#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

.^III.^ahrgang. III. Nr. 4().

#ST#

7. Oktober 1871.

Bundesratbsbeschluß betreffend

die Konzession eines Privattelegraphen fur Herrn Joh. Rudolf Geigy in Basel.

(Vom 2. Oktober 187l.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht des Berichtes des schweizerischen Postdepartements,

vom 30. September 1871, in Anwendung des Art. 4 des Bundesgesezes betreffend die Organisation der Telegraphenverwaltung, vom 20. Dezember

1854,

beschließt: Dem Herrn Joh. Rudolf Geigy in Bafel wird eiue Konzession für den ausschliesslichen Gebrauch einer zwischen der Bahnhofstrasse und dem Rosenthal in Kleinbasel angelegten Telegraphenlinie mit einem Drathe unter nachsolgenden Bedingungen ertheilt : 1. Die zur Verbindung der beiden oben bezeichneten Bunkte bestimmte Telegraphenlinie soll durch den Konzessionär und auf dessen Kosten erstellt, überwacht, unterhalten und reparirt werden.

2. Die Erwirknng der Erlaubniss zum Bau dieser Linie von Seite der kantonaien oder Gemeindsbehorden (eventuell der privaten, durch deren Grundeige..thum die Linie geführt werden soli) ist ausschliesslich Sache des Konzessionärs.

Bundesblatl.. Jahrg. XXIII. Bd. III.

36

476

3. Die erwähnte Linie darf nur für geschäftliche Mittheilungen des Herrn Joh. Rudolf Geig^ gebraucht werden, welcher als Konzession^ gebühr für diesen anssehliessliehen Gebrauch jährlich eine Summe von 10 Franken zu bezahlen hat.

Wenn jedoch der Konzessionär in dringliehen Fällen Telegramme für dritte Bersonen auf dieser Linie befordert ,^ so ist er verpflichtet, das Original des ans diese Weise beorderten Telegramms samm.. dem Betrag der reglementarischen Tax^e der Telegraphen..Jnspektion in Olten zuzustellen.

4. Für jede Abänderung oder Verlängerung der Linie, welche in Folge der Veränderung der Lokalitäten oder der Wohnungen oder aus andern Ursachen nothwendig geworden, soll eine neue Bewilligung nachgesucht werden.

5. Die Linie darf dem schweizerischen Telegrapheuneze weder in dessen gegenwärtiger Ausdehnung noch bei späterer Weiterentwiklung

hindernd in den Weg treten. Uebrigens behält sich der .Bundesrath das Recht vor, die gegenwärtige Konzession jederzeit und ohne irgend

welche Entschädigung zurükzuziehen.

Ebenso kann der Konzessionär anf die Vortheile der Konzession Verzicht leisten.

Jn dem einen wie in dem andern Falle hat er binnen Monatsfrist nach dem Erloschen der Konzession die Telegraphenlinie ans seine Kosten abbrechen zu lassen.

6. Die nach obigem Artikel 3 von dem Konzessionär jährlieh .^u entrichtende Summe wird von dem Tage an berechnet , an welchem die erwähnte Linie erstellt sein wird, und ist jeweilen am 31. Dezember bei der Telegraphen-Juspektion in .^..lten zahlbar.

B ... n, den 2. Oktober 1871.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

Der Buudespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiel

477

Uebereinkunft für ^

den Bau, ans- waadtlandischem Gebiete, einer Eisenbahn im Bro^ethale, welche, ausgehend .oon einem zu b.^.

stimmenden Punkte der .^inie ^ansanne-^reiburg, uber ....^oudon, Parerne, Penches an die waadtlandische Grenze bei Faoug suhrt und .oon dort ^ber Kurten an die bernische Staatsbahn sich anschließt.

(Vom 28. August 1869.)

Zwischen dem Staatsrathe von Waadt, handelnd im Ramen des Standes Waadt, einerseits, und anderseits dem interkantonalen Komite der Bxo.^ethalbahn, bestehend aus den Herren Estoppel.., Staatsrath, in Lausanne, Brästdent; -- Berrin, Viktor, Adpokat, in Lausanne, Vize-Vräsident ; - de Erousaz, Kantonsrichten, in Lausanne, Sekretär; - Jol^, Jnspektor, in Mondon, --Tissot , Edmond , Banquier, in Lausanne ; -- Braillard, David, Architekt, in Lausanne ; - Huber, Doktor, in Murten ; - Eornu,

478 .^egotiant, in Murten . -- Hafner, Advokat, in Murten. --- Arn, Advokat, in Aarberg. - Sträuchen, Gemeindsprästdent, in L.^ss.

-

Salehli, Doktor, in Aarberg ;

i s tF o l g e n d e s v e r e i n b a r t w o r d e n : Art. 1. Der Kanton Waadt ertheilt für den Zeitraum von ..)..) Jahren dem obgenannten --- aeeeptirenden - Komite die KonCession, auf waadtländer gebiet, einer Eisenbahn, welche, ausgehend von einem zu bestimmenden Punkte der Linie Lansanne..Freiburg , über Moudon, Baderne, Avenches an die waadtländische Grenze bei Faoug führt, und von dort über Murten sich an die bernesche Staatsbahn anfresst.

Art. 2. Der Kanton Waadt gewährt diesem Unternehmen eine Subvention im Betrage von 1,500,00^0 Franken, gemäss dem Dekret

vom 24. September 1866.

Art. 3. Diese Subvention soll in folgender Weise einbezahlt werden : a) 1,300,000 Franken im Verlause der Arbeiten.

h) 200,000 Franken, sobald die Eisenbahn von der Lausanne..

Freibnrg Linie an bis zur waadtländisehen Grenze bei Faot..g erossnet sein wird.

Die im Verlause der Arbeiten zu bezahlenden 1,300,000 Franken sind in sueeessiven Aeonto- Zahlungen zu entrichten, die erste von

200,000 Franken und die folgenden von je 100,000 Franke.... jede

Zahlung ersolgt aus Vorlage von Etats, welche an Grnndstüken, an Arbeiten, an Schienen, Schwellen, Lokomotiven und Waggons, die auf den Terrains der Linie angebracht und zu ihrem Betriebe bestimmt sind, mindestens das Doppelte der ^u entrichtenden Subventions^umme ausweisen.

Diese von den Jngenieuren des Staates und der Gesellsehast aufzustellenden Situations-Etats sind dem Kantonsingenieur zur definitiven Bereinigung zu unterstellen.

Art. 4. Die vom Staate zu leistenden Zahlungen haben übrigens nur nach dem sueeessiven Fortgange stattzufinden, wie die konzessionirte Gesellschaft an Einzahlungen ans den Aktien und den Obligationen gleich grosse Summen einkassirt als die Zahlungen des Kantons Waadt; die Einzahlungen auf den Aktien müssen denjenigen auf den Obligationen mindestens gleich kommen.

Art. 5. Diese Konzession wird unter der Bedingung ertheilt und angenommen, dass die betreffende Eisenbahn den Klauseln und Be-

479 dingungen de.^ Bfiichtenheftes entsprechend ausgeführt und im Betrieb erhalten werde.

Art. 6. Gegenwärtige Uebereiuku.^ft wird nur dann endgültig, wenn sie vom Grossen Rathe des Kantons Waadt angenommen, wenn sie in Bezug aus die Subvention von 1,500,000 Franken durch Abstimmung des waadtlandisehen Volkes ratifizirt, und von der Bundes-

behörde genehmigt wird.

Art. 7. Sollten diese Gutheissungen (Ratifikation und Geneh-

migung) nicht in der Frist von zwei Jahren, von heute an, erlangt worden sein, so ist gegenwärtige Uebereinkunst von Rechts wegen als.

dahingesallen anzusehen.

Art. 8. Gegenwärtige Uebereinkunst wird auch in dem Falle von Rechts wegen dahinsallen, wenn das konzessionirte fomite in der Frist von zwei Jahren nieht dem Grossen Rathe die Finanzgesellschaft zur Genehmigung vorgeschlagen.^ hat, welche den Bau und Betrieb der projektirten Eisenbahn übernehmen soll.

Art. 9. Jn der Frist von einem Jahre nach der Genehmigung der Konzession ans Waadtiander und aus Freibnrger Gebiet, und in jedem Falle bevor zu den Expropriationen geschritten wird, hat die konzesfionirte Gesellschaft ein Depot oder eine Kaution zu leisten von

150,000 Franken als Garantie für die gute Ausführung der Unter-

nehmung.

Der ^taat wird von dieser Depotsumme einen jährlichen Zins von vier Prozent entrichten. Er wird dieselbe zurükzahlen, wenn die Linie von den ^taatsingenieuren definitiv anerkannt sein wird.

Jn der Frist von 15 Monaten nach der eidgenossischen Genehmigung der Konzession aus Waadtländer und auf ^.reiburger Gebiet müssen die ^rdarbeiten begonnen und von der Gesellschast der Rachweis geleistet werden , dass fie die zur .^ortsezung der Unternehmung erforderlichen Mittel befizt. ^ind bei Verflnss dieser Frist die genannten zwei Bedingungen nicht ersüllt, ohne dass eine Fristverlängerung eingetreten wäre, so ist die Konzession von Rechts wegen als erloschen anzusehen ; in welchem Falle die oben erwähnte Depotsumme von.

150,000 Franken dem Staate anheimfällt.

Art. 10. Der Grosse Rath ist berechtigt, dieser Gesellschaft, wenn sie ihm bezeichnet wird, weitere Bedingungen auszuerlegen, die er nothig erachten sollte, um den Bau und den Betrieb der Linie zu sichern.

Art. 11. Sollten die an der projektirten Eisenbahn interessirten Gemeinden der Gesellschaft Supplementar-Subventionen zu denjenigen^

4.^0 des Staates anbieten, so soll der Trosse Rath. als dazu berufen, die Annahme dieser Anerbieten zu antorisiren. berechtig sein, den Zahlung...modus der besagten Subventionen zu bestimmen oder zu genehmigen.

..gegeben in zwei koppeln, in L a u s a n n e , den 28. .^.gust 1.^69.

Jm Ramen des Staatsraths, Der V i ^ e - V r ä s i d e n t : ...... .^. ..^elara^eaz.

Der K a n z l e r : Pareli.

Jm Ramen des internationalen Komite der Bro...ethalbahn : Der V i z e p r ä s i d e n t : .^. ..^errin.

Der S e c r e t a r : ^. de ^rousaz.

Pflichten^ est für den Bau Und den Betrieb einer Eisenbahn, welche, ausgehend ^on eiuent sestzUsezenden Punkte der .^inie Lausanne^reiburg, uber ..^oudon, Paterne, Penches, Kurten fuhrt Uud sich von dort an die beruische Staatsbahn bei ^^ anschließt.

Art. 1. Raeh der Genehmigung der Konzession durch die Vundesbehorde werden die Konzessionäre für den Vau und Betrieb der in der vorhergehenden Uebereinkunft behandelten Eisenbahn eine AktionärGesellschaft bezeichnen, deren Statuten dem Staatsrathe zur Genehmigung vorzulegen sind.

481 Art. 2. Die Dauer der Konzession ist aus ..).) Jahre festgefezt, von dem Tage an gerechnet, wo die .Linie ihrer ganzen Lauge nach dem Verkehre übergeben sein wird. Rach Ablauf dieser Frist und wofern vom Rükkaufsrechte nicht Gebrauch gemacht sein wird, wird der Staat eventuell, unter den Bedingungen, die alsdann einverständlich festzusezen sind, eine neue Konzession ertheilen.

Art. 3. Der Staat verpflichtet sieh, ohne Einwilligung der Gesellschast keine andere Konzession für den Bau gleicher Richtung zu ertheilen.

einer Bro.^ethalbahn in

Art. 4. Der Siz und das Domizil der Gesellschaft sind in einer hiesür zu bezeichnenden Stadt des Kantons Waadt festzusezen. Diese .Bezeichnung ist dem Staatsrathe zur Kenntniss zu bringen und gehörig bekannt zu machen. ^Mit Zustimmung des Staatsrathes darf m der Folge ein anderes Domizil gewählt werden.

Art. 5. Vor dem Beginne der Arbeiten hat die Gesellschaft dem Staatsrathe einen detaillirten Bauplan zur Genehmigung vorzulegen, in dem namentlich anzugeben sind: die Richtung der Linie, die Dispositionen der Bahnhofe und der Stationen, sowie die in Folge der Erstellung der Bahn vorzunehmenden Korrektionen an Strassen und Flüssen.

Jst das Brojekt einmal genehmigt, so darf dasselbe ohne Zustimmung des Staatsraths nicht mehr abgeändert werden.

Art. 6.

Die Bahn wird einspurig angelegt werden.

Zeigt sich mit der Zeit ein Geleise als ungenügend, so steht es der Gesellschaft frei, ein zweites zu erstellen.

Art. 7. Die Kunst- und Erarbeiten sind, übrigens unter Gestattung der strengsten Oekonomie in der Eonstruktion, in solider Weise und derart auszuführen, dass ihr Gebrauch alle Sicherheit darbietet.

Den nämlichen Bedingungen müssen auch die. Gebäude und das Material entsprechen.

Art. 8. sollte in Bezug auf Solidität der Erdarbeiten und gute Eonstruktion der Kunstarbeiten diesen Vorschristen nicht genügt werden, so ist der Staatsrath berechtigt, aus Bericht von kontradiktorisch ernanuten Experten, die Gesellschaft zur Vorkehrung des Erforderlichen anzuhalten.

Das Recht, die Ausführung der Arbeiten zu kontroliren und zu überwachen, ist unter allen Umständen dem Staatsrathe vorbehalten.

Art. 9. Die Gesellschaft übernimmt die Erstellung der Eisenbahn und ihrer Dependenzen.

482

Da wo die ofsentliche Sicherheit es erheischt, wird sie aus ihr^ kosten eine genügende, der Bahn entlang laufende Einfriedung herstellen und unterhalten.

Ueberall, wo der Eisenbahnbau Uebergänge, unterirdische Gänge und Wasserdurch lasse, oder überhaupt Veränderungen an Flüssen, Strassen,.

Wegen, Seitenwegen, Brüken, Stegen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgraben, Wasserleitungen, Minen, Steinbrüehen, Brunnen- und Gasrohren nothig macht, fallen alle bezüglichen Kosten der Gesellsehast zur .Last, und es sind die daherigen Arbeiten in der Weise auszuführen, dass die Bersonen, denen der Unterhalt obliegt, in Folge dieser VerÄnderungen keinerlei Sehaden oder grossere Last als früher sollen zu tragen haben. Anstände über die Rolhwendigkeit und die Ausdehnung.

von Bauten dieser Art entscheidet der Staatsrath unweiterzüglieh.

Art. 10. Werden nach Erstellung der Eisenbahn vom Staat oder von den Gemeinden Strafen, Wege oder Brunnenleitungen ausgeführt,.

welche die Eisenbahn durchkreuzen, so darf die Gesellschaft keine Ansprüche wegen Eigenthumsbeschädigung erheben . jedoeh sind die Arbeiten so auszuführen, dass daraus keinerlei Schaden oder grossere Last als früher für die Gesellschaft erwaehse.

Jm Falle diesfälliger Uneinigkeit zwischen den Gemeinden und der Gesellschaft wird der Staatsrath entscheiden.

Art. 11. Während der Eisenbahnbanten wird die Gesellschaft alle Vorsorge treffen, damit der Verkehr aus den Strassen und andern bestehenden Kommunikationswegen nicht unterbrochen werde und damit Grnndstüke und Gebäude keinen Schaden erleiden. Unvermeidliche Beschädigungen sind von der Gesellschaft zu vergüten.

Art. 12. Der Eisenbahndienst dars durch die Arbeiten für den Unterhalt, die Reparatur oder die Rekonstruktion der Linie nicht unterbrochen werden, Fälle hoherer Gewalt vorbehalten.

Sollte sieh sur den Staat oder die Gemeinden das Bedürsniss zeigen, Werke zu bauen, zu repariren oder zu unterhalten, welche die Bahn kreuzen, so sind diese Arbeiten aus ihre Kosten, in kürzester Frist, und im Einverständnisse mit den Vorgesezten der Gesellsehast auszuführen.

Dnreh diese .Arbeiten dars der Bahndienst nieht unterbrochen werden, ansser im Falle hoherer Gewalt ; dabei ist die Gesellschaft nicht bereehtigt, Sehadenersaz anzusprechen wegen der im Dienste eingetretene.. UnterBrechungen, vorausgeht, dass alle Vorkehrungen für die Ausführung der Arbeiten getroffen worden seien.

.^lrt. 13. Die Eisenbahn ist nebst Zubehor -- beweglicher wie unbeweglicher --. in gutem und polle Sicherheit Mietendem Stande zu erhalten.

483 Der Staatsrath ka..n jederzeit den Znstand der Eisenbahn und der zn ihr gehörigen Bauten konsta.iren lassen.

Sollte die Gesellschaft den ihr verzeigten Mängeln oder Nachlässig-

keiten nicht abhelfen, so ist der Staatsrath berechtigt,^ von sich ans und auf Kosten der Gesellschaft die erforderlichen Massregeln zu treffen.

Art. 14. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten diejenigen Massregeln zu nehmen, welche der Staatsrath süx die öffentliche Sicherheit als nothwendig erachten wird, sei es durch die Herstellung von Bahnwartexhäuschen oder andere Vorkehrungen.

Art. 15. Die bei den Bauarbeiten allsällig zu Tage geforderten Gegenstände aus dem Gebiete der Raturgeschichte, der Altertumskunde, der plastischen Knnst, überhaupt von wissenschaftlichem Jnteresse, wie Fossilien, Versteinerungen, Münzen, Medaillen ^e., sind und bleiben Eigenthum des Staates.

Art. 16. Die bei den Terrassements und andern Arbeiten anzustellenden Arbeiter sollen vorzugsweise aus Schweizerbürgern genommen werden.

Art. 17. Die Gesellschaft hat sich allen Vorschristen der Bundesgesezgebung in Eisenbahnsachen, sow.e allen im Kanton in Krast bestehenden Gesezen, Beschlüssen und Reglementen zu unterziehen.

Art. 18. Mit Ermächtigung des Staatsrathes dars die Gesellschast mit andern Gesellschasten Vereinbarungen treffen über einen .gemeinsamen und aus dem Fnsse der Uniformiti gehaltenen Bau und Betrieb der .Linien eines nämlichen Rezes, unter der ausdrüklichen Bedingung, dass diese Vereinigung von Gesellschaften gehorige Garantien darbiete für die Ausführung aller der Gesellsehast auserlegten Klauseln, Lasten und Bedingungen über den Bau und Betrieb.

Ohne ausdrükliche Ermächtigung des Staatsrathes dars aber die Gesellschast weder eine Fusion eingehen, no.h andern Gesellschaften gegenwärtigen Konzessionsakt abtreten.

Art. 19. Die Eisenbahn dars ohne Erlanbniss des Staatsrathes nicht dem Verkehre übergeben werden. Er wird dieselbe erst nach eine..

Besichtigung und Erprobung ertheilen, durch welche die gute Vollendung

der Bahn und die Solidität aller ihrer Theil.. konstant wird.

Art. 20. Rach Vollendung der Bahn wird die Gesellschast aus

ihre Kosten einen vollständigen Grenz- und Kataster^Blan ausnehmen lassen. Ebenso wird sie, einverständlich mit den Abgeordneten der eid^enössischen und kantonalen Behörden, eine Beschreibung der Brüken, Uebergänge und anderer angelegter Werke, sowie ein Jnventar des Be-

484 triebsmatexials fertigen lassen. Authentische Ausfertigungen dieser Doknmente, denen eine genaue und endgültige Rechnung der Kosten der Erftellung der Bahn, sowie des Betriebsmaterials beizufügen ist, sollen ^in das Archiv des Bundesrathes und in das kantonale niedergelegt werden.

Aus diesen Dokumenten sind auch die spätern Ergänzungen oder Abänderungen am Baue der Eisenbahn nachzutragen.

Art. 21. Der Bau der den Gegenstand porliegender Konzession ausmachenden Eisenbahn wird als ein gemeinnü^iges Unternehmen exklärt. Dem^.solge werden der Gesellschast alle Rechte übertragen, welche die Geseze und Reglemente der Verwaltung selbst sur die Staatsarbeiten einräumen.

Art. 22. Das Bundesgesez vom 1. Mai 1850 über Expropriation für gemeinnüzige Zweke ist anwendbar aus die Erwerbung aller für den Bau der Eisenbahn und ihrer Dependenzen erforderlichen Grnndstüke, sowie auf die Gewinnung und Ablagerung von Boden, Sand, Kies, Steinen und aller sonstigen unentbehrlichen Materialien, sowie auf die zwischen der Eisenbahn und den Bauwerkstätten anzulegenden Kommunikationen.

Art. 23. Der Gesellschaft dürfen keine kantonalen oder kommnnalen Steuern abverlangt .werden, fei es für die Eisenbahn selbst, sei es für die Bahnhose, das Betriebsmaterial oder andere ^um Dienste verwendete Zubehor.

Gebäude und andere Jmmobilien, welche die Gesellschaft besten sollte, ohne dass dieselben in die im vorigen Paragraphen porgesehene Kategorie gehoren, unterliegen den gewohnliehen Bedingungen.

Art. 24. Die Gesellsehast ist ermächtigt, den Bahnbetrieb in der einfachsten Weise und moglichst wohlfeil zu organisiren, mit Vorbehalt der in gegenwärtiger Konzession enthaltenen Klauseln.

Art.

material dasselbe Jnteresse sprechen.

25. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, ein eigenes Betriebszu halten. Will sie sich jedoch ein solches verschaffen, so muss den Bedürsnissen des Betriebs, namentlich allen durch das des Vublikums bedingten Anforderungen der Sicherheit ent-

Es sind sür den Versonentransport drei Klassen von Wägen aufZustellen, entsprechend der aus den schweizerischen Eisenbahnen gegenwärtig bestehenden ersten, zweiten und dritten Wagenklasse.

Axt. 26. Die Ma^imaltax^en sür den Transport von Bersonen, Vieh und Waaren werden wie folgt festgesezt :

.

4^5 l. liasse.

Passagiere.

^er Stunde (von 4^00 Metern)

^ 60 Rpp.

^

,,

^,

,,

,,

,^

,,

.^

,,

^^

,,

,,

,,

,^

,,

,,

^

,,

Binder unter zehn Jahren haben i.l allen Klassen nur die halbe Ta^e zu befahlen.

Die Gesellschaft verpflichtet sieh, die Ta^e für Billets, die nur für die Hin- und Herreise am uamlichen Tage gültig sind, um 20^/e herabzusezen. Eine noch stärkere Ermässigung wird die ..Gesellschaft eintreten lassen bei Billets sur persouliches Abonnement behuss ...egelmässia^er Benuzung einer Route während mindestens drei Monaten.

Jeder Bassagier hat Anspruch auf unentgeltliche Besorderung der

Effekten, die er bei sich trägt, deren Gewicht aber 30 Bsund (15 Kilo-

gramm) nicht übersteigen darf.

Vieh.

Per Stunde ^von 4800 Metern).

Vferde, Maulesel . . . . . . ^ . per Stük 80 Rpp^ Ochsen, Kühe und Stiere . . . . ,, ,, 40 ,, ^ Kälber, Sehweine, Hunde

Schase und Ziegen

. . . .

. . . . . .

,,

,,

,,

,,

15

,,

10 ,,

Fuhrwerke.

Zwei- oder vierrädrige, mit eiuem ^ond und einem Bank (l.^nquelle) im Jnterieur . . . . . . Fr. 2. 50.

Vierrädrige, mit 2 .^onds und 2 Banquettes . .

, , 3 . 20.

Vierrädrige, mit 2 oder 3 Fonds und 2 oder 3

Banquettes im Jnterieur . . . . . . .

,, 3. 80.

Für Wägen, die mit langsamer fahrenden Zügen transportât werden, ist 40^ weniger zn bezahlen.

Waaren.

Für Waaren sind vier Klassen anzustellen.

Für die hochfte Klafse

darf die ^...^e 10 Rappen und für die niedrigste Klasse 6 Rappen per

Stnude und per Zentner (der Zentner zu 50 Kilogramm) uicht ...bersteigen.

Für schweizerische Weine darf jedoch die Tax^e 6 Rappen per Zentner (50 Kilogramm) und per Stunde nicht übersteigen.

Für Waaren aller Art, welche mit der S^nelligkeit der Versonenzüge zu befordern sind, ist die Mar^imalta^e 10 Rappen per Stunde und per Zentner.

486 Füe das mit der Schnelligkeit der Bersonenzüge transportirte .^ie^ sind über die gewohnliche Tax^e hinaus noch 40^.. zu entrichten.

Für die Besorderung des Geldes beträgt die Ta^e 4 Rappen pe.^ 1000 Franken und per Stunde, wob ..i Sendungen po.. einem Werthe unter 500 Franken wie 500 Franken tax^rt werden.

Gegenstände unt.r 25 Kilogramm Gewicht werden wie 25 Kilogramm ta^irt.

Die Transportée kann für keinen Gegenstand weniger als 4 Rappen betragen.^ Die durchlaufene Entfernung wird per Halbstunde (2400 Meter) berechnet ; ein Brnchtheil von einer ^albstunde ^ählt für eine ganze Halb^ stunde.

Sendungen von 50 Bsnnd (25 Kilogramm^ und darunter gelten immer als Eilgut.

Art. 27. Lasten von landwirthschastlichen Produkten, welche 50 Bfnnd nicht übersteigen, mit ihren Trägern befordert und von ihnen bei der Ankunft am Bestimmungsorte sofort wieder zu Handen genommen werden, sind taxfrei. dagegen unterliegt das Uebergew.cht (was über 50 Vfun.^ hinausgeht) der gewohnlichen Waarentax^e.

Die Gattung und das Volumen dieser Brodukte sind durch ein po.^. Staatsrath ^u genehmigendes Reglement festzusezeu.

Art. 28. Jede Abänderung am Taris oder an den Transport^ reglementen ist zur Kenntn.ss des Bublikums zu bringen, und zwar TarifÄnderungen mindestens 14 Tage vor ihrer Jukraftsezung.

Lässt die Gesellschaft eine Reduktion ihrer Tarife eintreten, so ist dieselbe miudestens drei Monate, so weit es sich u^n Personen handelt, und ein Jahr für Waaren beizubehalten.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Vergnügungszüge, sowie auf sonstige bei besondern .Anlässen gewährte ausnahmsweise Vergünstigungen.

Art. 29.

berechnen.

Die Tar.en sind überall und sür Jeden gleichmäßig zu

Die Eisenbahnverwaltung darf Niemandem Vortheile gewähren.

welehe sie unter gleichen Umständen nieht auch Andern ^u Gute kommen

liesse.

Art. 30. Die Bersonenzüge sollen mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 5 Schweizerstunden per Zeitftunde fahren, alles Anhalten inbegrissen.

^

487

Wahren sind spätestens 48 Stunden nach ihrer Abgabe auf der Zahnstation zu spediren.

Eilgut ist mit dem nächsten Zuge zu befördern, wofern dasselbe ^wet Stunden por Abgang des leztern abgegeben wird.

Ausgenommen sind die Fälle, wo der Versender selbst einen längern Termin einräumt, sowie Fälle außerordentlicher Verhinderung.

Die Gesellschaft verpflichtet sich, in Bezug auf Sicherheit, Rasch.^eit und Tariswesen s.ueeessive diejenigen Verbesserungen im Dienste einzuführen, deren Verwirklichung die Umstände ihr gestatten.

Art. 31. Die Gesellschaft perpflichtet sich, einen hinlänglichen, durch mindestens zwei tägliche Bersonenzüge besorgten Dienst aus der ganzen .Linie einzurichten. Diese Züge sollen genügende Wagen (voitures) ^der Waggons enthalten und bei allen Stationen anhalten.

Art. 32. Die Gesellschaft verpflichtet sich, zu den gewöhnlichen ...^a^en und Bedingungen die Bassagiere und Waaren aufzunehmen, welche von einer andern, mit der ...hier konzedirten in Kommunikation stehenden Bahn herkommen.

Art. 33. Die Waaren sind au den Verladplaz der Stationen zu tiefern. Die im Tarif sestgesezten Tax^en gelten nur für die Beförderung .....on Station ^u Station.

Durch einen der Genehmigung des Staatsrathes zu unterstellenden Tarif sind die Kosten für die Verladung uud Abladung .im Jnnern der Bahnhose, sowie die Tax^en für die Besorde^ung der Passagiere und

ihres Gepäks zu den Einsteig- und von den Aussteig-Vläzen, festzusezen.

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, über den Transportdienst ....etaillir.te Reglemente anzustellen, welche dem ^taatsrath zur Geneh^migung vorzulegen sind.

Art. 34. Die Gesellschast verpflichtet sich, die Eisenbahn den Militärbehörden ^ur Versügnng zu stellen zum Behuse der Beförderung von eidgenösfifehen und kantonalen Truppen nebst Material, gegen EntDichtung der Hälfte der gewöhnlichen Tarnen.

Die gleiche Bestimmung gilt auch für die korpsweise oder einzeln im Dienste reisenden Militärs.

Art. 35. Die Gesellschaft ist gehalten, aus Verlangen der zuständigen Behörde die Jndividnen zu befördern, welche auf Rechnung des Kantons polizeilieh zu transportiren sind. Der Modus und die Ta^en für derartige Transporte sind einverständlieh sestzusezen.

Art. 36. Die innere Volizei der Bahn, der Bahnhöfe und anderer zum Bahnbetriebe bestimmten Gebäulichkeiten steht der Gesellschast zu ,

488 die Staatsgewalt kann jedoch in allen Fällen und unter allen Umständen srei in die Bahnhöse und Stationen eintreten und die Ordnung herstellen, wenn sie durch Bersoneu, die nicht zur Verwaltung gehoren, oder durch Angestellte der Gesellschaft gestört werden sollte.

Die Stations^Restaurants und -Bussets sind als öffentliche Etaglissements anzusehen und stehen unter den sür solche geltenden Gesezen.

Jn jedem Falle ist die der Bahnperwaltung anheimgestellte innere Bolizei nach Reglementen auszuüben, die vom .Staatsrath genehmigt

sind.

Art. 37. Das Recht zur allgemeinen und speziellen Aussicht über den Betrieb, sowie die Genehmigung der Fahrteupläue sind dem Staatsrathe vorbehalten ; ^u diesem Zweke hat die Gesellschaft in jedem Zuge dem oder den vom Staatsrathe mit dieser Ueberwachung betrauten Kommissären freie Fahrt zn gewähren.

Art. 38. Die Bolizeiangestellten und die Bahnwärter sind zu beeidigen. Alle Angestellten sollen vorzugsweise aus Kantonsangehörigen gewählt werden.

Der Staatsrath kann verlangen, dass Angestellte, welche in der Ausübung ihrer Funktionen Aulass zu gegründeten Klagen geben, ^nr Ordnuug gerufen und nötigenfalls selbst entlassen werden.

Art. 39. Macht der Bund vom Rül.kaussrecht keinen Gebrauch, so behält sich der Kanton Waadt vor, seinerseits die Eisenbahn nebst sämmtliehem Material, den Gebänliehkeiten und Vorräthen, loszukaufen,

nach Verfluss des 30., 45., 60., 75., 90. uud 99. Jahres, vom Beginn des Betriebs aus der ganzen Linie an gerechnet , wobei der Gesellsehaft fünf Jahre zum voraus eine diesfällige Rotisikation. zuzustellen ist.

Konueu die Barteien über die zu leistende Entschädigung sieh nicht

verständigen, so ist dieselbe durch ein Schiedsgericht, das nach ^rt. 37

des Gesezes über Handelsgesellschasten vom^14. Dezember 1852 zusammenznsezen ist, zu bestimmen.

Für die .^lusmittlung der Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : ^. Es ist zu bezahlen: im ^alle des Rükkauses im 30., 45. und 60. Jahre, das 25fache des durchschnittlichen Reinertrages der 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Waadt den

Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen , im Falle des Rükkanss im 75. Jahre das 221/2fache, und im 90. Jahre das 20faehe ^ dieses Reinertrages ; jedoch in der Meinung, dass die Entschädi.gungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei

^

.

4

8

.

)

dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens die allsällig einem^ Reservesond einverleibten Summen in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkaufes im 9..). Jahre ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in jenem Zeitpunkte kosten würde, als Entschadigung zu bezahlen.

Jn jedem Falle wird die Subventionssumme des Kantons Waadt von der .Loskaufsumme abgezogen.

..... Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkt auch . der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigtem Zustande dem Danton Waadt abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhaltnissmässiger Betrag von der Rükkausssumme in Abzug zu bringen.

Die hierüber allfällig entstehenden Anstände sind durch die ordentlichen Berichte abzuurtheilen.

Dex Rükkauf dars nur stattfinden, wenn die^ Gesammtheit der an die Gesellschast konzedirten Linien abgenommen wird.

Art. 40. Die Gesellschaft wird den. Staatsrathe alljährlich einen detaillirten Berieht über die Betriebsergebnisse und die Erträguisse des Unternehmens einreichen.

^ Art. 41.

Anstände, welche zwischen dem Staate und der Gesellschast in Bezug auf die Klauseln, Lasten und Bedingungen gegenwärtiger Konzession entstehen sollten, sind durch die ordentlichen Gerichte abzuurtheilen.

490

Pslichtenbest .

^

die Eisenbahn Nose-Pat)erne-^ftaoa^er-^oerdon.

(^om 14. Januar 1870.)

Der

S t ..... t s r a t h des K a n t o n s F r e i b u r g ,

Rach Einsieht des Beschlusses des Grossen Raths vom 17. Rovember 1869, ^womit die Konzession für eine Eisenbahn Ros.^Ba....erne^ Eftava^er^verdon. so weit es sich um Freiburger Gebiet handelt, er..

theilt wird, Kraft der Vollmachten, welche ihm ^r Art.

Beschlusses überträgt,

12 ..^s vorerwähnten

befchliesst: Art. 1. Die Konzessionäre haben in Bezug ans die Erstellung und den Betrieb der verschiedeneu Sektionen der Eisenbahn Rosé^ Va^erne^Eftava^er^verdon aus Freiburger Gebiet die nachfolgend festgesezen Bedingungen, Klauseln und Lasten zu erfüllen.

Art. 2. Die Linie, weiche Gegenstand obgenannter Konzession ist, soll, von dem Vunkte Rof.... aus der Linie .Lausanne^reiburg ansgehend, über Ba^erne-Estavaher nach ^verdon, dort an die westsehweizerisehe Linie sieh ansehliessend, sichren.

Art. 3. ^ails die Konzessionäre, von dem in Art. 1 der Cession ausgestellten Subrogationsrechte Gebrauch machend, die Konzession einer anonymen Gesellschaft übertragen, so ist diese Gesellschaft allen auf Handelsnnternehmungen bezüglichen Gesezen nnd Reg^ementen des Kantons Freiburg unterworfen. Sie ist daher vom Staatsrathe

^

491.

^u autorisiren und hat ihre Statuten dieser Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

Diese Autorisation und diese Genehmigung werden erst dann er^

theilt, wenn das durch die Statuten festgesezte Gesellsehaftskapital für den Bau einer ersten Sektion vollständig Bezeichnet sein wird. Die Statuten müssen die Zeichner persönlich haftbar erklären für die pollständige Liberation der von ihnen gezeichneten Aktien. Für jede spätem Abänderung der Statuten muss ebenfalls die Genehmigung des Staatsraths eingeholt werden.

Der Gesellschaftssiz ist in Baderne aufzuschlagen.

Die Gesellschaft hat Domizil zu wählen in Estava.^ex und ist für alle ihre Handlungen im ganzen Kantonsgebiete der ordentlichen G...richtsbarkeit in Eipil- und Administrativ-Angelegenheiten unterworfen.

Art. 4. Die Verwalter oder Direktoren müssen der Mehrzahl nach ^..hweizerbürger sein, die in der Schweiz domieilirt sind.

Diese Gesellschaft darf ohne eine besondere Erlaubniss der Regierung des Kantons Freiburg weder eine Uebertragung gegenwärtige^ Konzession noch eine Fusion mit einer andern Gesellschast vornehmen.

Jedoch kann sie mit andern schweizerischen Eisenbahnen Vereinbarungen treffen, welche sie für einen gemeinschaftlichen und mit den Auschlusslinien übereinstimmenden Bau und Betrieb als zwekmässig erachtet.

^ür alle fragen betreffend den Bau, den Betrieb, oder die von den Behorden erlassenen Vorschriften, soll die Gesellschast gegenüber dem Staatsrathe und den verschiedenen Magistraten des Kantons dur.^ einen Hauptagenten sieh vertreten lassen, der mit den erforderlichen Vollmachten versehen ist, um von sieh aus im Ramen der Gesellschaft zu handeln.

Die Gesellschaft soll stetssort einen Vertreter in Estava^er haben.

Art. 5. Mit Rüksicht daraus, dass durch die Konzession den Konzessionären oder ihren Rechtsnachfolgern eine Subvention zugesprochen wird, ist dem Staate Freiburg, aus Abschlag dieser Subvention, Rechnung zu halten : 1) Für den Werth der zum Bahnbau erforderlichen Grundstufe, welche der .^taat ihnen abtreten sollte. Dieser Werth ist, wenn er nieht gütlich geregelt werden kann, durch die im Bundesgeseze vom 1. Mai 1850 vorgesehene Schäzungskommission fest^..sezen.

2) Für den Breis des zu Eisenbahnschwellen bestimmten Holzes, das vom Staate, wenn er es für gut findet, oder für sein.^

Bundesbl..^. ^ahrg. XXIII. Bd. III.

37

492 Rechnung geliefert wird. Dieses Holz muss den Annahm.^..dingungen entsprechen und zu den Zeitpunkten geliefert werden, welche die Konzessionäre in dem Bfliehte..heste vorschreiben, das sie den Lieferanten auferlegen werden. Der Werth dieses Holzes ist nach einem debattirten Breise festzustellen.

3) Für die Vorschüsse, welche der Staat sür die definitiven Studien und die Ausarbeitung der Bläue machen sollte.

4) Für die Stempel^ und Einsehreibungsgebühren, welche in Folge Autorisation des Staatsraths nicht baar sollten entrichtet worden se.n.

Art. 6. Die Zahlung der Subvention geschieht nach sueeessivem Fortgange der Arbeiten und entsprechend dem Verhältnisse, in welchem die Einzahlungen des Gesellschastskapitals und der von den ...Gemeinden votirten Subventionen zur Realisiruug gelangeu.

Die Subvention kann in 5prozentigen Obligationen der ossentlichen Schuld des Kantons Freiburg entrichtet werden, deren Fälligkeit nicht vor 25 Jahren beansprucht werden dars und deren Kurs durch ein besonderes Uebereinkommen sestzusezen ist, wenn die Arbeiten beginnen sollen ^ immerhin dars derselbe nicht niedriger als 95^ sein.

Dem Kanton Freiburg steht es auch frei, einen Theil der Subvention in der Weise zu entrichten, dass er den Konzessionären oie Arbeit der in den Zucht- und .Korrektionshäusern gesangen Gehaltenen vermiethet. Der in Rechnung zu seiende Werth der diessälligen Taglohne ist in dem nämlichen Uebereinkommen festzusezen, von welchem das vorhergehende Alinea spricht.

Art.

7.

Die definitiven Studien sollen sofort begonnen und sür

die erste Sektion spätestens aus den 17. Rovember 1870 beendigt werden.

.^ie sind den. ^taatsrathe ^ur Genehmigung vorzulegen.

Jn der nämliehen ^rist haben die Konzessionäre dem Staate den Ra^weis ^u leisten, dass sie die sür die Ausführung der ersten Sektion erforderlichen Geldmittel besten. Sollten sie diesen ^wei Bedingungen

nieht Genüge leisten, so ist die gegenwärtige Konzession als dahinge-

fallen anzusehen.

Haben die Arbeiten einmal begonnen, so müssen sie ohne Unterbreehung fortgeführt werden, ausser in dem nachgewiesenen ^alle hoherer Gewalt.

Ein besonderes Bfliehtenhest wird den Zeitpunkt feststen, wo die Studien und der Bau der zwei andern Sektionen begonnen und beendigt werden müssen, unter diesfälliger Zugruudeleguug der Bestimmuugen der Artikel 5, 6 und 7 der Konzession.

^

493 Art. ..... Vor dem Beginne der Arbeiten jede... Sektion haben die Konzessionäre die Aussühruugspläne der jeweilen zu bauenden Sektion,

nebst vollständigem und detaillirte^m Etat der .arbeite.., dem Staatsrathe zur Gntheissuug zu unterstellen.

Die Bläne sollen die Lage und das Trae.... der Ausweich- und Haltstellen, sowie auch die Korrektionen bezeichnen, welche in Folge der Erstellung der Bahn an Strassen und Flüssen anzubringen stnd.

Ein Doppel des vollständigen und detaillirten, vom Staatsrathe genehmigten Brojekts ist in das Kantonsarchiv niederzulegen. Eine spätere Abweichung von demselben ist den Konzessionären nur gestattet auf Einholung Deiner neuen ..^ntheissnng des Staatsraths.

Art. 9. Die Bauarbeiten sind auf Kosten und Gesahr der Kon..

zessionäre, in der Weise auszuführen und zu vollenden, dass der Dienst spätestens zwei Jahre nach dem Datum der laut Art. 7 des Konzession....aktes vom Staatsrathe zu erteilenden Ermächtigung zum Beginne ..er Arbeiten, organisirt und die Bahn dem Verkehre übergeben werden kann.

Vor dem Beginne der Arbeiten werden die Konzessionäre ^ie Au..^ führu^gspläne nebst vollständigem und detaillirtem Etat der Arbeiten, wie es der Art. 6 der Konzession vorschreibt, dem Staatsrathe zur Ge.^ nehmigung vorlegen.

Art. ..0. Die Eisenbahn ist kunstgerecht, in ..^r vo... Bunde...gesez vorgeschriebenen .Spurweite, zu erstellen. Die Bauteu sind, übrigens bei strengster ^ekonomie, naeh dem ^steme, in den Dimensionen und mit Anbringung der Vorsiehtsmassregelu und Vervollkommnungen auszuführen, wie sie gegenwärtig bei solchen Arbeiteu ^ur Anwendung kommen.

Es sind tanuene Schwelleu nach dem System Boucherie gestattet ; bei Kurven von weniger als 300 Metern im Umkreis stnd dagegen Schwellen von Eichenholz zu nehmen. Die Weichen- und Kreuzungseinfassungen müssen ebensalls aus Eichenholz sein. .

Der Bodenankaus, die Erd- und Kuustarbeiten sind nur für eine einspurige Bahn zu berechnen, ausser für die Ausweich- und Haltstationeu.

Falls die Arbeiteu uieht alle wünsehbaren Bedingungen der Solidität, guter Konstruktion und Sicherheit darbieten sollten, so hat der

Staatsrath das Recht, aus Bericht der unter beidseitiger Mitwirkung

ernannten Experten, die Konzessionäre zu verpflichten, sür das Rothige ^u sorgen.

Das Recht der Kontrolle und der Aussicht über die Ausführung der Arbeiteu wird unter allen Umständen dem Staatsrathe vorbehalten.

494 Art. 11. Ueberall, wo der Eiseubahnbau Uebergä..ge , unterirdische Gänge und Wasserdnrch.^ässe, oder überhaupt Verankerungen an Flüssen, brassen, Wege.., Seitenwegen, Brüten, Stegen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben, Wasserleitungen, Minen, Steinbrüchen, Brunnen- und Gasröhren nothig macht, fallen alle bezüglichen Kosten den Konzessionären ^..r .Last, in der Weise, dass die Eigentümer oder andere Personen oder Genossenschaften, denen der Unterhalt obliegt, in Folge dieser Veränderungen keinerlei Schaden oder grössere Last als .früher sollen zu tragen haben. Jm Falle eines Streites über die Rothwendigkeit von Bauten dieser Art entscheidet der Staatsrath.

Art. 12. Werden nach Erstellung der Eisenbahn^ vom Staat oder von Gemeiudeu ^trassen, Wege oder Brunnenleitungen ausgeführt, welche die Eisenbahn durchkreuzen, so diesen die Konzessionäre keine Ansprüche wegen Eigenthumsbesehädigung erheben. ^ie haben überdiess alle Kosten sür die ^urch solche Aenderungen bedingte Errichtung ueuer Wärterhäuschen uud Aufstelluug von Wärtern allein zu tragen.

Der Staat oder die Gemeinden werden die nöthigen Anordnungen treffen, damit aus diesen Bauten kein Hemmniss für die Erstellung oder den Dienst der Eisenbahn, noch irgend welche Kosten sür die Kon^ zessiouäre erwachsen.

Werden Verbesserungen notwendig au Strassen,. Wegen, Wässe^ ^ungen, Brunnenleitungen u. s. w., welche die Eisenbahn durchkreuzen, fo Dürfen die Konzessionäre von den Eigentümern keinen Schadenersaz fordern für Unterbrechungen, welche diese Arbeiten allsällig dem Dienst verursachen.

Jst die Roth.vendigkeit derartiger Reparaturen dargethan, so dürfen sie aus den Vunl.ten, u.o sie die Eisenbahn berühren, nur unter der Leitung der Jngenieure der besagten Bahn vorgenommen werden. Die Eisenbal^nverwaltung wird bezüglichen Begehren beförderlich entsprechen.

Art. 13. Während der Eisenbahnbauten werden die Konzessionäre .alle Vorsorge treffen, damit der Verkehr aus den ...^trassen und andern bestehenden Kommunikations^egen nicht unterbrochen werde und damit ^..rundstüke und Gebäude keinen Schaden erleiden., die unvermeidlichen Beschädigungen sind von den Konzessionären zu vergüten.

Die für den Verkehr nothwendigen provisorischen Strassen und .Brüken müssen zuerst vom Staatsrath, aus Bericht von abgeordneten Experten, anerkannt und gutgeheissen werden.
Ueberall, wo die öffentliche Sicherheit es^ erfordert, haben die Kvn^ zesfionäre auf ihre Kosten, und zwar in vollkommen stcherstellender Weise, ^chu^wehren aus beiden Seiten der Eisenbahn anzubringen und ^ unterhalten. Ueberhaupt haben sie a.^.s ihre Kosten alle Anordnungen

^

^

495

zn treffen, welche die Regierung, jezt oder später, für die öffentliche Sicherheit ..öthig erachten wird, sei es durch Errichtung von Wärterposten oder durch andere ähnliche Vorkehrungen.

Da, wo die öffentliche ...Sicherheit es erheischt, soll die Eisenbahn durch Bsahlwerk (poteaux avec li.^es) vom Brivateigenthum ^abgeschlossen und getrennt werden.

Die Barrieren, welche Brivatkommunikationen absperren, müssen sich gegen die Liegenschaften und nicht gegen die Eisenbahn öffnen.

Art. 14. Die allsällig durch die Eisenbahnarbeiten zu Tage geförderten Gegenstände aus dem Gebiete der Raturgeschichte, der Alterthumsknude und der plastischen Kunst, oder überhaupt von wissensehastlichem Werthe, wie Fossilien, Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. f. w., sind und bleiben Eigenthum des Staates.

Art. 15. Das Bundesgesez vom 1. Mai 1850 über die Ex^propriation zu gemeinnüzigen Zweken ist ans die Erstellung und den Unterhalt der hier in Rede stehenden. Eisenbahn anwendbar.

Das den Konzessionären zustehende Recht, Bodenabtretungen zn verlangen, erstrekt sich : 1) aus Liegenschaften mit und ohne Gebäude, ^ie zum Eisenbahnbau nothw^.ndig sind, mit Fundamenten, Seitengräb..n (kossés latéraux et p^.ran.^es), sow.e aus die erforderlichen Modifikationen und Bahnkreuzungen .

2^ aus den erforderlichen Raum für die Wegführung und Ablagerung von Erde, Sand, Kies, Steinen und auf alles für die Eisenbahn sowohl als znr Erstellung des Verkehr zwischen der Eisen..

bahn und den Bauwerkstätten unentbehrliche Material, 3) auf den erforderlichen Boden für nolhwendige Bauten, als: Zugänge. Wasserleitungen Bahnhöfe, Stationsgebäude, Wärterhäuschen, Auf- und Abladepläze. ^Wasserbehälter und Vorrathsmagazine^ 4) auf die Erstelluug und Veränderung von ^trassen, Wegen un.^ Wasserleituugen, zu denen die Konzessionäre in Folge des Eisenbahnbaues und kraft des gegenwärtigen Bflichtenhestes angehalten werden können.

Art. 16. Die Konzessionäre haben sich allen Vorsehristen der Verordnung des Bundesrathes vom 9. .August 1854 zu unterziehen, ^ebenso^ denjenigen Vorschristen, welche von der Bundesbehörde zu dem Zwe^k,.

die Einheit der schweizerischen Eisenbahnen in technischer Beziehung zu sichern, fernerhin erlassen werden sollten (Art. 12 des Bundesgesezes

vom 28. Juli 1852).

496 Art. 17. Rach Beendigung der Bauten wird durch einen oder mehrere vom Staatsratl,e zu ernennende Kommissäre zur Anerkennung derselben geschritten. Das Protokoll d.^s oder der betreffenden Kommissäre wird erst gültig nach erfolgter Genehmigung von Seite des Staatsralhes.

Rach dieser Genehmigung kann die Gesellsehast die Eisenbahn in Betrieb se^en und die nachfolgend sestgesez.^u Transportta^.n begehen.

Art. 18. Raeh Vollendung der Eisenbahn werden die Konzessionäre.

aus ihre Kosten einen vollständigen Grenz- und Katasterplan ausnehmen lassen, kontradiktorisch mit den kompetenten Gemeinds- oder Kantonsbehorden. Zugleich haben sie unter Mitwirkung der Abgeordneten der Bundes- und Kantonsbehorde.. ei..e Beschreibung der hergestellten Brüken, Durchgänge und anderer Kunstbauten sertigen und ein Jnventa^ über das ganze Betriebsmaterial ausnehmen zu lassen.

Diese Dokumente, sowie eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Erstellungsdaten der Eisenbahn und der Betriebseinrichtung müssen in autheutischer Ausfertigung ius Archiv des Bundesxathes und in das kantonale niedergelegt werden.

Die Statuten der Gesellsehast kommen ebenfalls in ^as Kantonsarchiv.

Die später am Eisenbahnban vorzunehmenden Ergänzungen oder Veränderungen müssen in diesen Dokumenten ebensalls nachgetragen werden.

Art. 1..). Entschädigungen snr zeitweilige Okkupation oder Beschädigung von Boden oder anderen. Eigenthum, sur Betriebseinstellung, Verankerung oder Zerstörung von Werkstätten (nsmes), für allen und jeden Sehaden, weleher von ^em Bau o^er dem Betrieb der Eisenbahn herrührt, sind von den Konzessionären zu trageu.

Art. 20. D^ Eisenbahn, nebst ihrem beweglichen und unbewegliehen ^ngehor, soll fortwährend in gutem, volle Sicherheit darbietenden Zustau^ erhalten wer^eu.

Die Regierung kann durch Abgeordnete den Zustand der Eisenbahn und der damit verbundenen Bauten untersuchen lassen, und ist be^ rechtigt, die Konzessionäre zur Beseitigung der ihnen verzeigten Mängel oder Rachlässigkeiten aufzusordern.

Weun die Konzessionäre denselben nicht abhelsen, so kann die Regierung ans Kosten ^er Konzessionäre von sich ans die nothigen Massregeln treffen.

Art. 21. Bei den Eisenbahnbauten und Arbeiten, welche in Regie ausgeführt werden, sind vorzugsweise Arbeiter des Kautons anzustellen.

^

497

Diese Empfehlung ist in die m.t den Unternehmern abzuschliessenden Verträge aufzunehmen.

Art. 22. Die einmal vollendete Eisenbahn sind die Konzessionäre verpflichtet, in regelmässigen und wohl organisierten Betrieb zu sezen und während der ganzen Zeit ihres Bestandes in diesem Zustande zu erhalten.

Art. 23. Die Konzessionäre brauchen kein eigenes Rollmaterial zu besten. Halten sie es aber für angemessen, solches zu verwenden, so soll dieses Material den Bedürsnissen des Betriebes entsprechen ; es hat allen Anforderungen zu genügen, welche im Jnteresse der Sicherheit des Publikums zu stellen sind , und muss vom Staatsrath gutgeheißen sein. Ohne dessen Bewilligung darf es weder vertauscht , noch verandert werden.

Es müssen mindestens zwei Wagenklassen für Reisende erstellt werden, welche der zweiten und dritten Klasse der gegenwärtig aus den schweizerischen Eisenbahnen bestehenden Wagenklassen entsprechen.

Den Konzessionären ist jedoch freigestellt, auch Wagen erster Klasse herzustellen.

Art. 24. Um die Konzessionäre sür die Bauten und Ausgaben zu entschädigen, zu welchen sie sich durch gegenwärtiges Vflichtenheft ver-

pflichten, und unter der ausdrüklichen Bedingung, dass sie alle Oblieg^nheiten desselben genau erfüllen, gestattet ihnen die Regierung für

die im Art. 2 des Konzesstonsaktes festgesezte Zeitfrist, nachfolgende Transportarten ^u beziehen.

^ür den Transport der Bassagiere, des Viehes und der Waaren ist das vom Staate den Konzessionären bewilligte Maximum des Tarifes

folgendes :

B a s s a g i e r e.

.^er ^...pf Per ^opf nnd per .Kilometer. und per Schweizerstunde.

^ .... Klasse .

II. ,, HI. ,, .

.

.

.

.

Fr. 0. 12 ,, 0.08 ,.0.06

Fr. 0. 60 ,, 0.40 ,, 0.30

Die Konzessionäre sind ferner ermächtiget, von jedem Bassagie...billet überdies eine Gebühr von 5 Eentimes zu beziehen.

Kinder unter 10 Jahren bezahlen einen halben Blaz in allen Klassen.

Die Konzessionäre dürfen auf den obgenannten Tax^en eine Exmässignng eintreten lassen für Billete, welche zur Hin- und Herfahrt am nämlichen Tage bestimmt sind.

498 Für das ..^epäk, mit Ausnahme der kleinen Effekten, welche di.^ Reisenden an der Hand tragen und deren ...Gewicht 20 ..l^und (10 ^.ilos).

nicht übersteigen darf, ist eine Tax^e von Fr. 0. 12 per Zentner und Stunde (^r. 0. 48 per Tonne und Kilometer) zu entrichten.

Vieh.

Pferde, Maulesel und Esel Stiere, Ochsen und .^ühe .

Kälber, Hun^e und Schweine Hä.^.mel, Lammer, Sch..^

und ^ieg^n .

.

.

Per Stül.

Per Stük und per .^lI^meter. und per Schwelzerstunde.

Fr. 0. 18 ,, 0. 12

Fr. 0. 90 ,, 0. 60

.. 0. 06

,, 0. 30

,, 0. 04

,, 0. 20

Für den Transport von Thiexen, welche einen ganzen Wagen in Anspruch nehmen, soll eine billige Tar^enermässigung eintreten.

W a ar e n.

Die Ta^.e für den W^rentranspoxt darf Fr. 0. 10 per Zentner und per Wegstunde n^ht übersteigen (Fr. 0. 40 per Tonne nnd per Kilometer).

Geld und andere Kostbarkeiten, deren Werth deklarirt ist, bezahlen eine Transportée von ^r. 0. 04 per tausend ^ranken und per Stunde (Fr. 0. 008 aus den Kilometer).

Der Salztransport wird sur den Stand Freiburg zu 3 Estimes.

per Zentner und Wegstunde b.esorgt, d.ie kosten des Auf- und Ab- .

ladens nicht inbegrifsen.

Fuhrwerke.

Der Tarif für den Transport von Fuhrwerken wird tm Maximum aus Fr. 4 per Stük und Wegstunde (Fr. 0. 80 per Kilometer) fest....efezt.

Ausser den oben bestimmten Ta^en für den Transport von Gepäk,.

von Vieh, Fuhrwerken und Haaren sind die Konzessionäre berechtigt, eine Einregistrirungsgebühr von Fr.. 0. 10 von jeder Expedition zu beziehen.

Wird das Auf- und Abladen von ihnen besorgt, so beziehen sie ebenfalls unter dem Tit^l von Besorgun^skosten e^ine .^a^e, welche

Fr. 1 nicht übersteigen darf für jedes Viehstük o^der für jedes Erzeug u.^d per Operation, nn.d Fr. 0. 05 pex Zentl.^ W.^are ^nd per Ope^ ration (Fr. 1 per Tonne).

Art. 25. Für Waaren jeder Art, welche mit der Schn.^keit von Per^onenzügen transportirt werden müssen, ist da.^ Doppelte der tarifmäßigen Tax,e zu entrichten.

^

499

Für Vieh, das mit der Schnelligkeit von Versonenzügen transportât wird, sind über die ordentliche Ta^e hinaus vierzig Prozent zu bezahlen.

Das Minimum des Gewichtes ist 50 Bfund (25 Kilos), das Minimum vom Werth ^r. 500 und das Minimum der Entfernuug eine halbe Wegstunde (2400 Meter).

Jeder Bruchtheil einer Halbstunde zählt für eine ganze Halbstnnde.

Das Minimum der transportée sür einen Gegenstand kann nicht

weniger als 40 Eentimes betragen.

Sendungen von 50 Bsund und darunter werden immer als Eilgut angesehen.

Landwirthschaftliche Brodukte, welche 50 Bsund nicht übersteigen und die mit ihren Trägern beordert werden, sind frachtsrei.

Das Uebergewicht über 50 Vsunde hinaus unterliegt der ordentlichen Waarentax^e.

Die Waarengrnppirung ist untersagt. Als Gruppirung gilt sede Manipulation, Eombination oder falsche Deklaration, welche den Zwek hat, in betrügerischer Weise unter einem einzigen Gewicht und unter einem und demselben Artikel des Tarifs mehrere Gegenstände zu begreisen, welche an verschiedene Empfänger oder von verschiedenen Speditoren versendet werden, und welche ihrem Gewichte nach in die Kategorie der vereinzelten Gegenstände oder. in eine höhere Klasse gehörten.

Art.

26.

Die

ausser Gültigkeit:

im obigen Tarif bestimmten Transporten sind

1) Für jedes Fuhrwerk, das sammt seiner Ladung mehr als 90 Zentner

(4500 Kilos) wiegt;

2) ^ür jede untheilbare Masse ,^ welche mehr als 60 Zentner (3000

Kilos) wiegt.

Es dürfen jedoch die Konzessionäre den Transport von unteilbaren Massen von mehr als 60 -^100 Zentnern^ und die Ausnahme eines Fuhrwerkes, welches mit seiner Ladung 90 bis 160 Zentner wiegt, nicht verweigern. Dagegen werden die Transportarten in diesen Fällen um die Hälfte erhoht.

Die Konzessionäre dürfen weder zum Transport von untheilbaren Massen, die mehr als 100 Zentner wiegen, noch zur Ausnahme von Fuhrwerken angehalten werden, welche mit Jnbegrisf der Ladung schwerer als 160 Zentner sind. Wenn ungeachtet der vorstehenden Bestimmung die Konzessionäre den Transport von untheilbaren Massen, welche 100 Zentner Gewicht übersteigen, und die Aufnahme von Fuhrwerken (Lokomotivmaschinen nicht gerechnet,. gestatten, welche sammt ihrer Ladung mehr als 160 Zentner wiegen, so müssen sie während wenigstens drei Monaten das Gleiche allen denjenigen gestatten, welche es begehren.

500 Art. 27. Jede Abänderung des Tarifs bedars der Genehmigung des .^taatsrathes.

Abänderuugen am Tarif sowohl als am Transportreglem^.t müssen dem Bublikum zur Kenntnis.. gebracht werden, und zwar Tarifabänderungen mindestens 14 Tage vor ihrem Jnkrafttreten. Finden die Konzessionäre eine Ermässigung ihrer Tax^en sür angemessen, so mnss dieselbe wenigstens drei Monate sür die Reisenden und ein Jahr sür Waaren beibehalten werden.

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht rüksichtlieh der bei Anlas. von Verguüguugszügen günstigungen.

oder

in andern Ausnahm...fallen gestatteteu Ver-

Art. 28. Die Ta^en werden für Alle aus gleichartige Weise berechnet. Es soll die Eisenbahnverwaltung Niemanden Vortheile bewilligen, die sie nnter den nämlichen Verhältnissen nicht aneh Andern gewähren würde.

.

Art. 2^. Gegen die oben festgesezten Gebühren und Tarnen verpflichten sich die Konzessionäre zu sorgsältigem Transporte der Reisenden, von Vieh, .Lebensmitteln, Waaren, überhaupt aller ihnen anvertrauten Gegenstände.

Vieh, .^ebeusmittel, Waaren und andere der Eisenbahn anvertraute Gegenstände sollen, so viel wie moglich, nach der Reihe ihrer Einregistrirnngsnummern besordert werden.

Art. 30. Die Konzessionäre sind gehalten, sür das reisende Bublikum täglich wenigstens zwei Verbindungen zwischen den Endpunkten der Bahn zu unterhalten.

Jeder gewohnliche ^ersonenzug soll mit einer genügenden Anzahl von Wagen versehen sein, um die Beorderung aller Reisenden, die sieh einsinden, zu gestatten.

Art. 31. Jeden Ausenthalt inbegrisfen, haben die Versonenzüge durchschnittlich in einer Zeilstunde wenigstens vier Sehweizerstunden ^20 Kilometer) zurükzulegen. Diejenigen Waaren, welche der niedrigeren Ta^e unterworfen sind, sollen in den nächsten 48 Stunden nach ihrer Aufgabe bei der Eisenbahnstation weiter befördert werden. Wenn aber der Versender diesen Termin selbst verlängert, so kann ihm ein ver-

hältnissmässiger Rabatt gestattet werden.

Der Transport von Eilgut hat durch den nächsten Bersonenzug ^u geschehen, vorausgeht, dass die Aufgabe desselben eine Stunde vor

Abgang des Zuges erfolgte.

.^

50l

^l.rt. 32. D^ Waaren, deren Trausport der Eisenbahnverwaltung anveri.ra..t wurde, sollen auf den Ladpläzen der Stationen abgegeben werden.

Die im Taris festgesetzten Tax^eu haben nur Bezug aus den Transport von Station ^u Station.

Auf den Hauptstationen wird die Verwaltung die nöthigen Vorkehrungen treffen, damit die Gegenstände in die Wohnung der Empfänger abgeliefert werden.

Einen Taris der Ta^en , die sie h.efür zu erheben gedenkt, sowie die Ansähe für A^ und Abladen in den Bahnhöfen, wird sie der Genehmigung des ^taatsrathes unterbreiten.

. .

Ein ähnlicher Tarif, der ebenfalls von der Regierung zu genehmigen ist, wird die Ta^en feststen sür den Transport der Reisenden und ihres Gepäkes zu und von den Bahnhosen.

Art. 33. Jede Spedition von Waaren, dere^. Gewicht, unter ein und derselben Verpak..ng, 20 Kilos übersteigt, wird aus Verlangen des Versenders durch einen Frachtbrief konstatirt, wovon ein Exemplar in den Händen des Eiseubahnverwalters u^.d das audere in denjenigen des Versenders bleibt.

Dieselbe Konstatirung geschieht aus Verlangen des Versenders sür jedes Baket oder Ballot von wenigstens 20 Kilos Gewicht, dessen Werth vorrangig deklarirt wurde.

Versendern und Empsängern steht es frei, die Zu- und Abfuhr ihrer Waareu selbst und aus ihre Kosten zu besorgen ; sür den Fall, wo die Eisenbahnverwaltung, zum Zweke der Zu- und Absuhr der Waaren, mit verschiedenen Speditoreu besondere Abkommnisse trisst, ist sie gehalten, vor deren Aussührung die Regierung hiepon in Kenntniss zu sezen, und es sollen sodann diese Abkommnisse allen denjenigen ^u gut kommen, welche es verlangen.

Art. 34. Unter Vorbehalt derjenigen Befugnisse, welche in .^olge des Oberaufsichtsrechts des Staates .^er Polizeidirektion zukommen, wird die innere Bolizei der Bahn, der Bahuhose und der übrigen, znm Betrieb der Linie bestimmten Gebäulichkeiteu der Eiseubahuverwaltn...g an^ vertraut. Do^h kann die öffentliche Gewalt in allen fallen und Umständen auf den Bahnhofen und den Stationen frei aus- und eingehen..

Sie hat bei allsälligen Ruhestorungen, die durch fremde Versonen oder durch Augestellte der Verwaltuug verursacht werden , die Ordnung daselbst wieder herzustellen.

Die zu den Stationen gehoren^en Restaurationen und Wirtschaften (bulket...) sind als ossentliche Anstalten^ zu betrachten, und den sür solche Etablissemente bestehenden Gesezen unterworfen ; jedenfalls soll diese

502 der Eisenbahnverwaltung überlassene innere Vol^ei nach Regiementen ausgeübt werden, die vom Staatsrathe genehmigt sind.

Die mit Handhabung und Vollziehung der Bolizei auf der Bahnlinie beauftragten Angestellten der Eisenbahnverwaltung haben an ihren Kleidern augenfällige Abzeichen zu tragen.

Sie haben der kompetenten Volizeibehorde für trene und gewissenh^.fte Bflichterfüllung den Eid zu leisten.

Aus motivirtes Verlangen derselben Behorde und auf genügenden Beweis hin, dass sie ihren ..^fliehten nicht nachgekommen, sollen sie entlassen werden.

Es wird die Eisenbahnverwaltung, im Einverständnis mit den kompetenten Behorden, die nothigen Massregeln treffen, um den Bezug

des Ohlngeldes in den Bahnhosen zu sichern.

Art. 35. Die Konzessionäre geniessen die Vortheile und tragen die Lasten, wie sie bedingt sind durch die gegenwärtig in Kraft bestehenden oder allfäilig später zu erlassenden Geseze und Beschlüsse, in Allen. was

Bezug hat auf die ^oli^ei und die Sicherheit der Bahn, ihrer De-

pendenzen und ihres Betriebs.

Die Verwaltung wird jedem vom Staatsrath mit der Ueberwachung der Bahnpolizei betrauten Agenten eine Freikarte zur Gratisfahrt ertheilen.

Art. 36. Die Angestellten der Eisenbahnverwaltung solle.. vorzugsweise aus Schweizerbürgern, und so viel als moglich aus Bürgern des Kantons ^reiburg, soweit es sich um fi^e Stellen aus dessen Gebiet handelt, gewählt werden.

Art. 37. Die Konzessionäre dürfen für die dureh die Eisenbahn okkupirten Grundstufe, für die Gebäuliehkeiten, das Material und andere ^um Dienst verwendete Zugehor keinen Steuern unterworsen werden.

Diese Ausnahme vorbehalten, stehen das Eisenbahnunternehmen wie seine Angestellten in Bezug auf die Steuern unter dem gemeinen Geseze, und dürfen nicht ausnahmsweise besteuert werden.

Art. 38. Schienen, Sehienenstühle, Drehseheiben, Räder, Achsen, .Lokomotiven und Eoke . welche .-- für die Eisenbahn bestimmt --aus dem Auslande bezogen werden, sin^ vom eidgenossischen Eingangs^olle besreit.

Den inländischen Fabriken, welche sür den Gebrauch dieser Bahn Schienen, Schienenstühle, Drehscheiben, Räder, Achsen und Lokomotiven liesern, wird der Eingangszoll auf den hiefür erforderlichen Rohstoffen erlafsen.

^

503 Diese^ .^exsügung gilt jedoch nur für die von der Bundesversamm-

tnng festgesezte Zeit. (Bnndesbeschluss vom 9. Juli 1864.)

Art. 39. Die Konzessionäre sind dem Bunde gegenüber zur un.^.

entgeltlichen Beförderung der Gegenstände der Brief- und Fahrpost, in so weit der Transport derselben nach dem Bundesgeseze über das Bost..

xegal vom 2. Juni 1849 (Art. 2^ ausschliesslich der Vost vorbehalten ist, verpflichtet. Ebenso ist mit jedem Bosttransporte der dazu gehörige Kondukteur unentgeltlich zu befördern.

Wenn die Errichtung von fahrenden Bostbüreau^ beschlossen wird, so fallen die Herstellung.^ und Unterhaltungskosten der eidgenossischen ..^ostverwaltung zur .^ast.

Die Eisenbahnverwaltung hat aber den Transport derselben, sowie die Beförderung der dazu gehörenden Bostangestellten unentgeltlich zu besorgen. (Bundesgesez vom 28. Juli

1852, Art. 8.)

Art. 40. Die Konzessionäre find verpflichtet, Militärs, welche im

eidgenössischen oder kantonalen Dienste korpsweise oder einzeln reisen,

auf Requisition der zuständigen Militärstelle, um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Ta^.e durch die ordentlichen Bahn^üge zu besördern.

Jn gleicher Weise haben sie auch die Landjäger, welche aus Befehl der kompeteuten Bolidi korpsweise oder einzeln reisen, zu befördern. Grö.ssere Trnppenkor.ps im eidgenössischen oder kantonalen Militärdienste, sowie ^as Materielle derselben, sind unter den gleichen Bedingungen, nötigenfalls durch außerordentliche Bahuzüge zu befördern. Die nämlichen Bedingungen gelten auch sur den Transport von Gefangenen.

Jedoch hat die Eidgenossenschaft oder der betreffende Kanton die ^Kosten, welche durch allfällige ausserordentliehe Sicherheitsmassregeln für den Transport von Vulver und Kriegsseuerwerk veranlasst werden, selbst ^u tragen und sür allen Schaden zu hasten, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahuverwaltung .oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

Art. 41. Die Eisenbahnverwaltuug ist gegenüber der Eidgenossenschast verpflichtet, unentgeltlich

1) die Erstellung von Telegraphenliuieu längs der Bahn zu gestatten.

. .2) bei Erstellung der Telegraphenlinien und bei grössexn Reparaturen an denselben die diessälligen Arbeiten durch Jngenieurs beaufsichtigen und leiten zu lassen, sowie 3) kleine Reparaturen und die Ueberwachung der Telegraphenlinien durch das Bahnpersonal besorgen zu lassen, wobei das hiezu nöthige Material von der Telegraphenverwaltung zu liefern ist.

(Art. .) des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852.)

^04

Dagegen ist die Eis..nbal,..verwaltung berechtigt, anssehliesslich für ihren Dienst und auf ihre Kosten au der Hauptleitung einen besondern Drath, und für diesen in all^. ......ahnhosen und Stationen Telegraphenapparate anzubringen. (Art. 5 des Buudesgesezes vom 28. Juli 1852.)

Art. 42. Sollte die Eidgenossenschast von dem ihr im Art. 14 des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852 eingeräumten Rükkaussrechte keinen Gebranch machen, so ist der Kanton ^reiburg berechtigt, gegen Entschädigung die Eisenbahn mit all' ihrem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen nach Ablauf des 30., 45., 60. und 75. Jahres nach Erofsnung der Linie an sieh zu ziehen.

Macht der Staat Freiburg Gebrauch von diesem Rechte, so hat er vier Jahre vorher den Konzessionären seine diessällige Absicht zu notisizireu.

Konten die Parteien über die zu leistende Entschädigung si.h nicht einigen, so ist dieselbe durch die im nachstehenden Art. 50 bezeichneten ordentlichen Gerichte festznsezen.

.^ Art. 43. Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : 1) Es ist zu bezahlen: im Falle des Rükkaufes im 30. und 45. Jahre der 2....sache Werth des durchschuittliehen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Freiburg den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen . im Falle

des Rükkanfes im 60. Jal,re der 22^/..sache, und im Falle des Rükkaufes im 75. Jahre der 20fache Werth ^dieses Reinertrages .

jedoch dars die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüugliche Anlagekapital betragen.

Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Absehreibungsrechuung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzng zu bringen.

2) Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Staate abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkausssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind durch die im Art. 50 bezeichneten ordentlichen Gerichte auszutragen.

Der Rü^aus dars nur Sektion.

stattfinden unter Abnahme

einer ganzen

i^

505

Sollte der Kanton Waadt die aus seinem gebiete befindliche Sektion nicht zurükkausen^ wollen, so ist der Kanton Freiburg zum Rükkause

berechtigt. Das gleiche Recht ist dem Kanton Waadt für die frei-

bu^gische Streke eingeräumt, für den Fall, dass ste nicht von Freiburg selbst losgekauft werden wollte.

. Art. 44. Rach Ablauf der Konzession wird die Eisenbahn aus^ schliessliehes Eigenthum des Kantons Freibnrg. Demzufolge wird, wenn die Eidgenosseuschast oder der Kanton von dem oben erwähnten Rük.^ kaussrechte Gebrauch macht, das den Konzessionären von der Eidgenossenschast oder vom Kanton als Entschädigung ausbezahlte Kapital nach Verfluss von 8.) Jahren in jedem Falle an den Kanton zurüksallen.

Für Sicherstellung des Kapitals haben die Konzessionäre dem Kan^ tone Garantien zu leisten, welche von der Bundesgewalt geregelt werden, sofern dieselbe vom Rükkaussreeht Gebranch macht, sonst aber kontradiktorisch mit dem Kanton und nothigensalls vor dem ordentlichen Richter debattirt werden, wenn der Kanton vom Rükkaussrecht Gebrauch macht. Gleichviel welche Behorde das Rükkaussrecht ausüben mag, so hat die Schäzung des in Handen der Eisenbahnverwaltung besinnlichen Materials abgesondert und kontradik..oriseh zu geschehen, und es muss das bezügliche Kapital von der an den Kanton znrükfallenden Summe abge^ogeu werden.

Art. 45. Wenn also nach Ablaus von 8^ Jahren die EidGenossenschaft von ihrem Rükkaussrechte keinen Gebrauch gemacht hat oder alsdann macht, so wird die Bahn, wie oben gesagt, volles und ungeteiltes Eigenthu.n des Kantons, sobald den Konzessionären ^er Betrag ihres Materials ausbezahlt ist.

Der Staat Freiburg tritt alsdann in alle Rechte der Konzessionäre in Bezug auf das Eigenthum an den Grundstüken uud Werken, die im Katasterplan der Eisenbahn vorgemerkt sind.

Die Konzessionäre sind gehalten, die Bahn, die Werke, aus deuen sie besteht, und ihre Dependenzen, als. Bahnhöse, ...lus- und Ablade-

pläze, Etablissements an den Abfahrts- und Ankunfspunkten, Wärterund Ausseherhäuscheu, Einnahmebüreaux^, fi^e Maschinen, überhaupt alle

unbeweglichen Gegenstände, welche nicht ausdrüklich und speziell für

den Transportant bestimmt sind, in gut unterhaltenem Zustande ^u übergeben.

Während den fünf Jahren, welche dem Endtermine der Konzession unmittelbar vorangehen, hat die Regierung das Recht, die Einnahmen der .Eisenbahn mit Beschlag zu belegen und sie dazu zu verwenden, die Bahn mit allen Dependenzen wieder in guten Zustand herzustellen, falls die Konzessionäre sieh nicht anschiken würden, dieser Verpflichtung vollständig nachzukommen.

506 Jn Betreff der beweglichen Gegenstände, als : Maschinen, Waggons, Darren, Wagen, Materialien, Brennstoffe und Vorräthe jeglicher Art, ferner^ der unbeweglichen Gegenstände, welche in vorhergehende... AufZahlung nicht Inbegriffen sind, ist der Kanton gehalten, dieselben zu übernehmen und nach einem Ansaze von Eierten zu bezahlen, wenn die Konzessionäre es verlangen, und umgekehrt sind di^e Konzessionäre gehalten, dieselben nach Ex^pertenbescheid abzutreten, wenn dies der Kauton verlangt. Jmmerhin braucht dieser von den Vorräthen nur so viel an..

^nehmen, als er für den Betrieb während sechs Monaten bedarf.

Art. 46. Mit Rüksicht daraus, dass das Unternehmen ein ge..

meinnüziges ist, werden die Konzessionäre in alle Rechte eingesezt, welche dem Kauton Freiburg lant Bundesgesez vom 28. Juli 1852 ^.stehen, sowie ihnen nöthigenfalls alle Bestimmungen von Gesezen, besondern Beschlüssen und Reglementen der eidg. Behorden über diesen Gegenstand zu gut kommen sollen. Dessgleicheu haben die ^Konzessionäre ...lle von diesen Gesezen, Beschlüssen und Reglementen herrührenden Lasten zu tragen.

Art. 47.

Die Eisenbahnverwaltung wird dem Staatsrathe

all-

jährlieh einen detaillirten Bericht über die Ergebnisse des Betriebs und des Ertrages des Unternehmens vorlegen.

l.leberdiess kann der Staatsrath jederzeit durch ein oder mehrere .Abgeordnete alle Akten der Eomptabilität prüfen lassen.

Art. 48.

Sollten die Konzessionäre in den festgestellten Fristen die ihnen zufallenden Arbeiten uieht vollständig ausgesührt und vollendet haben, oder sollten sie den ihnen durch gegenwärtiges .^fliehtenheft auserlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sein, so ziehen sie sich den Verlust ihrer Rechte zu, und es ist für die ^ortsezung und Vollendung der Arbeiten, sowie die Ausführung der übrigen durch die Konzessionäre eingegangenen Verbindlichkeiten, mittelst einer gerichtlichen Zuerkennung vorzusorgen, ans Grund der Klauseln gegenwärtigen Bflichtenheftes, sowie einer Versteigerung der erstellten Arbeiten, der vorräthigen Materialien, des angekauften Terrains und der schon in Betrieb gesezen Abtheilungen der Bahn.

Die eviueirteu Konzessionäre erhalten von der neuen Gesellschast oder den Käusern denjenigen Werth vergütet, den besagte gerichtliche Zuerkennung feststen wird.

Führt die ausgeschriebene Adjudication zu keinem Resultate, so wird nach einer ^.rist von sechs Monaten aus der gleichen Basis eine zweite versucht, und sollte dieser zweite Versuch ebenfalls ohne Erfolg bleiben, so haben die Konzessionäre definitiv alle ihre Anrechte auf die KonCession verwirkt und es werden die schon ausgeführten und dem Betrieb .Vergebenen Streken der Bahn sofort Eigenthum des Kantous.

...

507

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht, wenn die Verfpätnngen oder anderweitigen Missachtungen des gegenwärtigen Vfliehtenheftes erwiesenermassen von hoherer Gewalt herrühren.

Ebenso finden diese Bestimmungen keine Anwendung aus die ganz vollendeten und in Betrieb gelten Sektionen. Sollten die Konzessionäre außer Stand sein, ihre Verpflichtungen in Bezug auf die nicht fertigen Sektionen zu erfüllen, so wird nur für die noch zu bauenden oder im Bau begriffenen Sektionen das obige ^Verfahren und die Verwirkung stattfinden.

Art. 49. Sollten die Konzessionäre nach Vollendung der Arbeiten ausser Stand sein, den Betrieb zu besorgen oder denselben nach stattgehabtem Beginne fortzusein, so wird nach dem Wortlaute des vorhergehenden Artikels versahren.

Art. 50. Alle Streitigkeiten, zu denen die Vollziehung ge^enwärtigen Vflichtenheftes Anlass geben könnte, find jeweilen vor d^ ordentlichen Gerichte zu bringen, es wäre denn, dass die Varteien fie..^ darüber einigen würden, den Anstand einem Schiedsgerichte zu übertragen.

Art. 5l.

Die Finanzdirektion und die Baudixektion sind, ein...

ede so weit es sie betrifft, mit der Vollziehung gegenwärtigen Vfliehten-

heftes beauftragt , welches mittelst Deponirung von je 2 Exemplaren beim Sekretariate jeder Gemeinde publizirt werden wird.

Gegeben im Staatsrathe zu ^ r e i b u r g ,

den 14. Januar l 870.

Der V r ä s i d e n t :

Vaillant.

Der K a n z l e r : ^. ^r.^in.

Bundesblatt. Jahrg. XXIII. Bd. III.

38

508

Konzession ^m

Bau und Betrieb einer Eisenbahn .oon .^iestal nach ....^aldenburg, eventuell .^angenbru^.

(Vom 19. April 1870.)

Art. 1. Der Landrath des Kantons Basel-Landschast ertheilt hiemit dem bestellten Jnitiativkomite zu Handen einer von demselben zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession zum Bau und Betrieb einer .Lokomotipeisenbahn von .Liestal bis Waldenburg, eventuell bis Langenbruck, unter Vorbehalt der Genehmigung des basellandschastlichen Volkes, sowie der Bnndesbehorden und unter den in nachstehenden Artikeln enthaltenen Bedingungen.

Art. 2.

Die

zu bildende Aktiengesellschaft nimmt ihr Domizil

in Waldeuburg, wo sie für personliche (obligatorische) Verpflichtungen belangt werden kann. Für dingliehe Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

Art. 3. Die Statuten der zu gründenden Gesellschaft unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes und konnen nach erfolgter Gutheissung auch nnr mit Einwilligung dieser Behorde abgeändert werden.

Art. 4. Vor dem Beginn des Baues ist dem Regierungsrath ein Vlan über die Eisenbahnanlage ^..r Genehmigung vorzulegen.

Aenderungen an den vorgelegten und genehmigten Bauplänen sind nur

mit Einwilligung des Regierungsrathes anzubringen.

Art. 5. Zur Anlage und zum Bau der Bahn überlasst der ^taat der Gesellsehast denjenigen Theil der von Liestal naeh Waldenburg, eventuell Langenbruck führenden .Landstrasse. der über die gesez-

.^

509

liehe Breite einer Kantousstrasse von 18 Fuss hinausgeht, nach den über den Bau der Bahn vorgelegten Blänen. Zum Erwerb des weiteren zum Bau der Bahn oder des Betriebes benothigten Landes wird der Gesellschaft die Anwendung des eidgenössischen Expropriations-

gesezes vom 1. Mai 1850 eingeräumt.

Art. 6. Durch Anlegung und Betrieb der Bahn darf der Verkehr aus der nebenhergehenden .Landstrasse in keiner Weise gestört oder gehindert werden.

Art. 7. Wo in Folge des Eisenbahnbaues Uebergänge, Durchsahrteu , Durchlässe gebaut , überhaupt Veränderungen an Strassen, Brüten, Wegen, Bächen, Wasserleitung.. ....... erforderlich werden, sollen alle Kosten der Gesellschaft zusallen, so dass den Eigentümern oder sonst mit dem Unterhalt belasteten Korporationen oder Vriväten keine grosseren. Lasten als die bisher getragenen erwachsen können.

Ueber die ^..othwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Streitsalle der Regierungsrath endgültig.

Sollten nach Erbauung dex Bahn öffentliche Strafen, Wege oder Brunnleitungen von .Staats- oder Gemeinde wegen angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen, so hat die Gesellschaft sur die Ueberschreit.^.g ihres Eigenthums keine Entschädigung zu beanspruchen.

Art. 8. Die Gesellschaft ist verpflichtet. die Bahn und das zum Betriebe uöthige Material in einer, die volle Sicherheit der Benüzung gewährenden Weise Beinstellen und fortwährend in diesem Zustande zu erhalten.

Des Weitern hat sie sür gehorige Absperrung der Bahn von dex .Landftrasse zu sorgen.

Die Gesellschaft hastet sür allen Schaden, der während des Baues und des Betriebes in Folge mangelhafter Einrichtung der Bahn selbst oder des Materials oder durch Verschulden der Bahnangestellten entstanden ist.

Ueber die Grosse der in solchen Fällen zu gewährenden Entschädignng entscheidet die zuständige Behörde.

^

Art. .). Die ^Gesellschast ist auch verpflichtet, allen durch den Bau der Bahu verursachten Schaden zu ersehen .und auch allfällig in dieser Richtung nöthige Bauten zn übernehmen.

Können solche Anstände nicht ans gütlichem Wege beseitigt werden, so kann von der Gesellschast das eidgenössische Ex^propri..tio..sgesez zur Anwendung gebracht werden.

Art. 10. Die Gesellschaft ist ermächtigt, vorerst die Bahn nur von Liestal nach Waldenburg zu bauen und erst später nach gemachten

510 Erfahrungen, gemäss dem folgenden Artikel, sich über den Weiterbau bis Langenbruck zu entscheiden.

Art. 11. Der Bau und der Betrieb der Bahn ist so zu befördern, dass binnen zwei Jahren, vom Tage der ausgesprochenen Bundesgenehmigung dieser Konzession an gerechnet, mit den Erdarbeiten begonnen und binnen drei Jahren die Bahn dem Betrieb übergeben sein muss.

Für Jnangriffnahme der Streke Waldenburg-Langenbruck wird der Gesellschaft eine Frist von^acht Jahren ertheilt, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet.

Werden die in diesem Artikel gehalten, so erlischt die Konzession.

festgesezten

Fristen

nicht

inue^

Art. 12. Die Bahn kann jederzeit durch Dele^irte der Regierung untersucht werden.

Sollte die Gesellschaft allfällig entdekten u..d ihr bezeichneten Mangelhastigkeiten oder Vernachlässigungen nicht sofort abhelsen, so ist

die Regierung befugt, von sich ans auf Unkosten der Gesellschaft das Rothige vorzukehren.

Art. 13. Die Bahn dars dem Verkehr nicht übergeben werden, bis der Regierungsrath dieselbe bezüglich der Sicherheit der Benüznng untersucht und seine Bewilligung ertheilt haben wird.

Art. 14. Die Gesellschaftsangestellten mit bahnpolizeilichen VerDichtungen sind von der Staatspolizeibehorde für getreue .Pflichterfüllung in's Handgelübde zu nehmen.

Art. 15. Für die Beförderung der Bersonen ^wei Züge in jeder Richtung ausgeführt werden.

sollen mindestens

Die betreffenden Fahrtenpläne sollen jeweilen rechtzeitig dem Regierungsrathe zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 1.^. Die Geschwindigkeit der ^Züge soll mindestens drei Wegstunden in einer Zeitstunde betragen.

Art. 17. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Beförderung der Bersonen in zwei Wagenklasfen, welche zur Zeit der IL und Hl. Klasse der ansehliessenden, vorhandenen Bahnen ungefähr gleichkommen, stattfinden zu lassen.

Die Einführung einer I. Wagenklasse bleibt Gesellschaft anheimgestellt.

dem Ermessen der

.

511

Art. 18. Die Gesellschaft wird ermächtigt. sür den Transport von Berso..en beziehe :

Tax^eu bis

Jn l. Klasse 50 Ets.

Person.

zum Betrage folgender ^

Rormalansäze zu

in einer Schweizerstunde Bahnlänge und pe.^

Jn H. Klasse 35 Ets.

Jn Ill. Klasse 25 Ets.

Kinder unter zehn Jahren zahlen in allen Klassen die Halste.

Art. 19. Aus Hin^ und Herbillets, am gleichen Tage gültig, ist eine Ermässigung von mindestens 20 .^ auf obigen Tax^en zu gewähren.

Weitere Ermässigungen in eint- oder anderer Form sind dem Unternehmen anheimgegeben.

Art. 20. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im eidgenössischen oder kantonalen Dienste steht, so wie eidgenössisches oder kantonales Kriegsmaterial, aus Anordnung der zuständigen Militärstelle, um die Hälfte der niedrigsten stehenden Ta^en durch die ordentlichen Bahnzüge ^u befördern.

Art. 21. Für das Gepäl^ der Reisenden dars eine Tax^e von höchstens 15 Ets. per Zenter und Stunde bezogen werden.

Art. 22. Für den Transport von Vieh dürfen Tax^en bis zum Betrage folgender Ansäze erhoben werden :

Bferde, Maultiere, Esel per Stük und stunde 80 Ets.

Stiere, Ochsen, Kühe per Stük und Stunde 40

Ets.

^Kälber, Schweine, Schise, Hunde per .^tük und Stuude 15 Ets.

Art. 23. Für Waaren, bei denen eine besondere Besördernngsweise nicht vorgesehrieben ist und welche erst aber ans längstens 24 Stunden nach der Ausgabe spedirt werden können (ordinäres Gut), darf eine Tax^e von 5 Ets. per Zentner und Stunde erhoben werden.

Für Waaren, welche nach der Ausgabe unbedingt mit dem nächsten Z.ig befördert werden sollen, (Eilgut), kann eine Tax^e bis auf den doppelten Betrag der gewöhnlichen Bracht bezogen werden. Diese Waaren müssen aber mindestens eine Stunde vor Abgang des Znge.^ aus die Station^ gebracht werden.

Art. 24. Warensendungen bis zum Gewicht von dürfen als Eilgut behandelt werden.

50 Bfund

Art. 25. Für den Transport von baarem Gelde soll die Tar^e so berechnet werden, dass für Fr. 1000 per Stunde höchstens 5 Ets.

zu bezahlen sind.

5l2 Art. 26. ..^andgepäk, Traglasten mit einheimischen l.andwirthschastlichen und gewerblichen Erzeugnissen bis zum Gewicht von 20 Bsund, wenn solche nicht zu voluminös sind und von den Trägern in Personenwagen mitgenommen werden, wosür also die Bahnverwaltung keine Garantie übernimmt, bezahlen keine Fracht.

Art. 27. Bei den Tarifansstellungen werden Bruchteile einer halben Stunde für eine ganze Halbstnnde, Bruchtheile eines halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruehtheile von ^r. ^00 sür volle Fr. 500 angesehlagen. Es sollen überhaupt uie weniger als 25 Ets. für eine zum Transport aufgegebene Sendung in Ansaz gebracht werden.

Art. 28. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Volizeistelle Solche, welche aus Rechnung des Kantons polizeilich zu transporterez. sind, aus der Eisenbahn zu befordern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der sü^. denselben zu entrichtenden Ta^en bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

Jmmerhin sollen die Tarnen möglichst billig festgestellt werden.

Art. 2..). Die Aktiengesellschaft ist sowohl als solche sür ihr Vermogen als für ihren Erwerb in ^olge des Betriebes der Bah^ von der Entrichtung aller kantonalen und Gemeindesteuern befreit.

Jn dieser Steuersreiheit sind jedoch die ^teuerbeträge an die gegenwärtige Brandversicherung nicht inbegrissen. Ebenso findet diese Bestimmung auf Gebäulichkeiten und Liegenschaften, welche sich, ohne eine unmittelbare und uothwen^ige Be.^l.^ng zur Eisenbahn zu haben, in dem Eigenthum der Gesellschaft befinden mochten, keine Anwendung.

Art. 30. Die gegenwärtige Konzession dauert bis zum 1. Januar 1970. wenn dieselbe nicht mittlerweile durch Rükkanf von ^eite des Bundes oder des Kautons eintritt, so hat mit Ablauf jenes Termins eine Uebereinkunft betreffend Erneuerung zu folgen.

Art. 3l.

So.veit der Bnnd nicht bereits von dem Rü^anfsrechte Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Basel^Landsehaft berechtigt, die den Gegen.^ stand der gegenwärtigen Konzession bildende Eisenbahn sammt .^em Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazn ge-

horen, mit Ablauf des 19., 34., 49., 64. und 79. Jahres, von dem Tage der Kouzessionsertheilung au gerechnet, und mit Ablanf der Konzession gegen Entschädigung an sich ^u Riehen, falls er die Gesellsehaft ieweilen fünf Jahre vorher hievon benachrichtigt hat.

Art. 32. Kann eine Verständigung über die zu leistende Eutschädigungssumm. nicht erzielt werden, so wird die gerichtlich bestimmt.

lettere schieds-

.

51.^

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkauses im 19., 34. und 49. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Basel-Landschaft den Rükkans erklärt, unmittelbar vorangehen , im Falle

des Rükkaufes im 64. Jahre der 221/2sache und im Falle des Rükkauses im 79. Jahre der 20sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen.

Jmmerhin jedoch in der Meinung, dass die

Ent-

schädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reiuertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zn legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsreehnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in. Abz..g zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkaufes mit Ende der Konzession ist die muthmassliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung Derselben zum Betriebe ^ in diesem Zeitpunkte kosten

würde, als Entschädigung zn bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkt auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der

Rükkausssumme in Abzug zn bringen.

Streitigkeiten, die hierüber richterlich auszutragen.

entstehen mochten, sind schieds-

Art. 33. Rach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesammten Kosten, sowohl der .Anlage derselben als auch ihrer Betriebseiurichtung, nebst einem Grenz- und Katasterplan den Archiven des Kantons Basel-.Landschast und der Gesellsehast einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bauarbeiten, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden oder das Betriebskapital vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch verursachten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diesen, den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben sowohl von Seite des Re^gierungsrathes, als auch von Seite der Gesellschaft zu bescheinigen.

Art. 34.

Die Gesellschaft ist gehalten, dem Regierungsrath alljährlieh ein Auszug aus den Rechnungen und Verhandlungen der Generalversammlung , so wie den Jahresbericht ihrer Direktion einzugeben.

^.14 Art. 35. Für die Entscheidung der, gemass den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde, aus schiedsgerichtlichem Wege aufzutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so zusammengesezt , dass .jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von Lezteren ein Obmann .bezeichnet wird. Tonnen sieh die Schiedsrichter über Ernennung der ...Person des Obmanns nicht einigen, so bildet der BundesgerichtsPräsident einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und Hernach der ^Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen haben.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

Art. 36. Die Gesellsehast kann diese Konzessionsakte ohne Genehmigung des ..^andrathes nicht an eine andere ...^esellsehast übertragen.

Bei Uebertragung der Konzession an eine andere Gesellschaft kann derselben eine angemessene Kaution auserlegt werden.

Art. 37. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertheilung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Also beschlossen L i e s t a l , den 19. April 1870.

Der Landxath des Kantons Basel-Landsehaft.

Der Präsident:

^. ^. Schwarz.

Der Landschreiber : ^. ^a..i.ler.

515

Konzession zum

Ban und Betrieb einer Eisenbahn .oon Pratteln nach Angst.

(Vom 4. Mai 1871.)

Der schweizerischen . . . . o r d o s t b a h n g e s e l l s c h a s t und der fchweiArischen Z e n t r a l b a h n g e s e l l s c h a f t wird von Seite des Kantons Basel-.Landschaft die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Eisenbahnstation B r a t t e l n bis zur Kantonsgrenze bei Augst in der Richtung gegen Rheinfelden, unter folgenden Bedingungen und mit Vorbehalt der Genehmigung der kompetenten Bundesbehorden ertheilt: Art. 1. Die Konzession wird für 87 aufeinanderfolgende Jahre, nämlich bis zum ^luslaufstermin der für die schweizerische Zentralbahn in hierseitigem Kanton bestehenden Konzession vom 6. Dezember 1852

ertheilt.

Raeh Ablaus dieses Zeitraums soll die Konzession erneuert werden, insofern sie nicht in Folge eingetretenen Rük.aufes erloschen sein sollte.

Art. 2. Der Kanton ^essionären dieser Eisenbahn andern Bewerbern um Bau Bahnen einzuräumen, soweit bestehen.

Basel^Landschast verpflichtet sich, den Konbei gleichen Bedingungen den Vorrang vor und Betrieb vou einmündenden oder Zweignieht bereits ältere derartige Berechtigungen

Art. 3. Die Konzessionäre können für Verbindlichkeiten, welche im Kanton Basel-.Landschaft eingegangen worden, oder in demselben zu erfüllen sind, in Liestal belangt werden. Für dingliche Klagen gilt der Gerichtsstand der gelegenen Sache.

Art. 4. Die Bauarbeiten dürsen erst begonnen werden, nachdem die Baupläne dem Regierungsrath vorgelegt und dessen Genehmigung

5l 6 erhalten haben. Für nachherige Abweichungen von diesen Vlänen ist in allen vorkommenden Fällen die Genehmigung des Regiernngsrathes vor Beginn der Arbeit einzuholen.

Art. 5. Bei Augst ist eine den Verhältnissen angemessene ..^ersonen- und Güterstation anzulegen. Ueber die Anlage derselben, sowie einer allsälligen Zufahrtsstrasse , hat vor Beginn der Bauarbeiteu eine Verständigung der betheiligten Regierungen und der Konzessionäre einzutreten.

Art. 6. Die Konzessionäre sind verpflichtet, spätestens innert drei Jahren, vom Tage der Bundesgenehmigung au gerechnet, die Bauarbeiten zu beginnen, widrigenfalls diese Konzession erloschen wäre.

Die .Bahn soll, Einflüsse hoherer Gewalt vorbehalten^ binnen 5 ^Jahren, ebenfalls vom Tage der Bundesgenehmigung an gerechnet, vollendet und dem regelmässigen Betrieb übergeben werden.

Sollte diese .^erpflichtuug bis zum benannten Termin unerfüllt bleiben, so wird der Landrath mit Berül.sichtigung der Umstände einen angemessenen Endtermin feststen.

Art. 7. Die Konzessionäre verpflichten sich, die Bahn nach den besten Regeln der Kunst anzulegen, sofort nach vollendetem Bau in Betrieb zu sezen und für die ganze Dauer der Konzession in regelmassigem, wohlorganisirtem und ununterbrochenem Betrieb zu erhalten.

Zu diesem Zwek haben sie die auf andern Bahnen des Jn- und Aus^ laudes mit Bezug auf Schnelligkeit und Sicherheit des Betriebs einge-^ führten Verbesserungen ebensalls eintreten zu lassen.

Der Regiernngsrath behält sich das Recht vor, zu kontroliren und überwachen zu lassen.

die Bauarbeiten

^Art. 8. Die Konzessionäre haben in eigenen Kosten die geeigneten Vorkehren zu treffen, dass die Zirkulation aus Strassen und Wegen und für Wasserleitungen sowohl während des Bahnbaues als später durch den Bahnunterhalt nicht unterbrochen werde. Für unvermeidliche Unter..

Brechungen ist die Zustimmung der betretenden Behorde ersorderlich.

Art. 9. Wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchfahrten und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Strassen, Wegen, Brüken, Stegen, Dohlen, Flüssen, Kanälen, Bächen, Wässerungs- und Abzugsgräben, Wasser, Brunn- oder Gasleitungen ersorderlich werden, sollen alle vorkommenden Kosten den Konzessionären zufallen, so dass .^.n Eigentümern oder andern mit dem Unterhalte belasteten Bersonen oder Korporationen weder Schaden noeh eine grossere.

.Last als die bereits getragene aus jenen Veränderungen erwachsen konnen.

.^

517 Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher bauten ent^.

scheidet im Streitsall der Regierungsrath endgültig.

Dabei bleiben jedoch, soweit es sich nicht um öffentliche Strassen, Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des B..ndeser^propriationsgesezes vorbehalten.

Art. 10. Die Konzessionäre werden die Bahn, soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, einfrieden. Ueberhaupt haben sie in eigenen Kosten alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche mit Bezug auf die Erhaltung der offentliehen Sicherheit vom Regierung^rathe angeordnet werden.

Art. 11. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Strassen, Wege, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahn kreuzen, von Staats- oder Gemeiudswegen angelegt werden, so haben die Kon^essionäre für die daherige Jnanspruchnahme ihres Eigenthums, sowie für die Vermehrung der Bahnwärter und Bahuwarthäuser , welche da^ durch notwendig gemacht werden dürsten, keine Entschädigung ^u fordern.

Dagegen fällt die Herstellung , sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche in F.^lge der Anlage solcher Strassen , Kanäle u. s. f.

z u dem ^weke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerteu Bestaune erforderlich .verdeu, ausschliesslich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden oder Brivaten zur Last.

Sollte dur.h derartige Arbeiten oder Bauten pon Staats- oder Gemeindswegeu der Betrieb für längere oder kürzere Zeit unterbrochen werden, so find die Konzessionäre berechtigt, eine angemessene Ent-

schädigu..g dafür anzusprechen.

Art. 12. Den Konzessionären wird freigestellt, die Bahn einoder zweispurig ^u erstellen^ doch soll bei Anlage der Brüke über die Ergolz. auf einen zweispurigen Unterbau Bedacht genommen werden.

Sollte der Regierungsrath in Folge gesteigerter ^re.^ten^ oder im Juteresse der Sicherheit des Betriebes die Anlage eines zweiten Geleise^ für nothig erachten, die Konzessionäre aber diese .Anlage verweigern, so wäre ein daheriger Konflikt schiedsgerichtlich auszutrageu.

Art. 13. Die Bahn dars dem Vermehr nicht übergeben werden, bevor der Regierungsrath in Folge einer mit Rükstcht aus die volle Sicherheit ihrer Benuzung vorgeuommenen Untersuchung und Erprobung

derselben die Bewilligung dazu. ertheilt haben wird.

Auch während dem Betrieb der Bahn ist der Regierungsrath jeder^.

^eit zur Anordnung einer solchen Untersuchung befugt. Sollten dabei Mängel entdekt. werden, welche die Sicherheit der Bahnbenüzung ge^ fährden, so ist der Regierungsrath berechtigt, deren sosortige Beseitigung

518

^.

zu sord^. und, falls diesem Begehren nicht entsprochen werde.. sollte, selbst dte geeigneten Anordnungen zur Abhü fe ans Dosten d.r Kon..

z^ion...... zu treffen.

Art. 14. Mit Vorbehalt der in gegenwärtiger Konzession ent^ hal.tenen Beschränkungen unterliegt die Bahn gleich jeder andern Brivat^ unternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnung.. des Landes.

Art. 15. Die ^ordostbahn- und Zentralbahngesellschast sind i..

ihrer Eigenschast als Konzessionäre dieser Bahn sowohl für ihr .^ermögen als für ihren Erwerb in Folge des Bahnbetriebes von der Entrichtung pon Kantons.. und Gemeindesteuern befreit. Jn dieser Steuersreiheit sind jedoch Steuerbeiträge an die obligatorische kantonale Brandversicherungskasse nicht inbegrifseu. Ebenso findet diese Bestimm mung keine Anwendung aus Gebäulichkeiten und Liegenschaften, wel^e sich im Besize der Konzessionäre befinden, ohne eine unmittelbare und nothwendige Beziehung zur Bahn zu habeu.

Art. 16. Rach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Grenz^ und Katasterplan derselben mit kontradiktorischex Beiziehung der betreffenden Gemeindebehörden ausnehmen lassen, wovon authentische Ausfertigungen in's Staatsarehiv niederzulegen sind. Später vorkommende Veränderungen sollen jeweilen aus Kosten der Konzessionäre nachgetragen werden.

Art. 17. Gegenstände von naturhiftorisehem, antiquarischem, plasti..

schem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als: Fossilien, Betresakte.i, Mineralien, Münzen ..e., welche beim Bau der Bahn gefunden werden, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

Art. 18. Die Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst den Konzessionären ob. Dabei bleiben doeh den zuständigen basellandschaftlichen Behorden die mit der Ausübung ihres Oberaufsichtsreehtes verbuudenen Befugnisse in vollstem Umfange vorbehalten.

Die nähern Vorsehristen betretend die Handhabung der Bahupolizei werden in einem von den Konzessionären ^u erlassenden, jedoch der Genehmigung des . Regiernngsrathes zu unterlegenden Reglemente aufgestellt.

Art. 19. Die Beamten und Angestellten der Konzessionäre, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der

zuständigen Behörde für getreue Bslichtersüllung in's Handgelü.^de zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in die Augen sal.lende Abzeichen zu tragen. Es steht ihnen die Befugniss zu, Solche, welche den Bahnpolizei-Vorschristen zuwider handeln sollten, im Betretungssalle festzunehmen. Sie haben dieselben dann

^

5^9

jedoch sofort an die betreffenden Vollziehungsbeamteten, welche die heiter erforderlichen Massregeln ergreifen werden, abzuliefern.

Wenn die Bolizeidirektion die Entlassung eines Bahnpolizeibeamten wegen Vfliehtverlezung verlangt, so muss einem solchen Begehren, immerhin jedoch unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath, ent^prochen werden.

Art. 20. Bei der Wahl von Angestellten, welche behufs Erfüllung ihrer Dienstverrichtungen ihren Wohnsiz ans dem Gebiete des .Kantons Basel^Landsehast aussehlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Basel-Landschast oder in diesem Kanton niedergelassene Schweizerbürger sind, der Vorzug zu ^eben.

Art. 21. Die Konzessionäre verpflichten sieh, dafür zu sorgen, dass mindestens dreimal täglich in gewohnlichen Bersonenzügeu je von einem Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller Klassen und mit Berührung sämmtlicher ^tationsorte gefahren werden kann.

Richten die Konzessionäre daneben Schnellzüge ein, wozu fie ermächtigt sind, so sind sie nicht verpflichtet, in denselben auch Wagen

HI. Klasse mitzuführen.

Art. 22. Die Konzessionäre haben die jeweiligen Fahrtenpläne dem Regiernngsrathe rechtzeitig mittheilen.

Art. 23. Die gewohnliehen Bersonenzüge sollen mit einer mittleren Geschwindigkeit von wenigstens fünf Wegstunden in einer Zeitstunde transportât werden.

Art. 24. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportât werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage naeh

ihrer Ablieferung aus die Bahnstation, den Ablieferungstag selbst nicht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender eine länger...

Frist gestatten würde.

Waaren, die mit Bersonenzügen transportât werden sollen, stnd, wenn nicht ausserordentliehe Hindernisse eintreten, mit dem nächsten Zuge dieser Art zu befordern. Zu diesem Ende hin müssen sie aber mindestens eine Stunde por dem Abgange derselben auf die Bahnstation gebracht werden.

Art. 25. Für die Beorderung der Bersonen vermittelst der gewohnlichen Bersonenzüge werden mindestens drei Wagenklassen aufgestellt. Die Wagen sämmtlicher Klassen müssen gedekt, zum ^izen eingerichtet und mit Fenstern versehen sein , ebenso mit genügenden .Heizvorriehtungen. .

520 Es sollen werden.

auch mit

einzelnen Waaren^ügen persone.. befördert

Art. 26. Die Konzessionäre werden ermächtigt, für den Transport von Bersonen vermittelst der Bersonen^üge Ta^en bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen : Jn der l. Wagenklasse bis aus Fr. 0,50 per Sehweizerstuude der

Bahnlänge.

Jn

der ll. Wagenklasse bis aus ^r. 0,35 per Schweizerstunde der

Bahnlänge.

Jn der Hl. Wagenklasse bis ans Fr. 0,25 per Schweizerstnnde der

Bahnlänge.

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Halste.

Die Konzessionäre sind verpflichtet, Billets, für die Hin- und Rükfahrt an dem ^eichen Tage gültig, mit einer Ermässigung von 20.^ aus obiger Tax^e auszugeben. Aus Abonnementsbillets für wenigstens zwolfmalige Benuzung der gleichen Bahnstreke wohrend drei Monaten ist ein weiterer Rabatt einzuräumen.

Für das Gepäk der Bassagiere (worunter aber kleines ^andgepäk.

das kostensrei befordert werden soll, nicht verstanden ist) dars eine Tax^e von hochstens Fr. 0,12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

Die Ta^e für die mit Waarenzügen beförderten Versonen soll niedriger sein, als die für die Reisenden mit den gewohnlichen Berfonen-

zügen festgesetzte.

Art. 27. Für den Transport von Vieh mit Waaren^ügen dürsen Tarnen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden: Für Bferde, Maulthiere und Esel das Stük bis auf Fr. 0,80 per Stunde.

Für Stiere, Achsen und Kühe das Stük bis auf Fr 0,40 per Stunde.

Für Kälber, Sehweine, Sehase, Ziegen und Hunde das Stük bis aus Fr. 0.15 per Stunde.

Die Ta^en sollen sür den Transport von Heerden, welche mindeste ns einen Transportwagen süllen, angemessen ermäßigt werden.

^lrt. 28. Für Waaren find Klassen aufzustellen.

. Die hochfte Tax^e, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewohnliehen Waaren^üge per Stunde bezogen werden dars, beträgt Fr. 0,05.

Für den Transport von baarem Gel^e soll die Tax^e so berechnet werden, dass sur ^r. 1000 per ^tnnde hoehstens ^r. 0,05 zu befahlen

sind.

.^

521

Art. 29. Für Wagen sezen die Konzessionäre die Transportée nach eigenem Ermessen fest.

Art. 30. Wenn Vieh und Waaren mit Bersonenzügen transportixt werden sollen, so darf die Tar^e für Vieh bis auf 40^/o der gewohnlichen Ta.^e und diejenige für Waaren bis auf 8 Ets. pex Rentner und Stunde.

erhöht wrrden.

Traglasten mit landwirtschaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen bis aus 50 Bfund, welche in Begleitung der Träger mit den Personenzügen transportât und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, befahlen keine Fracht. Was in diesem Falle über 50 Bfund ist, bezahlt die gewöhnliche Gütersracht.

Die Konzessionäre sind berechtigt, zu bestimmen, dass Waarensendungen bis aus 50 Bsund stets mit den Bersonenzügen befördert werden sollen.

Art. 31. Bei der Berechnung der Tax^en werden Brnchtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, .Bruchtheile eines halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von ^r. 500 bei Geldsendungen für pol.l^ Fr. 500 angeschlagen und überhaupt nie weniger als ^r. 0,25 für eine zum Transport aufgegebene Sendung in Ansaz gebracht.

Art. 32. Die in den vorhergehenden Artikeln ausgestellten Tax^enbestimmungen beschlagen bloss den Trausport aus der Eisenbahn selbst, nieht aber denjenigen nach den Stationshänsern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

Art. 33. Die Konzessionäre haben für die Ein^elnheiten des Transportdienstes besondere Reglemente mit Genehmigung des Regierungsrathes auszustellen.

Art. 34. Jede Aendernng am Tarise oder an den Transportreglementen soll gehörige Verdeutlichung bekommen , erstere, falls es sich um Erhohung handelt, mindestens 14 Tage vor ihrem Jnkrasttreten.

Art. 35. Wenn die Konzessionäre es für angemessen erachten, ihre Ta^en herabzusehen. so soll diese Herabsezung in Krast bleiben mindestens drei Monate sür die Bersonen und ein halbes Jahr für die Waaren.

Dieie Bestimmung findet indess kei^.e Anwendung ans sogenaunte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

Art. 36. Die Eisenbahnverwaltnng soll mit Be^iehnng aus die Ta^en Niemanden einen Vorzug eiuräumen, ^en sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

522 Art. 37. Wenn die Bauunternehmung drei Jahre nach einander einen 10^.. übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist der Betrag der Transporten, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von den Konzessionären. auszustellenden Tarife nicht übersehritten werden darf, gemäss einer zwischen dem Regierungsrathe und den Konzessionären zu treffenden Uebereinkunft herabzusehen. Kann eine solche Verständigung nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliehe Entscheidung ein.

Art. 38. Die Konzessionäre sind verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Militärstelle, das im eidgenossischen oder kantonalen Dienste stehende Militär nebst Kriegsmaterial um die Halste der niedrigsten bestehenden Tax^e dureh die ordentlichen Versonenzüge zu besordern. Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche dureh ausserordentliehe Sicherheitsmassregeln sur den Transport von Bulver und Kriegsfuhrwerk veranlag werden, zu tragen und für den Sehaden zn haften, der durch Beförderung der lezterwähnten Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

Art.

39.

Die Konzessionäre sind verpflichtet, aut Anordnung der

zuständigen Bolizeistelle Solche, welche auf Rechnung des Kantons Basel-Landschast polizeilich zu transportiren sind, aus der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben zu entrichtenden Ta^en bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

Jmmerhin sollen die Tax^en möglichst billig festgestellt werden.

Art. 40. Zur Sicherheit des Bezugs der Konsumostenern für geistige Getränke wird die Bahnverwaltung im Einverständnisse .^it den betreffenden Behorden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

Art. 41. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rükkau^srechte Gebrauch gemacht, oder von demselben Gebrauch maehen zu wollen erklärt hat, ist der Kanton Basel-Landschast berechtigt, die den Gegenstand der gegenwärtigen Konzession bildende Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ab-

lauf des 18., 33., 48., 63. und 78. Jahres, von dem Tage der

Konzessionsertheilung an gerechnet , und mit Ablauf der Konzession

(Art. 1) gegen Entschädigung an stch zu ziehen, falls er die Kon-

zessionäre jeweilen 5 Jahre vorher hievon benachrichtigt hat. Von diesem Rükkaufsreehte darf jedoch nur Gebrauch gemacht werden, falls die ganz....

Bozbergbahn in den Kantonen Basel^Landschaft und Aargau den Konzesstonären abgenommen wird.

Art. 42. Kann eine Verständigung übex die zu leistende Entsehädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere sehiedsgerichtlich bestimmt.

-.

^

52.^

Für die Ausmittlung der zn leist^nd^n Entschädigung gelten ^nde Bestimmungen .

a) Bei stattfindendem Rükkaufe im 18.,

fol-

33. und 48. Jahre ist de.:

25sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages, welcher sich im

Falle der Benuzung des ersten Rükkansstermines während der 5, im Falle der Benuzung des zweiten und^ dritten Rükkausstermines während der 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Basel.^Landschast den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen, ergeben haben wird, bei stattfindendem Rükkaufe

im 63. Jahre ^er 221/2sache und im Falle des Rükkaufes im 78. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme

in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital be-

tragen darf.

Von dem Reinertrage, welker bei dieser Berechnung zu Grunde

zu legen ist, sind übrigens Summen, weiche aus AI..sehreibungs-

rechnung getragen, oder einem Reservesond einverleibt worden, in Abzug zn bringen.

b) Jm Fa^e de^ Rükkaufe.^ n^t Ende der Konzession ist die muthmassliehe Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

...) Die Bahn sammt Zubehörde ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus ersolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkansssumme in Abzng zu bringen.

..Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind sehiedsgerichtlieh auszutragen.

Art. 43. Rach Vollendung der Bahn ist eine Rechnung über die gesummten Kosten, sowohl der Anlage .derselben als auch ihrer Betriebseinrichtung , den Archiven des Kantons Basel^Landsehast und der Konzessionäre einzuverleiben.

Wenn später entweder weitere Bearbeiten, welche nicht bloss zur Unterhaltung der Bahn dienen, ausgeführt werden oder das Betriebskapital vermehrt wird, so sind auch Rechnungen über die dadurch verursaehten Kosten in die beiden erwähnten Archive niederzulegen.

Jn diesen den Archiven einzuverleibenden Rechnungen ist jeweilen die Anerkennung der Richtigkeit derselben, sowohl von ^eite des Re^ierungsrathes als auch von Seite der Konzessionäre, zu beseheinigen.

Bund^bI...^. ..^hr^.X^III. ^d.IIl.

39

524 Art. 44. Die Konzessionäre sind verpachtet, alljährlich einen Bericht und die Jahresrechnnng über die Unternehmung der Bozbergbahn dem Regieruugsrathe einzureichen.

Art. 45.

Ansser den in den Artikeln 12, 36 und 41 vorgesehenen

Fällen ^ind im Weitern alle Streitigkeiten privatrechtlicher Ratur, welche steh ans die Auslegung dieser Konzessionsurkunde begehen, schiedsgerichtlieh auszutragen.

Art. 46. ^ür die Entscheidung der gemäss den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege anzutragenden Streitfälle wird das Schiedsgericht jeweilen so ^usammengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den ^eztern ein Obmann bezeichnet wird. Ko..neu sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bnndesgeri.ht einen Dreier^ vorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen haben. Der Übrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Art. 47. Den Konzessionären steht das Recht nicht zu, ohne Ermä.^htigu^g des Landrathes diese Konzessionsakte an eine andere Geellschast zu übertragen.

Bei Uebertragung der Konzession au eine andere Gesellschaft kann derselben eine angemessene Kaution auserlegt werden.

Art. 48. Der Regierungsrath ist mit den in Folge der Ertl^eilung dieser Konzession erforderlichen Vorkehrungen beauftragt.

Also übereingekommen unter Vorbehalt der beiderseits ersorderliehen Ratifikation.

Liestal, den 6. April 1871.

Jm Ramen des Regierungsraths des Kantons Basel^andschast, Der P r ä s i d e n t .

(L. .^.)

E. .^.

Der L a n d s c h r e i b e r : ^. .^ler.

525 Zürich, den 11. April 1871.

Samens der Direktion der schweizerischen Rordostbahn, Der Präsident: I)r. ^ E^er.

Basel, den 12. April 187..

Direktion der schweiz. Eentralbahn, Der B r ä s i d e n t : ^l. Sul.^er.

Der Landrath des Kantons Basel-Landschaft, auf den Vorschlag feiner in Sachen aufgestellten Spezialkommission,

b e seh l i esst : 1. Genehmigung der vorstehenden ..Konzession vom 6.,

11. und

1.2. April 187l.

2. Dieselbe ist d^er Genehmigung des Volkes zu unterstellen.

Liestal, den 4. Mai 187t.

Jm .^amen des Landxaths, Der Vräsid ent: ^. ^irmaun.

Der ^ a n d s c h r e i b ^ x .

^. ^ler.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß betreffend die Konzession eines Privattelegraphen für Herrn Joh.

Rudolf Geigy in Basel. (Vom 2. Oktober 187l.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1871

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.10.1871

Date Data Seite

475-525

Page Pagina Ref. No

10 007 031

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.