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.Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betretend die Aushebung der Naturalisirung des Württembergers .Cannes Fuchs.

(Vom 21. Juni 1871.)

Tit.!

B e r n h a r d Fuchs von Genkingen, Oberamtes Reutlingen (Württemberg), welcher feit dem Jahre 1846 im Kanton Thurgau niederge...

lassen war, erwarb zu Ansang des Jahres 1870 das Bürgerrecht der Gemeinde Mazingen , Kts. Thurgau. Er stellte hierauf am 16.

Februar 1870 das Gesuch um Ertheilung des Kantonsbürgerreehtes.

welches ihm und seiner Familie unter der Bedingung zugestehert wurde, dass er gemäss Art. 43 der Bundesperfassung noch die. Entlassung aus dem württembergischen Staatsperbande beibringen müsse. Es scheint aber schon dannzumal Zweifel gewaltet zu haben, dass eine solehe unbedingte Entlassungsurkunde beigebracht werden konne , denn anstatt die Erfüllung jenex Bedingung einsaeh dem Betenten zu überlassen, wurden die nöthigen Schritte von dem Statthalteramte des Bezirkes Frauenseld auf amtlichem Wege gethan. Dasselbe erhielt jedoch unterm 23. März 1870 pon dem konigl. würtembergisehen Obexamte Reutlingen die Antwort, dass nur Bernhard Fuchs, dessen Ehefrau und sechs Kinder au...

dem württe.mbergischen Staatsverbande entlassen worden seien, dass aber

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^01

^ex im Jahr 1.^49 geborne S o h n J o h a n n e s nach Art. ....9 und ^00 des win.ttembergischen ^esezes über den Kriegsdienst vom 12. M....^ 1868 vor Erfüllung seiner Militärpflicht nicht mehr auswandern konne, ....... im laufenden Jahre 1.^70 ^ine Altersklasse zur Aushebung komme, ^ei weleher Johannes Fuchs zu erseheinen hätte.

Die Regierung von Thurgau glaubte jedoch, dass wenn die konigl..

württembergische Regierung selbst von den besondern Verhältnissen de.^ Falles unterrichtet wäre, sie die unbedingte Entlassung der Familie Fuchs .bewilligen würde. Sie ersuchte uns zu diesem Ende, unsere diplomatisch^ Verwendung eintreten zu lassen.

Da in der Th..t hier etwas besondere Verhältnisse vorlagen , s...

glaubten wir von der üblichen Vra^is abgehen zu sollen, wonach kein^ .Regierung ihre Jntervention eintreten lässt für Angehörige eines fremden Staates ge.^en ihre eigenen Landesbehorden. Wir hofften auch die drohenden Schwierigkeiten beseitigen zu können und unterstü^ten d^s .Ansuchen der Regierung des Kantons Thurgau.

Allem die württembergische Regierung glaubte diesem Gesu^.he nieht entsprechen zu konnen, und maehte in ihrer Antwort vom 20. Juni 1870 geltend, das.. die Glieder der Familie Fuchs bis zur erwähnten Entlassung aus dem württembergisehen Staatsverbande sowohl von den thurgauisehen ...ls von den heimatlichen Behörden als württembergisehe Unterthanen anerkannt worden seien, und dass die Frage, ob der Sohn Johannes Fuchs noch auswandern könne, nachdem er am 1. Januar 1870 aushebungspflichtig geworden , gemäss der württembergischen Gesezgebung verneint werden müsse.

Die Regierung des Kantons ^.hurgau nahm jedoch hieraus keine Rüksi..ht , sondern erklärte ohne Weiteres am 7. Juli 1870 die Raturalisirung der g a n z e n Familie Fuehs als in Rechtskraft getreten. JoCannes Fuchs stellte sich daher nieht ^ur württembergischen Aushebungsmusterung, wohl aber gestattete man ihm den Eintritt in das thurgauis.he.

.Militärkontingent.

Die württembergische Regierung sah sich desshalb veranlasst, hiegege.^.

. .bei dem Bundesrathe zu xeklamiren und geftüzt auf den Art. 3 des zwischen der Schweiz und Württemberg abgeschlossenen Niederlassung....Vertrages vom 18. März 1869 dahin sieh zu verwenden, dass Johannes Fuehs aus dem thurgauischen, resp. schweizerischen Staatsbürgerreehte wieder entlassen werden möchte. Der Bundesrath theilte diese Beschwerde der Regierung von Thurgau zur Beantwortung mit , welche jedoch die Entlassung des Johannes Fuchs verweigerte , weil der aus dem württembergischen .^taatsverbande unbedingt entlassene Vater Fuchs nach ^ 25 des thurgauischen Gesezes über den Erwerb des Bürgerre.htes vo.^

.Bundesblatt.. ^ahrg. XXIII. Bd.II.

63

^ ^. Mai 1.^06 und 27. Januar 1812 das thu^auische .Bürgerrecht nicht bl.^ für sich, Andern zugleich auch für seine Ehefrau und für alle zur Emkausszeit mit ihm im Reichen Hanshalte lebenden Binder erworben habe, fomit dem Sohne. Johannes Fuchs die aus dem Erwerbe des ..^ü.^errechtes resultierenden Rechte nicht verweigert werden können. Der mit .Württemberg a^esehloss.me Staatsvertraa^ se.i nicht verlebt werden, da Johannes Fuchs zur ^eit, als er mit feinem Vater das thur.^uisch...

Bürgerrecht erwarben, noch nicht militärpflichtig gewesen und ^udem die thurgauische Regierung nicht ...erpfliehtet sei, württemb epische Militärgeseze zu vollziehen.

Der Bundesrath theilte jedoch diese Anschauung nicht , sondern richtete ln Folge Beschlusses vom 18. Januar 1871 an die Regierung von ..^hurgau die Einladung, die Einbürgerung des Johannes Fuchs aufzuheben, weit diese mit dem Art. 43 der Bundesverfassung im WiderBruche stehe.

Die Begründung ging im Wesentlichen dahin : Laut der erwähnten Vorschrift der Bundesverfassung din.se kein .Danton einem Ausländer die Naturalisation ertheilen, wenn dieser nicht aus dem frühern Staatsverbande entlassen worden sei. Run ^ei im.

Spezialfalle die Frage, ^b Johannes Fuehs aus dem württember^isehen.

Staatsverbande entlassen werden könne, nieht nach thurgauischer, Andern naeh württembergischer Gesezgebung zu erledigen. Es könne aber von Württemberg nicht verlangt werden, dass es von seiner G.esez^ebur.^ mit spezieller Rüksicht aus die Militärpflicht abgehe, da die Schweiz durch .^rt. 3 des Riederlassnn.^svertrages mit Württemberg Verpflichten sei,.

dessen bezügliche ^esezgebnng zu respektiren, indem dort ausdrüklieh anerkannt werde, dass der Heimatstaat ein Recht habe aus die Erfüllung der Militärpflicht. Dieser könne daher nicht angehalten werden, sein.^ Angehörigen vor Erfüllung dieser Bflicht aus dem Staatsverbande ^u entladen, sobald der Moment gekommen sei, wo er ein ges.^liches Anregt ...us den Militärdienst der leztern habe.

..^egen diesen Besehluss ergriffen nun sowohl die Regierung von .^hurgau als auch Vater Bernhard Fuchs , lezterer für sich und ^inen ^ohn Johannes, den Rekurs an die .Bundesversammlung.

Bernhard Fuchs beruft sich in seiner Eingabe vom 21. Februar

1871 sür das Recht der Besehwerdeführung aus Art. 74, Ziff. 15 der

Bundesverfassung und ste.lt -a- Gesu^, e.^ möchte die von den thnrgauischen Behörden ausgesprochene Naturalisation seiner ^amilie ..inbedingt anerkannt werden.

Zur Begründung wies Bernhard Fnehs zunächst auf die Thatsache .hin, das.. er in gehörter Art a.^ dem wi.rttember^isehen Staatsverbande

^ entladen worden sei. Daxaus fei ihm das Reeht erwachsen, das Bürgerrecht des Kantons Thnrgau in seinem vollen Umfange, so wie es die geseze dieses Kantons gestatten, zu erwerben. Run begreife seine Ra^ turalisation gemäss ^ 25 des Büxgerrechtsgese^es des Kantons Thurgau .oom 8. Mai 1.^06 und 27. Januar 1812 auch seine Ehefxan und alle ^ux ^eit des Einkaufes mit ihm in der gleichen Haushaltung lebenden Binder in sich. Da der Sohn Johannes auch zu diesen eheliehen ^indern a^ehoxe und noeh in dex väterlichen Hanshaltung lebe , so konn....

die Anwendung des neuen Biirge.^echtserwer.....^ auch auf diesen ln keiner Weise verweigert werden.

Es müsse als massgebend betrachtet werden, daß es sich nicht um eine selbständige Ratuxalisation des Sohnes Johannes handle. ^eine Entlassung sei enthalten in der Entlassung des Vaters ans dem wüxttembergisehen Staatsverbande und seine Ausnahme im Danton Thuxgau sei enthalten in der Ausnahme des Vaters und der übrigen FamilienGlieder. Jnsbesondexe müsse herausgehoben werden , dass die württem.bergischen Behöxden nieht die Bedingung gemacht haben, dass dex Sohn Johannes noch die Militarpfli.ht in seiner fxühexn Heimat zu er-

füllen habe.

Der Art. 3 des Riedexlassungsvertxages mit Württemberg ....om

18. März 186..) finde hier keine Anwendung, weil eben die Entlassung dex Familie Fuchs unbedingt stattgefunden habe. Abgesehen davon enthalte der erwähnte Staatsvertrag keine Bestimmung , durch welche die Entlassung aus dem einen Staate oder die Ausnahme in den andern geregelt wäre ; es können daher einem auswärtigen Staate nicht Rechte eingeräumt werden , die dero^irend auf die inländische Gesezebung einwirken würden.

Selbst angenommen, dass dem Konia^reich Württemberg ein soteh...^ Recht zugestanden worden sei, f.... müsse doch den herwärtigen Behörden anheim gegeben werden, darüber zu entscheiden, ob eine Entlassung .a.^thig odex ob die Verweigerung einer solchen begründet sei. Dieses .Recht sei für die kantonalen und Bundesbehorden stets vindizirt worden.

Uebria^ens sei der erwähnte Artikel ^ des Staatsvextrages gax niel^ .^exlezt , weil dex Sohn Johannes Fuchs zux Zeit seinex Einbüxgexung .m Danton Thuxgau n.^ch gax nicht militärpflichtig und noch nicht zum Militärdienste in Württembexg ausgefoxdert gewesen sei. Die thuxgauifchen Behörden haben daher korrekt gehandelt, wenn sie ihn nicht an^ halten haben, steh unter die württembera^sehe Fahne zu stellen und wenn ^ie insbesondere ihn nicht ausa^eliefext haben. Es möge der württem...ergischen Regierung unbenommen bleiben, gegen diesen srühern An^ehörigen das Strafv erfahren wegen Verweigerung des Militärdienstes einzuleiten und ihm ^ed.. Beziehung mit dem alten ^taatsvexband... unmöa^

^04 ^ieh zu machen . aber ...n emer anderweitigen Einbürgerung können ste ...hn nicht perhindern, vielmehr müsse die Schweiz darauf dringen, dass ^iese Einbürgerung sich realere , da sonst ein Fall von Heimatl^keit ...intrete.

Die Regierung des Kantons Thurgau ihrerseits erklärte in einer ^in^abe vom 24. Februar 1871, dass sie steh dieser Beschwerde anfließe, und führte zur Begründung in einem besondern Memorial vom .gteiehen T^e die nemlichen Gesichtspunkte aus , die vom Vater Bern.hard Fuchs geltend gemacht wurden und deshalb nicht weiter hervorgehoben werden. Zur Erklärung ihres Verfahrens .glaubte sie jedoch Besonders hervorheben zu sollen, daß der Kanton Thurgau nach ^ 25 des dortigen Bürgerrechtsgese^es berechtigt gewesen wäre, von Ansang an die ganze ^amilie Fuchs zu naturalisiren , zumal das Familienhaupt die Entlas^ung aus dem württembergischen Staatsverbande erhalten habe und dass ^ie nur zur Verhütung allsälliger Anstände angemessen erachtet habe, ^.or der definitiven Erledigung die württembergischen Behörden über den ^achverhalt aufzuklären , um damit wenigstens den Versuch zu machen, allsälligen , wenn auch grundlosen Reklamationen vorzubeugen. Als ^ine Verweigerung der Entlassung des Sohnes Johannes Fuchs erfolgt ^ei , habe die Regierung finden müssen, dass eigentlich eine solche speBielle Erklärung nicht nothwendi^ sei, da es sich nicht um eine selbstständige Einbürgerung des Sohnes gehandelt .^ sie habe daher dem Vater .Bernhard Fuchs die. Raturalisationsnrkunde sür alle seine Familien-

Glieder eingehändigt.

Der Beschluß des Bundesrathes vom 18. Januar a. c.. wodurch dieses Versahren als inkorrekt erklärt worden, sei unbegründet.

Die Regierung hätte sieh verpflichte^ erachtet, darüber Besehwerde zu führen, ..uch wenn dieses von den Betheiligten selbst nicht geschehen wäre. Zur .Begründung stellte die Regierung des Kantons Thurgau folgende ^Säze auf :

1) E... liege nicht eine selbstständige Bürgerreehtsertheilung an den ^ohn Johannes Fuchs vor , sondern nur eine solche an den Vater Bernhard ^uehs. Gesezlieher Vorschrist gemäss dehne sich diese aus alle seine .^amilienglieder aus, eine Vorschrift, die seit 1806 in Kra^t be-^ stehe und nicht umgangen werden könne.

2) Da der Vater Bernhard Fuehs unbedingt aus dem wüstem.^ergischen Staatsverbande entlassen worden, so sei sür den Sohn Johannes .keine besondere Entlassung nothig gewesen. Die Vorschrist des Art. 43 der Bundesverfassung sei also ersüllt , ja es sei derselben weit mehr Rechnung getragen worden, als es bei der in andern Kantonen erfolgten Naturalisation der Franksurter Angehorigen geschehen sei.

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3) Jede andere Auffassung dieser konstitutionellen Fra^e würde nieh.t nur mit der bestehenden Bra^is, sondern auch mit der Gefezgebung de....

Antons Thux^au im Widerspruch stehen und eine Einmischung in da.^ kantonale ..^ese^ebnngsxecht enthalten, wozu die Bundesbehorden unt fo weniger befugt seien, als eine solche Einmischung nachtheilige .^ol.^en für die Betreffenden haben und unter Umständen die Heimatlosigkeit .^fordern konnte.

4) Wenn auch den wüxttembergifchen Behorde.n das vertragsgemäß Recht zugestanden werden müsse , ihre Militärgesezgebnng auf ihre Angeho...igen im Danton Thur^au anzuwenden, so konne doch dieses Reeht im vorliegenden Falle. keine Anwendung finden, weil es sich um ein^ Herrlichkeit handle , die in Württemberg noch nicht militärpflichtig gewesen, als sie im Danton Thurgan eingebürgert worden sei. Jedenfalls sei durch den Staatsver.xag eine Anwendung von Zwang nichl..

ausbedun^en, und wäre auch an sieh nieht gerechtfertigt , weil der Betreffende beharrlich sieh weigere, Militärdienste in Württemberg zu thun.

vielmehr aus eigenem Antriebe in die schweizerische Armee eingetreten sei und den schweizerischen Fahneneid geschworen habe.

Nachdem wir Jhnen diese Angriffe gegen unfern Entscheid vom 18. Januar 1871 ausführlich dargelegt haben, sehen wir uns e^enothigt, diesen Entscheid noch etwas näher zu begründen, als es oben geschehen ist. Wir sind um so mehr dazu genothigt, als in beiden Rekursfristen Gesichtspunkte gegen unfern Entscheid aufgestellt worden sind, die zum Theil uns ferne lagen und zum .^heil hier gar nicht massgebend sein kounen.

So kann der Umstand, dass Johannes Fuchs beharrlieh sieh weigert,

seine Militärpflicht in Württemberg zu erfüllen, dagegen für die fehweize-

rifehe Armee Reigung zeigt, nieht in Betracht fallen, selbst wenn e.^ bei der ledern bereits eingereiht sein und den Fahneneid geleistet haben sollte , weil die vorliegende Frage staatsrechtlicher Ratnr ist , ber deren Beurtheilung Grundsäze und Vorsehristen zur Anwendung kommen, die dem internationalen Staatsreehte angehoren , wobei die per.ionlichen Wünsche und Jnteressen des Einzelnen nicht massgebend sind.

Aus der andern Seite ist die Zumuthun^, als hätten wir jemal^ die Ansteht gehabt , Johannes Fuchs müsste an Württemberg zur Ersüllun^ seiner Militärpflicht ausgeliefert werden, durchaus unbegründet.

Es ist in keinem Aktenstüke, das von uns ausgegangen ist, weder direkt noch indirekt ein solcher Gedanke ausgespxoehen und die konstante Brar,is, die von den Bundesbehorden in allen ähnliehen fällen stets unwandel-.

.^ar festgehalten ....urde . fleht einem solchen Gedanken absolut entgegen.

Wix stehen auch nieht an, ^u erklären , dass wir die Auslieferung von..

Fahnenflüchtigen als mit den poli.tisehen Prinzipien de... S.hweiz i.n.

^ ^iderspruche stehend Betrachten und sie unter allen Umstanden al^ un-

zulässig erklärt haben, so lange nicht das politische verhalten dee Betreffenden ein Einseifen der Bundes^ehörde nöthig ^emaeht hat, ein Verhältniss, das hier gar nicht in ^rage liegt.

Wenn Johanne... ^uchs Württemberg..: bleibt , fo hän.^t e.^ ^anz von den Behörden des Kantons Thurgau ab , ob sie ihm den Ausenthalt gestatten wollen; sie haben dann aber auch die Folgen zu übernehmen, wie es in allen derartigen Fällen die andern Kantone ebenfalls thun müssen.

Auch die Anst.^t, daß hier nur die .^esez^ebung des Kantons ^..hur^an entscheidend fei , ist gänzlieh unrichtig. Da... Haupta^ewl.ht des Entscheidet liegt vielmehr im Art. 4..... der Bundesverfassung und im .^lrt. 3 des erwahnten Staatsvertra^es von 1.^69.

Was nun zunächst den Art. 43 der Bundesverfassung betrifft, so schreibt derselbe einfach und klar vor, dass kein Danton Ausländer^ das .Bürgerrecht ertheilen dürfe , wenn sie nieht aus dem frühern Staats^ verbande entlassen worden sind.

Es erfordert also eine gültige Einbürgerung zwei Akte : einerseits die. Entlassung aus dem frühern Staatsverbande, die r.atürlich naeh der ^eseza^ebung de... andern Staates sich richtet, und andererseits die Einbürgerung in einem Danton, wofür die Gese^g.bung dieses Kantons maßgebend ist.

.^un kommt aber zwischen ^er Schweiz und dem Königreich Württem...erg ein drittes Moment hinzu, nämlich der Artikel 3 des Staats...........-

trages vom 18. März 1869, betreffend die .^iederlassungsverhältnisse.

(Off. ^amml. .^d. l.^, .^. 935), dahin lautend : ,,Die beiderseitigen Angehörigen bleiben in betreff der Militär^pflieht den Gesezen ihres Heimatstaates unterworfen . in dem Staat...

,,der Niederlassung dagegen stnd sie von allen hieraus bezügliehen Leistungen ^ befreit.^ Dieser Artikel hat zwar zunächst keinen Bezug aus die Maturali.ftrun^, sondern er ordnet nur eine Seite der Rechtsstellung der beidZeitigen Niedergelassenen, während sie Angehörige des einen und Riedergelassene im andern Staate bleiben. Allein wenn der Riedergel.assene seine politische Stellung am Riederlassungsorte ändern will, so äussert jener Artikel auch aus diesen Vorgang seine Wirkung, indem der Heimatstaat unter Umständen seine Militärgesezgebung gegen diese Aenderung geltend machen kann.

Dieses ist im vorliegenden Falle naeh der Ansteht des Bundesrathes

.nöglieh.

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^ ....lxt. 2 d....... konisch w.^m.^r^chen ^.^ u^r d^ .^^..^ .tun^ ^um ^e.^enst^ .^m 12. März 1-^ (......e^exun.^latt .^m Jahr 1..^, ^. 97^ .bestimmt nemlich :

,,Die Verbindlichkeit zum ^.^sdienst^ tritt mit detn 1. Jan.^r

^s Kalenderjahres ein, m welchem der Richtige das einundzwanzig .^eb.msjahx zurük.^le^t und dauert zwolf Jahr^ Fern..... lauten die Artikel 99 und 100 wi^ folgt:

Axt. 99. ,,Die Militärpflicht lst kein Hindern^ fitr die .^u^....w^nderun^ bis zum ersten Januar des Jahres, in welchem d^ Aus..,hebu^ der Altersklasse des Auswanderun^slust^en beginnt.^ Art. 100. ,,Von diesem Zeitpunkte an ist die Auswanderung ^nicht gestattet, bis der Militärpflichtige entweder ^us dem Kontingente.

.^ausgeschieden oder nach seinem Eintritt in den Heeresverband aus dem ^aktiven Heere wieder ...ntlassen ist.

.,Ein etwa bereits erfolgter Verzicht auf das Staatsbitrgerreeht .^.^n ..,Seiten des Auswanderun^slnstigen ist in Beziehung auf vorstehende ,,Bestimmung ohne. Wirkun^.^ .^un ist der Sohn Johannes Fuchs im Jahre 1.^49 geboren , .^ hätte a^o wahrend des Jahres 1869 noch auswandern konnen; allein ^om 1. Januar 1.^70 an begann das Jahr, in welkem er das 2t.

Lebensjahr zurüklegte, und war gemäss dem zitirten Axt. 2 von jenem Datum an im .^onigxeieh Württemberg zum Kriegsdienste verpflichtet.

Die Wei^erun^, ihm die Auswanderung zu gestatten, ist daher naeh ^Vors^rist der ebenfalls erwähnten Art. 99 und 100 vollkommen be.gründet , und es ist der Einwurf , als wäre Johannes Fuehs zur Zeit seiner angeblichen Einbürgerung im Kanton Thurgau in seiner alten Heimat noch nicht militärpflichtig gewesen, angestehts der obigen gesezesstellen, i.. keiner Weise gerechtfertigt.

Der Art. 3 des ^taatsvertrages von 1869 ist allerdings nicht dureh die Einbürgerung des Johannes Fuchs verlezt, wohl aber dadurch, dass ex in das thurgauische Militärkontingent ausgenommen wuxde, während er nach jenem Art. 3, im Zusammenhang mit den angeführten Gesezesstellen, vom 1. Januar 1870 an im Konigreieh Württemberg ^militärpflichtig war.

Wenn nun also die Entlassung aus dem württembergischen Staats^erbande süx den Sohn Johannes Fuchs nicht vorliegt und mit Grund ^erweigext wixd, so kann nach .^rt. 43 dex Bundesverfassung seine ^aturatisixung in der Schweiz nicht als gültig anerkannt werden. Si..

ist aber auch angesichts des Beschlusses des Gxossen Rathes des Kanton...

.^hurgau nieht gültig, weil dieser ansdxüklieh die Bedingung dex Ent.lassung aus dem srühexn ^.taatsverbande ausstellte und diese Bedingung ^ür den ^ohn Johanne^ nieht erfüllt werden kann.

^0^ Die Re^exun^ de^ .^anton^ Thuxgau behauptet zwar, diese B.^.

din.^un^ sei durch die Entlassung des Vaters erfüllt, indem nach dem.

thurganiseh.m Büx^xxechtsgesez für den Sohn Johannes keine besondere Entlassung n.^thlg fei. Es ist aber oben bereits angedeutet worden.

dass für dl.. Entlassung aus dem fxühern Staatsvexbande die Gesez^ebung des alten Heimatstaates maßgebend fei. Dies ist m dex That gar nicht zu bezweifeln, denn so lange Jemand nicht entlassen ist, steht ...r offenbar noch unter den Gesezen der alten Heimat.

Die Regierung von Thuxgau will nun aber geltend macheu , s^ brauche auf die württembergischen Geseze nicht Rükstcht zu nehmen,.

sonst würden diese Geseze eines auswärtigen Staates über die eigenen Geseze prävalixen. Dieses wäre nun allerdings nicht zulässig, und wenn sonst kein anderes Hindernlss wäre, als die wüxttembera^ischen Geseze, so würde dex Danton Thurgau vollkommen frei sein, Angehörige jede.^ andern Staates^ zu naturaliste, wenn schon sie in ihren Heimatstaaten noch militärpflichtig wären und aus diesem oder aus andern Gründen keine Entlassung aus der alten Heimat beibringen könnten. A.^er e.^ besteht eben dieses anderweitige Hinderniss im Art. 43 der Bundesvexfassung , .der offenbar nicht zum geringsten Theil den .Konflikten hinsichtlich der Militärpflicht solcher Doppelbürger seine Entstehung verdankt. Der Art. 25 des thurgauischen Büra^erxeehtsgesezes ist durch Art. 43 der Bundesverfassung beschränkt und darf nur im Sinne de.^ leztexn angewendet werden.

Schließlich ist zur .Begründung dex Besehwerde auch noch die Brax^ im Allgemeinen und das Verfahren gegenüber den politischen Flüehtlingen im Besonder. angerufen worden.

Was die Brar^is im Allgemeinen betrifft, s^ ist nieht xe^t klar, was damit gemeint ist. Jnwiesern da oder dort von kantonalen Behvxden der Axt. 43 der Bundesverfassung mangelhast beobachtet wird,.

ist den .^undesbehorden nicht bekannt und kann ihnen gegenwärtig aueh nur im Falle von Reklamationen bekannt werden. Wo aber solche Reklamationen erhoben wurden, da haben die Bundesbehoxden den Art.

43 der ...^undesvexsassung immer seinem klaren Wortlaute gemäss ange-

wendet. (Ullmex Bd. I, Rr. 37. .162. 163. 164. 165. 166.

167. 168. Bd. II, Rx. 826. 827. 828.)

..Dass dieser Wortlaut nicht veraltet,^ sondern auch dex gegenwärtigen.

öffentlichen Meinung entsprechend ist , ergibt sieh daraus, dass sowohl die .kommission des Nationalrathes , als auch jene des Ständerathes fux Revision der Bundesverfassung den Saz 2 von Axt. 43 dex bestehenden Bundesverfassung unverändert beibehalten haben.

Mit Rüksteht auf politische Flüchtlinge hat allerdings die BundesVersammlung am 3. Februar 1853 ^Off. S. Bd. III, S. 543) d^

^ authentische Jnt.^.pretation zu Art. 43 der Bundesverfassung ^ege^en.

dass nicht .^e...ade eine förmliche U r k u n d e der Entlassung nothig sei.

Andern das.. ein etwaiger Verlust des Staat^bürgerreehtes auch durch .Beibringung anderer Beweismittel dara^ethan werden konne. (Ullme..: .......d. I ^r. 169). Der Sinn dieses Beschlusses ist aber offenbar der, dass immer die ^ostrennung dex betreffenden Bexson von ihrem ursprün^lichen Heimatsstaate konstatirt sein müsse z. .B. durch ein ^ez , da.^ eine gewisse Handlung. mit dem Verluste der ^taatsangehoria^keit ....e-

droht. (Ullmex Bd. II, 828.)

Em solcher Verlust ist nun aber für Johannes^Fuchs nicht kon^ ftatirt, vielmehr ergibt sich aus dem württembergischen .^rie^dienst^esez....

von 1868 das Gegentheil. (Art. 102.)

Johannes Fuchs bleibt Württemberger, aueh wenn er der Militär-

pflicht dort kein Genüge leistet ; dagegen wird ex wohl hinsichtlich sein^

.Legitimationspapiere mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Die Bundesbehöxden können aber nicht dazu helfen , diese Schwierigkeiten noch zu vermehren , was unfehlbar durch die Anerkennung eines doppelten Bürgerrechtes der Fall wäre. Man .^enke sieh z. B. die nahe liegend...

Möglichkeit, dass Johannes Fuchs. einmal nach Deutschland ginge und dort als Refraktär verhastet würde. Jn diesem Falle käme der Bundes.^ rath jedenfalls in eine bedenkliche Stellung, wenn er sieh für ihn ^Joh.

Fuehs) als für einen Schweizerbürger verwenden sollte ; bei den jezt bekannten Verhältnissen müsste er seine. Verwendung ablehnen.

Wir schließen unter Vorlage aller Akten mit dem Antrage auf Abweisung der beiden vorliegenden Beschwerden.

Bern, den 21. Juni 1871.

Jm .^amen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespxäsident: Schenk.

Dex Kanzler der Eidgenossenschaft:

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Schweiz. Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Rekursbeschwerde des Alois Bossard von Zug.

(Vom 21. Juni 1871.)

Tit. l Mit Beschluß vom 20. Dezember 1870 überwies uns der schweizBische Ständerath eine Rekursbeschwerde des Alois Bossard pon Zug zur Berichterstattung.

Nachdem wir die Beschwerdeschrift und die Antworten des OberBerichtes und der Regierung des Kantons Zug geprüft haben, beehren wir. uns, Jhnen folgenden Bericht vorzulegen : Am 14. Dezember 1862 war Alois Bossard von der Ortsbürgergemeinde Zug zum zweiten Stadtsehreiber erwählt worden , mit weleher Stelle diejenige eines Einzugers der Zinse von den verschiedenen Geme.indefonds verbunden war. Gemäss dem Reglemente für den Generalzinseinzüger hat derselbe das ganze städtische Kassa- und Rechnungswesen fowie den Zinselnzug zu besorgen.

Am Abende des t0. Juli 1868 sah sich nnn die Finanzkommission der Stadt Zng in Folge von Mitteilungen , welche die Rechnungskommission über die Vrüfungsergebnisse der Rechnungen pro 1867 ..n jene gelangen liess, veranl.asst, den Gemeinde-Reehnungsführer Bossao in Deinem Amte zu suspendiren und verhasten zu lassen, worauf Herr Sadtprésident Schwerzmann am folgenden Tage im Ramen der Franz-

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Aufhebung der Naturalisirung des Württembergers Johannes Fuchs. (Vom 21. Juni 1871.)

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1871

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2

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27

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08.07.1871

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900-910

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