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Beschluss des

Grossen Rathes des Kantons Freiburg über Ertheilung einer Konzession fur die Eisenbahn Payerne-Rosé-Cstavaner Yverdon.

(Vom

17. November 1869.)

D e r G r o s s e Rat h des K a n t o n s F x e i b u r g , nach Einsieht des aus Ertheiluug eiuer Konzession für eine Eisenbahn Rosé-Payerne-Cstavaner-Yverdon abzielenden Gesuchs der Herren Tavel, Studie von Baderne, J. L. Ehuard. eidg. Oberftlieutenant, in Eoreelles, Franz Duerest, Bräsekt in Estavayer, F. .L. Ehane..., von Estavayer, Karl Guisolan, Major, von Roreaz, Felix Verriu. in Eoreelles, und Franz Enrtp, Unternehmer, in Montagny-les-Monts

datirt vom 11. Mai 1869,

nach Einsicht des Berichts des Staatsraths vom 17. Mai 1869, besehliesst: Art. 1. Es wird den obgenannten Bersonen, oder der Gesellschast, welche ste bezeichnen werden, das Recht eingeräumt, aus Freiburger Gebiet eine Eisenbahn zn erstellen und zu betreiben, welche, von dem Punkte der Linie Freiburg..Lansanue geuauut Rosé zwischen den Stationen Renruz und Matran aus, über Baderne und Estavaner nach Yverdon geht.

...lrt. 2. Die Dauer der Konzession ist gleich dem Zeitraume, welcher noch für die Konzession der Bahn Lausanne-Freiburg-Berner

grenze gilt, und beträgt demnach 89 Jahre, vom 31. Dezember 1869 an gerechnet.

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Art. 3. Sollten die Herren Tavel. Ehnard, Duerest, Ehane..., Guisolan,. Berrin und Enrty, von dem Subrogationsrechte ..gebrauch machend, welches der Art. 1 ihnen einräumt, die Konzession aus eine Gesellschaft übertragen, so muss deren Anerkennung pom Staatsrathe ausgesprochen werden. ebenso sind der Genehmigung dieser Behorde anch die Statuten oder der^ Vertrag der Gesellsehast zu unterstellen.

Art. 4. Der Siz der Gesellschaft soll in Valerne sein.

Die Konzessionäre oder die Gesellschaft erwählen sofort Domizil in Estava.^er.^ sie sind in Bezug auf alle ihre Handlungen im ganzen Umfange des Kantousgebietes der Gesezgebung de.^ Kautous Freiburg unterworseu und unter die ordentliche Gerichtsbarkeit für Zivil- oder Ver-

waltungssachen gestellt.

Für alle Fragen betreffend den Bau oder den Betrieb, oder die von den Behörden erlassenen Vorschriften , sollen die Konzessionäre gegenüber^ dem Staatsrathe und den verschiedenen Magistraten des Kantons durch einen ständigen Hauptagenten vertreten sein, der mit den ersorderlichen Vollmachten versehen ist, um im Ramen der Gesellschaft handeln ^u konnen.

Dieser Agent soll der Vertreter der Konzessionäre sein und Estavayer Domizil haben.

in

Art. 5. Die Konzessionäre sind ermächtigt, die Bahn nur sueeessive zu unternahmen ; zn diesem Z.veke wird dieselbe in drei Sektionen getheilt. erste Sektion: Ros^Va.^erne, --- zweite: ValerneEstavayer, ---. und dritte : Estava.^er-^verdon.

Art. 6. Die definitiven Tra^studien sollen so bald als moglich unternommen werden.

Diejenigen der ersten Sektion sind binnen Jahressrist zu beendigen und der Genehmiguug des Staatsrathes zu unterstellen . ebenso alle Detailaussührungspläue für alle Theile der Bahn und ihrer Dependenzen, für die. Erdarbeiten und die Kunstbauten.

Die Studien der andern Sektionen sind in der Frist von spätestens zwei Jahren nach der Jnbetriebsezung der 1. Sektion zu beendigen und der Genehmigung des Staatsraths zu unterstellen.

Art. 7. Die Bauarbeiten jeder Sektion dürfen nur aus eiue besondere Ermächtigung des ^taatsraths hin begonnen werden. Diese

Ermächtigung wird erst dann ertl.eilt, wenn das Dispositiv de.^ Art. 6 ersüllt ist und die Konzessionäre sieh über den Befiz genügender finangeller Mittel sür die Ausführung der vom Staatsrathe genehmigten Vläne. sowie sür den Betrieb der Linie ausgewiesen haben.

196 Die Arbeiten jeder Sektion müssen in den zwei Monaten beTonnen werden, welche aus die Ertheilung der Autorisation von Seite

des Staatsraths solgen , die Beendigung derselben und die Betriebserösfnung haben in der Frist von zwei Jahren, von da an, zu erfolgen.

Art. 8. Es wird den Konzessionären eine Subvention gewährt, deren Betrag der Grosse Rath später, nach Verständigung mit der Regierung des Kantons Waadt^ festsezen wird. Jnzwisehen wird, zur Erleichterung der Ausführung der Arbeiten der 1. Sektion, bereits jezt, ans Abschlag dieser Subvention, eine Summe pon 400,000 Franken ausgesezt . der Modus und die Zeitsristen der Einzahlung dieser Summe sollen in dem Bflichtenheste bestimmt werden , mit dem Vor-

behalte, dass der Zins nicht 6^., d. h. 24,000 Franken, wird übersteigen dürsen.

Die Artikel des Bflichtenhests, welche den Modus und die Zeitfristen der Einzahlung regeln , sind der Genehmigung des Glossen Rathes zu unterstellen.

Art.^ 9. Die im Bfliehtenhefte vom 12. .November 1856 für die Bahn Lausanne-Freibnrg-Bern aufgestellten Bestimmungen über den Rükkaus von Seite des Bundes und von Seite des Kantons, sind auch gültig sür den konzedirten Theil der Linie ans Freiburger Gebiet.

Art. 10.

Beim Erlöschen der Konzession fällt der aus Freiburger Gebiet gelegene Theil der Bahn eigentümlich an den Kanton Freiburg.

Demzufolge wird, wenn der Bund oder der Kanton von dem oberwähnten Rükkaussrechte Gebrauch macht, das Subventionskapital sosort an den Kanton ^reiburg zurüksallen.

Art. 11. Wenn beim Erloschen der Konzession der Bund vom Rükkaufsrechte nicht Gebrauch gemacht hat oder macht, so geht die Eisenbahn, wie es der vorhergehende Artikel besagt, in das volle Eigenthum des Kantons Freiburg über.

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Art. 12. Alle technischen Verhältnisse --- so die Bläne des Trae^

und der Stationen, die Breite der Bahn, Bodenankäuse, Ein- oder Zweispurigkeit, Kunstbauten, Erdarbeiten. feststehendes und rollendes Material^ Kataster, Einfriedungen, Verwaltungskontrolle, Telegraphen-

dienst, Arbeitsteilung .e. ^.., - sowie Alles, was Bezug hat ans den Militärdienst, die Verpflichtungen der Konzessionäre zur Beförderung der Depeschen ..e. - werden durch ein für jede Sektion eigens auszu-

stellendes Bflichtenheft geregelt, welches der Staatsrath festsezt.

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Der Tarif für die Beförderung von Bersonen, Vieh und Waaren ist im Bflichtenhest festzusezen, mit Zugrundelegung der höchsten ...... ..^u, welche aus den schweizerischen Eisenbahnen in .^rast bestehen.

Art. 13. Das für den Bau und den Betrieb der Bahn zu ve.^ wendende Berfonal ist vorzugsweise aus Schweizexbürgern, und so weit

thunlich, in einem billigen Verhältnisse, aus den Angehörigen des Kantons Freiburg und des Kantons Waadt auszuwahlen.

Art. 14. Die Konzessionäre werden einen authentischen Akt aufstellen über ihre Annahme der Bedingungen gegenwärtiger Konzession, welche in kürzester Frist der Genehmigung der Bundesbehörden unterstellt werden soll.

gegeben im Grossen Rathe zu F r e i b u r g , ...m 17. .^ember

1869.

Der erste Vize-Brästdent :

^. ^rnche^oud.

Der zweite Sekretär:

^anl ^.

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Beschluss des Grossen Rathes des Kantons Freiburg über Ertheilung einer Konzession für die Eisenbahn Payerne-Rosé-Estavayer-Yverdon. (Vom 17. November 1869.)

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02.09.1871

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