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Bundesblatt 101. Jahrgang

Bern, den 4. August 1949

Band II

Erscheint wöchentlich

Preis US franken im Jahr, 15 franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpli & de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Teilrevision des Militärstrafgesetzes und der Militärstrafgerichtsordnung (Vom 22. Juli 1949) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Abänderung des Militärstrafgesetzbuches und der Militärstrafgerichtsordnung zu unterbreiten, Einleitung Die Aktivdienstzeit hat in der Handhabung des Militärstrafrechts, wenn dieses sich im allgemeinen auch sehr gut bewährt hat, doch einzelnen Ergänzungen durch Notrecht gerufen. Verschiedene dieser Bestimmungen müssen in das ordentliche Becht übergeführt werden. Die Bedürfnisse der Praxis zeigen weiter, dass, wie dies auch für das bürgerliche Strafgesetz zutrifft, einige Bestimmungen des allgemeinen Teiles revisionbedürftig sind, um in der Handhabung dem Einzelfalle besser gerecht werden zu können. Soweit im bürgerlichen Eechte Änderungen vorgenommen werden, muss ihnen auch das Militärstrafrecht angepasst werden; denn bei Erlass des Militärstrafgesetzes wurde der Grundsatz aufgestellt, dass im Hinblick auf den engen Zusammenhang und die Wechselwirkung mit dem bürgerlichen Strafrecht, soweit nicht besondere militärische Verhältnisse es verlangen, identische Normen aufgestellt werden müssen. Dem ist auch auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des bürgerlichen Strafgesetzbuches (AS 54, 757) auf den 1. Januar 1942 durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1941 betreffend die Anpassung des Militärstrafgesetzes und der Militärstrafgerichtsordnung Rechnung getragen worden (AS 57, 1267 und Botschaft des Bundesrates vom 20. September 1940, BEI 1940, S. 388).

Da nun durch Botschaft des Bundesrates vom 20. Juni 1949 (BEI 1949, Bd.I, 8.1249) eine Teilrevision des bürgerlichen Strafgesetzbuches vorgeschlagen wird, ist es gegeben, auch gleichzeitig die entsprechenden Änderungen des Militärstrafgesetzes vorzunehmen.

Bundesblatt. 101. Jahrg. Bd. U.

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Andere Bevisionspunkte ergeben sich aus der Notwendigkeit der Anpassungen an die im Laufe der Zeit durchgeführten Bevisionen der Militärorganisation und der Truppenordnung.

Ausserdem erweist es sich als wünschbar, die schon wiederholt aufgeworfene Frage der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen, die Gegenstand eines vom Bundesrat im Nationalrat zur Prüfung entgegengenommenen Postulates bildet, auf gesetzlichem Wege zu lösen. Am l, Oktober 1946 hat Nationalrat Oltramare in Genf eine Motion eingereicht, mit der er verlangte, dass durch Abänderung des Artikels 81 MStG vom IS. Juni 1927, des Artikels l des Bundesgesetzes von 1907 über die Militärorganisation und des Bundesgesetzes von 1878--1901 über den Militärpflichtersatz für Dienstverweigerer ein Zivildienst an Stelle einer Gefängnis- oder Zuchthausstrafe eingeführt werde. In der Sitzung des Nationalrates vom 13. März 1947 wurde die Motion in ein Postulat umgewandelt und vom Chef des eidgenössischen Militärdepartementes mit den Vorbehalten zur Prüfung entgegengenommen; l. dass nur Dienstverweigerer aus religiösen Gründen berücksichtigt werden, nicht aber die Feinde der Landesverteidigung, 2.. dass Zivildienst als Ersatz für Militärdienst abgelehnt werde, jedoch die Ermöglichung eines milderen Strafvollzuges, z. B. militärischer Strafvollzug geprüft werden soll.

Zur nähern Abklärung der einschlägigen Fragen wurde vom eidgenössischen Militärdepartement eine Kommission eingesetzt, der Vertreter der Armee, der Feldprediger beider Konfessionen, verschiedener politischer Parteien und der Organisationen für die Einführung eines Zivildienstes angehört haben. Diese Kommission hat in zwei Sitzungen vom 26. Februar und 23. Juli 1948 alle einschlägigen Fragen behandelt. Für die Teilrevision des Militärstrafgesetzes wurde vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in der Expertenkommission für die Eevision des. bürgerlichen Strafgesetzbuches eine Subkommission bestellt, die ebenfalls zur Frage der Behandlung der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen in ihrer Sitzung vom 12. August 1948 Stellung genommen hat.

Auch für die Militärstrafgerichtsordnung haben die Erfahrungen der letzten Jahre sowie das Weiterbestehen einzelner Noterlasse, durch die sie abgeändert worden ist und die in das ordentliche Recht übergeführt werden sollen, die Notwendigkeit
einer Teilrevision ergeben.

I.

Militarstraîgesetz Die Überführung von Notrecht in das ordentliche Becht und die Auswertung der Erfahrungen mit notrechtlichen "Bestimmungen erfordert die Bevision des Artikels 2, Ziffern l, 3, 4 und 8, sowie der Artikel 3, 94 und 107, die Anpassung an die zu revidierenden Bestimmungen des bürgerlichen Strafgesetzes diejenige der Artikel 81, 82, 40, 59, 60, 145, 146, 148, 149, die Neu-

139 regelung aus den Erfahrungen der Aktivdienstzeit und das Eintreten auf das Postulat Oltramare der Artikel 29, 41, 42, 46,183,195, 206 und 210 des Militärstrafgesetzes.

Zu diesen Bestimmungen ist im einzelnen zu bemerken: Art. 2 (Persönliche und sachliche Geltung). Die bisher in Ziffer l bestehende Umschreibung der während des Militärdienstes der Militärgerichtsbarkeit unterstellten Personenkreise ist zu unbestimmt und befriedigt deshalb nicht. Heute ist zudem eine Anpassung an die Umschreibung der Militärdienstpflicht im Bundesgesetz vom 1. April 1949 über die Abänderung der Militärorganisation (Heeresklassen, Ausbildung, aktiver Dienst) (BEI 1949, Bd. I, S. 633), gegen das die Reforendumsfrist am G. Juli unbenutzt abgelaufen ist, erforderlich.

Dieses Gesetz bestimmt in Artikel l, dass die Wehrpflicht durch persönliche Dienstleistung im Auszug, in der Landwehr, im Landsturm oder im Hilfsdienst zu erfüllen sei. Diese Dienstleistungen werden alle als Militärdienst bezeichnet, Nach Artikel 20 umfassen die Hilfsdienste auch Freiwillige. Sobald Personen dieser Kategorien sich im Militärdienste befinden, unterstehen sie der Militärgerichtsbarkeit. Dieser neuen Ordnung trägt nun die Neufassung der Ziffer l Rechnung.

Aus den gleichen Gründen ist es notwendig, auch in den Ziffern 3 und 4 eine neue Umschreibung der Personenkreise vorzunehmen und neben den Dienstpflichtigen auch die Hilfsdienstpflichtigen aufzuführen.

Die Ziffer 6 führt nun alle die Formationen der Armee und der Militärverwaltung wie auch andere militärisch organisierte Formationen Öffentlichrechtlicher Körperschaften auf, die ihren Dienst in Uniform leisten, ohne damit ihre Wehrpflicht zu erfüllen und deshalb durch Sonderbestinmiungen, z. B. des Bundesgesetzes vom l, Oktober 1925 über das Zollwesen (AS42, 287) und Bundesratsbeschluss vom 29. September 1947 über die Strafrechtspflege für das eidgenössische Grenzwachtkorps (AS 63, 1030), oder Notrecht, wie den Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1940 betreffend Luftschutzorganisationen während des Aktivdienstzustandes (AS 56,174), der Militärgerichtsbarkeit unterstellt worden sind. Alle diese Formationen sind nun in einer Bestimmung, wo sie natürgemäss gesucht werden, zusammengefasst. In materieller Hinsicht bringt die Vorlage eine Einschränkung der sachlichen Zuständigkeit. Die
Unterstellung aller dieser Personenkategorien ist nicht mehr eine allgemeine. Sie gilt grundsätzlich nur noch während der Ausübung des Dienstes, also nicht mehr in der dienstfreien Zeit, während Urlauben oder Ferien, sondern bloss noch in Zeiten dienstlicher Gebundenheit. Ausserhalb dieser Zeiten findet das Militärstrafrecht auf sie nur noch dann Anwendung, wenn die strafbare Handlung ihre dienstlichen Pflichten oder ihre dienstliche Stellung berührt, oder wenn die Tat in Uniform begangen wird.

Ziffer 8 nimmt zu der nach bisherigem Eecht bestehenden militärischen Gerichtsbarkeit gegen Zivilpersonen noch die Widerhandlung gegen Weisungen und Befehle, die der Vorbereitung oder der Durchführung der Mobilmachung der Armee dienen, auf. Das ist unbedingt notwendig, weil die Beachtung der

140 Mobilmachungsvorbereitungen, z. B. die Bereithaltung und Kontrolle der im Aktivdienst und im Kriegsfall benötigten Motorfahrzeuge und Pferde, schon in Friedenszeiten gesichert sein muss. Die in dieser Hinsicht seit dem Dahinfall des Aktivdienstnotrechtes bisher in Anwendung des Artikels 292 StGB durchzuführende Ahndung durch die bürgerlichen Behörden kann nicht befriedigen.

Sie bietet namentlich in kritischen Zeiten vor der Erklärung des Aktivdienstzustandes mit den verschiedenen kantonalen "Übertretungsstrafverfahren kerne genügende Grundlage für ein rechtzeitiges und wirksames Eingreifen gegen widersetzliche Elemente. Die bürgerlichen Strafverfolgungsmittel genügen insbesondere in kritischen Zeiten nicht, wo bewusste Störungen der Mobilmachungsvorbereitungen zu befürchten sind. In den geringfügigeren Fällen ist eine administrative Ahndung durch die Militärbehörden mit Disziplinarmassnahmen schon wegen der einfachen und gleichmässigen Handhabung dem bürgerlichen Verfahren vorzuziehen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass bei bloss disziplinarischer Ahndung die Aufnahme der Strafverfügung in das Strafregister nicht in Frage kommt, Art. 3 (Erweiterte Geltung des Militärstrafrechtes im Aktivdienst). Dieser Artikel bestimmt den gesetzlichen Umfang der Militärgerichtsbarkeit, wie er mit der Erklärung des Aktivdienstzustandes durch den Bundesrat automatisch in Wirksamkeit tritt. Während des letzten Aktivdienstes hat sich sehr bald eine Lücke in dem Sinne gezeigt, dass sich der strafrechtliche Schutz der Armee , und ihrer Angehörigen gegen deliktische Angriffe durch Zivilpersonen als ungenügend erwiesen hat. Sie ist ausgefüllt worden durch die Verordnung vom 28. Mai 1940 über die Abänderung und Ergänzung des Militärstrafgesetzes (AS 56, 525). Diese unterstellte Zivilpersonen der Militärgerichtsbarkeit bei Missbrauch und Verschleuderung von militärischem Material (Art. 73), Fälschung dienstlicher Aktenstücke (Art. 78), Verbrechen gegen Leib und Leben (Art. 115--118,121--123), bei Ehrverletzungen, Vermögensdelikten und gemeingefährlichen Delikten, zum Teil allerdings nur in der Form des Vorsatzdeliktes.

Diese Regelung, die sich als zweckmässig und notwendig erwiesen hat, soll nun in das ordentliche Eecht übernommen werden. Bei der heutigen Entwicklung des totalen Krieges mit der Einsetzung der
5. Kolonne in den verschiedensten Formen schon vor Eröffnung der Feindseligkeiten zeigt die Notwendigkeit der Ausdehnung der Militärgerichtsbarkeit schon für den ersten Tag eines Aktivdienstes. Sie soll für diesen Fall bereits im Gesetze figurieren. Das hat den Vorteil, dass der Eechtszustand für den Aktivdienst schon zum voraus in seiner ganzen Ausdehnung bekannt ist und sich präventiv auswirken kann.

^rt. 2öbla und Art. M (Haftstrafe). Das Militärstrafrecht kannte bis jetzt die Haftstrafe, wie sie das bürgerliche Strafgesetzbuch in Artikel 39 enthält, noch nicht. Es ging deshalb in Artikel 46 bei der Festlegung der Strafmilderungen bei grundsätzlich angedrohter Gefängnisstrafe unmittelbar zum scharfen Arrest über. Das führte zu Unzukömmlichkeiten. Der Richter konnte vielfach deshalb keine Milderungsgründe im Sinne des Artikels 45 annehmen, weil er

141 dann gezwungen gewesen wäre, eine vielleicht ohne Milderung auf 2 Jahre Gefängnis zu bemessende Strafe auf 20 Tage Arrest herabzusetzen. Weitere Schwierigkeiten entstanden bei diesem «kriminellen Arrest» mit Bezug auf die Vollzugsverjährung, die Begnadigung und den Eintrag in das Strafregister, weil streitig wurde, ob auf diese die allgemeinen Normen für die Arreststrafe im Sinne des Artikels 186 ff. oder diejenigen für die Gefängnisstrafe, an deren Stelle der Arrest tritt, anzuwenden seien. Das alles wird mit seiner Ersetzung durch die Haftstrafe vermieden, und dem Eichter wird für die Fälle, in denen er mildernde Umstände annehmen kann, ein vernünftiger Strafrahmen zur Verfügung gestellt.

Um zwischen den «arrêts» (Haftstrafe) und den «arrêts» (Arreststrafen) zu unterscheiden, wird in der französischen Fassung für die Artikel 29blB und 46 der Ausdruck «arrêts répressifs» verwendet.

Art. 31 (Bedingte Entlassung). Das bürgerliche Strafgesetz und das Militärstrafgesetz sollen, soweit dies irgendwie möglich ist, in den allgemeinen Grundsätzen übereinstimmen. Das gilt insbesondere auch für die bedingte Entlassung.

Der Entwurf übernimmt hier die Regelung, wie sie für die Revision des entsprechenden Artikels 88 des bürgerlichen Strafgesetzes vorgesehen ist. Eine Ausnahme besteht lediglich darin, dass für das Militärstrafrecht die für die Gewährung zuständige Instanz im Gesetz selbst bezeichnet ist. Es weist diese Aufgabe dem eidgenössischen Militärdepartement zu.

Art. 32 (Bedingter Strafvollzug). Auch hier wird lediglich eine Angleichung an die Vorlage für die Revision des bürgerlichen Gesetzes (Art. 41) vorgenommen. Die Neufassung bringt eine kleine Erschwerung in den Voraussetzungen für die Anwendung des bedingten Strafvollzuges, dazu aber wesentliche Erleichterungen durch seine Ausdehnung auf Busse und durch die Ausschaltung der starren Regelung des nachträglichen Vollzuges mit der Möglichkeit des Verzichtes bei nur geringfügigen neuen Delikten. Auch hier wird wiederum das eidgenössische Militärdepartement für den Widerruf als zuständige Instanz bezeichnet.

Art, 40 (Landesverweisung). Auch hier handelt es sich um eine gleichlautende Neuregelung, wie sie für den entsprechenden Artikel 55 des bürgerlichen Rechtes vorgesehen ist. Bei bedingten Entlassungen nach militärgerichtlichen Verurteilungen
hat sich als besonders stossend erwiesen, dass wegen militärischer Verratstatbestände bestrafte Ausländer nach der Freilassung das Land, dessen Gastfreundschaft sie missbraucht hatten, nicht sofort haben verlassen müssen.

Der Entscheid darüber, ob in einem solchen Falle nicht doch die Ausweisung Platz zu greifen habe, wird nun nach der Vorlage in die Hand des eidgenössischen Militärdepartementes gelegt, Art. 41 und 42 (Einziehung gefährlicher Gegenstände und Verfall von Geschenken und Zuwendungen). Die Vorlage regelt das Verfahren für die Verfügung über die eingezogenen Gegenstände, weil bisher darüber keine Vorschriften bestanden, was oft zu Anständen geführt hat.

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Art. 42bls (Verwendung zugunsten Geschädigter). Die durchaus wünschbare, im Interesse der Geschädigten liegende Eegelung, die bisher für das bürgerliche Eecht in Artikel 60 bestanden hat, soll auch in das Mihtärstrafrecht übernommen werden.

Art. 46 (Strafmilderung). Nach der bisherigen Fassung zwingt die Annahme mildernder Umstände im Sinne des Artikels 45 unmittelbar zum Übergang von Gefängnis zu Arrest. Dieser ist aber im Maximum auf 20 Tage beschränkt.

Das schliesst die Anwendung dieser Bestimmung dort aus, wo die Grundstrafe in einer längeren Gefängnisstrafe, z. B. einem Jahre oder "mehr, bestände.

Dieser sogenannte «kriminelle Arrest» bietet auch Schwierigkeiten für die Fragen der Verjährung, des Eintrages in das Strafregister und die Begnadigung.

Da die Haftstrafe nun in das Militärstrafgesetz aufgenommen wird, so ist es zweckmässig, den Arrest hier auszuschalten und durch die Haft zu ersetzen, Art. 53 (Verjährung). Die Unterbrechung der Verjährung findet in Anlehnung an die Bevisionsvorlage für das bürgerliche Strai'recht eine kleine Erweiterung. Im Militärstrafrecht wird den Amtshandlungen in der vorläufigen Beweisaufnahme, die ebenfalls durch den Untersuchungsrichter durchgeführt wird, dieselbe Wirkung zugemessen wie den Untersuchungshandlungen im ordentlichen Verfahren.

Art. 59 und 60 (Rehabilitation). Der Entwurf übernimmt die Vorschläge für das bürgerliche Strafrecht. Auch im Militärstrafrecht soll die Lücke der bisherigen Eegelung, .welche die Löschung des Strafantrages eines nicht vollzogenen Urteils ausgeschlossen hat und den Beginn des Fristenlaufes bei bedingter Entlassung nicht festgelegt hatte, ausgefüllt werden.

Art.,94: (Militärdienst der Doppelbürger), Mit dem neu eingefügten Absatz 2 wird Notrecht, der Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1940 betreffend die Anwendbarkeit des Militärstrafgesetzes auf Doppelbürger (AS 56, 579), in das ordentliche Kecht übergeführt. Der Doppelbürger befindet sich namentlich in Kriegszeiten häufig in einer Zwangslage, in der er sich sowohl-in seinem zweiten Heimatstaate als auch in der Schweiz auf Grund seiner militärischen Pflichten, die er nicht an beiden Orten erfüllen kann, strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sieht. Um diesen Zwiespalt zu vermeiden, wurde durch die erwähnte Notverordnung bei diesen Wehrmännern auf die Dienstleistung in
der Schweiz verzichtet. Die vorgeschlagene Eegelung bringt eine genauere Umschreibung der Voraussetzungen dieser Dienstbefreiung. Sie ist auch in Friedenszeiten notwendig.

Art. 107 und 108 (Ungehorsam gegen militärische und behördliche Massnahmen). Der Text des Militärstrafgesetzes enthält redaktionelle Unstimmigkeiten und beschränkt die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf den Aktivdienst. Durch Notrecht, die Verordnung vom 28. Mai 1940 über Abänderung und Ergänzung des Militärstrafgesetzes (AS 56, 525), wurde zunächst die redaktionnelle Bereinigung vorgenommen und sodann durch die Bundesratsbeschlüsse vom 8. August 1945 betreffend die Aufhebung des Aktivdienstzustandes (AS

143 61, 571) und vom 25. November 1947 über die teilweise Aufhebung des Bundesrätsbeschlusses über die Aufhebung des Aktivdienstzustandes (AS 63, 1271) die Anwendbarkeit auf Zivilpersonen fallen gelassen. Das hat sich mit Bezug auf die Zuwiderhandlungen gegen die Massnahmen für die Vorbereitung und Durchführung der Mobilmachung als unzweckmässig erwiesen, weil man auch in Friedenszeiten ihrer nicht entraten kann. Die Bestimmung ist grundsätzlich so, wie sie im Aktivdienst bestanden hat, in das ordentliche Becht überzuführen.

Dabei wurden redaktionell die beiden Artikel zusammengefasst (vgl. auch oben die Ausführungen zu Art. 2, Ziff. 8).

Art. 145, 146, 148 und 149TM (Ehrverletzung). Die Vorlage übernimmt die für den Tatbestand der üblen Nachrede in Artikel 178 der Eevisionsvorlage für das schweizerische Strafgesetz vorgeschlagene Fassung, um die Übereinstimmung mit dem bürgerlichen Eecht herzustellen. Im Gegensätze zum bürgerlichen Eechte kennt aber das Militärstrafrecht keine Antragsdehkte. Es besteht keine Veranlassung, hier eine Ausnahme zu machen. Dagegen ist für das Militärstrafrecht, wie dies schon bisher der Fall war, für geringfügigere Fälle auch wieder die Möglichkeit disziplinarischer Ahndung vorgesehen. Für das Mihtärstrafrecht besteht anderseits aber auch kein Grund, wie das bisher geschehen ist, neben Gefängnis auf die Strafart der Busse zu verzichten. Die Busse ist deshalb neu in die Strafandrohung aufgenommen worden. Das alles gilt auch für die Tatbestände der Verleumdung und der Beschimpfung.

Art. 183 (Verjährung im Disziplinarrecht). Das bisherige Kecht sah eine absolute Verfolgungs verjährung von 6 Monaten vor, die sich nur erstrecken konnte um die Dauer eines dieselben Tatbestände berührenden Strafverfahrens, während dessen Hängigkeit sie ruhte. Das hat sich als ungenügend erwiesen. Es ist heute innerhalb der Verfolgungsverjährung oft gar nicht möglich, Tatbestände abzuklären, wenn Gutachten notwendig werden oder wenn ea sich um Fälle handelt, die nicht sofort bei Begehung den zur Ahndung zuständigen Instanzen zur Kenntnis gelangen können, wie z. B. wenn eine strafbare Handlung erst bei der Bevision im militärischen Rechnungswesen festgestellt wird.

Die Verfolgungsverjährung muss daher auch durch 'Untersuchungshandlungen unterbrochen werden können. Die Verhältnisse hegen hier
ähnlich wie im bürgerlichen Übertretungsstrafrecht. Damit der Grundsatz der unmittelbaren und raschen Erledigung aber aufrechterhalten bleibt, soll die Verjährungsfrist auch bei Unterbrechung auf höchstens l Jahr beschränkt bleiben.

Art. 187 (Vollzug von Arreststrafen und Bussen). Bisher fehlten klare Vorschriften über die Zuständigkeit. Die Vorlage füllt nun diese Lücke aus, Art. 206 und 210 (Disziplinarbeschwerde). Der Mangel einer Befristung des Beschwerderechtes hat sich sehr oft als nachteilig erwiesen. So konnte z. B. bei Aufschub des Vollzuges durch noch im letzten Augenblick erhobene Beschwerde die Verfolgung sabotiert werden. Es liegt auch sowohl im Interesse des Beschuldigten als auch in demjenigen der verfügenden und vollziehenden Instanzen, dass hier wie auch im bürgerlichen Ubertretungsrecht durch klar festgelegte Fristen geordnete Verhältnisse geschaffen werden.

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Dienstverweigerung aus Gewissensgründen bls

Art. 29,29 und 46 (Strafmilderung bei Handeln in schwerer Seelennot).

Anlässlich der vorliegenden Gesetzesrevision ist zum Schlüsse auch noch zu dem Postulate von Nationalrat Oltramare über die Behandlung der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen und die Einführung eines Zivildienstes Stellung zu nehmen, weil hierfür eine Änderung des Militärstrafgesetzes angeregt worden ist.

Die Behörden haben sich wiederholt auf Grund der von Zeit zu Zeit unternommenen Vorstösse von Anhängern einer totalen Abrüstung, Befürwortern von Büstungsbeschränkungen, Feinden jeder Gewaltanwendung und Gegnern des Militärdienstes aus religiösen und ethischen Gründen mit den hier zu be-handelnden Fragen zu befassen gehabt. Der Bundesrat hat erstmals in umfassender Weise in einem Bericht an die eidgenössischen Bäte vom 12. September 1924 (BEI 1924, Bd. III, S. 381) zu den einschlägigen Problemen Stellung genommen.

Er lehnte die Einführung eines Zivildienstes entschieden ab und stellte fest, dass eine solche überhaupt nur auf dem Wege der Verfassungsänderung möglich wäre. Er erklärte, dass die Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen aussen an der Spitze der Aufgaben stehe, die der Bund nach der Verfassung zu erfüllen habe. Wenn in der Verfassung die Freiheit des Glaubens und Gewissens gewährleistet werde, so geschehe das unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass damit keine Enthebung von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten verbunden sein dürfe. Die beiden Bechtssätze beständen nicht gleichbedeutend und unabhängig nebeneinander. Der Vorbehalt der bürgerlichen Pflichten gehe als eine Einschränkung der im übrigen gewährleisteten Glaubensund Gewissensfreiheit vor. Ein geordnetes und friedliches Zusammenleben der Menschen sei nur dann möglich, wenn die unbedingte Freiheit des einzelnen, zu tun und zu lassen, was ihm beliebe, eingeschränkt werde. Ohne solche Einschränkungen zum Wohle des Ganzen müssten notwendigerweise die Willkür und das Recht des Stärkeren herrschen. Ein wehrloser Staat wäre nicht nur jedem Angriff schutzlos preisgegeben, sondern seine Ohnmacht würde geradezu zur Besetzung durch fremde Heere reizen. Vielen Befürwortern der Zivildienstpflicht sei diese auch nicht Selbstzweck, sondern nur eine Stufe auf dem Wege zu einem ganz andern Ziel, demjenigen der vollständigen Aufhebung der militärischen
Landesverteidigung. Die Einführung des Zivildienstes und der Verzicht auf die strafrechtliche Ahndung der Dienstverweigerung sei auch deshalb abzulehnen, weil es überhaupt gefährlich sei, die staatliche Vorschrift in derartigen Fällen preiszugeben. Das Nachgeben auf einem Gebiet gefährde die öffentliche Ordnung auch in andern Punkten.

Die Zahl der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen ist stets gering gewesen. Die Aktivdienste während der beiden Weltkriege gaben das folgende Bild: Im Aktivdienste 1914--1918 erfolgten die ersten Verurteilungen in drei Fällen im Jahre 1915. Das Jahr 1916 brachte vier, das Jahr 1917 fünfundzwanzig und das Jahr 1918 noch fünfzehn Fälle. Dabei wogen in den ersten

145 beiden Jahren die Fälle aus religiösen Motiven, in den letzteren beiden diejenigen aus politischen Gründen vor. Zwischen den beiden Weltkriegen blieb es jährlich bei einzelnen wenigen Fällen mit gelegentlichem Anschwellen in den Jahren der besondern Aktivität der Anhänger des Abrüstungsgedankens. "Während der zweiten Aktivdienstperiode 1939--1945 verzeichnet das erste Jahr 1989 bei einem Gesamttruppenauf gebot von 450 000 Mann 11 derartige Verurteilungen. 6 der Verurteilten gehörten der Sekte der Zeugen Jehovas an, einer der Pfingstmission, einer den Adventisten. Einer berief sich auf allgemein religiöse Gründe, und zwei erklärten sich einfach als Antimilitaristen. Das Jahr 1940 brachte bei einem Truppenaufgebot von nochmals 450 000 Mann 46 solche Verurteilungen, nämlich von 35 Zeugen Jehovas, 6 Wehrmännern mit Motiven allgemein religiöser Natur, 8 mit ethisch-pazifistischen Gründen und 2 Verurteilten, die sich als Antimilitaristen bezeichneten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass damals in den Kreisen der Zeugen Jehovas eine besonders intensive Propagandatätigkeit entfaltet worden ist. Das Jahr 1941 zeigt bei einem Truppenaufgebot von 152 000 Mann nochmals 17 Verurteilungen, die 11 Zeugen Jehovas, einen Angehörigen der Oxfordbewegung, einen Adventisten, einen Angehörigen der politisch/religiösen Freischar, einen Angehörigen der Sekte der Taufgesinnten, 8 Wehrmänner mit allgemein religiösen Motiven und einen mit rein ethischen Gründen betrafen. 1942 betrug das Höchstaufgebot an Truppen 151 000 Mann. Wegen Dienstverweigerung aus Gewissensgründen wurden 14 Wehrmänner verurteilt, von denen sich wieder 10 zu den Zeugen Jehovas, einer zu den Sabbatisten, einer zu den Adventisten und einer zu den allgemein Beligiösen zählten. Ein weiterer brachte rem ethische Gründe vor.

1943 finden wir bei einem Truppenaufgebot von 175 000 Mann noch 6 solche Verurteilungen, im Jahre 1944 mit 210 000 Aufgebotenen deren 5 und im Jahre 1945 mit einem Truppenaufgebot von 100 000 Mann noch deren 2. Die Nachkriegszeit gibt wieder dasselbe Bild wie diejenige nach dem ersten Weltkriege, geringe Zahlen mit Schwankungen nach oben in Zeiten besonderer Propagandatätigkeit der Zivildienstfreunde. Die hohen Zahlen bei den Zeugen Jehovas erklären sich aus der Milieuwirkung dieser zum Teil fanatisierten Anhänger einer theokratischen
Staatstheorie, welche die weltliche Staatsordnung überhaupt ablehnen. Sie handeln aus politisch-religiöser Negation des heutigen Staates, wobei allerdings praktische Konsequenzen nur mit Bezug auf den Militärdienst gezogen werden.

Die Zahl derjenigen, die den Dienst wirklich aus religiösen Gründen verweigern, ist äusserst gering. Im Einzelf alle ist es auch schwierig, zu entscheiden, ob nicht auch noch andere Gründe politischer oder egoistischer Natur in massgebender Weise mitspielen oder ob sie glauben, aus Prestigegründen gegenüber ihrer Umgebung nicht anders handeln zu dürfen. Für Land und Armee ist es aber von schicksalhafter Bedeutung, dass nicht Massnahmen getroffen werden, die den Propagandisten der Dienstverweigerung gestatten, Zweifel in den ethischen Gehalt der Wahrhaftigkeit und des Einsatzes von Leib und Leben für das Volksganze zu setzen und so die Landesverteidigung zu unterhöhlen. Das

146 wäre aber die unausbleibliche Folge der Einführung eines Zivildienstes. Die Schweiz ist als Meines Land auf die volle Ausnützung ihrer Wehrkraft angewiesen. Diese darf nicht durch Anerkennung des Grundsatzes, sich aus persönlichen Gründen der allgemeinen Wehrpflicht entziehen zu können, geschwächt werden.

Die von den Anhängern des Zivildienstes vorgebrachten Beispiele ausländischer Staaten sind bei näherer Prüfung für uns nicht zutreffend. Sie können für unsere Milizarmee mit den kurzen Dienstzeiten nicht Geltung beanspruchen, Das Problem, statt der ordentlichen Dienstzeit in der Armee für den Zivildienst 1% oder 2 Jahre dem Wirtschaftsleben entzogen zu werden, ist ein anderes als bei uns, wo die Anhänger des Zivildienstes statt einer militärischen Beanspruchung von einem Tage zwei bis drei Tage Zivildienst leisten wollen, oder statt der Leistung eines Wiederholungskurses die doppelte Zeit zu einem Zivildienst aufgeboten zu werden wünschen. Der Zivildienst kann auch nicht mit den gleichen Strapazen und Gefahren verbunden werden wie der Militärdienst. Man sähe in einer solchen Durchführung mit Eecht eine willkürliche Behandlung der Dienstverweigerer mit bewusster Gefährdung von Leib und Leben, Die meisten Kategorien der im Auslande statt Militärdienst Zivildienstleistenden werden dort auch für Aufgaben vorwendet, die bei uns von den Verpflegungsund Sanitätstruppen oder durch die Militärverwaltung besorgt werden. Stehende Heere benötigen auch für administrative Aufgaben wesentliche Kräfte, die dort,.wo auch der Zivildienst eingeführt ist, zum grossen Teile den Zivildienstpflichtigen entnommen werden. Eine ernsthafte Durchführung des Zivildienstes wäre bei der geringen Zahl und der Alters- und Berufsverschiedenheiten unserer Dienstverweigerer gar nicht in einheitlicher und rationeller Weise zu verwirklichen. Bei einzelnen Teilnehmern müsste zudem mit Bücksicht auf die Tatsache, dass sie die ihnen zugemutete Tätigkeit doch als indirekte Unterstützung der Landesverteidigung betrachten würden, noch mit besondern Schwierigkeiten gerechnet werden.

Es wird allerdings, obschon unsere Armee nur für Notwehrfunktionen bestimmt ist, immer vereinzelte Wehrpflichtige geben, die aus religiösen Gründen, um nicht gegen das Gebot Gottes, nicht zu töten, verstossen zu müssen, den Dienst verweigern. Nun gibt es
aber eine Art der Erfüllung der Dienstpflicht, die jeder vor seinem Gewissen verantworten kann. Sie besteht in der Militärdienstleistung bei der Sanitätstruppe.Von dieser wird nur der Einsatz für humanitäre Zwecke verlangt. Der Sanitätssoldat ist nicht bewaffnet. Nach dem Genfer Abkommen vom 27. Juli 1929 für die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde kommt das Sanitätspersonal auch persönlich nicht einmal in die Lage, in Notwehr sich einem Feinde entgegenstellen zu müssen. Denn Artikel 9 dieses Abkommens schreibt den Kriegführenden vor, dass das Sanitätspersonal unter allen Umständen zu schonen und zu schützen sei. Im einzelnen Falle ist es auch nicht leicht, abzuklären, wie weit die von den Dienstverweigerern vorgebrachten Gründe der Ausfluss eines innern Zwanges sind, oder ob man es bloss mit vorübergehenden Stimmungen, einer Milieu-

147 Wirkung oder einer Prestigefrage zu tun habe, oder ob das Vorbringen auf normaler Willensbildung oder auf einer abnormen Geistesverfassung beruhe.

Es ist festzuhalten, dass wir es mit Ausnahme derjenigen, die aus rein religiösen Motiven handeln, bei allen andern Dienstverweigerern mit einer Ablehnung der Landesverteidigung aus freier Entschliessung zu tun haben. Es wird damit immer ein politisches oder ein ethisches Ziel verfolgt, mit dem ein Einbruch in die heutige staatsrechtliche Ordnung verwirklicht werden will.

Das bleibt sich gleich, ob der Täter die verfasungsmässigen Pflichten nur für sich oder allgemein ablehnt. So lange Verfassung und Gesetz der Verwirklichung entgegenstehen und die Dienstverweigerung ausdrücklich verbieten, hat sich der Bürger, wenn es ihm auch innerlich widerstreben mag, doch an die bestehenden Gebote und Verbote zu halten. Wenn er das nicht tun will, so hat er dio gesetzlichen Folgen auf sich zu nehmen. Es kann nicht anerkannt werden, dass er deshalb, weil er seine Bestrebungen nicht durchsetzen kann, in eine Seelennot gerate, wie es beim Religiösen der Fall ist, der sich deswegen schicksalsmässig für Zeit und Ewigkeit der strafenden Gerechtigkeit ausgeliefert fühlt.

Diese Feststellungen führen für die Behandlung der Dienstverweigerer zu den folgenden Ergebnissen. In jedem einzelnen Falle grundsätzlicher Dienstverweigerung, insbesondere boim Vorliegen religiöser Motive, ist der Entstehung der Stellungnahme zur Landesverteidigung genau nachzugehen. Es ist immer zu versuchen, auf dem Wege der Belehrung mit Beizug von Geistlichen, Ärzten und andern geeignet erscheinenden Vertrauensleuten aus der Umgebung des Täters, ihn aufzuklären und wieder zur Pflichterfüllung zu bringen. Begehren auf Einteilung in der Sanitätstruppe oder Umteilung zu dieser ist zu entsprechen.

Schon bei der Bekrutierung ist beim Vorbringen von Gewissensgründen gegen .die Erfüllung der Dienstpflicht den Ursachen einer solchen Stellungnahme genaue Beachtung zu schenken. Bei Anhaltspunkten für krankhafte Grundlagen ist auch von einer Einteilung bei den Hilfsdiensten Umgang zu nehmen. Strafverfahren wegen solchen Dienstverweigerungen sind erst einzuleiten, nachdem sich die Belehrungen als erfolglos erwiesen und auch die Zustimmung zur Verwendung in der Sanität nicht erreicht worden ist. Wo eine
geistige Abnormität nicht ohne weiteres als ausgeschlossen erscheint, ist die psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Bei einem solchen Vorgehen lassen sich sicher zahlreiche gute Elemente wieder für die Armee gewinnen, mit Bezug auf die andern wird die Schuldfrage in einer Weise abgeklärt, dass eine gerechte Beurteilung auch nach dem Empfinden der Betroffenen gesichert wird.

Dem Begehren auf Ersatz der in Artikel 81 des Militärstrafgesetzes vorgesehenen Freiheitsstrafen durch Zivildienst kann unter keinen Umständen entsprochen werden. Die Ablehnung der Erfüllung der Wehrpflicht mit dem Mittel des Ungehorsams gegen Aufgebote zur Militärdionstleistung muss, wenn der Tatbestand vorsätzlich erfüllt wird, mit Straffolgen verknüpft bleiben. Jede andere Lösung würde zur Privilegierung einer Gruppe von Staatsbürgern führen, welche die Vorschriften der Verfassung für sich nicht anerkennen wollen.

148 Der Verzieht auf Bestrafung käme einer Ohnmachtserklärung des Staates in einem der vitalsten Punkte der staatlichen Interessensphäre gleich.

Die innere Verflechtung von Tat und Täter kann sich bei der Analyse des einzelnen Falles allerdings so darstellen, dass anzunehmen ist, dass das Handeln an sich achtbaren Beweggründen entspreche. In diesem Falle erscheint es hart, einen Dienstverweigerer seine Strafe im Gefängnis zusammen mit gewöhnlichen Eechtsbrechem verbüssen zu lassen. Das kann umgangen werden mit der Übernahme der Haftstrafe des Artikels 39 des bürgerlichen Strafgesetzbuches. Diese mildere Strafart wird in der Eegel beim rein religiösen Dienstverweigerer Anwendung finden können. Nach Artikel 39 StGB ist die Haftstrafe zeitlich auf 8 Monate beschränkt. Sie soll in besondern Anstalten, jedenfalls nicht in Strafanstalten in mit andern Sträflingen belegten Räumen vollzogen werden. Die Sträflinge tragen auch nicht Anstalts-, sondern die eigene Kleidung. Mit dieser Milderung ist der Forderung der Nachsicht gegenüber Dienstverweigerern aus religiösen Gründen weitgehendst Rechnung getragen.

Ein weiteres Problem in dieser Gedankenreihe bilden die heutigen Vorschriften über die Anwendung der Nebenstrafe der Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit. Das geltende Eecht stellt sich auf den Standpunkt, dass derjenige, der dem Staate jede Mitwirkung in der Verteidigung von Leben, Freiheit und Unabhängigkeit in der Form des Militärdienstes versagt, auch nicht Anteil haben solle an der Gestaltung des übrigen öffentlichen Lebens. Für diesen Fall sieht jetzt das Gesetz die Möglichkeit des Entzuges der bürgerlichen Ehrenfähigkeit vor. Es handelt sich hier aber nur um eine Kannvorschrift. Ein Zwang zum Entzuge besteht nicht. Die Praxis der Gerichte ist verschieden. Ohne gesetzliche Eegelung lässt sich eine einheitliche Handhabung mit Verzicht auf die Einstellung auch bei Dienstverweigerern aus religiösen Gründen nicht durchsetzen. Es gibt aber Fälle, in denen man dem Täter doch diese diffamierende Begleiterscheinung der Verurteilung ersparen möchte. Das kann zwar auch auf dem Gnadenwege erreicht werden. Es ist aber nicht jedermanns Sache, um eine solche Nachsicht zu bitten. Dem dürfte dadurch Eechnung getragen werden, dass nun mit der neuen Gesetzesvorlage diese Nebenstrafe doch unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen wird. Hiefür sind zwei Wege vorgesehen.

Wenn der Siebter das Vorliegen achtenswerter Gründe ausdrücklich anerkennt und in Anwendung der Artikel 45 und 46 Militärstrafgesetz nur auf Haft erkennt, so ist damit, weil mit dieser Strafart die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit nicht verbunden werden kann, für ihre Anwendung kein Baum mehr. Wenn der Eichter aber die Verhältnisse als so erachtet, dass er sich doch auf Gefängnis zu gehen gezwungen sieht, so ist er mit der nun vorgeschlagenen Fassung des Schlußsatzes des Artikels 29 dann, wenn ein Handeln in schwerer Seelennot vorliegt, nicht mehr befugt, den Entzug der .bürgerlichen Ehrenfähigkeit zu verfügen. Da, wie bereits erwähnt, die Einstellung auch in der jetzigen Fassung des Gesetzes bei Gefängnis nie zwangsweise erfolgen muss, sondern im freien Ermessen des Eichters liegt, wäre eine Gesetzesänderung keine unbedingte

149

Notwendigkeit. Es gibt sicher Fälle, in denen die Begleitumstände der Tat derartige sind, dass es auch dann, wenn in schwerer Seelennot gehandelt worden ist, doch stossend wirkt, wenn der Verurteilte im vollen Besitze seiner Aktivbürgerrechte bleibt. Die vorberatenden Kommissionen haben aber ein Entgegenkommen doch als wünschbar erachtet.

II.

Militärstrafgerichtsordnung Art. 11 und 12 (Militärgerichte). Die Umschreibung der Jurisdiktionskreise der Militärgerichte muss sich dea Wandlungen der Truppenordnung anpassen können. Die vorgeschlagene Neufassung bringt dafür eine Formulierung, die es dem Bundesrate gestattet, die geeignete Regelung zu treffen, ohne bei jeder Änderung der Truppenordnung auch eine Anpassung der Militärstrafgerichtsordnung veranlassen zu müssen.

Art. 20 (ausserordentliches Militärgericht). Die vom Gesetze heute noch vorgeschriebene Zusammensetzung des ausserordentlichen Militärgerichtes entspricht nicht mehr den Gradverhältnissen der höheren Truppenführer. Mit der vorgeschlagenen Neufassung wird dem gegenwärtigen Zustande, der sich in absehbarer Zeit kaum mehr ändern wird, Rechnung getragen.

Art. 60 (Ausnahmsweiser Gerichtsstand). Die Militärstrafgerichtsordnung gibt im jetzigen Artikel 50 dem Bundesrate die Befugnis, aus Gründen der Zweckmässigkeit die Behandlung eines Falles einem andern als dem ordentlicherweise zuständigen Gerichte zu übertragen. Durch Notrecht, zunächst den Bundesratsbeschluss vom 4. August 1942 über die Straf- und Verfahrensbestimmungen zum Schutz der Landesverteidigung und die Sicherheit der Eidgenossenschaft (AS 58, 741), sodann durch den Bundesratsbeschluss vom 8. August 1945 betreffend die Aufhebung des Aktivdienstzustandes (AS 61, 571) wurde diese Befugnis an den Oberauditor delegiert. Es handelt sich im wesentlichen um Zuweisungen an andere Gerichte aus sprachlichen Gründen, um Fälle, in denen Wiederaufnahmeverfahren vereinigt werden müssen, wenn von verschiedenen Gerichten gegen dieselbe Person Kontumazialurteile ausgefällt worden sind und dergleichen. Bei der heutigen Geschäftslast des Bundesrates rechtfertigt es sich nicht, ihn mit Entscheiden in derartigen Fällen zu belasten, nachdem die erwähnte Vereinfachung des Verfahrens sich bewährt und nie zu Beanstandungen Anlass gegeben hat. Die Bestimmung ist deshalb in das ordentliche Eecht überzuführen mit Übertragung der Kompetenz an das eidgenössische Militärdepartement.

Art. 170--172 (Ausschluss aus der Armee in Anwendung des Art. 16 der MO) ; Für die Anwendung des Ausschlusses aus der Armee wegen Unwürdigkeit im Sinne des Artikels 16 MO vom 12. April 1907 (AS 23, 781) besteht heute lediglich eine summarische Vorschrift über das Verfahren in Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses vom 2. Dezember 1907 über den Vollzug des Bundes-

150

gesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (AS 23, 848). Diese Vorschrift beschränkt sich darauf, dass das Verfahren durch das eidgenössische Militärdepartement eingeleitet werde und sich im übrigen nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung zu richten habe. Das hat in der Praxis wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten darüber geführt, ob eine gerichtliche Untersuchung durchzuführen oder lediglich auf Grund der vom eidgenössischen Militärdepartement .gesammelten und dem Gericht übermittelten Akten zu entscheiden sei. Ferner war streitig, ob eine Anklageschrift auszufertigen sei, in welchem Masse die Verteidigung zuzulassen oder zu bestellen sei, welche Rechtsmittel gegenüber dem Entscheide des Gerichtes zur Verfügung ständen und ob eine Änderung des Entscheides auf administrativem Wege oder durch Begnadigung zulässig sei. Die Praxis hat zwar nach und*nach festgelegt, dass die Administrativakten beim Gerichte durch den Untersuchungsrichter mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu ergänzen seien, dass als Grundlage für die gerichtliche Beurteilung eine Anklageschrift auszufertigen und wie im ordentlichen Prozesse auch eine Verteidigung zu bestellen sei. Gegen den Entscheid wurden auch die Rechtsmittel des Militärstrafprozesses zugelassen. Dagegen wurde angesichts des Wortlautes der Bestimmungen über die Begnadigung, weil der Ausschluss doch die Bedeutung einer Verwaltungsmassnahme hat, eine gnadenweise Abänderung als unzulässig, erklärt.

Das Verfahren auf Ausschluss aus der Armee im Sinne des Artikels 16 MO ist im wesentlichen an die Stelle der Verfügung des Disziplinargerichtes getreten, das mit der Militärstrafgerichtsordnung von 1889, Artikel 170 ff., (AS 11, 278) geschaffen worden war, aber durch die Militärorganisation von 1907 wieder ausgeschaltet wurde. Es erscheint deshalb als gegeben, den frühern Abschnitt VILT der Militärstrafgerichtsordnung mit den nun neu vorgeschlagenen Artikeln 170 bis 172 wieder aufzunehmen und das Verfahren bei Anwendung des Artikels 16 MO zu regeln, und zwar so, wie es sich in der Praxis bis houte entwickelt hat.

Die Bedeutung der Massnahme des Artikels 16 MO, für deren Anwendung der Gesetzgeber durch Zuweisung an die Militärgerichte die Garantien des Strafprozessrechtes als notwendig erachtet hat, verlangt eine gesetzliche Umschreibung
des Verfahrens mit der Festlegung bestimmter Grundsätze zur Sicherung einer vollständigen Abklärung des Sachverhaltes. Das darf nicht einfach der Praxis überlassen bleiben.

Art. 122, 163, 193 und 201 (Kosten und Entschädigungen bei Einstellung des Verfahrens und bei Freispruch). Die Militärstrafgerichtsordnung lässt bis heute eine Regelung der Kostentragung durch den Beschuldigten vermissen bei Einstellung des Verfahrens, bei Freispruch wie auch bei der Verpflichtung zur Leistung von Gerichtsgebühren bei Abweisung von Kassations- und Revisionsbegehren, wie sie in den bürgerlichen Strafprozessordnungen des Bundes und der Kantone üblich sind. Der Entwurf füllt nun in den Artikeln 122,163, 193 und 201 diese Lücke aus und schafft die Grundlage einerseits für die Zuerkennung von Entschädigungen, anderseits für die Auferlegung von Kosten und Gebühren.

151

Art. 189 (Kassationsverfahren). Das Gesetz sieht heute ausaerordentlich kurze Fristen in diesem Verfahren vor. Bei den heutigen oft sehr umfangreichen und komplizierten Prozessen vor den Militärgerichten, die gelegentlich mehrere Tage oder Wochen dauernde Hauptverhandlungen notwendig machen, genügt die bisherige dreitägige Frist zur Begründung einer Kassationsbeschwerde nicht mehr. Es wird deshalb in Artikel 189, Absatz 3, vorgeschlagen, sie auf 10 Tage zu erhöhen.

Die Tatsache, dass sich heute das Gesetz ebenfalls über den Zeitpunkt des Beginnes und des Laufes der Fristen, z.B. über die Berücksichtigung der Sonntage, ausschweigt, hat auch vielfach zu Anständen Anlass gegeben. Der Entwurf übernimmt nun, um hier Klarheit zu schaffen, die in Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bimdesrechtspflege (AS 60, 271) getroffene Regelung in einem neuen Absatz 4.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22. Juli 1949.

Im Namen des Schweiz:. Bundesratee, Der Bundespräsident: E. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber

152

(Entwirf)

Bundesgesetz betreffend

Abänderung des Militärstrafgesetzes und der Militärgtrafgerichtsordnung

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Juli 1949, beschliesst: ,

I.

Militärstrafgesetz Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927*), abgeändert durch Bundesgesetz vom 13. Juni 1941 betreffend die Anpassung des MilitärStrafgesetzes und der Militärstrafgerichtsordnung an das schweizerische Strafgesetzbuch**), wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen abgeändert und ergänzt.

Die hiernach aufgeführten Bestimmungen erhalten den angegebenen neuen Wortlaut.

Die neu bezeichneten Bestimmungen werden in das Gesetz eingefügt.

Art. 2 Ziff. 1. Dienstpflichtige und Hilfsdienstpflichtige in der Zeit, in der sie sich im Militärdienst befinden; Ziff. 3. Dienstpflichtige und Hilf edienstpf lichtige, die ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten; Ziff. 4. Dienstpflichtige und Hilfsdienstpflichtige ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pf hebten; Ziff. 6. Die Angehörigen des Festungswachtkorps, des Überwachungsgeschwaders, des eidgenössischen Grenzwachtkorps, das uniformierte Personal der Militäranstalten und die Angehörigen der Luftschutztruppe *) AS 43, 359.

**) AS 57, 1267.

153 ·während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung, wie auch wenn sie in Uniform auftreten ; Ziff. 8. Zivilpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art. 86Ms), der Schwächung der Wehrkraft (Art. 94--96) oder der Widerhandlung gegen Weisungen und Befehle, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee dienen (Art, 107, Abs. 2).

Art. 3 - Ziff. l a (neu). Zivilpersonen, die sich der .in Artikel 73, 78,115--118, 121--123, 128, 149--151, 160--165 und 167, 168 und 169 des Militärstrafgesetzes genannten Handlungen schuldig inachen, wenn sich diese gegen Militärpersonen oder militärische .Stellen richten oder Sachen zum Gegenstände haben, die der Armee gehören oder ihr dienen; Ziff. l b (neu). Zivilpersonen die vorsätzlich die in Artikel 166,169blB, 170 und 171 des Militärstrafgesetzes genannten Handlungen begehen; Art. 29 Abs. 2, Schlußsatz (neu). Wenn ein Handeln in schwerer Seelennot vorliegt, so ist von der Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit abzusehen.

Art. 29bis Die kürzeste Dauer der Haftstrafe ist ein Tag, die längste Dauer 3 Monate.

Art. 31 Ziff. l, Abs. 1. Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe, bei Gefängnis mindestens sechs Monate verbüast, so kann ihn das eidgenössische Militärdepartement bedingt entlassen.

Ziff. 4, Abs. 2 (neu). In besonders leichten Fällen kann das eidgenössische Militärdepartement an Stelle der Bückversetzung eine Verwarnung oder die Auferlegung weiterer Bedingungen oder eine Verlängerung der Bewährungsfrist verfügen.

Art. 32 Ziff. l, Abs. 1. Der Eichter kann den Vollzug einer Gefängnisstrafe von nicht mehr als einem Jahr; einer Haftstrafe oder einer in Anwendung dieses Gesetzes ausgesprochenen Busse aufschieben: Ziff. l, Abs. 3. wenn der Verurteilte überdies innerhalb der letzten fünf Jahre vor Verübung der Tat weder in der Schweiz noch im Auslande wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, Bundesblatt.

101. Jahrg.

Bd. II.

12

Haftstrafe

154 Ziff. 8, Abs. 2 (neu). In besonders leichten Fällen kann das eidgenössische Militärdepartement an Stelle der Anordnung des Strafvollzuges eine Verwarnung oder die Auferlegung weiterer Bedingungen oder eine Verlängerung der Bewährungsfrist verfügen.

Ziff. 4. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablaufe der Probezeit und sind unbedingt ausgesprochene Bussen bezahlt und Nebenstrafen vollzogen, so verfügt das eidgenössische Militärdepartement die Löschung des Urteils im Strafregister.

Art. 40 Der Eichter kann den Ausländer, der zu Zuchthaus oder zu Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen. Bei Eückfall kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden.

Wird der Verurteilte bedingt entlassen, so entscheidet das eidgenössische Militärdepartement, ob und unter welchen Bedingungen die Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll.

Hat sich ein bedingt Entlassener während der Probezeit bewährt, so wird im Falle des Aufschubes der Landesverweisung diese nicht mehr vollzogen. Wurde der Aufschub nicht gewährt, so beginnt die Dauer mit dem Tage, an welchem der bedingt Entlassene die Schweiz verlassen hat.

Wurde eine bedingte Entlassung nicht gewährt oder hat der bedingt Entlassene die Probezeit nicht bestanden, so wird die Verweisung an dem Tage wirksam, an dem die Freiheitsstrafe oder deren Best verbüsst oder erlassen ist.

Art. 41 Abs. 8 (neu). Die eingezogenen Gegenstände sind nach eingetretener Rechtskraft des Urteils dem eidgenössischen Oberkriegskommissariat zur Verwertung abzuliefern.

Art. 42 Abs. 2. Dem Bunde verfallen auch Gegenstände unbekannter Eigentümer, die zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens gedient hatten oder die sich jemand mit einer strafbaren Handlung angeeignet hat.

Abs. 8 (neu). Diese Gegenstände werden nach der Beschlagnahme dem eidgenössischen Oberkriegskommissariat zur Verwahrung übergeben, das sie, wenn sich kein Eigentümer meldet, nach fünf Jahren verwertet.

Dem Verderben oder einer raschen Wertverminderung ausgesetzte Gegenstände werden rechtzeitig verwertet und der Erlös während fünf Jahren zur Verfügung des Eigentümers gehalten.

Abs. 4 (neu). Zur Ermittlung der Eigentümer erfolgt eine einmalige Ausschreibung im schweizerischen Bundesblatt.

155

Art. 42bis lai jemand durch ein Verbrechen oder Vergehen geschädigt worden und wird ihm der Schädiger den Schaden voraussichtlich nicht ersetzen können, so kann ihm der Kichter bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadensersatzes den Erlös aus eingezogenen Gegenständen, Geschenken und andern Zuwendungen, die dem Bunde verfallen sind, zuerkennen.

Art. 46 Schlußsatz: statt auf Gefängnis auf Haft oder Busse.

Art. 58 Abs. 2. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Vorladung des Beschuldigten vor den Untersuchungsrichter oder das Gericht, durch den Erlass eines Haftbefehles, durch jede Einvernahme des Beschuldigten in einer vorläufigen Beweisaufnahme oder in der Voruntersuchung sowie durch jede Weiterziehung eines Entscheides an eine obere Instanz oder durch eine gesetzlich vorgesehene Einsprache gegen einen Entscheid.

Art. 59 Abs. 1. Ist der Täter zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Busse verurteilt worden und sind seit dem Vollzug des Urteils bei Zuchthausstrafe mindestens fünfzehn Jahre, bei andern Freiheitsstrafen oder Massnahmen mindestens zehn Jahre, bei Busse als Hauptstrafe mindestens fünf Jahre verflossen, so kann der Bichter auf Gesuch des Verurteilten die Löschung des Urteils im Strafregister verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt, wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat und wenn das Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist.

Abs. lbls. Bei Verjährung der Strafe läuft die Frist zur Stellung des Löschungsgesuches vom Tage der Rechtskraft des Urteils an und beträgt bei Zuchthausstrafen mindestens achtzehn, bei andern Strafen mindestens zwölf Jahre.

Art. 60 Abs. 2 (neu). Wenn sich ein bedingt Entlassener bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so läuft die Frist zur Stellung des Löschungsgesuches vom Tage der bedingten Entlassung an.

Art. 94 bla

Abs. l . Der Schweizer, der noch eine andere Staatszugehörigkeit besitzt, im andern Staate niedergelassen ist und dort Militärdienst leistet, bleibt straflos.

Verwendung zugunsten dea Geschädigten

156 Ungehorsam gegen militärische und behördliche Massnalimeu

Art. 107 Wer vorsätzlich oder fahrlässig bekannt gemachten Verordnungen oder allgemeinen Befehlen zuwiderhandelt, die vom Bundesrate, kantonalen Regierungen oder andern bürgerlichen oder militärischen Stellen zur Wahrung der militärischen Interessen oder der Neutralität oder in Ausübung der Polizeigewalt erlassen sind, wer vorsätzlich besondern Anordnungen oder Weisungen zuwiderhandelt, die von einer militärischen Stelle, einer Militärperson oder einer bürgerlichen Stelle zur Wahrung der militärischen Interessen erlassen sind, wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Gefängnis oder Busse, in leichten Fällen disziplinarisch bestraft.

Art. 108 Streichen.

Art. 145 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Buf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

. 2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiter verbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.

Ist die aus ernsthaften Gründen in guten Treuen für wahr gehaltene Äusserung unwahr oder hat der Täter den Wahrheitsbeweis nicht erbracht, so ist dies im Urteil oder durch Urkunde festzustellen.

4. Zieht der Täter sofort nach erhaltener Aufklärung oder vor dem Eichter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden; der Bichter stellt den Bückzug im Urteil oder durch Urkunde fest.

5. Für Äusserungen, die ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht erfolgt sind, jemandem Übles vorzuwerfen, wird der Wahrheitsbeweis nur mit Zustimmung des Verletzten zugelassen.

6. Die Verfolgung der üblen Nachrede verjährt in zwei Jahren.

Art. 146 Ziff. 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Bu£ zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,

157 wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 148 Ziff. 1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bestraft.

Art. 148WS Üble Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung sind auch strafbar, wenn sie sich gegen eine Behörde oder einen Personenverband richten.

Art. 183 Ziff. 1. Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt in sechs Monaten. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Dissdplinarinstanz oder eine Untersuchungshandlung in einer vorläufigen Beweisaufnahme.

Die Verjährung tritt in allen Fällen spätestens in einem Jahre ein.

Ziff. 2. Findet wegen der Tat ein gerichtliches Verfahren statt, so ruht während seiner Dauer die Verjährung.

Ziff. 8. Die wegen eines Disziplinarfehlers ausgesprochenen Strafen verjähren in sechs Monaten.

Art. 187 Abs. 5 (neu). Mit dem Vollzug ausserhalb des Dienstes zu verbüssender Arreststrafen und Bussen ist bei Dienstpflichtigen und HilfsdienstPflichtigen der Einteilungskanton, bei Zivilpersonen der Wohnkanton zu beauftragen.

Art. 206 Abs. 2 (neu). In der Strafverfügung ist die Beschwerdeinstanz und die Beschwerdefrist anzugeben.

. Art. 210 Beschwerden sind innert zehn Tagen seit der Eröffnung oder der Zustellung des Strafentscheides schriftlich oder mündlich anzubringen.

Vergehen gegen die Eine von Behörden nnd PersonenVerbänden

158 IL

Militärstrafgerichtsordnung Die Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 18891), abgeändert durch, die Bundesgesetze vom 23. Dezember 1911 betreffend die Abänderung der Militärstrafgerichtsordnung 2), vom 18. Juni 1927 betreffend das Militärstrafgesetz3), vom 28. Oktober 1937 betreffend die Abänderung der Militärstrafgerichtsordnung4) und vom 13, Juni 1941 betreffend die Anpassung des Militärstrafgesetzes und der Militärstrafgerichtsordnung an das schweizerische Strafgesetzbuch 5), wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen abgeändert und ergänzt.

Die hiernach aufgeführten Bestimmungen erhalten, den angegebenen neuen Wortlaut.

Die neu bezeichneten Bestimmungen werden in das Gesetz eingefügt.

Art. 11 Abs. 1. Die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfenen strafbaren Handlungen werden unter Vorbehalt der Zuständigkeit des ausserordentlichen Militärgerichts durch Divisions- und Territorialgerichte beurteilt.

Abs. 2. Der Bundesrat bestimmt die Anzahl der Gerichte und regelt ihre Zuständigkeit.

Art. 12 Der Bundesrat ernennt aus den Truppen, für welche die Gerichte zuständig sind, ihre Richter und Ersatzmänner für eine Amtsdauer von drei Jahren. Sie behalten ihre sonstige militärische Stellung bei.

Der Bundesrat teilt jedem Divisions- und Territorialgerichte Justizoffiziere (Grossrichter, Auditoren, Untersuchungsrichter und Gerichtsschreiber) in der nötigen Anzahl zu.

Bei der Bestellung der Gerichte ist die Sprachenverschiedenheit der zugehörigen Truppen zu berücksichtigen.

Art. 20 Das ausserordentliche Militärgericht besteht aus drei Justizoffizieren mit Oberstengrad und vier Offizieren im Grade von Oberstkorpskommandanten oder Oberstdivisionären. Zur Ersetzung von Richtern, welche an 1) AS 11, 273.

2) AS 28, 417, 3) AS 43, 359.

4 ) AS 54, 59.

5 ) AS 57, 1269.

159 der Ausübung ihres Amtes verhindert sind, werden zwei Justizobersten und zwei Heereseinheitskommandanten bezeichnet. Dem ausserprdentlichen Militärgericht sind beigegeben der Oberauditor und ein Gerichtsschreiber.

Art. 50 Ausnahmsweise kann aus sprachlichen oder andern Gründen der Zweckmässigkeit auf Antrag des Oberauditors durch das eidgenössische Militärdepartement ein anderes als das sonst zuständige Divisions- oder Territorialgericht mit der Beurteilung eines Straffalles beauftragt werden.

Art. 122 Abs. 2 (neu). Die Kosten der eingestellten Untersuchung trägt der Bund. Durch Entscheid des Oberauditors können sie dem Beschuldigten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches Verhalten verursacht oder erschwert hat.

Abs. 4 (neu). Gegen die Kostenauflage kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung an das eidgenössische Militärdepartement rekurriert werden. Sein Entscheid ist endgültig, bis

Art. 163 Dem Verurteilten werden die Kosten der Voruntersuchung und der Hauptverhandlung auferlegt. Aus besonderen Gründen kann ihn das Gericht ganz oder teilweise von der Kostentragung entbinden.

Dem Freigesprochenen können sie ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er das Verfahren durch ein verwerfliches Verhalten verursacht hat.

Der Sold der Militärpersonen, welche bei dem Verfahren tätig gewesen sind, fällt nicht in Rechnung.

VUE, Besondere Vorschriften über das Verfahren bei Ausschluss aas der Armee in Anwendung des Artikels 16 der Militarorganisation

Art. 170 Die Einleitung des militärgerichtlichen Verfahrens in den Fällen des Artikels 16 der Militärorganisation erfolgt durch das eidgenössische Militärdepartement mit der Anordnung einer vorläufigen Beweisaufnahme.

Ergibt diese die Notwendigkeit eines gerichtlichen Entscheides über den Ausschluss, so werden die Akten vom eidgenössischen Militärdepartement dem Gerichte überwiesen.

160 Art. 171 Der Auditor erhebt Anklage auf Ausschluss aus der Armee wegen Unwürdigkeit. In der Anklageschrift sind alle Tatsachen, welche die Unwürdigkeit begründen sollen, aufzuführen mit einem Verzeichnis aller Beweismittel, von denen in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht werden will.

Im übrigen finden die Artikel 125 ff. für die Hauptverhandlung und das Bechtsmittelverfahren analoge Anwendung.

Art. 172 Eine Abänderung des gerichtlichen Entscheides durch Begnadigung ist ausgeschlossen.

Art. 189 Abs. 3. Der Grossrichter setzt zur Begründung des Gesuches dem Beschwerdeführer eine Frist von höchstens zehn Tagen an. Nachher stellt er das Gesuch dem Kassationsgegner zur Vernehmlassung zu und bestimmt demselben ebenfalls eine Frist bis zu zehn Tagen.

Abs. 3Ms (neu). Bei Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag oder ein vom betreffenden kantonalen Becht anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangt oder zu deren Händen bis 24 00 Uhr der schweizerischen Post übergeben sein.

Abs. 4. Durch ein rechtzeitig angebrachtes Kassationsbegehren wird die Beehtskraft des Urteils vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 211 gehemmt.

Art. 193 Abs. 2 (neu). Wird die Kassationsbeschwerde ganz oder teilweise abgewiesen, so kann dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 10 bis Fr. 200 auferlegt werden.

Art. 201 Abs. 3 (neu). Wird das Bevisionsbegehren abgewiesen, so kann dem Gesuchsteller eine Geriehtsgebühr von Fr. 10 bis Fr. 200 auferlegt werden.

III.

Dieses Gesetz tritt am 8657

in Kraft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Teilrevision des Militärstrafgesetzes und der Militärstrafgerichtsordnung (Vom 22. Juli 1949)

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