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Bundesblatt 101. Jahrgang

Bern, den 22. September 1949

Band II

Erscheint wöchentlich, Preis US Franken im Jahr, lit Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: so Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de, in Bern

Ablauf der Referendumsfrist: 21. Dezember 1949

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Bundesgesetz

übet

die Militär-Versicherung (Vom 20. September 1949) Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund der Artikel 18, Absatz 2, 20 und 34bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. September 1947 *), beschliesst: Erster Teil Die Versicherung Erster Abschnitt Die Versicherten Art. l Gegen Unfall und Krankheit ist versichert: I.Vollversicherte 1. wer im obligatorischen oder freiwilligen Militärdienst oder im Dienst bei der Luftschutztruppe, einschliesslich befohlenem Spezialdienst, steht, 2. wer als Patient der Militärversicherung in einer Heilanstalt untergebracht ist, 3. wer im Bundesdienst steht in seiner Eigenschaft a. als Angehöriger des Instruktionskorps, 6. als Angehöriger des Festungswachtkorps, *)1947, III, 97.

Bundesblatt, 10). Jahrg. Bd. II.

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510

c. als Angehöriger des Überwachungsgeschwaders, d. als Diviaionswaffenkontrolleur oder als dessen Stellvertreter, e. als Kommandant, Reitlehrer, Remontierungsoffizier, Fahrlehrer, Veterinäroffizier, Bereiter, Fahrer, Pferdewärter sowie als Schmiedemeister oder dessen Gehilfe hei einer eidgenössischen Militärpf erdeanstalt ; /. als Zeiger in Schulen und Kursen, 4. wer als Dienstpflichtiger oder Hilfsdienstpflichtiger eine Arreststrafe verbüsst oder in militärischer Untersuchungshaft steht, in der Folge jedoch als nicht schuldig befunden wird, oder wer eine Gefängnisstrafe mit militärischem Vollzug verbüsst. In diesen Fällen sind jedoch Barleistungen während der Strafzeit ausgeschlossen.

Art. 2 II, Nur gegen Unfall Versicherte

Nur gegen Unfall ist versichert : 1. der Schatzungsexperte bei der Pferde- oder Motorfahrzeugstellung, 2. wer zufolge eines Aufgebotes oder seiner amtlichen Stellung teilnimmt : a. an Aushebungen, pädagogischen Rekrutenprüfungen und sanitarischen Musterungen, b. an Waffen- und Ausrüstungsinspektionen, 8. wer als Dienstpflichtiger oder Hilfsdienstpflichtiger Mitglied eines anerkannten Schiessvereins ist und an den ausserdienstlichen Schiessübungen nach eidgenössischem Schiessprogramm teilnimmt oder wer als Mitglied der eidgenössischen oder einer kantonalen Schiesskommission oder als Zeiger an diesen Übungen mitwirkt, 4. wer als Dienstpflichtiger oder Hilfsdienstpflichtiger an militärischen Veranstaltungen ausser Dienst teilnimmt, wenn und soweit diese durch Verfügung des eidgenössischen Militärdepartements der Militärversicherung unterstellt werden, 5. wer am Vorunterricht teilnimmt, wenn und soweit dieser durch Beschluss des Bundesrates der Militärversicherung unterstellt wird.

Zweiter Abschnitt

I. Versieherungsdauer

Zeitlicher und sachlicher Umfang der Versicherung Art. 3 1 Die Versicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer der in Artikel l und 2 erwähnten Verhältnisse und Verrichtungen (Dienst).

2 Hin- und Rückweg sind in die Versicherung eingeschlossen, sofern sie innert angemessener Frist vor Beginn oder nach Schluss des Dienstes zurückgelegt werden.

511 3

Die Versicherung ruht während der Zeit, da der Versicherte sich in einem ihm persönlich für zivile Zwecke bewilligten Urlaub befindet. Für den Hin- und Rückweg findet Absatz 2 Anwendung.

Art. 4 Die Versicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonstwie festgestellt wird.

Art. 5

II. Haftungsgrundsätze 1. Dienstliche Gesundheitssehädigungen

1

Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt : Z, VordienstlichGesundheitssschädigungenes a. dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht âurch Einwirkungen während des Dienstes verursacht werden konnte, und b. dass diese Gesundheitsschädigung sicher durch Einwirkungen während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.

2 Wird der in lit. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht der in lit. b verlangte, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung.

3 Wird spätestens anlässlich der Eintrittsmusterung das Bestehen einer verdienstlichen Gesundheitsschädigung festgestellt und wird der Wehrmann trotzdem im Dienst behalten, so hat er Anspruch auf die Tollen gesetzlichen Leistungen der Militärversicherung während sechs Monaten. Nachher regelt sich die Haftung der Militärversicherung gemäss den Absätzen l und 2.

Art. 6 Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes S.Nachdienstlich festgestellte Oedurch einen eidgenössisch diplomierten Arzt festgestellt und bei der sundheitsschädiMilitärversicherung angemeldet, so haftet die Militärversicherung, wenn die gungen Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist.

Art. 7 1

Wenn der Versicherte die Gesundheitsschädigung oder den Tod 4. Schuldhafte vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausführung eines Verbrechens Herbeiführung dea Schadens oder Vergehens oder durch eine unentschuldbare Widerhandlung gegen Dienstvorschriften oder Befehle herbeigeführt oder einen bestehenden Schaden arglistig vergrössert hat, so können die Versicherungsleistungon gekürzt und in besonders, schweren Fällen ganz verweigert werden.

512 2

Der Entacheid hierüber hat alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die Grosse des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage des Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen.

3 Von einer Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistungen ist trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen Umgang zu nehmen, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod die Folge kameradschaftlicher Hilfeleistung, mutigen Einsatzes bei militärischen Unternehmungen und Übungen oder tapferen Verhaltens vor dem Feinde ist.

·m. Versicherte Schäden

1 Versichert sind nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes alle Schädigungen des Versicherten in seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit und deren unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen.

2 Sachschäden, die in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit einer versicherten Gesundheitsschädigung stehen, wie Schäden an künstlichen Gebissen, Brillen und dergleichen sind ebenfalls zu vergüten.

3

:

Seelischer Schmerz ist nicht versichert.

Dritter Abschnitt Die Feststellung der Leistungspflicht

I. Meldepflicht 1. Des Versicherten

S. Des Arztes

Art. 9 Der Versicherte hat zu melden: a. bei der sanitarischen Eintrittsmusterung jede ihm bekannte Gesundheitsschädigung, b. während des Dienstes auf dem Dienstweg jede ihm zustossende oder bekannt werdende Gesundheitsschädigung, c. beim Dienstaustritt, sofern dazu Gelegenheit vorhanden ist, jede ihm bekannte Gesundheitsschädigung, d. nach dem Dienst jede mit diesem im Zusammenhang stehende Gesundheitsschädigung durch Mitteilung an einen eidgenössisch diplomierten Arzt.

2 Kommt der Versicherte dieser Meldepflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nach, so trägt er die Beweislast dafür, dass die Gesundheitsschädigung auf Einwirkungen während des Dienstes zurückzuführen ist.

Art. 10 Der behandelnde Arzt ist verpflichtet die von ihm festgestellte Gesundheitsschädigung sofort bei der Militärversicherung anzumelden, 1

513 wenn ein Zusammenhang mit dem Dienst in Betracht kommen kann oder wenn der Versicherte die Anmeldung verlangt. Er haftet für die Folgen der unentschuldbaren Verletzung der Anmeldepflicht.

Art. 11 Sobald die Militärversicherung von der Gesundheitsschädigung II, ErhebungsKenntnis erhalten hat, lässt sie den Tatbestand, die Ursachen und die verfahren Polgen der Gesundheitsschädigung feststellen. Sie kann hiezu die kantonalen Behörden in Anspruch nehmen ; diese dürfen nur ihre Barauslagen in Rechnung bringen.

2 Zur Abklärung des Sachverhaltes und der gesetzlichen Ansprüche gegenüber der Militärversicherung kann diese jederzeit den Versicherten, seine Angehörigen und Drittpersonen einvernehmen.

3 Die Militärversicherung ernennt die Sachverständigen, womöglich solche, die Militärdienst leisten oder geleistet haben, in billiger Berücksichtigung der Wünsche des Versicherten oder seiner Angehörigen und des behandelnden Arztes. Sie teilt dem Versicherten den Namen der Sachverständigen mit. Pur diese gelten die gleichen Ausschliessungsund Ablehnungsgründe wie vor dem eidgenössischen Versicherungsgericht. Die Sachverständigen geben ihr mit Begründung versehenes Gutachten zu den Akten, 4 Erachtet die Militärversicherung die Akten als vollständig, so teilt sie dem Versicherten das Ergebnis ihrer Erhebungen summarisch mit. Der Versicherte kann Akteneinsicht verlangen, Urkunden einlegen, die Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen sowie Erhebungen anderer Art beantragen. Die Militärversicherung entscheidet über derartige Anträge.

5 Die Militärversicherung bezahlt Entschädigungen an Zeugen und Sachverständige, nicht aber an den Versicherten und seinen Vertreter.

6 Die Militärversicherung trifft für die Dauer des Erhebungsverfahrens die sich als notwendig erweisenden einstweiligen Anordnungen für die zweckmässige Behandlung, Beobachtung und Kontrolle des Versicherten.

Art. 12 '.

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1

Die Militärversicherung teilt dem Versicherten das Ergebnis ihrer III. Verfügung MilitärErhebungen in Form schriftlicher, begründeter Verfügungen über An- der versicherung erkennung oder Ablehnung der Leistungspflicht sowie über Art und Mass der ihm zugesprochenen Leistungen mit.

2 In diesen Verfügungen ist der Versicherte auf das Klagerecht, die für die Anbringung der Klage zu beobachtende Frist und Form sowie die zuständige Gerichtsinstanz aufmerksam zu machen.

514 3 Die Verfügungen werden dem Versicherten durch eingeschriebenen.

Brief zugestellt.

Art. 18 IV. Revision der Verfügungen der Militär versicherung

1

Die nicht weitergezogenen Verfügungen der Militärversicherung können Gegenstand einer Eevision bilden, wenn der Versicherte oder die Versicherung entscheidende neue Tatsachen entdeckt oder entscheidende Beweismittel auffindet, deren Beibringung ihnen vor Erlass der angefochtenen Verfügung unmöglich war.

2

Das Revisionsgesuch des Versicherten muss der Militärversicherung bei Folge der Verwirkung innerhalb neunzig Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, unter Angabe der Begehren, Gründe und Beweismittel eingereicht werden.

3

Die Militärversicherung kann ihrerseits innerhalb der gleichen Frist die Eevision ihres früheren Entscheides verfügen. Diese Revisionsverfügung muss begründet sein und dem Versicherten gemäss Artikel 12 eröffnet werden, 4

Nach Ablauf von fünf Jahren ist die Eevision einer Verfügung der Militärversicherung nicht mehr zulässig.

6

Gegen die Revisionsverfügungen besteht das gleiche Klagereoht wie gegen die Verfügungen gemäss Artikel 12.

Vierter A b s c h n i t t Die

I. Arte dei Leistungen

Versicherungsleistungen

Art. 14 Die Leistungen der Militärversicherung bestehen in: a. Krankenpflege (Art. 16 bis 19) ; b. Krankengeld (Art. 20 und 21) ; c. Zulagen (Art. 22) ; d. Invalidenpension (Art, 28 bis 27) ; e. Bestattungsentschädigung (Art. 28); /. Hinterlassenenpensionen (Art. 29 bis 86) ; g. Auskauf (Art. 37) ; h. Abfindung (Art. 88); i. Nachfürsorge (Art. 89 und 40) ; j. Leistungen für Sachschäden (Art. 8, Abs. 2).

515

Art. 15 Die Versicherungsleistungen sind vom Tage des ärztlich festgestellten Eintritts der Gesundheitsschädigung oder der wirtschaftlichen Schädigung an zu gewähren, auch wenn die Anmeldung erst später erfolgt.

II. Region der .

Leistungspflicht

Art. 16 Der Versicherte hat Anspruch auf ärztliche Behandlung, Arznei III. Krankenund andere zur Heilung und zur Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit pflege 1. Im alldienliche Mittel und Gegenstände, wie z. B. Prothesen, sowie auf Ersatz gemeinen der notwendigen Reiseauslagen, 2 Die Krankenpflege ist entweder Anstalts- oder Hauspflege. Sie wird zeitlich ununterbrochen und in vollem Masse gewährt, solange der Versicherte der Behandlung bedarf (Artikel 41, Absatz 3).

3 Soweit der Vorsicherte oder Dritte vor der Anmeldung der Gesundheitsschädigung bereits Aufwendungen für die Krankenpflege gemacht haben, ist ihnen seitens der Militärvorsicherung dafür Ersatz zu leisten, doch nur insoweit, als diese Aufwendungen nicht übermässig waren. Ist der Versicherte selber für die Verzögerung der Anmeldung unentschuldbar verantwortlich, oder waren seine Aufwendungen offensichtlich unnötig, so fällt die Pflicht zu Ersatzleistungen ganz oder teilweise dahin.

1

Art. 17 Die Militärversicherung entscheidet, ob Haus- oder Anstaltspflege ·1. Anstalts angeordnet werden soll ; im letzteren Falle steht ihr die Wahl der Anstalt Hanspflege zu. Dabei nimmt sie auf die Wünsche des Versicherten, gegebenenfalls seiner Angehörigen, sowie auf den Vorschlag des behandelnden Arztes in billiger Weise Rücksicht, 2 Bei Hauspflege hat der Versicherte das Recht der freien Arztwahl unter den an seinem Aufenthaltsort oder in dessen Umgebung praktizierenden eidgenössisch diplomierten Ärzten.

3 Wenn die besondere Natur oder der Verlauf des Leidens es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Militärversicherung jederzeit an Stelle bewilligter Hauspflege die Anstaltspflege oder die Behandlung, Beobachtung oder Begutachtung des Versicherten durch einen andern Arzt verfügen. Dabei nimmt sie auf die Wünsche des Versicherten, gegebenenfalls seiner Angehörigen, sowie auf den Vorschlag des behandelnden Arztes in billiger Weise Bücksicht.

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und

Art. 18 Der Versicherte und im Falle der Hauspflege auch seine Angehö- 3. Stellung des rigen sind verpflichtet, die Weisungen der Militärversicherung, des Versicherten · behandelnden Arztes, der Spitalleitung sowie der Krankenpfleger genau und gewissenhaft zu befolgen und ausser dem Arzt auch den Kontroll1

516 Organen der Militärversicherung jederzeit den Zutritt zum Kranken zu gestatten.

2 Bei beharrlicher und unentschuldbarer Missachtung dieser Pflichten können die Leistungen auf fruchtlos gebliebene Mahnung hin eingestellt werden, bis der Versicherte oder seine Angehörigen bereit sind, den Anordnungen nachzukommen. Auf diese Folge ist mit der Mahnung unter Ansetzung einer Überlegungsfrist ausdrücklich hinzuweisen.

3 Der Versicherte, der sich weigert, eine nach Ansicht eines Sachverständigen zumutbare Operation vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustandes erwarten lässt, hat nur Anspruch auf die Leistungen, die bei erwartetem Verlauf der Operation noch entrichtet werden müssten. Auf diese Folge ist er mit der Mahnung unter Ansetzung einer Überlegungsfrist ausdrücklich aufmerksam zu machen.

Dem Versicherten steht das Becht zu, auch seinerseits einen Sachverständigen vorzuschlagen. Bei der Wahl des Sachverständigen ist auf die Wünsche des Versicherten in billiger Weise Bücksicht zu nehmen.

* Die Militärversicherung trägt das volle Operationsrisiko.

4, Anspruch der Medizinal

personen Verträge

Art. 19 Dem behandelnden Arzt, dem Apotheker sowie der Heilanstalt steht grundsätzlich für die gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen ein direkter Anspruch gegen die Militärversicherung zu.

2 Die Militärversicherung ist befugt, mit der Ärzteschaft sowie mit den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und des medizinischen Hilfspersonals sowie mit öffentlichen und privaten Heilanstalten zur Regelung der Zusammenarbeit und zur Festlegung der Behandlungs-, Arznei- und Anstaltstarife Verträge zu schliessen.

3 In den Verträgen mit der Ärzteschaft können die Regressrechte der Militärversicherung sowie der Ausschluss von der Berechtigung, Patienten der Militärversicherung zu behandeln, näher geordnet werden.

* Die Verträge können insbesondere auch ein Schiedsgericht vorsehen, das über Anstände zwischen der Militärversicherung einerseits und Arzt oder Anstalt anderseits zu entscheiden hat.

5 Kommt kein Vertrag zustande, so kann der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vorschriften erlassen.

1

Art. 20 IV. Krankengeld 1. Allgemeines

1

Erleidet der Versicherte durch die Gesundheitsschädigung eine Einbusse in seinem Verdienst, so hat er Anspruch auf Krankengeld.

2 Das Krankengeld beträgt bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit : 80% für Ledige ohne Unterstützungspflicht,

517 85% für Ledige mit Unterstützungspflicht und für Verheiratete ohne Kinder (Art. 31 und 32), 90% für Verheiratete mit Kindern (Art. 81 und 32) des dem Versicherten entgehenden Verdienstes einschliesslich regelm&ssiger Nebenbezüge.

s Der Verdienst wird nur berücksichtigt bis 85 Franken im Tag, 210 Pranken in der Woche, 900 Franken im Monat und 11 000 Franken im Jahr.

4 Für Versicherte, die keinen Verdienst oder einen Tagesverdienst bis 5 Franken haben, ·wird das Krankengeld auf Grund dieses Ansatzes berechnet.

Art. 21 Die Militärversicherung ist berechtigt, vom Krankengeld einen Abzug zu machen, wenn der Versicherte sich in Anstaltspflege befindet.

Dieser Abzug beträgt höchstens 50 %, wenn der Versicherte ledig und nicht unterstützungspflichtig ist; er beträgt höchstens 25%, wenn der Versicherte ledig aber unterstützungspflichtig ist oder wenn er verheiratet ist, aber keine unterstützungsberechtigten Nachkommen hat.

Gegenüber Verheirateten mit unterstützungsberechtigten Nachkommen ist kein Abzug statthaft.

2 Das Ausmass dieses Abzuges richtet sich im einzelnen Fall nach dem Familienstand und den. Unterstützungspflichten des Versicherten.

1

Art. 22 Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt und erwachsen ihm dabei aussergewöhnliche durch die Behandlung bedingte Kosten für Ernährung, Pflege, Unterkunft und Wartung, so gewährt ihm die Militärversicherung zu ihren sonstigen Leistungen tägliche Zulagen in angemessener Höhe.

Art. 23 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die versicherte Gesundheitsschädigung eine voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, so ist an Stelle des Krankengeldes eine Invalidenpension auszurichten.

a Bei freier Unterkunft und Verpflegung zu Lasten der Militärversicherung ist ein Spitalabzug nach Artikel 21 zulässig.

1

2. Spitalabzug

V. Zulagen

VI. Tnvalidenpension 1. Allgemeines

518

2. Ordentliche Berechnung

S. Beeinträchtigung der körperlichen Integrität

4. Revision der Invalidenpension

Art. 24 Die Invalidenpension wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Sie beträgt bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit: 80% für Ledige ohne Unterstützungspflicht, 85% für Ledige mit Unterstützungspflicht und für Verheiratete ohne Kinder (Art. 31 und 32), 90% für Verheiratete mit Kindern (Art. 31 und 32) des dem Versicherten entgehenden Jahresverdienstes, einschliesslich regelmässiger Nebenbezüge.

2 Der Jahresverdienst wird nur bis 11 000 Franken berücksichtigt.

3 Für Versicherte, die während der voraussichtlichen Pensionsdauer noch keinen Verdienst oder einen Jahresverdienst bis 1500 Franken haben, wird die Invalidenpension auf Grund dieses Ansatzes berechnet.

4 Verdient der Versicherte zur Zeit der Pensionsfestsetzung noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, so wird die Pension von dem Zeitpunkt an, wo er vermutlich ohne die Gesundheitsschädigung soviel verdient hätte, nach diesem höheren Verdienst berechnet.

5 Der einmal festgesetzte anrechenbare Jahr es ver dienst ist für die ganze Pensionsdauer massgebend.

1

Art. 25 Die Pension für schwere Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen festgesetzt.

2 Diese Pension kann jederzeit von Amtes wegen oder auf Begehren des Versicherten ausgekauft werden, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 37 nicht erfüllt sind.

3 Bei gleichzeitigem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit und schwerer Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität wird nur eine Pension zugesprochen, bei deren Berechnung jedoch beiden Pensionsgründen Rechnung getragen.

1

Art. 26 Wird in der Folge der körperliche oder psychische Nachteil des Versicherten erheblich grösser oder erheblich geringer, als bei der Festsetzung der Pension angenommen wurde, oder besteht überhaupt kein Nachteil mehr, so wird die Pension für die Folgezeit entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

2 Erfordert die Revision eine ärztliche Untersuchung oder Beobachtung, die für den Versicherten eine höhere Verdiensteinbusse bedingt, so wird die Pension während dieser Zeit entsprechend aufbezahlt. Artikel 18 findet Anwendung.

1

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Art. 27 1

Die Militärversicherung ordnet auch nach Festsetzung einer In- 5. Wiederaufnahme der validenpension die Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung an, wenn ärztlichen davon eine erhebliche Erhöhung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten Behandlung erwartet werden kann odor wenn unvorhergesehene Spätfolgen mit neuerlicher Behandlungsbedürftigkeit eintreten, 2 Für die Dauer dieser ärztlichen Behandlung gilt Artikel 26, Absatz 2.

Art. 28 1

Stirbt der Versicherte an den Folgen der versicherten Gesund- VII. Bestattungs heitsschädigung, so wird eine Bestattungsentschädigung ausgerichtet. entschädigung 8 Die Bestattungsentschädigung beträgt 500 Franken. Sie wird auf 1000 Franken erhöht, wenn die Bestattung nicht durch die Truppe erfolgte. Sie ist dann in erster Linie für die Bestattungskosten zu verwenden.

3 Auf die Bestattungsentschädigung haben in der Regel die Verwandten des Verstorbenen in folgender Reihenfolge, je unter Ausschluss der Nachfolgenden, Anspruch: der überlebende Ehegatte, die Kinder, die Eltern sowie, wenn sie für die Kosten der Bestattung aufgekommen sind, die Geschwister und weitere Verwandte.

4 Die Militärversicherung ist indessen berechtigt, die Bestattungsentschädigung ganz oder teilweise ohne Bücksicht auf obige Reihenfolge demjenigen Verwandten oder Dritten auszurichten, der für die Bestattungskosten aufgekommen ist.

Art. 29 1

Der überlebende Ehegatte, die Kinder, die. Eltern, die Geschwister Vin. Hinterund die Grosseltern des infolge der versicherten Gesundheitsschädigung lassenenpensionen Verstorbenen erhalten eine jährliche Hinterlassenenpension, die einen 1. Allgemeines Teil des anrechenbaren Jahresverdienstes des Verstorbenen (Art. 24) beträgt, 2 Die Hinterlassenenpensionen des überlebenden Ehegatten und der Kinder beginnen am Tage nach dem Todestage des Versicherten. Sie werden von Amtes wegen festgesetzt.

3 Die andern anspruchsberechtigten Unterlassenen . haben ihren Anspruch auf eine Pension mit schriftlich begründetem Gesuch geltend zu machen.

Art. 30 Pensionsberechtigt ist zunächst der überlebende Ehegatte. Seine Z, Ehegatte Pension beträgt 40 % des Jahresverdienstes des Verstorbenen.

1

520 2

Der Ehegatte, der zur Zeit dos Todes des Versicherten von diesem rechtskräftig geschieden oder gerichtlich getrennt war, besitzt einen Pensionsanspruch nur insoweit, als der Verstorbene ihm gegenüber unterhaltspflichtig war. Hat. die Ehe des geschiedenen Ehegatten mindestens zehn Jahre gedauert, so hat er neben dem überlebenden Ehegatten Anspruch auf einen Teil von dessen Pension. Dieser Teil soll dem dahingefallenen Unterhaltsbeitrag entsprechen, darf aber höchstens die Hälfte der gesetzlichen Pension betragen.

3 Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, so erhält er, unbeschadet seines Pensionsanspruches bis zur Wiederverehelichung, den dreifachen Betrag seiner bisherigen Jahrespension als Abfindung.

4 Die Pension des überlebenden Ehegatten kann verweigert, gekürzt oder entzogen werden, wenn er in der letzten Zeit der Ehe seine Pflichten gegen die eheliche Gemeinschaft grob vernachlässigt hat oder wenn er seine Pflichten gegenüber den Kindern dauernd grob verletzt.

5 Abgesehen vom Fall der Wiederverheiratung erhält der überlebende Ehegatte seine Pension auf Lebenszeit.

3. Xinâer a. Berechtigt«

Art. 31 Neben oder nach dem überlebenden Ehegatten sind pensionsberechtigt die Kinder, nämlich: a. die lebenden und die nachgeborenen ehelichen Kinder; b. die ehelich erklärten Kinder; c. die vor Beginn des Anspruchs des Verstorbenen auf Versicherungsleistungen angenommenen Kinder; d. die ausserehelichen Kinder; e. die Stief- und Pflegekinder, für welche der Verstorbene schon vor Beginn seines Anspruchs auf Versicherungsleistungen gesorgt hat.

Art. 32

II. PeuBÎODB-

daner

e. Pensionshöhe

1

Der Anspruch auf die Kinderpension dauert bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr. Ist jedoch in diesem Zeitpunkt die Berufsausbildung des Kindes noch nicht abgeschlossen, BÖ wird die Pension bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 20. Altersjahr, ausgerichtet.

2 Ist ein Kind bei Vollendung des 18. oder 20. Altersjahres wegen einer Gesundheitsschädigung mindestens zu 50 % erwerbsunfähig, so dauert sein Pensionsanspruch, bis diese Erwerbsunfähigkeit unter 50 % sinkt.

Art. 33 1 Neben dem überlebenden Ehegatten erhalten die Kinder selbständige Pensionen, die für eine Halbwaise 20 %, für zwei Halbwaisen

521 30 %, für drei und mehr Halbwaisen 35 % des Jahresverdienstes des Verstorbenen betragen. Wenn mehrere Halbwaisen pensionsberechtigt sind, entfällt auf jede ein gleicher Anteil am Gesamtbetrag der Kinderpensionen.

2 Pur jede Vollwaise beträgt die Pension 25 %, für alle Vollwaisen zusammen, gleichmässig verteilt, höchstens 75 % des Jahresverdienstes des Verstorbenen.

3 Sind neben dem überlebenden Ehegatten Halb- und Vollwaisen pensionsberechtigt, so betragen die Pensionen dieser Kinder zusammen 85 % des Jahresverdienstes des Verstorbenen. Dieser Betrag ist unter die einzelnen Kinder im Verhältnis ihrer Pensionsansätze zu verteilen.

Art. 34 Sind keine pensionsberechtigten Kinder vorhanden oder hat deren 4.

Pensionsberechtigung aufgehört, so sind neben oder nach dem überlebenden Ehegatten pensionsberechtigt die Eltern des Verstorbenen, ausser in den Fällen, in welchen weder ein Bedürfnis noch ein Versorgerschaden vorliegt.

2 Der Vater oder die Mutter erhalten eine selbständige Pension bis auf 25 %, beide Eltern zusammen, auch wenn sie getrennt leben, bis auf 40 % des Jahresverdienstes des Verstorbenen, neben der Pension eines überlebenden Ehegatten jedoch nur bis auf 35 %.

3 Die Elternpension kann einem oder beiden Elternteilen verweigert, gekürzt oder entzogen werden, wenn sie sich einer dauernden groben Verletzung ihrer Familienpflichten gegenüber dein Verstorbenen schuldig gemacht haben.

4 Lebt nur noch ein pensionsberechtigter Elternteil und hat er für noch nicht 18 Jahre alte Geschwister des Verstorbenen zu sorgen, so kann dessen Pension bis zu 35 % des Jahresverdienstes des Verstorbenen betragen.

5 Diese Ansprüche stehen auch den Stief- und Pflegeeltern des Verstorbenen zu, jedoch erst nach dem überlebenden Ehegatten und den Kindern.

6 Haben die Eltern erhebliche Kosten für die Berufsausbildung des Versicherten gehabt, und ist dieser vor Beendigung der Ausbildung oder vor Ablauf von drei Jahren nach deren Beendigung gestorben, so kann ihnen ein angemessener Beitrag an diese Kosten gewährt werden, ausser in den Fällen, in denen offenbar ein Bedürfnis nicht vorliegt.

1

alten

Art. 35 Hat der Verstorbene weder einen überlebenden Ehegatten, noch 5. Geschwister und GiossKinder, noch Eltern hinterlassen oder hat deren Pensionsberechtigung eltera aufgehört, so erhalten eine Pension: 1

522

ti. Festsetzung und Revision der Eltern-, Geschwister und Grosselternpensionen

IX. Ankauf

l. die Geschwister, und zwar einzeln bis auf 15 % und mehrere zusammen bis auf 25 % des Jahres Verdienstes des Verstorbenen, je bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr. Ist die Berufsausbildung des Pensionsbezügers beim zurückgelegten 18. Altersjahr noch nicht beendet, so soll die Pension bis zu deren Absehluss, längstens aber bis zum vollendeten 20. Altersjahr weiterlaufen. Bei mindestens 50%iger Erwerbsunfähigkeit des Pensionsbezügers wegen Gesundheitsschädigung wird seine Pension bis 70 Jahre nach dem Tage der Geburt des Verstorbenen ausgerichtet; 2. beim Fehlen von Geschwistern oder nach Wegfall ihrer Pensionsberechtigung die Grosseltern, und zwar der einzelne Grosselternteil bis auf 15 % und jedes Grosselternpaar gesondert bis auf 25 % des Jahresverdienstes des Verstorbenen.

2 Eine Pension wird an Geschwister und Grosseltern jedoch nur ausgerichtet, wenn und soweit dafür beim Gesuchsteller ein Bedürfnis vorliegt.

Art. 86 1 Die Eltern-, Geschwister- und Grosselternpensionen werden unter billiger Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles, namentlich der Grosse des Bedürfnisses des Berechtigten, des ihm wirklich erwachsenen Schadens und der ihm durch den Tod des Versicherten wahrscheinlich entgangenen Hilfe, bemessen.

2 Erfahren die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Bezüger nach Festsetzung der Pension eine erhebliche Veränderung, so kann diese jederzeit den neuen Verhältnissen angepasst oder aufgehoben werden.

3 Wenn eine Pension mangels Bedürfnisses nicht zugesprochen wurde, so kann der Anspruch nachträglich wiederum erhoben werden, wenn sich unterdessen ein Bedürfnis eingestellt hat.

Art. 87 Eine Invalidenpension kann jederzeit, auch gegen den Willen des Versicherten, nach ihrem Barwert ausgekauft werden, wenn der Versicherte seit mindestens einem Jahre im Ausland wohnt oder wenn die Invalidität nicht mehr als 10 % beträgt.

2 Sonst bedarf es für den Auskauf eines Antrages des Versicherten.

Diesem darf aber immer nur dann entsprochen werden, wenn die ärztliche Beurteilung des Falles sowie die persönliche, wirtschaftliche und soziale Lage des Versicherten den Aaskauf als geboten erscheinen lassen.

3 Wer mit oder ohne seine Zustimmung ausgekauft worden ist, kann im Falle nachträglicher erheblicher Zunahme der Invalidität die Revision dos Auskaufes verlangen. Die Revision besteht entweder in einer angemessenen Erhöhung der Auskaufssumme oder in der Ausrichtung einer zusätzlichen Invalidenpension.

1

523 4

Der Auskauf einer Invalidenpension berührt den Anspruch auf eine Hinterlassenenpension nicht.

6 Hinterlassenenpensioneii können nur ausnahmsweise ausgekauft ·werden.

Art. 38 Die Militärversicherung kann die Fortsetzung der bisherigen,X.

Leistungen durch eine Abfindung ersetzen, wenn nach Ansicht der Sachverständigen anzunehmen ist, dass der Versicherte nach Erledigung seiner Versicherungsansprüche und bei Wiederaufnahme der Arbeit die volle Erwerbsfähigkeit wieder erlangen werde.

2 Der Abfindungsbetrag hat der noch voraussehbaren Erwerbseinbusse zu entsprechen.

3 Ausnahmsweise kann die Erledigung eines Versicherungsfalles durch Abfindung zwischen dem Versicherten und der Militärversicherung vertraglich vereinbart werden, ohne dass die Voraussetzungen von Absatz l hievor zutreffen. Diese Verträge bedürfen, wenn die Abfindungssumme 2000 Franken übersteigt, der Genehmigung des zuständigen Departementes. Wird ein solcher Vertrag im Prozessverfahren abgeschlossen, so bedarf er der Genehmigung des Richters.

* Die Erledigung durch Abfindung ißt in allen Fällen endgültig.

Durch Bezahlung der Abfindungssumme wird die Militärversicherung von jeder weitem Leistungspflicht befreit.

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Abfindung

Art. 39 1

Die Militärversicherung trifft Massnahmen der Nachfürsorge : XI. Nacha, durch Ausrichtimg zusätzlicher Leistungen, wenn der Versicherte fütsorge 1. Im allnach längerer Behandlung ohne eigenes Verschulden seine Ar- gemeinen beitsfähigkeit nicht verwerten kann und nicht im Genüsse der Arbeitslosenversicherung steht ; o. durch Umschulung des Versicherten auf einen neuen Beruf, wenn eine bedeutende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf dem bisherigen Beruf besteht und sich eine wesentlich grössere Erwerbsfähigkeit in einein der Eignung und den Fähigkeiten des Versicherten entsprechenden neuen Beruf voraussehen lässt, 2 Im Falle der lit. a darf die Gesamtleistung der Militärversicherung den Betrag einer vollen Invalidenpension für ein halbes Jahr nicht übersteigen. Im Falle der Umschulung nach lit. b gewährt die Militärversicherung während der Dauer von höchstens vier Jahren neben der ordentlichen Pension zusätzliche Leistungen bis auf den Betrag der vollen Pension. Die Militärversicherung leistet überdies an besondere Umschulungskosten einen angemessenen Beitrag.

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2. Bei Unterbrechung der Berufsausbildung

Art. 40 Wenn wegen einer Gesundheitsschädigung die Berufsausbildung (Studium, Berufslehre) des Versicherten um wenigstens ein Jahr verzögert wird, so leistet die Militärversicherung für die über die Dauer dieses Jahres hinausgehende Verzögerung eine jährliche Entschädigung von 500 Franken während höchstens drei Jahren. Bei einer Berufsumschulung wird diese Entschädigung nicht gewährt.

Art. 41

XU. BemesBtings Vorschriften 1. Kürzung oder Entzug

2. Erhöhung

S. Sistieniug

XIII. Fälligkeit der Leistungen 1. Krankengeld und Zulagen

1

Die Leistungen werden verhältnismässig gekürzt: a. wenn der versicherte Schaden nur zum Teil auf Einwirkungen während des Dienstes zurückzuführen ist (Art. 5 und 6), b. wenn die versicherte Gesundheitsschiidigung nur eine teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat, c. wenn der Militärversicherung infolge unentschuldbarer Verletzung der Meldepflicht erhöhte Kosten erwachsen.

2 Die Leistungen können gekürzt oder entzogen werden, wenn eine Gesundheitsschädigung arglistig verheimlicht wurde.

3 Wo in diesem Gesetze von Kürzung oder teilweisem Entzug der Leistungen die Bede ist, betrifft dies nie die Krankenpflegeleistungen, sondern nur die Geldleistungen, jedoch mit Ausnahme der Zulagen und der Bestattungsentschädigung,

Art. 42 Bei gänzlicher Hilflosigkeit wird das Krankengeld oder die Invalidenpension für bestimmte oder unbestimmte Zeit bis auf den Gesamtbetrag des anrechenbaren Verdienstes erhöbt. Wenn die Hilflosigkeit besondere Aufwendungen notwendig macht, so soll hiefür überdies angemessene Entschädigung geleistet werden.

Art. 48 Die Auszahlung des Krankengeldes oder der Pension kann eingestellt werden, wenn der Versicherte eine Freiheitsstrafe verbüsst oder gerichtlich in eine Verwahrungs- oder Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen wird. Hat er Angehörige, denen im Falle seines Todes ein Pensionsanspruch zustehen würde, so sind ihnen Krankengeld und Pension während der Internierungszeit ganz oder teilweise auszurichten, sofern sie ohne diese Leistung in Not geraten würden.

Art. 44 ' ' .

Das Krankengeld .und die Zulagen werden in der Begel alle 10 Tage ausbezahlt.

1

525 2

Bei Vorliegen einer Notlage kann die Militärversicherung Ausnahmen machen, insbesondere auch Vorauszahlungen gestatten.

Art, 45 Die Pensionen sind in Monatsraten je ani ersten Tag des Kalender-2.

monats zum voraus zahlbar.

2 Beginnt die Pensionsberechtigung nach dem ersten Tag eines Kalendermonats, so wird die für den Monatsrost geschuldete Pension am ersten Tag des folgenden Monats fällig.

3 Wenn nach dem ersten Tage eines Kalendermonats die Pensionsberechtigung aufhört oder der Pensionsbetrag geändert wird, so findet für den Rest des Monats weder Rückvergütung noch Nachvergütung statt.

F ü n f t e r Abschnitt 1

Pensionen

Verschiedene Vorschriften Art. 46 1 AusfkunftsDer Versicherte sowie dessen Angehörige haben der Militärver- I.

pflicht Sicherung, dem behandelnden Arzt und dem Sachverständigen jederzeit auf Befragen wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu geben über die gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten, insbesondere über alle Umstände, welche die angemeldete Gesundheitsschädigung, deren Entstehung und Verlauf betreffen, sowie über alle vordienstlich durchgemachten Gesundheitsschädigungen.

" Ebenso haben sie alle fragen betreffend die Erwerbsfähigkeit, die Berufs- und die Verdienstverhältnisse sowie die Unterstützungspflichten des Versicherten wahrheitsgemäss und vollständig zu beantworten. Dieselbe Pflicht besteht auch für Eltern, Geschwister oder Grosseltern hinsichtlich ihrer gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, -wenn sie eine Leistung beanspruchen.

3 Die unentschuldbare Verletzung dieser Pflichten durch die Anspruchsberechtigten kann durch Herabsetzung der Leistungen, in schweren Fällen durch deren gänzlichen Entzug, geahndet werden.

4 Die Militärversicherung kann verlangen, dagg der Versicherte seinen Privatarzt vorn Berufsgeheimnis entbindet, soweit es Wahrnehmungen des Arztes oder Tatsachen betrifft, die in direktem sachlichem Zusammenhang mit der angemeldeten Gesundheitsschädigung stehen.

5 Weigert sich der Versicherte, so entscheiden die zuständigen administrativen und richterlichen Behörden in Militärversicherungssachen über die allfälligen, daraus entstehenden beweisrechtlichen Folgen.

Art, 47 Die Ansprüche auf Versicherungsleistuugen sowie die als Ver- II.

sicherungsleistungen bezogenen Gelder dürfen weder gepfändet, noch mit der Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. II.

37 1

Sicherung Leistungen

526

IIIRückfor-derungsrecht

IT. Rückgriffsrecht 1. Gegenüber Dr itten

Arrest belegt, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung odor Verpfändung dieser Ansprüche ist ungültig.

2 Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen und die Leistungen selbst dürfen als solche durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden nicht mit einer direkten Steuer vom Einkommen und vom Vermögen belegt -werden.

3 Die Militärversicherung ist befugt, von sich aus oder auf Gesuch hin Maßnahmen zu treffen, damit ihre Geldleistungen den ihnen zugedachten Zweck erreichen, insbesondere ganz oder teilweise zum Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.

Art. 48 1 Hat ein Versicherter vorsätzlich oder grobfahrlässig den wahren Sachverhalt d e r M i l i verschwiegen t ä r v e r s i - - c h e r oder u n g g unwahre Angaben gemacht und dadurch ihm nicht gebührende Leistungen, oder Mehrleistungen erwirkt, so ist die Militärversicherung berechtigt, die ausgerichteten Geldleistungen von ihm oder bis auf den Betrag der Erbteile von seinen Erben zurückzufordern sowie für die Aufwendungen für Krankenpflege einen entsprechenden Ersatz in bar zu verlangen. Gegenüber den Hinterlassenen steht der Militärversicherung dieses Rückforderungsrecht nur hinsichtlich der Leistungen zu, die sie bösgläubig bezogen haben.

2 Ausgeschlossen ist die Bückforderung der Bestattungsentschädigung.

3 Ihre fälligen Forderungen gemäss Absatz l hievor kann die Militärversicherung mit Barleistungen, die sie dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen schuldet, zur Verrechnung bringen.

4 Die MilitärVersicherung macht den Rückforderungsanspruch durch Klage beim zuständigen Versicherungsgericht geltend. Dieser Anspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Militärversicherung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 10 Jahren, seit dem unerlaubten Verhalten des Versicherten oder dem letzten bösgläubigen Pensionsbezug der Hinterlassenen.

5 Die Überweisung des Versicherten an den. Strafrichter bleibt vorbehalten, und zwar auch bei blossem Versuch.

6 Leistungen, die die Militärversicherung irrtümlich gemacht und der Versicherte gutgläubig bezogen hat, dürfen zurückgefordert werden, soweit der Empfänger bereichert ist. Für die Verjährung gilt die Bestimmung von Absatz 4, Art. 49 Gegenüber einem Dritten, der mit bezug auf die Gesundheitsschädigung
oder den Tod des Versicherten schadenersatzpflichtig ist, tritt die Militärversicherung bis auf die Höhe der von ihr geschuldeten Leistungen in den Ersatzanspruch des Versicherten oder seiner Hinterlassenen ein.

527

Art. 50 Pur die dem Bund aus der Militärversicherung erwachsenen Kosten Z. Gegenüber Kantonen steht ihm ein Rückgriffsrecht auf die Kantone zu, wenn das Trupponaufgebot von den Kantonen direkt oder auf ihr Begehren hin angeordnet oder durch eine eidgenössische Intervention im Sinne von Artikel 16 der Bundesverfassung veranlasst wurde und der Kanton die Kosten des Aufgebotes zu tragen hat.

2 Über diesbezügliche Anstände zwischen Bund und Kantonen entscheidet die Bundesversammlung endgültig.

1

Sechster Abschnitt Militärversicherung und Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Art. 51 Wenn ein nach Massgabe dieses Gesetzes Versicherter gleichzeitig I. Buhen der obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ver- bürgerlichen Unfallsichert ist, so besteht sein Anspruch auf Versicherungsleistungen nur versicherung gegen die Militärversicherung und die bürgerliche Unfallversicherung ruht während der Dauer der Haftung der Militärversicherung.

Art. 52 Leidet ein bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt obli- II. Gemeinsame gatorisch Versicherter beim Eintritt in den Dienst an Unfallfolgen oder Leistungspflicht an einer versicherten Berufskrankheit und beeinflusst der Dienst den Verlauf der Gesundheitsschädigung in ungünstigem Sinne, so haben die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die Militärversicherung miteinander für die Deckung des bestehenden Nachteils aufzukommen.

2 Der Anteil der Schweizerischen Unf allversicherungsanstalt bestimmt sich nach der Höhe der ohne den Dienst vermutlich vorhandenen Schädigung, der Anteil der Militärversicherung nach dem Ausmass der Verschlimmerung durch den Dienst. Die Deckung des Schadens erfolgt gemäss Artikel 58.

3 Wenn sich die beiden Versicherungen über die beidseitigen Anteile an den auszurichtenden Leistungen nicht einigen können, entscheidet darüber das eidgenössische Versicherungsgericht endgültig.

1

Art. 53 Die Leistungen von Krankenpflege, Krankengeld und Zulagen wer- III. Ausrichtung den nach den Vorschriften dieses Gesetzes von der Militärversicherung aus- der Leistungen gerichtet, Sie sind ihr von der Schweizerischen Unfallversieheruugsanstalt in dem gemäss Artikel 52 festgesetzten Verhältnis zu ersetzen. Die Vergütung für Spitalpflege erfolgt dabei nach den vertraglichen Ansätzen, 1

528 2

Die Pensionsleistungen sowie die Bestattungsentschädigung werden in dem gemäss Artikel 52 festgesetzten Verhältnis von der einen und der andern Versicherung je nach Massgabe des einschlägigen Gesetzes ausgerichtet.

3 Hatte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt die Versicherung des Erkrankten für Krankenpflege und Krankengeld einer anerkannten Krankenkasse übertragen, so hat sie dieser die Versicherung abzunehmen.

IV. Rechtshilfe der SUVA

Art. 54 Die Militärversicherung setzt in den in Artikel 52 bezeichneten Fällen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt möglichst frühzeitig von der beim Versicherten aufgetretenen Gesundheitsschädigung in Kenntnis.

3 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat die Militärversicherung hinsichtlich des Unfalles oder der Berufskrankheit über alle Verhältnisse, die sich auf die Zeit vor Beginn der Militärversicherung beziehen, zu unterrichten.

1

Siebenter A b s c h n i t t Rechtspflege I. Klagerecht

II. Kantonales Verfahren

Art. 55 Gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen der Militärversicherung (Aitikell2 und 18) können die Anspruchsberechtigten innert sechs Monaten seit der Zustellung Klage erheben.

2 Die Klagen werden in erster Instanz von den kantonalen Versicherungsgerichten, in zweiter und letzter Instanz vom eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilt.

3 ' Beklagte Partei ist die eidgenössische Militärversicherung als Vertreterin des Bundes.

* Zuständig in erster Instanz ist das Versicherungsgericht des Wohnsitzkantons des Klägers, Wohnt der Kläger, im Ausland, so ist zuständig das Versicherungsgericht seines Heimatkantons oder des Kantons, in welchem er seinen letzten schweizerischen Wohnsitz hatte, oder eines andern Kantons, das die Parteien vereinbart haben.

1

Art. 56 Die Kantone regeln das Prozessverfahren. Es ist nach Möglichkeit dem Verfahren vor dem eidgenössischen Versicherungsgericht in Militärversicherungsstreitigkeiten nachzubilden und hat insbesondere folgenden Anforderungen zu genügen: '.

a. Es muss einfach, rasch und für die Parteien grundsätzlich kostenlos, gebühren- und stempelfrei sein. .

1

529 Ì). Der Eichter hat von Amtes -wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; er ist an die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden und würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen.

c. Kommt das Gericht vor der Urteilsfällung zum Schlüsse, dass ein Versicherter irrtümlich zu wenig gefordert hat, so gibt es hievon den Parteien Kenntnis. Diesen ist Gelegenheit zur Änderung der Klage zu geben.

d. Dem Kläger ist, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, die unentgeltliche Verbeiständung auf Gerichtskosten EU gewähren.

e. Der im Prozess obsiegende Kläger hat gegenüber der MilitärVersicherung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und Kosten seiner Prozessführung und Vertretung (auch bei unentgeltlicher Verbeiständung) nach gerichtlicher Festsetzung.

/. Einer Partei können die Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sich das Prozessverfahren für sie als offenbar aussichtslos erwies.

g. Die Gerichtsentscheide sind den Parteien mit einer Begründung und einer Eechtsbelehrung versehen innert 80 Tagen seit der Ausfällung schriftlich zu eröffnen.

h. Gegen die Gerichtsentscheide muss die Revision wegen Entdeckung neuer entscheidender Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf das Urteil gewährleistet sein.

2 Die kantonalen Bestimmungen betreffend die Organisation der Gerichte und das Prozessverfahren können durch Verordnung erlassen werden und unterhegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 57 Gegen die Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte können III. Eiddie Parteien binnen 80 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begrün- genössische Instanz deten Urteils beim Gerichte, welches das Urteil gefällt hat, Berufung an das eidgenössische Versicherungsgericht einlegen.

2 Bis zur Anpassung dos Bundesbeschlusses vom 28. März 1917 betreffend die Organisation und das Verfahren des eidgenössischen Versicherungsgerichts kann der Bundesrat auf dem Verordnungswege die erforderlichen Bestimmungen erlassen.

1

Art. 58 Artikel 101 des Bundesbeschlusses vom 28. März 1917 betreffend IV. Revision der Urteile de» Eiddie Organisation und das Verfahren des eidgenössischen Versicherungs- genössischen gerichts wird bis zur Anpassung dieses Erlasses durch die Bundesversamm- Verslcberungsgorichtes lung durch folgende Bestimmung ergänzt, welche nur in Militärversicherungssachen gilt: 1

530

Artikel 101, Ziffer 2Ms. Wenn der Bevisionskläger entscheidende neue Tatsachen entdeckt.

2 Artikel 102, Absatz 2, des erwähnten Bundesbeschlusses vom 28. März 1917 wird bis zur Anpassung dieses Erlasses durch die Bundesversammlung durch folgende Bestimmung ersetzt: Artikel 102, Absatz 2. Über Bevisionsbegehren nach Artikel 101, Ziffer 2, 2bls und 8. entscheidet das Gericht, welches das Urteil gefällt hat.

Achter Abschnitt

I. Frifltenbereohnung

Fristenberechnung und Übergangsbestimmungen Art. 59 1 Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, von welchem an die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.

2 Ist der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt die Frist am nächstfolgenden Werktag.

3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist am Bestimmungsort angelangt oder der schweizerischen Post übergeben sein.

4 Die Klage- und Rechtsmittelfristen dieses Gesetzes sind auch dann gewahrt, wenn die Klage oder Eechtsmitteleingabe fristgerecht bei der Militärversicherung oder bei der dem Grade nach unzuständigen Instanz einlangt. Die Eingabe ist in diesen Fällen von Amtes wegen an die zuständige Instanz weiterzuleiten.

Art. 60

11. Übergangsbestimmungen

1

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die Leistungen in den laufenden Militärversicherungsfallen wie folgt den neuen Bestimmungen angepasst: 1. Die Krankengeldleistungen sind neu festzusetzen; 2. Die laufenden Pensionen sind hinsichtlich des anrechenbaren Jahresverdienstes, wie er im Zeitpunkt ihrer Festsetzung tatsächlich bestanden hat, unter Aufhebung des Verdienstklassensystems und hinsichtlich der Leistungsansätze unter Wegfall der Familienu.nd Kinderzulagen neu festzusetzen. Der Pensionsbezüger soll nach der neuen Berechnung nicht weniger erhalten, als seine Bezüge bisher gesamthaft ausmachten. Dabei ist wie folgt zu verfahren: a. Die auf Grund von Artikels des Bundesratsbeschlusses vom 16. Juni 1919 betreffend die Erhöhung der Leistungen der Militärversicherung und Artikel l des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948

531 betreffend Teuerungszulagen zu den Militärpensionen ausgerichteten Teuerungszulagen sind durch ihren Einbezug in die noue Pension zu stabilisieren.

fc. Zu den in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis 81. Dezember 1945 zugesprochenen Dauerpensionen ist zur neuen Pension ein Zuschlag zu machen in der Höhe der Hälfte der durch Artikel 2. des zitierten Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 stabilisierten Teuerungszulage, c. Die Pensionen an Witwen mit Kindern sind als selbständige Witwenund Kinderpensionen getrennt zu berechnen.

d. Wo diese Neuberechnung der laufenden Pensionen gegenüber den bisherigen Gesamtbezügen noch einen Minderbetrag ergibt, ist dieser, soweit er durch den Wegfall der Familien- und Kinderzulagen verursacht ist, weiterhin bis zu ihrem Hinfall als solche auszurichten, im übrigen aber zur neuen Pension hinzuzurechnen.

Bei den nunmehr getrennten Witwen- und Kinderpensionen sind die Teuerungszulagen und der Minderbetrag im Verhältnis der Pensionsansätze auszugleichen.

2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschiedenen Militärversicherungsfälle werden nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Anfechtung von Verfügungen der Militärversicherung, deren Frist beim Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, richtet sich hinsichtlich Fristenlauf und Zuständigkeit nach dem neuen Recht. Die Versicherten sind hierauf durch die Militärversicherung aufmerksam zu machen.

Zweiter Teil Organisation, Verwaltung und Finanzierung Erster A b s c h n i t t Organisation und Verwaltung Art. 61 Die Militärversicherung ist eine selbständige Verwaltungsabteilung des Bundes. Der Bundesrat bestimmt, welchem Departement sie zu unterstellen ist.

2 Die nähere Organisation und Verwaltung wird durch einen besondern Erlass des Bundesrates geordnet.

1

532 Zweiter A b s c h n i t t Die Finanzierung

Art, 62 I.Kostentragung

1

Der Bund - trägt sämtliche Kosten der Militärversicherung vorbehaltlich Artikel 50.

2 Die Bundesversammlung setzt alljährlich im ordentlichen Voranschlag die nötigen Kredite aus: a. für die Verwaltung der Militärversicherung, b. für die Leistungen der Militärversicherung (Art. 14).

Art. 63 II. Übergangsbestimmungen

1

Soweit der Deckungsfonds im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach der gemäss Bundesratsbeschluss vom 27. September 1946 getroffenen Regelung noch nicht vollständig aufgebraucht ist, wird er, zusammen mit dem Sicherheitsfonds und der Eeservestellung Aktivdienst 1914---18, weiterhin zur Bezahlung der laufenden Pensionen verwendet.

2 Der Invalidenfonds und die eidgenössische Winkelriedstiftung werden zu einer Rückstellung der Militärversicherung zusammengelegt, die durch Beschluss der Bundesversammlung zur Deckung besonderer Ausgaben der Militärversicherung herangezogen werden kann.

D r i t t e r Teil

Schlussbestimmungen Art. 64 1

Durch dieses Gesetz werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere: a. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1901. betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall, b. die bundesrätliche Vollziehungsverordnung vom 12. November 1901 zum Bundesgesetz betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall vom 28. Juni 1901 und seitherigen Abänderungen, -c. das Bundesgesetz vom 27. Juni 1906 betreffend die Abänderung der Artikel 18, 20 und 87 des Militärversicherungsgesetzes, d. das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1914 über die Militärversicherung, soweit in Kraft gesetzt,

533

e. der Bundesratsbeschluss vom 16. Juni 1919 betreffend Erhöhung der Leistungen der Militärversicherung, soweit noch in Kraft, / der Bundesbeschluss vom 18. März 1980 über die Ausdehnung der Militärversicherung, g. der Bundesratsbeschluss vom 20. April 1943 über die Organisation und die Zuständigkeit der Militärpensionskommission, h. der Bundesratsbeschluss vom 20. April 1943 über das Verfahren vor der Militärpensionskommission, i. der Bundesratsbeschluss vom 21. November 1944 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall, j. der Bundesratsbeschluss vom 19. März 1945 über das Administrativverfahren in Militärversicherungssachen, k. der Bundesratsbeschluss vom 27. April 1945 betreffend die Teilrevision des Militärversicherungsrechtes, /,. der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1948 betreffend Teuerungszulagen zu den Militärpensionen.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt und erlasst die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

3 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. September 1949.

Der Präsident: Escher Der Protokollführer: Leimgrubcr Also beschlossen vorn Ständerat, Bern, den 20. September 1949.

Der Präsident: Wenk Der Protokollführer: Cil. Oser

534 Der schweizerische B u n d e s r a t beschliesst : Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 20. September 1949.

Im Auftrag des Schweiz, Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Leimgruber

751G

Datum der Veröffentlichung 22. September 1949 Ablauf der Referendumsfrist 21. Dezember 1949

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Militärversicherung (Vom 20. September 1949)

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Jahr

1949

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.09.1949

Date Data Seite

509-534

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