15 gung auch in dieser Richtung zu genügen, ohne desshalb genothigt z..

sein, neue Fabrikationsgebände zu erstellen.

Schließlich bemerken wir noch, dass die Verwaltung der Hülsenfabrik über die vorliegende Frage beraihen wurde und sich mit den obigen Anschauungen vollig einverstanden erklärt hat, sowie dass der ungestorte Betrieb der Fabrikation durchweinen bedeutenden Vorrath an Rohmaterial (1500 Zentner Tombak) gesichert ist.

Genehmigen Sie , Tit. , die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 21. Dezember l 870.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

.l)r. J. Dnbs.

Der Kanzler der Eidgenossenschast:

Schiel N o t e. Die Frage der Erstellung ne..er Patronenfabriken konnte in der Dezembersesston nieht mehr erledigt werden.

#ST#

Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 31. Dezember 1870.)

Aus die am 30. Dezember erfolgte Auswechslung der zwischen der Schweiz und Bauern getrosseueu U..bereiuknnst, betreffend die rechtliche Stellung der anonymen oder Aktiengesellschasten, hat der Bundesrath beschlossen, an sämmtliche eidgenossische Stände solgendes Kreisschrei.ben zu erlasseu:

1^ Tit.l ,,Die k. bayerische Regierung hat im Lause des l^zten Septembers die Auswechslung einer Erklarung über die rechtliche Stellung der anon^men oder Aktiengesellschaften angetragen, welche, gleichlautend mit der zwischen der Eidgenossenschaft und dem ....^rddeutschen Bunde am

13. Mai 186..) abgeschlossenen Ueber.einkunst (Vergl. .^l. S. l^, 932),

die in den beiderseitigen gebieten errichteten Aktiengesells^asten gegenseitig als zu Recht bestehend, insbesondere als zum Austreten vor .^exicht besähigt anerkenne. Wir nahmen keinen Anstand, aus den Vorschlag einzugehen, und bei der Bundesversammlung die hiesür nothige Vollmacht einzuholen (Bundesbiatt 1870, Hl, 931). Dieselbe wurde ^ uns durch Beschluss vom 9/14. dies ertheilt, woraus wir am 22. die Genehmigung des Vexkommnisses ausmachen und unser Bräsidium die

Auswechslung der Erklärung gestern bewerkstelligt hat.

,,Jndem wir uns beehren, Sie hievon in Kenntniss zu sezen, sügen wir bei, dass die Verabredung sofort und für die nämliehe Dauer wie

der schweizeris^dentsche Handelsvertrag vom 13. Mai 186..) (A.^ S.

.^I, 88^) in Kraft tritt.^

^Vom 4. Januar 1871.)

Der Bundesrath hat zwei Eavallerie-Jnstruktoren provisorisch ernannt, und zwar: zum Eapallexie-Jnstruktor II. Klasse: Hrn.

,, Unterinstruktor der Kavallerie:

,,

Robert Sennin, eidg. Stabslieutenant, von und in Rappersehw^l (St. Gallen), Eavallerie-^eldweibel Fisehex, von und in Reinach (Aargau) .

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

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07.01.1871

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15-16

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10 006 763

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