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Bundesbeschluss über

die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwaiden nid dem Wald für die Ergänzung der Verbauungen des Steinibaches und des Kohlerbaches in der Gemeinde Hergiswil (Vom 28. Oktober 1949)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht in eine Eingabe der Regierung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom 3. März 1949, und in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Oktober 1949*), beschliesst:

Art. l Dem Kanton Unterwaiden nid dem Wald wird für die Ergänzung der Verbauungen des Steinibaches und des Kohlerbaches in der Gemeinde Hergiswil ein Bundesbeitrag von 30% der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Höchstbetrag von Fr. 580500, d. h. 30% des eingereichten Kostenvoranschlages vom Jahre 1947 im Betrage von Er, l 935 000.

Art. 2 Die Auszahlung des Beitrages erfolgt innerhalb der dem Bundesrate zur Verfügung stehenden Kredite im Verhältnis des Fortschreitens der in den jährlichen Bauprogrammen vorgesehenen Bauarbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag beläuft sich auf Fr. 80 000.

*) BEI 1949, II, 632.

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Art. 8 Für die Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten anderer Massnahmen und vorbereitender Arbeiten, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4 Dem eidgenössischen Oberbauinspektorat sind jährliche Bauprogramme und, soweit es mit der Vorlage noch nicht geschehen ist, die Detailprojekte zur Genehmigung vorzulegen. Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Bauten ist, soweit dies mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar ist, der jeweiligen Lage des Arbeitsmarktes Eücksicht zu tragen.

Art. 5 Die planmässige Bauausführung wird vom eidgenössischen Oberbauinspektorat überwacht. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zweck den Beamten dieser Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zuteil werden lassen.

Fertiggestellte Arbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zu Lasten des Unterhaltes.

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Art. 6 Der Kanton sorgt unter der Oberaufsicht des eidgenössischen Oberbauinspektorates für den Unterhalt der subventionierten Bauten, Art. 7 Der Kanton Nidwaiden verpflichtet sich, die nachstehenden forstlichen Bedingungen innert der festgesetzten Frist zu erfüllen: 1. Das noch in Ausführung begriffene Projekt «Literi-VorderscheligseeMartinsgründ» im Einzugsgebiet des Steinibaches ist bis Ende 1952 abzuschliessen. Der in diesem Projekt vorgesehene Schutt- und Eeistweg, der von der «Lägebrugg» bis zum «Seewli» führt, ist um etwa 1000lfm zu verlängern.

2. Um die Alpenerlenbestände und sonstigen Buschwaldungen in den Hochlagen des Pilatus zu erhalten, ist jegliche Wildheunutzung und Schmalviehweide zu verbieten.

835 3. Im Hergiswiler AUmendwald sind einzelne vom Wald eingeschlossene offene Flächen zu entwässern und aufzuforsten. Die aus früherer Kahlschlagwirtschaft herrührenden reinen Nadelholzbestände sind in standortsgemässe Waldgesellschaften umzuwandeln. Die in Betracht fallende Fläche soll 60 ha betragen.

4. Das Oberforstamt Nidwaiden hat innert Jahresfrist ein generelles Projekt für die vorstehend aufgeführten Arbeiten einzureichen.

Art. 8 Die Anlagen der schweizerischen Bundesbahnen dürfen höchstens so weit in den Perimeter der Korrettion einbezogen und nur so hoch belastet werden, als dies auch für anderes in der gleichen Gefahrenzone befindliches Eigentum geschieht.

Art. 9 Dem Kanton Unterwaiden nid dem Wald wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 10 Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

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Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 24. Oktober 1949.

Der Präsident: Wenk Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 28. Oktober 1949.

Der Präsident: Escher Der Protokollführer: Leimgrubcr Der schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 28. Oktober 1949.

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Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler : Leimgrubcr

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03.11.1949

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