine nicht zu unterschätzende Zahl von Gegnern aufwies. Daraus konnte die Lehre gezogen werden, dass allzu weitreichende Eingriffe auf dem Gebiete des Alkoholwesens keine Aussicht auf Erfolg haben. Jede Revision dos Gesetzes, auch wenn sie sich nur auf Teilgebiete bezieht, wird diesen Gegebenheiten Rechnung tragen müssen.

Die Korrekturen durch das Fiskalnotrecht und die besonderen Verhältnisse während des Krieges haben vor allem zu einer gewaltigen Entwicklung der brennlosen Obstverwertung geführt. Diese ist am eindrücklichsten aus den Fortschritten der Süssmosterei, der Konzentrierung von Obstsäften und der Trestertrocknerei ersichtlich.

Die Entwicklung der Süssmosterei, ausgedrückt in der Lagermöglichkeit für Süssmost in gewerblichen Betrieben, einschliesslich Mietlager Jahr

Lagerfassung hl

1925.

1929 1933 1985 1987

9000 38000 87000 160000 250 000

Jahr

Lagerfassung hl

1939. . . . . . . . . 280000 1941 300000 1943 340000 1945 474000

Die. Entwicklung der Konzentratherstellung aus Obstsäften (Überschussverwertung) Jahr

1937 1938. . . .

1939. . . .

1940....

1941. . . .

1942. . . .

1943. . . .

1944. . . .

1945. . . .

Anzahl Betriebe Betriebe

Leistung der Anlagen In hl Obstsaft in 24, Std.

12 12 12 14 19 28 28 31 84

6498 6498 6498 8 868 10873 12488 12488 13078 14628

Auf Konzentrat Erzeugtes umgearbeitetes Obst Konzentrat In Wagen zu 10 t in Wagen zu 10 t

3400 1450 -- 335 2500 1500 5000 10000 2700

410 190 40 294 173 600 1308 852

Die in der brennlosen T r e s t e r v e r w e r t u n g erzielten Fortschritte kommen in der Entwicklung der Trestertrocknerei zum Ausdruck,

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Die Entwicklung der Trestertrocknerei Jahr Jahr

1988--1986 (Durchschnitt) 1987 1988.

1939 1940 1941. . . . . . . .

1942, 1943 1944 1945

Zahl der Anlagen

4--9 24 26 26 29 3S 41 42 45 48

Leistungsfähig' keit in q . Nasstrester

2280--8848 8 299 8989 8989 9169 9739 11474 11874 12419 12965

Verarbeitete Verarbet V, Nasstrester

62000 860 000 128800 68200 187 400 272000 184500 430 000 480000 300000

Erzeugte Trockentrester

20000 105 000 38000 20000 56 000 81000 55000 130 000 158000 .95000

Die vorstehenden Tabellen zeigen, dass seit dem Umschwung in den Jahren 1986/87 die Verarbeitungskapazität der Verwertungsbetriebe für die brennlose Verwertung von Obst und Trestern sowie die Mengen der damit erzeugten Produkte bedeutend zugenommen haben. Bei letzteren ergeben sich allerdings zum Teil beträchtliche Schwankungen, bedingt durch die verschiedenen Ernteerträge. Die zur Verfügung stehenden rechtlichen und technischen Mittel erlaubten, auch grosse Obsternten, wie die der Jahre 1948 und 1944, zum überwiegenden Teile ohne Brennen zu verwerten. Bei früheren Grossernten, wie zum Beispiel 1922. war dagegen ein sehr erheblicher Teil des Obstes in die Brennerei gewandert.

Die Umstellung in der technischen Obstverwertung hat zu sofort greifbaren Erfolgen geführt. Es kommt dies im Bückgang der Branntweinerzeugung deutlich zum Ausdruck. Demgegenüber konnte sich die bereits nach dem Inkrafttreten der neuen Alkoholordnung an die Hand genommene Umstellung des O b s t b a u e s auf Tafelobst und vollwertiges Mostobst naturgemäss erst nach und nach auswirken. Aber auch hier wurden dank den seit dem Jahre 1986/37 verstärkten Anstrengungen und durch planmässige Arbeit erfreuliche Fortschritte erzielt. Diese sind nicht zuletzt dem Umstand zuzuschreiben, dass sämtliche Kantone ihr Interesse an der Umstellung des Obstbaues durch die Gründung von kantonalen Zentralstellen für Obstbau bekundet haben. Zusammen mit der Schweizerischen Zentrale für Obstbau in Oeschberg-Koppigen und den Obstbauorganisationen sind diese Institutionen die Träger der alljährlichen Umstellungsmassnahmen.

Ein Bückblick auf die Tätigkeit auf diesem Gebiete zeigt als hervorstechendstes Ergebnis, dass es gelungen ist, die Einsicht in die Notwendigkeit der Baumpflege zum Zwecke der Qualitätsförderung des Obstes allgemein zu verbreiten und zu verankern. Auf Grund von Schätzungen darf angenommen werden, dass heute rund ein Drittel des gesamten Baumbestandes der neuzeit-

681 liehen Baumpflegë-- Schnitt und Schädlingsbekämpfung -- unterworfen wird.

Des weiteren sind seit dem Beginn der Umstellung im Rahmen besonderer Säuberungsaktionen über eine Million Mostbirnbäume und andere zur Hauptsache nur Brennobst liefernde Bäume entfernt worden. Ferner wurden, gefördert durch Beiträge, über 400 000 minderwertige Sorten tragende Bäume umgepfropft. Von noch grösserer Bedeutung sind jedoch die dank der getätigten Aufklärung und Beratung ausserhalb der Aktionen erzielten Ergebnisse. Immer mehr bewahrheitete es sich hierbei, dass die Ausbildung von Baumwärtern und Kursleitern die Grundlage für ein erfolgreiches Fortechreiten der Umstellung ist. Aus dieser Erkenntnis heraus wurden in letzter Zeit die zur Verfügung gestellten Kredite in vermehrtem Masse für die Heranbildung eines tüchtigen Baumwärter- und Kursleiterstabes verwendet.

Hand in Hand mit der technischen Verbesserung des Obstbaues ging man daran, das Tafelobst entsprechend der Güte der Sorten in Sortierungsklassen und im weiteren nach der Fruchtbeschaffenheit in Qualitätsklassen einzuteilen.

Einen wesentlichen Schritt, zur Förderung der Qualitätsproduktion bedeutete vor allem die im Jahre 1938 für den Export und im Jahre 1940 auch für das Inland erfolgte Einführung der obligatorischen Qualitätskontrolle für Tafel- und Wirtschaftsobst. Diese Massnahme bewirkte, dass sich die Obstpreise in der Folge nach den Sortierungs- bzw. Qualitätsklassen zu richten hatten. Die obligatorische Qualitätskontrolle brachte auch den Konsumenten nicht zu unterschätzende Vorteile. Ferner hat sie den Absatz unseres Obstes ira In- und Ausland massgebend gefördert.

Dank den bereits beachtlichen Erfolgen der Umstellung des Obstbaues und der Qualitätsförderung konnte der Frischobstkonsuln beträchtlich gesteigert werden. Der Anteil des zum Frischkonsum geeigneten Obstes an den Gesamternten war so weit gestiegen, dass selbst der während der Kriegszeit ausserordentlich grosse Bedarf an Tafelobst weitgehend gedeckt werden konnte.

Zur angestrebten Ausweitung des Frischobstkonsums tragen nicht zuletzt auch die in der Obstlagerung erzielten Verbesserungen bei. Insbesondere hat es der Bau von Kühlhäusern ermöglicht, das Obst bedeutend länger zu lagern und damit die Konsumzeit um einige Monate auszudehnen. Die bestehenden Kühlhäuser sind imstande,
1500 Wagen Tafelobst aufzunehmen und sachgemäss zu lagern.

Sowohl vom Standpunkt der Verwertung als von dem der Versorgung aus betrachtet, erwiesen sich die seit dem Jahre 1935 durchgeführten sogenannten O b s t a k t i o n e n als äusserst wertvoll. Erhebliche Mengen Obst sind im Rahmen dieser Aktionen durch Beiträge verbilligt an minder lierait tel t e Volkskreise in Städten und Gebirgsgegenden abgegeben worden.

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Diese Abgaben von verbilligtem Obst erreich teil folgenden Unifang: Jahr

Menge

Jahr

a

1985 1936 1937 1988 1989 1940

4000 4000 46700 8900 -- 39100

Menge

q

1941 1942.

1948.

1944 1945

33100 26500 88500 . . .108100 27400

Während der Kriegszeit haben sich bis zu 1280 Gemeinden oder an die 87 000 Haushaltungen mit rund 327 000 Personen, entsprechend einem Prozentsatz von rund 7% der Wohnbevölkerung, an den Aktionen beteiligt. In den Gebirgsgegenden, besonders der Innerschweiz, stieg dieser Prozentsatz bis auf 20%. Die Abgabepreise an die Verbraucher wurden durch Fracht- und Verbilligungsbeiträge möglichst-tief gehalten. Sie betrugen in den Jahren 1935 bis 1938 Fr. 5.-- bis Fr. 8.-- und in den Jahren 1940--1945 Fr. 8.-- bis Fr. 16.-- je 100 kg Äpfel.

Eine besondere Bedeutung in der Verwertung unserer Obsternten kam seit jeher dem Obst export zu. Die Konkurrenz der ausländischen Produktion und die gesteigerten Ansprüche der Bezugsländer machten die Umstellung des Obstbaues auf Qualitätsproduktion unerlässlich. Nur auf diesem Wege besteht die Aussicht, den während des Krieges zum Stillstand gekommenen Export, auf den wir zur Verwertung unserer Ernten je und je angewiesen sein werden, wiederum zu beleben und neue Absatzmöglichkeiten im Auslande zu schaffen.

3. Die Nachkriegszeit

Nach Kriegsende stellte sich die Frage, wie weit die Bewirtschaftung der Kartoffeln und des Obstes abgebaut oder in eine dauernde Form auf Grund neu zu schaffender Rechtsgrundlagen übergeleitet werden solle. Die brennlose Kartoffel- und Obstverwertung hatte, wie unumstritten anerkannt wurde, bereits vor dem Krieg und dann namentlich während des Krieges derart wertvolle Ergebnisse gezeitigt, dass man es nicht verantworten konnte, wieder auf sie zu verzichten. Nicht nur in den zunächst beteiligten Kreisen, sondern in weiten Schichten der Bevölkerung verbreitete sich die Erkenntnis, dass die w e r t vollen Errungenschaften auf diesem Gebiet bei behalt en werden müssen und im Hinblick auf später wieder mögliche, neue Ernährungsschwierigkeiten, wie auch im Interesse der Volksgesundheit nicht preisgegeben werden dürfen.

Allerdings war damit zu rechnen, dass infolge der gegenüber der Vorkriegszeit gestiegenen Produktion und der verbesserten Lebensmittelversorgung bald einmal A b s a t z s c h w i e r i g k e i t e n sowohl bei den Kartoffeln wie beim Obst und deren Produkten in erhöhtem Masse eintreten würden. Genügende Exportmöglichkeiten konnten für Kartoffeln und Obst sowie für die daraus gewonnenen Erzeugnisse für absehbare Zeit nicht erwartet werden. Es war deshalb mit der Gefahr 2,11 rechnen, dass die Branntweinproduktion wieder ansteigen

683 würde, wenn es nicht gelänge, die Maßnahmen zur brennlosen Verwertimg der Rohstoffe aufrechtzuerhalten und wo nötig zu verstärken.

Diese Situation führte zunächst dazu, dass im Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1945 über die Finanzordnung 1946--1949 dem Bundesrat die Kompetenz erteilt wurde, hinsichtlich der K a r t o f f e l v e r w e r t u n g in Fortführung der bisherigen Vorkehren die erforderlichen Lenkungsmassnahmen zur Verwertung der Überschüsse anzuordnen; dagegen verlieb dieser Beschluss dem Bundesrat keine entsprechenden Befugnisse für die Obstverwertung. Es mussten deshalb die Verwertungsmassnahmen für das Obst und die O b s t p r o d u k t e in den letzten Jahren weiterhin auf die Vollmachten gestützt werden, weil sie Lenkungen miteinschlossen, für die das Alkoholgesetz nicht ausreichte. Dass in einer Zeit des Abbaues der Vollmachten sich gegen ihre weitere Anwendung Widerstände erhoben, ist verständlich. Dabei ist aber festzuhalten, dass die Einwände sich weniger gegen die Verwertungsmassnahmen als solche, sondern vorab gegen die Inanspruchnahme des Vollmachtenrechts richteten.

B. Das Brennereiwesen, die fiskalische Belastung der gebrannten Wasser und die Verminderung des Branntweinverbrauches Unser Bückblick wäre nicht vollständig, wenn wir nicht auch die übrigen Erscheinungen auf dem Gebiete des Alkoholwesens seit 1982 beleuchten würden.

Es soll dies vor allem hinsichtlich der Regelung des Brennereiwesens, der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser wie der volksgesundheitlichen Ergebnisse der Alkoholordnung geschehen.

1. Das Brennereiwesen Gestützt auf die neue Alkoholordnung ist die Konzessionierung aller Gewerbebrennereien durchgeführt worden. Auf 80. Juni 1948 waren insgesamt 1554 gewerbliche Betriebe konzessioniert und damit der Kontrolle der Alkoholverwaltung unterstellt. Diese Betriebe gliedern sich nach Konzessionsart und Zahl der Konzessionen wie folgt: Betriebe mit einer Konzession: .

K ..

...

Zahl der Konzession tur

die Herstellung von Kernobstbranntwein die Herstellung von Spezialitätenbranntwein den Betrieb einer Lohnbrennerei Betriebe mit mehreren Konzessionen: Konzessionen für Kernobst- und Spezialitätenbranntwein Kernobstbranntwein und Lohnbrennerei Spezialitätenbranntwein und Lohnbrennerei Kernobst- und Spezialitätenbranntwein und Lohnbrennerei .

Insgesamt

Betriebe

96 189 293 316 166 114 380

578

976 1554

684.

Ausser diesen gewerblichen Betrieben mit eigener Brennerei unterstehen, der Kontrolle der AlkoholVerwaltung 28 461 gewerbliche Brennauftraggeber.

Hiervon fallen 780 auf Gross- und Mittelbetriebe und 22 681 auf Kleinbetriebe.

Die Kontrolle der gewerblichen Brenner und Brennauftraggeber erfuhr in den letzten Jahren einen stetigen Ausbau.

Ferner hat es sich als notwendig erwiesen, durch die Bundesratsbeschlüsse vom 16. Oktober 1986 und 28. Dezember 1938 über die Umschreibung der nicht gewerbsmässigen. Herstellung der gebrannten Wasser und über die Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfes der Inanspruchnahme des s t e u e r freien Eigenbedarfes durch solche Produzenten vorzubeugen, die nach Verfassung und .Gesetz nicht dazu berechtigt erschienen. Dies erwies sich insbesondere mit Bücksicht auf die grosse und immer weiter ansteigende Zahl der Hausbrennauftraggeber als notwendig. Als Voraussetzung für die Anerkennung eines Hausbrenners und Hausbrennauftraggebers wurde in Ausführung von Artikel 8, Absatz 5, des Alkoholgesetzes die Führung eines Landwirtschaftsbetriebes verlangt. Des weitern wurde gestützt auf Artikel 16 des Alkoholgesetzes auch der steuerfreie Eigenbedarf gewisser Gruppen von Hausbrennern und Hausbrennauftraggebern begrenzt. Es betrifft dies Produzenten, bei denen eine erhöhte Missbraucbsgefahr besteht, wie z. B. Landwirte mit Gastwirtschaftsbetrieb, Anstalten mit Landwirtschaftsbetrieb u. a. in. Diesen Betrieben wurde ein steuerfreier Eigenbedarf von höchstens 5 Liter Branntwein je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb tätige Person und l Liter je Stück Grossvieh zugestanden.

Einen wichtigen Schritt im Ausbau der Alkoholordnung bedeutete auch der Erlass des Bundesgesetzes über die Konzessionierung der Hausbrennerei vom 28. Juni 1944. Gemäss dem Verfassuugsartikel hatte nach Ablauf von 15 Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände die Konzessionierung der Hausbrennerei zu erfolgen. Es konnte sich freilich nicht darum handeln, mit diesem Gesetz eine umwälzende Änderung der Rechtsstellung der Hausbrenner vorzunehmen; Dagegen hat die Erfassung und Beaufsichtigung der Hausbrenner durch das Gesetz einen wesentlichen Ausbau erfahren, was allein schon als wertvoller Fortschritt angesehen werden darf. Das Ha\isbrennergesetz gibt u. a. die Möglichkeit, trunksüchtigen oder wegen schwerer
Widerhandlung bestraften Hausbrennern die Konzession zu entziehen und dadurch Missbräuchen zu wehren.

Die Alkoholordnung von 1982 macht es dem Bund zur Pflicht, die 2ahl der B r e n n a p p a r a t e zu vermindern. In dieser Richtung sind beachtliche Erfolge erzielt worden. Am 80. Juni 1948, d. h. auf Ende des letzten Geschäftsjahres, bestanden in der Schweiz insgesamt noch 27 879 Brennapparate, wovon 2382 auf Gewerbebrenner und 25 547 auf Hausbrenner entfielen. Vergleichen wir diesen Bestand mit dem Ergebnis der Erhebung vom l,--6. September 1980, da 88934 Apparate festgestellt worden waren, so ergibt sich eine Verminderung um 11 055 A p p a r a t e oder 28%.

685 2. Die fiskalische Belastung der gebrannten Wasser Hinsichtlich der Ausgestaltung der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser sind seit dem ' Inkrafttreten der Alkoholgesetzgebung im Jahre 1932 beachtenswerte Fortschritte erzielt worden.

Die Entwicklung der V e r k a u f s p r e i s e der Alkoholverwaltung für gebrannte Wasser au Trinkzwecken sowie zu pharmazeutischen und kosmetischen Zwecken (sogenannter verbilligter Sprit) geht aus nachstehender Übersicht hervor: Trinksprit Fr. Je hl100 %

Kernobstbrantwein Verbilligter Sprit Fr. je hl 100 % Fr. je hl 100 %

vor dem 21. September 1932 (vor der neuen Alkoholordnung) 200 *) **) ab 21. September 1982 . . .

489 489 211 » 2. Februar 1987 . . . .

489 489 295 » 21. November 1939 ...

573 489 295 » 28. August 1940 573 549 295 » 13. Mai 1941 578 579 295 » 5, September 1941 . . .

649 610 354 » 1. Mai 1942 734 610 396 » 12. Juni 1942. . . . . .

734 634 396 » 28. August 1942 734 652 396 » 25. Mai 1943 848 652 896 » 28. August 1945 843 780 396 Die heute geltenden Verkaufspreise für gebrannte Wasser zu Trinkzwecken und-für verbilligten Sprit stehen über den in Artikel 38 des Alkoholgesetzes festgelegten Höchstpreisen. Die Überschreitung ist auf Grund des Fiskalnotrechtes möglich gewesen.

Brennspiritus und Industriesprit sind, wie im Gesetz vorgeschrieben, von der Alkoholverwaltung stets ohne fiskalische Belastung abgegeben worden.

Die Steuersätze haben folgende Entwicklung zu verzeichnen: Selbstverkaufsabgäbe auf Kernobstbranntwein je Liter 100 % Fr.

ab » » » »

Steuer auf Spezialitätenbranntwein je Liter 100 % Fr.

Monopolgebühren auf ausländischen Branntweinen je kg brutto Er,

21. September 1982 .

2.70 2.50 4.-- 20. September 1938 .

2.90 2.50 4.-- 1. September 1984 .

3.10 2.50 4.-- 10. September 1986 .

3.30 2.50 4.-- 21. November 1989 .

3.80 2.50 5.38 *) Vor dem 21. September 1932 kein Verkauf durch die Alkoholverwaltung.

**) Vor dem 21. September 1982 musste der Sprit zu pharmazeutischen und kosmetischen Zwecken zum gleichen Preis -wie der Sprit zu Trinkzwecken geliefert werden.

686 Selbstverkaufs abgabe auf Kernobstbranntwein je Liter 100 % . Fr.

ab » » »

23. August 1940. . .

6. September 1941 .

12. Juni 1942 28. August 1945. . .

»

3. Mai 1946 . . . .

» »

6. September 1.946 .

1. September 1.948 .

Steuer auf Spezialitäten branntwein je Liter 100 % Fr.

3.80 3.80 4.-- 5.--

2.50 3.-- 4.-- 5.--

5.-- 5.--und 5.70 5.20 » 5.70

Monopolgebühren auf ausländischen Branntweinen je kg brutto Fr.

5.83 5.33 5.33 5.38

5.--

6.--

5.-- 5.--

6.-- 6.--

Über die Einnahmen der A l k o h o l v e r w a l t u n g aus der Steuer auf Spezialitätenbranntwein, aus der S e l b s t v e r k a u f s a b g a b e auf K e r n o b s t b r a n n t w e i n und aus den. Monopolgebühren unterrichtet folgende Übersieht : Im Geschäftsjahr

Insgesamt Insgesamt

1988/84 1938/39 1939/40 1940/41 1941/42 1942/43 1943/44 1944/45 1945/46 1946/47 1.947/48

2,633 5,859 6,811 5,737 6,521 7,863 6,876 11,093 12,093 13,899 14,778

D a v o ii : SpezialitäteSelbstverkaufs-fMonopol-olabgäbe . gebühren steuer in Millionen F r a n k e n

0,623 0,721 0,953 1,185 1,389 2,022 2,318 3,819 3,515 4,049 5,048

0,202 1,994 1,042 0,951 1,116 0,919 1,724 3,119 3,133 2,544 2,948

1,808 3,143 4,815 3,600 4,015 4,921 2,833 4,154 5,444 7,304 6,781

Die Reinerträgnisse der A l k o h o l v e r w a l t u n g weisen seit Überwindung der bereits erwähnten Krise in den Jahren 1934--1936 eine steigende Entwicklung auf, wie dies aus nachstehender Tabelle hervorgeht: Geschäftsjahr

Reinertrag Fr. '

Geschäftsjahr ·

Reinertrag Fr.

1983/34 4 073131 1941/42 12 918 505 1934/85 -- 21609 981 1942/43 10 397 592 1935/86 -- 8 387 821 1948/44 14 014 540 1936/37 5021569 1944/45 22000770 1937/38 5179 030 1945/46 .

21 504 929 1938/89 6739891 1946/47 31505854 1939/40 14 095 013 1947/48 27 476 367 1940/41 14 291 254 Zum Vergleich sei angeführt, dass sich das durchschnittliche Reinerträgnis unter der alten Alkoholgesetzgebung auf rund 7 Millionen Franken belief.

.687 Aus den Reinerträgnissen wurden nach Abzahlung der Passivsaldis aus den Jahren 1984--1986 folgende Auszahlungen an Bund und Kantone auf den Kopf der Bevölkerung vorgenommen: Bund Fr.

Kantone Fr.

1986/37--1989/40 -- --.30 1940/41 1.70*) --.50 1941/42 1.25 1.25 1942/43 1.10 1.10 1.948/44 1-30 1.30 1944/45 2.-- 2.-- 1945/46 2.-- 2.-- 1946/47 3.60 3.60 1947/48 8.20 3.20 Die letztgenannte Auszahlung machte für Bund und Kantone je 13,6 Millionen Franken aus.

Mit Rücksicht auf die Einführung der AHV war die Zunahme des Beinerträgnisses der Alkoholverwaltung besonders wertvoll. Den Kantonen war die Steigerung ihres Anteils ebenfalls sehr willkommen, weil die AHV auch an sie erhöhte finanzielle Anforderungen stellt. Entsprechend den vermehrten Zuweisungen fiel auch der Anteil von 10 %, den die Kantone verpflichtet sind, aus dem Alkoholerträgnis zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwenden, höher aus. Um den Gefahren des Alkoholmissbrauchs wirksam begegnen zu können, sind auf diesem Gebiet erhöhte Aufwendungen notwendig geworden.

3. Die volksgesundheitlichen Wirkungen Es sei zum Schlüsse dieses Überblicks auch auf die Wirkungen der neuen Alkoholordnung auf den Verbrauch gebrannter Wasser hingewiesen.

Nach den durchgeführten Berechnungen ist der Kopfverbrauch der schweizerischen Bevölkerung an gebrannten Wassern von 6,7 Liter zu 40 % im Jahresdurchschnitt 1928--1932 auf 2,9 Liter im Durchschnitt der Jahre 1933--1938 und auf 2,3 Liter im Jahresdurchschnitt 19391944 zurückgegangen.

Neben dieser gewiss nicht gering anzuschlagenden volksgesundheitlichen Wirkung der neuen Alkoholordnung ist aber auch die Förderung vermehrter Verwendung von Obstnahrung in Form von Frischobst oder Obstpro-, dukten, vor allein auch von Obstsäften, zu nennen. Die Alkoholordnung hat daher nicht nur durch Beseitigung von Auswüchsen des Branntweinverbrauchs, sondern auch durch die Erschliessung vermehrten Verbrauchs wertvollster Obstnahrung der Volksgesundheit grosse Dienste geleistet.

Es liegen freilich Anzeichen vor, die auf einen gewissen Wiederanstieg des Verbrauches gebrannter Wasser hindeuten. Diese Wahrnehmungen haben verschiedene Ärztegesellschaften und gemeinnützige Organisationen veranlasst, in Resolutionen ihren Bedenken über eine solche Entwicklung Ausdruck zu geben *) SO Rp., zuzüglich Nachzahlung für 1936/37--1939/40.

688 und Abhilf emassnahmen zu fordern. Wie wir aber bereits im Bericht über die Geschäftstätigkeit der Alkoholverwaltung im Jahre 1947/48 festgehalten haben, ist trotz gewisser neu aufgetretener Gefahren (Zunahme des Verbrauchs einzelner Spirituosen) nicht zu bestreiten, dass die neue Alkoholordnung gegen den Alkoholmissbrauch früheren Ausmasses einen wirksamen Damm errichtet und einen wesentlichen Bückgang des Verbrauchs bewirkt hat. Dabei sind wir uns bewusst, dass es steter Wachsamkeit bedarf, um diesen Damm intakt zu erhalten und dafür zu sorgen, dass auch die volksgesundheitlichen Errungenschaften der Alkoholordnung fest verankert bleiben.

III. Notwendigkeit und Gegenstand der Revision 1. Die bisherigen Ausführungen haben gezeigt, dass das Alkoholgesetz vorn 21. Juni 1982 in der Ordnung des Alkoholwesens wesentliche Fortschritte gebracht hat. Den Gefahren des Alkoholmissbrauchs konnte durch eine zweckdienliche Begelung der Branntweinerzeugung und des Vertriebes gebrannter Wasser wirksam entgegengetreten werden. Die Lücke, welche seinerzeit durch den Ausschluss der Obst- und Weinbrennerei von der früheren Alkoholordnung bestanden hatte, ist geschlossen. Die Folgen jener Ausnahme, die sich in einer bedenklichen Zunahme des Schnapsverbrauchs und einer unzweckmässigen Obstverwertung bemerkbar gemacht hatten, sind verschwunden.

Indessen hat die neue Alkoholordnung noch keine ausreichende Begelung der brennlosen Verwertung der Rohstoffe gebracht. Wie bereits dargetan wurde, konnte hier eine zweckmässige Ordnung nur mit Hilfe des Notrechts erreicht werden. Es zeigten sich aber auch Mängel in der Begelung des Brennereiwesens, -der V e r k a u f s p r e i s e für gebrannte Wasser sowie einiger anderer Prägen. Den eigentlichen Anlass zur Bevision gaben aber die Verhältnisse der Kartoffel- und Obstverwertung, die heute Anforderungen an die Gesetzgebung stellen, denen sie in ihrer jetzigen Gestalt nicht mehr zu genügen vermag.

2. Betrachten wir zunächst die Lage, wie sie sich heute bei der K a r t o f f e l verwertung darbietet. Die Entwicklung, welche die Anbaufläche und die Erntemengen seit 1933 durchgemacht haben, kommt in folgenden Zahlen zum Ausdruck: Anbaufläche ha

1938--1938 (Durchschnitt) .

1939--1943 (Durchschnitt) .

1944 : ...

1945 1946. . . . . . . . . . .

1947 1948 (Schätzung)

47161 65100 89900*) 89000*) 88500*) 70 000 *) 62000

*) Einschliesslich Kiempflanzer.

Gesamtertrag Wagen zu 101

73 488 117 000 182 500 *) 170000*) 113000*) 126 000 *) 120 000--180 000 .

.

... .

Ertrag je ha q

158 180 208 191 135 180 200 .

··

689

Diese Tabelle zeigt, dass uns heute eine gute Kartoffelernte einen Ertrag bringt, der um 50 000 Wagen höher liegt als eine durchschnittliche Vorkriegsernte.

Auch wenn der Kartoffelanbau auf 60 000 ha zurückgeht, wird mit einem Ertrag gerechnet werden müssen, der in guten Erntejahren 120 000 Wagen, bei mittlerer Ernte 105 000 Wagen und selbst bei schlechter Ernte noch ca. 90 000 Wagen einbringt. Die Verwertung dieser Erntemengen wird dadurch erschwert, dass der Bedarf an Speisekartoffeln seit Kriegsende stark zurückgegangen ist, Der Kartoffelverbrauch der nicht bäuerlichen Bevölkerung wird in den nächsten Jahren kaum mehr als auf 60 bis 70 kg pro Person veranschlagt werden dürfen, während er in den Kriegsjahren auf 120 bis 150 kg angestiegen war. Es fehlen heute auch die Voraussetzungen, um die Schwierigkeiten, welche die Verwertung des Kartoffelertrages der derzeitigen Anbaufläche bringt, auf dem Wege der Ausdehnung des Zuckerrübenbaues zu vermindern.

D a s V e r w e n d u n g s b u d g e t für den Ertrag einer Anbaufläche von 60 000 ha wird sich ungefähr wie folgt gestalten : schwache Ernte mittlere Ernte gute Ernte Wagen zu 10 T o n n e n mit Ertrag von mit Ertrag von mit Ertrag von 150 q je ha 175 q je ha 1200 q je ha

Ernteertrag Verbrauch der nicht bäuerlichen völkerung im bäuerlichen Betrieb z u Speisezwecken . .

z u Futterzwecken . .

a l s Saatgut. . . . . .

Be, .

. .

. .

. .

zusammen Überschuss für zusätzliche Verwertung

90000

105000

120000

25000

25000

25000

20000 26000 16 000 87000

20000 86000 16000 97 000

20 000 48000 16000 109000

3000

8000

11000

Bei einer ausgiebigen Ernte kann sich der zusätzlich zu verarbeitende Überschuss um weitere 5000 bis 6000 Wagen steigern und Mengen von 16 000 bis 17 000 Wagen erreichen.

Diese Hinweise sollen zeigen,, dass die Verwertung der Kartoffelernten gegenüber der Vorkriegszeit viel schwieriger geworden ist.

Als zusätzliche Verwertungsmöglichkeiten für die Kartoffelüberschüsse kommen praktisch nur die vermehrte Verwendung zu Futterzwecken, auch ausserhalb des bäuerlichen Betriebes, und die technische Verarbeitung von Kartoffeln zu Stärke in Frage. Durch ein rechtzeitiges Zuleiten von Marktüberschüssen zu derartigen Zwecken können oft schwierige Absatzkrisen behoben werden. Hierfür sind aber entsprechende behördliche Massnahmen erforderlich, welche geeigneten Verwertungsbetrieben die Verpflichtung zur Bundesblatt 101, Jahrg. Bd. I.

48

690 Übernahme bzw. zur Verfütterung überbinden. Da für solche Massnahmen das Alkoholgesetz bisher keine Grundlagen bot, mussten diese gestützt auf den bereits genannten Artikel 43 der Finanzordnung getroffen werden.

Unter dem Eindruck des seit Ende des Krieges eingetretenen starken Bückganges-im Kartoffelverbrauch könnte man versucht sein, die einfachste Lösung der Verwertungsschwierigkeiten in der Zurückführung des Kartoffelbaues auf die Vorkriegsfläche zu erblicken. In den heutigen unsicheren Zeiten ist indessen ein ausreichender Kartoffelanbau im Rahmen der Ernährungsvorsorge von wesentlich grösserer Bedeutung als in der Zeit, da die heutige AlkoholOrdnung geschaffen wurde. Es hat sich im letzten Krieg gezeigt, wie stark der Kartoffelbedarf ansteigt, wenn das Brot und andere wichtige Nahrungsmittel knapp werden. Wie vor Zeiten erwies sich die Kartoffel wieder als das beste Mittel gegen den Hunger; einmal mehr ist der Kartoffelbau zum Grundpfeiler unserer Volksernährung geworden. Ohne rechtzeitige Vorsorge ist es aber nicht möglich, in Zeiten der Not gerüstet zu sein. Diese Vorsorge besteht vorab darin, die Erhaltung eines leistungsfähigen K a r t o f f e l b a u e s in allen Teilen unseres Landes zu sichern. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Kartoffeln auch in der Friedenszeit, da sie weniger begehrt sind, abgesetzt werden können. Deshalb muss den Behörden das Büstzeug in die Hand gegeben werden, dessen sie bedürfen, um den friedensmässigen Absatz einer Kartoffelernte von rund 60 000 ha Anbaufläche zu ermöglichen. Dabei sollte jedoch -- Ausnahmefälle vorbehalten -- nicht mehr von der Kartoffelbrennerei Gebrauch gemacht werden müssen.

8. Bei der Obst V e r w e r t u n g haben die Verhältnisse gegenüber früher ebenfalls tiefgreifende Veränderungen erfahren.

Wie stark sich die Lage in der O b s t p r o d u k t i o n während der letzten drei Jahrzehnte gewandelt hat, geht aus folgenden Zahlen hervor: Zeitabschnitt

G e s a m t e r n t e In Wagen zn 10 Tonnen Äpfel Bimon Zusammen

1921--1980 30726 15795 46521 1981--1940 39610 17430 57040 1941--1947 49714 30714 80428 Die annähernde Verdoppelung der Kernobsterträge in den letzten 15 Jahren ist weniger auf die Vermehrung des Baumbestandes als auf die Tatsache zurückzuführen, dass die vor 15 bis 25 Jahren gepflanzten Bäume nun in das voll tragfähige Alter getreten und zudem die Ernten in den letzten Jahren dank günstiger Witterung überdurchschnittlich gut ausgefallen sind.

Dieser gewaltig gestiegenen Obstproduktion stehen leider keine entsprechend erweiterten Verwertungs- und Absatzmöglichkeiten gegenüber. Beim T a f e l o b s t vermag der Inland verbrauch die heutige Produktion bei weitem, nicht mehr aufzunehmen. Seit Kriegsende weist zudem in unserem Lande der Verbrauch von einheimischem Obst eine rückläufige Bewegung auf. Für die bereits in Jahren mittlerer Ernten zwangsläufig auftretenden Tafelobstüberschüsse von einigen tausend Wagen muss daher ein Absatz im Auslande ge-

691

sucht werden. Indessen ergibt auch der Export oft nur ungenügende, zum mindesten aber sehr unsichere Absatzmöglichkeiten. Eine Verbesserung des Absatzes setzt neben vernünftiger Preisgestaltung in erster Linie eine einwandfreie Qualität des Obstes voraus. Auf diesem Gebiete sind trotz der bisher bereits erzielten Erfolge noch namhafte Verbesserungen notwendig und möglich. Diese zu erreichen und damit den guten Euf des Schweizer Obstes im Inund Ausland zu mehren, übersteigt jedoch das Vermögen sowohl der einzelnen Beteiligten als auch der interessierten Wirtschaftsorganisationen. Zur Lösung dieser Aufgabe bedarf es der staatlichen Mithilfe. Eine solche greift heute bereits Platz durch das Obligatorium der Qualitätskontrolle für Tafel- und Wirtschaftsobst.

Beim Mostobst ist das Missverhältnis zwischen Produktion und Nachfrage noch viel ausgeprägter als beim Tafelobst. Besonders schwerwiegend fällt hier ins Gewicht, dass der Absatz der Obstgetränke seit Kriegsende einen starken Eückgang erfahren hat. Dieser Bückschlag betrug im Jahre 1948 in einer Eeihe statistisch erfasster grösserer Obstverwertimgsbetriebe im Durchschnitt rund 45% beim Süssmost und 15% beim Gärsaft. Es muss damit gerechnet werden, dass in den kommenden Jahren selbst durchschnittliche Ernten Mostobstüberschüsse von mindestens 5000 Wagen ergeben werden.

Die Überschüsse können indessen in guten Erntejahren auf ein Mehrfaches dei: genannten Menge ansteigen. Auch beim Mostobst wird der Export die notwendige Erleichterung kaum in genügendem Umfange bringen können. Dies darf jedenfalls für die Mostbirnen nicht erwartet werden. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben nämlich gezeigt, dass selbst die früheren Hauptabnehmer von Mostbirnen heute Mostäpfel vorziehen. Im Inland werden die Mostbirnen mit Ausnahme gewisser SpezialSorten von den Mostereien als Eohmaterial für die Getränkeherstellung ebenfalls nurmehr in sehr beschränkten Mengen aufgenommen. Es ist eine unverkennbare Tatsache, dass die Wertschätzung der Mostbirnen in den letzten 30 Jahren eine stetige Verminderung erfahren hat.

Auch ein Teil der M o s t ä p f e l stösst heute auf Absatzschwierigkeiten sowohl wegen der zu verwertenden Mengen als auch wegen ungenügender Qualität.

Es betrifft dies namentlich die sogenannten frühen Mostäpfel, die zum überwiegenden Teil Ausschuss
aus Tafelobst der unerwünschten Herbstsorten darstellen. Den Mostereien, die sich im Eingeu um den Absatz ihrer Produkte im wesentlichen mit dem Mittel der Qualitätsverbesserung wehren, ist diese Ware unerwünscht, weil sie den Anforderungen an Qualitätsmostobst nicht entspricht, Mostbirnen und ·geringwertige Mostäpfel müssen daher grösstenteils der UberschussVerwertung zugeführt werden.

Auch das Haupterzeugnis der brennlosen Überschussverwertung, das O b s t s a f t k o n z e n t r a t , begegnet bedeutenden Absatzschwierigkeiten. Ausser der Verwendung als Erntereserve besteht im Inland für dieses Produkt heute fast keine Absatzmöglichkeit mehr. Der Abfluss muss daher zur Hauptsache im Export gesucht werden. Hierfür sind freilich grosse Anstrengungen erforderlich. Obstsaftkonzentrat ist als verhältnismässig nenes Erzeugnis im Ausland vielfach noch unbekannt.

6$2 Der vorstehende Überblick zeigt die heute bestehende Gefahr, dass mangels Absatzmöglichkeiten für die Erzeugnisse der brennlosen Obstvorwertung die "Überschüsse erneut in vermehrtem Masse ihre Verwertung durch die Brennerei finden müssen!

4. Was geschieht nun aber, wenn wieder in grösscrem Umfange Obst und angesichts der schwierigen Situation auch in der Verwertung schliesslich sogar noch Kartoffeln gebrannt werden müssten?

Vor allem käme es einer Vergeudung wertvoller Nahrung gleich, wenn mangels geeigneter Massnahmen Kartoffeln und Obst wieder zu Bronnereirohstoffen würden. Das Interesse an einem hochstehenden Kartoffel- und Obstbau und an einer fortschrittlichen, der Volksgesundheit förderlichen Verwertung ihrer Erzeugnisse müsste erlahmen. Es würde die Gefahr heraufbeschworen, in Zustände zurückzufallen, wie sie mit vieler Mühe in jahrzehntelanger Arbeit überwunden werden konnten.

An dieser Stelle ist auch auf weitere Folgen hinzuweisen, die sich ergäben, wenn -vyieder in grösserem Umfange gebrannt werden müsste. Einmal würde eine solche Entwicklung dem im Verfassungsartikel vorgezeichneten Ziel der Verminderung der Branntweinerzeugung zuwiderlaufen. Eine Überproduktion an Branntwein birgt die Gefahr einer Steigerung des Branntweinverbrauchs in sich. Es sei beispielsweise auf die Erfahrungstatsache hingewiesen, dass- immer, wenn die Kernobstbranntweinerzeugung ansteigt, auch die von den Produzenten für den eigenen Bedarf zurückbehaltenen Mengen Branntwein grösser werden. Eine solche Entwicklung stünde aber ebenfalls im Gegensatz zu den Zielen, -wie sie der Alköholordnung zugrunde liegen.

Sodann ist zu berücksichtigen, dass schon beim heutigen Stand der brennlosen Obstverwertung im Durchschnitt mehr Branntwein an die Alkoholverwaltung abgeliefert wird, als: diese für den Verkauf zu Trinkzwecken benötigt.

Daher müsste eine Mehrproduktion an Branntwein vollumfänglich auf Sprit verarbeitet und als solcher abgesetzt werden. Dabei könnte es sich nur um die Abgabe zu Industrie- und Brennzwecken handeln, d. h. zu Preisen, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen den in normalen Zeiten sehr liefen Weltmarktpreisen augepasst werden müssen. Eine unmittelbare Folge einer vermehrten Branntweinproduktion aus Kartoffeln und Obst wäre somit eine gewaltige Steigerung des A u f w a n d e s an ö f f e
n t l i c h e n Mitteln.

Eine Erhöhung der Alkoholproduktion aus Obst und die allfällige Wiederaufnahme des Brennens von Kartoffeln müsste bald zu Schwierigkeiten in der V e r w e r t u n g des von der Alkoholverwaltung zu übernehmenden Branntweins führen. Es ist in diesem Zusammenhang auf folgende Tatsachen hinzuweisen: Im Geschäftsjahr 1947/48 sind der Alkoholverwaltung aus der inländischen Produktion insgesamt rund 90 000 hl Alkohol 100% abgeliefert worden. Von dieser Menge stammen 22 % aus Obst und Obstabfällen, 78 % dagegen aus inländischen Industriebrennereien (der Zuckerfabrik Aarberg, der Zellulosefabrik Attisholz und der Holzverzuckerungsanlage in Ems). Der Verkauf betrug

693

im gleichen Zeitraum rund 106 000 hl. Hätte die Alkoholverwaltung Kornobstbranntwein in dem Ausmass übernehmen müssen, wie dies in den ersten Jahren der neuen Alkoholordnung der Fall war, so würde die Inlandproduktion allein, also ohne jeden Import, die Gesamtverkaufsmenge wesentlich überstiegen haben. Wenn den inländischen Industriebrennereien weiterhin aus allgemein volkswirtschaftlichen 'oder versorgungsmässigen Erwägungen die Möglichkeit geboten werden soll, ihre Alkoholerzeugung aufrechtzuerhalten, so muss zur Vermeidung einer Überproduktion dafür gesorgt werden, dass aus Obst und Kartoffeln möglichst wenig Alkohol entsteht.

Zusammenfassend ergibt sich aus allen diesen Feststellungen die N o t wendigkeit der Erhaltung und des Ausbaues der b r e n n l o s e n K a r t o f f e l - u n d Obs t Verwertung. Die Aufgabe kann nun nicht mehr wie 1986/87 durch technische Umstellungen in der Verwertung, sondern nur noch durch erweiterte wirtschaftliche Vorkehren gelöst werden. Hierzu bedarf es, der Schwierigkeit der Aufgabe entsprechend, einer Beihe von Massnahmen, die sich gegenseitig ergänzen und unterstützen. Damit solche Massnahmen ihren Zweck auch erreichen, müssen sie durch behördliche Vorschriften unterbaut, werden können. Die Voraussetzung hierzu bildet aber die Erweiterung der gesetzlichen Grundlagen für die brennlose Kartoffel- und Obstverwertung, wie sie durch die Eevision angestrebt wird.

5. Auf dem Gebiete des Brennereiwesens hat das Alkoholgesetü von 1982 trotz unbestreitbarer Fortschritte doch noch Lücken offen gelassen. Diese dürfen nicht unterschätzt werden, soll die Wirksamkeit der Alkoholordnung nicht Schaden leiden. Wir haben hier namentlich die ungenügende Regelung der B r e n n a u f t r ä g e im Auge. So enthält das Alkoholgesetz keine Bestimmung, nach der die gewerblichen Brennauftraggeber der Konzessionsoder Bewüligungspflicht unterstellt werden können. Auch besteht keine Möglichkeit, ungeeigneten Elementen, wie Trunksüchtigen oder Gesetzesübertretern, die Erteilung von Brennaufträgen zu untersagen. Bei den Hausbrennauftraggebern konnten gestützt auf das Fiskalnotrecht gewisse Schranken gegen eine allzu ausgedehnte Inanspruchnahme des steuerfreien Eigenbedarfs errichtet werden, die aber, wenn sie Dauerrecht werden sollen, ebenfalls im Alkoholgesetz verankert werden müssen. Es
ist darauf hinzuweisen, dass den auf 30. Juni 1948 gezählten 26 980 Hausbrennern 147 971 Hausbrennauftraggeber und den 1554 Gewerbebrennereien 23 461 gewerbliche Brennauftraggeber gegenüberstehen und somit das zahlenmässige Verhältnis der Brenner zu den Brennauftraggebern insgesamt etwa l zu 6 beträgt. Diese Zahlen zeigen, dass einer sachgernässen Ordnung der Brennaufträge eine nicht geringe Bedeutung zukommt.

6. Die Notwendigkeit einer Teilrevision des Alkoholgesetzes geht auch aus dem Bedürfnis nach einer Festigung der im letzten Jahrzehnt erreichten finanziellen Ergebnisse hervor. Diese wurden vorab durch die Umstellung auf die brennlose Obstverwertung erreicht, welche sich dank der Ausschaltung

694 des im Alkoholgesetz enthaltenen Preisrahmens für Kernobsfcbranntwein und Mostobst erst eigentlich entwickeln konnte. Ferner sind auf Grund des Fiskalnotrechts, wie bereits ausgeführt, die Verkaufspreise der Alkoholverwaltung für gebrannte Wasser über die in Artikel 88 des Alkoholgesetzes aufgestellte Höchstgrenze hinaus erhöht worden, um den gesteigerten fiskalischen Anforderungen der Kriegs- und Nachkriegszeit genügen zu können. Der Wegfall des Fiskalnotrechtes ohne entsprechende Korrekturen der Preisbestimmungen des Alkoholgesetzes würde wieder die Bückkehr zu den überholten Preisansätzen des Gesetzes bedingen. Eine solche Massnähme wäre nicht nur fiskalisch verfehlt, sondern würde auch volksgesundheitlich einen nicht zu verantwortenden Rückschritt bedeuten.

Für die Nutemesser des Beinerträgnisses der Alkoholverwaltung, d. h. für die Kantone wie für die aus dem Bundesanteil zu speisende Alters- und Hinterlassenenversicherung, ist es nicht gleichgültig, ob sie mit einem regelmässig eingehenden Betreffnis von annähernd bisheriger Höhe rechnen dürfen. Dies hängt aber davon ab, ob Massnahinen getroffen werden können, mit denen auch ohne Aufwand unverhaltnismässig grosser öffentlicher Mittel der Anfall und die Verwertung der Brennereirohstoffe in vernünftigen Bahnen gehalten werden können.

7. Mit den vorstehenden Darlegungen und den darin namhaft gemachten Tatsachen glauben wir, die Notwendigkeit einer Bevision des Alkoholgesetzes begründet zu haben. In jedem Teilgebiet, in welchem die Alkoholordnung durch das Notrecht der Finanzordnung und der Vollmachten den Bedürfnissen entsprechend ergänzt worden ist, würde eine Kückkehr zum gesetzlichen Stand von 1932 einen Bückschritt bedeuten. Dieser könnte sowohl vom wirtschaftlichen und fiskalischen wie vom volksgesundheitlichen und sozialen Standpunkt aus bedenkliche Folgen haben. Das kann nicht der Wille des Schweizeryolkes sein. Vielmehr gilt es, durch den Ausbau des Alkoholgesetzes einer vernünftigen Fortentwicklung unserer Alkoholordnung weiterhin die Bahn offen zu halten.

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8. Mit den Ausführungen über die Notwendigkeit der Partiahrevision des Alkoholgesetzes ist auch ihr Hauptgegenstand im wesentlichen bereits umschrieben. Es handelt sich in erster Linie um die Bevision der Bestimmungen von Artikel 11 betreffend die Übernahmepreise für
Kernobstbranntwein und die Mindestpreise für Mostobst sowie des Artikels 24 über die Massnahmen für die brennlöse Kartoffel- und Obstverwertung.

Beim Einbau dieser Begelüng ins Alkoholgesetz kann aber nicht etwa so vorgegangen werden, dass die Preisbestimmungen, von Artikel! l, Absätze 2 und 8, des Gesetzes gestrichen und beispielsweise die Ermächtigungsbestimmung von Artikel 43 der Fiskalordnung für besondere Verwertungsmassnahmen in den Artikel 24 des Alkoholgesetzes hinübergenommen werden ; vielmehr müssen die Artikel 11 und 24 eine neue Gestaltung erfahren. Diese beiden Artikel, die eng miteinander zusammenhängen, sind im Sinne der heutigen Praxis so auszubauen,

695 dass das Gleichgewicht zwischen der Regelung der Übernahmepreise einerseits und der Verwertungsmassnahmen für die Rohstoffe, deren Erzeugnisse und Abfälle anderseits, hergestellt wird. Dabei umfasst der Rahmen der Verwertungsmassnahmen in Artikel 24 auch die Ordnung der Bin- und Ausfuhr von Kartoffeln, Obst und deren Erzeugnissen sowie der Einfuhr von Futtermitteln und Obstgehölzen, Dem Bundesrat sind die Kompetenzen einzuräumen, deren er bedarf, um das Alkoholwesen und die damit unmittelbar zusammenhängenden Produktions- und Verwertungsfragen der Alkoholrohstoffe, Kartoffeln und Obst, so zu ordnen, dass auch unter den gegenüber früher stark veränderten und teilweise viel schwierigeren Verhältnissen das erstrebte Ziel erreicht werden kann.

Die beiden Artikel 11 und 24 bilden somit das Kernstück der Revision.

Wenn aus den dargelegten Gründen eine Partialrevision des Alkoholgesetzes kommen muss, so liegt es nahe, die Frage zu prüfen, welche a n d e r e n Bestimmungen des Alkoholgesetzes auch noch revisionsbedürftig sind. Da aber bereits die Revision der Artikel 11 und 24 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die nicht leicht zu lösen sind, darf das Revisionswerk nicht mit Vorschlägen belastet werden, die diese Schwierigkeiten noch vergrössern könnten. Wir haben deshalb von Anfang an zur Richtlinie genommen, dass sich die Revision des Alkoholgesetzes nur auf solche Punkte erstrecken soll, die spruchreif sind und welche die Erreichung des Hauptziels nicht gefährden.

Wir nennen hier in erster Linie die Bestimmungen über die V e r k a u f s preise der Alkoholverwaltung für gebrannte Wasser in A r t i k e l 38.

Ferner erwähnen wir die Neuregelung der B r e n n a u f t r ä g e in Artikel 19.

Im weitern ist die derzeitige Regelung der Zollabgaben für den von der Alkoholverwaltung eingeführten Sprit revisionsbedürftig. Die gemäss dem geltenden A r t i k e l 35 in Form einer Zollpauschale von jährlich Fr. 600000 zu leistende Vergütung entspricht den völlig veränderten Verhältnissen nicht mehr und ruft einer beweglicheren Ordnung.

Die meisten übrigen zur Teilrevision vorgeschlagenen Bestimmungen beschlagen .kleinere materielle Änderungen von geringerer Bedeutung, administrative V e r e i n f a c h u n g e n und gesetzestechnisohe Korrekturen. Diese Vorschläge stützen sich weitgehend auf die Erfahrungen, welche die Verwaltung in der Anwendung des Alkoholgesetzes von 1982 gemacht hat.

IV. Rechtliche Grundlagen und rechtliche Gesichtspunkte der Revision 1. Die

Verfassungsgrundlage

Der V e r f a s s u n g s a r t i k e l 82blB über das Alkoholwesen erlaubt dem Bunde, von der Handels- und Gewerbefreiheit abweichende Bestimmungen über die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung, den Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser auf dem Gesetzgebungswege aufzustellen. Aus

696 Artikel 32bis kann aber nicht die Befugnis abgeleitet werden, hinsichtlich der Brennereirohstoffe und ihrer Verwendung Bestimmungen mit verpflichtendem Charakter zu erlassen, wie dies in den Artikeln 24bis 24ter und 24quater der ReVisionsvorlage vorgesehen ist. Ohne Vorschriften dieser Art fehlen jedoch die wirtschaftlichen Voraussetzungen, die für eine brennlose Eohstoffverwertung vorhanden sein müssen und ohne die das Alkoholgesetz die ihm vorgezeichneten Ziele nicht mehr zu erreichen vermag, Konnten solche Bestimmungen bis anhin noch auf Grund des Notrechts erlassen werden, so müssen nun für eine dauernde gesetzliche Ordnung die W i r t s c h a f t s a r t i k e l 31bis und 82 angewendet werden. Artikel 31bis Absatz 3, lit. b, und Absatz 4, ermöglicht es dem Bunde, unter bestimmten Voraussetzungen Vorschriften auch nach dieser Richtung zu erlassen. Dabei ist die Bestimmung von Artikel 32 hinsichtlich der Mitwirkung der Wirtschaftsorganisationen beim Vollzug des Gesetzes ebenfalls zu beachten.

Die Revisionsvorlage stützt sich somit, soweit sie die in Artikel 24bls, 24bis und 24quater vorgesehene Eegelung der Verwertung der Brennereirohstoffe ohne Brennen betrifft, auf Artikel 31bis und 32 der Bundesverfassung.

Pur alle übrigen Artikel bildet der Alkoholartikel 82bis die Verfassungsgrundlage.

2. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Wirtschaftsartikels 31bis Die Bestimmungen in Artikel 31bis der Bundesverfassung, die als Grundlage für die Artikel 24bis, 24ter und24quaterr in Betracht kommen, haben folgenden Wortlaut : Art. 31bis Absatz 8. Wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, ist, der Bund befugt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, Vorschriften zu erlassen: b. zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes; Absatz 4. Bestimmungen gemäss lit. a und 6 sind nur zu erlassen, wenn die zu schützenden Wirtschaftszweige oder Berufe diejenigen Selbsthilfemassnahmen getroffen haben, die ihnen, billigerweise zugemutet werden können.

Soweit die zukünftige Eegelung der Kartoffel- und Obstverwertung im Alkoholgesetz auf den Wirtschaftsartikel 31bis gestützt werden muss, ist vor allem abzuklären, ob die aufzustellenden Vorschriften sich vom Gesichtspunkt des Gesamtinteresses aus
rechtfertigen. Ferner ist zu untersuchen, ob sie im Sinne von Absatz 3, lit.b,auff die E r h a l t u n g eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen L a n d w i r t s c h a f t gerichtet und dafür notwendig sind. Im weitern ist der Vorschrift von Absatz 4Rechnungg zu tragen, wonach die zu schützenden Wirtschaftszweige diejenigen Selbsthilf emassnahmen HU treffen haben, die ihnen billigerweise zugemutet werden können.

697 a. Hinsichtlich der Frage des Gesamt intéresses ist folgendes auszuführen : Aus unseren Darlegungen in den Abschnitten II und III geht hervor, wie wichtig die Portführung der brennlosen Obst- und Kartoffelverwertung im bisherigen Rahmen für die Wirksamkeit der gesamten Alkoholordnung ist.

Wir haben dort nicht nur auf die Bedeutung einer gut ausgebauten Alkoholgesetzgebung für die Volksgesundheit und für einen angemessenen Fiskalertrag hingewiesen, sondern auch ihre Wichtigkeit für die Ernährungsvorsorge unseres Volkes für Zeiten wirtschaftlicher Absperrung dargetan.

Auf Grund des geltenden Alkoholgesetzes kann die brennlose Kartoffelund Obstverwertung gemäss Artikel 24 nur durch Beiträge gefördert werden.

Wie die letzten Jahre gezeigt haben, reicht dieses Mittel nicht mehr aus, sobald grössere Überschussmengen verwertet werden müssen, ganz abgesehen davon, dass dabei viel zu grosse Aufwendungen der öffentlichen Hand erforderlich würden. Im Hinblick auf die Ernährungsvorsorge wird in Zukunft ein ausgedehnterer Kartoffelanbau aufrechterhalten werden müssen, als zur Deckung des friedenszeitlichen Bedarfes nötig wäre. Demzufolge braucht es besondere Massnahmen, um die in normalen Zeiten schon bei mittlerer Ernte entstehenden Überschüsse so verwerten zu können, dass diese nicht in die Brennerei wandern.

Auch beim Obst ist, wie früher ausgeführt, mit namhaften Überschüssen zu rechnen. Eine technisch ausreichende, finanziell tragbare und wirtschaftlich zweckmässige Verwertung der Kartoffel- und Obstüberschüsse erfordert jedoch Massnahmen von der Art, wie sie in den letzten Jahren auf Grund des Notrechts zur Anwendung gelangt sind. Es rnuss die Möglichkeit bestehen, Überschüsse bestimmten Verwendungszwecken zuzuleiten und eine gewisse Eegulierung der Ein- und Ausfuhr vorzunehmen. Sind solche Massnahmen notwendig, damit eine Fehlverwertung unserer Kartoffel- und Obsternten und eine Branntweinüberproduktion mit ihren üblen Folgen für die Volksgesundheit verhindert, gleichzeitig aber auch eine finanzielle Überbeanspruchung des Bundes und der Alkoholverwaltung verhütet werden kann, so ist der Schluss sicher berechtigt, dass sie im Gesamtinteresse des Landes liegen. Dies ist um so mehr der Fall, als Massnahmen dieser Art es ermöglichen, Überschüsse Zweckmassiger wegzuschaffen, als dies durch reine
Förderungsmassnahmeu geschehen kann; mit ihrer Hilfe lässt sich auch viel nachhaltiger dem Entstehen von Überschüssen vorbeugen.

b. Über die Bedeutung der vorgeschlagenen Regelung für die E r h a l t u n g eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft ist folgendes auszuführen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Anteil des Kartoffel- und Obstbaues am gesamten Endrohertrag des schweizerischen Pflanzenbaues mehr als ein Drittel beträgt; er stellt somit einen gewichtigen Bestandteil des landwirtschaftlichen Gesamteinkommens dar. Ein gut entwickelter und prosperierender

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Kartoffel- und Obstbau trägt sodann ganz wesentlich zur Festigung des gesainten Landwirtschaftsbetriebes bei. Beide Betriebszweige wirken der gefährlichen Einseitigkeit und damit der Krisenempfindlichkeit des Bauernstandes entgegen.

Kartoffel- und Obstbau zeichnen sich noch dadurch aus,.dass sie dem Landwirt eine sehr beträchtliche Stärkung der Selbstversorgung für Mensch und Tier bringen, gleichzeitig aber den Markterlös ansehnlich zu mehren vermögen. Es sei hervorgehoben, dass der Kartoffel- und Obstbau besonders auch für die kleinen und mittleren Bauernbetriebe von grosser Bedeutung ist; auf ihre Erhaltung ist bei der Förderung eines gesunden Bauernstandes besonders Bedacht zu nehmen.

Die Erfahrung hat erwiesen, dass sich in unserem Lande ein leistungsfähiger Kartoffelbau und ein qualitativ hochstehender Obstbau ohne eine zweckmässig gestaltete Alkoholordnung nicht erhalten können. Ein tragfähiges Fundament für diese beiden Betriebszweige besteht indessen nur dann, wenn der Erlös aus den Kartoffeln und dem Obst nicht lediglich ihrem "Wert als Brennereirohstoff entspricht. Um dem Produzenten den Absatz seiner Produkte zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten und damit den Kartoffel- und Obstbau in einem für die Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft notwendigen Ausmass beibehalten zu können, ist es unerlässlich, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Verwertung der Ernten in möglichst grossem Umfange auf brennlosem Wege erfolgen kann.

c. Den Bestimmungen des Artikels 31bls, Absatz 4 der Bundesverfassung betreffend die Selbsthilfemassnahinen ist in unserem Eevisionsentwurf ebenfallsEechnung getragen worden. Artikel 24WS verpflichtet die Produzenten ausdrücklich zu angemessener Selbstversorgung und die Verwertungsbetriebe zu ausreichender Eeservehaltung. In Artikel 24
Wir glauben, mit diesen Darlegungen gezeigt zu haben, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Wirtschaftsartikel erfüllt sind.

V. Vorberatung der Revisionsvorlage Angesichts der Bedeutung und der Tragweite der durch die Eevision des Alkoholgesetzes aufgeworfenen Fragen legten wir grosses Gewicht auf eine umfassende Vorbereitung der Vorlage. Wir stimmten deshalb dem Antrag des Finanz- und Zolldepartementes auf Einsetzung einer vorberatenden Expertenkommission zu. Diese Kommission setzte sich aus Vertretern der wichtigsten Parteien und mitbeteiligten Wirtschaftskreise zusammen. Sie erhielt den Auftrag, in Zusammenarbeit mit dem Finanz- und Zolldeparternent und der Alkoholverwaltung Umfang, Inhalt und Gestalt der Eevision abzuklären,

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Diese Kommission wurde wie folgt bestellt: Vorsitz: Ständerat J. Schmuki, Uznach; M i t g l i e d e r : Ständerat Dr. P. Altwegg, Frauenfeld, Ständerat P. Fauquex, Eiex (Waadt), Nationalrat K. Geissbühler, Spiegel-Bern, Dr. E. Geyer, Sekretär des Vorortes des Schweiz. Handels- und Industrievereins, Zürich, Nationalrat E. Herzog, Basel, Nationalrat K. Hess, Zug, Nationalrat 0. Hess, Häuslen-Roggwil (Thurgau), Ständerat Dr. A. Iten, Zug, Prof. Dr. C. Ludwig, Basel, Nationalrat Dr. H. Münz, Meilen, Nationalrat Dr. H. Oprecht, Zürich, Nationalrat E, Piot, Bournens (Waadt), Nationalrat E. Eeichling, Stäfa, Nationalrat J. Schmid, Regierungsrat, Solothurn, Nationalrat H. Stähli, Eegierungsrat, Bern, Regierungsrat Dr. H. Streuli, Zürich, Ständerat M. Troillet, Eegierungsrat, Sitten, Ständerat J. E. Weber, Grasswil (Bern).

Die Expertenkommission trat im November 1947 zu einer ersten Sitzung zusammen. Gestützt auf den von der Alkoholverwaltung ausgearbeiteten Vorentwurf führte die Kommission ihre Beratungen im Februar 1948 zu einem vorläufigen Abschluss. Anschliessend nahm das Departement mit den mitbeteiligten Amtsstellen sowie auch mit den zahlreichen an der Revision interessierten Wirtschaftsverbänden und den gemeinnützigen Organisationen Fühlung. Diese erhielten Gelegenheit, sich in einer am 24./2S. Mai 1948 in Zürich abgehaltenen Konferenz zum Revisionsentwurf auszusprechen; ausserdem konnten aie sich auch noch schriftlich äussern Hierfür wurde eine Frist bis Ende Juni 1948 eingeräumt.

Dreiundzwanzig Verbände und Organisationen haben schriftliche Eingaben eingereicht. Vernehmlassungen sind von folgenden Organisationen eingegangen: P r o d u z e n t e n , O b s t v e r w e r t e r und Spriterzeuger : Schweiz. Bauernverband, Schweiz. Obstverband, Zellulosefabrik Attisholz, Holzverzuckerungs AG. Ems, Schweiz. Verband für Waldwirtschaft, Schweiz.

Holzindustrieverband.

Konsumenten und Spritverbraucher: Verband Schweiz. Konsumvereine, Union Usego, Schweiz. Gewerkschafts- bund, Schweiz. Verband evangelischer Arbeiter und Angestellt er, Schweiz, Wirteverein, Schweiz. Bierbrauerverein,

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Schweiz. Gesellschaft für Chemische Industrie, Syndikat für die Interessen der schweizerischen Pharmazie, Interessengemeinschaft für pharmazeutische und kosmetische Produkte, Konkordat Schweiz. Krankenkassen.

Handel, Industrie und G e w e r b e : Vorort des Schweiz. Handels- und Industrie Vereins, Schweiz. Gewerbeverband, Verband des schweizerischen Spirituosengewerbes.

Gemeinnützige B e s t r e b u n g e n : Schweiz. Gemeinnützige Gesellschaft, Bund Schweiz. Fraueuvereine, Schweiz, Zentralstelle zur Bekämpfung des Alkoholismus, Nationaler Verband gegen den Schnaps.

Alle eingegangenen Vernehmlassungen sprachen sich grundsätzlich dafür aus, dass die für eine wirksame Fortführung der Alkoholordnimg erforderlichen Bestimmungen durch eine Partialrevision des Alkoholgesetzes auf eine sichere und dauernde Rechtsgrundlage zu stellen sind. Die guten Wirkungen der Vorkehren der brennlosen Verwertung von Obst und Kartoffeln wurden allgemein anerkannt. Die Eingaben brachten die Erwartung zum Ausdruck, dass diese Errungenschaften erhalten bleiben möchten. Über das Ausmass der Revision und über den Umfang der Massnahmen gehen dann allerdings die Meinungen zum Teil erheblich auseinander. Verschiedene Verbände haben auch Revisionsbegehren gestellt, die über den vom Bundesrat vorgesehenen Kahmen hinausgehen: Die H a u p t d i s k u s s i o n s p u n k t e bildeten in den Eingaben wie in der genannten Konferenz die Artikel 11 und 24 wie auch Artikel 38.

Die Produzentenkreise und die Verwerter l a n d w i r t s c h a f t licher Erzeugnisse verlangten namentlich, dass der Verzicht auf feste Preise im bisherigen Artikel 11 kompensiert werde durch eine genaue Umschreibung der ihnen zukommenden Vergütung für die Rohstoffe bzw. für das Brennerzeugnis. In diesem Zusammenhang wurde verlangt, dass bei der Preisfestsetzung die Gestehungskosten der R o h s t o f f e zugrunde zu legen seien.

Ferner wurde von der Produzentenseite bei Artikel 24 das Begehren gestellt, dass die Befugnisse der Behörden zur direkten Intervention dort zurückhaltender geordnet werden, wo es sich um die Produktions- und Anbaumassnahmen handelt. Für beide Artikel, 11 und 24, verlangten Bauernverband und Obstverband ein verstärktes Mitspracherecht bei den Ausführungsmassnahmen. Des weitern sollte nach ihrer Auffassung die Regelung der Verkaufspreise
für gebrannte Wasser zum Trinkverbrauch in Artikel 38 so geordnet Werden, dass eine lohnende Verwertung der einheimischen Spezialitäten bräuntweine nicht beeinträchtigt wird.

Von industriellen Spritproduzenten, welche der W a l d w i r t s c h a f t nahestehen, wurde das Begehren auf Erweiterung der Revision von Artikel 11 gestellt. Dieses geht darauf aus, dass die Gestehungskosten für den Inlandsprit aus allen pflanzlichen Rohstoffen, also einschliesslich Holz, be-

701 rüeksichtigt werden müssen und nicht nur können, wie der Absatz 6 heute lautet. Um da.raus nicht eine zu grosse Belastung der Alkoholverwaltung werden zu lassen, wurde von dieser Seite auch eine Neuregelung der Verkaufspreise für Industriesprit und Brennspiritus in Artikel 88,. Absätze 3 und 4, vorgeschlagen. Diese Änderung sollte der Alkoholverwaltung die Möglichkeit geben, die für die inländische Produktion bezahlten Überpreise auf die Spritverbraucher abzuwälzen. Die heutige, von der Revision nicht berührte Eegelung sieht nämlich vor, dass der Verkaufspreis der 'Ukoholverwaltung für Industriesprit auf den Einstandskosten für Auslandsprit basieren soll; beim Brennspiritus dürfen die für die Inlandware bezahlten Überpreise nicht in Anrechnung gebracht werden. Dieser EeVisionsforderung widersetzte sich insbesondere die chemische Industrie mit Rücksicht auf ihren Konkurrenzkampf im Auslande. Sie machte geltend, dass es bei erhöhten Industriespritpreisen nicht mehr möglich sein würde, einzelne ihrer Produkte im Auslande abzusetzen.

Die V e r b r a u c h e r sowie die Kreise aus Handel, Industrie und Gewerbe (mit Einschluss der Wirte) traten in erster Linie einer zu allgemeinen Fassung der Artikel 24, 24t)ls und 24ter entgegen. Es wurde von dieser Seite die Befürchtung ausgesprochen, dass diese Artikel allzusehr zum Nachteil der Konsumenten und einzelner Handels- und Gewerbezweige angewendet werden könnten. Die Möglichkeiten der zu erlassenden Vorschriften sollen eng gefasst und auf das unbedingt notwendige Mass beschränkt werden, dies besonders bei den Erzeugnissen der Kartoffel- und Obstverwertung.

Indessen haben massgebende Konsumentenorganisationen dem Ausbau des heutigen Artikels 24 im Sinne des Revisionsvorschlages zugestimmt.

Vom Schweiz. Wirteverein und dem Spirituosengewerbe wurde ferner das Begehren gestellt, in Artikel 38 den zahlenmässigen Rahmen bei den Verkaufspreisen für gebrannte Wasser zum Trinkverbrauch bestehen zu lassen. Ferner beantragten sie, dass von einer Erhöhung der Jahresgebühr für die Grosshandelsbewilligung Umgang genommen werden möchte.

Die p h a r m a z e u t i s c h e Industrie und mit ihr alle Verbraucher von verbilligtem Sprit, einschliesslich der Krankenkassen, haben sich vor allem gegen eine Verkuppelung der Preise für verbilligten Sprit mit den Trinkspritpreisen
ausgesprochen. Ferner wurde von einer Organisation dieser Kreise die Frage der Änderung der von der Revision nicht berührten Regelung der Voraussetzungen zur Abgabe von verbilligtem Sprit in Artikel 37, Absatz 2, des Gesetzes aufgeworfen.

Zur Partialrevisiori als Ganzes Hessen sich ferner die Konferenz der k a n t o n a l e n Finanzdirektoren und verschiedene gemeinnützige Organisationen vernehmen. Der Vorstand der Finanzdirektorenkonferenz begrüsst, dass durch die Teilrevision die erzielten Fortschritte in das Dauerrecht übergeführt werden. Die Vertreter der Kantonsfinanzen legen aber grossen Wert darauf, dass die Revision keine Beeinträchtigung des Fiskalertrages für Bund und Kantone mit sich bringt. Die Schweiz. Gemeinnützige G e s e l l s c h a f t , der N a t i o n a l e Verband gegen den Schnaps,

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die Zentralstelle ZUT B e k ä m p f u n g des Alkoholismus und der B u n d Schweiz. JFrauenvereine setzen sich vor allem aus Grün den des Volkswohls für die Eevision ein. Sie erwarten von ihr die Erhaltung der im letzten Jahrzehnt erzielten Errungenschaften in dor Verwendung der Kartoffeln und des Obstes und ihrer Erzeugnisse zu Nahrungs- und Futterzwecken.

Angesichts dieser Divergenzen erwies es sich als notwendig, erneut die Expertenkommission heranzuziehen und mit ihr die Sichtung und Abklärung aller dieser Begehren vorzunehmen und eine Verständigungslösung zu suchen. Zunächst galt es, abzuklären, ob angesichts der von verschiedenen Gruppen gestellten Begehren der R a h m e n der K e vision erweitert werden solle. Die Expertenkommission kam aber einhellig zum Schluss, dass die Aufnahme weiterer, zum Teil stark umstrittener He Visionspunkte eine untragbare Belastung der Vorlage bedeuten würde. Sie richtete das Hauptaugenmerk darauf, eine tragbare mittlere Lösung in der Ordnung der Branntweinü hernähmepreise und der Kartoffel- und Obstverwertung zu erreichen. Dank der verständnisvollen Haltung der aus den verschiedensten politischen und wirtschaftlichen Gruppen stammenden Mitglieder der Kommission ist über die Hauptpunkte der Eevision eine weitgehende Verständigung erzielt worden.

VI. Die Revisionsvorlage im einzelnen Im nachstehenden sollen die Revisionsvorschläge in der Reihenfolge des Bevisionsentwurfes erörtert werden.

Art-. 7 (Kontrolle der Gewerbebrennereien) Abs. 3, Im geltenden Alkoholgesetz besteht die Anomalie, dass bei Hausbrennapparaten Standortänderangen bewilligimgspflichtig sind (Art. 14, Abs. 4), während bei Gewerbebrennereien nur das Aufstellen von Brennapparaten und -anlagen eine Bewilligung erfordert. Vorschriften über die Standortänderung stehen zwar im Pflichtenheft der Gewerbebrenner. Da dieses Pflichtenheft jedoch nur für die konzessionierten Betriebe gilt, fehlt es tatsächlich an jeder Kontrolle der Standortänderungen der- Apparate von nicht konzessionierten Betrieben. Gerade dieser Zustand kann aber gefährlich werden, weil so Brennereien aufgestellt und verschoben werden können, ohne dass die Behörde davon Kenntnis erhält. Diese Lücke soll nun durch den neuen Absatz 3 geschlossen werden. Auch die Umänderung der gewerblichen Brennapparate ist im Gesetz bisher nicht genannt; nur der Ersatz und die Erweiterung sind der Bewilligungspflicht unterstellt. Endlich ist der Ankauf eines Brennapparates nur in Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom 26. Juni 1980 betreffend die Erhebung über den Bestand der Brennapparate bewilligungspflichtig erklärt worden, dagegen nicht im Alkoholgesetz. Diese Unebenheiten soll die neue Passung von Absatz 8 beseitigen. Die Bewilligungspflicht ist somit nicht nur für den Ankauf, sondern für jede Art der Anschaffung, also auch durch Anfertigung, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Ersteigerung im Gesetz vorzusehen.

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Nur so ist eine wirksame Kontrolle über den Bestand sämtlicher Brennapparate möglich.

Abs. 4. Aus Artikel 7, Absatz l, der bisherigen Fassung kann nur indirekt abgeleitet werden, dass nicht nur die Brennapparate, für welche Konzessionen erteilt wurden, der Kontrolle der Alkoholverwaltung unterliegen, sondern auch alle anderen Einrichtungen, die zum Brennen verwendet werden können, für welche eine Konzession aber nicht besteht. Die Erfahrung lehrt, dass gerade solche Einrichtungen eine nicht zu unterschätzende Gefahr für Widerbandlungen darstellen. Absatz 4 bringt die hier wünschbare Verdeutlichung.

Mit dem neuen Absatz 4 soll auch klargestellt werden, dass Apparate, die ordentlicherweise nur zum Umbreniion oder zur Herstellung von Essenzen, nicht jedoch zur Destillation von Maische gebraucht werden, aber dazu olmo weiteres verwendet werden können, ebenfalls unter der Kontrolle stehen.

Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Bestimmungen von Artikel 7 bloss auf die Kontrolle der Gewerbebrennereien beziehen. Die Hausbrennapparate bleiben der Aufsicht gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Konzessionierung der Hausbrennerei unterstellt.

Art, 8 (Kartoffelbrennereien) Als in den Jahren 1980/31 das Alkoholgesetz beraten wurde, bestanden noch 28 Genossenschafts- und 8 Einzelkartoffelbrenneroien. Die neue Alkoholordnung wies der Kartoffelbrennerei den Platz der Eeserveverwertung zu. Die Kartoffelüberschüsse sollten' vorab Nahrungs- und Futterzwecken zugeführt werden. Die Zahl der Kartoffelbrennereien wurde deshalb auf dem Liquidationsweg nach und nach vermindert. Für die noch verbleibenden Betriebe sah Artikel 8 des Gesetzes eine Stillstandentschädigung vor, die sie zur steten Betriebsbereitschaft verpflichtete.

Dank der Ausgestaltung von Massnahmen für die brennlose Kartoffelverwertung, die wir in Abschnitt II erläutert haben, wurde die Kartoffelbrennerei immer mehr entbehrlich. Der Zustand und die technische Verwendbarkeit der Anlagen und Einrichtungen litten unter dem jahrzehntelangen Nichtgebrauch. Aus diesen Gründen sind alle Kartoffelbrennereien von der Alkoholverwaltung aufgekauft worden. Die gesetzliche Verankerung der erweiterten Massnahmen für die brennlose Verwertung der Kartoffeln soll auch inskünftig die Kartoffelbrennerei weitgehend überflüssig machen. Als letzte Möglichkeit der
Verwertung muss indessen das Brennen von Kartoffelüberschüssen in Artikel 8 und 11 weiterhin vorgesehen bleiben. Hierfür genügt aber die Fassung, wie sie in Artikel 8 vorgeschlagen wird. Kommt es einmal zum Brennen von Kartoffeln, so wird sich diese Tätigkeit auf einige wenige Betriebe beschränken, denen eine Konzession je nach den dannzumaligen Erfordernissen von Fall zu Fall erteilt würde. Angesichts einer solchen Regelung der Kartoffelbrennerei können die bisherigen Absätze 2 bis 5 gestrichen werden.

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Art. 11 (Übernahmepreise für gebrannte Wasser und Preisgestaltung der Brennereirohstoffe) Die Ordnung der Übernahmepreise für gebrannte Wasser und der Mindestpreise für die Brennereirohstoffe ist für die Wirksamkeit der Alkoholgesetzgebung von grösster Tragweite. Die bisherige gesetzliche Regelung bestand im wesentlichen aus vier Teilen: -- aus einer allgemeinen Umschreibung der Vergütung, die dem Produzenten in der Form des Branntweinübernahmepreises für seine Rohstoffe zu. kommen soll. Festlegung des Grundsatzes, dass diese Vergütung der Überschuss- und Abfallverwertung zu entsprechen hat. Allgemeine Umschreibung des Brennlohnes (Absätze 2 und 8); -- aus einer zahlenmässigen Fixierung eines Preisrahmens für den zu übernehmenden Kernobstbranntwein in der Höhe von mindestens zwei und höchstens zweieinhalb Rappen für das Literprozent Alkohol (Abs. 3) : -- aus einer Umschreibung der den Produzenten durch die Brennereien auszurichtenden Mindestpreise für die Rohstoffe. Einer zahlenmässigen Fixierung der Mindestpreise für das Mostobst im Betrag von viereinhalb Franken für 100 kg gesunde, vollwertige Mostbirnen und von fünf Pranken für gesunde, vollwertige Mostäpfel (Abs. 4) ; -- in einer Sicherungsklausel mit der Möglichkeit der Herabsetzung der Preisansätze für Kernobstbranntwein und Mostobst, wenn diese nachweisbar die Vermehrung des Mostobstbaues oder der Erzeugung von Kernobstbranntwein zur Folge haben (Abs. 5).

Es ist zu beachten, dass bei dieser Regelung eine zahlenmässige Preisfixierung nur für den Kernobstbranntwein und das Mostobst erfolgt ist, nicht dagegen für Kartoffeln und Kartoffelspiritus. Tatsächlich sind aber auch die festen Preisansätze für Kernobstbranntwein und Mostobst nur sehr kurze Zeit in Geltung gewesen. Während der letzten 12 Jahre sind die Preise, unabhängig von den im Gesetz stehenden Ansätzen, nach Anhörung der Beteiligten durch den Bundesrat festgesetzt worden.

"Der neue Vorschlag für Artikel 11 geht nun dahin, die zahlenmässige Umschreibung der Preise in den bisherigen Absätzen 8 und 4 wegfallen zu lassen. Dagegen ist die Preisumschreibung in Absatz 2 auszubauen und gegenüber der "bisherigen Formulierung weniger eng zu gestalten. Die Absätze 3 bis 5 "sind dieser Änderung anzupassen.

Wenden wir uns nun den einzelnen Bestimmungen von Artikel 11 zu: Abs. 2. Der bisherige
Text von Absatz 2 sah vor, dass der Branntweinübernahmepreis dem Produzenten für seine Rohstoffe eine der Überschussund Abfallverwertung «entsprechende» Vergütung gewähren solle. Diese war für das Mostobst durch die im Gesetz zahlenmässig niedergelegten Mindestpreise präzisiert. Aus den früher dargelegten Gründen sieht der RevisionsVorschlag zu Artikel 11. feste Preisansätze für Mostobst und Kernobstbrannt-

. 705 wein nicht mehr vor; deshalb nmss die Umschreibung weiter gefasst werden als bisher. Nach der nun vorliegenden Formulierung soll der Übernahmepreis für die Rohstoffe eine «angemessene» Vergütung gewähren, die indessen «unter dem Gesichtspunkte» der Überschuss- und Abfallverwertung festzusetzen ist.

Die Streichung der festen Preisansätze macht es nunmehr nötig, die Angernessenheit der Preise näher zu umschreiben. Von Wichtigkeit ist hier vor allem, nach welchem Gesichtspunkt die Preisgestaltung nach Artikel 11 «angemessen» sein soll. Schon in den Beratungen für den Verfassungsartikel ist der Begriff «angemessen» vom damaligen schweizerischen Bauernsekretär, Prof. Dr. Laur, umschrieben worden. Jene Umschreibung blieb seither unbestritten; sie lautet: «Angemessen ist der Preis, der genügt, um die Abfallverwertung zu sichern oder bei dem die Trester rationell verwertet werden können, aber ohne dass Obst mit Vorteil gebrannt wird.» Es handelte sich somit damals schon um Preise, welche der Überschussund A b f a l l v e r w e r t u n g Bechnung zu tragen hatten. Sowohl der ÜbernahmePreis für gebrannte Wasser als auch die Mindestpreise für Kartoffeln und für Mostobst sollen eine angemessene Vergütimg unter dem Gesichtspunkt der Überschuss- und Abfallverwertung darstellen. Das bedingt aber, dass auch über die Begriffe «Überschuss» und «Abfall» Klarheit geschaffen wird und die Botschaft sich darüber ausspricht.

Als Überschuss ist in der Begel sowohl bei den Kartoffeln wie beim Obst die an sich gesunde, vollwertige Ware zu betrachten, die durch die normale Verwertung nicht mehr aufgenommen werden kann. Es ist die Ware, für welche die marktmassige Nachfrage mangelt, weil'sie aus wirtschaftlichen oder verwertungstechnischen Gründen nicht innert nützlicher Frist im normalen Verwertungs- bzw. Verarbeitungsprozess aufgenommen werden kann.

Als Abfall muss dagegen qualitativ ungenügende, für den normalen Markt unter den gegebenen Verhältnissen nicht in Betracht fallende Ware gewertet werden. Ferner fallen darunter Bückstände und Nebenprodukte des Obstund Zuckerrübenbaues.

Die Bückstände der Bübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen werden in diesem Absatz weiterhin aufgeführt, da die im Fabrikationsprozess entstehende Melasse zu Sprit verarbeitet wird. Für diesen Rohstoff rechtfertigt sich, wie
bisher, eine Behandlung gleich derjenigen von Bückständen und Abfällen der Obstverarbeitung.

Was nun die Stellung des Brenners anbelangt, so soll die neue Fassung von Absatz 2 eine Präzisierung bringen, die in der Linie der bisherigen Praxis liegt. Es soll dem Brenner ein angemessener Brennlohn gesichert wie auch die Verzinsung und Abschreibung seines Anlagekapitals ermöglicht werden, wobei indessen von der Voraussetzung einer wirtschaftlichen Brennereianlage und Betriebsführung auszugehen ist.

Abs. 3. Dieser Absatz tritt an die Stelle des früheren Absatzes 4; er bildet die notwendige Ergänzung zu Absatz 2. Gemäss Absatz 3 hat der Bundesrat Bundeeblatt. 101. Jahrg. Bd. L

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die Hackfrucht- und Kemobstbrennereien zu verpflichten, .den Produzenten für die Rohstoffe angemessene Mindestpreise im Sinne von Absatz 2 zu bezahlen.

Die bisherige zahlemn Essige Umschreibung der Preise wird nun durch den Ausdruck «angemessen» ersetzt, dessen Bedeutung aus den Erläuterungen zu Absatz 2 hervorgeht. Bei der Festsetzung der Eohstot'fpreise soll den Sorteneigenschaften und der Qualität Eechiiung getragen werden. Damit wird auch die Ausmerzung der für die Entstehung von "Überschüssen und Abfällen vor allem ins Gewicht fallenden Sorten und Qualitäten gefördert.

Abs. 4. Dieser Absatz enthält weitere Gesichtspunkte der Preisumschreibung für gebrannte Wasser und die Rohstoffe. Er ergänzt damit die beiden vorangehenden Absätze 2 und 3.

Einmal darf die Preisgestaltung dem Brennen von Kartoffeln und Obst nicht eine Stellung einräumen, welche die brennlose Verwertung und damit die Landesversorgung beeinträchtigen könnte. Sie soll auch keine Ausdehnung des Mostobstbaues bewirken. Eine Erschwerung der brennlosen Verwertung müsste dann eintreten, wenn die Branntweinpreise so angesetzt würden, dass das Brennen der Rostoffe lohnender wäre als deren Verwendung als Nahrungsoder Futtermittel.

Sodann sollen bei der Preisgestaltung auch die Interessen eines leistungsfähigen Kartoffelbaues und des Qualitätsobstbaues einschliesslich des Qualitätsmostobstbaues stets im Auge behalten werden. Die Preise dürfen die nach dieser Richtung erstrebte Entwicklung nicht hindern. Damit wird eine gerechtere und zweckmässigere Preisfestsetzung möglich, als dies nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen der Fall wäre.

Allen diesen Umständen muss die Preisfestsetzung Rücksicht tragen, wobei je nach Lage der Dinge bald der eine, bald der andere Faktor in den Vordergrund treten wird. Sache der Behörden und der zur Mitarbeit herangezogenen Kreise wird es sein, diese verschiedenen, in einem inneren Zusammenhang zueinander stehenden Gesichtspunkte in Einklang zu bringen.

Abs. 5. Mit Rücksicht auf die Preisgabe fester Zahlenansätze haben die Produzenten auch ein verstärktes Mitspracherecht bei der Festsetzung der Preise postuliert. Allerdings haben schon der bisherige Absatz 3 für die Festlegung des Branntweinübernahmepreises und Absatz 5 für die Herabsetzung der Mindestpreise die vorangehende Anhörung der Beteiligten
verlangt. Der neue Absatz 5 soll dies noch deutlicher zum Ausdruck bringen. Die neue Fassung sieht ferner die B e g u t a c h t u n g durch die Alkoholfachkommission., die zwar schon bisher regelmassig stattgefunden hatte, von Gesetzes wegen vor.

Eine weitere zusätzliche und sehr wesentliche Sicherung erhalten die Produ zenten durch den Ausbau der brennlosen Rohstoffverwertung in Artikel 24.

Wir verweisen auf die zu diesem Artikel gemachten Ausführungen.

Art. 13 (Lohnbrennereien) Abs. 3.. Nach der bisherigen Fassung hatte der -Auftraggeber die Wahl, den Kernobstbranntwein entweder selbst an die Alkoholverwaltung abzulie-

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fern oder aber den Lohnbrenner zur Ablieferung zu ermächtigen. Von der letzteren Möglichkeit versprach mnn sieh einen Anreiz für die vollstîiudigc Ablieferung. Praktisch wurde aber dieses zweite Vorfahren höchst selten und in den letzten Jahren überhaupt nicht mehr angewendet. 'Die neue Formulierung von Absatz.3 bedeutet demnach lediglich eine Anpassung des Gesetzes an die Praxis.

Abs. 4. Die in diesem Absatz vorgesehenen Preiszuschläge für sofortige Ablieferung oder Ablieferung des ganzen Brennerzeugnisses sind nicht zur Anwendung gekommen. Die Bestimmung hat .praktisch nie Bedeutimg erlangt und kann somit ebenfalls weggelassen werden.

Art. 19 (Brennaufträge) Der bisherige Artikel 19 stellt eine unbefriedigende Eegelung der Brennaufträge dar; er ist durch Bestimmungen erpänzt worden, die sich zum Teil auf das Fiskalnotrecht stützen.

Schon der alte Text führte die Unterscheidung ein zwischen Brennauftraggebern, die den Hausbrennern gleichgestellt sind und steuerfreien Eigenbedarf gemessen (sog.Hausbrennauftraggeber), und den übrigen Brennauftraggebern, die wie die Gewerbebrenner behandelt werden. Die gesetzliche Eegelung für Hausbrenner und Hausbrennauftraggeber wurde ergänzt durch den Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1938 über die Umschreibung der nicht gewerbsmässigen Herstellung der gebrannten Wasser und der Begrenzung des -steuerfreien Eigenbedarfes. Durch diesen Beschluss sind in Anwendung von Artikel 3, Absatz 5, des Alkoholgesetzes und des Fiskalnotrechts die Anforderungen, denen die .Hausbrenner und Hausbrennauftraggeber zu genügen haben, erschwert worden. Einschränkungen hatten sich als notwendig erwiesen, weil die Zahl der H a u s b r e n n a u f t r a g g e b e r stark angestiegen war. Ein weiteres Anwachsen musate im Interesse der wirksamen Durchführung des Gesetzes verhindert werden. Deshalb wurde in Artikel l des vorerwähnten Bundesratsbeschlusses der Grundsatz aufgestellt, dass nur solche Produzenten als Hausbrenner oder Hausbrennauftraggeber anerkannt werden sollen, die einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaften.

Eine weitere Ergänzung erfuhr die Eegelung der Hausbrennauftraggeber durch das Bundesgesotz vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei. Durch Artikel 10 dieses Gesetzes wurde die Möglichkeit geschaffen, auch Hausbrennauftraggebern, die
wegen schwerer Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz oder wegen Widerhandlung im Bückfall bestraft worden sind, sowie bei Trunksucht das Eecht zur Erteilung von Brennaufträgen m entziehen.

Bei den gewerblichen Brennauftraggebern sieht das geltende Gesetz weder eine Konzessions- noch eine Bewilligungspflicht vor. Zu dieser Kategorie Brennauftraggeber gehören nicht nur ProduzentengenossenschafteUj Mostereien und Früchtehändler, sondern auch die Produzenten, die aus irgendeinem Grunde die Anforderungen an einen Hausbronnauftraggeber nicht erfüllen. Nach der heutigen Eegelung können nämlich nicht einmal Betriebsinhaber, die sich einer schweren Widerhandlung gegen die Alkoholgeaetzgebnng oder

708 einer Widerhandlung im Rückfall schuldig gemacht haben oder die trunksüchtig sind, von der Erteilung von Brennaufträgen abgeholten werden, wie dies gestützt auf das Hausbrennergosetz bei Hausbrennauftraggebern möglich ist. Diese Lücke soll nun im neuen Artikel 19 geschlossen werden.

Zum neuen Text von Artikel 19 sind im einzelnen folgende Bemerkungen anzubringen : Abs.1. Hier wird der für beide Kategorien geltende G r u n d s a t z niedergelegt, dass nur Kernobstbranntwein und Spezialitätenbranntwein im Brennauftrag hergestellt werden dürfen. Der Brennauftrag ist einer Lohnbrennerei zu erteilen. Die in Absatz 8 nach bisheriger Regelung vorgesehene Ausnahme der Benützung einer Hausbrennerei bleibt bestehen.

Abs. 2. Dieser Absatz enthält die Ordnung der H a u s b r e n n a u f t r a g geber, Sie lehnt sich an die durch das Gesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei abgeänderte Bestimmung von Artikel 8, Absatz 5, des Alkoholgesetzes an. Dieser Artikel schliesst aber die missbräuchliche Inanspruchnahme der Eigenschaft eines Hausbrennauftraggebers mit steuerfreiem Eigenbedarf nicht aus. Deshalb wird in Absatz 2 durch den letzten Satz dem Bundesrat die Befugnis erteilt, die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Einschränkungen 7u treffen. Auf dieser Grundlage wird die im. bereits erwähnten Bundesratsbeschluss vom 28, Dezember 1938 enthaltene Regelung beibehalten und, soweit sich dies zur Bekämpfung von Missbräuchen als notwendig erweist, ausgebaut werden können. Es sei darauf hingewiesen, dass bereits Artikel 48 der Finanzordnung von 1945 eine solche Bestimmung gegen Miss brauche enthält.

Nun möchten wir ausdrücklich betonen, dass auf Grund des revidierten Artikels 19 nicht etwa eine allgemeine Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfes der Hausbrennauftraggeber beabsichtigt ist ; für die Bekämpfung von Auswüchsen auf diesem Gebiet reicht Artikel 16 des Gesetzes aus. Dagegen muss stets wieder darauf hingewiesen werden, dass die Einräumung des steuerfreien Eigenbedarfes an bäuerliche Branntweinproduzenten, wie sie bereits in Artikel 32Ms, Absatz 4, der Bundesverfassung vorgesehen ist, eine Ausnahme bildet.

Diese Ausnahme darf nicht durch extensive Interpretation und deinentsprechende Ausgestaltimg des Gesetzes und der VollziehungsVorschriften erweitert worden.

Es ist nicht zu übersehen,
dass es gegenwärtig rund 150 000 Personen gibt, die als Hausbrennauftraggeber mit Anrecht auf steuerfreien Eigenbedarf brennen lassen können. Wenn auch jährlich nur etwa 120 000 von diesem Becht Gebrauch machen, so ist doch die Zahl derart, hoch, dass alles Interesse besteht, diese Produzentengruppe sich nicht noch weiter vergrössern zu lassen.

Abs. 3. Hier handelt es sich ausschliesslich um eine textliche Präzisierung.

Abs. 4. Das geltende Alkoholgesetz bestimmt in Artikel 19, Absatz l, dass für den Hausbrennauftraggeber die Vorschriften für Hausbrenner über die Verwendung und Besteuerung des Brennerzeugnisses sinngemäss anzuwenden sind, enthält aber keine entsprechende Regelung der Aufsicht. Das Gesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei hat die hier notwendige Ergänzung gebracht. Die Vorschriften betreffend die Aufsicht über die Hausbrenner sind in

709

Artikel 9 des Hausbrennergesetztes ausdrücklich auch sinngemäss auf die Hausbrennauftraggeber anwendbar erklärt worden. Zur Präzisierung enthält nun auch der Revisionsentwurf diese Ergänzung.

Abs. 5. Die Ordnung der gewerblichen B r e n n a u f t r a g g e b e r geschieht in Anlehnung an die bisherige Regelung und Praxis. Diese sieht insbesondere Kontrollerleichterungen für die Produzenten vor, die aus irgendeinem Grunde nicht als Hausbrennauftraggeber anerkannt werden können und die in der Regel nur kleine Poeten brennen.

Abs. 6. Dieser Absatz sieht in Anlehnung an die bereits für Hausbrennauftraggeber geltende Ordnung die Möglichkeit vor, gewerbliche Brennauftraggeber auszuschliessen, die sich einer schweren Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung oder einer Widerhandlung im Rückfall schuldig gemacht haben oder die trunksüchtig sind. Ferner soll gleich wie bei den Gewerbebrennern die Möglichkeit bestehen, die Erteilung von Brennaufträgen mit andern Gewerben als unvereinbar zu erklären, wenn Kontrollgründe dies nahelegen.

Art. 24 bis 24quater (Verwendung der Brennereirohstoffe ohne Brennen).

Diese Artikel sollen die gesetzliche Grundlage zu einer wirksameren Gestaltung der brennlosen. Rohstoffverwertung geben, als dies auf Grund des bisherigen Artikels 24 der Fall war. Dieser Artikel musste sich gemäss dem Rahmen v o n Artikel 32bis d e r Bundesverfassung a u f d i e Förderung gen beschränken. Dagegen geben nun die neuen Wirtschaftsartikel die Möglichkeit, im Gesetz dem Bundesrat auch die Befugnis zu Bestimmungen und Massnahmen mit verpflichtendem Charakter einzuräumen.

In formeller Beziehung zeigte es sich, dass der neu zu ordnende Stoff den Rahmen eines einzigen Artikels sprengt. Im Interesse der Klarheit und der besseren Übersichtlichkeit, ist er deshalb in verschiedene Artikel unterteilt worden. Auf diesen Standpunkt hat sich auch die Expertenkommission gestellt.

Zu den einzelnen Bestimmungen der Artikel 24 bis 24quater ist folgendes zu bemerken: Art. 24 (Allgemeine Förderungsmassnahmen).

Der auch inskünftig als Artikel 24 verbleibende Gesetzesartikel lehnt sich eng an den Text des bisherigen Artikels 24 an. Der bisherige Absatz l wird in drei Absätze aufgelöst. Die Sätze l und 2 bleiben materiell unverändert, aber mit einer kleinen redaktionellen Verbesserung, als Absatz l und
2 bestehen.

Der letzte Satz, der die Aufteilung der Kosten regelt, erfährt eine Ausgestaltung in Absatz 5.

Absätze l und 2. Hier wird der Grundsatz niedergelegt, dass der Bund -- nicht der Bundesrat, wie es bis jetzt hiess -- die Bestrebungen zur Verwendung der inländischen Brennereirohstoffe als Nahrungs- oder Futtermittel und zu anderen Zwecken, die das Brennen ausschliessen, fördern soll. Es sind

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darunter die Förderangsmassnahmen gemeint, die schon seit Beginn der Wirksamkeit der revidierten Alkoholgesetzgebung mit gutem Erfolg angewendet wurden. Zur Hauptsache handelt es sich um Beiträge an Bestrebungen zur brennlosen Verwertung von Rohstoffen.

Abs. 3. Im Unterschied zum bisherigen Artikel 24, Absatz 8, wird hier nur das Prinzip der Förderung des Tafelobstbaues niedergelegt ; die Verteilung der sich hierbei ergebenden Kosten kann sehr wohl mit derjenigen der übrigen Massnahmen dieses Artikels in Absatz 5 geordnet werden. Die im bisherigen Absatz 8 vorgesehene Begelung der Geschäftsbehandlung kann gestrichen werden, weil ja schon gemäss Artikel 70 der Bundesrat die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen hat, Abs. 4. Dieser Absatz sieht vor, dass die Gewährung von Vergünstigungen von Bedingungen besonders hinsichtlich der Qualität und der Preisgestaltung abhängig gemacht werden kann. Während diese Bestimmung bis anhin nur für den Tafelobstbau vorgesehen war, soll sie nun für sämtliche Förderungsmassnahmen laut Absätzen l bis 8 Anwendung finden. Der Hinweis des bisherigen Artikels 24, Absatz 2, auf die Berücksichtigung der Interessen der Erzeuger und Verbraucher ist nun in Artikel 24dluo'ter enthalten.

Abs. 5. Besondere Bedeutung kommt der Ordnung der K o s t e n f r a g e zu. Die B-egelung des bisherigen Artikels 24 geht dahin, dass die Kosten sämtlicher Förderungsmassnahmen durch die Alkoholverwaltung zu tragen sind.

Bei der Förderung des T a f e l o b s t b a u e s ist dagegen die Übernahme eines Kostenanteils durch die Abteilung für Landwirtschaft vorgesehen, wobei der Bundesrat das Verhältnis der Kostentragung zu bestimmen hat. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass eine Aufteilung der Aufwendungen zwischen der Abteilung für Landwirtschaft und der Alkoholverwaltung Schwierigkeiten bringt, da sich die Kosten verursachenden Faktoren häufig überschneiden.

Angesichts dieser Sachlage und mit Eücksicht auf die nicht sehr hohen Beträge, die hier in Frage stehen, haben wir deshalb vom Jahre 1948 hinweg eine Eegehing getroffen, wonach die Alkoholverwaltung die Kosten aus der Förderung des Tafelobstbaues allein trägt. Durch Absatz 5 würde diese vorläufige Lösung dauernden Charakter erhalten. Dabei werden das Forschungs- und das Versuchswesen unabhängig
vom Alkoholgesetz weiterhin durch die Abteilung für Landwirtschaft betreut und finanziert werden, wie sich dies im Bahmen des Landwirtachaftsgesetzes ergibt.

Wichtig ist vor allem die Frage der Verteilung der sich aus der K a r t o f f e l verwertung ergebenden Kosten zwischen der Alkoholverwaltung und dem Bund.

In der Vorkriegszeit dienten die getroffenen Verwertungsmassnahmen ausschliesslich dazu, das Brennen von Kartoffeln zu umgehen und damit eine Verminderung der Branntweinerzeugung herbeizuführen. Die Kartoffelanbauflächo hielt sich vom Inkrafttreten des Alkoholgesetzes von 1982 hinweg auf einer annähernd stabilen Höhe. Die Ernteerträge entsprachen dabei im Durchschnitt ungefähr dem inländischen Bedarf, Die Kosten der Verwertungs-

:

7J I.

massnahrnen, die sich vorab aus Frachtbeiträgen, Stützungsaktionen sowie aus Stillstandsentschädigungeri an Kartoffelbrennereien ergaben, wurden geraäss Artikel 24 des 'Alkoholgesetzes voll durch die Alkoholverwaltung getragen. Sie beliefen sich nach Abzug der Einnahmen aus den Zollzuschlägen auf Kartoffeleinfuhren in den Jahren 1988 bis 1988 auf durchschnittlich 375 000 Pranken.

Während des Weltkrieges mussten die Verwertungsmassnahmen für die Kartoffeln in erster Linie in den Dienst der Versorgung des Landes mit Nahrungs- und Futtermitteln gestellt werden. Im Eahmen des Mehranbaues wurde sodami die Kartoffelanbaufläche auf nahezu das Doppelte erhöht. Die gesteigerten Ansprüche, denen der Kartoffelbau und die Kartoffelverwertung unter dem Gesichtspunkt der. Versorgung zu genügen hatten, bewirkten, dass nun neue kostenverursachende Faktoren in den Vordergrund traten, wie z. B. die Pflichtlagerhaltung, die Verbilligungsaktionen und die Kartoffelbeimischung zum Brot. Da diese Massnahmen mit den eigentlichen Aufgaben der Alkoholordnung in keinem inneren Zusammenhang, standen, war es gegeben, dass nicht mehr die Alkoholverwaltung allein die Kosten für die Kartoffelverwertung und -Versorgung trug, sondern die Bundeskasse die Mehraufwendungen zur Hauptsache zu übernehmen hatte. Demgemäss übernahm die Alkoholverwaltung in der Zeit von 1940 bis 1945 jährlich 600 000 bis 800 000 Franken zu ihren Lasten, während die darüber hinausgehenden, vornehmlich aus Gründen der Landesversorgung entstandenen Aufwendungen von der Bundeskasse getragen wurden. Der Bundesanteil betrug in der gleichen Zeit durchschnittlich 8,8 Millionen Franken im Jahr.

In der Nachkriegszeit ist der Absatz von Kartoffeln rasch und in erheblichem Masse zurückgegangen. Infolge der gegenüber früher bedeutend grösseren Anbaufläche und den im Durchschnitt höheren Hektarerträgen waren KartoffelÜberschüsse zu erwarten, sobald sich die Versorgungslage wieder normal gestaltete. Im Hinblick auf die vorauszusehenden Verwertungsschwierigkeiten ist bereits in der Finanzordnung 1945 eine Regelung getroffen worden, die dieser Entwicklung Rechnung trug. In Artikel 48 der Finanzordnung wurde nämlich bestimmt, dass der Bundesrat die für die Verwertung der Kartoffelüberschüsse erforderlichen Massnahmen anordnet, wobei Produktions- und Konsumlenkungen ohne.,
finanzielle Zuschüsse des Bundes in erster Linie erwogen werden sollten. Die Bestimmung des Ausmasses trotzdem notwendig gewordener Bundeszuschüsse und die Abgrenzung mit den durch die Alkoholverwaltung zu übernehmenden Aufwendungen wurden dem Bundesrat überlassen. Die Alkoholverwaltung hat in den Ja-hren 1946 und 1947 je 1,3 Millionen Franken übernommen, während die Bundeskasse im ersten dieser Jahre 274 000 Franken und im zweiten 8 585 000 Franken zu tragen hatte.

Die der Regelung in der Finanzordnung 1945 zugrunde liegenden Verhältnisse bei der Kartoffelverwertung haben sich seither eher verschärft. Wohl ist die Anbaufläche in den letzten Jahren zurückgegangen: sie lag aber mit ca. 62 000 ha im Jahre 1948 immer noch um ca. 15 000 ha über der Vorkriegs-

712 anbaufläche. Auch dank der grösseren Hektarerträge ergeben sich höhere Erntemengen als vor dem Krieg, Da anderseits der Absatz, zumal für Speisekartoffeln, stark zurückgegangen ist, stehen wir vor der Tatsache, dass die Inlandproduktion heute wesentlich über dem normalen Bedarf liegt. Die Beibehaltung des Kartoffelbaues in einer Ausdehnung, bei der die Ernte.wesentlich über den Marktbedarf hinausgeht, ergibt sich indessen aus Gründen der Sicherung der Landesversorgung und im Hinblick auf die Erhaltung eines vermehrten Ackerbaues. Diese Zielpunkte stehen jedoch mit der Alkoholordnung in keinem direkten Zusammenhang. Diese Sachlage kann daher bei der Begelung der Kostenfrage nicht unberücksichtigt gelassen werden.

Pur die zukünftige Eegelung dieser Frage im Alkoholgesotz rnuss der Gedanke wegleitend sein, dass, wie bisher, die Kosten der Massnahmen gemäss Artikel 24 grundsätzlich zu Lasten der Alkoholverwaltung gehen. Leistungen, die sich als Folge von Massnahmen ergeben, welche nicht direkt mit der Alkoholordnung zusammenhängen, jedoch in ihren Auswirkungen die Anwendung des Artikels 24 bedingen, sollten dagegen von der Bundeskasse aufgebracht werden.

Soweit demnach die Verwertung einer Kartoffelernte im Bahmen einer Anbaufläche in Frage kommt, die nicht wesentlich über eine solche der Vorkriegszeit hinausgeht, sind die Kosten von der Alkoholverwaltung zu tragen.

Werden dagegen Leistungen zur Verwertung von Erntemengen erforderlich, die durch Massnahmen zur Förderung des Ackerbaues und zur Sicherstellung der Landesyersorgung verursacht werden, so hat dafür die Bundeskasse aufzukommen.. Es ist unvermeidlich, dass bei dieser Eegelung auch die Alkoholverwaltung erheblich grössere Kosten wird auf sich nehmen müssen als in den Vorkriegsjahren, weil die inzwischen eingetretene allgemeine Teuerung, u. a.

auch der Frachtkosten, sich in fühlbarem Masse geltend machen. Es erschiene aber als nicht angemessen, wenn das weitgehend zweckgebundene Beinerträgnis der Alkoholverwaltung noch mit Aufwendungen für Massnahmen belastet würde, die durch Zwecke bedingt sind, welche ausserhalb der Alkoholordnung liegen, Die geschilderten Verhältnisse und die Natur der bei dieser Frage ins Gewicht fallenden Faktoren machen es notwendig, dass für die Ermittlung der Kostenverteilung im einzelnen eine bewegliche Form
gewählt wird. Es geschieht dies am besten in, der Weise, dass der Bundesrat alljährlich nach Abschluss der Ernte in dieser Sache einen Entscheid trifft und die von der Alkoholverwaltung, wie von der Bundeskasse zu übernehmenden Beträge festsetzt.

Zu bemerken ist schHesslich noch, dass durch diese Begelung die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. April 1988 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern in keiner Weise betroffen werden.

Art. 24bls (Besondere Massnahmen im Inland) Abs. 1. Dieser Absatz gibt dem Bundesrat über den bisherigen Bahmen blosser Föfderungsmassnahmen hinaus die Befugnis, nach Bücksprache mit den Beteiligten Massnahmen zu treffen, um die Produktion von Kartoffeln und Obst den Absatzmöglichkeiten anzupassen und die Verwertung von Überschüssen ohne Brennen zu ermöglichen.

713 Was nun die A n p a s s u n g der P r o d u k t i o n an die Absatzmöglichkeiten anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass diese auf die im allgemeinen zur Sicherstellung der Landesversorgung angeordneten Massnahmen Bücksicht nehmen muss. Anderseits wird auch bei der Gestaltung des Anbauprogrammes den Möglichkeiten der Verwertung der Erzeugnisse und der Zusammenhänge mit der Alkoholordnung Rechnung zu tragen sein. Es wird z. B. vermieden werden müssen, die Kartoffelanbaufläche derart hoch anzusetzen, dass Überschüsse entstehen, für die neben der normalen Verwertung nicht genügend zusätzliche Verwertungsmöglichkeiten erschlossen werden können. Mit andern Worten, es muss darnach getrachtet werden, dass sich nicht schon in normalen Erntejahren Kartoffelüberschüsse in einem Ausmass ergeben, dass die Verwertung nurmehr unter regehnässiger Zuhilfenahme der Brennerei oder überhaupt nicbt mehr bewältigt werden kann.

Beim Obst stellen sich die Probleme nicht unter dem Gesichtspunkt des Mehranbaues. Es wird indessen ebenfalls nötig sein, die Produktion den Verwertungsmöglichkeiten anzupassen und Obstarten und -Sorten auszuschalten, für die kein genügender Absatz besteht.

Abs. 2. Um den in Absatz'l umschriebenen Zweck zu erreichen, soll der Bundesrat die Befugnis erhalten, nach Rücksprache mit den Beteiligten Vorschriften über die Produktionsrichtung und den Absatz, die Preisgestaltung und die V e r w e n d u n g von Kartoffeln und Obst, deren Eraeugnissen und Rückständen sowie von Obstgehölzen aufzustellen und entsprechende Massnahmen anzuordnen. Mit dieser Bestimmung soll es dem Bundesrat möglich gemacht werden, da einzugreifen, wo die Gefahr einer Fehlentwicklung besteht, deren Folgen nurmehr über die Brennerei behoben werden könnten. Diese Gefahr kann sowohl im Stadium der Produktion wie bei der Verwertung eintreten. Die Produktionsrichtung kann schon durch die Wahl der Sorten bei Kartoffeln und Obst so beeinflusst werden, dass eine zu grosse Erzeugung schwer absetzbarer Früchte vermieden wird. Dadurch kann die Verwertung in hohem Masse erleichtert werden. Deshalb sind auch die Obstgehölze, d. h. die Unterlagen und Jungbäurne als Erzeugnisse der Baumschulen in die Bestimmung von Absatz 2 aufgenommen worden. Es wird so eine Einflussnahme auf den Betrieb der Baumschulen ermöglicht. Damit soll verhindert
werden, dass zu viele Jungbäume herangezogen und ungeeignete, bei der Verwertung Schwierigkeiten bereitende Sorten vermehrt und zum Nachteil besser geeigneter Sorten empfohlen und vertrieben werden. Eine gewisse Kontrolle wird hier gute Wirkungen zeitigen. Indessen ist nicht beabsichtigt, den Obstproduzenten im Anbau Einzelvorschriften zu machen.

Die Befugnis, über den Absatz, die Preisgestaltung und die Verwendung von Kartoffeln und Obst, deren Erzeugnissen und Rückständen sowie von Obstgehölzen regulierende Bestimmungen aufzustellen, räumt dem Bundosrat weittragende Kompetenzen ein. Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass diese- Bestimmungen nicht die Sicherung des Absatzes und der Verwertung schlechthin, sondern nur die Ermöglichung der brenulosen Rohstoff Verwertung bezwecken,

714 Eine ähnliche Eegelung bestand- bereits bei den Kartoffeln auf Grund von Artikel 48 der Finanzordnung. Es soll auch von einer Bewirtschaftung im eigentlichen Sinne des Wortes abgesehen werden. Es handelt sich hier mehr um eine Steuerung, unter möglichster Wahrung der Eigentätigkeit der beteiligten Wirtschaftsgrappen.

Anlässlich der Vorberatnng der Vorlage sind Bedenken laut geworden, dass die Vorschriften dieses Absatzes bei den V e r a r b e i t u n g e e r z e u g n i s s e n der Hauptprodukte Kartoffeln und Obst zu einer allzu grossen Belastung der Wirtschaft führen könnten. Um diesen Einwänden Eechnung zu tragen, wurde die Bestimmung aufgenommen, dass eine Übernahmeverpflichtung für solche Erzeugnisse nur %u F u t t e r z w e c k e n aufgestellt werden darf. Es fällt somit beispielsweise die zwangsweise Zuteilung von Kartoffelstärke an die. Nährmittelindustrie, von Kartoffeln, oder Kartoffelmehl für die Beimischung zum Brot oder die Zuweisung von Obstkonzentrat an zuckerverarbeitende Gewerbe oder Industrien auf Grund des Alkoholgesetzes nicht in Betracht.

Auch an die zwangsweise Zuteilung von Mostobst an Obstverwertungsbetriebe wird nicht gedacht werden können.

Zur E r l ä u t e r u n g dieses Absatzes möchten wir einige der Vorschriften.

und Massnahmen anführen, die auf Grund der bis jetzt gemachten Erfahrungen in Betracht fallen können.

Produktion ' K a r t o f f e l n . Bestimmung der Produktionsrichtung, d. h. Einflussnahme auf die Sortenauswahl (Begrenzung im Anbau von Früh- und Ausgleichssorten).

Obst. Einflussnahme hinsichtlich Art, Sorte, Qualität und Menge auf Angebot und Heranzucht von Jungbäumen und Unterlagen in den Baumschulen; Baumschulenkontrolle.

Absatz Vorschriften über Qualität, Verpackung. Qualitätskontrolle ; Marktbeobachtung und -forschung, Förderung des Esportes.

Preisgestaltung Einflussnahme auf die Preisgestaltung, wenn durch zu hohe Preise oder durch Preisschleuderei die brennlose Verwertung oder der Absatz von Kartoffeln, Obst und deren Erzeugnissen namentlich im Ausland beeinträchtigt oder dadurch vermeidbare finanzielle Leistungen der Öffentlichkeit erforderlich gemacht würden.

Verwendung Bei den K a r t o f f e l n ist entsprechend den Ernte- und Absatzverhältnissen an eine Deklassierung von Kartoff ehi bestimmter Sorten (Ausgleichssorten) zu Futterzwecken
zu denken. Ferner können Vorschriften über die Verwendung überschüssiger Kartoffeln zur Fütterung auch ausserhalb des bäuerlichen Betriebes in Frage kommen.

Beim Obst kommen Vorschriften in Betracht, die gewisse Sorten und Qualitäten von der Verarbeitung in der Mosterei für bestimmte Verwendungs-

715

zwecke ausschliessen. Lenkung der Obstverwertung auf die Verwertungsarten und Produkte, für welche die besten Absatzmöglichkeiten bestehen. Vorschriften für den Handel über Lagerhaltung von Tafelobst, wie zum Beispiel zur Verhinderung einer spekulativen, übermässigen Einlagerung im Herbst bei ungenügender Marktversorgung, oder über Lagerverpflichtungen für Importlagerobst.

Diese Aufzählung kann selbstverständlich nicht abschliessend sein; sie soll lediglich die praktische Tragweite der Bestimmungen dieses Artikels beleuchten. Gewisse Einzelmassnahmen mögen vielleicht für sich betrachtet wenig wichtig erscheinen. Als Bausteine im Gefüge der brennlosen Rohstoff verwertung haben sie aber doch ihre Bedeutung und können, falls sie fehlen, Lücken entstehen lassen, die leicht verhängnisvolle Wirkungen zeitigen.

Es sei ausdrücklich noch darauf hingewiesen, dass alle dièse Massnahmen nach R ü c k s p r a c h e mit den B e t e i l i g t e n getroffen werden sollen. Der Kreis der Beteiligten ist dabei nicht nur auf die Gruppen zu beschränken, die als Produzenten, Verwerter oder Händler zur Mitwirkung oder Durchführung berufen sind. Zu den Beteiligten gehören auch die Kreise, welche durch die Auswirkungen dieser Massnahmen betroffen werden, so namentlich auch die Konsumenten.

Abs. 3, Im Sinne von Artikel 31bis Absatz 4, der Wirtschaftsartikel wird in diesem Absatz von den Produzenten angemessene Selbstversorgung, von den Verwertungsbetrieben ausreichende R e s e r v e h a l t u n g verlangt. So wird z. B. darauf geachtet werden müssen, dass die Produzenten ihrer Pflicht zur Selbstversorgung, namentlich hinsichtlich der Fütterung, nachkommen. Bei den Verwertungsbetrieben fällt hier die Haltung von Konzentratsreserven in Betracht.

Art, 24ter (Bestimmungen über Einfuhr und Ausfuhr) Artikel 24ter enthält die Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr, die zur Ermöglichung der brennlosen Kartoffel- und Obstverwertung erforderlich sind.

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die im Inland zur Verwertung der Kartoffel- und Obsternte getroffenen Massnahmen in der Regel wirkungslos bleiben, wenn sie nicht durch eine zweckmässige Ordnung der Ein- und Ausfuhr ergänzt werden.

Wir haben uns Rechenschaft darüber zu geben, dass die Bestimmungen dieses Artikels eine Beschränkung der Handelsfreiheit bedeuten und sich deshalb
auf die Wirtschaftsartikel stützen müssen. Die zu erlassenden Vorschriften haben sich deshalb auf das unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Es ist auch angezeigt, sowohl ihre Voraussetzungen wie ihren Anwendungsbereich näher zu umschreiben.

Weiter ist zu betonen, dass zwischen den Massnahmen im Inland nach Artikel 24bis und der Einflussnahme auf die Ein- und Ausfuhr nach Artikel 24ter ein gesundes Gleichgewicht herrschen muss. Den Importeuren können Einfuhrbeschränkungen nur zugemutet werden, wenn auch im Inland die zur Verfügung stehenden, geeigneten Massnahmen getroffen werden. Anderseits

716 kann mit Eiiüuhrmassnahmeu nicht zugewartet werden, bis feststeht, .dass die Vorkehren im Inland nicht ausreichen. Es müssen die Massnahmen beiderorts Hand in Hand gehen und aufeinander abgestimmt werden.

Ferner wird die Anwendung der Bestimmungen über die Einfuhr und Ausfuhr auch nicht ohne eine angemessene Eücksichtnahme auf die Handelspolitik erfolgen können.

Abs.l. Massnahmen betreffend die E i n f u h r Hollen nur dann zur Anwendung kommen, wenn sie für die brennlose Kartoffel- und Obstverwertung notwendig sind, d, h. wenn klar erkennbar ist, dass diese ohne solche Massnahmen wesentlich beeinträchtigt würde. Einfuhrbeschränkungen können aber nicht bei allen Waren getroffen werden, deren Einfuhr einen nachteiligen Einfluss auf die brennlose Kartoffel- und Obstverwertung auszuüben vermag.

Man wird sich auf die gleichartigen P r o d u k t e beschränken müssen. Diese Einfuhrbeschränkungen sollen auch nicht in Fona eines Einfuhrverbotes erlassen, sondern zeit lieh und mengenmässig begrenzt angewendet werden.

Damit soll beispielsweise erreicht werden, dass Auslandobst nicht gerade in dem Zeitpunkt, in grossen Mengen eingeführt wird, da unsere inländische Haupternte abgesetzt werden muss. Es soll auch möglich sein, eine Einfuhr nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die Ware nicht unmittelbar auf den Markt gebracht, sondern in Kühlhäusern eingelagert wird, bis die inländische Haupternte abgesetzt ist. Ferner sollte die Möglichkeit bestehen, die Mostobsteinfuhr zn unterbinden, wenn noch Konzentratvorrätc am Lager liegen, die als Ernteausgleich gerade so gut verwendet werden können wie eingeführtes Mostobst.

Des weiteren ist auch an Einfuhrbeschränkungen für Obst- und Kartoffelprodukte (Pektin, Konzentrat, Stärke und Kartoffelflocken) zu denken.

Neben dieser zeitlichen und mengenmässigen Eint'uhrbegrenzung ist auch das Leistungssystem vorgesehen, wodurch der Importeur zur Übernahme einer angemessenen Menge gleichartiger inländischer Produkte verhalten werden kann. Dieses System ist bei den Kartoffeln gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland schon seit 1984 mit gutem Erfolg angewendet worden.

Abs. 2. Die Bestimmung präzisiert, dass das Leistungssystem besonders auch bei der Futtermitteleinfuhr zugunsten der brennlosen Kartoffel-
und Obstverwertung angewendet werden kann. Eine solche Eegelung muss Platz greifen können, wenn namentlich für die Kartoffelüberschüsse und die Obsttrester eine Verwertungsmöglichkeit im Sinne der Ziele der Alkoholordnung erreicht werden soll. Dabei wird allerdings die Verkuppelung mit der Einfuhr nur unter Verhältnissen anzuwenden sein, bei welchen mit andern Massnahmen für eine zweekmässige Verwertung ohne Brennen nicht mehr auszukommen ist.

Abs. 3. In Ergänzung der Bestimmung von Artikel 24Ms, Absatz 2, über die Obstgehölze muss auch deren Einfuhr beschränkt und an besondere Bedingungen geknüpft werden können.

Abs. 4. Diese Bestimmung soll den Bundesrat ermächtigen, auch an die A u s f u h r von Kartoffeln, Obst und deren Erzeugnissen besondere Bedingungen

717

zu knüpfen, die im Interesse der Förderung dieses Exportes liegen. Schon in früheren Zeiten hatte der Obstexport viel zum guten Verlauf der Obstverwertung beigetragen. Auch weiterhin kommt der Ausfuhr von Obst-und Obsterzeugnissen sowie neuerdings von Kartoffeln eine sehr erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist es aber sehr wichtig, dass die Ausfuhr nicht durch unerwünschte Einflüsse, wie beispielsweise Lieferung minderwertiger Ware oder Preisschleuderei beeinträchtigt wird. Deshalb ist bereits im Jahre 1988 gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 die obligatorische Qualitätskontrolle für die Ausfuhr von Kernobst und Kernobsterzeugnissen eingeführt worden. Diese Kontrolle, welche die Ausfuhr minderwertiger Ware verhindern soll, hat sich gut bewährt. Sie wird inskünftig in Absatz 4 ihre normale gesetzliche Grundlage finden.

Abs. 5. Die Bestimmungen über Einfuhr und Ausfuhr treffen nicht nur die zunächst beteiligten Produzenten, Verwertungsbetriebe und Handelsfirmen ; sie berühren in ihren Auswirkungen auch die Interessen der Konsumenten.

Mit Bücksicht darauf ist in diesem Absatz die Vorschrift aufgenommen worden, dass vor Erlass der in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen die Anhörung der b e t r o f f e n e n Kreise stattzufinden hat. Damit erhalten auch die Konsumenten die Zusicherung, dass neben allen andern Mitbeteiligten ihnen ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben wird. Diese Anhörung wird in ähnlicher Weise erfolgen, wie dies bereits bisher vor Erlass der jeweiligen Verwertungsmassnahmen geschehen ist.

Art. 24quater (Selbsthilfe und Mitarbeit der Beteiligten) In diesem Artikel werden die Bestimmungen allgemeiner Natur zusammengefaßt, die für die ganze Gruppe der Artikel 24, 24bis und 24ter Geltung haben sollen.

Abs. 1. Hier findet der Grundsatz der Selbsthilfe in enger Anlehnung an don Text von Artikel 31bis Absatz 4, BV seine gesetzliche Verankerung.

Verfassungsmässig ist die Selbsthilfe nur bei den Massnahmen vorgeschrieben, die sich auf die Wirtschaftsartikel stützen ; es ist aber einleuchtend, diesen Grundsatz auch auf die Förderungsmassnahmen anzuwenden, die auf Grund des Alkoholartikels möglich sind. Dabei wird man aber nicht zu schematisch vorgehen können. Wenn auch normalerweise die Beteiligten mit ihren Selbsthilfemassnahmen voranzugehen haben, so gibt es
doch Verhältnisse, unter welchen die Behörden die Bahn für gewisse Verwertungsarten freimachen müssen. Es darf nämlich nicht vergessen werden, dass die Bestimmungen von Artikel 24 ff. nicht in erster Linie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, sondern der Wirksamkeit der Alkoholordnung als Ganzes zu dienen haben.

Das zwingt die Behörde, von sich aus beizeiten zum Rechten zu sehen.

Abs. 2. Die Mitarbeit der beteiligten Berufsorganisationen und W i r t s c h a f t s v e r b ä n d e , wie sie in diesem Absatz vorgesehen ist, versteht sich nach der Natur der Sache von selbst. Sie ist auch im Mitspracherecht, wie es sowohl in Artikel 24bis wie 24ter ausdrücklich festgelegt wird, enthalten.

71.8

Dagegen erschöpft, sich die Mitarbeit der beteiligten Organisationen nicht.im blossen Mitspraoherecht, sondern enthält auch die dem Artikel 82, Absatz 8, der Bundesverfassung entsprechende Verpflichtung, gegebenenfalls beim Vollzug der Gesetzesr und der Ausführungsvorschriften mitzuwirken.

Abs. 3, Diese Bestimmung stellt in Erweiterung des bisherigen Artikels 24, Absatz 2, den Grundsatz auf, dass bei allen llassnahmen im Sinne von Artikel 24, 24bls und 24ter auf die berechtigten Interessen der Erzeuger, des H a n d e l s und der V e r b r a u c h e r Rücksicht zu nehmen ist. In diesen Kreis sind sirmgemäss auch die Verarbeiter als eingeschlossen zu betrachten.

Art. 3ö (Zollabgaben der Alkoholverwaltung) Abs. 2. Der geltende Artikel 35, Absatz 2, sieht vor, dass die Alkoholverwaltung für die von ihr eingeführten gebrannten Wasser an Stelle der tarifgemässen Zollabgaben de): Zollverwaltung eine jährliche Pauschalsumme von Fr. 600000 entrichtet.

Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung zahlte die Alkoholverwaltung die tarifgemässen Zollabgaben. Die Ansätze betrugen nach Tarif-Nr. 125 für Trinkware 20 Ep. je Grad und q = Fr. 19.-- je q 95 VoL-%, nach Tarif-Nr. 1070 für denaturierten Alkohol (Brenn- und Industriesprit) Fr. 7.--- je q. Da es im Zeitpunkt der Einfuhr noch unbestimmt ist, welche Mengen als Trinkware und welche als Brenn- und Industriesprit verwendet werden sollen, ergaben sich Schwierigkeiten bei der Abrechnung mit der Zollverwaltung. Deshalb wurde eine Pauschale in das Gesetz aufgenommen.

Die Pauschalsumme von Fr. 600 000 wurde 1981 auf Grund des Durchschnittes der in den zehn vorangegangenen Jahren entrichteten Zollabgaben ermittelt. Damals wurde noch der weitaus grösste Teil des Spritbedarfes im Ausland gedeckt. Infolge der Übernahme des Kernobstbranntweins durch die Alkohol Verwaltung und der starken Steigerung der einheimischen Spriterzeugung ist der Import auf einen Bruchteil des gesamten Verkaufs zurückgefallen.

Die gesetzliche Pauschalsumme ist daher, gemessen an den heutigen Verhältnissen, nicht mehr gerechtfertigt. Es muss eine Lösung gefunden werden, welche die Nachteile sowohl der bisherigen wie der früheren Ordnung vermeidet. Dies geschieht am besten dadurch, dass die Alkoholverwaltung der Zollverwaltung nicht eine Pauschalsumme, sondern wiederum die tarifgemässen Zollabgaben
auf den von ihr t a t s ä c h l i c h eingeführten gebrannten Wassern entrichtet. Damit aber der frühere Nachteil einer komplizierten Abrechnung zwischen den beiden Verwaltungen vermieden werden kann, soll der Bundesrat ermächtigt werden, jeweils für eine Zeitdauer von fünf Jahren einen mittleren Zollansatz festzusetzen. Dieser Ansatz wäre nach dem Anteil der ohne und der mit Denaturierung zum Verkaut' gelangenden Mengen zu bemessen. Die Zollpositionen 125 und 1070 würden damit nicht aufgehoben; der vom Bundesrat zu bestimmende Mittelansatz hat lediglich die Bedeutung eines vereinfachten Abrechnunssmodus.

-

719 Art. 38 (Verkaufspreise der Alkoholverwaltung für gebrannte Wasser) Die Verkaufspreise der Alkoholvcnvaltung für gebräunte Wasser zu Trinkwecken sowie zu pharmazeutischen und kosmetischen Zwecken (sog.

verbilligter Sprit) sind in Artikel 88, Absätze l und 2, des Gesetzes von 1982 durch einen Preisrahmen mit zahlenmäßig festgelegten Minimal- und Maximalansätzen geregelt worden. Erhöhte fiskalische Bedürfnisse, wie übrigens auch die eingetretenen Veränderungen der Kaufkraft des Geldes, machten .Preiserhöhungen nötig. Dabei sind, wie aus der Übersicht über die Verkaufspreise der Alkoholverwaltung für gebrannte'Wasser auf Seite 685 hervorgeht, schliesslich die im Gesetz festgelegten Höchstpreise von Fr. 750 je hl 100 % für gebrannte Wasser zu Trinkzwecken und von Fr. 250 je hl 100 % für verbilligten Sprit überschritten worden. Dies konnte auf Grund des Fiskalnotrechtes geschehen.

Der seinerzeit im Gesetz aufgestellte- Preisrahmen, entspricht den heutigen Verhältnissen nicht mehr. In den neuen Absätzen 2 und 8 soll deshalb die Preisregelung für die fiskalisch belasteten gebrannten Wasser eine beweglichere und anpassungsfähigere Losung finden als bisher. Der damit verbundene Verzicht auf einen zahlenmässig festgelegten Preisrahmen erschien auch in Anpassung an. die Preisgestaltung in Artikel 11 als gegeben.

Im einzelnen ist zum neuen Text von Artikel 38 folgendes zu bemerken: Abs. 1. Mit diesem Absatz wird die bisher in Artikel 87, Absatz 7, enthaltene Bestimmung, wonach die Verkaufspreise und die übrigen Verkaufsbedingungen vom Bundesrat festzusetzen sind, an die Spitze von Artikel 38 gestellt, wo sie sachlich auch hingehört. Der Hinweis auf die Veröffentlichung der Verkauf spreise und der Verkaufsbedingungen im Bundesblatt und im Handelsamtsblatt wurde dabei, weil nicht in das Gesetz gehörend, weggelassen. Die Verkaufspreise werden jeweils in der amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht.

Abs. 2. Die hier vorgeschlagene Fassung bringt zum Ausdruck, dass die zum Trinkverbrauch bestimmten gebrannten Wasser eine angemessene fiskalische Belastung erfahren sollen. Der Begriff «angemessen» ist dabei so zu verstehen, dass die fiskalische Belastung sowohl auf die Bedürfnisse des Fiskus wie auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der davon berührten Gewerbe abgestimmt werden rnuss. Die mögliche Spanne ,
die sich aus der gegensätzlichen Auffassung des Fiskus und des betroffenen Gewerbes über das Ausmass der Belastung ergeben konnte, ist dabei nicht so gross, wie auf den ersten Blick erscheinen mag. Der fiskalischen Belastung sind nämlich natürliche Grenzen gesetzt. Einmal wächst mit der fiskalischen Belastung die Gefahr der Hinterziehung, die insbesondere auch angesichts der grossen Zahl der Brenner und Brennauftraggeber nicht unterschätzt werden darf. Sodann verhindert aber auch die Konkurrenz anderer alkoholischer Getränke ein unbegrenztes Ansteigen der fiskalischen Auflage.

Abs.3. Dieser Absatz regelt den Verkaufspreis für Sprit zur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse Eiech- und Schönheitsmittel, Es ist daran zu erinnern, daes eine besondere Preiskategorie für Sprit; zu diesen

720 Zwecken erst mît der Revision, der Alkoholgeeetzgebuiig von 1932 geschaffen wurde. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes von 1982 musste für pharmazeutische und kosmetische Zwecke Trinksprit verwendet werden. Da aber der Trinkspritpreis besonders aus Gründen der Einschränkung des Branntweinverbranches erhöht werden Inusste, konnte diese Erhöhung im Sinne der "Verfassung nicht auch auf die Verbraucher von pharmazeutischem und kosmetischem Sprit ausgedehnt werden. Deshalb war in Artikel 88 des Gesetzes ein besonderer Preisrahmen für verbilligten Sprit aufgenommen worden. Da nun die Eevision die Ausmerzung fester Preisansätze im Gesetz anstrebt, wurde nach einer Losung gesucht, um die erforderliche Abstufung der Preise für gebrannte Wasser zum Trinkverbrauch einerseits und zu pharmazeutischen und kosmetischen Zwecken anderseits auszudrücken. Es war ursprünglich beabsichtigt, den Preis für verbilligten Sprit in eine bestimmte Eelation zum Trinkspritverkaufspreis zu bringen. Nach näherer Prüfung musste aber diese Absicht fallen gelassen werden.

Im neuen Absatz 3 wird nun vorgeschlagen, den Verkaufspreis für diese Spritkategorie so anzusetzen, dass sie eine dem Verwendungszweck Bechnung tragende massige fiskalische Belastung erfährt.

Mit dem Hinweis auf den Verwendungszweck soll erreicht werden, dass die fiskalische Belastung des Sprits, der zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten dient, die im fortigen Zustand Alkohol enthalten, der besonderen Natur dieser Verwendung Bechnung tragen muss. Das gleiche gilt auch für den Sprit zur Herstellung kosmetischer Produkte. Es ist demnach zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Sprit nicht um ein Genussmittel wie bei den Trinkbranntweinen handelt. Beim verbilligten Sprit haben wir es vielmehr mit einem Hilfsstoff für Bedarfsartikel des täglichen Lebens zu tun, der eine gewisse fiskalische Belastung zwar erträgt, bei dem aber eine besondere Bücksichtnahme am Platze ist. Deshalb soll nach dem Wortlaut des neuen Gesetzestextes die auf diese Spritkategorie anwendbare fiskalische Belastung eine massige sein. Dieser Ausdruck soll eine gegenüber dem Trinksprit geringere fiskalische Belastung bedeuten. Angesichts der besonderen Verhältnisse, die bei dieser Spritkategorie und dereii Verbrauchern bestehen, muss die zu treffende Begelung beweglich sein, damit
der Bundesrat die Preise den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen kann.

Es ist schon wiederholt angeregt worden, zwischen den Verkaufspreisen für Sprit zu pharmazeutischen und für Sprit zu kosmetischen Zwecken eine Differenzierung vorzunehmen und für die erste Gruppe einen etwas niedrigeren Preis vorzusehen als für die zweite. Wir verschliessen uns den Gründen, die für eine solche Differenzierung sprechen, nicht. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass damit sehr erhebliche Kontrollschwierigkeiten verbunden wären, da in einer grossen Zahl von Fällen von den gleichen Betrieben Sprit für beide Zwecke gebraucht und abgegeben wird. Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass die kosmetischen Produkte bereits infolge der Luxussteuer eine recht erhebliche fiskalische Belastung erfahren. Wir halten deshalb dafür, dass im Gesetz eine solche Differenzierung nicht vorgeschrieben werden soll.

721 Àbs. 4 Us 6. Diese entsprechen den Absätzen 8 bis 5 des bisherigen Textes Von Artikel 88.

Art. 40 (Grosshandelsbewilligung) Abs. 2. Nach dem bisherigen Gesetzeswortläut konnte man zum Schiusa kommen, dass der Inhaber einer Brennereikonzession von der Lösung einer Grosshandelsbewilligung befreit sei, auch wenn er nicht nur das eigene Brennerzengnis, sondern noch zugekaufte Branntweine verkauft, also Handel treibt.

Eine solche Auslegung entspricht jedoch nicht dem ursprünglichen Sinn der Gesetzesregelung. Danach ist der Konzessionsinhaber lediglich für den Verkauf seines eigenen Brennerzeugnisses von der Grosshandelsbewilligung befreit ; wenn er aber Handel mit fremden Branntweinen treibt, so hat er die Bewilligung zu lösen. Auf diese Weise ist auch in der bisherigen Praxis verfahren worden.

Wir möchten daher die gesetzliche Ordnung von Absatz 2 in diesem Sinne verdeutlichen.

Art. 42 (Kleinhandelsversandbewilligung) Abs. 2. In diesem Absatz wird eine Präzisierung in dem Sinne vorgeschlagen, dass die eidgenössische Kleinhandelsversandbewilligung auch das Becht der Bestellungsaufnahme einschliesst. Einzelne Kantone glaubten nämlich, hierfür trotz Vorhegen der eidgenössischen Kleinhandelsversandbewilligung noch eine besondere Bewilligung verlangen zu können. Eine solche Auslegung entspricht aber nicht dem Sinne des Gesetzes. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gebühr für die eidgenössische Bewilligung Fr. 1000 beträgt. Daneben ist noch die Patentgebühr im Wohnsitzkanton zu entrichten. Der Ertrag der eidgenössischen Kleinhandelsversandgebühren fällt vollständig den Kantonen zu.

Art. 47 (Alkoholrekurskommission, Zuständigkeit) Abs. 1. Hier ist ebenfalls eine Präzisierung notwendig. Der bisherige Wortlaut von Artikel 47 ist insofern unvollständig, als die Festsetzung der Selbstverkaufsabgabe für Kernobstbranntwein und des fiskalischen Ausfalles bei Straffällen nicht aufgeführt ist, trotzdem sie ihrer Natur nach in den Kompetenzbereich der Alkoholrekurskommission gehört. Diese hat denn auch auf dem Wege der Interpretation ihre Zuständigkeit in solchen Fällen stets bejaht.

Gleich verhält es sich bei den Eückvergütungen von Abgaben, Hier soll die Alkoholrekurskommission nicht nur, wie in Artikel 47 bisher aufgeführt, über Fälle von Eückvergütungen bei Ausfuhren, sondern über alle Fälle entscheiden, in denen eine Rückvergütung der Steuer gewährt wird, so z. B. bei Untergang der Ware. Demgemäss
werden die Worte «bei Ausfuhren» weggelassen.

Durch Einfügung der Buchstaben a, bis / wird die Zitierung der einzelnen Zuständigkeitsfälle erleichtert.

Art. 4S (Alkoholrekurskommission, Verfahren) Abs. 1. Hier müssen die nun geltenden Artikel des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege genannt werden.

Bundeablatt. 101. Jahrg. Bd, I.

50

722 Abs. i. Dieser Absatz bedarf einer Klarstellung. Der bisherige Text .spricht von TJntersuchungskosten. Solche Untersuchungskosten erwachsen der Alkoholverwaltung durch die Strafuntersuchungen gemäss Artikel 59 des Gesetzes und sind nach Artikel 60 dem Verurteilten zu überbinden. Sie haben aber nichts zu tun mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens, die durch Artikel 48 zu ordnen sind, weshalb vorgeschlagen wird, einfach den Ausdruck «Kosten »zu verwenden.

Diese Änderung bedingt auch, dass die «Spruchgebühr», die im gleichen Gesetz in "Fällen leichtfertiger Beschwerdeführung als sogenannte Trölerbusse vorgesehen ist, durch die besser passende Formulierung «besondere Gebühr» ersetzt wird. Die Spruchgebühr dient der Deckung der Kosten und wird allgemein bei Abweisung von Beschwerden auferlegt. Die Alkoholrekurskommission hat auf die Wünschbarkeit dieser Änderungen hingewiesen.

Art. 50 (Verwaltungsbeschwerde) Abs. l, Zii. a. Diese Bestimmung bringt die Zitierung des neuen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege an Stelle des aufgehobenen Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflegegesetzes. Die fernerhin vorgeschlagene Änderung in Absatz l, lit. a, wird, weil im Zusammenhang mit Artikel 60, Absatz l, stehend, dort besprochen.

Art. 52 (Strafandrohungen, Einziehung von Brennereieinrichtungen) Abs. 2. Dieser Absatz enthält eine Erweiterung hinsichtlich der Möglichkeit, die Einziehung von Waren und Gegenständen zu verhängen.

Nach dem bisherigen Gesetzestext können nur die rechtswidrig hergestellten, gereinigten, eingeführten, nicht abgelieferten oder nicht vorschriftsmässig verwendeten Waren, d. h. gebrannte Wasser, eingezogen bzw. konfisziert werden, nicht dagegen die dazu verwendeten Brennapparate. Eine Konfiskation ist zwar vorgesehen für Hausbrennapparate (Art. 55, Abs. 2, ersetzt durch Art. 6, Abs. 8, des Bundesgesetzes über die Konzessiouierurig der Hausbrennerei). Es fehlt aber die Möglichkeit der Einziehung von Brennapparaten, die Gewerbebrennern gehören oder die überhaupt nicht gemeldet und anerkannt sind. Diese Lücke sollte ausgefüllt werden. Die Einziehung solcher Brennapparate kann aber unter Umständen eine zu empfindliche Nebenstrafe bedeuten.

Es sollte die Möglichkeit bestehen, die Einziehung den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles entsprechend vorzunehmen
oder darauf zu verzichten.

Deshalb wird die Einziehung als fakultative Nebenstrafe vorgeschlagen.

Diese Erweiterung ist um so mehr gegeben, als auch Artikel 58 des schweizerischen Strafgesetzbuches die Einziehung von Gegenständen vorsieht, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben, sofern sie die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei den Gewerbebrennereien die Einziehung der für die Widerhandlung verwendeten Brennereieinrichtungen nicht notwendig auch den Konzessionsentzug bedeutet .und umgekehrt auch ein Konzessionsentzug ohne Einziehung der Apparatur vorkommt.

723 Da, wie bereits angeführt, die Einziehung von Hausbrennapparaten im Bundesgesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei geordnet, ist, und zwar abweichend von der nun für die übrigen Brennapparate vorgeschlagenen Begelung, wird ein besonderer Vorbehalt für die Hausbrennapparate notwendig, Art. 60 (Strafverfügung, Delegierung von Stra-ikompetenzen, Vereinfachungen) Dieser Artikel soll verschiedene Klarstellungen und Vereinfachungen bringen.

Abs. 1. Hier wird eine administrative Vereinfachung vorgeschlagen. Nach dem bisherigen Eechtazustand mussten alle Alkoholstraffälle, die durch die Organe der Zollverwaltung aufgedeckt wurden, der Alkoholverwaltung zum Strafentscheid und hernach der Zollverwaltung zur Eröffnung und zum Vollzug übermittelt werden. Der damit verbundene administrative Aufwand stand dabei häufig in einem krassen Missverhältnis zu den oft sehr geringen hinterzogenen Monopolgebührbeträgen. In den meisten Fällen läuft neben dem Alkoholstrafverfahren auch ein Zollstrafverfahren. Es würde viel vereinfacht werden können, wenn die Zollverwaltung gleichzeitig auch über die Hinterziehungen von Monopolgebühren entscheiden könnte. Wir halten dafür, dass sich dies für die geringfügigen Fälle auch ohne weiteres rechtfertigen lässt. Demgemäss sind inskünftig nur die wichtigeren Fälle zum Entscheid an die Alkoholverwaltung zu leiten. Die näheren Einzelheiten müssen durch Vorfügung des Finanz- und Zolldepartementes geordnet werden. Diese Delegierung von Strafbefugnissen an die Zollverwaltung hat dann auch die Folge, dass Beschwerdefälle in dem für Zollstraffälle geltenden Verfahren gemäss Zollgesetzgebung abzuwandeln sind.

Deshalb wird eine entsprechende Änderung bei Artikel 50, Absatz l, lit. a, vorgeschlagen.

Abs. 2 und 3. Infolge der in Absatz l vorgeschlagenen teilweise!! Delegierung von Strafkompetenzen an die Zöllverwaltung werden der 2. und 8. Satz des bisherigen ersten Absatzes zu selbständigen Absätzen, weil jeder einen besonderen Gegenstand behandelt.

In Absatz 3 soll verdeutlicht werden, dass nicht nur dem Täter, sondern jedem Verurteilten, also auch Anstiftern, Gehilfen, Begünstigern, die Kosten der Untersuchung auferlegt werden können, was auch sachlich richtig ist. In Wirklichkeit handelt es sich regelmässig nur um Kostenanteile, dio dem einzelnen Fall entsprechend angesetzt
werden.

Als. 4. Unveränderter Text dee bisherigen Absatzes 2.

Abs. 5. Er entspricht dem bisherigen Absatz 8, mit redaktionellen Änderungen im Sinne der Anpassung an Artikel 295 und 296 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege.

Abs. 6. In diesem Absatz (bisheriger Abs. 4) wird die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Einsprache mit Begehren um gerichtliche Beurteilung, die bisher zwanzig Tage betrug, in Anpassung an Artikel 298, Absatz 2, des Bundcsgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege auf vierzehn Tage festgesetzt.

Abs. 7. Hier schlagen wir eine Änderung des bisherigen Absatzes 5 vor.

Gemäss Artikel 295, Absatz 2, des Bundesstrafrechtspflegegesetzes würde die

,724

Beschwerdefrist vierzehn ïage betragen. Wir halten aber dafür, dass im Sinne der bisherigen Praxis an der dreissigtägigen Beschwerdefrist von Artikel 166 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege festgehalten werden sollte.

Art. 64 (Schadenersatz) ,,46s. l und 2. Absatz l des bisherigen Gesetzestextes bedarf der Präzisierung und soll in zwei Absätze zerlegt werden. Einmal fehlte es bis jetzt an einer ausdrücklichen BestimmuDg, nach welchen Grundsätzen der zu ersetzende Fiskalausfall zu berechnen ist. Deshalb ist eine entsprechende Bestimmung in Abs. l aufzunehmen, wonach die Höhe der Monopolgebühr massgebend sein soll.

Der Text des bisherigen Absatzes l lässt ferner eine gewisse Unklarheit über die Frage bestehen, wieweit der Beschuldigte, der nicht ohnedies Steuerpflichtiger ist, zur Entrichtung der Abgaben verhalten werden kann, deren Hinterziehung oder Gefährdung er verursacht hat. Diese Möglichkeit sollte aber bestehen, weil sonst der Verwaltung oft eine Abgabe auf Branntwein entgeht, trotzdem die Ware in Verkehr gelangt ist. Die Bestimmungen des neuen Abs. 2 werden nun gestatten, Käufer von unversteuertem Branntwein oder Lohnbrenner, die sich da,zu hergeben, nicht die volle, für den Auftraggeber hergestellte Produktion in die Kontrolle einzutragen, zur Steuer heranzuziehen.

Es kommt dies namentlich dann in Betracht, wenn der Produzent nicht ermittelt, nicht erreicht oder sonstwie nicht zum Zahlen gebracht werden kann.

Die Heranziehung der Käufer und Lohnbrenner soll nur erfolgen, wenn sie in schuldhafter Weise bei der Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer oder der Verursachung des fiskalischen Ausfalles mitgewirkt haben. Die Haftung ist solidarisch.

Abs. 3. Unveränderter bisheriger Absatz 2.

Änderung von Gesetzeszitaten und Anpassung an neu erlassene Bundesgesctze in den Art.. 49, 50, 61, Abs. 3, 66, Als. 3, und 68 Zum Schluss ist au£ die Textänderungen hinzuweisen, welche das Alkoholgesetz; wegen der seit dessen Erlass in Kraft getretenen neuen Bundesgesetze erfahren muss. Es handelt sich dabei vornehmlich um die Änderung von Gesetzeszitaten und die Eichtigstellung überholter Ausdrücke.

In Art. 49 und- 50 muss an Stelle des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
aufgeführt werden, da dieses die einschlägigen Bestimmungen über die Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege übernommen hat. In Artikel 49 wird ausserdem statt des bisher aufgeführten Artikels 15 des Alkoholgesetzes der Artikel 11 des Bundesgesetzes über die Konzessiönierung der Hausbrennerei genannt. Ferner ist in Art. 61, Abs. 3, an Stelle des alten Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege das Bundesgesetz vom 15. Juni 1948 über 'die Bundesstrafrechtspflege zu zitieren.

725

Des weitern muss in Art. 66, Alis. 3, das Wort «Gefängnis» outsprechend dem Artikel 338, Absatz 2, des schweizerischen Strafgesetzbuches durch «Haft» ersetzt werden. In Art. 68 ist der Auedruck «und polizeilicher» zu streichen, da der vierte Teil des zitierten neuen Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege nurmehr vom Verfahren boi Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze spricht.

VU. Schlussbemerkungen Es ist schon eingangs dieser Botschaft auf die Bedeutung der Vorlage nicht nur für die Ordnung des Alkoholwesens, sondern auch für die Volksgesundheit, die Volkswirtschaft und den Fiskus hingewiesen worden. Wir möchten an dieser Stelle rückblickend festhalten, wie wichtig es ist, dass die Alkoholgesetzgebung mit don sich stets wandelnden Bedürfnissen Schritt hält. Die Erfahrung hat gezeigt, dass in unserem Lande schwere volksgesundheitliche Schäden, aber auch grosse wirtschaftliche und fiskalische Nachteile entstehen können, wenn eine rechtzeitige Anpassung der Alkoholordnung an veränderte Verhältnisse unterbleibt. Wir stehen heute wieder vor der Notwendigkeit-, wichtige Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung neii zu gestalten und auszubauen. Vor allem sollen die bedeutsamen Errungenschaften, die in den letzten Jahren erzielt werden konnten, gesetzlich gefestigt und damit ein bedenklicher Bückschlag vermieden werden, der sonst nicht ausbleiben würde. Es gilt deshalb, die Forderungen der Zeit zu erkennen und durch die Revision des Gesetzes der Alkoholordnung eine gedeihliche Fortentwicklung zu sichern.

Wir haben die Ehre, Ihnen den beigelegten Gesetzesentwurf zur Annahme zu empfehlen und benutzen den Anlass, Sie. Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 8. April 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: E. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber

726

(Entwurf)

Bundesgesetz über

die Revision des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Artikel 31bis 82 und 32bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. April 1949, beschliesst:

Art. l Artikel 7, Absätze 3 und 4, Artikel 8,11, Absätze 2 bis 5, Artikel 18, Absätze 3 und 4, Artikel 19, 24, 35, Absatz 2, Artikel 87, Absatz 7, Artikel 38, 40, Absatz 2, Artikel 4'2, Absatz 2, Artikel 47, Absatz ], Artikel 48, Absätze l und 4, Artikel 49, 50, Absatz l, lit. a, Artikel 52, Absatz 2, Artikel 59, Absatz l, Artikel 60, 61, Absatz 3, Artikel 64, 66, Absatz 3, und Artikel 68, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser werden aufgehoben und durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt: Art. 7, Abs. 3 und 4. 3 Brennapparate und -anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Alkoholverwaltung erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden.

4 Der Bundesrat ist befugt, auch die Einrichtungen der Kontrolle der Alkoholverwaltung zu unterstellen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für welche eine Konzession nicht besteht.

Auf solche Einrichtungen kann Absatz 3 anwendbar erklärt werden, 4. Konzessionen mit Ablieferungspflicht a. Brennrecht der Kartoffelbrennereien

Art-, 8. Das Brennen von Kartoffeln wird nur insoweit gestattet, als die Ernte nicht anders zweckmässig verwendet werden kann. Konzessionen werden von Fall zu Fall unter Festsetzung eines bestimmten Kontingentes erteilt.

727 Art. 11, Abs. 2 bis 5, a Die Übernahmepreise für gebrannte Wasser, die durch das Verarbeiten von inländischen Kartoffeln, von inländischem Kernobst, seinen Abfällen und Eückständen oder von Bückständen der Presshefe- und Eübenzuckerfabrikation aus inländischen Eohstoffen gewonnen werden, sind so festzusetzen, dass sie dem Produzenten für seine Eohstoffe eine angemessene Vergütung unter dem Gesichtspunkt der Überschuss- und Abfallverwertung gewähren, dem Brenner bei wirtschaftlicher Brennereianlage und Betriebsführung einen angemessenen Brennlohn sichern und ihm die Verzinsung und Abschreibung seines Anlagekapitals ermöglichen.

3 Der Bundesrat wird die Hackfrucht- und Kernobstbrennereien verpflichten, den Produzenten für die Kohstoffe angemessene Mindestpreise im Sinne von Absatz 2 zu bezahlen. Dabei soll den Sorteneigenschaften und der Qualität der Rohstoffe Rechnung getragen werden.

* Die Übernahmepreise für gebrannte Wasser geinäss Absatz 2 und die Mindestpreise für die Eohstoffe geinäss Absatz 3 sind unter Berücksichtigung der Interessen des Qualitätsobstbaues und eines leistungsfähigen Kartoffelbaues BÖ festzusetzen, dass sie der Landesversorgung keinen Eintrag tun. Sie dürfen forner die brennlose Verwertung des Obstes, der daraus gewonnenen Erzeugnisse sowie der Rückstände und Abfälle nicht beeinträchtigen und keine Ausdehnung des Mostobstbaues bewirken.

5 Die Preise gemäss Absätzen 2 bis 4 sind rechtzeitig vor Beginn der Ernte nach Rücksprache mit den Beteiligten und nach Begutachtung durch die Fachkommission festzusetzen.

Art. 13, Abs. 3.

zuhändigen.

3

Das Bronnerzeugnis ist dein Auftraggeber aus-

Art. 19. 1 \\er Kernobstbranntwein oder Spezialitätenbranntwein rv. Brennauftl herstellen lassen will, kann einer Lohnbrennerei einen Brenmiuftrag *ße erteilen.

2 Produzenten, die ausschliesslich inländisches Eigengewächs od&r solbstgosammeltes inländisches Wildgewächs brennen lassen, können als den Hausbrennern gleichgestellte Brennauftraggeber mit Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf (Hausbrennauftraggeber) anerkannt werden, sofern sie don Anforderungen entsprechen, die der Bundesrat gemäss Artikel 3, Absatz .5, an die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser stellt. Der Bundesrat ist befugt, Einschränkungen in der Zulassung von Hausbrennauftraggebern anzuordnen, soweit sich solche zur Vermeidung von Missbräuchen als notwendig erweisen.

3 Wo besondere Verhältnisse die Benützung einer Lohnbrennerei nicht gestatten, kann die Alkoholverwaltung den Inhaber einer bestimmten Hausbrimnerei zur Übernahme von Brennaufträgen oder zu;-

728

mietweisen Überlassung seiner Brennerei an einen Hausbrennauftraggeber ermächtigen.

* Die Hausbrennauftraggeber sind hinsichtlich der Aufsicht sowie der Verwendung und Besteuerung des Brennerzeugnisses den Bestimmungen für die Hausbrennerei unterstellt.

5 Brennauftraggeber, welche nicht unter Absatz 2 fallen, unterstehen hinsichtlich der Zulassung zum Brennen der Kontrolle sowie der Verwendung und Besteuerung des Brennerzeugnisses den Bestimmungen für die Gewerbebrenner. Brennauftraggebern mit kleiner Erzeugung können Erleichterungen in der Kontrolle eingeräumt werden.

6 Die Alkoholverwaltung kann die Erteilung von Brennaufträgen gemäss Absatz 5 untersagen, wenn der Auftraggeber wegen schwerer Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung oder wegen Widerhandlung im Bückfall bestraft worden ist oder wenn Trunksucht vorliegt. Ferner kann der Bundesrat die Erteilung von Brennaufträgen als mit bestimmten Gewerben unvereinbar erklären, wenn, die Kontrolle über die Brennereirohstoffe und die Erzeugung oder Verwendung des Branntweins erschwert wird.

TI, Verwendung der Brennereirohs toffe ohne Brennen 1. Allgemeine Förderungsmassnahmen

2. Besondere Massnahmen

Art. 24. l Der Bund unterstätzt die Bestrebungen zur Verwendung der inländischen Brennereirohstoffe als Nahrungs- oder Futtermittel und zu andern Zwecken, die das Brennen ausschliessen.

2 Durch Frachtbeiträge und andere Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass ein möglichst grosser Teil der inländischen Kartoffel- und Obsternte sowie der Rückstände der Rübenzuckerfabrikation aus inländischen Rohstoffen dem Verbrauch als Nahrungsmittel, namentlich in Städten und Gebirgsgegenden, oder der Verwendung als Futtermittel zugeführt werden kann.

3 Der Bund fördert in Verbindung mit den Kantonen den Tafelobstbau.

4 Die Gewährung von Vergünstigungen, kann von Bedingungen, besonders hinsichtlich der Qualität und der Preisgestaltung, abhängig gemacht -werden.

5 Die Kosten dieser Massnahmen trägt die Alkoholverwaltung. Aufwendungen, die durch Massnahmen des Bundes zur Förderung des Ackerbaues oder zur Sicherstellung der Landesversorgung verursacht werden, fallen zu Lasten der Bundeskasse. Die Festsetzung des Betrages, der gemäss dieser Bestimmung von der Bundeskasse zu übernehmen ist, erfolgt alljährlich durch den Bundesrat.

Art. 24bis 1 Der Bundesrat ist befugt, nach Bücksprache mit den Beteiligten Massnahmen zu treffen, um die Produktion von Kartoffeln und Obst den Absatzmöglichkeiten anzupassen und die Verwertung von Überschüssen ohne Brennen zu ermöglichen.

729 2 Zu diesem Zweck kann er Vorschriften über die Produktionsrichtung und den Absatz, die Preisgestaltung und die Verwendung von Kartoffeln und Obst, von deren Erzeugnissen und Eückständen sowie von Obstgehölzen aufstellen und entsprechende Massnahmen anordnen.

Dabei darf für Erzeugnisse aus Kartoffeln und Obst eine Übernahmeverpflichtung nur zu Futterzwecken aufgestellt werden.

3 Die Produzenten sind zu angemessener Selbstversorgung, die Verwertungsbetriebe zu ausreichender Beservehaltung zu verpflichten.

Art. 24^*. 1 Wenn die brennlose Verwertung von Kartoffeln und 3. Bestimmungen Über Obst inländischer Herkunft oder ihrer Erzeugnisse und Rückstände Einfuhr und Ausfuhr durch die Einfuhr gleichartiger Produkte wesentlich beeinträchtigt wird, kann der Bundesrat diese Einfuhr zeitlich oder mengenmässig beschranken oder von der Übernahme angemessener Mengen inländischer Produkte gleicher Art abhängig machen.

3 Wenn die brennlose Verwertung es erfordert, kann der Bundesrat die Futtermitteleinfuhr davon abhängig machen, dass Kartoffeln sowie Erzeugnisse und Eückstände aus Kartoffeln und Obst inländischer Herkunft zu Futterzwecken übernommen werden.

3 Zur -Verhütung einer die brennlose Verwertung gefährdenden Ausdehnung des Obstbaues kann die Einfuhr von Obstgehölzen beschränkt und mit besonderen Bedingungen verbunden werden.

4 Der Bundesrat kann die Ausfuhr von Kartoffeln, Obst und deren Erzeugnissen von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig machen.

5 Vor Erlass der in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen sind die betroffenen Kreise anzuhören.

Art. 24
2 Die beteiligten Berufsorganisationen und Wirtschaftsverbände können zur Mitarbeit herangezogen werden.

3 Bei allen Massnahmen im Sinne von Artikel 24, 24Ms und 24ter ist -auf die berechtigten Interessen der Erzeuger, des Handels und der Verbraucher Bücksicht zu nehmen.

Art. 35, Abs. 2. 2 Für die von ihr eingeführten gebrannten Wasser bezahlt die Alkoholverwaltung der Zollverwaltung die tarifgemässen Zollabgaben. Der Bundesrat kann an ihrer Stelle einen
Pauschalansatz je Meterzentner Bruttogewicht jeweilen auf die Dauer von fünf Jahren festsetzen.

Art. 38. 1 Die Preise und die übrigen Bedingungen für den Verkauf n. verkauf», gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung werden vom Bundesrat prel8e .festgesetzt.

730 2

Die Verkaufspreise für die gebrannten Wasser zum Trinkverbrauch sind so anzusetzen, dass sie eine angemessene fiskalische Belastung ermöglichen.

3 Die Verkaufspreise für Sprit zur Herstellung der in Artikel 37, Absatz 2, genannten pharmazeutischen Erzeugnisse, Eiech- und Schönheitsmittel sind so anzusetzen, dass sie eine dem Verwendungszweek Eechnung tragende massige fiskalische Belastung erfahren.

4 Brennspiritus wird zu den Beschaffungskosten abgegeben. Dabei dürfen die für Inlandware bezahlten "Überpreise nicht in Anrechnung gebracht werden.

6 Der Preis für Industriesprit richtet sich nach dem Selbstkostenpreis der von der Alkoholverwaltung zur Abgabe als Industriesprit eingeführten Sorten.

6 Die Alkoholverwaltung hat die Verwendung der von ihr zu verbilligten Preisen gemäss Absätze 8 bis 5 abgegebenen gebrannten Wasser zu überwachen. Sie ist ermächtigt, hierzu alle erforderlichen Kontrollmassnahmen zu treffen. Der Abnehmer hat den mit der Kontrolle betrauten Organen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgabe erforderlieh ist, Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten sowie Einsicht in seine Buchführung zu gewähren und jede erforderliche Auskunft zu erteilen.

Art. 40, Abs. 2.2 Eine solche Bewilligung ist für gewerbliche Brenner und Brennauftraggeber nicht erforderlich, wenn sie aussehh'esslich die für ihre Eechnung erzeugten Branntweine zum Verkauf bringen.

Art. 42, Alts. 2. 2 Zum geworbsmassigen Versand über die Kantonsgrenze hinaus bedarf es neben der Kleinhandelsbewilligung des Kantons, wo sich der Geschäftssitz befindet, einer besonderen Versandbewilligung der Alkoholverwaltung, welche auch zur Aufnahme von Bestellungen berechtigt. Die Alkoholverwaltung erhebt für diese Bewilligung eine feste Jahresgebühr von tausend Franken. Die Voraussetzungen der Erteilung der KleuihandelsversandbewiUigung werden durch Verordnung des Bundesrates geregelt. Zulässig ist auch die Einholung von Kleinhandelsbewilligungen in mehreren Kantonen.

Art. 47, Abs. 1. 1 Die eidgenössische Alkoholrekurskommission entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen der Alkoholverwaltung betreffend : a. Erteilung,. Verweigerung und Entzug von Bewilligungen zur Verwendung von verbilligtem Sprit oder von Industriesprit; fc. Übernahme und Abgabe gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung: c. Veranlagung der Steuer au£ Spezialitätenbranntwein, der Selbstverkaufsabgabe auf Kernobstbranntwein und Festsetzung der Ersatzleistung für fiskalische Ausfälle;

731 d. Erhebung und Bückerstattung der Monopol-, Zuschlags- und Ausgleichsgebühren; e. Rückvergütungen von Abgaben; /. Nach- und Bückforderungen von Abgaben.

Art. 48, Abs. l und 4. 1 Die Beschwerde ist binnen dreissig Tagen seit Zustellung der Verfügung bei der Alkoholrekurskommission schriftlich einzureichen. Für die Beschwerdefrist sind die Artikel 3 2 8 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege massgebend.

4 Wird eine Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen, so können die Kosten ganz oder teilweise dem Beschwerdeführer Überbunden werden, und überdies kann ihm bei leichtfertiger Beschwerdeführung eine besondere Gebühr von zwanzig bis fünfhundert Franken auferlegt werden.

Art. 49. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ][I. Verwaltungsgerichtsgemäss Artikel 97 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der beschwerde Bundesrechtspflege ist zulässig gegen Verfügungen der Alkoholverwaltung über den Umfang des Alkoholmonopols, über Sicherstellungen und über Bückerstattung von Kautionen, in den Fällen der Artikel 6, 40 und 64, Absatz 3, dieses Gesetzes und Artikel 11 des Bundesgèsetzee über die Konzessionierung der Hausbrennerei.

Art. 50, Abs. l, lit. a. 1 Die Verwaltungsbeschwerde gemäss den Artikeln 124 ff. und 166 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ist zulässig : a. gegen Verfügungen, die von Zollorganen in Anwendung der Alkoholgesetzgebung getroffen werden, an die Alkoholverwaltung, ausgenommen die Strafverfügungen, welche auf Grund von Artikel 60, Absatz l, durch die Zollverwaltung erlassen werden; für diese gilt das Beschwerdeverfahren der Zollgesetzgebung.

Art. 02, Abs. 2. 2 Mit der Busse kann die Einziehung der zur Begehung der Widerhandlung verwendeten Brennereieinrichtungen sowie der Waren verbunden werden, die in verbotener Weise hergestellt, gereinigt, eingeführt, nicht abgeliefert oder nicht vorschriftsgemäss verwendet oder in Verkehr gebracht wurden. Artikel 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Konzessionierung der Hausbrennerei bleibt vorbehalten.

Art. 59, Abs.1. 1 Die Feststellung der Widerhandlungen und die Verhängung der Strafen geschieht, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, nach den Vorschriften über das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze.

Art. 60. 1 Nach durchgeführter Untersuchung entscheidet die Alkoholverwaltung über das Vorliegen einer Widerhandlung und trifft

2. Administra-tive

Straf-verfügungg

732 gegebenenfalls die Strafverfügung. Dag eidgenössische Finanz- und Zolldepartement ist ermächtigt, für geringfügige, von den Zollbeamten aufgedeckte Fälle die Strafbefugnis an die Zollverwaltung zu übertragen.

2 In leichten Fällen kann an Stelle einer Busse eine Verwarnung treten..

3 Den Verurteilten sind in jedem Falle die Kosten der Untersuchung aufzuerlegen.

4 Die Strafverfngung wird dem Beschuldigten durch eingeschriebenen Brief eröffnet. Sie hat eine kurze Begründung sowie die Angabe der dem Beschuldigten zustehenden Rechtsmittel und der dafür gesetzten Fristen zu enthalten. Ist dessen Wohnsitz nicht bekannt, so wird die Strafverfügung durch Bekanntmachung im Bundesblatt eröffnet.

6 Anerkennt der Beschuldigte den Übertretungstatbestand vor der Eröffnung der Straf Verfügung oder unterzieht er sich der Verfügung binnen vierzehn Tagen nach ihrer Eröffnung, so hat er Anspruch auf eine Herabsetzung der Busse gemäss den Vorschriften über das Verfahren bei Übertretung fiskalischer Bundesgesetze.

9 Dem Verurteilten, der den Übertretungstatbestand nicht anerkannt oder sich der S traf Verfügung nicht unterzogen hat, steht das Becht zu, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Strafverfügung bei der Eröffnungsbehörde durch schriftliche Einsprache die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Wird dieses Begehren innert der gesetzlichen Frist nicht gestellt, so ist die Strafvertugung gleich einem rechtskräftigen Urteil vollstreckbar.

v Der Verurteilte und die mit ihm solidarisch haftenden Personen haben in jedemFalle das Becht, gegen die Höhe der durch die Verwaltungsbehörde auferlegten Busse und der Koste» wie auch gegen die Einziehung Verwaltungsbeschwerde zu erheben. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage.

Art. 61, Abu. 3. 3 Vorbehalten bleibt in jedem Falle die Befugnis des Bundesrates, die Strafsache dem Bundesstrafgericht zu überweisen (Bundesgosetz über die Bundesstrafrechtspflege, Art. 281, Abs. 4).

vi. Schadenersatz

Art. 64. * Die Bestrafung entbindet nicht von der Bezahlung des Betrages der geschuldeten Abgabe oder des fiskalischen Ausfalles. Die Alkoholverwaltung setzt den nachzuvergütenden fiskalischen Ausfall fest.

- Sofern nicht ein Preisunterschied zwischen verschiedenen Alkoholsorten in Frage kommt, ist der Ausfall nach der Höhe der Monopolgebühr gemäss .Artikel 82 zu bemessen. Der rechtskräftig festgesetzte Betrag dient als Grundlage für die administrative und die richterliche Strafbemessung.

- Zur Entrichtung der Abgabe oder der Ersatzleistung für fiskalischen Ausfall können ausser den Abgabepflichtigen auch die Personen solidarisch verpflichtet werden, welche bei der Hinterziehung oder Gefährdung

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der Abgaben oder bei der Entstehung des fiskalischen Ausfalles in schuldhafter Weise mitgewirkt haben.

3 Wird dio Alkoholvorwaltimg durch eine Gesetzesübertretung in ihren vermögensrechtlichen Interessen verletzt, so ist, abgesehen von der dafür verhängten Busse, ein angemessener Schadenersatz zu leisten. Sein Betrag wird durch die Alkoholverwaltung festgesetzt und unter Angabe der Grunde dem Beschuldigten durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.

Diese Verfügung kann durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

Art. 66, Abs. 3. 3 Die Umwandlung uneinbringlicher Bussen in Haft erfolgt auf Antrag der Alkohol Verwaltung unter Aufsicht des Bundes durch die kantonalen Behörden gemäss den eidgenössischen Bestimmungen über die Umwandlung der Bussen in Haft, Die Dauer der Festhaltung gemäss Artikel 59. Absatz 8, wird auf die Umwandlungsstrafe angerechnet.

Art. 68, Abs. 1. l Die Verwertung and die Auslösung eingezogener Gegenstände geschieht nach den Vorschriften über das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze.

Art. 2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Revision des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) (Vom 8.

April 1949)

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