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Mehrheit der nationalräthlichen Immission in Rekurssache Josef Maria Durrer gegen den schweizerischen Bundesrath und den Kantonsrath von Obwalden.

(Vom 22. Dezember 1 870.)

Tit. !

Betreffend die tatsächliche Grundlage dieser Rekursaugelegenheit kennen wir uns im Allgemeinen beschränken, ..us die Zusammenstellung Anzuweisen, wie solche al.tengemäss im angefochtenen Beschlusse des schweizerischen Bundesrathes vom 13. April 1870 enthalten ist, der den Rekurs als unbegründet abgewiesen hat , und daraus als Hauptsache .herausheben . Rekurrent beschwert sich darüber, ...ass der Kantonsrath von Obwalden sich weigert, der Landsgemeinde dieses Kantons eine Eingabe vorzulegen, worin er beautragt, dass der Salzpreis per auf 7 Rappen solle herabgesetzt werden : durch die Verweigerung dieser Vorlage des Antrages an die Landsgemeinde sei der Rekurrent um die Ansübung eines ihm verfassungsu..ässig zustehenden Rechtes gebracht worden.

Die Verfassnug von Obwalden von 1867 stellt als oberste gesetzgebende Behörde, der auch Verfassungsänderungen resp. Annahmen zustehen, die Landsgemeiude auf, in Art. 36, und führt im gleichen Art.ke..

...tnter htt. c als Befugniss der Landsgemeinde speziell an . ,,die Bewilligung einer Landessteuer".

488 Jn Art. ^37 genannter Verfassung ist jedem Stimmfähigen d..^..

Recht garantit, jeweilen bis 1. März dem Landammann Anträge einzureichen zu Hangen der Landgemeinde über Gegenstände, die ihrer ^atnr nach in den Bereich der Landsgemeinde gehoren . die Eingabe mnss schriftlich mit Erwägn..gsgrün...en und Unterschrist gemacht werden.

^ie Vorlage derselben an die Landsgemeinde kann nicht verweigert werden, wenn die Eingabe keine Verle^nng der Bundes- und KantonsVerfassung oder von Vrivatreehten in sich sehliesst und auch nicht gegen ....on übrigen Behorden in Gemässheit ihrer Befugnisse erlassene ErKenntnisse und Urtheile gerichtet ist.

J... Returs .vird nun ausgeführt.^ dass die ^a^steuer als indirekte Steuer natnrgemäss unter den Begriff der allgemeinen Steuern, also ^ie Bebandlnng derselben na.h Art. 36 litt. c der Verfassung in die Besngn.sse, resp. Bereich der Landsge.nei..de gebore und daher aneh nach Jnhalt des Art. 37 gl. .Verfassung die Vorlage einer Eingabe an die.

Landsgemeinde betreffen^ ^al^stener und ..^al^preis unbedingt und Schlechterdings gar n i c h t lionne verweigert .verden . ^oeil aber der ..^antousrath von Obwalden diese Vorlage a.. die ^anosgemeinde ver^ ^e^ger... nn^ ^...r Bn^desrath dieser Behor^e Benehmen rechtfertige , so ^uche nun Rekurrent ^chu^ bei der Bundesversammlung, respektive den .eidgenössischen Rath^. für sein ihn.. vers..ss.....gs.nässig garantiras und nun uub.^fugt vorenthaltenes R.^eht und verlange , dass ^er angefochtene Beschlnss des .^antonsrathe^ von ^bwal.^eu vom 5. April l 869 als verfassungswidrig aufgehoben und genannte Behorde angewiesen ^verde, ^es Reknrrenten Eingabe von^ l. Mär^ l 869 mit einem ^ntaehten ver^ ^ehen der nächste.. Landsgen.einde vorzulegen.

^an^ammann und Regierungsratl.^ von .^b^alden heben dagegeu ^..rvor, dass in ...er Verfassung von 1867 di^ Behandlung des Falzes ..ls Theiles der Staatsverwaltung gar nicht der Landsgemeinde vorbehalte.u sei, sondern dem 80 Mitglieder starken Kantonsrath, der Gese^es^ entwürfe ^.. prüfen u..d zn beantragen, Verfassung und Geseze zu er.läutern, die Strafgerichte ^n wählen, das R^cht ...^r Begnadigung ans.^uüben un.^ ^ie gesamu.le ^andesverwaltung ^n organisireu und zu ..iberwa.heu habe, mil einem Wor^. eine repräsentative Behorde sei, der in der Verfassung gewisse dem Souverän als
solchen. zustehende Besngnisse znr richtigen Ausübung ubertragen s.^ien ^ .^ass speziell diese ^..al^ .^rage betreffend , in Art. 48 der Verfassung die Behandlung derselben in die Hände dieser Behor^e gelegt sei, ein solches unter srüheru Versassuugen wenigstens seit l 82l stattgefunden habe, durch den damals in dieser Hinsieht an ....^l.ell.. des Kantonsrathes bestandenen Landrath und zwar ol^ne Klage noch Widerrede d.^ freien Landslente oder der .^andsgemeinde. .

,

Der Ständerath, der die Priorität hatte.

Beweggründe abgewiesen.

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hat den Rekurs .....^

Die Kompetenzfrage für die eidgenossischen Räthe, .^ie Untersuchung dieser Rekursangelegenheit an die Hand zu nehmen, ist bisher nicht in Zweifel gezogen worden und steint uns von vornherein klar , da hier über ..^ersafsungsverle^ng geklagt wird, und Art. 6 der Bundesvexfassung solche Fragen dem Bn^.d, resp. den eidgenosfisehen Käthen zum .^tentscheid zuweist.

Bis hieher geht Jhre Kommission einig, nicht mehr aber betreffend .^das Resultat der Uutersnchnng, indem die Mehrheit sich in mehr for..

meller Aussassnng der Sachlage dem ...lntr..^... des Ständerathes anschließt,

d. h. aus Abweisung des Rekurses anträgt , während die Minderheit

durch logische Jnterpretatiou der Verfassung .^b.valde.^s zu .^em Schlusse gelangt, dass der Rekurs als begründet zn erklären sei. Der Bericht^ ^erstatter der Mehrheit nimmt sich nicht die interessante .Ausgabe heraus,

iel^t sehon ans Würdigung der Gründe des Mind..rheitsantrag..s einzu-

treten, sondern Beschränkt sieh auf Darlegung der Gründe des M^.h.^

heitsantrages, indem die vergleichende Würdigung beidseiti^er Anträge füglich der allgemeine.. Diskussion im Rationalrathe selbst überlassen

.bleiben mag.

. Ra^.h den Bestimmungen der Bundesverfassung sind neue Kantons^ Verfassungen den ei.^genossischeu Räthen ^ur Brüsung vorzulegen un.^ müssen bestätigt werden, wenn sie keine Bestimmungen enthalten, die den Bestimmungen der Bundesverfassung iin... eidgenossischen G^.se^ ^ebuug und deu ^eu Bnrgern ^darin zugefl..herten ^echten widerstreiten.

Dabei ist es durchans nicht Saehe der eidgenossische^ .)^äthe, zu unter^uehen, inwiefern diese Verfassungen im Weitern naeh diseur o^...r seneni

politischen ^.^stem solgerichtig durchdacht und ansg..b^.t , un^ ob be^

^uem o.^er unbequem, praktisch oder unpraktisch naeh einzelnen Richtuu-

gen hin orgauisirt seien ; es .vare dies sa ein Eingriff in das den

.Kantonen reservir^e Recht der innern G..se^ebnng. Dab^.i ift es nun leicht moglich^ dass in einzelnen vom Bnnd.. bestätigten K^.to^.sversassungeu in einer Hinsicht ^ä^e ausgestellt sind, die in anderer Hinsi^t nicht konsee^nent festgehalten, vielleicht sogar nieder geradezu aufgegeben werden, und sieh ein Sprachgebrauch bildet, der nieht überall Billigung finden würde. Es mnss da der freien Bestimmung der Ka.^to^svolker^ schaste.^ überlassen bleiben, sür ihre eigenen innern Einrichtungen und Bedürfnisse ^u denken, zu orgr.nisiren und Begriffe anzustellen, wi.^ sie es angemessen finden. ^- Wenn es sieh dann im umgekehrten ^alle um Auslegung solcher kantonaler V^rfafs.iugen oder Geseze handelt, so kon^ neu nieht die eidgenössischen Räthe dafür da sein, diese wiederum rein kantonal g..sel^g...berisehe Besngniss sieh anzueignen und ^u sagen, wi^ man in den Kantonen die kantonalen .Gese^ verstehen nnd ansehen

.^0 ...nusse , da diese Räthe hier dann bloss wieder um vollständige Gewähr den ^antonseinwohnern in diesen Gesezen klar und bestimmt zugesicherter Rechte sich zu bekümmern haben , sie wachen bloss über gleichmässig.. Ge.^ Währung der den Bürgern in Versassnn^ und Gesezen versprocheneu ideellen iind materiellen Güter. Die Obwaldner Verfassung von .867 ist am 14.,.^8. Dezember 1867 von der Bundesversammlung genehmigt und damals kein .^lulass genommen worden, über die l.^ute in Frage liegen^ den .Bestimmungen Untersuchungen anzustellen, ob sie sein logisch ^ sammengedacht und rein demokratisch angelegt seien. Es ist nun richtig.

dass ^Art. 36 lnt. c der ^bw....ld..er Versassung von 1867 de.^ Lauds^ gemeinde die Bewilligung einer .^andessteuer Anschreibt, Daneben aber.^ .eben so gut bem .^antousrath in ^trt. 42 die E r l ä u t e r u n g v o n V e r f a s s u n g u n d G e s e z e n , in Art. 43 die Konkordatsbesugniss,.

Art. 44 Wahl der Strafgerichte, Art. 47 Begnadigungsrecht, und in

^lrt. 48 unter der allgemeinen ^andesverwaltnug sub litt. ... das Büdget und H a n d h a b u n g der ^ . t a a t s r e g a l i en überträgt. Obwalden hat ansser der Staatsverwaltung gar keine Regalien mehr, diese Ver^ ^valtnng ist naehgewiesenermassen seit 1821 nie in den Bereich der .^andsgemeiude gezogen worden, indem gegentheils seit Bestehen der l 867er Verfassung auch in dieser Beziehung bloss die alten Einrichtung gen beibehalten worden sind, während beni .^antonsrath in andern Be^ Ziehungen Befugnisse gegeben sind , ^ie grundsätzlich eben so sehr oder noch eher in den Bereich der Laudsgemeinde gehorl^n, nnd ^udem das ^al... in der Verfassung nirgends ausdrücklich in diesen Bereich gezogen ist. Man tann also hier n.eht sagen, .^ass, wenn bisher das ^..alz nieht in deu Bereich ^er .Landsgemeindel.^schlüsse gezogen worden, desshalb eine Verlegung einer Bestimmung der ^bwaldner Verfassung vorliege , und es ^.^us^ .^e.^u Stande Obwalten frei und unbenommen bleiben, uaeh seine^u Gutfinden vielleicht etwas unlogisch den Mehrbezug aus dem ^alzpreis nicht als ....and e r s t e n e r , naeh seiner .^lrt dieses Wort ..u verstehen, anzusehen nud zu behandeln.. Diesen legten Vunkt betreffend war der Kauton.^rath uaeh ^lrt. 42 ^.er ^b^oalduer Versassnng ^ie kon^ potente Behorde, diese Erläut.^.rungssrage zn entscheiden, nnd hat gesagt, ^n ^bwalden versteht u.au unter ^audessteuer nicht den indirekten Mehr^e^ug aus ^em Salzpreis.

Die Eingabe ...es Rekurrenten betreffend Herabsetzung des ^alzpreises war ^ude^n ans einen Zweck gerichtet, ^er sür sieh direkt einzig ausgesagt, reine Verwaltungssaehe ist und daher ohne Weiteres nicht in die Landsgemeindegesehäste gehort. Dagegen liesse fich fragen, ob, we.nn in Form eines Gesetzesan.^rages, worin einzig oder ^nit andern ^inanz..

sragen die Herabsetzung des ^al^preises beantragt .onrde, eine Eingabe ^n ^ie Landsgemeinde versucht werden sollte , die ^rage .^er Anhand^.ihme nnd einlässliehen Behandlung solcher Gesetze nicht dennoch ein in .den Bereich der ^andsgemeinde fallender gesetzgeberischer ..lkt wäre, und

491 die Vorlegung solcher Eingabe an die Landsgemeinde alsdann mit Recht verlangt werden konnte. Selbstverständlich müsste eine Eingabe auf Versassungsrevision unbedingt der Landsgemeinde vorgelegt werden, aber nach beiden Richtungen liegt heute nicht genügender Anlass zum Eintreten vor.

Aus diesen Gründen empfiehlt Jhnen die Mehrheit Jhrer Eommiiston Beistimmnng zu der ständeräthlichen Schlussnahme aus Abweisung

des Rekurses. ^

B e r n , den 22. Dezember 1870.

Der Berichterstatter der Mehrheit:

Korw.

Es erfolgt.. in den eldg. Mathen ....ekursabwelsung . Ständerath am

Nationalrath 22. Dezember 1870.

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der nationalräthlichen kommission in der Rekurssache der Herren Gebrüder Lang in

Oftringen,

Kts. Aargau, und

Mithaften, betreffend Armensteuern.

(Vom 24. Dezember 1870.)

Tit.!

.

Es handelt sich um eine Kollektivbeschwerde mehrerer Bürger aus dem Kanton Aargau, die in benachbarten Gemeinden des Kantons L.izern Grundeigentum besitzen und daselbst nach Massgabe ihres Grundbesitzes mit Armensteuern belegt worden sind.

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Bericht der Mehrheit der nationalräthlichen Commission in Rekurssache Josef Maria Durrer gegen den schweizerischen Bundesrath und den Kantonsrath von Obwalden. (Vom 22. Dezember 1870.)

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1871

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.04.1871

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487-491

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10 006 840

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