276

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat September 1889.

Tarif- Zollansatz.

169.

Fr. Ct.

--. 40

171.

172.

188.

--. 15 1. 50 7. --

259.

i. --

nummer.

288.

288a

4.

35.

291.

304.

321.

338.

50.

16.

16.

25.

306 a.

331.

3.

12. --

sog. "Papierstein", ein aus Magnesit hergestelltes., zur Erstellung von feuersichern Wänden und Dächern dienendes Produkt, sog. ,,Steinholz" (Xylolith, aus Thon und Sägmehl hergestellt), in Platten etc., für ßodenbeleg.

In den Tarifentscheiden vom März 1889 ist zu streichen : ,,Kokosnußbutter (Kokosnußfett)" (s. Nr. 259 hienach).

Kokosnußfett (Kokosnußöl, Kokosbutter, Kokosfett, Kokostalg).

In den Erläuterungen ist nach : ,,Palmöl" : ,,(Palmbutter, Palmtett)" beizufügen.

Decken aus Baumwollabfall.

Der Tarifentscheid ad Nr. 338 vom Monat August ist wie folgt abzuändern: Gewirkte Kleidungsstücke, wie Jäckchen, Unterröcke, Gestalten, Pulswärmer etc., bei denen Aermel, Seiten etc. mit dem gleichen Garn und mittelst der Häkelnadel oder auf andere ähnliche Weise -- jedoch nicht mit Nadel und Faden genäht -- zusammengefügt sind.

Wergschnüre zum Kalfatern von Schiffen, imprägnirt oder nicht.

Deckenstoffe, grobe, wollene, am Stück: rohweiß, auch mit farbigen Streifen.

277

Kreisschreib en des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die

Regierungensämmtlicherr Kantone.

(Vom 15. Oktober 1889.)

Hochgeachtete Herren !

Unterm 8. Juni 1889 hat der Nationalrath folgende Motion der Herren Dufour, Brenner und Mitunterzeichner erheblich erklärt: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, eine Untersuchung über die Spital- und Unterstützungskosten, die den Kantonen durch internationale Verträge auferlegt werden, anzuordnen und insbesondere zu prüfen, ob es nicht angezeigt wäre, für diese Ausgaben eine Entschädigung zu gewähren oder sie in billiger Weise zum Gegenstande einer Verlheilung zu machen."

Diese Angelegenheit ist unserm Departemente zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. Es mangeln uns jedoch alle Hülfsmittel, die zu ihrer Aufklärung dienen können. Wir sind deshalb genöthigt, uns hiefür an die kantonalen Behörden zu wenden, zumal es sich um eine Materie handelt, die bisanhin ausschließlich in der Hand der kantonalen Polizei und der kantonalen mildthätigen Anstalten gelegen hat.

Indem wir hiermit einige Fragen aufstellen, deren Beantwortung wir als nöthig erachten, müssen wir bemerken, daß der Wortlaut der Motion geeignet scheint, Mißverständnisse zu erwecken, insofern vorausgesetzt wird, daß den Kantonen Spital- und Unterstützungskosten ,, d u r c h i n t e r n a t i o n a l e V e r t r ä g e " auferlegt seien. Es ist dieses nicht richtig. Die Verträge setzen lediglich fest, daß jeder Staat die auf seinem Gebiete befindlichen armen und kranken Angehörigen des andern Staates verpflegen soll wie seine eigenen Angehörigen, ohne daß eine Vergütung der Kosten

278 für diese Verpflegung und für die Heimreise der betreffenden Individuen vom Heimatstaate gefordert werden dürfte, es wäre denn, daß der Unterstützte selbst Vermögen oder Unterstützungspflichtige Verwandte hätte. Dieser Grundsatz entspringt nothwendig aus den humanen Aufgaben des christlichen Staates und versteht sich übrigens so sehr von selbst, daß das gleiche Verfahren in der ganzen christlichen Welt stillschweigend und ohne irgend einen Staatsvertrag beobachtet wird.

In seiner Anwendung auf die Schweiz hat erwähntes Prinzip allerdings die Folge, daß nicht die ganze Eidgenossenschaft als Staat die Kosten für Verpflegung -der Ausländer zu tragen hat, sondern die Kantone, in deren Souveränität die niedere Polizei geblieben ist und denen auch die Spitäler und andere humane Anstalten zustehen. Es ist nun möglich, ja sehr wahrscheinlich, daß einzelne Kantone, sei es infolge ihrer geographischen Lage, oder sei es infolge ihrer mehr entwickelten Industrie, oder aus andern Anziehungsgründen, mehr Ausländer beherbergen müssen, als ihnen nach Verhältnis ihrer Größe und der Zahl ihrer Bevölkerung zukommen würde, wenn eine genaue Abrechnung stattfinden könnte.

Diese Abrechnung ist nun offenbar der Zweck der gegenwärtigen Motion.

Die Prüfung der vorliegenden Angelegenheit und die Berichterstattung über dieselbe werden durch die Beantwortung der folgenden Fragen ermöglicht werden : 1) Wie viele Ausländer wurden in Ihrem Kanton im Jahre 1888 verpflegt?

a. in Spitälern ?

b. in Irrenhäusern ?

c. in sonstigen Pflegeanstalten?

2) Wie lange dauerte diese Verpflegung (Anzahl der Pflegetage) und welches waren die Kosten pro Pflegetag?

a. in Spitälern ?

b. in Irrenhäusern ?

o. in sonstigen Pflegeanstalten?

3) Wie hoch beliefen sich in Ihrem Kanton im Jahr 1888 a. die Kosten für den Heimtransport armer erkrankter Ausländer ?

b. die an Ausländer in Form von Reiseunterstützungen (viatiques) ausgefolgten Beträge?

c. die Auslagen für Beerdigung armer Ausländer auf öffentliche Kosten?

279 4) Wie hoch sind die sämmtlichen Auslagen für Verpflegung und Unterstützung von Ausländern im Laufe des Jahres 1888 in Ihrem Kantone angestiegen?

Welchen Staaten gehörten die Unterstützten, beziehungsweise Verpflegten an ?

In welcher Form'und wie viel ist Ihnen zurückvergütet worden ?

5) Wünschen Sie, daß durch Abrechnung unter den Kantonen eine Ausgleichung dieser Kosten stattfinde und durch wen?

6) Sind Sie im Falle, uns mit Bezug auf den Gegenstand dieses Kreisschreibens weitere Aufklärungen zu verschaffen oder Anträge zu stellen?

Wir ersuchen Sie, uns über alle diese Fragen einläßlichen Bericht zu erstatten und allfällige Drucksachen beizuschließen, welche zur nähern Aufklärung dienlich sein können, und benutzen diesen Anlaß, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. Oktober 1889.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement: L. Ruchonnet.

41. Wochenbulletin über die Geburten und Sterbefälle.

Vom 6. bis 12. Oktober 1889.

Während der verflossenen Woche sind dem eidg. statistischen Bureau von den Civilstandsbeamten der 15 größern städtischen Gemeinden der Schweiz, nämlich: Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, St. Gallen, Chaux-de-Fonds, Luzern, Neuenburg, "Winterthur, Riel, Herisau, Schaffhausen, Freiburg und Locle, deren Gesammtbevölkerung 480,388 beträgt, 245 Lebendgeburten, 147 Sterbefälle und 10 Todtgeburten angezeigt worden. Außerdem von auswärts: 8 Geburten, 25 Sterbefälle und l Todtgeburt.

Von den Verstorbenen waren 32 im ersten Lebensjahre, außerdem 2 von auswärts kommend.

280 An den meist verhütbaren Krankheiten starben 7. Außerdem 2 von auswärts Gekommene, d. h. welche ihren Wohnsitz in einer andern Ortschaft hatten. Es starben an Masern 2 (l in Basel und l in Winterthur) ; -- an Scharlach l in St. Gallen von Tablât kommend; -- an Diphtheritis und Croup 5 (l in Außersihl, 2 in Bern, wovon 1 von Freiburg kommend, l in St. Gallen und l in Freiburg) ; -- an Keuchhusten 0 ; -- an Rothlauf 0 ; · - an Typhus l in Genf-Stadt; -- an infektiösen Kindbettkrankheiten 0; -- an Darmkatarrh der kleinen Kinder 11 (2 in Genf-Stadt, 4 in Basel, l in Lausanne, l in St. Gallen, 2 in Biel und l in Locle.

22 Todesfälle sind als Opfer der Lungenschwindsucht angegeben, außerdem 5 Personen, welche von auswärts kamen und also nicht zu der Wohnbevölkerung der Städte gehören; -- 10 sind infolge akuter Krankheiten der Athmungsorgane gestorben; -- 9 infolge organischer Herzfehler, außerdem l von auswärts; -- 5 an Schlagfluß, außerdem l von auswärts; -- infolge Unfall starben 7, außerdem l von auswärts; -- durch Selbstmord 4; -- infolge fremder strafbarer Handlung l von auswärts; -- 1 2 Kinder starben infolge angeborner Lebensschwäche, außerdem l von auswärts, und 7 Greise infolge Altersschwäche, außerdem l von auswärts kommend.

Auf l Jahr und 1000 Einwohner berechnet, ergibt sich für obgenannte Städte eine Totalsterblichkeitsziffer von 15,7 °/oo, für die 4 vorhergehenden Wochen eine solche von 15,8, 15,0, 14,8, 17,4 o/oo.

MorMdität.

Vom 6. bis zum 12. Oktober 1889 sind folgende Fälle von ansteckenden Krankheiten augezeigt worden : 1. Pocken und modifizirte Blattern.

0.

2. Masern.

Schaffhausen (Kanton) : 0. -- Groß-Zürich (ohne Hottingen) : 4 Fälle, je 2 in Außersihl und Riesbnch. -- Basel-Stadt: 3 Fälle, wovon 2 von auswärts. -- Ölten: ?. -- Bern: 0. -- Neuenburg (Kanton) : 3 Fälle in Fleurier. -- Waadt (Kanton) : 0.

3. Scharlachfieber.

Schaffhausen (Kanton): 0. -- Groß-Zürich (ohne Hottingen) l Fall in Unterstraß. -- Basel-Stadt: "13 Fälle. -- Ölten: ?. --

281 Bern: l Fall in der Schoßhalde. -- Neuenburg (Kanton): 0. -- Waadt (Kanton) : l Fall im Bezirk M orges.

é. Diphtheritis und Oronp.

Schaffhausen (Kanton): 2 Fälle in Thaingeu. -- Groß-ZUHcll (ohne Hottingen): 3 Fälle in Außersihl. -- Basel-Stadt: 3 Fälle. -- Ölten:?. -- Bern: 0. -- Neuenburg (Kanton): 0. -- Waadt (Kanton): 0.

5. Keuchhusten.

Schaffhausen (Kanton): 0. -- Groß-Zürich (ohne Hottingen): 0; -- Basel-Stadt: l Fall. -- Ölten:?. -- Bern: 0 . -- Neuenburg (Kanton) : l Fall in Môtiers. -- Waadt (Kanton) : Mehrere Fälle in Vufflens-le-Chateau.

6. Varicellen.

Schaffhausen (Kanton): 0. -- Groß-ZUrich (ohne Hottingen): l Fall in Zürich. -- Basel-Stadt: l Fall. -- Olien: ?. -- Bern: U.

-- Neuenburg (Kanton): Ü. -- Waadt (Kanton): 0.

7. Roseola.

0.

8. Rothlauf.

Schaffhausen (Kanton): 0. -- Groß-ZUrich (ohne Hottingen): 3 Fälle, je l in Unterstraß, Oberstraß und Hirslanden. -- Basel-

Stadt: 6 Falle. -- Ölten: ?. -- Bern: ü. --Neuenburg (Kanton): 0. -- Waadt (Kanton): 0.

9. Typhus.

Schaffhausen (Kanton): 0. -- Groß-ZUrich (ohne Hottingen): 2 Fälle, je l in Wiedikon und Fluntern. -- Basel-Stadt: 9 Fälle, wovon l von auswärts. -- Ölten: ?. -- Bern: l Fall im Mattenhof. -- Neuenburg (Kanton) : l Fall in Neuenburg. -- Waadt (Kanton) : 3 Fälle, wovon l in Lausanne, l in Eclepens und l in Le Chénit.

282

10. Puerperalfleber.

Schaffhausen (Kanton) : 0. -- Groß · ZUrich (ohne Hottingen) : 0. -- Basel-Stadt: 0. -- Ölten: ?. -- Bern: 0. -- Neuenburg (Kanton): 0. -- Waadt (Kanton): 0.

In allen obbenannten Ortschaften sind Präventivmaßregeln getroffen worden; die Anzeige der Fälle beweist überdies, daß die Behörden und Aerzte der Gesundheitspolizei die nöthige Aufmerksamkeit widmen.

Die Anzeigen aus den andern Kantonen werden im Monatst < bericht mitgetheilt werden.

o -

Eidg. statistisches Bureau.

Bekanntmachung betreffend

Kantionsherausgabe an die National Provincial Plate Glass Insurance Company Limited in London.

Die obgenannte Glasversicherungs - Gesellschaft hat auf die Konzession des Bundesrathes zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz Verzicht geleistet und sucht um Rückgabe der hinterlegten Kaution von Fr. 8000 nach. Diese Kaution haftet dem Staate und den Versicherten als Faustpfand für die Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft. Allfällige Einsprachen gegen die Herausgabe sind bis zum 1. Mai 1890 der unterzeichneten Amtsstelle einzureichen.

Erfolgen keine Einsprachen, so wird nach Ablauf der angegebenen Frist die Rückgabe der Kaution ohne Weiteres stattfinden.

B e r n , den 15. Oktober 1889.

[3/i]

Schweiz. Industrie- und Landwirthschaftsdepartement: Abllieüung Versicherungswesen.

283

Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr, bezw.

den Landsturm, und

den Aastritt eines Jahrganges ans der Wehrpflicht.

(Vom 7. Oktober 1889.)

Gemäß den Bestimmungen des Bnndesgosetzes betreffend die Dienstzeit der Offiziere, vom 22. März 1888, und den hundesräthlichen Verordnungen vom 15. September 1876 und 12. März 1889, sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Landsturm, vom 4. Dezember 1886, und der Vollzienungsverordnung vom 5. Dezember 1887, werden hiemit folgende Anordnungen getroffen :

I. UebcrtriU in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1889 treten in die Landwehr : a. die Hauptleute, welche im Jahre 1851 gehören sind; h. die im Jahre 1855 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1889 treten in die Landwehr : a. Unteroffiziere aller Grade und Soldaten der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1857 ; b. Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive DienstJahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1857 gehören sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet hahen und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Behufs Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der Müitärorganisation.nothwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüciilein der zwm Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens den 1. November einzusenden.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung hei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

284

< .

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und Guiden, welche die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die vollständige Pferdeausrüstnng dem Staate abzuliefern haben ; b. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Revolver zurückzugeben baben.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist sämmtliche übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen und entsprechender Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, oder nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

il, Uebertritt in den Landsturm.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1889 treten in den Landsturm: a. die Hanptleute, Oberlieutenants und Lieutenants des Jahrganges 1841 ; b. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants nnd Obersten), welche das 48. Altersjahr vollendet haben, sofern von ihnen ein daheriges Gesuch bis Ende Februar 1889 gestellt worden ist.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 7. Mit dem 31. Dezember 1889 treten in den Landsturm : die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1845.

'

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrllstungsgegenstände.

§ 8. Die aus der Landwehr austretenden Unteroffiziere nnd Soldaten haben abzugeben : a. die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet von don übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Bundes geliefert wurden: b. die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche Inbegriffen ; c. die Feldflaschen, Brodsäcke, Gamellen, Trommeln, und die Aexte der Infanteriepionniere § 9. Weil in der Folge die Wehrpflicht des Mannes erst mit der Beendigung des Dienstes im Landsturm abschließt, so ist die in diese Milizklasse übertretende Landwehrmannscbaft nach dem Beschlüsse des Bundesrathes vom 25. Juli 1888 gehalten, im Sinne der Bestimmungen der Art. 144 bis 161 der Militärorganisation den Kaput oder Mantel, sowie den Tornister mit Munitionssäckchen bis nach Ablauf der Landsturmpflicht als anvertrautes Eigenthum des Staates in gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten.

285

III. Austritt aus der Wehrpflicht.

§ 10. Mit dem 31. Dezember 1889 treten aus dem Landsturm und somit aus der Wehrpflicht: a. die Offiziere aller Grade des Jahrganges 1834, insofern sie sich auf erfolgte Anfrage Seitens der Wahlbehörde nicht zu längerer Dienstleistung bereit erklärt haben; h. die Unteroffiziere und Soldaten aller Abtheilungen des Jahrganges 1839.

IV. Allgemeine Bestimmungen.

§ 11. Den Offizieren ist der Uebertritt in die Landwehr, bezw. in den Landsturm, sowie die Entlassung aus der Wehrpflicht, durch die betreffende AVahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntuiß zu bringen.

§ 12. Die Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände (inkl. Pferdeausrüstungen), welche der in die Landwehr übergetretenen oder aus derselben austretenden Mannschaft abgenommen werden, sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterial ver waltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontroliruug eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der betreuenden Mannschaften einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben im Dienstbüchlein bescheinigen und die neue Eintheiluug entsprechend vormerken.

In gleicher Weise ist mit der Eintheilung der in den Landsturm Uebertretenden zu verfahren.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Diensthüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Bezüglich Kontroiführung und Rapportwesen beim Landsturm wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Dezember 1887 verwiesen.

§ 16. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 17. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 7. Oktober 1889.

Schweizerisches Militärdepartement :

Häuser.

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. IV.

21

286

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Aktiengesellschaft der Drahtseilbahn Lugano-S. Salvatore Beabsichtigt zum Zwecke der Sieherstellung eines auf die Erstellung und Ausrüstung ihrer Bahn zu verwendenden Anleihens im Betrage von Fr. 200,000 ihre circa 1533m. lauge Linie, saniint Betriebsmaterial und Zubehörden, im Sinne des Gesetzes, im I. Runge zu verpfänden.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird vorstehendes Verpfändungsbegehren un mit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 22. Oktober nächstkünftig auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrathe schrifilich einzureichen sind.

B e r n , den 5. Oktober 1889.

I m N a m e n d e s S c h w e i z . Bundesrathes: Oie Bundeskanzlei.

Eidgenössisches Anleihen von Fr. 31,247,000 von 1887.

Kapitalrückzahlung auf 31. Dezember 1889.

Infolge der heute stattgefundenen II. Verloosung gelangen auf 31. Dezember 1889 aus dem 3 1/2 °/o eidgenössischen Anleinen von 1887 nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg außer Verzinsung : Serie À à Fr. 1000 (324 Stück).

Nr.

297 791 1036 1475 1824 2092

2391 2797

137 319 796 1102 1515 1833 2148 2394 2846

J59 354 818 1114 1570 1867 2206 242H 2866

168 451 900 1133 1676 1952

174 540 931 1149

2246 2464

2278 2503 2898

2871

1720

1956

206 548 978

226 591 1006

281 600 1011

1178 1742 1974 2319 2550 2909

1218 1760 2030 2326 ·2765

1338

2951

2957

18^1 2071 2357

2781

287 2988 3517 3751 39H9 4443 4779 5072 5235 5661 5907 (5236 6656 HÎI97 7519 7961 8204 8649 9012 9245 9429 9658 9828 10225 10388 10647 10769 11071 11480 11662 1 liHiò 12212 12464

3121 3548 3776 4153 4518 4788 50S9 5253 5706 5937 6272 6689 7004 7540 7976 8349 8655 9015 9306 9514 9661 9862 10269 10475 10666 10807 11167 11485 11681 11975 1 2233 12550

3126 3569 3792 4205 4552 4819 5094 5286 5736 5965 6287 6732 7056 7661 7993 8360 8721 9042 9347 9515 9679 9946 10299 10528 10677 J0880 11205 11529 11702 12051 12270 12564

3171 3632 3828 4211 4557 4873 5102 5439 5746 5966 6339 6870 7061 7709 8052 8440 8734 9052 9353 9525 9720 10098 10311 10551 10R80 10911 11256 1 1 543 11742 12064 1 2321 12575

3244 3436 3639 3642 3839 3901 4267 4315 4685 4571 4891 4931 5110 5112 5461 5606 5771 5781 5996 6122 6351 6459 68ö5 6894 7322 7364 7759 7775 8085 8149 8473 84:>9 8747 8906 9153 9189 9360 9396 9554 9582 9721 9736 1 0 ! 30 10142 10342 10377 10565 10569 10684 10730 10924 10972 11307 . 11317 11576 11592 11744 11785 1 2 1 23 12146 12334 12408 12589

3502 3657 3913 4402 4688 4945 5117 5622 5820 6159 6535 6895 74L7 7909 8150 8477 8944 92-20 9399 9594 9759 10168 10381 10601 10738 11063 11424 11597 11874 12189 12443

3511 3680 3921 4416 4761 4968 5142 5625 5849 6201 6632 68!)6 7455 7937 8160 8625 9009 9232 9414 9630 9773 10208 10387 10634 10762 11070 11461 11611 11930 12201 12457

Serie B à Fr. 5000 (41 Stück).

Nr.

285 619 1132 1501

31 313 679 1139 1505

99 169 367 435 680 82« 1156 1 169 1571 1694

170 202 241 483 522 440 892 912 940 1324 1377 1432 1783 1805

263 579 989 1435

270 605 1091 1460

440

466

Serie C à Fr. 10,000 (17 Stück).

7

N r.

493

156 562

168 573

201 676

216 776

260 870

340 889

411 917

288 Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesammtbetrage von Fr. 699,000 erfolgt bei der eidgenössischen Staatskasse, bei sämmtlichen schweizerischen Hauptzoll- und Kreispostkassen, bei der Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris, der Elsaß-Lothringischen Bank in Straßburg und bei der Filiale der Bank für Handel und Industrie in Frankfurt a./M.

Die Einlösung der Inhabertitel geschieht gegen einfache Rückgabe derselben. Auf Namen eingeschriebene Titel sind bei der Rückzahlung durch den Eigenthümer zu quittiren (§ 843 O.-R.)Von den bei der ersten Ziehung ausgeloosten und auf 31. Dezember 1888 rückzahlbaren Nummern des obigen Anleihen» sind noch ausstehend : Serie A Nr. 5333, 5867, 7450, 9116,11113, 11922, 12263*), 12401, 12460.

,, B ,, 1008, 1496, 1553, 1627.

,, C ,386.

Ebenso sind von dem auf 31. Dezember 1887 gekündeten 4 °,'o Anleihen von 1880 noch eine Anzahl nicht konvertirter Obligationen im Betrage von Fr. 4500 bis heute nicht zur Einlösung gelangt.

Die Inhaber der betreffenden Titel werden eingeladen, dieselb an einer der vorbezeichneten Kassen zur Einlösung vorzuweisen,7 mit dem Bemerken,5 daß die VerzinsungO von den bezügO liehen Verfalltagen an aufgehört hat.

B er n,"den 28. September 1889.

Schweiz. Finanzdepartement.

*) Nicht 12,363, wie auf Seite 238 hievor, Zeile 13 von oben, irrthümlich steht.

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

Reproduzirt.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

289

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in dei- bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlieh angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an> Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die FreipaKabl'ertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr mußin diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat infolge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und ea können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

[2M Eidg. Oberzoüdirektioru

Bekanntmachung.

Die Auswanderungsagentur Christ-Simmener in Genf ist infolge Ablebens der Firmainhaberin erloschen. Es wird deshalb die von derselben geleistete Kaution von Fr. 4 0 , 0 0 0 dem Eigenthümer der letztern a u f A n f a n g N o v e m b e r 1889 z u r ü c k g e s t e l l t w e r d e n , sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem

290 Zeitpunkt keine Kenntniß von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die obengennante Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 8. November 1888.

16/16

Schweiz. Departement des Auswärtigen: Auswanderungswesen (Administrative Sektion).

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemässheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbu des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühem Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz, Bundeskanzlei.

291

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblatt N 163, vom 12. Oktober 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregistereinträge Fabrik- und Handelsmarken.

Eidgenössisches Anleihen. Liste der Muster und Modelle. Literarisches und künstlerisches Eigenthum. Bundesrathsverhandlungen.

Weinernte in Ilalien. Telegramme. Situation ausländischer Banken.

N 164, vom 15. Oktober 1889.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregistereinträge.

Fabrik- und Handelsmarken. Wochensituation der schweizerischen Emissionsbanken. Auswanderungsagentur Christ-Simmener. Zollwesen : Frankreich; Rußland. Schwedisches Waarenzeichengesetz.

Kongreß der amerikanischen Nationen. Schweizerische Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten. Italienische Weine. Telegramme.

Ausländische Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1889

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44

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19.10.1889

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276-291

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