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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche Eisenbahngesellschaften, betr.

die gehörige Beheizung der Personenwagen.

(Vom 1. Juli 1889.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat

in B e t r a c h t , 1) daß den Eisenbahngesellschaften im Art. 29 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 die gehörige Beheizung der Personenwagen ausdrücklich zur Pflicht gemacht und der Bundesrath befugt und verpflichtet ist, die genügliche Vollziehung dieser Gesetzesbestimmung zu verlangen ; 2) daß die den hergebrachten Heizungssystemen anhaftenden Mängel und Gefahren nicht bestritten sind und der größere Theil der Gesellschaften die Dampfheizung mit gutem Erfolg theils schon eingeführt hat und theils einzurichten anerbietet ; 3) daß nach den vorliegenden Mittheilungen die gegen das System der Dampfheizung vorgebrachten Einwendungen technischer Natur unbegründet sind ; 4) daß daher die auf die weitere Ausdehnung des Systems der Dampfheizung der Personenwagen gerichteten Bestrebungen ausdrücklich zu billigen und zu fördern sind ; 5) daß bei dieser Sachlage auch die dissentirenden Verwaltungen angehalten werden müssen, die Einführung der Dampfheizung in Aussicht zu nehmen, da sonst entweder die beliebige Ein-

849 Stellung der Wagen verschiedener Gesellschaften in e i n e n Zug oder die Anwendung der Dampfheizung in den Zügen mit Wagen verschiedener Gesellschaften ausgeschlossen wäre, was als ein empfindlicher Uebelstand betrachtet werden müßte und unter Umständen zur Kalamität werden könnte,

beschlossen: \. Der Bundesrath anerkennt, daß das System der Dampfheizung die im Art. 29 des Eisenbahngesetzes verlangte gehörige Heizung in den Personenwagen in genügender Weise sichert.

2. Derselbe nimmt Vormerkung vom dermaligen Stand der Dampfheizungen und behaftet die Verwaltungen der schweizerischen Centralbahn, der Emmenthalbahn und der Toggenburgerbahn bei den abgegebenen Erklärungen, wonach dieselben ihre Personenwagen mit Dampfheizungseinrichtungen versehen werden.

3. Die übrigen Verwaltungen sind eingeladen, die vorhandenen Wagenheizungen, soweit es nicht bereits geschehen ist, durch Dampfheizungseinrichtungen zu ersetzen.

4. Zu diesem Zwecke wird denselben eine Frist von. fünf Jahren anberaumt, inner welcher die Erstellung der Dampfheizungseinrichtungen successive und in der Art erfolgen soll, daß damit zuerst die Wagen auszurüsten sind, welche in solchen Zügen laufen, die mit Material verschiedener Verwaltungen geführt werden.

5. Den Gesellschaften ist vorbehalten, beim Bundesrathe die Bewilligung von Ausnahmen, bezw. angemessene Fristverlängerung zu beantragen, wo besondere Verhältnisse dazu Anlaß geben.

Jedenfalls sind aber die Wagen, welche mit der Dampfheizungseinrichtung nicht versehen werden, mit Leitungsröhren auszurüsten, damit deren Einstellung in beliebige Züge nicht behindert ist.

B e r n , den 1. Juli 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

-E-fc25-3!«^Sj

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche Eisenbahngesellschaften, betr. die gehörige Beheizung der Personenwagen. (Vom 1. Juli 1889.)

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Jahr

1889

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06.07.1889

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848-849

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