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Bundesblatt 101. Jahrgang

Bern, den 24. November 1949

Band II

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Kredit für Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer und den Kredit für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler (Vom 18. November 1949) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehende Botschaft betreffend den Kredit für Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer und den Kredit für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler zu unterbreiten.

L Am 18. Juni 1948 nahm der Nationalrat das nachstehende Postulat entgegen, das seine Geschäftsprüfungskommission ihm am 2, Juni vorgelegt hatte : Auf Grund einlässlicher Berichte und instruktiver Besichtigungen muss die Geschäftsprüfungskommission feststellen, dass der reiche und wertvolle Bestand an altem schweizerischem Kunstgut von der Gefahr weiteren Zerfalles und spekulativer Handänderung bedroht ist.

Die fachmännische Instandstellung solcher Werke und die Erhaltung von Kunstgegenständen in unserem Besitz erscheint als nationale Pflicht. Damit leistet die Schweiz einen grossen Beitrag an die Erhaltung europäischer Kunst, nachdem der Weltkrieg auch auf diesem Gebiet unwiederbringliche Werte zerstört hat.

Da die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel in keiner Weise mehr genügen, um diese kulturell bedeutsame Aufgabe zu erfüllen, ist eine erhebliche Erhöhung des Kredites für die Erhaltung historischer Kunstdenkmäler absolut notwendig und ein vermehrter Beitrag an das. Schweizerische Landesmuseum dringend wünschbar.

Der Bundesrat wird daher eingeladen, diese Fragen zu prüfen und durch entsprechende Erhöhung der Kredite im Voranschlag 1949 zu berücksichtigen.

Der Voranschlag für 1949 hat diesem Postulat bereits Rechnung getragen, soweit ea den Kredit «Erhaltung historischer Kunstdenkmäler» betrifft. NunBundesblatt. 101. Jahrg. Bd. II.

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970 mehr soll noch der Kredit erhöht werden, über den das Schweizerische Landesmuseum für die Erwerbung von Altertümern verfügt. In Kapitel II der vorliegenden Botschaft ist dargelegt, weshalb bei der Behandlung des Kredits des Landesmuseums nochmals, auf die Frage des Kredits für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler, zurückzukommen ist.

II.

Die Bundesversammlung hat am 80. Juni 1886 einen Bundesbeschluss «betreffend die Beteiligung des Bundes an den Bestrebungen zur Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer» gefasst. Dieser Beschluss lautete wie folgt: Art. 1. Es wird .zur Erhaltung, resp. Erwerbung vaterländischer Altertümer, sofern der jeweilige Stand der eidgenössischen Finanzen dies gestattet, ein jährlicher, im Budget zu bestimmender Kredit, welcher 50 000 Franken nicht übersteigen soll, ausgesetzt a. für Anschaffung solcher Altertümer, welche ein ausgesprochenes gemeineidgenössisches Interesse haben, und über welche der Bund sich das Eigentums- und Verfügungsrecht vorbehält; b. für Beteiligung an Ausgrabungen; c. für Beteiligung an der Erhaltimg historisch oder künstlerisch bedeutsamer Baudenkmäler ; d. für Unterstützung kantonaler Altertumssammlungen, in Fällen, wo diese eine ihre Kräfte übersteigende Anschaffung von geschichtlichem Interesse /u machen wünschen.

Art. 2.. Gegenstände, welche mit Bundesunterstützung erworben worden sind, dürfen ohne Genehmigung des Bündesrates nicht veräussert oder abgetreten werden.

Art..3. Über die Bedingungen, unter welchen eine Bundessubvention verabfolgt werden kann, wird ein vorn Bundesrate zu erlassendes Keglement das Nähere festsetzen.

Art. 4. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt,: welcher, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft tritt.

·

Damals existierte das Schweizerische Landesmuseum noch nicht. Der Beschluss von 1886 bezog sich zugleich auf die Erhaltung oder Erwerbung unbeweglicher und beweglicher Kunstaltertümer, In beiden Fällen liess sich der Bundesrat durch den Vorstand der Schweizerischen Gesellschaft für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler beraten, der als Expertenkommission funktionierte. Am 27. Juni 1890 fasste jedoch die.Bundesversammlung ihren Beschluss «betreffend die Errichtung eines schweizerischen Landesmuseums» und bestimmte in dessen Artikel 8, dass dem Museum die alljährlich für Erhaltung vaterländischer Altertümer bewilligten Kredite zur Verfügung stehen sollten. Die Fr. 50 000, die seit 1887 für die Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer im Voranschlag figurierten, wurden daher in der Folge ausschliesslich für die Bedürfnisse des Landesrnuseums eingesetzt. Daneben setzte jedoch die Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiete der Denkmalpflege, d. h. zugunsten unbeweglicher Objekte, keineswegs aus. Sie basierte grund-

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sätzlich weiterhin auf dem Bundesbeschluss vom 30. Juni 1886; aber die erforderlichen Mittel wurden von nun an einfach auf dem Budgetwege bereitgestellt. Der Kredit figurierte unter dem Titel der Gesellschaft für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler. Dabei handelte es sich nicht um einen Beitrag an diese Gesellschaft selbst. Der Entscheid über die Ausrichtung von Bundeshilfe bei Bestaurationen und, in vereinzelten, seltenen Fällen, über den Ankauf historischer Immobilien, blieb dem Bundesrate vorbehalten. Auch die Zahlungen wurden durch die Bundesverwaltung veranlasst. Die Gesellschaft, bzw. ihr Vorstand, funktionierte nach wie vor als eidgenössische Expertenkommission.

Die Erwähnung ihres Namens im Toranschlag der Eidgenossenschaft stellte gewisserinassen einen Notbehelf dar.

Der Beschluss von 1886 blieb also die gesetzliche Grundlage für den Kredit, von Er. 50 000 des Landesmuseums und zugleich für die jetzige Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiete der Pflege historischer Kunstdenkmäler, Wenn dieser Boschluss in einem der beiden Punkte revidiert werden soll, so ist es unerlässlich, auch vom andern zu sprechen.

III.

Der jährliche Kredit, der durch den Beschluss vorn 30. Juni 1886 vorgesehen wurde und der kraft des Beschlusses vom 27, Juni 1890 seit 1893 unter dem Titel «Landesmusoum» im Voranschlag figuriert, betrug von 1936 bis 1946 Er. 35 000 jährlich und wurde von 1947 an wieder auf Er. 50 000 gebracht. Mit diesen Mitteln muss das Museum seine Ankäufe, die Kosten für archäologische Ausgrabungen und die Konservierung der Sammlungen bestreitcn. Der Kaufwert dieser Summe entspricht aber heute nur noch einem Bruchteil desjenigen von 1890. Da die Preise beträchtlich gestiegen sind, wird es für das Landesmuseum immer schwieriger, wertvolle schweizerische Antiquitäten, die in der Schweiz oder im Ausland in den Handel kommen, für unser Land zu sichern. Es ist ihm in manchen Fällen nicht möglich, mit Privatsammlern zu konkurrieren. Da ihm schon die Mittel für Ankäufe fehlen, fällt es ihm um so schwerer, auch nur kleine Summen für archäologische Ausgrabungen einzusetzen, die doch ein wichtiges Mittel für die Ergänzung seiner Sammlungen bilden. Wir glauben daher keine unbescheidene Forderung zu stellen, wenn wir Sie ersuchen, den Kredit des Landesmuseums für Erhaltung und Erwerbung von Antiquitäten auf Fr. 100 000 zu erhöhen. Es handelt sich dabei um Ausgaben, die zu wertbeständigen Anlagen führen. Die Sammlungen des Museums, für die es ungefähr 3,5 Millionen Franken ausgegeben hat, sind, einschliesshch der Geschenke, für 8,4 Millionen Franken versichert, welche Summe noch hinter dem Handelswcrt zurücksteht.

Hier ist daran zu erinnern, dass das Landesmuseum nach Gesetz dazu bestimmt ist, bedeutsame vaterländische Altertümer geschichtlicher und kunstgewerblicher Natur aufzunehmen uiid systematisch geordnet aufzubewahern.

Zu dieser Aufgabe gehört es auch, durch .Ankäufe, die Abwanderung solcher

972 Altertümer ins Ausland zu verhindern und schweizerisches Kunstgut aus dem Ausland wieder in sein Ursprungsland zurückzuführen. Es liegt deshalb im allgemein-schweizerischen Interesse, wenn das Museum die Möglichkeit erhält, seiner Aufgabe nachzukommen.

IV.

Was die Ausgaben für die Erhaltung historischer Kunstdenkmäler (Immobilien) anbetrifft, so wurden sie, wie gesagt, anfänglich ebenfalls aus dem durch Bundesbeschluss vom 30. Juni 1886 bewilligten jährlichen Kredit von Fr. 50 ÖOÖ bestritten. Wir haben oben dargelegt, dass sie seit 1893 im Voranschlag unter dem Titel der Gesellschaft für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler aufgeführt wurden. Die Hoho des entsprechenden Kredits änderte sich jedes Jahr, je nach dem Umfang der Verpflichtungen, die der Bund für die Subventionierung von Eestaurationen oder für andere Arbeiten eingegangen war. 1895 betrug dor Kredit z. B. Fr. 18 950, 1898 Fr. 61 950, 1900 Fr. 46 500.

Im Voranschlag von 1916 belief sich der unter dem Titel der Gesellschaft für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler aufgeführte Kredit auf Fr, 69 200.

Inzwischen (vgl. Geschäftsbericht 1915, BEI 1916, I, 485) hatte der Bundesrat darauf verzichtet, den Vorstand der genannten Gesellschaft als Expertenkommission des Bundes funktionieren zu lassen und für diesen Zweck eine besondere Fachkommission bestellt. Seit 1917 figuriert im Voranschlag ein Kredit «Erhaltung historischer Kunstdenkmäler», unabhängig von der Gesellschaft. Er betrug im Jahre 1917 Fr. 70 472,. 1918 Fr. 82 356, 1927 Fr. 85 000, 1928 und 1929 Fr. 100 000, 1930 bis 1982 Fr. 120 000. Das erste Finanzprogramm reduzierte ihn auf Fr. 110 000 jährlich von 1933 bis 1935. das zweite Finanzprogramm auf Fr. 90 000 jährlich von 1936 bis 1945. Auf dem Budgetwege wurde der Kredit 1946 bis 1948 wieder auf Fr. 120 000 und 1949 auf Fr. 250 000 gebracht. Denselben Betrag haben wir auch in unserem Entwurf für den Voranschlag 1950 eingesetzt.

Die Höhe dieses Betrages wurde bereits im Jahre 194S vor den eidgenössischen Räten begründet. Unser Land .ist viel reicher an wertvollen Denkmälern alter Kunst, als man gemeinhin annimmt. Man kann in dieser Beziehung fast von einer «unbekannten Schweiz» sprechen. Durch den letzten Weltkrieg wurden im Denkmälerbestand Europas unschätzbare Werte zerstört. WTenn wir selbst unserem von Vernachlässigung,
Verfall oder Abbruch bedrohten Bestand an alten Häusern, Kirchen, Schlössern usw. Schutz angedeihen lassen, so ist dies nicht nur eine Pflicht unserem Lande gegenüber; wir leisten damit auch dem ganzen Kontinent, der manche Zeugen seiner Vergangenheit verloren hat und nicht noch weitere preisgeben darf, einen wichtigen Dienst.

Während zahlreiche europäische Staaten eine eingehende Gesetzgebung über die Denkmalpflege besitzen, könnt dio Eidgenossenschaft nur den Bundesbeschluss vom 30. Juni 1886, dessen Ausführungsverordnung gegenwärtig das vom Bundesrat erlassene Reglement vom 9. März 1917 «betreffend die Beteili-

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gung des Bundes an den Bestrebungen zur Erhaltung historischer Kunstdenkmäler» darstellt. Die, getroffene Regelung gestattet es dem Bunde, für seine eigene Bechnung gewisse Immobilien zu erwerben, die er erhalten will (solche Erwerbungen wurden seit vielen Jahren nicht mehr gemacht), und vor allein den Eigentümern alter Gebäude Subventionen für geplante Erhaltungsarbeiten zu gewähren.

Dieses Verfahren hat, so beschränkt es ist, im Laufe der Jahre doch schöne Resultate gezeitigt. Gewiss ist die Erhaltung historischer Kunstdenkmäler primär Sache der Kantone, oder sollte es doch sein. Einzelne Kantone wenden denn auch für diesen Zweck erhebliche Summen auf ; für andere aber, die weder über die nötigen Mittel noch über Fachmänner verfügen, ist die Mitwirkung des Bundes von wirklichem Nutzen. Auch wären Bergkantone wie das Tessin, Graubünden und Wallis, die wirtschaftlich die ärmsten und an historischen Kunstdenkmälern die reichsten sind, niemals in der Lage, ihre Kunstschätze für die Nachwelt zu erhalten, wenn der Bund nicht mit finanzieller Hilfe einspringen würde.

Das Beispiel des Auslandes zeigt uns in überzeugender Weise, welche Bedeutung die Kulturwelt dem Schutze historischer Kunstdenkmäler beimisst : Kriegsverwüstete Länder, wie Italien, Österreich, Deutschland, wenden für die Wiederherstellung ihrer beschädigten Bauten gewaltige Summen auf.

Unsere Bevölkerung hat in den letzten Jahren der Erhaltung des nationalen Denkmälerbestandes stets wachsendes Interesse entgegengebracht.

Niemand bestroitet heute, dass die Ausgaben, die der Bund auf diesem Gebiete macht, berechtigt und begründet sind, und dasselbe gilt für die den Gebäudeeigentümern in Form von faohgemässer Beratung durch die eidgenössischen Experten gewährte Hilfe. Aber das Departement des Innern musste zahlreiche Beitragsgesuche ablehnen, um den Kunstdenkmälerkredit nicht in unzulässiger Weise vorzubelasten und um die zu gewährenden Beiträge nicht in allzuviele Jahresraten aufteilen zu müssen. Sie haben durch Festsetzung des Kunstdenkmälerkredits auf Fr. 250 000 für 1949 diese Schwierigkeiten behoben. Wir ersuchen Sie heute, die getroffene Massnahme gesetzlich zu verankern, und zwar durch Zustimmung zu Artikel 8 des nachstehenden Beschlussentwurf es.

V.

Unser Entwurf zu einem Bundesbeschluss sieht in einigen Punkten Änderungen
gegenüber demjenigen vom 80. Juni 1886 vor, schon indem er über den Kredit für die Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer (bewegliche Gegenstände, die das Landesmuseum ankauft) und den Kredit für die Erhaltung historischer Kunstdenkmäler (Budgetkredit des Sekretariats des Departements des Innern für die Erhaltung historischer Immobilien) getrennt handelt.

Artikel l unseres E n t w u r f s sieht für die Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer einen ordentlichen Kredit von jährlich Fr. 100 000

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vor. Für ausserge wohnliche Anschaffungen ist die Möglichkeit vorgesehen, ausseror deutlich e Kredite anzufordern. Aus diesem Grunde kann die bisherige Begelung dahini'allen, wonach die nicht benutzten Kreditreste in den Muséumsfonds eingelegt wurden ; Artikel 9, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vorn 27. Juni 1890/21. Juni 1902 über die Errichtung eines schweizerischen Landesmuséums ist somit aufzuheben..

Artikel 2 des E n t w u r f s wiederholt, zum Teil präzisiert, diejenigen Bestimmungen des Artikels l des Beschlusses vom 80. Juni 1886, die für die Verwendung des Kredits des Landesmuseums noch angewendet werden.

Artikel 4 des E n t w u r f s hält für die Immobilien die in Artikel l des Beschlusses vom 30. Juni 1886 aufgestellten Regeln fest. Wir. haben sie in Einzelheiten ergänzt, um der heute geübten Praxis Eechnung zu tragen.

Was den in lit. a erwähnten Ansatz von 30 % betrifft, so fügen wir folgendes bei : Vor dem ersten Weltkrieg wurden Bundessubventionen für historische Kunstdenkmäler bis zur Höhe von 50 % der veranschlagten Kosten gewährt.

Das Eeglemont von 1917 setzte ein Maximum von 80 % fest. Dieses Maximum wurde durch die Finanzprogramme des Bundes noch herabgesetzt. Da der Höchstansatz nur bei solchen Bauten bewilligt wird, die keine praktische Vorwendung mehr finden, ergibt sich heute, nach den verschiedenen Eeduktionen, ein durchschnittlicher Subveutionsansatz von ungefähr 12 %. Nun muss aber der Subventionsempfänger dem Bunde gegenüber verschiedene Verpflichtungen eingehen. Vor allem kann er die Bestaura tionsarbeiten nicht nach eigenem Gutdünken, durchführen, sondern er muss sich an die Instruktionen eines unserer Experten halten. Ist die Bestauration beendet, so darf er ohne Zustimmung der Bundesbehörde den Zustand des Gebäudes nicht mehr ändern. Mit solchen Belastungen könnte er sich wohl leicht abfinden, wenn die ihm gewährte Subvention einigermassen ins Gewicht fiele. Das ist .aber nicht der Fall, bei der heutigen Höhe der Material- und Arbeitskosten. So kommt es denn dazu, dass heute einzelne Gebäudeeigentümer es vorziehen, ohne Subvention zu restaurieren, um weniger ausgeben, d. h. um sich nicht an die Direktiven wissenschaftlicher. Experten halten zu müssen. Oder sie geben sogar das betreffende Gebäude dem Verfall preis -- wenn sie es nicht kurzerhand abreissen und durch
einen Neubau ersetzen. Wohl sind sie da und dort an kantonale Vorschriften gebunden; aber nur eine Minderheit von Kantonen hat bis jetzt über Kunstdenkmälerschutz legiferiert. Wir halten es daher für unerlässlich, das Interesse der Gebäudeeigentümer für eine Bestaurationspraxis zu wecken, die eine würdige Erhaltung des nationalen Denkmälerbestandes gewährleistet. Wir sehen daher in Artikel 4 unseres Entwurfes Beiträge "bis zur Höhe von 30 % vor; es wird Sache der Ausführungsbestimmungen sein, festzusetzen, in welchen' Fällen dieser Maximalansatz angewendet werden kaim. Aus dem oben angeführten Grunde soll auch der Subventionsabbau nach Finanzordnung für die historischen Kunstdenkmälei: nicht mehr aufrechterhalten werden.

975 Gestützt auf die obigen Ausführungen beehren wir uns, Ihnen nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. November 1949.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: E. Nobs Der Bundeskanzler: Leimgruber

976 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

den Kredit für Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer und den Kredit für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. November 1949, beschliesst: Art. l

Für die Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer wird im Voranschlag der Eidgenossenschaft (Schweizerisches Landesmuseum) jährlich ein Kredit von 100 000 Franken bereitgestellt.

Bei ganz besonderen Bedürfnissen kann noch ein ausserordentlicher Kredit bereitgestellt werden.

Art. 2 Der Kredit für Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer dient zu folgenden Zwecken: a, Anschaffung von beweglichen Altertümern oder von transportablen Teilen unbeweglicher Altertümer für den Bund, sofern sie von ausgesprochen gemeineidgenössischem Interesse sind; 6. Ausgrabungen.

Art. S

Für die Erhaltung historischer Kunstdenkmäler wird im Voranschlag der Eidgenossenschaft jährlich ein Kredit von 250 000 Franken bereitgestellt.

Im Palle besondere grosser Aufwendungen für Einzelobjekte kann, wenn die Ausrichtung der anderen Beiträge sonst allzustark beeinträchtigt würde, noch ein ausserordentlicher Kredit bereitgestellt werden.

977 Art. 4 Der Kredit für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler dient zu folgenden Zwecken : a. Gewährung von Beiträgen bis zu 30 % an die Kosten der archäologischen Erforschung und der Erhaltung von unbeweglichen Objekten, die archäologisch, kuhsthistorisch oder geschichtlich von ausgesprochenem Interesse sind, sowie der Ausgrabungen und Aufnahmen, die sich auf solche Objekte beziehen ; b. Ankauf von solchen unbeweglichen Objekten für den Bund und deren Erhaltung ; Ausführung von Aufnahmen, von archäologischen Forschungen und Ausgrabungen.

Art. 5 Dieser Beschluss hebt alle früheren, ihm widersprechenden Bestimmungen auf, insbesondere Artikel 9, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890/21. Juni 1902 betreffend die Errichtung eines schweizerischen Landesmuséums, und ersetzt den Bundesbeschluss vom 80. Juni 1886 betreffend die Beteiligung des Bundes an den Bestrebungen zur Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer.

Art. 6 Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dessen Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Kredit für Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer und den Kredit für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler (Vom 18. November 1949)

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