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Verordnung betreffend

den Feldtelegraphendienst.

(Vom 28. August 1889.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h , auf den Antrag seines Militärdepartements, beschließt: Art. 1. Die Armee bedient sich für ihren telegraphischen Verkehr des staatlichen Telegraphennetzes mit seinen Bureaux und Beamten. Dasselbe kann jedoch für die Zwecke der Armee nach Bedürfniß erweitert, reduzirt oder abgeändert werden.

Art. 2. Das schweizerische Telegraphennetz wird mit Bezug auf den Felddienst in zwei Gebiete getheilt, welche als A r m e e b e r e i c h und Landesinneres bezeichnet werden.

Die Demarkationslinie zwischen diesen beiden Gebieten wird im einzelnen Falle vom Armeekommando festgestellt und der Telegraphendirektion amtlich notifizirt. Das Gleiche gilt von allfàlligen Abänderungen im Verlaufe des Feldzuges.

Art. 3. Im Innern des Armeebereiches und auf den Etappenlinien steht der gesammte Telegraphendienst unter

1161 militärischer Disziplin und Gerichtsbarkeit, beziehungsweise unter dem zu bezeichnenden Feldtelegraphendirektor oder dessen Stellvertreter, welcher über die im Armeebereich befindlichen Linien, Apparate, Bureaux und Beamten frei verfügen kann. Namentlich steht es ihm zu, die Linien und Bureaux nach Bedürfniß abzuändern, zu vervollständigen oder aufzuheben, und die ihm nöthig scheinenden Personalmutationen anzuordnen.

Die Ausführung dieser Anordnungen erfolgt durch die Organe und auf Kosten der Armeeverwaltung. Jedoch wird die Telegraphendirektion auf Verlangen und innert den Grenzen ihrer Vorräthe, sei es beim Beginn des Feldzuges, sei es im Verlaufe desselben, dem Feldtelegraphendirektor die nöthigen Materialien und Apparate gegen Quittung zur Verfügung stellen.

Greifen derartige Anordnungen in das Landesinnere über, so werden sie auf diesem Gebiete, auf Anzeige des Feldtelegraphendirektors hin, durch die Telegraphenverwaltung ausgeführt.

Art. 4. Die militärischen Orgaue des Feldtelegraphendienstes sind: a. Per F e l d t ei e g r a p h en d i r e k t o r , als Leiter des ganzen Feldtelegraphendienstes, mit dem Grad, Sold und den Kompetenzen ' eines Oberstlieutenants (ohne Pferdekompetenzen).

b. Der H a u p t t e l e g r a p h e n c h e f , als Vorsteher des Telegrapheubüreau am Hauptetappenort, zugleich Stellvertreter des Feldtelegraphendirektors, mit dem Grad, Sold und den Kompetenzen eines Majors (ohne Pferdekompetenzen).

c. Der F e l d t e l e g r a p h e n c h e f i m A r m e e h a u p t q u a r t i e r , als Vorsteher des dortigen Telegraphenbüreau, mit dem Grad, Sold und den Kompetenzen eines Hauptmanns (ohne Pferdekompetenzen).

1162 Vorbehalten bleibt die Aufstellung von Feldtelegraphenchefs für allfällig zu errichtende Armeekorps.

Die Telegraphenbeamten und Angestellten der im Armeebereiche befindlichen Bureaux amten fort, wie bisher, treten aber unter militärische Disziplin und Gerichtsbarkeit. Dasselbe ist der Fall mit Bezug auf die Bureaux der militärischen Etappenlinien (Art. 3).

Art. 5. Der Feldtelegraphendirektor wird durch den Bundesrath auf Vorschlag des Militärdepartements und des Postdepartements ernannt, der Haupttelegraphenchef und der resp. die Feldtelegraphenchefs durch das Militärdepartement auf Vorschlag des Postdepartements.

Das Hülfspersonal (Art. 11) wird durch den Feldtelegraphendirektor im Einverständniß mit der eidgenössischen Telegraphendirektion bezeichnet.

Art. 6. Der Telegraphendienst im Landesinnern bleibt wie in Friedenszeit der eidgenössischen Telegraphendirektion unterstellt.

Art. 7. Der telegraphische Verkehr zwischen dem Armeebereich und dem Landesinnern wird durch die telegraphischen Etappenleitungen vermittelt, welche die Armee mit den größern Telegraphenbüreaux des Landesinnern direkt verbinden und von der Armeeleitung als solche bezeichnet werden.

Eine direkte Verbindung ist zwischen dem Armeehauptquartier, dem Hauptetappenort und dem Sitze des schweizerischen Militärdepartements, sowie der politischen Verwaltung des Landes zur Verfügung zu halten.

Art. 8. Die Etappenlinien können nach Bedürfnis aus einem oder mehreren Drähten bestehen. Die Bezeichnung der hiefür zu verwendenden Drähte, sowie der Orte, welche durch dieselben verbunden werden sollen, erfolgt durch den Feldtelegraphendirektor, welcher der staatlichen Telegraphen-

1163 direktion behufs entsprechender Anordnung im Landesinnern davon Kenntniß gibt.

Das Gleiche gilt auch für etwaige Aenderungen im Verlaufe des Feldzuges.

Art. 9. Die Etappenbüreaux sowohl im Armeebereiche als im Landesinnern (Anfangs- und Endpunkte der telegraphischen Etappenleitungen) funktioniren ununterbrochen Tag und Nacht und sind zu diesem Zwecke mit dem nöthigen Personal auszurüsten.

Art. 10. Die Etappenlinien sollen in der Regel die beiden Etappenbüreaux direkt, ohne Zwischenstationen, verbinden, und der Feldtelegraphendirektor kann die auf den betreffenden Drähten etwa eingeschalteten Zwischenbüreaux auf andere Drähte verlegen lassen.

Alle auf die Etappenlinien bezüglichen Anordnungen des Feldtelegraphendirektors werden nach Maßgabe des Artikels 3 hievor ausgeführt.

Art. 11. Das Hauptquartier und die Divisionsquartiere bedienen sich für ihren telegraphischen Verkehr des staatlichen Telegraphenbüreau ihres Dislokationsortes. Zur Verstärkung des Personals dieser Bureaux, sowie zur Leitung allfälliger Linienbauten und Büreaueinrichtungen kann den General- und Divisionsstäben eine Anzahl Telegraphisten aus dem Landesinnern zur Verfügung gestellt werden. Dieses Hülfspersonal steht ebenfalls unter militärischer Autorität und wird von der Armeeverwaltung verpflegt und besoldet.

Art. 12. Befindet sich am Dislokationsorte des Hauptquartiers oder eines Divisionsquartiers kein oder ein nur ungenügend ausgerüstetes Telegraphenbüreau, so kann ein solches errichtet, beziehungsweise das bestehende vervollständigt werden.

In diesen Fällen, sowie bei rasch wechselnden Dislokationen, kann das Etappenbüreau des Armeebereiches in

1164 ein anderes, größeres Telegraphenbureau verlegt und mit dem Armeestab durch eine bereits vorhandene oder noch zu erstellende Leitung verbunden werden.

Art. 13. Die militärischen Diensttelegrainme haben vor den Privattelegrammen den Vorrang in der Beförderung und sind taxfrei.

Die militärischen Telegramme, welche auf den Telegraphenbüreaux des Armeehauptquartiers, der Divisionen und detaschirten Korps, sowie im Armeebereich überhaupt und auf den Etappenlinien aufgegeben werden, rangiren unter sich wie folgt : 1) die Telegramme, welche Truppenbewegungen betreffen und vom Absender als solche bezeichnet worden sind ; 2) die Telegramme des Oberkommandanten, des Bundesrathes, des schweizerischen Militärdepartements und der Kantons-Regierungen; 3) die übrigen militärischen Diensttelegramme.

Sowohl in die Anfangs- als in die End-Etappenbüreaux kann von der Armeeleitung je ein Offizier zukommandirt werden, welcher in zweifelhaften Fällen die Rangordnung der Telegramme bestimmt, und welchem auch die Kontrole der Privattelegramme sowohl in Bezug auf ihren Inhalt, als in Bezug auf richtige und vollständige Adresse obliegt.

Die Telegramme militärischer Natur sind in eine besondere Kontrole einzutragen, zu nummeriren und am Ende jeden Monats dem Feldtelegraphendirektor einzusenden, welcher dieselben am Schlüsse des Feldzuges mit seiner dienstlichen Korrespondenz dem Generalstabschef übermittelt.

Art. 14. Während der Dauer, des Kriegszustandes dürfen die Privattelegramme, sowohl im Armeebereiehe als im Landesinnern, nur in gewöhnlicher, verständlicher Sprache abgefaßt sein.

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Verordnung betreffend den Feldtelegraphendienst. (Vom 28. August 1889.)

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