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Bundesblatt 101. Jahrgang

Bern, den 19. Mai 1949

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 38 Franken im Jahr, 15 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli * de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Revision des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank (Vom 13. Mal 1949) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der Botschaft vom 4. März 1949 betreffend die Revision des Münzgesetzes (BEI 1949, l, S. 521) hat der Bundesrat den eidgenössischen Bäten eine Vorlage über die Bevision des Nationalbankgesetzes in Aussicht gestellt.

Wir beehren uns, Ihnen bereits jetzt den Entwurf zu einem neuen Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank vorzulegen, obschon für den darin vorgesehenen gesetzlichen Kurs der Banknoten die verfassungsrechtliche Grundlage noch nicht besteht. Der mit Bundesbeschluss vom 12. Februar 1949 revidierte Artikel 39 der Bundesverfassung (BB11949,1, S. 824), der dem Bunde die unbeschränkte Befugnis geben will, die Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel zu erklären, gelangt erst am 22. Mai dieses Jahres zur Abstimmung.

Die Vorlage des neuen Nationalbankgesetzes erfolgt daher unter der Voraussetzung, dass der revidierte Artikel 89 der Bundesverfassung angenommen wird.

Zu diesem Vorgehen sieht sich der Bundesrat deshalb veranlasst. weil die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 27. September 1936 betreffend Währungsmassnahmen, die auf Fiskalnotrecht beruhen, auf Ende 1949 dahinfallen und bis zu diesem Zeitpunkt die Währungsordnung im ordentlichenRechtt verankert werden sollte.

I. Die bisherigen Revisionen des Nationalbankgesetzes Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank (AS 22 47), das die zentrale Notenbank ins Leben rief, entsprach im grossen und ganzen den überlieferten. Grundsätzen, wie sie im Emissionsbankengesetz von 1881 niedergelegt und wie sie von den um die Jahrhundertwende tätigen Emissionsinstituten befolgt worden waren. Bei der Umschreibung Bundesblatt. 101. Jahrg.

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der Aufgabe und des Geschäftskreises war das Bestreben wegleitend, dem neuen Institut nur die Befugnisse zuzusprechen, deren es für eine zweckmässige Notenausgabe unbedingt bedurfte. Das Gesetz enthielt keine ausdrückliche Umschreibung der währungspolitischen Aufgabe. Die gesetzlichen Vorschriften über die Kechtsstruktur der Nationalbaiik, über deren Organisation und über die Verwendung des ."Reingewinnes sind zur Hauptsache das Ergebnis des Kompromisses zwischen den Interessen des Bundes und der Kantone, zwischen den öffentlichen Interessen und denjenigen der Privatwirtschaft, namentlich der Banken.

Eine im Jahre 1911 auf Veranlassung der Finanzdelegation der eidgenössischen Bäte vorgenommene T-eilrevision (AS 27, 744) sollte dem Noteninstitut eine bessere Rentabilität sichern und es in den Stand setzen, aus eigener Kraft die gesetzlichen Verpflichtungen zur Ausrichtung der festen Entschädigungen an die Kantone zu erfüllen. Die Lösung wurde in einer Ausdehnung des Geschäftskreises gesucht, indem man der Bank die Möglichkeit einräumte, belehnbare Schuldverschreibungen auf die Schweiz zu diskontieren, ausländische Schecks und Schatzscheine zu kaufen und zu verkaufen. Ferner wurde sie ermächtigt, für Eechnung Dritter den An- und Verkauf von Wertschriften sowie Subskriptionen zu besorgen. Gleichzeitig ist die Bank von der früheren Verpflichtung befreit worden, den Gegenwert der täglich fälligen Verbindlichkeiten, namentlich der Guthaben auf Girorechnungen, jederzeit in Wechseln, in gesetzlicher Barschaft oder in Gold gedeckt zu -halten.

Der erste Weltkrieg mit seinen politischen und wirtschaftlichen Erschütterungen machte verschiedene Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen notwendig. Zur Sicherung einer ausreichenden Versorgung des Verkehrs mit Zahlungsmitteln und zum Schutze der Metallreserve wurde die Bank durch Beschlüsse der Bundesversammlung und des Bundesrates vom 80, Juli (AS 30, 388) und 8. August 1914 (AS 30, 349 und 352) zur Ausgabe von Zwanzigfrankenund Fünffrankemioten, später auch von Vierzigfrankennoten ermächtigt. Für die Banknoten wurde der gesetzliche Kurs erklärt. Ferner ist die Bank von der Verpflichtung der Noteneinlösung entbunden worden. Am 15. Juni 1918 verfügte der Bundesrat auf dem Vollmachtenwege eine Erweiterung der deckungsfälligen Aktiven (AS 34, 632), indem die
Sichtguthaben auf das Ausland und die Forderungen aus Lombardvorschüssen als Notendeckung zugelassen wurden.

Eine vorübergehende Gesetzesänderung brachte die Ausserkurssetzung der Fünffrankenstücke fremden Gepräges. Durch dringlichen Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 (AS 37, 143) ist die Nationalbank ermächtigt worden, nötigenfalls auch Noten zu zehn Franken auszugeben und die ausser Kurs gesetzten Fünffrankenstücke zum marktgängigen Metallwert als Notendeckung zu verwenden.

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen wurde in den Jahren 1919 bis 1921 auf Vorschlag der Bankbehörden das Nationalbankgesetz einer Gesamtrevision unterzogen. Durch das revidierte Gesetz vorn 7. April 1921 (AS 37, 581) wurde

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eine ganze Eeihe von Bestimmungen über die Notenstückelung, die Notendeckung und die Beingewinnverteilung sowie über die Organisation der Bank den veränderten Verhältnissen angepasst. Mit der Inkraftsetzung des neuen Gesetzes sind verschiedene während des Weltkrieges 1914--1918 erlassene Vorschriften aufgehoben worden, nämlich die Bundesratsbeschlüsse über die Ausgabe der Fünf-, Zwanzig- und Vierzigfrankennoten sowie über die Notendeckung.

Die nach dem ersten Weltkrieg einsetzenden Bemühungen zur Wiederaufrichtung der Wälirungen zeigten schon bald, dass eine vollständige Bückkehr zur alten Goldwährung sich nicht verwirklichen liess, wiewohl auch in der Schweiz die Entwicklung auf die Wiederherstellung der Goldwährung hinzielte. Die Ende 1926 erfolgte Auflösung der auf bimetalllstischer Grundlage beruhenden Lateinischen Münzunion gab Ardass zu einer beschleunigten Durchführung der Währungsreform, die eine Änderung des Nationalbankgesetzes und des Münzgesetzes notwendig machte. Die Novelle vom 20. Dezember 1929 zum Nationalbankgesetz sah.in Artikel 20 die Einlösung der Noten in schweizerischen Goldmünzen vor. In einem als Übergangsbestimmung gedachten Artikel 20bis wurde aber für so lange, als die Notenbanken der von den Bankbehörden als massgebend bezeichneten Länder ihre Noten nicht in Goldmünzen einlösen, die Nationalbank nur verpflichtet, ihre Noten nach eigener Wahl entweder in Goldmünzen, Goldbarren oder Golddevisen einzulösen. Das Silber würde bei diesem Änlass seiner Eigenschaft als deckungsfähiges Metall entkleidet. Im weiteren wurde bestimmt, dass die Mindestmetalldeckung von 40 Prozent im Inland aufzubewahren sei. Gestützt auf die neuen Artikel 20 und 20Ms des Nationalbankgesetzes verfügte sodann der Bundcsrat mit Beschluss vom 28. März 1980 (AS 46, 101) die Aufhebung des gesetzlichen Kurses der Banknoten auf den 1. April 1980.

Eine tiefgreifende Änderung der Gesetzgebung über die Nationalbank erfolgte im Zusammenhang mit der Abwertung des Frankens. Der Bundesratsbeschluss vom 27. September 1936 betreffend Währungsmassnahmen (AS 53, 741) verfügte dreierlei: die Verpflichtung der Bank, den Goldwert des Frankens zwischen 190 und 215 Milligramm Feingold zu halten, die Wiedereinführung des gesetzlichen Kurses der Banknoten und die neuerliche Sistierung der Noteneinlösung. Nicht zuletzt dank
dieser Massnahmen konnten während des zweiten Weltkrieges die Änderungen der Notenbankgesetzgebung auf ein Minimum beschränkt werden.

In formeller Hinsicht verdienen noch die Bundesgesetze vom 19. Juni 1925 (AS 41, 655), vom 28. September 1985 (AS 53, 5) und vom 5. Oktober 1945 (AS 62, 245) Erwähnung, welche jeweils das Notenprivileg der Bank um je zehn Jahre verlängerten.

Änderungen dea Nationalhankgesetzes sind auch noch durch andere gesetzgeberische Erlasse vorgenommen worden. So hat das schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (AS 54, 757) in seinen Artikeln 240 (Geldfälsehung), 241 (GeldVerfälschung), 242 (Inumlaufsetzen falschen Geldes),

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244 (Einführen, Erwerb. Lagern falschen Geldes). 247 (Fälschungsgeräte), 249 (Einziehung), 250 (Geld des Auslandes) und 827 (Nachahmen ohne Fälschungsabsicht) die Artikel 66 bis 71 des Nationalbankgesetzes übernommen, Ferner hat das Bundesgesetz vom 21. September 1939 über das eidgenössische Schuldbuch (AS 55, 1587), das u. a. die Nationalbank mit der Führung des Schuldbuches betraute, die Artikel 14 und 19 des Nationalbankgesetzes in dem Sinne erweitert, dass die Schuldbuchforderungen als belehnbar und die aus dieser Belehnung hervorgegangenen Lombardt'orderungen als ·deckungsfähig erklärt wurden.

Eine Anzahl anderer Gesetze regeln ebenfalls die Tätigkeit der Nationalbank, ohne indessen das Nationalbankgesetz direkt zu berühren. Dazu gehören insbesondere das Bundesgesetz vom 28. Juni 1928 über die Anlage der eidgenössischen Staatsgelder und Spezialfonds (AS 45, 469), das Bundesgesetz vom 3: Juni 1931 über das Münzwesen (AS 47, 601), der Bundesbeschluss vom 8. Juli 1982 über die eidgenössische Darlehenskasse (AS 48, 887) sowie das Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (AS 51, 117) und der Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1947 über die Aufnahme von Anleihen für die Bundesverwaltung (AS 63, 1821). Zu erwähnen sind ferner die zahlreichen Bandesratsbeschlüsse, welche der Nationalbank bestimmte Funktionen im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr mit dem Ausland überwiesen haben.

u. Der Gesetzesentwurf A. Allgemeine Bemerkungen Am 27. März 1945 hat Herr Dr. A. Lardelli im Ständerat ein Postulat eingereicht, das den Bundesrat ersuchte, die Frage zu prüfen, ob nicht mit der Erneuerung des Notenprivilegiums auch eine Änderung des Nationalbankgesetzes vorgenommen werden sollte. Der Bundesral; vertrat damals die Auffassung, die Erneuerung des Notenprivilegs könne aus zeitlichen Gründen nicht mit einer Änderung des Nationalbankgesetzes verbunden werden; er erklärte sich aber bereit, die Frage einer Gesetzesrevision in Prüfung zu ziehen. Es kommt hinzu, dass die Geltungsdauer des Finanznotrechtes, wie bereits ausgeführt, bis zum 3l. Dezember 1949 befristet ist. Damit wird die gesetzliche Grundlage des Abwertungsbeschlusses vom 27. September 1936, auf dem die derzeitige WahrungsOrdnung beruht, wegfallen. Auf den genannten Zeitpunkt sind deshalb die rechtlichen Grundlagen der-Währung neu zu ordnen bzw.

die notrechtlichen Bestimmungen in die ordentliche Gesetzgebung überzuführen. Auftragsgemäss haben die Behörden der Nationalbank dem Bundesrat den Entwurf zu einem neuen Nationalbankgesetz unterbreitet, der die Grandlage der heutigen Vorlage bildet.

Der Zeitpunkt für eine Eevision der Wahrungs- und Notenbankgesetzgehung ist angesichts der unabgeklärten internationalen Währungslage nicht besonders günstig. Der Bundesrat vertritt jedoch die Auffassung, dass die

949 Unsicherheit der Zeit umstände nicht davon abhalten darf, für die Landeswährung eine einwandfreie Rechtsgrundlage zu schaffen. Dabei soll an der bestehenden Währungsordnung nur das Notwendigste geändert werden.

Verschiedene Fragen von grundsätzlicher Bedeutung haben anlässlich der Eevision von Artikel 89 der Bundesverfassung sowie des Münzgesetzes praktisch bereits eine Abklärung gefunden. So hat der Bundesrat schon in der Botschaft über die Eevision von Artikel 39 der .Bundesverfassung der Meinung Ausdruck gegeben, dass, so wie die Verhältnisse heute liegen, an eine Aufhebung weder des Zwangskurses noch des gesetzlichen Kurses der Banknoten gedacht, werden könne. Mit der Änderung des Münzgesetzes soll ebenfalls eine Keine wichtiger Fragen hinsichtlich der gesetzlichen Neuordnung der Währung entschieden werden. In erster Linie'soll die "Wahrung an das Gold gebunden bleiben. Ferner ist die sogenannte Bahmenparität, wie sie anlässlich der Abwertung zweckmässig erschien, wiederum durch eine fixe Parität, entsprechend dem neuen Münzfuss. zu ersetzen.

Die Bevision des Nationalbankgesetzes verfolgt dreierlei Ziele. In erster Linie will sie die bestehende notrechtliche Ordnung der Währungsverfassung in das.ordentliche Eecht überführen. Die geltende Eegelung hat sich bewährt, und es liegt daher kein Grund vor, daran etwas zu ändern. Sodann ist eine Erweiterung des Geschäftskreises der Xationalbank vorgesehen-, die es ihr ermöglichen wird, in stärkerem, wenn auch nach wie vor beschränktem Umfange auf den Geldmarkt regulierend einzuwirken. Und schliesslich sind verschiedene Bestimmungen organisatorischer Natur den veränderten Verhältnissen anzupassen.

B. Die einzelnen Abänderungsvorschläge 1. Der Aufgabenkreis der Bank (Art. 2 des Entwurfes) Artikel 2 des geltenden Gesetzes überträgt der Nationalbank als Hauptaufgabe die Eegelung des Geldumlaufes und die Erleichterung des Zahlungsverkehrs. Er wiederholt damit die Vorschrift, wie sie in Artikel 39, Absatz 8, der Bundesverfassung enthalten ist. Ferner überbindet er der Nationalbank die Aufgabe, den Kassenverkehr des Bundes unentgeltlich zu besorgen.

Schon in der Botschaft über die Eevision des erwähnten Verfassungsartikels hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass sich der Aufgabenkreis der Nationalbank im Laufe der Zeit erweitert hat. Dies gilt
namentlich für das Gebiet der Währungspolitik. Die tiefgreifenden Wandlungen in den internationalen Währungsverhältnissen, wie sie der erste. Weltkrieg, die Währungskrise der dreissiger Jahre und neuestens der zweite Weltkrieg zur Folge hatten, haben dazu geführt, dass heute den w-ährwngspolitischen Aufgaben und Massiiahmen der Nationalbank eine weit grössere Bedeutung zukommt als früher.

Es stellte sich deshalb die Frage, ob diese wichtige Aufgabe der Notenbank irn Verfassungsartikel erwähnt werden sollte. Der Bundesrat .sah indessen von

950 einem solchen Vorschlag ab, wobei die Erwägung massgebend war, dass schon der geltende Verfassungstext dem Gesetzgeber für die Umschreibung der Hauptaufgaben und des Tätigkeitsbereiches der Bank den wünschbaren Spielraum lässt.

, .

Diese Überlegung hat für den Verfassungsartikel, der den Bahinen für die Gesetzgebung bildet, zweifellos ihre Berechtigung. Im Ausführungsgesetz dagegen darf nach Auffassung des Bundesrates der Hinweis auf die währungspolitisehe Aufgabe der Nationalbank nicht fehlen. Zwar befindet der Bund als Münzherr über die "Währungseinheit und den Münzfuss. Die Nationalbahk als Währungsinstitut hat aber diese vom Bunde festgesetzte Wertrelation aufrechtzuerhalten. Durch das Gesetz soll der Bank daher die Verpflichtung Überbunden werden, die Landeswährung, d. h. den Goldwert des Frankens, auf der vorgeschriebenen Höhe zu halten. Diese Verpflichtung erfüllt die Bank in der Weise, dass sie im Zahlungsverkehr mit dem Ausland Gold und Devisen zu bestimmten, aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Goldwert des Frankens sich ergebenden Preisen und Kursen kauft und verkauft.

Unter der Währungsregelung, wie sie bis zum ersten Weltkrieg und dann wieder wenige Jahre bis zur Abwertung von 1936 bestand, erübrigte sich eine derartige Umschreibung der währungspolitisehen Aufgabe der Nationalbank.

Durch die Einlösungspflicht der Noten einerseits, das freie Prägerecht anderseits war die schweizerische Währung in das System des internationalen Goldautomatismus eingefügt. Damit ergab sich zwischen der im Münzgesetz verankerten Goldparität und der Währungspolitik der Nationalbank eine zwar nur mittelbare Beziehimg, die aber ausreichte, uni die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Wertrelation zum Gold bis zu einem gewissen Grade zu gewährleisten.

Diese Verhältnisse haben sich seither grundlegend geändert.. Der automatische internationale Goldausgleich spielt nicht mehr, die Einlösung der Noten in Gold und das freie Prägerecht sind heute in allen massgebenden Ländern suspendiert. Dieser Sachlage hat in der Schweiz der Abwertungsbeschluss von 1936 Eeehnung getragen, indem er in Artikel 3 die Nationalbank verpflichtet, den Goldwert des Frankens auf einer bestimmten Höhe zu halten. Durch die gleichen Tags erfolgte Weisung des Bundesrates an die Nationalbank, «den Goldwert des Frankens auf einer Höhe zu
halten, die, gemessen an der gesetzlichen Münzparität, einer Entwertung von ungefähr 30 Prozent entspricht», ist diese Verpflichtung der Bank noch näher umschrieben worden.

Bei der neuen Umschreibung des Aufgabenkreises der Bank handelt es sich somit um keine Neuerung, sondern lediglich um die gesetzliche Verankerung einer bereits bestehenden Verpflichtung, die sich als notwendig und zweck mässig erwiesen hat. Die Ergänzung des Nationalbankgesetzes erweist sich auch .

deshalb als notwendig, weil dadurch die Verbindung zwischen Münzgesetz und Nationalbankgesetz und damit zwischen der AVährungsordnung und der Währungspolitik hergestellt wird.

951 Aus der Erweiterung des währungspolitischen Aufgabenkreises der Nationalbank ergibt sich die Notwendigkeit einer engen Fühlungnahme zwischen Bund und Bank in Fragen der Währung. In diesem Sinne ist die in Artikel 2, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes aufgenommene Bestimmung, wonach die Bank die Bundesbehörden in Währungsfragen zu beraten hat, zu verstehen.

Durch zahlreiche Beschlüsse, die der Bundesrat im Zusammenhang mit der Durchführung von Terrechnungs- und Zahlungsabkommen mit dem Ausland gcfasst hat, wurde der Nationalbank die Besorgung des Zahlungsverkehrs mit den Zahlungspflichtigen und Zahlungsempfängern in der Schweiz sowie mit den ausländischen Notenbanken oder Devisenstellen übertragen.

Die Nationalbank übt hier die Funktion als Beauftragte des Bundes bzw.

der Schweizerischen Verrechnungsstelle aus. Ihre Tätigkeit auf diesem Gebiete hält sich im Rahmen der ihr vom Gesetz überbundenen Hauptaufgabe, den Zahlungsverkehr zu erleichtern.

Nach Artikel 2 des geltenden Gesetzes hat die Nationalbank den Kassenverkehr des Bundes, soweit er ihr übertragen wird, unentgeltlich zu besorgen.

Diese Umschreibung der Tätigkeit der Nationalbank für den Bund entspricht nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen. Im Laufe der Zeit sind der Nationalbank weitere Aufgaben übertragen worden. Wir verweisen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung der Nationalbank beim Münzdienst (Art. 7 und 9 des bisherigen, Art. 8 und 9 des vorgeschlagenen neuen Münzgeeetzes), bei der Verwaltung von Geldern und Wertschriften des Bundes (Art. 15 des geltenden Nationalbankgesetzes in Verbindung mit Art. 9 ff. des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1928 über die Anlage der eidgenössischen Staatsgelder und Speziaifonds), bei der Anlage von Staatsgeldern (Art. 8 des genannten Anlagegesetzes) sowie bei der Staatsschuldenverwaltung (Art. 10 des Bundesgesetzes vom 21. September 1989 über das eidgenössische Schuldbuch). Der neue Absatz 3 von Artikel 2 des Gesetzesentwurfes trägt dieser Erweiterung des Aufgabenkreises der Nationalbank Rechnung.

2. Der Geschäftskreis der Bank (Art. 14--16 des Entwurfes) a. Allgemeines Die Notenbank hat, selbst wenn sie nicht verpflichtet ist, ihre Noten einzulösen, auf grösstmögliche Liquidität bedacht zu sein. Nur so kann sie sich die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Bewegungsfreiheit in
geldmarktund währungspolitischer Hinsicht erhalten. Sie hat sich daher vorwiegend auf kurzfristige Geschäfte zu beschränken, m. a. W., sie soll nur zum Erwerb solcher Aktiven berechtigt sein, die sie innert angemessener Frist liquidieren kann.

Langfristige Geschäfte oder Geschäfte, die ein besonderes Risiko in sieh schliessen, fallen für die Notenbank ausser Betracht.

An der abschliessenden Aufzählung der zulässigen Geschäfte, wie sie Artikel 14 des bestehenden Gesetzes vorsieht, ist daher festzuhalten. Wichtig ist ferner, dass das Gesetz die Nationalbank zur Abwicklung bestimmter Ge-

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schäfte nicht verpflichtet, sondern.lediglieh als befugt erklärt. Die Bank muss nach wie vor volle Freiheit haben, im Rahmen des ihr gesetzlich zugewiesenen Geschäftskreises auf ein bestimmtes Geschäft einzutreten oder nicht.

Auf die im Ingress des geltenden Artikels 14 enthaltene Feststellung, dass die Nationalbank eine «Noten-, Giro- und Diskontobank» sei, kann heute verzichtet werden. Diese schon an sich nicht sehr klare Umschreibung des Charakters der Nationalbank ist überholt. Der Ingress zu Artikel 14 kann daher auf den Satz beschränkt werden: «Die Nationalbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben».

Das heutige Gesetz erwähnt unter dem Geschäftskreis an erster Stelle «die Ausgabe, von Banknoten nach den Vorschriften dieses Gesetzes». Dieser Hinweis auf die Notenausgabe an dieser Stelle ist nicht bloss überflüssig, weil die Notenausgabe im Gesetz schon anderswo (Art. l und Art. 17 ff.) erwähnt und geregelt wird ; er ist auch sachlich nicht gerechtfertigt, weil für die Nationalbank die Notenausgabe kein Geschäft, sondern vielmehr ein. Mittel zur Erfüllung der ihr durch das Gesetz überbundenen .Aufgaben darstellt.

&. Das

Diskontogescliäft

Materiell soll an der geltenden Ordnung nicht viel geändert werden. Die vorgeschlagene neue Fassung von Ziffer l des Artikels 14 bringt lediglich eine etwas übersichtlichere Aufzählung des zur Diskontierung zugelassenen Papiers, Diskontierbar sollen sein: 1. .Wechsel und Schecks auf die Seh weis: mit mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten und voneinander unabhängigen Unterschriften. Dabei wird auf die bisherige Bestimmung, wonach den diskontierten Wechseln eine Handelsoperation zugrunde liegen soll, verzichtet, um die Bank ih ihrer Bewegungsfreiheit nicht allzusehr einzuschränken. Es hat aber die Meinung, dass diskontofähig weiterhin in erster Linie Wechsel sein sollen, die aus einer Handelsoperation hervorgegangen sind, weil vor alleni diesem Papier der vom Standpunkt der Notenbank wertvolle Charakter der sich selbst liquidierenden Forderung innewohnt. Die landwirtschaftlichen Wechsel werden in der neuen Fassung nicht mehr besonders aufgeführt, weil diese Erwähnung sich als unnötig erwiesen hat. Die Nationalbank wird ihren Kredit der Landwirtschaft wie bisher zur Verfügung stellen. Die im geltenden Gesetz enthaltene Einschränkung, wonach die diskontierbaren Schecks «an Ordre» lauten müssen, ist als überflüssig fallen gelassen worden, da kein ersichtlicher Grund besteht, Inhaberschecks von der Diskontierung auszuschliessen, wenn, sie den übrigen Erfordernissen, entsprechen, insbesondere wenn sie zwei voneinander unabhängige und zahlungsfähige Unterschriften tragen.

2. Schatzanweisungen des Bundes (wie bisher).

8. Schatzwechsel der Kantone und Gemeinden mit der Unterschrift einer Bank. Die Kreditgewährung an Kantone und Gemeinden erfolgt schon heute von der Nationalbank normalerweise nur auf dem Wege der Dis-

953 kontierung von Schatzwechseln, die von einer Bank mit ihrem Indossament eingereicht werden. Die Nationalbank sichert den kreditgebenden Banken zu, bis -/AI einem bestimmten Betrag Schatzwechsel eines Kantons oder einer Gemeinde zum offiziellen Satz zu diskontieren. Eigentlicher Geldgeber ist also in der Regel nicht die Nationalbank, sondern die kreditgebende Bank, welche die Hilfe der Notenbank meist erst dann in Anspruch nehmen wird, wenn sie sich hiezu aus Gründen der Liquidität genötigt sieht. Die Zusagen sind befristet und an Bedingungen hinsichtlich Tilgung des Kredites etc. geknüpft. Als Notenbank kann die Nationalbank auch der öffentlichen Hand keine langfristigen Kredite bewilligen.

4. Belehnbare Schuldverschreibungen auf die Schweiz. Darunter fallen wie bisher Obligationen und Kassenscheine des Bundes, der Bundesbahnen und der Kantone, Obligationen, Kassenscheine und Kassenobligationen von Gemeinden, nach den Vorschriften der Bank belehnbare Obligationen von schweizerischen Banken, Finanz-, Eisenbahn- and Industrie-Gesellschaften.

5. Eidgenössische Schiildbuchforderungen, welche in Übereinstimmung mit der von der Bank seit 1942 befolgten Praxis den Obligationen des Bundes auch in dieser Beziehung gleichzustellen sind.

Die Veri'allzeit der diskontierten Papiere darf nach wie vor drei Monate nicht übersteigen.

c. Die Operationen auf dem offenen

Markt

Die Mittel, deren sich die Notenbanken zur Beeinflussung des Geldmarktes und der Wechselkurse bedienen, haben im Laufe der Zeit eine Wandlung durchgemacht. Vor dem ersten Weltkrieg erfolgte diese Einflussnahme in der Hauptsache über den Weg der Diskont- und Lombardpolitik, d. h. durch Änderung der Anforderungen an. die zum Diskont oder zur Lombardierung hereingenommenen Wechsel und Schuldverschreibungen sowie der offiziellen Sätze. Mit der Ausdehnung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, dem Wandel der Zahlungsgewohnheiten, dem Aufkommen des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und mit der zunehmenden Verflüssigung des Marktes durch den Ankauf von Gold und Devisen ging das normale Diskont- und Lombardgeschäft ständig zurück. Damit büsste die Diskonto- und Lombardpolitik der Notenbanken als Instrument zur Eegulierung des Geldmarktes an Bedeutung zusehends ein. Die Noteninstitute waren gezwungen, auf anderem Wege Einfluss auf den Geld- und Valutamarkt 'zu gewinnen. Sie gingen dazu über, selber auf dem Markte einzugreifen, d. h. eine Politik am offenen Markt zu betreiben. Durch den Ankauf von Gold, Devisen, Schatzscheinen, Wechseln und Obligationen im freien Markt können sie die Geldmenge vermehren, durch den Verkauf solcher Aktiven an den Markt bewirken sie eine Verminderung des Geldvolumens.

Dieser Tätigkeit der Notenbank sind allerdings Grenzen gesetzt, deren Ausserachtlassung schwere Nachteile für Wirtschaft, Währung und Notenbank im Gefolge haben kann. Dabei sind die Möglichkeiten, mit monetären Massnahmen

954 allein den Ablauf der Konjunktur zu beeinflussen, sehr beschränkt und in manchen Fällen überhaupt nicht vorhanden. Die Erfahrungen, welche in letzter Zeit in verschiedenen Ländern mit der Politik am offenen Markte gemacht wurden, haben dies zur Genüge gezeigt.

Auch die Schweizerische Nationalbank hat sich, soweit es das Gesetz zuliess, der Politik am offenen Markte bedient. Es geschah dies namentlich durch Abgabe und Aufnahme von Gold, Devisen, Sehatzanweisungen und leicht realisierbaren Schuldverschreibungen, wobei sie für den Ankauf von über drei Monate laufenden Schuldverschreibungen nur die eigenen Mittel einsetzen konnte, weil sie dieses Papier nicht in die Notendeckung einbeziehen durfte. Um der Nationalbank zu ermöglichen, ihren Einfluss auf dem Geldmarkt in verstärktem Masse geltend zu machen, sollte sie durch das Gesetz (Art. 14, Ziffer 2, des Entwurfes) ermächtigt werden, auf dem offenen Markte Operationen nicht nur mit Gold und Devisen, sondern auch mit diskontierbarem Papier zu einem von der offiziellen Eate abweichenden Satz wie auch mit längerfristigen Schuldverschreibungen durchzuführen.

d. Das Devisengeschäft Die vorgeschlagene Änderung von Ziffer 3 des Artikels 14 ist rein redaktioneller Natur. Nach wie vor soll die Nationalbank ermächtigt sein, Wechsel und Schecks auf das Ausland mit zwei guten Unterschriften, leicht realisierbare Schuldverschreibungen ausländischer Staaten sowie Sichtguthaben auf das Ausland zu kaufen und zu verkauf en, wobei die Verfallzeit der Wechsel, Schecks, und Schuldverschreibungen drei Monate nicht übersteigen darf. Zurzeit unterhält die Nationalbank ihre Guthaben im Ausland vorzugsweise in der Form von Sichtguthaben.

e. Das Lombardgeschäft Das geltende Gesetz sieht vor, dass verzinsliche Darlehen gegen Verpfändung von Schuldverschreibungen, eidgenössischen Schuldbuchforderungen und Gold gewährt werden können, entweder auf festen Termin für drei Monate oder in laufender Rechnung mit höchstens zehntägiger Kündigungsfrist. In die Notendeckung können nur die letztern einbezogen werden. Darlehen auf drei Monate fest haben praktisch nie eine Eolle gespielt. Seit Jahren sind solche Kredite überhaupt nicht mehr gewährt worden. Es wird vorgeschlagen, im Gesetz nur noch Vorschüsse in laufender Eechnung mit höchstens zehntägiger Kündigungsfrist vorzusehen. Dabei
ist zu beachten, dass diese Darlehen auch längere Zeit laufen können und überdies dem Kunden den Vorteil jederzeitiger Rückzahlbarkeit bieten.

Die. Liste der belehnbaren Werte ist vervollständigt worden, ohne dass gegenüber dem geltenden Becht etwas geändert worden wäre. Belehnbar sind nach der neuen Fassung von Ziffer 4 Schuldverschreibungen auf die Schweiz, eidgenössische Schuldbuchforderungen, diskontierbare Wechsel sowie Gold in Barren oder Münzen. Zur Klarstellung wird noch beigefügt, dass ausser den Aktien auch die Genossenschaftsanteile von der Belehnung ausgeschlossen sind.

955 /. Erteilung von Diskont- und Lombardsusagen Schon seit Jahrzehnten hat die Nationalbank mit solchen Zusagen den Banken die Bereitwilligkeit erklärt, während einer gewissen Zeit und bis zu einem bestimmten Betrag Papiere m diskontieren oder zu bevorschussen, die wegen ihrer Langfristigkeit oder der Natur des ihnen zugrunde liegenden Kreditgeschäftes nicht ohne weiteres als bankfähig angesehen werden können. Derartige Zusagen sind erteilt worden u. a. für Meliorations- und Arbeitsbeschaffungskredite, für Eeskriptionenkredite an Kantone oder Gemeinden, für Exportkredite der Banken an die Wirtschaft. Durch diese Zusagen werden die Forderungen der Banken liquider, was diesen gestattet, solche Kredite "bilanzmässig als leicht realisierbare Aktiven zu behandeln und den Kreditnehmern vorteilhaftere Bedingungen zu gewähren. Vielfach machen die Banken die Kreditgewährung von der Mobilisierungszusage der Nationalbank abhängig.

Da diese Zusagen volkswirtschaftlich von grosser Bedeutung sind und die Nationalbank damit eine wichtige Aufgabe erfüllt, rechtfertigt es sich, sie im Gesetz unter Ziffer 5 von Artikel 14 zu nennen.

g. Giro- und Abrechnungsverkehr Sowohl der Giroverkehr der Nationalbank wie auch der Abrechnungsverkehr haben die an sie geknüpften Erwartungen erfüllt, so dass die Beibehaltung dieses der Erleichterung des Zahlungsverkehrs dienenden Geschäftszweiges wohl kaum fraglich sein kann.

Die im geltenden Gesetz erwähnten Mandate, die bei sämtlichen Nationalbankstellen ohne vorherige Anzeige eingelöst werden konnten, hatten den Zweck, hargeldsparend zu wirken. Im Laufe der Zeit haben sie stark an Bedeutung verloren. Zudem sah sich die Nationalbank mit Bücksicht auf die Fälschungsgefahr veranlasst, in der Abgabe solcher Mandate Zurückhaltung zu üben und sie womöglich durch Schecks, die der bezogenen Stelle avisiert werden, zu ersetzen.

Aus diesen Gründen werden die Mandate im neuen Gesetz nicht mehr aufgeführt.

h. Der Korrespondentenverkelir Die Befugnis der Nationalbank zur Führung vou Korrespondentenrechnungen bei inländischen und ausländischen Banken ist eine unumgängliche Voraussetzung für deren Tätigkeit. Die vorgeschlagene Ziffer 8 von Artikel 14 bringt daher eine Präzisierung des Gesetzes.

i. An- und Verkauf von Edelmetallen ' Dass die Nationalbank als Noten- und Währungsbank zum An-
und Verkauf von Währungsmetall, d. h. Gold, für eigene und fremde Eechnung weiterhin befugt sein soll, bedarf keiner nähern Begründung. Der neue Gesetzestext sieht nun aber in Ziffer 9 von Artikel 14 vor, dass die Nationalbank beim Anund Verkauf von Gold für eigene Bechnung nur Preise zur Anwendung bringen darf, die nach oben und nach unten um höchstens 1% Prozent vom Preis ab-

956 weichen, der dem gesetzlichen Münzfuss entspricht. Hiezu ist folgendes zu bemerken : .

Die Bindung der "Währung-an eine feste Parität, die an und für sich nur ein Abweichen innerhalb der natürlichen Goldpunkte, d. h. unter Berücksichtigung der - Transport- und allfälliger Unrwandlungskosten (wie beispielsweise der in den USA berechneten sog. «handling charges») gestatten würde, kannunter Umständen für die Notenbank in ihrer Währungspolitik ein Hemmnis bedeuten. Dieser vor und nach der Abwertung des Frankens gemachten Erfahrung ist der Wunsch der Nationalbank entsprungen, in der Haltung der Währung eine grössere Bewegungsfreiheit durch das Gesetz selbst zugesprochen, zu erhalten. Aus der gleichen Überlegung hat sich seinerzeit die Nationalbank in der am 28, Oktober 1936 abgegebenen schweizerischen Erklärung zum internationalen Währungsabkommen vom 25. September 1936 einen gewissen Spielraum in der Pestsetzung der im Verkehr mit den Vereinigten Staaten zur Anwendung zu bringenden Goldan- und -Verkaufspreise vorbehalten. Der Bundesrat hält mit der Nationalbank dafür, dass die Abweichung von der Goldparität (Fr. 4920.63 für das Kilogramm Feingold) von ca. iy2 Prozent nach oben und nach unten ausreichend ist. Dabei ergäbe sich ein: unterer Goldpreis von Franken 4846.82, ein oberer Goldpreis von Fr. 4994.44. Es ist hervorzuheben, dass die Nationalbank bei der Durchführung ihrer Aufgabe, die Währung auf der vorgeschriebenen Höhe xu halten, nicht verpflichtet ist, Gold in beliebigen Mengen aufzunehmen oder abzugeben; sie ist zum Ankauf und Verkauf von Gold wohl, befugt, jedoch nicht verpflichtet. Soweit aber die Nationalbank Gold kauft oder verkauft, sei es irn Inland oder im Verkehr mit ausländischen Notenbanken, haben sich, die Preise im gesetzlich vorgezeichneten Bahmen zu halten.

Da das Silber nicht mehr Währungsmetall ist, soll die Bank dieses Metall nur noch für fremde Rechnung kaufen und verkaufen können, wobei hauptsächlich an. den Kauf und Verkauf von Silber für '.Rechnung des Bundes gedacht wird.

Je. Das Wertschriften- und Anleihensgeschä/t Bereits in den Beratungen des ersten Entwurfes für ein Zentralbankgesetz im Jahre 1899 ist die Aufnahme der Verwaltung von Wertschriften und Wertgegenständen in den Geschäftskreis der zentralen Notenbank auf Widerspruch . gestossen. Anlässlich der im
September 1945 erfolgten Behandlung des Postulates Lardelli im Ständerat ist von zwei Seiten verlangt worden, dass die Nationalbank auf diesen Geschäftszweig verzichte. Da aber die Nationalbank im Hinblick auf das Lombardgeschäft ohnehin eine Wertschriftenverwaltung haben muss, ist es richtig, ihr die Verwaltung von Wertschriften, aber auch von Wertgegenständen zu belassen. Praktisch ist das Depotgeschäft der Nationalbank unbedeutend, so dass von einer Konkurrenzierung der andern Banken nicht die B,ede sein kann, um so weniger, als die Nationalbank sich ebenfalls an die unter den Banken vereinbarten Gebührensätze hält.

Die aus dem geltenden Gesetz übernommene Ermächtigung der Nationalbank zur Mitwirkung als Zeichnungsstelle bei der Ausgabe eidgenössischer und

957 kantonaler Anleihen bedarf wohl keiner weiteren Begründung. Neu ist die Befugnis aufgenommen worden, bei der Emission von Anleihen kantonalgarantierter Unternehmungen und der Pfandbriefzentralen als Zeichmingsstelle mitzuwirken.

l. Die Tätigkeit der Nationalbank für den Bund Nach Artikel 2 des neuen Gesetzestextes hat die Nationalbank die ihr vom Bunde übertragenen Aufgaben auf dem Gebiete des Kassenverkehrs, des Münzdienstes, der Verwaltung von Geldern und Wertschriften, der Anlage von Staatsgeldern, der Staatsschuldenverwaltung und der Begebung von Anleihen zu besorgen. Dieser Aufgabenkreis ist gegenüber dem geltenden Gesetz wesentlich erweitert worden, weshalb auch die Bestimmungen über den Geschäftskreis der Bank ausführlicher gehalten sein müssen als dies heute der Fall ist.

Der neue Text des Artikels 15 tragt dieser Erweiterung der Tätigkeit für den Bund Bechnung, wobei lediglich zusammenfassend verankert wird, was bereits nach in andern Gesetzen aufgestellten Bestimmungen rechtens ist.

m. Die Publizitätspfliclit der Nationalbank Auch in dieser Beziehung bringt der vorgeschlagene Gesetzestext materiell nichts Neues. Die Vorschrift über die Veröffentlichung der Jahresrechnungen hat im Abschnitt über ßechnungsstellung, Reservefonds und Gewinnverteilung (Art. 23) Aufnahme gefunden.

3. Die Vorschriften über Ausgabe, Deckung und Rückruf der Banknoten (Art. 17--22 des Entwurfes) a. Der gesetzliche Kurs der Banknoten In seiner Botschaft vom 5. November 1948 über die Bovision von Artikel 39 der Bundesverfassung hat der Bundesrat im einzelnen die Gründe dargelegt, die nach seinem Dafürhalten die Aufrechterhaltung des gesetzlichen Kurses -der Banknoten unumgänglich machen (BB1 1948 III, S. 698 ff.). Wir glauben daher auf diese Ausführungen verweisen zu dürfen. In Zustimmung zum Vorschlag der Nationalbank beantragt der Bundesrat, zu bestimmen, dass die Noten der Nationalbank gesetzliches Zahlungsmittel und von jedermann unbeschränkt .als Zahlung anzunehmen sind. Damit werden die Artikel 21 und 22 des geltenden Gesetzes hinfällig.

fe. Der Zwangskurs der Noten Ursprünglich war die Nationalbank zur Einlösung ihrer Noten in gesetzlicher Barschaft verpflichtet. Der Noteninhaber konnte sich bei der Nationalbank durch Umtausch der Noten jederzeit Münzen mit unbeschränkter gesetzlicher .Zahlkraft
beschaffen. Das hatte deshalb praktische Bedeutung, weil die Note nur den Charakter eines Geldersatzmittels hatte und niemand gehalten war, sie anZahlungs Statt anzunehmen. Ferner hatto es damals die private Wirtschaft

958 in der Hand, durch Goldversendungen die Wechselkurse auf der ungefähren Höhe der Parität, d. h. innerhalb der beiden Goldpunkte zu halten (sog. Goldautomatismus). Zu diesem Zwecke musste sie sich bei der Notenbank Gold verschaffen können. Schon 1914, bei Ausbruch des ersten Weltkrieges, wurde jedoch die Einlösungspflicht aufgehoben. Diese Massnahme des Bundesrates verfolgte den Zweck, den Metallvorrat, über den die Bank verfügte, wirksam zu schützen und die Emissionskraft der Bank ungeschmälert zu erhalten. Erst im Jahre 1980, anlässlich der Einführung der Goldwährung, wurde die Einlösungspflicht auf Grund der Gesetzesnovelle vom 20. Dezember 1929 in modifizierter Form wieder eingeführt. Mit dem durch diese Novelle abgeänderten Artikel 20 des Nationalbankgesetzes, der die Einlösung der Noten in schweizerischen Goldmünzen vorsah, wollte der Gesetzgeber die Eechtsgrundlage für den Übergang zur Goldwährung schaffen, nachdem seit der Auflösung der Lateinischen Münzunion Ende 1926 die Voraussetzungen dazu gegeben waren. Freilich erlaubten die damaligen Verhältnisse noch nicht, zur reinen Goldumlaufswährung überzugehen. In einem neuen Artikel 20bis wurde daher gleichzeitig die Emlösungspflicht der Nationalbank in dem Sinne eingeschränkt, dass die Noten bis auf weiteres nach Wahl der Bank in Goldmünzen, Goldbarren oder Golddevisen eingelöst werden konnten. Diese Begehung blieb bis zur Abwertung im Herbst 1986 in Kraft, bei welchem Anlass dio Noteneinlösungspflicht erneut aufgehoben worden ist. Seither haben die Noten wiederum Zwangskurs. In den 42 Jahren des Bestehens der Nationalbank waren somit ihre Noten nur während 12 Jahren einlösbar.

l'in Zusammenhang mit der Überführung der auf Notrecht beruhenden Bestimmungen des Abwertungsbeschlusses ins ordentliche Eecht stellt sich neuerdings die Frage, ob die Noten künftig in Gold eingelöst werden sollen oder ob die Nichteinlösbarkeit, d. h. der Zwangskurs der Noten beizubehalten sei.

Mit ihrem gegenwärtig hohen Goldbestand wäre die Nationalbank technisch wohl.in der Lage, ihre Noten in Gold einzulösen. Die Wiedereinführung der Emlösungspflicht kann aber aus den nachfolgenden Überlegungen zurzeit nicht verantwortet werden.

Die währimgspohtische Entwicklung in den letzten Jahren hat gezeigt, dass das Gold heute im Inland seine Bolle als Zahlungsmittel
nicht erfüllen kann.

Bei der herrschenden starken Nachfrage nach Gold würde das in Verkehr gebrachte Metall der Hortung verfallen und vor allem ins Ausland abfliessen.

An einen Goldmünzenumlauf ist nicht zu denken, solange die Währungsverhältnisse im Ausland nicht wieder emigermässen geordnet, die Weltgoldbestände , weiterhin allzu ungleichinässig verteilt sind und nicht wenigstens in den wichtigeren Ländern die Goldurnlaufswährung ebenfalls wieder eingeführt worden ist.

Die Einlösung der Noten und die Inverkehrsetzung von Goldmünzen als Zahlungsmittel wären gleichbedeutend mit der Einführung der reinen Goldwährung, d. h. der Goldumlaufswährung. Als Attribut eines solchen frei funktionierenden Goldwährungssystems müsste die Ehi- und Ausfuhr von Gold freigegeben werden. Die Wirtschaft würde dadurch erneut den Nachteilen eines

959 unkontrollierbaren Geldzuflusses und Geldabflusses ausgesetzt, die sich nicht nur in einer Unruhe auf dem schweizerischen Valutamarkt, sondern auch in einer Störung der Geldmarktverhältnisse äussern können. Die Notenbank ginge unter den obwaltenden internationalen Valuta Verhältnissen der notwendigen Kontrolle über die Landeswährung verlustig.

Seitdem der Goldautomatismus nicht mehr spielt, ist es, wiederum aus den Weltverhältnissen heraus, Sache der Notenbank geworden, im zwischenstaatlichen Verkehr entstehende Zahlungsbilanzdefizite durch Goldabgaben auszugleichen. Für die Schweizerische Nationalbank kommt hinzu, dass sie, wie schon durch den Abwertungsbeschluss, nun auch durch das Nationalbankgesetz verpflichtet werden soll, die Währung auf der Parität zu halten. Eine ausreichende eigene Goldreserve ist für die Erfüllung dieser Verpflichtung der Nationalbank eine notwendige Voraussetzung. Die Nationalbank könnte unter den gegenwärtigen Währungsverhältnissen im Ausland ihrer Aufgabe kaum gerecht weiden, wenn sie gehalten wäre, Gold gegen Noten jederzeit und unbeschränkt abzugeben.

Der Bundesrat gelangt daher zum Schluss, die Nationalbank sei nicht zur Einlösung ihrer Noten in Gold zu verpflichten. Deshalb enthält der Gesetzesentwurf die bisherigen Artikel 20 und 20Ms nicht mehr.

c. Die Notendeckung Nach Absatz 6 des vorgeschlagenen neuen Artikels 39 der Bundesverfassung hat der Bund über Art und Umfang der Deckung der ausgegebenen Banknoten und andern gleichartigen Geldzeichen zu bestimmen. Heute müssen die ausgegebenen Noten gedeckt sein durch Gold in Münzen oder Barren sowie durch kurzfristige Forderungen in Form von Wechseln, Schecks und Schuldverschreibungen auf die Schweiz und auf das Ausland, von Sichtguthaben auf das Ausland und von Forderungen aus Lombardvorschüssen mit zehntägiger Kündigungsfrist. Die Mindestgolddeckung, die im Inland aufzubewahren ist, soll wenigstens 40 Prozent der ausgegebenen Noten betragen. An dieser Regelung wird grundsätzlich festgehalten. Immerhin drängt sich eine Erweiterung der deckungsfähigen Aktiven auf; sie steht im Zusammenhang mit der Ermächtigung der Nationalbank zu Operationen ün offenen Markt, wie sie in Artikel 14, Ziffer 2, des neuen Gesetzestextes vorgesehen ist. Soll die Nationalbank in vermehrtem Masse Operationen auf dem offenen Markte
durchführen können, dann muss sie die Möglichkeit haben, die erworbenen Aktiven in die Notendekkung einzubeziehen, weil sie sonst diese Geschäfte nur im engen Eahmen ihrer eigenen Mittel betreiben kann. ' Anderseits war den Bedenken Bechnung zu tragen, welche gegen eine zu weitgehende Tätigkeit der Nationalbank auf dem offenen Markt ins Feld geführt werden können. Im Sinne einer Begrenzung des Ankaufs langfristiger Schuldverschreibungen wird eine Bestimmung vorgeschlagen, wonach Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen des Bundes und der Bundesbahnen, eidgenössische Schuldbuchforderungen, Schuldverschreibungen der Kantone und staatlich garantierter Institute sowie Pfandbriefe

960

der schweizerischen Pfandbriefzentralen nur dann in die Notendeckung einbezogen werden können, wenn ihre Verfallzeit neun Monate nicht überschreitet.

Wenn auch in Zukunft am Zwangskurs der Noten festgehalten werden soll, so darf daraus nicht abgeleitet werden, dass sich nun die Aufrechterhaltung einer minimalen Golddeckung erübrige. Die Bückkehr der Schweiz zur festen.

Goldparität und die Verpflichtung der Nationalbank, die Währung auf der Parität zu halten, verlangen einen ausreichenden Goldvorrat, der die Zahlungsbereitschaft gegenüber dem Ausland zu gewährleisten hat.

d. Die Stückelung der Noten Das geltende Nationalbankgesetz sieht, wie übrigens schon das erste Nationalhankgesetz von 1905, die Ausgabe von Noten zu fünfzig, hundert, fünfhundert und tausend Franken vor. Es sind dies die gleichen Stückelungen, welche auch schon die früheren Emissionsbanken ausgeben durften. Ferner bestimmt es, dass die Nationalbank mit Bewilligung des Bundesrates noch Noten in Nennwerten, die im Gesetz nicht, erwähnt sind, ausgeben dürfe. Gestützt darauf erteilte der Bundesrat mit Beschluss vom 8. Oktober 1921 der Nationalbank die Ermächtigung zur Ausgabe .von Noten zu fünf und zu zwanzig Franken.

Die Emission anderer Abschnitte hat sieh seither, also auch während des zweiten Weltkrieges, nicht als notwendig erwiesen.

Die künftigen Bedürfnisse des Verkehrs lassen sich nicht voraussehen.

Um in der Festsetzung der Stückelung der auszugebenden Noten nicht durch das Gesetz beengt zu sein, sollte im neuen Gesetz auf die Aufzählung der No.ten-abschnitte verzichtet werden. Artikel 18 des Gesetzesentwurfes überlässt die Bestimmung .des Nennwertes der auszugebenden Noten, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, den Bankbehörden.

e. Abgenützte und gefälschte Noten Die Bestimmungen in Artikel 21 des Entwurfes enthalten materiell nichts Neues. Die Nationalbank hat, wie bisher, abgenützte und beschädigte Noten aus dem Umlauf zurückzuziehen und für beschädigte Noten Ersatz zu leisten, wenn Serie und Nummer sich auf der Note erkennen lassen und der vorgewiesene Teil der Note grösser ist als die Hälfte, es sei denn, der Inhaber könne nachweisen, dass der 'fehlende T.eil der Note zerstört worden ist.

Dass die Nationalbank nicht verpflichtet werden kann, für vernichtete, verlorene oder gefälschte Noten Ersatz
zu leisten, ist selbstverständlich. Trotzdem erscheint es wünschbar, dies im Gesetz ausdrücklieh zu sagen, weil unter diesem Titel immer wieder Gesuche um Ersatzleistung an die Nationalbank gerichtet werden.

/. Der Rückruf von Noten Auch mit Bezug auf den Bückruf von Noten (Art. 22 des Entwurfes) wird nichts wesentlich Neues vorgeschlagen. Insbesondere soll an der Frist von zwanzig Jahren, während welcher zurückgerufene Noten zum Nennwert

961 umzutauschen sind, festgehalten werden, da eine wesentliche Kürzung der Frist der Sicherheit des Geldumlaufes abträglich wäre. Dagegen soll sich der Eückruf nicht bloss auf bestimmte Notenserien, sondern nötigenfalls auf sämtliche Noten des gleichen Typus oder des gleichen Nennwertes erstrecken können. Ferner erscheint es angezeigt, die Bekanntmachung des Notenrückrufes der Nationalbank, die für die Notenausgabe verantwortlich ist, zu übertragen.

Dabei wird es gegeben sein, dass die Bank, wenn sie um die Genehmigung des Eückrufes nachsucht, dem Bundesrat auch mitteilt, in welcher Weise der Bückruf bekanntgemacht werden soll. Da die Noten gesetzlichen Kurs haben werden, ist zu bestimmen, dass die zurückgerufenen Noten nach Ablauf von sechs Monaten, von der ersten Bekanntmachung des Bückrufes an gerechnet, ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren; das bedeutet, dass sie von da an und bis zum Ablauf der zwanzigjährigen Frist nur noch von der Nationalbank angenommen werden müssen.

Der Gegenwert der innert der gesetzlichen Frist von 20 Jahren nicht zum Umtausch vorgewiesenen Noten ist bisher dem eidgenössischen Invalidenfonds zugewiesen worden. Da dieser Fonds nach dem neuen Militärversicherungsgesetz aufgehoben und mit der eidgenössischen Winkelried- Stiftung zu einer nicht mehr zu äufnenden Bückstellung zusammengelegt werden soll, ist für den Gegenwert der nicht eingelösten Noten eine andere Zweckbestimmung zu suchen. Wir schlagen im Einvernehmen mit der Nationalbank und dem Departement des Innern vor, den genannten Gegenwert inskünftig dem Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elemeiitarschäden zuzuweisen.

4, Rechnungsstellung, Reservefonds und Gewinnverteilung

(Art. 23--25 des Entwurfes) Zu materiellen Änderungen gibt hier lediglich die Beingewinnverteilung Anlass. Die einschlägigen Vorschriften des geltenden Gesetzes sind hauptsächlich historisch zu erklären und bilden das Ergebnis eines Kompromisses.

Sie gehen von der Annahme aus, dass es der Natioualbank in der Begel möglich sein werde, einen Ertrag herauszuwirtschaften, der die Betriebskosten um ein erhebliches übersteigt. Von diesem Überschuss, dessen Verwendung im Gesetz genau geregelt wird, ist zunächst ein bestimmter Betrag dem Besorvefonds zuzuweisen. Sodann wird eine angemessene Dividende an die Aktionäre ausgerichtet. Der Best kommt den Kantonen und eventuell dem Bunde zu.

In bezug auf die einzelnen Komponenten dieser Verteilung ist folgendes zu sagen: a. Die Einlagen in den Reservefonds Über den Beservefonds, der nach Gesetz nur zur Deckung anfälliger Verluste am Grundkapital herangezogen werden darf, haben sich die Ansichten im Laufe der Zeit geändert. Bei der Schaffung der Nationalbank herrschte die Bundeslilatt.

101. Jahrg. Bd. I.

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'902 Meinung vor, dass grosse Eeserven überflüssig seien. Das Gesetz von 1905 begrenzte daher den Beservefonds auf 80 Prozent des einbezahlten Grundkapitals. Die Gesetzesrevision von 1921 Hess die Begrenzung fallen; immerhin blieb os bei einer jährliehen Dotierung des Beservefonds mit, höchstens 10 Prozent des Jahresertrages und 2 Prozent des einbezahlten Grundkapitals, was eine Einlage von höchstens 500 000 Pranken zulägst. Heute erreicht der Beservefonds 19 Millionen Pranken.

Diese Äufnung des Beservefonds steht nun aber in einem Missverhältnis zu der Geschäftsentwicklung der Bank, ist doch deren Bilanzsumme zwischen 1908 und 1948 von 293 auf 6400 Millionen Franken angewachsen. Eine reichlichere Dotierung der Beserven ist daher unumgänglich geworden. Der Bundesrat empfiehlt, die Einlage in den Beservefonds nicht mehr von der Höhe des Beingewinnes abhängig zu- machen, sondern deren Festsetzung dem Ermessen des Bankrates anheünzustellen, wobei aber die Zuweisung an den Beservefonds im Jahre 2 Prozent des Grundkapitals, d. h. eine Million Franken, nicht übersteigen darf.

b. Die Dividende auf das einbezahlte Grundkapital Das Nationalbankgesetz vom 6. Oktober 1905 sah eine Maximaldividende von 4 Prozent vor. Diese 4 Prozent entsprachen dem Sät«, zu dem damals die Kantone Geld im Obligationenmarkt aufnehmen konnten. Der erste Weltkrieg brachte eine wesentliche Steigerung der Zinssätze bis auf über 5 Prozent.

Infolge der gesetzliehen Begrenzung der Dividende auf 4 Prozent sanken die Nationalbankaktien im Kurs, zeitweise sogar unter den Nennwert. Eine Erhöhung der zulässigen Höchstdividende drängte sich daher anlässlich der Gesetzesrevision im Jahre 1921 auf. Die geltende Ordnung sieht nun die Auszahlung einer Grunddividende bis zu 5 Prozent des einbezahlten Grundkapitals vor. Darüber hinaus dürfen vom verbleibenden Beingewinn bis zu 10 Prozent zur Ausrichtung einer Superdividende von höchstens einem Prozent auf das einbezahlte Grundkapital verwendet werden. Der Best geht an die Bundeskasse zuhanden der Kantone und des Bundes.

Die Aufteilung der Verzinsung des Grundkapitals in eine Grunddividende und eine Superdividende hat ihren Sinn schon lange verloren. Seit 1921 ist die Superdividende von einem Prozent, zusammen mit der Grunddividende von 5 Prozent, also eine Gesamtdividende von 6 Prozent,
ununterbrochen ausgerichtet worden. Es wird vorgeschlagen, die Superdividende fallen zulassen und einfach die Ausrichtung einer Dividende bis zu 6 Prozent des einbezahlten Grundkapitals vorzusehen. Es kann dies um so mehr verantwortet werden, als der grössere Teil der Aktien der Nationalbank im Besitze der öffentlichen Hand (Kantone und Kantonalbanken) ist. Überdies wird die Bank ja nicht verpflichtet, stets den Maximalsatz auszurichten; sie kann auch eine tiefere Dividende beschliessen, wenn ihr das als angezeigt erscheint.

963 e. Die Zuweisung des Reingewinnüberschusses an Bund und Kantone Auf die Frage der Verwendung des nach der Einlage in den Eeservoforids und der Ausschüttung der Dividende an die Aktionäre verbleibenden Bestes des Beingewinnes näher einzutreten, erübrigt sich. In seiner Botschaft zur Bundesfinanzreform hat der Bundesrat eine Änderung der einschlägigen Vorschrift der Bundesverfassung beantragt. Wird der Antrag des Bundesrates angenommen, fällt der Bestbotrag dem Bunde zu. Auf alle Fälle soll die Bank nicht mehr abliefern müssen, als was von dem im Geschäftsjahr erzielten Reingewinn nach Äufnung des Eeservefonds und Ausschüttung der Dividende übrig bleibt.

5, Das Grundkapital der Bank (Art, 5--11 des Entwurfes) Das Grundkapital der Nationalbank beträgt 50 Millionen Franken, eingeteilt in 100 000 auf den Namen lautende Aktien, und ist zur Hälfte einbezahlt.

Weder für eine Erhöhung des Grundkapitals noch für die Einberufung nicht einbezahlter Teile dieses Kapitals liegt eine Notwendigkeit vor. Zwar steht das Grundkapital in keinem Verhältnis mehr zur Bilanzsumme, die, wie wir schon bemerkt haben, sich seit der Gründung der Nationalbank um ein Vielfaches vermehrt hat. Bei einer privaten Bank hätte diese Entwicklung schon längst einer Kapitalerhöhung gerufen. Bei der Notenbank hegen aber die Dinge insofern anders, als bei ihr die Garantiefunktion des Grundkapitals nicht die gleiche Bedeutung hat wie bei einer privaten Bank. Auch unter dem Gesichtspunkt der Geldbeschaffung drängt sich eine Verstärkung des Grundkapitals nicht auf. Ferner ist zu beachten, dass ein erhöhtes Grundkapital die Gewinnmöglichkeiten der Notenbank nicht vermehrt, der aus der Kapitalvermehrung sich ergebende Mehraufwand für die Dividende also nicht ohne weiteres herausgewirtschaftet werden könnte. Dio vorgeschlagenen Änderungen der Bestimmungen über das Grundkapital erstrecken sich daher auf einige Nebenfragen und kommen zur Hauptsache einer formellen Bereinigung des Gesetzestextes gleich.

a. Folgen der Nichteinzahlung einberufener Teile des Grundkapitals In Übereinstimmung mit der Eegelung, wie sie in Artikel 635, Absatz 2, des alten Obligationenrechtes getroffen war, bestimmt Artikel 5, Absatz 3, des Nationalbankgesetzes, dass die Aktionäre dreimal durch eingeschriebenen Brief zur Zahlung des einberufenen Kapitals aufzufordern
sind, bevor sie ihrer Aktien wegen Verzuges verlustig erklärt werden können. Nach Artikel 682, Absatz 2, des neuen Obligationenrechtes dagegen genügt für die Kaduzierung von Namenaktien schon eine einmalige Zahlungsaufforderung und Ansetzung einer Nachfrist durch eingeschriebenen Brief. Es empfiehlt sich, diese Vereinfachung anlässlich der Revision auch ins Nationalbankgesetz aufzunehmen.

Der in Artikel 5, Absatz 3, vorgesehene Verzugszins von 6 Prozent kann ohne Nachteil für die Bank auf 5 Prozent ermässigt werden, womit er dem Satz entsprechen wird, der nach Artikel 104 des Obligationenrechtes im allgemeinen für den Verzugszins gilt.

964 b. Voraussetzungen für den Aktienerwerb

An dem im geltenden Gesetz verankerten Grundsatz, wonach «nur Schweizerbürger, in der Schweiz niedergelassene Firmen und solche juristische Personen oder Korporationen, die ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben», ins Aktienbuch eingetragen werden dürfen, soll nichts geändert werden. Dagegen ist eine redaktionelle Bereinigung des Textes angezeigt. Ausdrücklicher Erwähnung bedürfen, weil nicht zu den juristischen Personen gehörend, die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die ebenfalls nur dann zur Eintragung ins Aktienbuch zuzulassen sind, wenn ihre Hauptniederlassung in der Schweiz liegt. Dabei besteht freilich die Meinung, dass auch juristische Personen und Gesellschaften mit Hauptniederlassung in der Schweiz als Aktionäre nur eingetragen werden sollen, wenn ihr Kapital und ihre Leitung mehrheitlich in Händen von Schweizerbürgern liegen. Indessen kann es der Praxis überlassen bleiben, hier die erforderlichen Kautelen zu treffen.

c. Die Übertragung von Nationalbankaktien

Die Übertragung der Aktien der Nationalbank hat laut Artikel 8, Absatz l, des geltenden Nationalbankgesetzes durch Indossament zu erfolgen. Notwendig ist aber nach Artikel 967 des Obligationenrechtes ausserdem die Übertragung des Besitzes an der Aktienurkunde, Die Bestimmung im Nationalbankgesetz ist durch einen entsprechenden Zusatz zu ergänzen.

Die Übertragung einer Nationalbankaktie bedarf im weitern der Genehmigung durch den Bankausschuss oder, wenn dieser nicht einstimmig ist, durch den Bankrat. Im Zusammenhang mit der weiter unten begründeten Erhöhung der Zahl der Bankausschussmitglieder auf zehn wird vorgeschlagen, die Genehmigung einer Aktienübertragung durch den Ausschuss von der Zustimmung von wenigstens sechs Mitgliedern abhängig zu machen.

Bis die Genehmigung erteilt ist, gilt der Erwerber der Aktie gegenüber der Nationalbank nicht als Aktionär. An diesem Grundsatz ist in Übereinstimmung mit der allgemeinen, für die Namenaktien geltenden Eegel des Artikels 685 des Obligationenrechtes festzuhalten. Dagegen fragt sich, ob die Genehmigung auch im Verhältnis zwischen Veräusserer und Erwerber Gültigkeitserfordernis für den Erwerb des Aktientitels sein soll. Der Wortlaut des geltenden Gesetzes lässt eine Deutung in diesem Sinne zu, doch ist die Präge kontrovers. Die Praxis hat mit Bücksicht auf die Bedürfnisse des Verkehrs die Übertragung im Verhältnis zwischen Veräusserer und Erwerber bisher auch ohne Genehmigung als rechtsverbindlich gelten lassen und der Genehmigung nur insoweit Bedeutung beigemessen, als die Eechte und Pflichten des Aktionärs gegenüber der Bank in Frage stehen. In Übereinstimmung mit dieser Praxis wird vorgeschlagen, den missverständlichen Satz von Artikel 8, Absatz 4, des geltenden Nationalbankgesetzes, wonach Eechte und Pflichten des früheren Aktionärs mit der Eintragung im Aktienbuch auf den neuen Aktionär übergehen, zu streichen und im neuen Text lediglich zu bestimmen, dass der Übergang der Aktie mit der Eintragung im Aktienbuch gegenüber der Nationalbank rechtsgültig wird.

965 d. Ausübung der Aktionärrechte, lienührend aus Aktien, an denen Miteigentum besteht

Artikel 690 des Obligationenrechtes bestimmt, dass die Kechte aus einer Aktie in der Generalversammlung durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden müssen, wenn die Aktie in gemeinschaftlichem Eigentum steht.

Diese Vorschrift gilt gemäss Artikel 18 des Nationalbankgesetzes subsidiär auch für die Nationalbank, so dass sich im Nationalbankgesetz eine besondere Bestimmung über die Vertretung von Aktien, die im Mit- oder Gesamteigentum stehen, erübrigt.

e. Bekanntmachungen an die Aktionäre

Abgesehen von rein redaktionellen Änderungen enthält die vorgeschlagene Fassung von Artikel 11 nur eine einzige Neuerung. Der letzte Satz von Absatz 3 erklärt den Bankausschuss als zuständig, über Art und Weise von Bekanntmachungen zu beschliessen, die der Bank nicht durch das Gesetz vorgeschrieben sind. Die Aufnahme dieser Bestimmung lehnt sich an Artikel 626, Ziffer 7, des Obligationenrechtes und Artikel 82 der Handelsregisterverordnung an, wonach die Statuten einer Aktiengesellschaft die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu regeln oder wenigstens das Gesellschaftsorgan zu bezeichnen haben, das befugt ist, hierüber zu entscheiden. Bei der Nationalbank ist die notwendige Vorschrift in das Nationalbankgesetz, das die Stelle der Statuten einnimmt, aufzunehmen.

6. Die äussere Organisation der Bank

(Art. 8 und 4 des Entwurfes) a. Die Sitzteilung

Nach Artikel 3 des geltenden Gesetzes hat die Nationalbank ihren rechtlichen und administrativen Sitz in Bern, wo die Generalversammlung der Aktionäre, die Sitzungen des Bankrates und in der Eegel diejenigen des Bankausschusses stattzufinden haben. Der Sitz der zentralen Geschäftsleitung, d. h. das Direktorium, befindet sich dagegen in Zürich. Diese Sitzteilung, die das Ergebnis eines Kompromisses bei der Errichtung der Bank darstellt, hat sich im Laufe der Jahrzehnte eingebürgert, und der ganze Verwaltungsapparat ist darauf eingespielt. Durch eine kleine redaktionelle Änderung soll lediglich ermöglicht werden, dass der Bankrat ausnahmsweise auch ausserhalb von Bern zusammentreten kann, wofür sich bei besonderen Gelegenheiten schon ein Bedürfnis eingestellt hat.

fr. Errichtung von Zweiganstalten und Agenturen

Das in Kraft stehende Gesetz bestimmt, dass die Nationalbank vor Eröffnung einer Bankstelle die Vernehmlassung der in Betracht fallenden Kantonsregierung einzuholen hat. Die Kantonsregierang kann somit gegen die Errichtung einer Zweiganstalt oder einer Agentur Einwendungen geltend machen.

966 Umgekehrt kann jeder Kanton oder Halbkanton verlangen, dass auf seinem Gebiet eine Agentur errichtet und dass diese Agentur der Kantonalbank übertragen werde. Diese Vorschriften sind aufzufassen teils als Akt der Bücksichtnahme auf die Interessen der Kantone, teils als Schutz der Kantonalbanken vor der Konkurrenz durch das Noteninstitut. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der kantonalen Eegierung und der Nationalbank soll der Bundesrat entscheiden.

In dieser Form erscheint das kantonale Mitspracherecht als überholt.

Nur der Kanton Glarus sowie die Halbkantone Obwalden, Nidwaiden und Appenzell I.-Eh. verfügen heute weder über eine Nationalbankstelle noch über eine Agentur. Die Beibehaltung der bisherigen schwerfälligen Bestimmungen rechtfertigt sich darum nicht mehr. Es dürfte genügen, wenn das Gesetz die Beschlussfassung über die Errichtung von Bankstellen dem Bankrat überträgt und ihm dabei die Verpflichtung auferlegt, vorgängig eines Entscheides die Vernehmlassung der Kantonsregierung einzuholen. Das gleiche Verfahren ist logiseherweise auch für den Fall der Aufhebung einer Bankstelle vorzusehen.

7. Die Organe der Bank (Art. 26--60 des Entwurfes) Die innere Organisation der Nationalbank hat sich im grossen und ganzen bewährt, so dass hier nur wenige Änderungen vorzuschlagen sind. Mit einigen Ausnahmen handelt es sich lediglich um eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse bzw. um eine Bestätigung des bestehenden Zustandes oder um rein redaktionelle Verbesserungen.

a. Die Generalversammlung der Aktionäre Nur eine einzige materielle Änderung ist zu erwähnen, welche im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Neuregelung der Einlagen in den Beservefonds steht. Wie oben erwähnt, sollen diese Zuweisungen nicht mehr, wie bis jetzt, von der Höhe des Beingewinnes abhängig sein, sondern dem Ermessen der Bankbehörden anheimgestellt werden. Der Bundesrat hält dafür, dass der Bankrat die Zuweisungen an den Keservefonds festsetzen soll, weil dieser "einen bessern Einblick in die Verhältnisse der Bank hat als die Generalversammlung der Aktionäre. Um Kompetenzüberschreitungen zu vermeiden, muss das Gesetz in dem Sinne modifiziert werden, dass gesagt wird, die Generalversammlung habe über die Verwendung des nach erfolgter Einlage in den Eeservefonds verbleibenden Beingewinnes, mit andern Worten über die Festsetzung der Dividende und die Überweisung an die eidgenössische Staatskasse zu beschliessen.

&. Der Barikrat ' . Nach Artikel 48 und Artikel 44, Absatz 4, des geltenden Gesetzes sollen im Bankrat einerseits das fachmännische Element, Handel, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft und anderseits die wichtigeren Bank-, Industrie- und Han-

967

delszentren vertreten sein. An dieser Bichtlinie soll festgehalten werden.

Immerhin empfiehlt sich eine etwas elastischere Formulierung, indem in allgemeiner Weise verlangt wird, dass im Bankrat die verschiedenen Wirtschaftskreise und die einzelnen Landesteile unter Berücksichtigung der verschiedenen Bank-, Industrie- und Handelsplätze zur Vertretung gelangen sollen.

Verschiedene Änderungen betreffen sodann die Kompetenzen des Bankrates. Aus bereits besprochenen Abänderungsvorschlägen gehen folgende neue Kompetenzen hervor: die Festsetzung der jährlichen Zuweisungen aus dem Beingewinn an den Beservefonds (Art. 25), die Beschlussfassung über die Errichtung und Aufhobung von Zweiganstalten und eigenen Agenturen (Art, 4, Abs. 2), den Nennwert der auszugebenden Noten (Art. 18) und den Bückruf . von Notenabschnitten und Notentypen (Art. 22). Zu besonderen Bemerkungen geben noch folgende Punkte Anlass: Nach dem geltenden Gesetz (Art. 45, Ziff. 11, Art. 51, Abs. 8, und Art. 54, Abs. 1) hat der Bankrat über die Taxationen der Kreditfähigkeit von Kunden im Betrage von über drei Millionen Franken, der Bankausschuss über solche zwischen einer Million und drei Millionen, das Direktorium über solche bis zu einer Million Franken zu entscheiden. Im Sinne einer Anpassung der Kompetenzen an die praktischen Bedürfnisse wird im Einverständnis mit der Nationalbank beantragt, die Taxationsbefugnisse der Bankbehörden zu erweitern.

Es sollen beschliessen können über Taxationen im Betrage bis zu drei Millionen Franken das Direktorium, über solche zwischen drei und fünf Millionen der Bankausschuss und schliesslich über solche von über fünf Millionen Franken der Bankrat.

Im weitern sind nach dem geltenden Gesetz der Beschlussfassung durch den Bankrat Geschäftsabschlüsse von mehr als fünf Millionen Franken vorbehalten. Diese Vorschrift hat nie praktische Bedeutung erlangt. Es wäre auch kaum denkbar, beispielsweise Gold- und Devisengeschäfte jedesmal dem Bankrat zur Genehmigung vorzulegen, wenn sie den genannten Betrag übersteigen. Die Geschäftsabwicklung würde dadurch eine nicht zu verantwortende Verzögerung erleiden. Ebensowenig drängt sich im Kreditgeschäft die Vorlage von Einzelgeschäften an den Bankrat auf, weil Vorschüsse nur gegen Deckungswerte gewährt werden dürfen, wie sie das Nationalbankgesetz ausdrücklich
zulässt, und Diskontierungen nur im Bahmen der von den zuständigen Bankbehörden bewilligten Kreditlimiten getätigt werden. Die in Bede stehende Bestimmung kann daher gestrichen werden.

Dagegen wird neu vorgeschlagen, den An- und Verkauf von Liegenschaften im Werte von über 500 000 Franken sowie die Bewilligung von Krediten für Bauvorhaben in gleicher Höhe der Genehmigung des Bankrates zu unterstellen. Es handelt sich bei solchen Geschäften um ausserordentliche Ausgaben.

Eine Befragung des Bankrates scheint in diesen Fällen gegeben und hat schon bisher stattgefunden. Deshalb ist es richtig, die Zuständigkeit des Bankrates im Gesetz festzuhalten.

968 Das qualifizierte Mehr von 80 Mitgliedern dos Bankrates ist nach dem geltenden Gesetz, Artikel 45, Absatz 8, notwendig für Kredittaxationen in einem Betrag von mehr als dem fünften Teil des einbezahlten Grundkapitals ; das sind zurzeit fünf Millionen Franken. Da sich der Bankrat gemäss Vorschlag künftig nur mit Kredittaxationen von über fünf Millionen Franken befassen soll, erscheint es gegeben, den Betrag, der die Zustimmung von 30 Mitgliedern erfordert, ebenfalls zu erhöhen. Bei diesem Anlass sollte die Beziehung zürn einbezahlten Grundkapital fallengelassen und ein bestimmter Betrag festgesetzt werden. Es wird daher beantragt, das Quorum von 80 Mitgliedern nur zu verlangen, wenn es sieh um Kredittaxationen im Betrage von mehr als 10 Millionen Franken handelt.

Die irn geltenden Gesetz enthaltene Präzisierung, dass ein qualifiziertes Mehr auch erforderlich sei für jede Neueröffnung eines Teilkredites, sofern der Gesamtkredit den massgebenden Betrag übersteigt, wird als selbstverständlich erachtet und kann gestrichen werden.

c. Der Banltaussdiufi.ì

Das Bedürfnis, weiteren "Wirtschaftsgruppen eine Vertretung im Bankausschuss zu verschaffen, hat schon vor Jahren zu dem Begehren geführt, auf dem Wege einer Gcsetzesrevision die Zahl der Bankausschussmitglieder zu vermehren. Die Bankbehörden waren der Ansicht, dass eine Teilrevision über diesen Punkt allem nicht zweckmässig sei, dass aber die Anregung bei der nächsten Gesarntrevision des Gesetzes geprüft werden müsse. Seit einiger Zeit nehmen die drei Ersatzmänner ebenfalls an den Bankausschuss- Sitzungen teil, und sie worden, abgesehen vom Stimmrecht, gleich behandelt wie die Mitglieder des Ausschusses.

Der Bundesrat hält dafür, .dass eine Erweiterung des Bankausschusses am Platze ist, weil auf diese Weise Wirtschaftsgruppen, die bis jetzt im Ausschuss nicht vertreten waren, eine Vertretung ermöglicht werden kann.

Wir schlagen vor, die Zahl der Bankausschussmitglieder von sieben auf zehn zu erhöhen (wovon zwei, nämlich der Präsident und der Vizepräsident des Bankrates, vorn Bundesrat, und acht vom Bankrat zu wählen wären), dafür aber von der Bezeichnung von Ersatzmännern Umgang zu nehmen. Es würden damit die drei Ersatzmänner zu Mitgliedern des Bankausschusses. In diesem Zusammenhang soll auch die Vorschrift, wonach kein Kanton im Bankausschuss durch mehr als ein Mitglied vertreten sein darf, und die bei Wahlen schon Öfters Schwierigkeiten bereitet hat, etwas gemildert werden, indem ein Kanton nun ausnahmsweise durch zwei Mitglieder soll vertreten sein dürfen.

Der Wegfall der Ersatzmänner erfordert eine Festsetzung der zur gültigen Verhandlung nötigen Anzahl Mitglieder. In Übereinstimmung mit der für den Bankrat bestehenden Begelung wird eine Bestimmung vorgeschlagen, gemäss welcher der Ausschuss nur bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder gültig verhandeln kann und bei Gleichheit der Stimmen diejenige des Vorsitzenden .

doppelt zählt.

969 Die Kompetenzen des Bankausschusses sollen in zweifacher Hinsicht erweitert werden. So soll er über Kredittaxationen im Betrage von drei bis fünf Millionen statt wie bisher von ein bis drei Millionen Franken zu beschliessen haben. Im weitern hat er die Abteilungsdirektoren, über die im folgenden noch Näheres auszuführen sein wird, zu ernennen.

d. Die Lokalkomitees Nach dem geltenden Nationalbankgesetz (Art. 52) umfassen die bei den Sitzen und Zweiganstalten für die Kredittaxationen, die Prüfung der Wechselverbindlichkeiten und Lombardvorschüsse bestehenden Lokalkomitees drei bis vier Mitglieder. Seit längerer Zeit zählen sämtliche Lokalkomitees nur noch drei Mitglieder, was sich als ausreichend erwiesen hat. Es wird daher vorgeschlagen, das Gesetz in diesem Sinne zu ändern.

Den Lokalkomitees steht die gutachtliche Äusserung bei der Bestellung der Lokaldirektionen zu. Ferner besitzen sie ein Vorschlagsrecht bei der Wahl des übrigen zeichnungsberechtigten Personals der Zweiganstalt. Von dieser letztern Befugnis haben dio Lokalkomitees wenig Gebrauch gemacht. In der Hegel werden die Nominationen für Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zuerst zwischen dem Direktorium und der Lokaldirektion bereinigt, und es wird dem Lokalkomitee nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Dieses Vorgehen entspricht den praktischen Bedürfnissen besser als das im geltenden Gesetz vorgesehene. Den Komitees soll daher für diese Funktionäre nicht ein Vorschlagsrecht, sondern ein Hecht zur gutachtlichen Äusserung eingeräumt werden.

Absatz 3 des Artikels 52 dos geltenden Gesetzes bestimmt ausdrücklich, dass Mitglieder des Bankrates auch einem Lokalkomitee angehören dürfen.

Es wird die Streichung dieser Bestimmung empfohlen, weil in den letzten Jahren die Tendenz der Bankbehörden im allgemeinen dahin ging, als Mitglieder der Lokalkomitees vorzugsweise Persönlichkeiten zu wählen, die nicht dem Bankrat angehören. Bestimmend hiefür war u. a. das Bestreben, möglichst viel Vertreter der Wirtschaft zur Mitarbeit bei der Lösung der Aufgaben des Noteninstitutes heranzuziehen. Damit soll nicht ausgeschlossen sein, dass Mitglieder des Bankrates ausnahmsweise ebenfalls in ein Lokalkomitee gewählt werden dürfen.

e. Die Revisionskommission Die gegenüber dem bisherigen Text (Art. 58, Abs. 8) vorgenommene Änderung ist
nur redaktioneller Natur. Der Hinweis auf Artikel 60 des bisherigen bzw. Artikel 56 des neuen Textes ist überflüssig.

/. Das Direktorium Von Bedeutung ist lediglich die Änderung in Artikel 51, wonach den Mitgliedern des Direktoriums ausser Stellvertretern auch Abteilungsdirektoren beigegeben werden können. Dazu ist folgendes zu bemerken: Die wachsenden

970

Aufgaben der Bank verursachten eine steigende Belastung der Bankleitung, was zur Folge hatte, dass verschiedene ihrer Mitarbeiter in vermehrtem Masse für die Vertretung der Bank nach aussen beigezogen werden mussten. Daraus ergab sich das Bedürfnis, diesen Mitarbeitern durch die Ernennung zum Direktor eine gehobenere Stellung zu verleihen. Da man die Zahl der im Gesetz vorgesehenen Stellvertreter der Direktoriumsmitglieder nicht allzu sehr vermehren wollte, schuf man auf dem Eeglementsweg den Titel eines Abteilungsdirektors.

Diese Ordnung soll nun gesetzlich verankert werden.

g. Die Lokaldirektionen Zwei Änderungen sind vorgesehen. Einmal kann auf die Ernennung von Subdirektoren bei den Zweiganstalten verzichtet werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass für die Leitung dieser Bankstellen ein Direktor genügt. Die Vertretung des Zweiganstaltsdirektors wird, wie bis anhin, einem vom Bankausschuss bezeichneten Prokuristen übertragen. Ferner soll in Übereinstimmung mit der bestehenden Praxis vorgeschrieben werden, dass die Anstellung von nicht zeichnungsboreohtigtem Personal der Zweiganstalten vorher dem! Direktorium zur Genehmigung zu unterbreiten ist.

li. Pflicht sur Verschwegeriheit, zivilrechüiche und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder der Bankbehörden sowie der Beamten und Angestellten der Bank Den Mitgliedern der Bankbehörden und dem Personal der Bank ist im geltenden Gesetz die Pflicht zur Verschwiegenheit über die geschäftlichen Beziehungen der Bank zu ihren Kunden auferlegt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es zweifelhaft, ob die Schweigepflicht sich auch auf andere vertraulich zu behandelnde Angelegenheiten beziehe. Diese Unklarheit sollte behoben und es sollte im Gesetz ausdrücklich gesagt werden, dass die Schweigepflicht sieh auch auf die Angelegenheiten und Einrichtungen der Bank erstrecke, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift vertraulich sind. Im weitern scheint es angezeigt, ausdrücklich festzulegen, dass in Übereinstimmung mit der Eegelung beim Bund die Pflicht zur Verschwiegenheit auch nach dem Austritt aus den Bankbehörden oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter besteht (vgl. Art. 27, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten und Art. 320, Ziff. l, Abs. 2, des schweizerischen Strafgesetzbuches).
Nach dein Wortlaut von Artikel 820 des Strafgesetzbuches können sich Zweifel darüber ergeben, ob diese Bestimmung auch für die Behörden der Nationalbank gilt oder ob mit dem Ausdruck «Behörden» in jenem Artikel nur die Behörden öffentlich-rechtlicher Körperschaften gemeint sind. Wäre der Ausdruck in diesem letzteren Sinne auszulegen, so würde eine Straf Sanktion gegen die Verletzung der Schweigepflicht durch Mitglieder der Bankbehörden fehlen.

Um diese Lücke zu schhessen, empfiehlt es sich, die Bundesgesetzgebung über die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten auch auf die Mitglieder der Bankbehörden anwendbar

971 zu erklären. Das erscheint sachlich auch deswegen gerechtfertigt, weil die Behördemitglieder teilweise durch den Bundesrat ernannt werden und es widerspruchsvoll wäre, hier die Verantwortlichkeitsbestimmungen des gemeinen Zivil- und Strafrechtes anzuwenden, während die im obligationenrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten und Angestellten der Bank den Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Bundesbeamten unterstellt sind.

i. Abberufung von Mitgliedern der Banltbehörden sowie der Beamten und Angestellten Das geltende Nationalbankgesetz (Art. 62) sieht lediglich die Abberufung von Beamten und Angestellten vor. In Übereinstimmung mit der Vorschrift in Artikel 705 des Obligationenrechtes sollte der Vollständigkeit halber im Nationalbankgesetz auch die Möglichkeit der Abberufung von Mitgliedern der Bankbehörden vorgesehen werden.

k. Interne Reglements Eine Vollziehungsverordnung zum Nationalbankgesetz besteht nicht.

An ihrer Stelle soll gemäss gesetzlicher Vorschrift (Art. 68) ein Reglement die nötigen internen Vorschriften aufstellen. Dadurch ist es den Bankbehörden überlassen, die nötigen Einzelheiten des Geschäftsbetriebes und der Kompetenzen zu ordnen. In Abweichung von der Gesetzesbestimmung, die ein einziges Reglement erwähnt, haben aber praktische Gründe dazu geführt, eine Mehrzahl von Beglementen auszuarbeiten. Der vorgeschlagene neue Gesetzestext will der heutigen Ordnung, die sich bewährt hat, Rechnung tragen.

8. Die Mitwirkung und Aufsicht des Bundes (Art. 61 des Entwurfes) Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung an die bereits erwähnten Gesetzesänderungen.

9. Die subsidiäre Anwendung des Obligationenrechtes (Art. 18 des Entwurfes) Angesichts der einlässlichen Bestimmungen des Nationalbankgesetzes über die Organisation kommt der subsidiären Anwendung des Obligationenrechtes auf die Nationalbank keine weittragende Bedeutung zu. Trotzdem kann hierauf nicht wohl verzichtet werden. Schon das geltende Gesetz verweist auf das Obligationenrecht, wobei es freilich eine subsidiäre Anwendung nur auf dein Gebiete der Organisation und Verwaltung der Bank sowie des Gerichtsstandes ausdrücklich vorsieht. Diese Einschränkung wird künftig besser fallen gelassen; denn sie enthebt nicht von der Notwendigkeit, in allen Fällen, wo sich die Frage einer subsidiären Anwendung des Obligationenrechtes stellt, genau abzuklären, ob im Nationalbankgesetz tatsächlich eine durch das Obligationenrecht auszufül-

972

lende Lücke besteht. Es empfiehlt sich daher, die Vorschriften des Obligationenrechtes über die Aktiengesellschaft allgemein auf die Nationalbank anwendbar zu erklären, soweit das Nationalbankgesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält.

10. Die Straîbestimmungen (Art. 62 und 68 des Entwurfes) Die Neuregelung bringt eine Anpassung an die Vorschriften des eidgenössischen Strafgesetzbuches, das in Artikel 898, lit. h, die Artikel 66 bis 71 des bisherigen Nationalbankgesetzes aufgehoben hat. An ihre Stelle sind die Artikel 240,241,242,244,247,249,250 und 827 des Strafgesetzbuches getreten. Nicht ausser Kraft gesetzt wurden die Strafbestimmungen der Artikel 72 bis 74 des geltenden Nationalbankgesetzes. Artikel 72 schützt das Notenprivileg der Bank; er ist auch künftig unentbehrlich und daher beizubehalten. Ebenso kann auf den in Artikel 73 enthaltenen strafrechtlichen Schutz der Goldzertifikate nicht verzichtet werden. Der Hinfall der Artikel 66 bis 71, auf die Artikel 73 verweist, macht jedoch eine redaktionelle Bereinigung erforderlich. Zu diesem Zweck erklärt nunmehr der Entwurf in Artikel 62, Absatz 2, die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auf die Goldzertifikate anwendbar; gegen eine Verletzung des Monopols zur Ausgabe solcher Zertifikate schützt er die Bank durch eine entsprechend erweiterte Fassung von Artikel 68. Artikel 73 wird dadurch entbehrlich und kann gestrichen werden. Von Artikel 74 des geltenden Gesetzes sind die beiden ersten Absätze durch das Strafgesetzbuch überholt worden; sie können daher fallen gelassen werden. Absatz 8, der die Beurteilung der Straffälle unter die Bundesstrafgerichtsbarkeit stellt, ist durch Artikel 340, Absatz l, des Strafgesetzbuches ersetzt worden, soweit es sich um Fälschungsdelikte handelt ; er hat aber nach wie vor praktische Bedeutung für den Schutz des Notenmonopols und ist deshalb als Absatz 2 in Artikel 68 des Entwurfes einzufügen.

11. Dauer des Privüegiums (Art. 64--66 des Entwurfes) Am System der periodischen Erneuerung des ausschliesshchen Eechtes zur Notenausgabe soll nichts geändert werden. Dagegen wird vorgeschlagen, die Erneuerung des Privüegiums künftig jeweilen um zwanzig, statt, wie bisher, nur um zehn Jahre vorzunehmen. Die Notenbanktätigkeit muss auf lange Sicht ausgerichtet sein. Und zwar soll die Verlängerung des Privilegiums auf dem Wege eines einfachen, nicht dem Eeferendum unterliegenden Bundesbeschlusses erfolgen können, statt, wie bisher, durch Eundesgesetz.

18. Schlussbestimmuagen (Art. 68 des Entwurfes) Da die Frist zur Einlösung der Noten der früheren Emissionsbanken am 20. Juni 1940 abgelaufen ist, kann der bisherige Artikel 80 gestrichen werden.

973

Die verbleibende Schlussbestimmung beschränkt sich auf die Aufhebung des Bundesgesetzes vom 7. April 1921 über die Schweizerische Nationalbank, der dazugehörigen Gesetzesnovelle vom 20. Dezember 1929 sowie von Artikel l und 2 des Bundesratsbeschlusses vom 27. September 1986 betreffend Währungsmassnahmen.

* * * Wir haben die Ehre, Ihnen auf Grund vorstehender Ausführungen den beiliegenden Gesetzesentwurf zur Annahme zu empfehlen und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 13. Mai 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

974 (Entwurf)

Bundesgesetz Über

die Schweizerische Nationalbank

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 89 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1949, beschliesst : I. Allgemeines Art. l 1 Das ausschliessliche Rechte zur Ausgabe von Banknoten ist vom Bunde einer zentralen Notenbank, übertragen, die unter dem Namen «Schweizerische Nationalbank» «Banque nationale suisse» «Banca nazionale svizzera» besteht.

2 Sie ist mit dem Beeilt der juristischen Persönlichkeit ausgestattet und wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwaltet.

Art. 2 1 Die Nationalbank hat die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes 211 regeln, den Zahlungsverkehr zu erleichtern und die Landeswährung auf der vorgeschriebenen Höhe zu halten.

2 Sie berät die Bundesbehörden in Währungsfragen.

3 Sie besorgt ferner die ihr vom Bunde übertragenen Aufgaben auf dem Gebiete des Kassenverkehrs, des Münzdienstes, der Verwaltung von Geldern und Wertschriften, der Anlage von Staatsgeldern, der Staatsschuldenverwaltung und der Begebung von Anleihen.

975

Art, 3 1

Die Nationalbank hat ihren rechtlichen und administrativen Sitz in Bern, wo die Generalversammlung der Aktionäre sowie in der Kegel die Sitzungen des Bankrates und des Bankausschusses stattzufinden haben.

2 Der Sitz des Direktoriums ist in Zürich.

3 Das Direktorium ist in drei Departemente eingeteilt. Zwei Departernemte haben ihren Sitz in Zürich und eines in Bern.

Art. 4 Die Geschäfte der Nationalbank werden in Bern und Zürich durch ihre Sitze, an den bedeutenden Verkehrsplätzen durch Zweiganstalten und an andern Plätzen durch Agenturen besorgt.

2 Über die Errichtung und Aufhebung von Zweiganstalten und Agenturen sowie über die Übertragung von Agenturen an andere Banken entscheidet der Bankrat nach Anhörung der betreffenden Kantonsregierung.

1

Art. 5 Das Grundkapital der Nationalbank beträgt fünfzig Millionen Franken.

Es ist eingeteilt in hunderttausend auf den Namen lautende Aktien von fünfhundert Pranken.

2 Das Grundkapital ist zur Hälfte einbezahlt. Die Einzahlung des Bestes oder von Teilbeträgen hat auf Beschluss des Bankrates und auf den von ihm sechs Monate im voraus bekanntzugebenden Zeitpunkt zu erfolgen.

3 Aktionäre, die mit der Leistung von Einzahlungen säumig sind, haben Verzugszinsen zu fünf Prozent zu bezahlen. Sie können, nachdem, sie durch eingeschriebenen Brief zur Zahlung aufgefordert worden sind und innerhalb der ihnen gesetzten Nachfrist die Einzahlung nicht geleistet haben, ihrer Anrechte aus dem Besitz oder aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Teilzahlungen verlustig erklärt werden.

4 An Stelle der auf diese Weise ausfallenden Aktien werden neue Aktien ausgegeben.

Art. 6 1

1

Das Grundkapital der Nationalbank kann durch Beschluss der Generalversammlung erhöht werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung, die überdies festsetzt, wie das neue Kapital aufgebracht werden soll.

2 Bei Zuteilung der Aktien sind in erster Linie die kleineren Zeichnungen 2u berücksichtigen, so dass jedem Zeichner mindestens eine Aktie zugeteilt wird.

976 Art. 7 Nur Schweizerbürger und schweizerische öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und juristische Personen, deren Hauptniederlassung sich in der Schweiz befindet, können zur Eintragung ins Aktienbuch oder zur Zeichnung neuer Aktien zugelassen werden.

Art. S Die Übertragung der Aktien geschieht durch Übergabe des Titels in Verbindung mit einem Indossament.

2 Jede Übertragung bedarf der Genehmigung durch den Bankausschuss.

Stimmen ihr nicht wenigstens sechs Mitglieder des Bankausschusses zu, so entscheidet der Bankrat.

3 Im Falle der Genehmigung lässt der Bankausschuss den Übergang der Aktie auf dem Titel vormerken und in das Aktienbuch eintragen.

4 Mit der Eintragung im Aktienbuch wird der Übergang der Aktie gegenüber der Nationalbank rechtsgültig.

1

Art. 9 1

Als Aktionäre anerkennt die Nationalbank nur solche Personen, die im Aktienbuch eingetragen sind; nur diese sind stimmberechtigt.

2 Sie anerkennt nur einen Vertreter für jede Aktie.

Art. 10 Die Aktien tragen die Unterschrift des Präsidenten des Bankrates und des Präsidenten des Direktoriums in Faksimiledruck, ausserdem die eigenhändige Kontrollunterschrift des mit der Führung des Aktienbuches betrauten Beamten.

Art. 11 Die Bekanntmachungen an die Aktionäre erfolgen durch eingeschriebenen Brief an die letzte im Aktienbuch eingetragene Adresse und durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

2 Für die Ankündigung von Dividendenzahlungen genügt die einmalige Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

3 Die vom Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Für andere Bekanntmachungen bestimmt der Bankausschuss die Art und Weise der Publikation.

1

Art. 12 1

Die Nationalbank darf in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden. Ihre Akten und die von ihr erteilten Quittungen sind von kantonalen Stempelsteuern befreit.

977 3

Vorbehalten bleiben die kantonalen und kommunalen Handänderungsgebühren sowie andere Gebühren für besondere Leistungen von Kantonen und Gemeinden.

Art. 13 Die Vorschriften des sechsundzwanzigsten Titels des Schweizerischen Obligationenrechtes über die Aktiengesellschaft finden auf die Nationalbank Anwendung, soweit sich aus dem vorliegenden Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

II, Geschäftskreis der Nationalbank

Art. 14 Die Nationalbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1. Diskontierung von Wechseln und Schecks auf die Schweiz mit mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten und voneinander unabhängigen Unterschriften, von Schatzanweisungen des Bundes, von Schatzwechseln der Kantone und Gemeinden mit der Unterschrift einer Bank, von belehnbaren Schuldverschreibungen auf die Schweiz sowie von eidgenössischen Schuldbuchforderungen.

Die Verfallzeit der zum Diskont hereingenommenen Papiere darf drei Monate nicht überschreiten: 2. An- und Verkauf von diskontierbaren Wechseln und Schecks a-uf die Schweiz, von Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen des Bundes und der Bundesbahnen, eidgenössischen Schuldbuchforderungen, Schuldverschreibungen der Kantone und staatlich garantierter Institute, sosowie von Pfandbriefen " der schweizerischen Pfandbriefzentralen; 8. An- und Verkauf von Wechseln und Schecks auf das Ausland mit mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten und voneinander unabhängigen Unterschriften und mit einer Verfallzeit von höchstens drei Monaten, von leicht realisierbaren Schuldverschreibungen ausländischer Staaten mit einer Verfallzeit von höchstens drei Monaten, von Sichtguthaben auf das Ausland; 4. Gewährung von verzinslichen Darlehen in laufender Eechnung mit höchstens zehntägiger Kündigungsfrist gegen Verpfändung von Schuldverschreibungen auf die Schweiz, eidgenössischen Schuldbuchforderungeii, diskontierbaren Wechseln sowie von Gold in Barren oder Münzen.

Aktien und Genossenschaftsanteile sind von der Belehnung ausgeschlossen; Bundeablatt 101. Jahrg. Bd. I.

67

978 5. Erteilung von zeitlich beschränkten Diskont- und Lombardzusagen für Forderungen und Wertpapiere, die gemäss Ziffern l und 4 diskontierbar bzw. lombardierbar sind; 6. Annahme von Geldern in unverzinslicher Eechnung; vorbehalten bleibt die Verzinsung von Guthaben des Bundes (Art. 15, Abs. 2); 7. Besorgung des Giro-, Abrechnungs- und Inkassoverkehrs ; 8. Eröffnung von Korrespondentenrechmmgen bei inländischen und ausländischen Banken; Abgabe von Schecks auf die Schweiz und das Ausland; 9. An- und Verkauf von Gold für eigene Eechnung; die hiebei zur Anwendung gebrachten Preise dürfen nach unten und nach oben um höchstens 1% Prozent vom Preis abweichen, der dem gesetzlichen Münssfuss entspricht; 10. An- und Verkauf von Gold und Silber für fremde Eechnung; 11. Ausgabe von Goldzertifikaten; 12. Aufbewahrung und Verwaltung von Wertschriften und Wertgegenständen, An- und Verkauf von Wertschriften sowie Zeichnungen für Eechnung Dritter; 18. Mitwirkung als Zeichnungsstelle bei der Ausgabe von Anleihen des Bundes, der Kantone, kantonal garantierter Unternehmungen und der Pfandbriefzentralen, jedoch unter Ausschluss der Beteiligung bei der festen Übernahme von Anleihen.

Art. 15 1

Die Nationalbank nimmt für Eechnung des Bundes Zahlungen entgegen und führt in dessen Auftrag und bis zur Höhe des Bundesguthabens Zahlungen an Dritte aus. Sie übernimmt die Aufbewahrung und Verwaltung der ihr von den zuständigen Bundesstellen übergebenen Wertschriften und Wertgegenstände. Sie führt im Namen und Auftrag des Bundes das eidgenössische Schuldbuch. Die Nationalbank übt ihre Tätigkeit für Rechnung des Bundes unentgeltlich aus.

2 Dio Nationalbank kann auf den Guthaben des Bundes eine Zinsvergütung gewähren.

3 Die Nationalbank wirkt mit bei, der Anlage eidgenössischer Staatsgelder, 'bei der Begebung von Anleihen des Bundes und der ihm unterstellten Verwaltungen und Anstalten sowie beim Münzdienst,

Art. 16 1

Die Nationalbank gibt die Prozentsätze, zu denen sie diskontiert und Darlehen gewährt, regelmassig öffentlich bekannt.

2 Sie veröffentlicht wöchentliche Ausweise über den Stand ihrer Aktiven und Passiven.

979

lu. Ausgabe, Deckung und Rückruf der Banknoten Art. 17 1 Die Nationalbank gibt nacb Bedürfnis des Verkehrs unter den durch dieses Gesetz aufgestellten Bedingungen Banknoten aus, für die sie allein die Verantwortung trägt.

2 Die Anfertigung, Ablieferung, Einziehung und Vernichtung der Noten erfolgt unter der Kontrolle des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements.

Art. 18 Die Bestimmung des Nennwertes der auszugebenden Notenabschnitte bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 19 Der Gegenwert der im Umlauf befindlichen'Noten soll vorhanden sein: in Goldmünzen und Goldbarren; in Wechseln und Schecks auf die Schweiz und das Ausland mit einer Verfallzeit von höchstens drei Monaten sowie in Sichtguthaben auf das Ausland (Art. 14, Ziff. l bis 3) ; in Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen des Bundes und der Bundesbahnen, eidgenössischen Schuldbuchforderungen, Schuldverschreibungen der Kantone und staatlich garantierter Institute sowie von Pfandbriefen der schweizerischen Pfandbriefzentralen mit einer Verfallzeit von höchstens neun Monaten; in Forderungen in laufender Bechnung aus Belehnung a. von Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen gemäss den Vorschriften des Artikels 14, Ziffer 4; b. von Gold (Art. 14, Ziff. 4).

2 Die Golddeckung muss wenigstens 40 % der in Umlauf befindlichen Noten betragen. Die Mindestgolddeckung ist im Inland aufzubewahren.

1

Art. 20 Die Noten der Nationalbank sind gesetzliches Zahlungsmittel. Jedermann hat diese Noten unbeschränkt als Zahlung anzunehmen.

Art. 21 1

Die Nationalbank zieht abgenützte und beschädigte Noten aus Umlaut zurück. Sie hat für eine beschädigte Note Ersatz zu leisten, wenn deren Serie und Nummer erkennen lassen und wenn der Inhaber einen vorweist, der grösser ist als die Hälfte, oder beweist, dass der fehlende der Note zerstört worden ist.

dem sich Teil Teil

980 2 Die Nationalbank hat für vernichtete, verlorene oder gefälschte Noten keinen Ersatz zu leisten.

Art. 22 1

Die Nationalbank kann mit Genehmigung des Bundesrates Notenabschnitte, Notentypen und Notenserien zurückrufen.

2 Die zurückgerufenen Noten verlieren nach Ablauf von sechs Monaten, von der ersten Bekanntmachung des Bückrufes an gerechnet, ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel.

s Die Nationalbank ist während zwanzig Jahren, von der ersten Bekanntmachung des Eückrufes an gerechnet, verpflichtet, die zurückgerufenen Noten zum Nennwert umzutauschen.

4 Der Gegenwert der innert dieser Frist nicht zum Umtausch vorgewieseneu Noten fällt an den schweizerischen Fonds für Hilfe bei mchtversicherbaren Elementarechäden.

IV. Rechnungstellung, Reservefonds, Gewinnverteilung

Art. 23 Die Bechnungen der Nationalbank werden mit dem Kalenderjahre abgeschlossen, 2 Die Aufstellung der Jahresbilanzen hat nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes zu geschehen.

3 Die Jahresrechnungen sind vor ihrer Veröffentlichung und vor ihrer Abnahme durch die Generalversammlung dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

1

Art. 24 Zur Deckung allfälliger Verluste am Grundkapital besteht ein Beservefonds, der durch Zuweisungen aus dem Beingewinn geäufnet wird, 3 Dieser Beservefonds bildet einen Teil des Betriebskapitals der Bank.

1

Art. 25 1

Von dem durch die Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Beingewinn wird zunächst dem Beservefonds ein vom Bankrat festzusetzender Betrag zugewiesen, der 2 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf.

2 Sodann wird eine Dividende bis zu höchstens 6 % des einbezahlten Grundkapitals ausgerichtet.

3 Der Best wird an die eidgenössische Staatskasse abgeliefert zur Verwendung gemäss Artikel 89, Absatz 4, der Bundesverfassung.

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V. Organe der Nationalbank

Art. 26 Die Organe der Nationalbank sind: A. für die Aufsicht und Kontrolle: die Generalversammlung der Aktionäre, die Bankbehörden, nämlich: der Bankrat, der Bankausschuss, die Lokalkomitees, die Revisionskommission; B. für die Leitung: das Direktorium, die Lokaldirektionen.

1. Die einzelnen Organe, a. Die Generalversammlung der Aktionäre.

Art. 27 Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder im Aktienbuch eingetragene Aktionär oder ein von ihm gehörig bevollmächtigter anderer Aktionär berechtigt.

2 Die auf denselben Namen eingetragenen Aktien dürfen nur durch eine Person vertreten sein.

3 Der Bankrat erläset die nötigen Vorschriften über die Form der \crtr etungsvollmacht.

4 Die Mitglieder des Bankrates und des Direktoriums, die nicht Aktionäre sind, nehmen an der Generalversammlung mit beratender Stimme teil.

1

Art. 28 Die Generalversammlung wird wenigstens drei Wochen vor dem Versammlungstag vom Präsidenten des Bankrates einberufen.

3 Er kann in Fällen, die er als dringlich erachtet, die Frist bis auf acht Tage herabsetzen.

3 Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Auf die Tagesordnung sind auch Anträge zu setzen, die dem Bankrat vor Erlass der Einladung von mindestens zehn Aktionären schriftlich eingereicht werden.

4 Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Ausgenommen ist der in einer Generalversammlung selbst gestellte Antrag auf Einberufung einer ausserordenthchen Generalversammlung. Zur Stellung von Anträgen und 2U Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung in der Tagesordnung nicht.

1

982

Art. 29 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Bankrates, im Verhinderungsfälle der Vizepräsident oder nötigenfalls ein anderes vom Bankrat bezeichnetes Mitglied des Bankausschusses.

2 Die Stimrnenzähler werden von der Generalversammlung jeweilen für deren Dauer durch das absolute Mehr der Anwesenden in offener Abstimmung gewählt. Die Mitglieder des Bankrates sind als Stimmenzähler nicht wählbar.

3 Die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung werden durch Protokolle beurkundet, die von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und den Stimmenzählem zu unterzeichnen sind.

4 Der Protokollführer wird vom Bankrat bezeichnet.

5 Auszüge aus den Protokollen sind durch das Präsidium und ein weiteres Mitglied des Bankrates zu beglaubigen.

1

Art. 30 Es wird eine Präsenzliste geführt, die Namen und Domizil der in der Generalversammlung anwesenden und vertretenen Aktionäre und die Zahl der von ihnen vertretenen Aktien enthält.

2 Die Präsenzliste ist von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und den Stimmenzählern zu unterzeichnen.

â Handelt es sich um Fassung von Beschlüssen, für deren Gültigkeit das Gesetz die Aufstellung einer öffentlichen Urkunde vorschreibt, so ist eine Urkundsperson zu den Verhandlungen beizuziehen.

1

Art. 31 Die Aktionäre haben das Begehren uin Ausstellung von Zutrittskarten zur Generalversammlung wenigstens drei Tage vor dem Versammlungstag bei den Departementen des Direktoriums, den Zweiganstalten oder den Agenturen anzumelden. Die Zutrittskarton werden auf Grund der Eintragungen im Aktienbuch ausgestellt.

Art. 32 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald mindestens dreissig Aktionäre anwesend sind, die zusammen wenigstens zehntausend Aktien vertreten.

2 Kommt auf die erste Einladung hin eine beschlussfähige Generalversammlung nicht zustande, so ist sofort eine neue Generalversammlung anzuberaumen, die dann ohne Eücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre und der vertretenen Aktien beschlussfähig ist.

.

3 Vorbehalten bleibt Artikel 37.

1

983

Ait. 33 Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme, jedoch darf kein Privataktionär für eigene und vertretene Aktien mehr als hundert Stimmen abgeben.

Art. 34 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen; vorbehalten bleibt Artikel 87. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Vorsitzende. Die Abstimmungen erfolgen in der Eegel offen, jedoch geheim, wenn der Vorsitzende es anordnet oder fünf anwesende Aktionäre es beantragen. Die Wahl der von der Generalversammlung zu ernennenden Mitglieder des Bankrates sowie der Mitglieder und Ersatzmänner der Revisionskommission erfolgt durch geheime Abstimmung.

Art. 85 Alljährlich, spätestens im April, findet die ordentliche Generalversammlung statt zur Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung des Beingewinns, der nach erfolgter Einlage in den Reservefonds verbleibt.

j 2 Vor der Beschlussfassung ist der Bericht der Revisionskommission zu verlesen.

s Die vorbehaltlose Abnahme der Rechnung gilt als Entlastung der mit der Verwaltung beauftragten Gesellschaftsorgane hinsichtlich ihrer Geschäftsführung während der Rechnungsperiode.

4 Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Bankrat oder die Revisionskommission es für notwendig erachtet.

6 Ausserdem müssen ausserordenthche Generalversammlungen einberufen werden auf Beschluss einer Generalversammlung oder wenn Aktionäre, deren Aktien zusammen mindestens den zehnten Teil des Grundkapitals ausmachen, dies in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Anführung des Zweckes verlangen.

Art. 86 1

Ausser den in Artikel 86, Absatz l, aufgezahlten kommen der Generalversammlung noch folgende Befugnisse zu: 1. Wahl von fünfzehn Mitgliedern des Bankrates; 2. Wahl der Revisionskommission; 8. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die ihr der Bankrat von sich aus zum Entscheid vorgelegt oder die gemäss Artikel 35, Absatz 5, an sie gebracht werden ; 4. Beschlussfassung über Erhöhung des Grundkapitals, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung;

984

5. Antragstellung an den Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung betreffend Abänderung dieses Gesetzes; 6. Beschlussfassung, spätestens ein Jahr vor Ablauf des Privilegiums, über Fortdauer oder Auflösung der Gesellschaft.

Art. 87 1

Erhöhungen des Grundkapitals sowie Anträge an den Bundesrat auf Abänderung dieses Gesetzes können nur dann beschlossen werden, wenn mindestens ein Viertel, und Fortdauer oder Auflösung der Gesellschaft nur dann, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Aktien vertreten ist.

2 Kommt eine beschlussfähige Versammlung auf die erste Einladung hin nicht zustande, so ist auf einen neuen, wenigstens dreissig Tage spätem Termin eine zweite Generalversammlung einzuberufen, in der die im ersten Absatz vorgesehenen Schlussnahmen gefasst werden können, auch wenn die dort geforderte Anzahl von Aktien nicht vertreten sein sollte. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Generalversammlung hinzuweisen.

3 Die Portdauer der Gesellschaft nach Ablauf des Privilegiums gilt als beschlossen, sofern sich nicht mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung erklären.

6. Der Bankrat

Art. 38 Der Bankrat besteht aus vierzig für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern, von denen fünfzehn durch die Generalversammlung der Aktionäre und fünfundzwanzig durch den Bundesrat zu ernennen sind. Unter einem Jahr ist die Zeitdauer vom Schluss einer ordentlichen Generalversammlung bis zum Schluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu verstehen.

Art. 39 Im Bankrat sollen die verschiedenen Wirtschaftskreise und die einzelnen Landesteile unter Berücksichtigung der wichtigeren Bank-, Industrie- und Handelsplätze vertreten sein.

Art. 40 Der Bankrat wird in folgender Weise gewählt : Zuerst ernennt der Bundesrat den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Sodann wählt die Generalversammlung fünfzehn Mitglieder und gibt dem Bundesrat Kenntnis von den getroffenen Wahlen. Hierauf schreitet der Bundesrat zur Wahl der übrigen dreiundzwanzig Mitglieder, wovon höchstens fünf der Bundesversammlung und fünf den Kantonsregierungen angehören dürfen.

2 Die Mitglieder des Bankrates sind von der Hinterlage von Aktien befreit.

1

985 Art. 41 1

Dem Bankrat liegt ausser der allgemeinen Beaufsichtigung des Geschäftsganges und der Geschäftsführung die Behandlung folgender Geschäfte ob: 1. die Wahl von acht Mitgliedern des Bankausschusses ; 2. die Bestellung der Lokalkomitees; 3. die Aufstellung von Vorschlägen für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums, deren Stellvertreter und der Direktoren der Zweiganstalten; 4. die Prüfung und Bereinigung der vom Bankausschuss in Verbindung mit dem Direktorium ausgearbeiteten, der Genehmigung des Bundesrates unterstellten Eeglemente, Geschäftsberichte und Jahresrechnungen; 5. die Festsetzung der Einlagen in den Beservefonds gemäss Artikel 25, Absatz 1; 6. die Aufstellung von Vorschriften betreffend die Übertragung von Aktien; 7. die Beschlussfassung über die Errichtung und Aufhebung von Zweiganstalten und Agenturen; 8. die Beschlussfassung über den Nennwert der auszugebenden Notenabschnitte; 9. die Einforderung nicht einbezahlter Teile des Grundkapitals; 10. der Bückruf von Notenabschrdtten, Notentypen und Notenserien; 11. die Festsetzung der Besoldungen nach Massgabe von Artikel 60; 12. die Feststellung der Anträge an die Generalversammlung; 18. die Beschlussfassung über Taxationen der Kreditfähigkeit von Kunden im Betrage von mehr als fünf Millionen Franken.

14. die Genehmigung des An- und Verkaufs von Liegenschaften, deren Kaufsumme 500 000 Franken übersteigt, sowie die Bewilligung von Krediten für Bauvorhaben in dieser Höhe.

2 Über Kredittaxationen in einem Betrag von mehr als 10 Millionen Franken kann der Bankrat nur mit Zustimmung von mindestens dreissig Mitgliedern beschliessen.

3 In allen andern Fällen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen; bei Gleichheit der Stimmen zählt diejenige des Vorsitzenden doppelt.

Art. 42 1

Über die Verhandlungen des Bankrates ist ein Protokoll zu führen, das nach der Genehmigung vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zii unterzeichnen ist.

a Der Bankrat bezeichnet den Protokollführer.

Art. 48 Alle vom Bankrat ausgehenden Erlasse und Dokumente sollen die Unterschrift des Präsidenten des Bankrates und eines Mitgliedes des Direktoriums tragen, i .

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'Art. 44 1

Die Mitglieder des Bankrates können jederzeit zurücktreten; doch ist dem Bankrat von der Absicht drei Monate vorher Mitteilung zu machen.

2 Sind durch die Generalversammlung gewählte Mitglieder zu ersetzen, so hat dies in der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu geschehen.

Ist jedoch die Zahl der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder auf zwölf zurückgegangen, so muss zur Vornahme der Ersatzwahlen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.

3 Sind durch den Bundesrat gewählte Mitglieder zu ersetzen, so trifft er die Ersatzwahlen so bald wie möglich.

4 Die Ersatzwahlen erfolgen für den Best der laufenden Aintsdauer.

5 Die Mitglieder des Bankrates sind wieder wählbar.

Art. 45 1

Der Bankrat versammelt sich wenigstens einmal vierteljährlich; er kann auch durch das Präsidium oder auf Verlangen von zehn Mitgliedern zu ausserordentlichen Sitzungen einberufen werden.

2 Zu gültigen Verhandlungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

3 Können die Mitglieder nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentreten, so ist das Präsidium befugt, Mitglieder der Lokalkomitees als Ersatzmänner einzuberufen. Dabei hat ein angemessener Wechsel stattzufinden.

c. Der Bankausschuss

Art. 46 1

Ein für die Amtsdauer von vier Jahren bestellter Bankausschuss übt als Delegation des Bankrates die nähere Aufsicht und Kontrolle, über die Leitung der Bank aus.

2 Er besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bankrates und acht weiteren durch den Bankrat ernannten Mitgliedern. Bei der Bestellung des Bankausschusses ist auf die Vertretung der verschiedenen Landesteile Bücksicht zu nehmen; ein Kanton darf in der Begel nur durch ein Mitglied, ausnahmsweise durch zwei Mitglieder, im Ausschuss vertreten, sein.

3 Der Bankausschuss tritt nach.Bedarf, wenigstens aber einmal im Monat, zusammen. Zu gültigen Verhandlungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Bei Gleichheit der Stimmen zählt diejenige des Vorsitzenden doppelt.

4 Ist ein Geschäft besonders dringlich oder nicht wichtig genug, um die Einberufung einer Sitzung zu rechtfertigen, so kann das Präsidium eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege veranlassen. Solche Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung der Beratung zu unterstellen und zu Protokoll zu nehmen.

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Art. 47 1

Dem Bankausschuss liegt die Vorberatung aller vom Bankrat zu behandelnden Geschäfte ob. Er wirkt begutachtend mit bei der Festsetzung des offiziellen Diskontosatzes und des Zinsfusses für Darlehen.

2 Er hat über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die dieses Gesetz nicht einem andern Gesellschaftsorgan zuweist.

3 Seiner Genehmigung unterliegen Kredittaxationen, deren Betrag im Einzelfalle die Summe von drei Millionen Pranken übersteigt und die nicht dem Bankrate zur Beschlussfassung zu unterbreiten sind.

4 Der Bankausschuss reicht dem Bankrat zuhanden des Bundesrates Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums, ihrer Stellvertreter und der Direktoren der Zweiganstalten ein.

5 Der Bankausschuss wählt nach Anhörung des Direktoriums die Abteilungsdirektoren, Abteilungsvorsteher, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten der Bank und setzt deren Besoldungen fest.

d. Die L o k a l k o m i t e e s Art. 48 1

Bei den Sitzen sowie bei den Zweiganstalten bestehen für die Kredittaxationen und die Prüfung der Wechselverbindlichkeiten und Lombardvorschüsse Lokalkomitees von drei Mitgliedern, die der Bankrat vorzugsweise aus den Kaufleuten und Industriellen des Platzes und dessen Umgebung für eine Amtsdauer von vier Jahren ernennt.

2 Den Lokalkomitees bei den Zweiganstalten steht eine gutachtliche Äusserung für die .Wahl des Direktors sowie für die Ernennung der Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten der betreffenden Zweiganstalt zu.

3 Aus den Mitgliedern des Lokalkomitees bezeichnet der Bankausschuss den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

4 Die Lokalkomitees versammeln sich nach Bedarf; sie sind beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern.

e. Die Eevisionskommission Art. 49 1 Die ordentliche Generalversammlung wählt alljährlich die Eevisionskommission, bestehend aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern. Nichtaktionäre sind wählbar.

2 Die Eevisionskommission hat die Jahresrechnung und die Bilanz zu prüfen und der Generalversammlung über ihren Befund einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Von diesem Bericht wird dem Bundesrate Kenntnis gegeben.

3 Die Eevisionskommission hat das Eecht, jederzeit in den gesamten Geschäftsbetrieb Einsicht zu nehmen.

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/. Das Direktorium Art. 50 1

Das Direktorium ist die oberste geschäftsleitende und ausführende Behörde. Ihm liegen, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 41 und 47, gemäss den Dienstanweisungen und Eeglementen alle Verrichtungen zur Verwirklichung der Aufgaben und Zwecke der Nationalbank ob. Insbesondere setzt es, nach Einholung des Gutachtens des Bankausschusses und der Vernehmlassungen der Direktionen der hauptsächlichsten Zweiganstalten, den offiziellen Diskontosatz und den Zinsfuss für Darlehen fest.

2 Es wählt die Beamten und Angestellten der Sitze, soweit sie nicht durch den Bundesrat oder den Bankausschuss zu ernennen sind, und genehmigt die Anstellungen bei den. Zweiganstalten.

3 Es reicht dem Bankausschuss Vorschläge ein für die Wahl der Stellvertreter der Mitglieder des Direktoriums, der Direktoren der Zw.eiganstalten sowie für die vom Bankausschuss zu wählenden Beamten.

4 Das Direktorium vertritt die Schweizerische Nationalbank nach aussen.

Es ist die den Beamten und Angestellten der Sitze sowie den. Lokaldirektionen unmittelbar vorgesetzte Stelle.

Art. 51 1

Das Direktorium besteht aus drei Mitgliedern, denen Stellvertreter und Abteilungsdirektoren beigegeben werden können.

2 Die Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertreter werden vom Bundesrat auf Vorschlag des Bankrates für eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt.

3 Der Bundesrat wählt aus der Mitte des Direktoriums den Präsidenten und den Vizepräsidenten. .

4 Die Geschäfte werden auf die drei Departement verteilt. Die Departemente in Zürich leiten das Diskonto-, Devisen- und Lombardgeschäft, den Giroverkehr und die Kontrolle. Das Departement in Bern leitet die Notenemission, verwaltet die Barvorräte und besorgt den Geschäftsverkehr mit der Bundesverwaltung und den Bundesbahnen.

5 Die Direktoren verwalten ihre Departemente nach den Beschlüssen und Weisungen des Direktoriums.

rj. Die L o k a l d i r e k t i o n e n Art. 52 1 Jeder Zweiganstalt steht ein Direktor vor, der vom Bundesrat auf Vorschlag des Bankrates für eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt wird.

2 Dem Lokaldirektor ist die verantwortliche Leitung und Geschäftsführung der Zweiganstalt nach Massgabe der Weisungen des Direktoriums und der Eeglemente übertragen,

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Er wählt die Beamten und Angestellten der Zweiganstalt, die nicht durch den Bankausschuss zu ernennen sind. Die Anstellungen sind dem Direktorium zur Genehmigung zu unterbreiten, 4 Alle Beamten und Angestellten der Zweiganstalt sind dem Lokaldirehtor unmittelbar unterstellt.

2. Allgemeine Bestimmungen

Art. 53 Die Mitglieder der Bankbehörden sowie alle Beamten und Angestellten der Bank müssen in- der Schweiz niedergelassene Schweizerbürger sein.

Art. 54 Die Mitglieder des Direktoriums, ihre Stellvertreter, die Direktoren der Zweiganstalten und die Abteilungsdirektoren dürfen weder der Bundesversammlung, noch den kantonalen Begierungen, noch dem Bankrat angehören.

Art. 55 Zur verbindlichen Zeichnung namens der Nationalbank ist die Unterschrift von zwei zur Führung der Unterschrift berechtigten Personen erforderlich.

Art. 56 Die Mitglieder der Bankbehörden sowie die Beamten und Angestellten der Nationalbank sind verpflichtet, über die geschäftlichen Beziehungen der Bank zu Dritten sowie über Angelegenheiten und Einrichtungen der Bank, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift vertraulich zu behandeln sind, strenge Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch bestehen, nachdem die Zugehörigkeit zu den Bankbehörden oder das Dienstverhältnis zur Bank dahingefallen ist.

Art. 57 Die Mitglieder der Bankbehörden sowie die Beamten und Angestellten der Nationalbank sind der Bundesgesetzgebung über die zivilrechtliche und die strafrechtliche Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten unterstellt.

Art. 58 Die Mitglieder der Bankbehörden sowie die Beamten und Angestellten der Nationalbank können durch Beschluss des Organs oder der Behörde, durch die sie gewählt oder ernannt sind, unter Angabe der Gründe abberufen werden.

990 Art. 59

Die Kompetenzen der Bankbehörden und deren Beziehungen untereinander, die Besoldungsminiina und -maxima, sowie die Geschäftsführung werden durch Eeglernente des Bankrates geordnet, die der Genehmigung des Bundesrates unterliegen.

Art. 60 1

Innerhalb der durch das Règlement aufgestellten Grenzen werden die Besoldungen der Mitglieder des Direktoriums, ihrer Stellvertreter sowie der Direktoren der Zweiganstalten durch den Bankrat, die der übrigen Beamten und Angestellten durch die Wahlbehörde festgesetzt.

2 Die Ausrichtung von Tantiemen ist ausgeschlossen'.

VI. Mitwirkung. und Aufsicht des Bundes

Art. 61 Die verfassungsinässigo Mitwirkung und Aufsicht des Bundes wird ausgeübt : 1. von der Bundesversammlung : durch Genehmigung der Erhöhung des Grundkapitals (Art. 6, Abs. 1) ; 2. vom Bundesrat: a. durch die Wahl der Vertretung in den Bänkbehörden (Art. 38 bis 40); b. durch die Wahl der Mitglieder des Direktoriums und ihrer Stellvertreter und der Direktoren der Zweiganstalten (Art. 51 und 52) ; c. durch die Genehmigung des Nennwertes der gemäss Artikel 18 auszugebenden Notenabschnitte; d. durch die Ermächtigung zum Rückruf bestimmter Notenabschnitte, Notentypen und Notenserieri (Art. 22); e. durch die endgültige Bestimmung der Anteile der Kantone (Art. 39 der Bundesverfassung); /. durch die Genehmigung der vom Bankrat erlassenen Réglemente (Art. 59) ; g. durch die Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung (Art. 23); h. durch die Berichterstattung an die Bundesversammlung; 3. vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement : durch die Kontrolle der Anfertigung, Ablieferung, Einziehung und Vernichtung der Noten (Art. 17, Abs. 2), VII. Straïbestimmungen

Art. 62 1

Die Nachahmung und Verfälschung von Banknoten sowie das Inumlaufsetzen, Einführen, Erwerben und Lagern falscher und verfälschter Banknoten werden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestraf t.

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Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die in Artikel 14, Ziffer 11, vorgesehenen Goldzertifikate.

Art. 63 1

Wer entgegen der Vorschrift des Artikels 89 der Bundesverfassung Banknoten, andere gleichartige Geldzeichen oder Goldzertifikate ausgibt, wird mit Gefängnis bis auf ein Jahr oder mit einer Geldbusse bestraft, die dem fünffachen Nennwert der unbefugt ausgegebenen Noten, Geldzeichen oder Zertifikate gleichkommt, mindestens aber fünftausend Franken beträgt.

2 Die Straffälle unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

VIII. Dauer des Privilegiums

Art. 64 Das Privilegium für die Ausgabe von Noten wird der Natioualbank jeweils für dio Dauer von 20 Jahren orteilt. Die Erneuerung erfolgt durch Bundesbeschluss.

2 Will der Bund das Privilegium nicht erneuern, so behält er sich das Becht vor, nach vorausgegangener einjähriger Ankündigung, die Nationalbank mit Aktiven und Passiven zu übernehmen auf Grund einer im gegenseitigen Einverständnis oder, im Streitfall, durch Entscheid des Bundesgerichts aufgestellten Bilanz. Diese Übernahme erfolgt durch Bundesgesetz.

3 In gleicher Weise kann der Bund die Nationalbank übernehmen, wenn die Generalversammlung die Auflösung beschhesst.

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Art. 65 Mangels eines Bundesbeschlusses nach Artikel 64 bleibt die Ausgabe von Banknoten für weitere drei Jahre der Nationalbank übertragen. Ein entgegenstehender Auflösungsbeschluss der Nationalbank ist rechtsunwirksam.

Art. 66 Im Falle des Übergangs der Nationalbank an den Bund wird das einbezahlte Grundkapital, samt Zins zu 5 % für die Dauer der Liquidation, zurückbezahlt.

2 Der Beservefonds wird, soweit er nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden muss, in folgender Weise verteilt: zu einem Drittel, jedoch nur bis zu 10 % des einbezahlten Grundkapitals, an die Aktionäre, der Best je zur Hälfte an den Bund zuhanden der neuen Notenbank und an die Kantone nach Massgabe der Bevölkerung.

3 Der Uberschuss an Aktiven geht in das Eigentum der neuen Notenbank des Bundes über.

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992 IX. Gerichtsstand Art, 67 1

Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz: a. alle aus der Notenemission entstehenden privatrechtlichen Streitigkeiten; b. Streitigkeiten zwischen Bund, Kantonen und anderen Eigentümern von Aktien der Nationalbank unter sich oder mit der Nationalbank betreffend den Beingewinn oder Liquidationsertrag; c. Streitigkeiten betreffend Feststellung der Bilanz bei Übergang der Nationalbank an den Bund.

2 Alle andern Beclitsstreitigkeiten der Nationalbank finden auf dem ordentlichen Prozessweg ihre Erledigung.

X. Schlussbestimmungen Art. 68 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: das Bundesgesetz vom 7. April 1921 über die Schweizerische Nationalbank; das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1929 über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 7. April 1921 über die Schweizerische Nationalbank; Artikel l und 2 des Bundesratsbeschlusses vom 27. September 1936 betreffend Währungsmassnahmen.

Art. 69 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Revision des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank (Vom 13. Mai 1949)

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1949

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20

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5619

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19.05.1949

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945-992

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