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Bundesratbsbeschluß Betreffend

den Konflikt zwischen den Negierungen der Kantone Bern .und Aargau über die Benuzung des Hassers de.... "Roth" b e i

M u r g e n t h a l .

(Vom 2. Juni 1^71.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h

hat in Aachen der Regierungen der Kantone V e r n und A a r g a u , betreffend Konflikt über die Souveränetatsreehte an dem Flusse "Roth" in Murgenthal.

anf Grundlage der im Befchlusse vom 12. Oktober 1.^69 ^ (Bundes-

blatt 1.^70, III, 493 u. ff.) dargestellten faktischen Ergebnisse;

und da sich ferner ergeben: 1) Die zwischen den Kantonen Bern und Aargau angebobenen Streitigkeiten über die Benuzung des Wassers der Roth wurden von beiden Regierungen als ein Konflikt über Souveränetätsrechte oder über streitige Jurisdiktionsverhältnisse betrachtet. Der Bundesrath fand aber in feinem Befchlusse vom 12. Oktober 1.^69, daß der einzig noeh in Frage liegende Bnnkt nicht unter dem Gesichtspunkte einer staatsrechtlichen Frage angesehen werden könne, und entschied daher, e.. haben weder die Gerichte des Kantons Vern, noch diejenigen des Kantons

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^7 Aargau über jenen Streit zu urtheilen, sondern das Bundesgericht, indem er .^n der Ansicht ausging, daß das Bundesgericht allein einen möglichst unparteiischen Entscheid zu geben im Falle sei, zumal unbestreitbar durch die Ueberweifung der Sache ...n ein Bericht de.... einen ode... andern Kantons der materielle Entscheid mehr ...der weniger präju-

dizirt würde. Rach der Ansteht des Bundesrathes hätte das Bunde^Bericht selbstverständlich nicht darüber zu entscheiden gehabt, ob die Sache vor die aargauisehen oder bernisehen Gerichte gebracht werden müsse, Andern es hätte den Streit selbst über die. .^egelun^ der Wasserleitung bei den in Frage stehenden Schleusenwerken entscheiden müssen.

2) Die hohe Bundesversammlung hat jedoch unterm 21. Dezember ...870 beschlossen : es sei mit dem Entscheide über den vorliegenden Konflikt, betreffend Souveränetätsrechte an dem Flusse Roth, zwischen den Kantonen Bern und Aargau der Bundesrath zu beauftragen, es fodann den Parteien anheimstellend, ob sie bei diesem Entscheid sich beruhigen oder den Rekurs an die Bundesversammlung ergreisen wollen.

...^ Der Bundesrath hat sich diesem Beschlufse zu unterziehen, .obwohl er auch u och dermalen die frühere Motivirung seines Beschlusses nicht für unrichtig halten und noch beifügen kann, dass die BundesVersammlung im Jahr 1864 in dem sogenannten Grabenbaehstreit zwischen den Ständen Bern und Solothurn auch das Bundesgericht

für kompetent hielt. Wenn auch die faktischen Verhältnisse beider Fälle nicht die. gleichen sind, so bietet doch die rechtliche Seite der Sache

die grosste ..^ehnliehkeit dar.

Damals ^ing man von der Ansicht aus, das. nicht alle Streitigkeiten aus einem Staatsvertrage nothwendig den Charakter staatsrechtlicher .Konflikte annehmen müssen , sondern daß falche Streitfälle sieh auch außer dem eigentlichen Gebiete staatsrechtliehen Fragen .bewegen konnen.

Hier wie dort ruht der Streitfall auf denjenigen Bestandtheilen geschlossener Verträge , dureh welche nieht eigentliche Hoheitsreehte, fondern nur die mehrere oder mindere Ausbeutung eines Baches dureh .hiezu besonders befugte Privaten und Gewerbe, einerseits die sogenannte W^lerwässeruugsgesellschaft und andererseits die Bester von Wasserwerken an der Mur^ in Murgenthal, besehlagen werden u. f. w.

(^. Bundesblatt 1864, Bd. I.... ^. 558 u. 559). Der Streit

zwischen den Berechtigten über die Wasserbenuzung wurde fchon lanate geführt, ohne daß er auf das Gebiet verlebter Hoheitsreehte gespielt .^urde. Man a^ng dabet von der Anficht aus, dass der Vertrag von t823, der setner Ratur nach ein Grenz- oder Marehvertrag ist und im Anfang des Art. .lI1 ausdrüklich erklart, dass alle bisherigen Wäfserungsund Wasserwerkreehte an der Roth hera^ebrachtermassen zu Gunsten der .Berechtigten vorbehalten und dureh diese Marehuna^ nieht berührt werden sollen, nicht allein massa^ebend fein konne, fondern dass di^ Be-

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.^chti^n n...^ auf andere Titel und Urkunden stch ...^rufen durfen, um ihre privatrechtlichen Ansprüche zu vertheidigen. Erst als zwei andere Streitpunkte, di... wirklich die Bere.^tigun^ der beiden .^ierungen übe.. int Vertrage von 1823 regulirte .^oheitsrechte in ^rag...

stellten , anhan^ ^...xen , ^urde auch der dritte .^unkt , die ^orlegende Angelegenheit, mithineingezo^en, weit die Parteien glaubten, d^ ..^ierun^en kennen ihren Ansprüchen kräftigern ^achdrnk .^eben. D^ ändert aber den Charakter des Rechtsgeschäft^ nicht. Wollen die ^en^erh^itnisse in Streit gezogen werden, so mogen ^eid^ ^........^^ rnn^n dlese. Fr..^ getrennt behandeln , hier sind ste nicht zu ..mtscheiden.

Da aber der Bundesrath, dem Beschlösse der ^unde.^exsam^lun^ F..:.lge gebend, einen Entscheid zu erlassen hat, so geschieht diesel mit folgender Schlussnahme : Jn E r w ä g u n g : Das ganz... Bett der Roth ist unbestritten dem Kanton Bern zu.^etheilt, mithin aueh das Verfügungsrecht über die .^enuzung des im ^lussbett fliessenden Wassers. Als Konsequenz dieser Bestimmung ist daher im Vertrage von 1823 auch festgestellt worden, dass Bern KonZessionen über Erstellung neuer Wasserwerke zu ertheilen und überhaupt

die Schwellen- und Wasserpolizei auszuüben habe. Es folgt daraus,

dass wenn über Benuzung und Leitung des Wassers Anstände z... eutfeheiden sind, die der .^atur der Sache nach nur einer einheitlichen Jurisdiktion unterstellt werden konnen, den Behörden des Kantons .Bern das Entscheidungsrecht zustehen soll, beschlossen: 1.

Es stehe den Geraten des Kantons Bern die aussehl^ssl...^

Befugniss zu, über Streitigkeiten in Betreff des fraglichen Schleusenwerkes bei dem sogenannten Rothwuhr zu entscheiden.

2. Sei dieser Beschluss den Regierungen der Kantone Bern und Aargau unter Rüksendung der Ulkten mitzutheilen.

B...rn, den 2. Juni 1871.

Jm Ramen des fchweiz. Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä f i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß

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Botschaft de....

Bundesrathe an die h. Bundesversammlung, betreffend NeuBewaffnung der Landwehr und Anlegung einer Gewehr.reserve.

(Vom ^. Juni 1871.,.

Am 17. Dezember 187^ hat der Nationalrath folgenden Beschluß gefasst: "Der Bundesrath ist eingeladen, in der nächsten Session der Bundesversammlung einen Gesezentwurf vorzulegen, welcher zum Gegenstands hat: 1.. Neubewaffnung der Landwehr; . Anlegung ....inex eidgenössischen Gewehrreserve.

3. Angemessene Vermehrung der Artillerie."

Indem n..ix dieser Einladung nachkommen, beginnen wir mit der ..Darstellung des heutigen Stande... unserer Bewaffnung. - An kleine kalibrigen. Hinterladungsgewehren find vorhanden mit Einschluss der Peabodygewehre 9l),648. Dazu kommen .^6,143 großkalibrige Gewehre.

Diese Gewehre sind bekanntlich alle einfache .Hinterlader.

Durch Bundesbeschluß vom 2.). Dezember 1866 (Amtl. Samml.

.^, ^^ wurde für die Scharfschüzn und Infanterie des Bundesheeres (Auszug und Reserve) das Repetirgewehr eingeführt und die Zahl der

Bundesblatt. Jahrg.XXIII. Bd. II.

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Bundesrathsbeschluß betreffend den Konflikt zwischen den Regierungen der Kantone Bern und Aargau über die Benuzung des Wassers der ,,Roth" bei Murgenthal. (Vom 2.

Juni 1871.)

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Jahr

1871

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2

Volume Volume Heft

27

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.07.1871

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866-869

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