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Schweizerisches Bundesblatt.

4l. Jahrgang. III.

Nr. 30.

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13. Juli 1889.

Bundesgesetz betreffend

die Erstellung von Telegraphen- und Telephon-Linien.

(Vom 26. Juni 1889.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 36 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 13. November 1888, beschließt: Art. 1. Der Bund ist berechtigt, öffentliche Plätze, Straßen, Fahr- und Fußwege, sowie auch öffentliche Kanäle, Flüsse, Seen und deren Ufer, soweit diese dein öffentlichen Gebrauche dienen, für die Erstellung von oberirdischen und unterirdischen Telegraphen- und Telephonlinien, gegen Ersatz des bei dem Bau und Unterhalt allfällig entstehenden Schadens, in Anspruch zu nehmen, immerhin unter Wahrung der Zwecke, für welche das in Anspruch genommene öffentliche Gut bestimmt ist.

Art. 2. In gleicher Weise ist der Bund berechtigt, auch über Privateigenthum Telegraphen- und Telephondrähte ohne Entschädigungsleistung zu ziehen, insofern dadurch die zweckentsprechende Benützung der betreffenden Grundstücke oder Gebäude nicht beeinträchtigt wird.

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. III.

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880 Art. 3. Die eidgenössische Verwaltung ist verpflichtet, sich vor dem Bau derartiger Linien (Art. l und 2) mit dea betreffenden Behörden oder Privaten über alle für sie in Betracht kommenden Verhältnisse ia's Einvernehmen zu setzen und ihren Wünschen und Begehren so weit entgegen . zu kommen, als die zweckentsprechende Ausführung der Linie es erlaubt. Auf bestehende unterirdische Kanäle, Wasser- und Gasleitungen ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Kann eine Verständigung über die Art der Ausführung der Linie nicht erzielt werden, so entscheidet innert der in den Artikeln l und 2 gezogenen Schranken der Bundesrath.

Derselbe hat in wichtigeren Fällen auf das Begehren der Betheiligten das Gutachten von außerhalb der Verwaltung stehenden Sachverständigen einzuholen.

Art. 4. Baumäste, durch welche eine vom Bunde errichtete Leitung gefährdet oder gestört wird, sind von dem Eigenthümer des Baumes zu beseitigen.

Die Verwaltung läßt ein derartiges Begehren dem Eigenthümer durch die Ortsbehörde eröffnen und ist berechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen, wenn dem Begehren nicht binnen acht Tagen nach der amtlichen Eröffnung stattgegeben wird.

Die Frage, ob und wie viel Entschädigung zu bezahlen sei, wird im Streitfall durch die von der Kantonsregierung zu bezeichnende Lokalbehörde entschieden.

Art. 5. Will über das gemäß Art. l und 2 in Anspruch genommene Eigenthum eine Verfügung getroffen werden, die eine Aenderung oder Beseitigung der errichteten Linie nöthig macht, so ist die Aufforderung hiezu schriftlich an die eidgenössische Verwaltung zu erlassen, welche die Aenderung oder Beseitigung der Linie vorzunehmen hat.

Wird die angekündigte Verfügung des Eigenthümers nicht binnen eines Jahres, von der Aenderung oder Beseitigung der Linie an gerechnet, in's Werk gesetzt, so bleibt der eidgenössischen Verwaltung die Klage auf Ersatz der veranlaßten Auslagen vorbehalten.

881 Art. 6. Der Bund ist berechtigt, auf dem Gebiete der Bahngesellschaften unentgeltlich Telephonlinien oder an den daselbst befindlichen staatlichen Telegraphenlinien Telephondrähte anzulegen, insoweit dies ohne Beeinträchtigung des Bahnbetriebes und der Benützung von sonstigem Bahneigenthum, sowie der zur Sicherung der Bahn vorhandenen Einrichtungen geschehen kann.

Der Bund trägt den Schaden, welcher einer Bahngesellschaft durch den Bau oder Unterhalt einer Telephonanlage erwächst.

Art. 7. Sobald die Telephonanlagen sich der Erstellung neuer oder der Veränderung bestehender bahndienstlicher Einrichtungen hinderlich erweisen, so hat die eidgenössische Verwaltung die nöthige Verlegung ihrer Anlagen in eigenen Kosten vorzunehmen.

Art. 8. Vor der Anlage von elektrischen Leitungen für Starkströme sind die Pläne, sammt allen nöthigen Angaben, der eidgenössischen Verwaltung vorzulegen. Diese wird bei der Genehmigung der Pläne, sowie während des Betriebes, den Unternehmer der Starkstromleitung zu den erforderlichen Maßnahmen verhalten, um die Telegraphen- und Telephonanlagen gegen jede Gefährdung und Betriebsstörung sicherzustellen und die zukunftige Ausdehnung derselben nicht zu verunmöglichen. Zur Erreichung dieses Zweckes wird die eidgenössische Verwaltung auch an ihren eigenen Linien die entsprechenden Vorkehren treffen.

Dieselben Grundsätze finden auch bei der Neuanlage einer Telegraphen- oder Telephonleitimg gegenüber einer bestehenden Starkstromleitung Anwendung.

Art. 9. Erfolgt keine Verständigung über die beidseitig zu treffenden Maßnahmen, so verfügt der Bundesrath nach Einholung eines Gutachtens von außerhalb der Verwaltung stehenden Sachverständigen.

Bei Mißachtung der erlassenen Vorschriften kann der Bundesrath den Betrieb einer Starkstromanlnge untersagen.

882 Die Bestimmungen von Art. 66 des Bundesstrafrechts bleiben vorbehalten.

Art. 10. Ueber die Zutheilung der Kosten der vom Bundesratb angeordneten Maßnahmen entscheidet im Streitfall das Bundesgericht, nach folgenden Grundsätzen: a. Die Kosten der Maßnahmen, welche an einer neu anzulegenden Linie zum Schutz einer bestehenden Linie zu treffen sind, werden von der Unternehmung der Neuanlage getragen.

b. Wird durch die Neuanlage einer elektrischen Linie (Starkstrom- und staatliche Telegraphen- oder Telephonanlage) die Aenderung einer schon bestehenden Linie nothwendig, so sind die hieraus entstehenden Kosten, insoweit dieselben nicht in der Mangelhaftigkeit dieser letztern Linien ihren Grund haben, in der Regel ausschließlich durch die Unternehmung der Neuanlage zu bestreiten. Eine Ausnahme von dieser Regel kann zu Gunsten von Starkstromleitungen eintreten, welche einem öffentlichen Zweck dienen.

c. In allen übrigen Fällen hat jeder Theil für die Kosten der an seinen eigenen Anlagen zu treffenden Maßnahmen aufzukommen.

Art. 11. Die Bestimmungen der Art. 9 und 10 finden auch auf die zur Zeit schon bestehenden Anlagen entsprechende Anwendung.

Art. 12. Streitigkeiten, welche bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sind, soweit dasselbe die Erledigung nicht einer ändern Behörde überträgt, nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Gerichtsstand für Civilklagen gegen den Bund, vom 20. November 1850, durch den ordentlichen Richter zu entscheiden.

Art. 13. Werden vom Bund für die Erstellung von Telegraphen- und Telephonlinien weitere als die in dem vorliegenden Gesetz bezeichneten Rechte in Anspruch genommen, so finden die Bestimmungen betreffend das Expropriationsverfahren Anwendung.

883 Art. 14. Der Bundesrath wird über die Ausführung dieses Gesetzes die nöthigen Verordnungen erlassen.

Art. 15. Der Bundesrath ist, beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, das gegenwärtige Gesetz bekanntzumachen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 24. Juni 1889.

Der Präsident: C. Hoffmann.

Der Protokollführer : Schatzmann.

Also beschlossen vom B e r n , den 26. Juni Der Der

Nationalrathe, 1889.

Präsident: H. Häberlin.

Protokollführer : Bingier.

Der schweizerische B u n d e s r a t h beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesetzes in das Bundesblatt.

B e r n , den 9. Juli 1889.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.

Der Stellverteter des eidg. Kanzlers: Schatzmann.

N o t e . Datum der Publikation: 13. Juli 1889.

Ablauf der Einspruchsfrist : 11. Oktober 1889.

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Bundesgesetz betreffend

das Telephonwesen.

(Vom 27. Juni 1889.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 36 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 13. November 1888, beschließt: Art. 1. Die Errichtung und der Betrieb von Telephonanlagen-bildet einen Theil des Telegraphenwesens (Art. 36 der Bundesverfassung) und wird dem Geschäftskreis der Telegraphenverwaltung zugewiesen.

Die auf das Telegraphenwesen bezüglichen Bestimmungen des Bundesstrafrechtes finden auch auf das Telephonwesen Anwendung.

Art. 2. Für die Vermittlung des telephonischen Verkehrs sind bestimmt: a. die Telephonnetze der einzelnen Ortschaften; b. die Gemeindestationen ; c. die Netzverbindungen.

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Bundesgesetz betreffend die Erstellung von Telegraphen- und Telephon-Linien. (Vom 26.

Juni 1889.)

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Jahr

1889

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3

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30

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13.07.1889

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879-884

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