BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie Verlängerung und Änderung vom 4. November 2021 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 10. Juli 2003, vom 18. August 2006, vom 30. Juni 2009, vom 20. April 2015, vom 10. April 2017, vom 25. Mai 2018, vom 2. April 2020 und vom 19. November 20201 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmung des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Betonwaren-Industrie wird allgemeinverbindlich erklärt: Zusatzvereinbarung vom 9. März 2021 Art. 15

Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge

PariFonds: Der (...) Verein PariFonds ist zuständig für den Einzug und die Verwaltung der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (...).

1

Zweck des PariFonds: Der PariFonds bezweckt einerseits die Deckung der Kosten im Vollzug des GAV sowie die Erfüllung weiterer Aufgaben vornehmlich sozialen Charakters. Andererseits bezweckt der PariFonds (...) die Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie die Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten.

2

1

BBl 2003 5162; 2006 6789; 2009 5147; 2015 3565; 2017 3321; 2018 3367; 2020 2851, 9099

2021-3747

BBl 2021 2694

BBl 2021 2694

(...)

Beiträge: Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden haben unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag zu leisten. Der Arbeitnehmer/innenbeitrag beträgt 17 Franken für jeden vertragsunterstellten Arbeitnehmenden pro Monat. Dem Vertrag unterstellte Lernende entrichten einen Beitrag von 5 Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag von 6 Franken pro Monat pro vertragsunterstellten Mitarbeitenden inkl. Lernenden zu entrichten.

4

Zwecks Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der Paritätischen Kommission am Ende des Kalenderjahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmer/innen einzureichen mit Angabe von Name, Funktion, Wohnort, Anstellungsdauer und Total der abgezogenen Beiträge.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

4. November 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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