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Schweizerisches Bundesblatt.

4l. Jahrgang. IV.

Nr. 49.

23. November 1889.

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Drude und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei In Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Entlassung arbeitsunfähig gewordener eidgenössischer Beamten und Angestellten.

(Vom 19. November 1889.)

Tit.

Am 24. Juni 1887 wurde bei Gelegenheit der Bewilligung von Nachkrediten von der Bericht erstattenden ständeräthlichen Büdgetkommission der Antrag gestellt: "Der Bundesrath wird eingeladen zu untersuchen, ob es nicht angezeigt wäre, eine Altersversorgungskasse für die Beamten und Angestellten der e i d g e n ö s s i s c h e n P o s t v e r w a l t u n g zu errichten."

Es ist nicht anzunehmen, daß die Antragstellerin beabsichtigte, den Bundesrath zu veranlassen, die ihm durch wiederholte Bundesbeschlüsse gegebenen Aufträge in Betreff der Beamtenversorgung, welchen derselbe nachzukommen gedachte, auf die Beamten eines einzelnen Dienstzweiges zu beschränken. Sie hat ohne Zweifel an jene Aufträge sich nicht erinnert. Wohl aber erinnerte sich derselben der Chef unseres Finanzdepartements, auf dessen Antrag der Ständerath und hernach auch der Nationalrath das Postulat in der erweiterten Fassung annahm, es habe der Bundesrath zu untersuchen, ob es nicht angezeigt wäre, ,,eine Altersversorgungskasse für die eidgenössischen Beamten und Angestellten zu errichten".

Wenn wir bei der Behandlung dieser Frage uns nicht in einem Kreise bewegen, sondern vorwärts kommen wollen, so müssen wir 46 Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. IV.

658 uns vor Allem in Kürze ins Gedächtniß zurückrufen, welche Phasen die Angelegenheit bereits durchlaufen, welche Erkenntnisse wir dabei erhalten und auf welchem Punkte wir schließlich angelangt sind.

Um nicht alles Detail wiederholen zu müssen, verweisen wir Diejenigen, welche dasselbe einläßlicher zu studiren wünschen, auf unsere Botschaften vom 16. Juli 1866, 29. November 1881 und 29. Mai 1883 (B.-B1. 1866 Bd. II, 1881 Bd. IV und 1883 Bd. II).

I. Bisherige Verhandlungen in der Angelegenheit der Versicherung der eidgenössischen Beamten.

1. Einen ersten Anstoß zur Behandlung dieser Frage gab ein im Januar 1803 vom Bundesrathe genehmigter kollektiver Lebensversicherungsvertrag zwischen dem schweizerischen Schulrathe und der schweizerischen Rentenanstalt in Zürich, nach welchem die Schulkasse für jeden Lehrer des Polytechnikums, welcher behufs der Todes- oder der Altersversicherung sich zu einer jährlichen Prämienzahlung von wenigstens 3 °/o seiner Besoldung verpflichtete, einen Zuschuß von weitern 3 °/o der Besoldung zusicherte, was die Lehrerschaft des Polytechnikums, von welcher die ordentlichen Professoren bereits ein gesetzliches Anrecht auf Pensionirung besaßen, in den Stand setzte, sich auch noch für eine etwa einer doppelten Jahresbesoldung gleichkommende Summe auf das Ableben zu versichern.

Dieser Vorgang veraulaßte die eidgenössischen Beamten, in einer von der großen Mehrzahl derselben unterzeichneten Petition den Bundesrath zu bitten, er möchte die Frage, ob und wie ihnen die "Vortheile einer Versicherung gegen ökonomische Wechselfalle infolge körperlicher Gebrechen, Alterszunahme, Todesfall, sei es durch Anschluß an eine bereits bestehende Versicherungsanstalt, sei es durch Einführung einer eigenen Kasse, verschafft werden könnten, einer gründlichen Prüfung unterwerfen.

Der Bundesrath ließ die Frage durch eine Expertenkommission, welcher er das nöthige statistische Material beschaffte, prüfen und vorbereiten, und legte unterm 16. Juli 1866 der Bundesversammlung seinen Bericht nebst Anträgen vor. Der Bundesrath hielt allerdings auch dafür, daß es nicht nur im persönlichen Interesse der Petenten, sondern auch in demjenigen der Verwaltung selbst liege, wenn die Zukunft der Beamten und Angestellten, denen bei ihrer fixen Besoldung nicht möglich sei, erhebliche Ersparnisse zu machen, etwas sicherer gestellt werde, und er glaubte, daß ein

659 ähnliches Vorgehen, wie dasjenige einer größern Zahl von Kantonen zu Gunsten gewisser Beamtenkategorien und dasjenige der schweizerischen Eisenbahngesellschaften zu Gunsten ihrer Angestellten auch für den Bund zur Notwendigkeit werde. In dem von ihm vorgelegten Gesetzesentwürfe beantragte er, den Beamten und Angestellten, welche eine Besoldung von wenigstens 500 Fr. beziehen, zum Zwecke der Versicherung einen Zuschuß von 2 % ihrer jeweiligen Besoldung zu ertheilen, sofern sie selbst mindestens ebensoviel zu diesem Zwecke verwenden. Mit Rücksicht auf die altern Beamten, welche sich nicht mehr versichern können, beantragte er ferner, es sei Denjenigen, welche vorziehen, den Betrag von 2 % ihrer Besoldung in eine Ersparnißkasse zu legen, ein Beitrag von ebenfalls 2 % zu leisten und eventuell diese Einlagen durch den Bund selbst zu verwalten und das Ergebniß der Brsparniß beim Austritt des Einlegers aus dem eidgenössischen Dienste oder dem Tode desselben mit Zins und Zinseszinsen à 4 °/o auszubezahlen.

Bei dem damaligen Besoldungs-Etat würde das jährliche Opfer des Bundes 60--70,000 Franken betragen haben. Die Kommissionen der beiden Räthe erklärten sich zwar grundsätzlich mit dem Antrage des Bundesrathes einverstanden. Diejenige des Nationalrathes wollte jedoch die Ausführung mit einem Versicherungsprojekt (Union Winkelried) verbinden, welches noch ganz ungewiß war und sich in der Folge als unausführbar erwies; die ständeräthliche Kommission dagegen theilte sich in eine Mehrheit und Minderheit, mit verschieden, gestalteten Anträgen.

Bei dieser Differenz der Meinungen der leitenden Persönlichkeiten über dasjenige, was durch den Bundesbeitrag eigentlich erreicht werden sollte, war es kein Wunder, daß in der Sommersession des Jahres 1867 beide Rathe das Projekt an den Bundesrath zurückwiesen, ohne ihm auch nur eine Direktion für sein weiteres Vorgehen zu geben.

Der Bundesrath ließ daher diese Angelegenheit bis auf Weiteres auf sich beruhen.

2. Die Beamten dagegen, das in der Bundesversammlung an ihre Adresse gerichtete ,,Hilf dir selbst" beherzigend, gingen nun von sich aus vor und thaten zunächst das, was ihnen von ihrem Standpunkte aus als das Dringendste erschien: sie gründeten eine S t e r b e k a s s e auf Gegenseitigkeit. Da die Initiative von den Postbeamten ausging und sich zunächst an
die Kollegen wandte, ist es nicht zu verwundern, daß der 1871 konstituirte Verein sich in den Statuten als ,,Unterstützungs- und Versicherungsverein schweizerischer Postbeamter und Bediensteter" ankündigte. Der-

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selbe zählte schon im Juli 1872 Sektionen in 10 Postkreisen mit zusammen 1867 Mitgliedern. Das hatte denn die weitere Folge, daß in demselben Monat die Bundesversammlung bei Behandlung des Geschäftsberichts von 1871 den Bundesrath einlud, die Frage zu prüfen, ,,wie das unter einem Theil der Postverwaltung bestehende Institut einer gegenseitigen Hülfskasse verallgemeinert und durch Bundesbeiträge angemessen unterstützt werden könnte1'. Sofort wurde der Verein allen Bundesangestellten geöffnet und von 1873 an ein Bundesbeitrag von einstweilen Fr. 10,000 per Jahr bewilligt.

Faktisch gewann indessen der Verein zunächst nur an der Administration der Telegraphen ein neues Rekrutirungsgebiet. Auch konnte er nach seiner damaligen Einrichtung den Angestellten des Bundes wirklich nicht mit gutem Gewissen als solide Versicherungsanstalt empfohlen werden. Es kam dies an den Tag, als Herr Oberzolldirektor Feiß sich behufs der Beantwortung der Frage, ob der Versicherungsverein auf rationeller Grundlage beruhe und den Beamten empfohlen werden könne, und wenn nicht, an welchen Mängeln er leide? an unsern bestens bekannten Fachmann, Herrn Professor Dr. Kinkelin, wandte. Die vorgenommene Expertise bewies, daß gerade dasjenige, was der Verein als seinen Hauptvorzug ansah, die niedrige Prämie, seine bedenklichste Seite war.

Der Versicherungsverein bezog ganz so, wie dies bei Schadenversicherungen auf Gegenseitigkeit, namentlich bei der obligatorischen Immobiliarversicherung, üblich ist, nur so viel an Prämien, als für die Ausbezahlung der Versicherungssummen nothwendig war; für die Ansammlung einer Reserve, um auch einer höhern Sterblichkeit genügen zu können, war nur unzureichend und in der Hauptsache mit einer nur vorübergehend fließenden Hülfsquelle gesorgt worden.

In dem eingeholten Gutachten wurde schlagend nachgewiesen, daß diese Art der Büdgetirung der Ausgaben bei der Lebensversicherung unrichtig und unheilvoll sei, indem bei einer jeden Lebensversicherungsgesellschaft, welche mit vorzugsweise Jüngern Mitgliedern beginnt, das durchschnittliche Alter der Mitglieder, somit auch die durchschnittliche Mortalitäts- und die Schadensziffer während Jahrzehnden anwächst, auch dann, wenn die durch Tod abgehenden alten Mitglieder stets durch junge ersetzt werden; das letztere werde übrigens nicht einmal mehr eintreten,
sobald die auch von den Jüngern Mitgliedern zu entrichtende gleichmäßige Prämie höher steht, als diejenige von Versicherungsgesellschaften, welche in rationeller Weise die Prämie nach dem Eintrittsalter berechnen. In diesem Falle müsse der Verein schließlich an der Höhe der Prämie zu Grunde gehen.

661 3. Das Gutachten hatte zur Folge, daß der Verein, welcher die Zunahme seiner Mortalitätsziffer bereits wahrnehmen konnte, von sich aus eine Revision der Statuten vornahm, und daß die Bundesversammlung die fernere Verabfolgung von Beiträgen von einer versicherungstechnisch richtigen Organisation des Vereins abhängig machte. Die verlangte Revision wurde im Jahre 1875 nach den bewährten Grundsätzen der Lebensversicherungswissenschaft durchgeführt, und ^ie Bundesversammlung erhöhte damals -- und auch seither wiederholt -- ihren Beitrag.

Die neuen Statuten trugen auch dem schon im Jahre 1863 und dann namentlich bei Gelegenheit der Revision von den westschweizerischen Beamten geäußerten Wünschen nach einer A l t e r s versicherung in den versicherungstechnisch einzig richtigen Formen Rechnung, indem sie folgende drei Versicherungsarten vorsahen : a. Todesversiche.rung mit lebenslänglicher Prämienzahlung, für ein Kapital von höchstens 5000 Fr. ; b. gemischte Versicherung auf das sechszigste Altersjahr mit demselben Maximum (die Versicherungssumme wird nach Ueberleben des 60. Altersjahres oder bei vorherigem Tode ausbezahlt) ; c. Versicherung einer Rente von höchstens 1000 Fr., vom Alter von 60 Jahren an.

(Von den infolge des neuen Obligationenrechts im Jahre 1885 revidirten Statuten ist hier nur die eine Abänderung zu erwähnen, daß in Abtheilung a und b die Erhöhung der Versicherungssumme auf Fr. 10,000 zuläßig ist, wobei jedoch der über Fr. 5000 hinausgehende Theil rückversichert werden muß.)

e. In den Jahren 1879 und 1881 wurde inzwischen der Bundesrath durch neue Postulate eingeladen, Berieht und Antrag einzubringen über die Frage, ,,ob die Versicherung der eidgenössischen Beamten nicht aufzweckentsprechenderer Grnndlage organisirt und obligatorisch erklärt werden solle".

Das Ergebniß dieser neuen Postulate war unsere -- noch immer pendente -- V o r l a g e v o m 2 9 . N o v e m b e r 1881.

Wir hatten unter allen Umständen die Verpflichtung und den Willen, so viel an uns, dieselbe in dieser oder anderer Form zur Erledigung zu bringen. Das an der Spitze unserer Botschaft stehende Postulat ist uns hiefür eine Veranlassung und dringende Mahnung, hat es ja doch dasselbe Endziel : die Altersversorgung der eidgenössischen Beamten und Angestellten.

662 Der Inhalt unserer Botschaft vom 29. November 1881, durch welche wir die Postulate von 1879 und 1881 beantworteten, läßt sich kurz in die Worte zusammenfassen: Bezüglich der Versorgung der Wittwen und Waisen von Beamten und Angestellten des Bundes hat der letztere gethan, was von ihm erwartet werden durfte, indem er (abgesehen von den im Besoldungsgesetze vorgesehenen Nachgenüssen) den Versicherungsverein in den richtigen Gang brachte; dagegen ist die Frage der Altersversorgung eine noch ungelöste und es wäre in dieser Beziehung das Rationellste, wenn der Bund insoweit, als er vom Standpunkte der Administration aus daran ein Interesse hat, aus eigenen Mitteln sorgte.

Indem man dasjenige, was beim gegenwärtigen System ohne Gegenleistung ausgegeben wird und durch einen Personenwechsel in den ersten paar Jahren ersparen kann:, zur Ausrichtung von Aversalsummen im Betrage von ! J /2--2 Jahresbesoldungen verwendet, kann man, so rechnete der Bundesrath, ohne eine fühlbare Mehrausgabe im Ganzen, wenn auch mit einer einmaligen Mehrausgabe beim Inkrafttreten des Systems, welche jedoch in den folgenden Jahren ersetzt wird, -- den Rücktritt des Beamten von seiner Stelle und den Uebergang zu einem anderweitigen Fortkommen ermöglichen. -- Von dieser Anschauung geleitet, legte er im Jahre 1881 der Bundesversammlung folgenden ,,Gesetzesentwurf betreffend die Entlassung arbeitsunfähig gewordener eidgenössischer Beamten und Angestellten"' vor: Art. 1. Der Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 2. Augstmonat 1873 erhält folgenden Zusatz: Der Bundesrath wird ferner ermächtigt, solchen Beamten und Angestellten, welche nach einem Dienste von wenigstens fünfzehn Jahren in der eidgenössischen Verwaltung und treuer Pflichterfüllung wegen Alters oder im Dienste entstandener Gebrechen ihrer Berufsaufgabe nicht mehr zu genügen im Stande sind, bei ihrer Entlassung eine Aversalsumme im Betrage von höchstens zwei Jahresbesoldungen oder in Ausnahmefällen einen Rücktrittsgehalt zu entrichten, sofern nicht bereits durch Bundesvorschriften für einzelne Klassen derselben eine andere Abfindung festgesetzt ist.

Die Leistungen des Bundes nach diesem Artikel werden durch den jährlichen Voranschlag bestimmt.

Art. 2. Referendumsvorbehalt.

5. Der Gesetzesentwurf wurde zuerst im Ständerath ^23. Januar 1882) behandelt. Die Vorberathungskommission, deren beide Berichterstatter als gewesene Mitglieder der bundesräthlichen Experten-

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kommissioa in der Lage waren, sehr einläßlichen Aufschluß zu ertheilen, empfahl eindringlich die vorgeschlagene Lösung der .schwierigen Aufgabe mit dem einzigen Amendement, daß dem Worte ,,Rücktrittsgehalt" beigefügt werde : ,,der. nicht höher bemessen werden darf, als zu 50 °/o des fixen Gehaltes und der andern Vortheile, wie Provisionen etc., die sie im Zeitpunkte ihrer Entlassung bezogen haben"1. So gefaßt wurde die Vorlage ohne Opposition angenommen.

Im Nationalrathe kam der Gegenstand erst in der folgenden Wintersession zur Sprache und wurde dessen Behandlung verschoben, indem die vorberathende Kommission noch einige weitere Aufschlüsse und Berechnungen verlangte. Der Bundesrath entsprach diesem Begehren durch seine Nachtrags-Botschaft vom.

29. Mai 1883. Durch deren Aufschlüsse befriedigt, empfahl auch diese Kommission mit Wärme die Annahme der Vorlage nach der ständeräthlichen Fassung (28. Juni 1883).

Ohne daß man sich die in solchen Fragen nicht sofort sichtbaren praktischen Konsequenzen der abweichenden Anträge hätte klar machen können, erhielt die Vorlage durch Annahme von zwei in die Diskussion geworfenen Amendements folgende veränderte Fassung : ,,Der Bundesrath wird ermächtigt, Beamten und Angestellten, deren Besoldung w e n i g e r als d r e i t a u s e n d F r a n k e n beträgt und welche n a c h e i n e m D i e n s t e von w e n i g s t e n s z w a n z i g J a h r e n " u. s. w.

Nachher wurde zugegeben, daß man einem an sich richtigen Gedanken einen viel zu weit gehenden Ausdruck verliehen hatte.

Auch bei den Eisenbahn-Hülfskassen findet sich freilich eine Einschränkung in der Berechnung der Pension höherbezahlter Beamten ; aber man schließt sie nicht ganz aus, sondern zieht bloß den Ueberschuß über eine bestimmte Besoldungssumme (3600 oder 4000 Fr.)

nicht in Berechnung; gänzlicher Ausschluß wäre ja eine Bestrafung des Vorrückens im Dienst; zudem ist zu berücksichtigen, daß mit einer erst in spätem Jahren erreichten höheren Besoldung nicht mehr große Ersparnisse für die alten Tage möglich sind, da meistens vermehrte Ausgaben für die Familie, vielleicht auch in frühern Jahren gemachte Defizite den Zuwachs absorbiren. Aber auch wenn man in diesem Sinne bei der Berechnung der Pension eine Schranke ziehen will, erscheint es zu weit gegangen, schon bei mit Fr. 3000 Besoldeten eine ausnahmsweise Berechnung eintreten zu lassen.

Die ständeräthliche Kommission suchte diese Erwägungen zur

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Geltung zu bringen in den zu der nationalräthlichen Fassung gestellten Abäuderungsanträgen : 1) Streichung des Zusatzes: deren Besoldung weniger als dreitausend Franken beträgt, 2) Bestimmung des Maximums der Aversalsumme auf Fr. 7200 und des Rücktrittsgehaltes auf Fr. 1800.

In der Sitzung des Ständeralhes vom 7. Juli 1883 wurden noch eine ganze Menge anderer Amendements beantragt, jedoch von allen abstrahirt gegenüber den beiden Ordnungsmotionen: die Behandlung dieser Angelegenheit mit derjenigen des neuen.

Besoldungsgesetzes zu verbinden, und : dieselbe behufs der Vervollständigung der Akten dem Bundesrathe zu überweisen.

Diese beiden Anträge wurden in Eins zusammengefaßt angenommen. Der Nationalrath bekundete durch sein Stillschweigen, daß auch ihm die Vertagung recht sei.

6. Die Beamten freilich hätten gerne einmal gewußt, wessen sie sich zu versehen haben, und wurden ungeduldig. Die Männer, ·welche im Jahre 1883 den ,,Schweizerischen AmtsbürgschaftsVereinu zu Stande gebracht, wollten gerne auch auf diesem Gebiete etwas leisten ; der genannte Verein stellte ein Comité zum Studium dieser Frage auf. Als die Bundesbehörden noch im Jahre 1885 mit der Frage nicht weiter gekommen waren, beschloß auch die Delegirtenversammlung des eidgen. Beamtenversicherungsvereins, Vertreter in jenes Comité zu entsenden. Vergebens zeigten die anwesenden Experten, auf den Tarif des Vereins und auf seine eigenen Erfahrungen gestützt, mit welchen Kosten die AltersrentenVersicherung verbunden sei: man fand, es könne auf keinen Fall schaden, wenn an die Frage gemahnt werde.

Man begnügte sich jedoch nicht mit dem Mahnen, sondern gah sich unabsichtlich einer großen Selbsttäuschung bezüglich der Kosten der Altersversicherung hin und veranlaßte wohl damit unser Postulat betreffend die Altersversorgung.

Das von den beiden genannten Vereinen eingesetzte InitiativComité hatte sich die Aufgabe gestellt, zu berechnen, was Invaliditätsund Altersversicherung kombinirt kosten und mit welchen Opfern Seitens der Beamten und des Bundes dieselbe realisirt werden könnte. Man hielt diese Berechnung für sehr leicht: man fragte eich nur: welche Summe müßte jährlich als Prämie aufgebracht werden, um gerade diejenigen Pensionen zu gewähren, welche j e t z t unter Voraussetzung eines bestimmten Pensionsgesetzes zu zahlen wären ?

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Man dachte sich dabei ein Penaionsgesetz, nach welchem nicht allein im Falle der Invalidität, sondern schon nach Erreichung bestimmter Alters- und Dienstjahre der Beamte das Recht habe, sich mit einem Ruhegehalt zurückzuziehen, welcher nach Zurücklegung von 55 Lebens- und 30 Dienstjahren 50 °/o, nach Zurücklegung von 65 Alters- und 40 Dienstjahren 75 °/o der Besoldung, jedoch nicht über Fr. 3600, betragen sollte.

Das Ergebniß der vom Initiativ-Komite der Beamten im Frühling 1887 auf den zufälligen status quo von damals basirten rein empirischen Kostenberechnung war ein ungemein günstiges : man fand bloß 184 Beamte, deren Pensionirung wegen Alter oder Invalidität wahrscheinlich schien und im Ganzen eine Jahresausgabe von Fr.

326,000 für Pensionen veranlaßt hätte; wenn man allen Beamten von der vollen Besoldung einen Abzug von 2 °/o auferlegte, so war mehr als die Hälfte obiger Summe gedeckt, und was der Bund noch zuzuschießen hätte, machte nicht einmal so viel aus, als er bei der Ersetzung der invaliden Beamten durch neue ersparte.

In jene Zeit fällt nun das Postula-t vom 30. Juni 1887 betreffend die Gründung einer Altersversorgungskasse.

Ermuthigt durch dieses Postulat, legte das Initiativ-Komite mittelst einer Eingabe vom 17. April 1888 dem Bundesrathe zwei Pensionirungssysteme zur Auswahl vor: nach dem ersten System hatten die Beamten bloß im Falle von Invalidität und nach Zurücklegung von 20 Dienstjahren Anspruch auf eine Pension, jedoch ohne Besoldungsabziige; nach dem zweiten hatten sie dieses Recht schon bei Invalidität nach 15 Dienstjahren und ohne den Nachweis der Invalidität nach 30 Dienstjahren, wogegen sie einem Besoldungsabzug von höchstens 2 "/o ihres Gehaltes unterworfen wären; nach beiden Projekten betrug die Pension im Minimum (bei 20, bezw. 15 Dienstjahren) 60 °/o, im Maximum (bei 30 Dienstjahren) 75 °/o der Besoldung jedoch nicht über Fr. 3600.

7. Der Bundesrath ordnete nun zunächst die Aufnahme eines vollständigen Etats der im Dienste des Bundes stehenden Beamten und Angestellten an, mit Angabe ihres Alters, ihrer Dienstzeit und Besoldung, über die Zahl der Invaliden, den Werth der gegenwärtigen Arbeitsleistung der Invaliden, die Notwendigkeit einer Ersatzkraft für dieselben und die Kosten einer solchen.

Sodann ließ unser Departement des Innern durch das Versicherungsamt
eine Botschaft ausarbeiten, welche, unter Berücksichtigung der Diskussion und der Beschlüsse der beiden Räthe über denselben, im Ganzen genommen unsern Antrag vom 29. November 1881 reproduzirte.

666 Ueber die Berechnung der Versicherungskosten, wie sie vom Initiativkomite der Beamten ausgeführt wurde, urtheilte das Versicherungsamt gerade so, wie über die Kostenberechnungen jener Sterbekassen, welche nur so viel an Prämien erheben, als jeweilen zur Bestreitung der Todesfallzahlungen nothwendig ist, ohne die progressive Zunahme der Ausgaben von einem Jahre zum andern zu berücksichtigen. Diese Zunahme müsse sich auch bei den vom Initiativkomite vorgeschlagenen Pensionirungssystemen wiederholen.

Dasselbe habe bei seinen Berechnungen ignorirt, daß unser eidgenössischer Beamtenorganismus im Jahre 1887 noch keine Beamten mit 40 Dienstjahren enthalten konnte und noch lange nicht so viele 30jährige und so viele Invalide, als er bei längerer Fortdauer (auch ohne Zuwachs) einmal haben werde. Es wies nach, daß unsere eidgenössische Verwaltung zum größern Theile noch eine ganz junge ist, indem 2/a ihrer Dienststellen noch nicht so lange bestehen, als daß deren Inhaber darin hätten alt oder invalid werden können : während wir bei der Enquete von 1864 bloß 2300 Beamte mit einem Gehalte von Fr. 600 und darüber zählten, haben wir jetzt mehi- als 6400 mit einem Gehalte von Fr. 750 und darüber; die Zahl unserer gegenwärtigen alten und invaliden Beamten entspreche dem frühern, kleinern, und nicht dem gegenwärtigen Personalbestande; wenn für die aus dem gegenwärtigen Personalbestande hervorgehenden invaliden oder alten Beamten dereiust Invaliditäts- oder Alterspensionen nach dem Maßstabe der Eingabe entrichtet werden sollen, so müssen der projektirten Versicherungskasse ganz andere Hülfsmittel als die momentan erforderlichen zugewiesen werden. Welche hohen Leistungen die Altersversicherung erfordere, wurde nach den Grundlagen des bestehenden Beamtenversicherungsvereins berechnet, die Kosten der Invaliditätsversicherung dagegen aus den Erfahrungen unserer Eisenbahnhillfskassen abgeleitet.

Dies waren die Gründe, welche unser Departement des Innern abhielten, über die im Jahr 1881 gestellten und vom Ständerath angenommenen Anträge hinauszugehen.

Wie damals, so berief es auch im November 1888 zur Begutachtung seiner Anträge eine Expertenkommission ein, an welche mit seiner Einwilligung das Initiativ-Komite der Beamten eine Delegation abordnete.

la der Sitzung dieser Expertenkommission gab die Delegation des
Initiativ-Komites das zweite der von ihr aufgestellten Projekte preis und modifizirte das erste in der Weise, daß die Beamten an die Kosten desselben -- der bloßen Invaliditätsversicherung -- mittelst eines Abzuges von im Maximuni 2 °/o ihrer Besoldung beizutragen hätten. Durch diesen Zusatz erhielt jedoch das erste Pro-

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jekt einen wesentlich andern Charakter ; es handelte sich nun nicht mehr um einen bloßen Versuch, welchen der Bund wieder aufgeben konnte, wenn dessen finanzielle Konsequenzen zu weit führten; von dem Augenblicke an, wo der Bund als Versicherer auftritt und von den Beamten Prämien bezieht, ist er auch an die von ihm abgeschlossenen Versicherungsverträge gebunden.

Auf der einen Seite wurde nun behauptet, daß die vorgeschlagene Versicherung dem Bunde schwere Opfer auferlege, welche er bei voller Kenntniß ihrer Größe nicht bewilligen würde, weßhalb man sich mit den bisherigen Vorschlägen begnügen sollte; *uf der andern Seite wurde dieses bestritten.

Bei dieser Sachlage glaubte die Kommission, es sei vor Allem eine möglichst genaue Berechnung der Kosten dieses Versicherungsprojektes auszuführen. Da diese Berechnung eine sehr umfangreiche Arbeit war, ,,welche das Versicherungsamt neben seinen andern, ihm in erster Linie obliegenden Geschäften ausführen mußte, so sind wir erst jetzt im Stande, von deren Ergebniß Gebrauch zu machen und einen neuen Bericht über die in dieser Beziehung noch pendenten Postulate vorzulegen Denn nicht bloß über das zuletzt aufgetauchte Projekt haben wir uns auszusprechen, sondern auch über die verschiedenen uns zugewiesenen Postulate von 1879 und 1881 betreffend die Beamtenversicherung überhaupt. Wir müssen aber auch deßwegen die Beamtenversicherung als Ganzes im Auge behalten, damit wir nicht durch einseitige Pflege eines einzelnen Zweiges der Versicherung das Gedeihen der andern, ebenso nothwendigen Zweige derselben gefährden.

II. Die nothwendige Ergänzung unserer bisherigen Beamtenversicherung.

1. Als der Bundesrath seiner Zeit eingeladen wurde, die Frage zu prüfen, ob die Versicherung der eidgenössischen Beamten nicht auf zweckentsprechenderer Grundlage organisai und obligatorisch erklärt werden sollte, erhielt dieser Beschluß in vielen Kreisen die nähere Auslegung, es sollte die Versicherung der eidgenössischen Beamten nach dem System der Beamten-Hülfskassen unserer größern Eisenbahngesellschaften eingerichtet werden. Dieses System konnte in der That damals im Vergleiche mit unserem Beamtenversicherungsvereine als das weit vorteilhaftere erscheinen. Während man in dem letztern gegen eine Prämie von 2 bis 2 Va % der Besoldung nur eine ganz bescheidene Todesversioherung (etwa im Betrage einer Jahresbesoldung) schließen konnte, waren die Beamten jener Eisenbahnen für dieselbe Prämie gegen Krankheit,

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Altersschwäche und Tod versichert, allerdings unter finanzieller Mitwirkung der betreffenden Eisenbanngesellschaften. Der Bundesrath erklärte bereits in seiner Botschaft vom 29. November 1881, da li er diese Eisen bahnhülfskassen nicht zum Muster nehmen dürfe, indem ihnen die bei solcher Versicherung nothwendigen statistischen und technischen Grundlagen fehlen. Seither ist nun mit Hülfe des durch den Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen gesammelten reichen statistischen Materials berechnet worden, daß jene Eisenbahnhülfskassen für ihre Invaliditätsversicherung allein schon einer jährlichen Einnahme von 3 llz bis 4 % der gesammten Besoldungen bedurft hätten und annähernd ebenso viel für ihre Wittwen- und Waisenversicherung.

Daß diese Beträge nicht von dem (durchschnittlich im Alter von 26 Jahren erfolgten) Eintritte der Beamten an von diesen und den Verwaltungeu einbezahlt wordeu sind, hat nun die weitere Folge, daß das Fehlende nachbezahlt werden muß, und daß jetzt für längere Zeit die Hülfskassen einiger unserer größeren Bahngesellschaften einer. Jahreseinnahme von etwa 10 °/o der Besoldungen bedürfen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihr finanzielles Gleichgewicht herzustellen. Wir ersehen hieraus, daß eine auch nur die bescheidene Versicherung jener Eisenbahnhülfskassen gewährende obligatorische Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten und Angestellten einer normalen Jahreseinnahme von etwa einer Million Franken bedürfte, und einer sehr viel höheren Einnahme, wenn eine solche Versicherung erst nachträglich eingeführt werden sollte.

Hieran müßte der Bund, wenn er seine Beamten nicht härteren Bedingungen unterstellen will, als er für diejenigen der Bisenbahnen gestattet, wenigstens die H ä l f t e beitragen.

Der bestehende Versicherungsverein der eidgenössischen Beamten und Angestellten hat jedoch in seinem dennaligen Bestände nur eine Prämien-Einnahme von rund Fr. 284,000, wovon der Bund ungefähr den f ü n f t e n Theil deckt mittelst seiaer Subvention von Fr. 50,000 nebst den dem Verein überlassenen Bußengeldern.

Der Versicherungsbestand des Vereins auf Ende 1888 ist folgender : a. Versicherung auf Ableben mit lebenslänglicher Prämie: 2190 Mitglieder mit einer Versicherungssumme von Fr. 7,135,177; Durchschnitt per Mitglied Fr. 3258.

b. gemischte Versicherung (die
Versicherungssumme wird nach zurückgelegtem 60. Altersjahr oder bei vorher erfolgendem Tode bezahlt) : 782 Mitglieder mit einer Versicherungssumme von Fr. 2,517,158; Durchschnitt pro Mitglied Fr. 3219;

669 c. Versicherung einer Altersrente vom zurückgelegten 60. Altersjahre an: 6 Mitglieder mit Renten von im Ganzen Fr. 4309; Durchschnitt per Mitglied Fr. 718.

2. Wenn wir uns nun fragen, ob unser Beatntenversieherungsverein sein erstes und Hauptpensum, die T o d e s v e r s i c h e r u n g , in befriedigender Weise erfülle, so müssen wir uns freilich gestehen, daß auch hier eine allgemeinere und höher gehende Betheiligung der Beamten wünschbar wäre. Der Bund hat indessen bis jetzt seinen Angestellten die Wahl gelassen, ob sie für die Zukunft ihrer Angehörigen durch Versicherung bei der subventionirten Anstalt, oder, was auch vorkommt, bei andern Anstalten oder auch auf andern Wegen, deren es noch verschiedene sehr empfehlenswerthe gibt, sorgen wollen. Er hat sich um so mehr enthalten, in dieser Beziehung ein Obligatorium vorzuschreiben, da er dem Beamten die Lebenslänglichkeit seiner Stellung und seines Einkommens und damit die Möglichkeit der Aufrechterhaltung seines Versicherungsvertrages nicht garantirt. Das Obligatorium wird noch bedenklicher, wenn es zum Eintritt in eine bestimmte Beamtenkasse zwingt, welche der Versicherte nach seinem Dienstaustritte wieder aufgeben muß. Um seinen Zweck unbedingt zu erfüllen, müßte das Obligatorium, welches zur Sicherung des Looses von Wittwen und Waisen vorgeschrieben wird, sogar noch weiter gehen, die Höhe und Art dei- Versicherung bestimmen und gesetzlich anordnen, daß nicht die Kapital-, sondern die Rentenversicherung gewählt werde, und daß die vierteljährlich oder monatlich auszubezahlenden Wittwen- oder Waisenrenten nicht für Verpflichtungen des verstorbenen Beamten mit Beschlag belegt werden dürfen. Eine solche landesväterliche Leitung müßte, um zum Eintritte in den Bundesdienst aufzumuntern, auch von materieller Hülfe begleitet sein ; nach dem Maßstabe der Eisenbahnhülfskassen müßte der jährliche Bundesbeitrag schon an die Wittwen- und Waisenversorgung einer obligatorischen eidgenössischen Beamtenhülfskasse etwa eine Viertelsmillion betragen.

Der Bund enthielt sich jedoch einer so weit gehenden Einmischung und beschränkte sich darauf, den aus reiner Privatinitiative hervorgegangenen Verein zu einem richtigen technischen Betriebe anzuleiten und durch einen bescheidenen Beitrag vor den Folgen der aus den frühern liberalen Aufnahmen herrührenden
Uebersterblichkeit zu schützen.

3. Bei dieser bescheidenen Gabe erreichte er jedoch gerade dasjenige Ziel nicht, das ihm vom Standpunkte der Administration aus zunächst am Herzen liegt und wegen dessen sich die Eise»-

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bahngesellschaften mit der Uebernahme von etwa der Hälfte der Kosten der ganzen Beamtenversicherung belasten: die A l t e r s v e r s o r g u n g . Nicht, daß dieselbe in den Statuten und Tarifen, des Vereins nicht vorgesehen wäre, die Organisation derselben ist da und technisch richtig berechnet; sie ist jedoch ein todter Buchstabe geblieben, weil es an den nöthigen Mitteln fehlt. Die Todesversicherung, obschon in bescheidenen Grenzen gehalten, beansprucht eben bereits die dem Beamten möglichen Ersparnisse.

Man strebt aber auch ein allzu hohes Ziel an, wenn man für einen jeden Beamten, gleichviel, ob er invalid ist oder nicht, eine von einem bestimmten Dienstjahre oder Altersjahre an laufende Rente anstrebt. Daß die Kosten einer solchen Versicherung von den Beamten nicht aufzubringen sind, sieht man sogleich, wenn man auf unsero Beamten-Etat, wie er im Juli 1888 vorhanden war,, und unter der Voraussetzung^ daß auf jenen Zeitpunkt die obligatorische Altersversicherung in Kraft getreten wäre, die Kosten der Altersversicherung nach den technischen Grundlagen unseres Beamten versicherungs Vereins berechnet.

Wir lassen bei dieser Berechnung alle Beamten und Angestellten unter einer Jahresbesoldung von Fr. 750 weg, weil bei diesen, die Beamtung nur ein Nebenverdienst, nicht Hauptberuf ist.

Wir scheiden auch von vornherein aus unserer Rechnung alle über 55 Jahre alten aus, weil diese ihres hohen Alters wegen nicht mehr versicherbar sind ; diese in die Versicherung mit hinein beziehen und ihnen auf Kosten der Jüngern Mitglieder Altersrenten ertheilen, hieße von vornherein mit Unrecht anfangen und eine rationelle Altersversicherung verunmöglichen; es haben die Jüngern Klassen noch genug an ihrer eigenen Versicherungslast zu tragen. Unsere Kostenberechnung für die 16--55jährigen Beamten ist folgende:

671 Tab. l, a.

Alter der Beamten.

Alter und Diensteinkommen der Beamten mit Fr. 750 und mehr Jahresbesoldung.

Anzahl.

Diensteinkommen.

Fr.

·2 5 12 45 77 91 114 128 128 161 166 155 206 171 180 219 211 201 191 178 199 190 196 176 141 160 153 158 148 159 151 126 121 131 122 109 110 78 95 89 5453

Alter der Beamten.

Anzahl.

Diensteinkommen.

Fr.

2,429 Uebertrag 5453 13,084,822 6,708 114 253,740 18,302 56 93 224,693 61,053 57 85 186,622 107,833 58 68 130,789 59 150,060 79 162,633 194,883 60 53 185,796 109,137 61 71 190,254 158,164 62 53 252,310 114,482 63 52 273,793 64 118,246 37 73,139 265,473 65 42 77,431 350,925 66 318,769 39 67 69,100 36 86,076 386,048 68 470,099 22 47,815 69 28 56,164 450,620 70 14 35,694 429,104 71 18 35,394 432,265 72 387,941 27,448 19 73 15,512 8 422,958 74 425,542 8 21,624 75 13 23,970 416,060 76 4 8,600 77 372,275 2 3,820 313,230 78 3 4,512 368,343 79 5 369,282 9,520 80 1 1,236 376,386 81 2 7,500 318,729 82 319,483 83 -- -- 84 323,546 -- --2 85 4,500 257,885 2,484 285,469 86 2 87 1 1,800 273,613 288,661 88 -- -- 89 1 1,560 264,755 253,653 90 -- -- 176,064 91 --864 --1 92 196,516 179,228 13,210,612 11,084,022 Total 6429 Anmerkung. Außerdem Beamte und Angestellte mit weniger als Fr. 750 Besoldung: 2264 mit einem Diensteinkommen von Fr.

953,404 Total: 8693 ,, ,, ,, . ,, 14,164,016

16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 Uebertrag

672 Tab. I, b.

Jährliche Prämie fUr die Versicherung einer Altersrente von Va des Diensteinkommens fUr diese Beamten mit mehr als Fr. 750 Besoldung.

Alter beim Beginn der Versicherung.

16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55

FUr eine Rente vom zurückgelegten 60. Altersjahre an

FUr eine Rente vom zurückgelegten 65. Altersjahre an

von Fr. 100.

von '/2 des Diensteinkommens.

von Fr. 1 00.

Fr.

Fr.

Fr.

5. 52 5. 88 6. 24 6. 60 6. 96 7. 44 7. 80 8. 40 8. 88 9. 36 9. 96 10. 68 li. 40 12. 12 12. 96 13. 80 14. 76 15. 84 16. 92 18. 12 19. 56 21. -- 22. 68 24. 48 26. 52 28. 80

31. 32

34.

37.

4L 45.

50.

56.

64.

72.

83.

97.

115.

138.

172.

32 56 40 72 88 88 20 96 76 44 08 86 32

67. 04 197. 22 571. 02 2,014. 75 3,752. 59 4,865. 35 6,342. 69 7,803. 43 8,447. 28 11,808. 11 13,634. 89 14,176. 26 20,002. 73 19,317. 40 25,015. 91 32,436. 83 33,255. 76 33,985. 04 36,569. 62 35,147. 45 41,365. 29 44,681. 91 47,181. 20 45,566. 46 41,534. 30 53,041. 39 57,829. 56 64,587. 84 59,857. 31 66,132. 95 73,962. 62 65,605. 94 81,187. 38 87,829. 77 105,303. 53 110,879. 39 123,579. 74 101,307. 23 136,441. 06 154,422. 84

1,871,709. 08

3. 20 3. 38 3. 07 3. 78 3. 99 4. 23 4. 48 4. 74 5. 02 5. 33 5. 65 6. -- 6. 37 6. 77 7. 20 7. 66 8. 16 8. 70 9. 28 9. 92 10. 60 11. 35 12. 16 13. 05 14. 06 15. 10 16. 29 17. 61 19. 07 20. 71 22. 56 24. 64 27. 01 29. 72 32. 84 36. 45 40. 68 45. 68 51. 67 58. 93

von l/2 des Dienst einkommans.

Fr.

38. 86 113. 38 326. 69 1,153. 90 2,151. 27 2,766. 19 3,642. 98 4,403. 37 4,775. 38 6,724. 06 7,734. 65 7,964. 19 11,176. 96 10,790. 33 13,897. 73 18,004. 79 18,385. 30 18,666. 02 20,057. 10 19,241. 87 22,416. 77 24,149. 51 25,296. 45 24,290. 94 22,020. 07 27,809. 90 30,078. 02 33,140. 79 30,390. 81 33,082. 46 36,495. 99 31,771. 43 38,552. 59 40,658. 89 47,398. 14 48,251. 60 51,593. 02 40,213. 02 '50,769. 91 52,809. 53

883,204. 86

673

Wir haben in Tab. I, a alle unsere eidg. Beamten und Angestellten mit wenigstens Fr. 750 Jahresgehalt und ihre Diensteinkommen nach Altersjahren klassifizirt. In Tab. I, b ist dann für jedes Altersjahr angegeben, wie groß die in monatlichen Raten zu bezahlende jährliche Prämie sein muß, um vom zurückgelegten 60. oder vom zurückgelegten 65. Altersjahre an eine lebenslängliche Rente von Fr. 100 beziehen zu können; daneben ist für die in Tab. I, a Jahrgangs weise aufgezählten Beamten von 16--55 Jahren mit wenigstens Fr. 750 Gehalt berechnet, wie viel nach dem angegebenen Prozentsatz eine in der Höhe des h a l b e n Diensteinkommens versicherte Rente koste. Wir haben für die Altersrente vom Alter 60 an (d. h. nicht vom sechzigsten, sondern vom z u r ü c k g e l e g t e n 60. Altersjahre an) den Tarif des Beamtenversicherungsvereins benützt, jedoch nicht die Bruttoprämie, sondern die Nettoprämie angewendet, also keine Verwaltungskosten in Rechnung gebracht, sondern nur die aus den Mortalitätstafeln sich ergebenden Rentenzahlungen ; in gleicher Weise ist die Rente vom Alter 65 an berechnet.

Der Tarif des Versicherungsvereins schien uns deßhalb gerade gut zu passen, weil unsere eidgenössischen Beamten und Angestellten d u r c h s c h n i t t l i c h im Alter von circa 30 Jahren*) eintreten und der Einzelne somit durchschnittlich nach dreißig Dienstjahren gerade sechzig Jahre zählen müßte. Wir erhalten also in diesem Tableau die Durchschnittskosten einer Rente vom Alter 60 an für das gegenwärtige Personal, wobei von der Voraussetzung ausgegangen wird, daß Keiner vor dem Alter 60 pensionirt werden muß, aber auch Keiner austritt, anders als unter Beibehaltung seiner Rechte.

Ob wir Versicherung filr die volle Besoldungssumme oder nur für einen Theil derselben berechnen, das ist zwar von einigem Einfluß auf die Gesammtkostensumme in Franken, jedoch nicht für den Prozentsatz.

Wenn wir nun für diese 5453 männlichen und weiblichen Beamten und Angestellten von wenigstens Fr. 750 Gehalt, mit einem Gesammtgehalt von Fr. 11,084,822, die Kosten einer lebenslänglichen Rente vom Alter 60 an in der Höhe von 50 °/o des Gehalts berechnen, so erhalten wir Prämien: Fr. 1,871,709.08 = durchschnittlich 16.89 % des Gehalts ; für 75 °/o, Prämien : Fr. 2,807,563. 62 = durchschnittlich 25.38 % des Gehalts.

*) Bei der Enquete
von 1881 betrag das durchschnittliche Eintrittsalter der männlichen Beamten und Angestellten 31.89 Jahre, der weiblichen 30.54, bei der jungst veranstalteten betrag das durchschnittliche Eintrittsalter28.68,, beziehungsweise29.08t Jahre.

ßundesblatt. 41. Jahrg. Bd. IV.

47

674

Mehr als die Hälfte billiger käme die Prämie auf eine Altersrente vom Alter 65 an zu stehen: für 50 °/o des Gehalts Fr. 883,204. 86 = durchschnittlich 7.97 °/o des Gehalts, für 75 °/o des Gehalts Fr. 1,324,807. 29 = durchschnittlich 11.95 °/o des Gehalts.

Die auf das Alter 65 hinausgeschobene Altersrente ist freilich viel billiger ; aber -- erlauben es die Verhältnisse, überall mit der Pensionirung bis zu diesem Alter zuzuwarten? Und wenn nicht, verursachen uns nicht die früher Invalidwerdenden wieder bedeutende Mehrkosten, welche die Andern nicht gerne mittragen, wenn sie selbst das zurückgelegte 65. Altersjahr abwarten sollen? -- Was eine so weitgehende Versorgung kostet, welche nur dann berechtigt wäre, wenn der Eintritt der Invalidität bei Allen schon im Alter von 60 oder von 65 Jahren stattfände, das beweist unsere Rechnung. Bei Zusammenfassung aller Beamten vom Alter von 16 bis 55 Jahren kostet die Versicherung einer Rente von 50 °/o des Gehaltes vom Alter 60 an alljährlich durchschnittlich 16.89 °/o desselben, diejenige einer Rente von 75 °/o dagegen 25.38 °/o des Gehaltes, d. h. den v i e r t e n T h e i l desselben. Die Kosten sind so enorme, daß man von vorneherein eine Altersversicherung aller Beamten bis zum Alter von 55 Jahren für eine vom Alter 60 an laufende Rente aufgeben muß, ja selbst die erst mit 65 Jahren beginnende Rente. Die Jüngern Beamten würden sich für den durchschnittlichen Prämiensatz von 25.88 °/o höflich bedanken und lieber ohne Bundesbeitrag sich nach dem ihrem Alter entsprechenden Tarifansatz des Beamtenversicherungsvereins versichern.

Dann müßten wir gleich wie die Eisenbahnpensionskassen alle über 35 oder über 40 Jahre alten Beamten der hohen Kosten derselben wegen ausschließen, von der projektirten Altersversicherung womit freilieh das Interesse der Gegenwart an einer solchen Versicherung noch viel mehr abgeschwächt würde !

Ja, selbst das auf die n e u in den eidgenössischen Dienst Eintretenden beschränkte Obligatorium käme theuer zu stehen. Bei einem durchschnittlichen Eintrittsalter von 30 Jahren betragen laut unserer Tabelle die Versicherungskosten (ohne Verwaltungskosten) 12.96°/o der Rente, somit, wenn die Rente 8/4 der Besoldung betragen soll, 8 /4 X 12.96 = 9.72 °/o der B e s o l d u n g , also fast den zehnten Theil derselben. Welch' eine Summe, wenn einmal alle Beamten mit einer Gesammtbesoldung von über 13 Millionen der Versicherung beigetreten sein würden!

675 Man kann gegen diese Berechnung einwenden, daß nicht alle Beamte nach Zurücklegung von 30 Dienstjahren von ihrem Rechte auf Ruhegehalt Gebrauch machen würden. Freilich, jedoch würden die Meisten dies sehr bald nachher thun, und wenn durch die länger im Dienste verbleibenden an den von uns berechneten Kosten etwas erspart wird, so wird diese Ersparniß aufgewogen durch die Mehrkosten einerseits Derjenigen, welche wegen Invalidität pensionirt werden müssen, bevor sie nur das 30. Beitragsjahr zurückgelegt haben, anderseits Derjenigen, welche -- auf ihre 30 Dienstjahre gestützt -- schon im Alter von 50--60 Jahren ihren Ruhegehalt verlangen und ihn alsdann viel läuger beziehen.

Wir. brauchen übrigens nicht weit zu gehen, um an Beispielen zu zeigen, welche finanziellen Folgen die Zusicherung von AltersPensionen nach Absolvirung einer bestimmten, zu tief gegriffenen Zahl von Dienst- oder Altersjahren mit sieh führt. In F r a n k r e i c h , wo doch die nach Dienstjahren berechneten Ruhegehalte höchstens 2/s, bei Besoldungen von Fr. 3200 und mehr höchstens die Hälfte der letzten Besoldung betragen, ist das mittlere Alter der Civilbeamten bei ihrer Pensionirung 57.i Jahre, von welchem Alter an die Pensionirten durchschnittlich noch 14 Jahre leben, sei es nun ohne Beschäftigung, sei es in einem andern Enverbszweig.

Infolge dieses Systems ist die jährliche Ausgabe für Civilpensioneu bereits auf die Summe von 61.4 Millionen Pranken gestiegen, welchen eine Einnahme an Besoldungsabzugen aller Art von 24.a Millionen gegenübersteht. Längst beschäftigt man sich in Frankreich mit einer Reform des theuren Pensionssystems, welche jedoch dadurch erschwert ist, daß man den Beamten, ihren Wittwen und Waisen als Gegenwerth für die Besoldungsabzüge bestimmte Rechte zugesichert hat, deren Last der Fiskus noch ein halbes Jahrhundert hindurch (d. h. bis zum Aussterben der gegenwärtigen Beamten und ihrer Frauen) tragen muß, auch wenn für die neu eintretenden Beamten andere Gesetzesbestimmungen aufgestellt werden.

In ganz analoger Lage befindet sich I t a l i e n ; das durchschnittliche Alter bei Ertheilung der Civilpensionen beträgt hier 56.» Jahre.

Wenn man uns einwendet, daß auch die meisten obligatorischen L e h r e r k a s s e n in den Kantonen nach einer gewissen, nicht hoch gegriffenen Zahl von Dienst- oder
Beitragsjahren ohne Rücksicht auf Invalidität Alterspensionen ertheilen, so ist hierauf Folgendes zu erwidern : Bei den meisten dieser Kassen ist die Pension so unbedeutend, daß sie Niemanden zur Demission verlockt, ja sie wird von einigen Kassen sogar den aktiven Mitgliedern als Besoldungszulage verabfolgt. Die wenigen Lehrerkassen dagegen,

676

welche wirklich nennenswerthe Ruhegehalte ertheilen, besitzen ihre bezügliche Organisation erst seit einigen Jahren und konnten daher noch gar nicht den Beweis leisten, daß sie ihre Verheißungen auf die Dauer zu erfüllen im Stande sind ; da ihre Einnahmen und Ausgaben nicht durch technische Vorausberechnung in's Grleichgewicht gebracht sind, so dürften mehreren derselben die gleichen Erfahrungen bevorstehen, welche unsere Eisenbahnhülfskassen gemacht haben. Ihre eigenen Jahresberichte enthalten Besorgnisse bezüglich des Anwachsens der Pensionen.

Allgemeines Recht auf Alterspension schon vom Beginn des Greisenalters an -- das geht nun einmal über unsere Mittel hinaus.

Und auch über unser Bedürfniß ! Es ist nicht nur dem Menschen die Arbeit eine Wohlthat; es ist auch für die Administration von Werth, wenn sie von den einmal theuer gewonnenen Erfahrungen ihrer Beamten möglichst lange Gebrauch machen kann und die geschäftskundigen Beamten nicht öfter als nothwendig gegen unerfahrene austauschen muß. Nur wo die Administration durch das Zurückbleiben der geistigen oder körperlichen Kräfte der Beamten wirklichen Schaden erleidet, wünschen wir Abhülfe schaffen zu können. Das würde höchstens etwa halb so viel kosten als die allgemeine Perisionirung.

4. Der Gang dev letztjährigen Verhandlungen führte zu dem Begehren, es möchten auch die Kosten der I n v a l i d i t à t s V e r s i c h e r u n g unserer Beamten genau berechnet werden.

Diese Aufgabe war mit großen Schwierigkeiten verbunden, zunächst weil es uns an statistischen Angaben über das Invalidwei-den unserer Beamten fehlte. Die reichsten Angaben und wohl die einzig ausreichenden besitzen in dieser Beziehung die deutschen Eisenbahnen ; und wenn wir aus den daherigen Tabellen die Angaben über das Fahrpersonal und das Bahnbewachungspersonal weglassen, so haben wir in denjenigen über das übrig bleibende Büreaupersonal ein unsevn Beamten analoges Versicherungsobjekt. Unser Beamtenpersonal ist vielleicht ein weniger günstiges Risiko, und auf jeden Fall sind gewisse Klassen unserer Verwaltung, z. B. Instruktoren und Zollwächter, mehr dem Invalidwerden ausgesetzt als gewöhnliche Büreaubeamte.

Unsere Rechnung wurde auch dadurch sehr erschwert, daß die Beamten in so sehr verschiedenem Alter in den Bundesdienat eintreten. Träten alle in demselben Alter ein,
und würde also überall einem bestimmten Lebensalter ein bestimmtes Dienstalter entsprechen, so wäre die Berechnung der Kosten der Invalidenpensionen und des Baarwerthes der bis zum Eintreten der Invalidität zu bezahlenden

677

Prämien sehr vereinfacht; da aber die Eintritte auf alle Alter von 16 bis 60 Jahren sich vertheilen, so bekommen wir eine unendliche Menge von Kombinationen von Dienstalter und Lebensalter, für deren jede ein anderer Pensionswerth zu berechnen ist; denn eine Pension von 75 °/o des Gehaltes hat einen ganz andern Geldwerth, wenn sie schon vom 50. Altersjahre an zu bezahlen ist, als wenn vom 75.

an (was sehr gegen diese Berechnungsweise spricht).

Auch mußten wir in Ermangelung genügender individueller Daten über sämmtliche Beamte unsere Berechnung unter der Voraussetzung ausführen, als ob unser Beamtenpersonal noch durchweg dienstfähig sei, was uns wieder etwas zu günstige Resultate ergibt, wenn wir nämlich im Ernste die über 60 Jahre alten und der Invalidität nahen Angestellten bis zum Alter von 92 Jahren noch gegen Invalidität versichern wollten.

Um die altern Klassen von Beamten und Angestellten vom 55., 60., 65., 92. Altersjahre an aus unserer Berechnung wieder ausscheiden zu können, fassen wir alle Beamten vom Alter von 16 Jahren an bis zu jedem der genannten Altersjahre je in eine Gesammtheit zusammen, sowohl bezüglich ihrer Besoldungen, als auch bezüglich der nach dem Deckungsverfahren nothwendigen Prämien.

Bezüglich der B e s o l d u n g erhalten wir folgende Gesammtsumme: Alle zusammen

Männer

Frauen

Total

bis zum Alter von Fr.

Fr.

Fr.

50 Jahren 9,305,604 709,002 10,014,606 55 10,330,226 754,596 11,084,822 60 ,, 11,308,617 786,203 12,094,820 65 _ 11,870,275 797,713 12,667,988 92 ,, 12,395,603 815,009 13,210,612 Wir berechnen nun die erforderlichen P r ä m i e n sowohl für den Fall, daß nach 20, als auch daß nach 10 Dienstjahren eine Berechtigung auf Pension wegen Invalidität bewilligt werde, welche beim ersten System von 60 °/o der Besoldung nach 20 Dienstjahren bis zum Maximum von 75 °/o nach 30 Dienstjahren, beim zweiten von 45 °/o nach 10 bis 75 °/o nach 30 Dienstjahren ansteigt. Für die verschiedenen Gesammtheiten sind folgende Prämien erforderlich : Alle zusammen bis zum Alter von

Fr.

I.

°/o

Fr.

II«

50 Jahren 55 ,, 60 ,, 65 ,, 92 ,,

729,400 880,800 1,061,300 1,186,500 1,318,000

7.288 7.946 8.776 9.366 9.977

813,300 989,500 1,196,300 1,337,200 1,484,600

%

8.121 8.927 9.89i 10.666 11.288

678

Hätte man die Versicherung von Anfang an eingeführt, so würde die Durchschnittsprämie betragen haben : I.

II.

Fr.

°/°

Fr.

°/°

485,500 3.6747 596,300 4. 5 i86.

Jedoch müßte ein Deckungskapital von Fr. 10,627,000, bezw.

Fr. 11,338,000, vorhanden sein oder nachträglich beschafft werden, wenn man jetzt das gesummte Personal mit diesen Prämien versichern wollte.

Wie sich im Fernern diese Zahlen gestalten würden, wenn bei Projekt I die Pension statt von 60 zu 75 % nur von 40--50 °/o und bei Projekt II statt von 45 zu 75 °/o nur von 30--50 °/o steigen dürfte, ist leicht zu finden: die oben berechneten Prämien und Deckungskapitalien würden gerade um 1la kleiner ausfallen.

Freilich, wenn wir bei einem noch ganz jungen BeamtenOrganismus, dessen Stellen in der Mehrheit erst in den letzten zwei Jahrzehnten geschaffen worden sind und dessen Beamte zur Hälfte noch keine 10 Dienstjahre zählen, bloß so viel an Prämien erheben wollten, als gerade nöthig ist, um jeweilen die fälligen Invalidenpensionen zu bezahlen, so könnten wir mit bescheideneren Jahresausgaben beginnen; dieselben würden jedoch progressiv wachsen (unveränderte Zahl der Amtsstellen vorausgesetzt), bis der sogenannte Beharrungszustand erreicht wäre. Dann würden jedoch die ständigen Jahresausgaben nach Projekt I Fr. 1,207,842, nach Projekt II Fr. 1,360,380 betragen, oder 1la weniger, wenn man bloß Pensionen von 40 (beziehungsweise 30) bis 50 % der Besoldung bewilligte.

Wenn ein Staat eine in dieser Weise längere Zeit progressiv zunehmende Ausgabe ohne Fondsansammlung auf sein AusgabenBudget nehmen will, so darf er es thun ; sollen jedoch die Beamten zu Beitragen herangezogen, also das vielempfohlene Versicherungsprinzip dabei angewendet werden, dann darf man auch die Anwendung der technischen Grundsätze der Versicherung verlangen; es sollen die verschiedenen Generationen für gleiche Genüsse die gleichen Opfer bringen und nicht durch ein irrationelles Umlageverfahren die kommende Generation zu Gunsten der gegenwärtigen ausgenützt werden. Der Bund dürfte nicht selber ein VersicherungsSystem wählen, dessen Anwendung er Privatgesellschaften verbietet.

Die rationelle Versicherung fragt nicht: welche Prämien sind sofort zu beziehen, um die Pensionen des laufenden Jahres zu bezahlen? -- sondern: welche einmalige Prämie (Eintrittsgebühr) und

679 welche ständige Jahresprämie haben die sämmtlichen Mitglieder einzubezahlen, damit diese Einzahlungen mit Zinsen und Zinseszinsen ausreichen, um sämmtliche künftige Pensionen dieser Mitglieder zu decken? In diesem Sinn sind unsere obigen technischen1 Berechnungen ausgeführt.

Daß der Bund bei einem allgemeinen Besoldungsabzuge von 2 °/o iioch allzu große Opfer zu bringen hätte, um solche Invaliditätspensionen zu leisten, wie vorgeschlagen, ergibt unsere Berechnung.

5. Der vom Initiativ-Komite der Beamten angebotene Besoldungsabzug von höchstens 2 °/o -- wir sollten jetzt eigentlich sagen : von wenigstens 2 Prozent -- erweckt uns jedoch noch weitere Bedenken, über welche wir nicht so leicht hinwegkommen.

Wenn wir den in unserer Post- und Telegraphenverwaltung in größerer Zahl angestellten Beamten weiblichen Geschlechts die Zumuthung machen, 2 °/o ihres bescheidenen Gehalts für die Invaliditäts-Versicherung der eidgenössischen Beamten zu opfern, so werden sie uns nicht ohne Grund erwidern, daß sie nicht in den Bundesdienst eingetreten seien in der Absicht, bis in ihre altea Tage in demselben zu verbleiben, und daß bei der überaus kleinen Anzahl derjenigen weiblichen Beamten, welche wirklich so lange ausharren, dieser Beitrag von 2 °/o mehr dem stärkern und besser bezahlten Geschlechte zu gut kommen werde, als ihnen. Auch die zahlreichen Posthalter auf dem Lande, welche den größern Theil ihrer Aufgabe unter ihrer Aufsicht durch Familienangehörige besorgen lassen und solches in einem Alter von 70 Jahren ebenso gut thun, wie im Alter von 40 Jahren, würden wenig Aussicht haben, für ihre Einzahlung einen Gegenwerth zu erhalten, da wir uns nicht entschließen könnten, bloß dieser Einzahlungen wegen unnöthiger Weise Pensioniruugen und Neuwahlen von solchen Posthaltern vorzunehmen.

Ja noch manche andere für bloße leichlere mechanische Dienstleistungen Angestellte werden diese Invaliditätsversicherung als zu theuer erkauft ansehen, da sie voraussichtlich bis in ihr Sterbejahr ihren Dienst mehr oder weniger genügend besorgen werden, und die Reduktion ihres bescheidenen Einkommens durch Pensionirung und Ersetzung weder in ihrem noch in unserem Interesse liegen würde.

Wenn dann jahren erworben in reiferem Alter entweder werde

vollends ein Recht auf Pension erst nach 20 Dienstwürde, so dürften diejenigen Beamten, welche erst an Bundesbeamtungen berufen werden, sieh sagen: ich gar nicht als Aiktver das pensions berechtigte

680 Alter erleben, oder, werm meine Kräfte so lange ausreichen, so hat auch in diesem günstigem Falle meine Pension lange nicht den Werth, wie diejenige Derer, welche schon in jüngeren Jahren Pensionsrecht erhalten, in welchen ich auch im Falle der Invalidität ohne Pension zurücktreten müßte.

Wenn man ferner erwägt, daß überhaupt bloß eine Minderheit der Beamten vor dem Tode invalid wird, und zwar auf so lange invalid, daß eine Invalidenpension Bedürfniß und eine Wohlthat wäre, daß dagegen die größere Zahl derselben von der Familie wegstirbt, so erscheint es etwas befremdlich, daß nur für den Ausnahmefall der Invalidität das Obligatorium und eine wirksame Bundessubvention eintreten sollen, während doch auch die Todesversicherung weiterer Förderung bedürfte. Die Folge der Beschlagnahme der dem Beamten möglichen Ersparnisse für die Invaliditätsversicherung, und zwar von seinem Diensteintritte an, würde aber im Gegentheil voraussichtlich diese sein, daß in Zukunft noch weniger Beamte sich auf das Ableben versichern würden. Dann würden aber die Familien derjenigen Beamten, welche vor der Zeit durch den Tod quiescirt worden sind, von dem obligatorischen Versicherer ebenfalls Unterstützung erwarten, -- oder wofür sie denn so viele Jahre Prämien bezahlt hätten?

Wollte man solche Zumuthungen mit den Worten abweisen : ,,Dafür ist der vom Bunde subventionirte Beamtenversicherungsverein da; es ist ja nicht nöthig, daß eine und dieselbe Versicherungskasse, gleich wie bei den Eisenbahnen, die Invaliditäts- und die Sterbeversicherung besorgen"1, -- so ist dieses letztere zwar vollständig zuzugeben, indem die Trennung beider Versicherungszweige ihre unläugbaren Vortheile haben kann, aber es herrscht zwischen der Fürsorge, welche für die Bundesangestellten vorgeschlagen wird, und derjenigen, welche für die E i s e n b a h u a n g e s tel l te n besteht, nicht bloß dieser äußerliche formelle Unterschied. Der Hauptunterschied ist der: daß die Eisenbahngesellschaften die Todes- und die Invaliditätsversicherung in g l e i c h e r W e i s e , jede ungefähr mit dem h a l b e n Kostenbetrage, subventioniren *), während die Subventionirung der Todesversicherung der Bundesbeamten im Verhältniß zu dem Gesammtpensum eine äußerst bescheidene ist, weßhalb eben diese Todesversicherung auch die Ersparnisse des Beamten ganz
beansprucht. Würde der Bund in gleich umfassender Weise wie die Eisenbahngesellschaften die Todesversicherung der Beamten unterstützen, so wären die letztern auch *) Eine unserer schweizerischen Eisenbahngesellschaften, und zwar die größte (S. 0. S.), bestreitet die Pensionirung von Beamten mit mehr als 20 Dienstjahren ganz aus ihren eigenen Mitteln.

681

in der Lage, in gleicher Weise wie die Eisenbahnbeamten an die Invaliditätsversicherung beitragen zu können. Wir dürften es ihnen wenigstens zumuthen.

Würden die Eisenbahngesellschaften in der Weise, wie man es jetzt dem Bunde anräth, die dem Beamten mögliehen Ersparnisse für die obligatorische Invaliditätsversicherung beanspruchen und dagegen die Wittwen- und Waisenversorgung mit einem jährlichen Geschenke von nicht einmal Fr. 10 per Beamten (wie der Bund) abfinden, so würde man denselben den Vorwurf nicht ersparen , die ganze Beamtenversorgung laufe darauf hinaus, den Diener, welcher seine Pflicht gethan und nicht ferner thun kann los zu werden, woran dieser noch die Hälfte bezahlen solle.

Auch die in beinahe allen Kantonen bestehenden obligatorischen oder freiwilligen L e h r e r k a s s e n pflegen nicht in dieser einseitigen Weise die Invaliditäts- oder Altersversicherung. Keine von allen sorgt für die Invaliditäts- oder Altersversicherung allein mit Ausschluß der Versorgung von Wittwen und Waisen; die, Staats- und Gemeindebeiträge, welche diese Kassen erhalten, kommen in gleicher Weise, wie den alten Lehrern, auch den Wittwen und Waisen der Lehrer zu gut; ja in einer Anzahl von Kantonen, Zürich, Bern, Baselstadt, Schaffhausen, Aargau (be/.uglkh der höhern Lehrer auch Luzern, St. Gallen), nimmt der Staat die Sorge für alte Lehrer ganz auf sich, und die Beiträge der Mitglieder an die Lehrerkassen können zu Gunsten ihrer Familien verwendet werden. In Zürich trägt der Staat nicht nur die Invaliditätspeusionen der Lehrer aller Schulstufen und der Geistlichen, sondern auch noch einen wesentlichen Theil der Kosten der Versicherung der Wittwen einerseits der Volksscbullehrer, anderseits der ho'hern Lehrer und der Geistlichen. Dasselbe System befolgt der Bund bezüglich der Lehrer am eidg. Polytechnikum.

6. Wir führen diese Beispiele nicht in der Meiuung an, es müsse die Altersversorgung der Beamten und diejenige ihrer Wittwen und Waisen in gleicher F o r m wie bei der Mehrzahl unserer Eisenhahn- und Lehrer-Hülf'skassen durch eine und dieselbe Kasse, welche zur H ä l f t e vom Bunde gespiesen würde, ausgeführt werden ; es kann der Bund an das Pensum der Alters- und der Todesversicherung der Beamten die Hälfte der Gesammtkosten beitragen, ohne daß sein Beitrag nun auch zu g l e i c h e n T h e i l
e n auf die Alters- und die Todesversicherung repartirt wird.

Da nach den Erfahrungen unserer Eisenbahngesellschaften die Invaliditätsversicherung und anderseits die Wittwen- und Waiseuversorgung annähernd dieselben Kosten verursachen, so kann die

82 Vertheilung der Last in der Weise geschehen, daß der Bund das eine Pensum (Invaliden Versorgung) ganz übernimmt, dagegen den Beamten wie bisher die Sorge für ihre Wittwen und Waisen überläßt, sich dabei auf einen kleinen Beitrag beschränkend, welcher nothwendig ist, um die Kasse vor Defiziten infolge von Uebersterblichke.it zu schützen.

Eine derartige Theilung des Pensums ist bei uns durchaus nicht etwa neu. Der Bund selbst wendet es gegenüber den Lehrern des Polytechnikums in liberalster Weise an; ebenso der Kanton Zürich gegenüber allen Lehrern und Geistlicheù; in noch bestimmterer Weise ist die Theilung des Pensums in Bezug auf Lehrer und Geistliche durchgeführt in den Kantonen Bern und Baselstadt.

Auch ist diese Art der Versorgung in den Kantonen nicht mehr auf Lehrer und Geistliche beschränkt. In den Kantonen Waadt und Genf werden seit Langem auch andern Staatsdienern und Landjägern aus der Staatskasse direkt Pensionen verabfolgt; Baselstadt hat durch Gesetz vom 22. Oktober 1888 dasselbe System eingeführt. Die direkten Ausgaben der Staatskasse, abgesehen von den Beiträgen an die besondere Alters- und Wittwenkassen, für Pensionen und Abfindungssummen betrugen in den genannten Kantonen im Jahre 1888: Zürich .

.

. Fr. 129,008. 43 l) Bern . ,, 111,248. 45 Basel-Stadt .

. ,, 82,441. 50 Waadt . fl 138,496. 55 2) Genf . ,, 84,291. 60 8) Fr. 545,486. 53 Angesichts der Thatsache, daß 5 Kantone mit einer Bevölkerung von 1,310,800 Seelen im Jahre 1888 für Pensionen und Abfindungssummen über eine halbe Million ausgegebea haben, und daß man in andern Kantonen, welchen diese Institution iehlt, sich darüber beklagt, daß invalid gewordene Beamte, Geistliche oder Lehrer zum großen Schaden des Gemeinwesens im Amte belassen werden müssen, darf man sich nicht wundern, daß auch der Bund, dem man mehr und mehr gerade die schwierigsten Aufgaben zuweist, endlich das dringende Bedürf'uiß fühlt, in analoger Weise dienstunfähig gewordene Beamte und Angestellte ihrer Stelle zu entheben.

*) Inbegriffen Fr. 6355. 48 für Besoldungsnachgenüsse.

) Nach Abzug der bescheidenen Einnahmen der Staatskasse für die Pensionen der Lehrer.

3 ) Inbegriffen die Abfindungssummen an Beamte, welche durch Gesetzesrevision ihre Stellen verloren haben.

s

683

Daß die Bedürfnisse des öffentlichen Dienstes auch in monarchischen Staaten ähnlichen Institutionen gerufen haben, wird doch kaum im Ernste als Grund gegen deren Einführung im Bunde geltend gemacht werden können, werden uns doch sonst oft genug Vorgänge in den Nachbarstaaten zur Nachahmung empfohlen.

Auch die Caisses de retraite, welche man uns anempfiehlt, sind ein ausländisches Erzeugniß. Wir werden überhaupt schwerlich ein Auskunl'tsmittel finden, welches nicht schon in irgend einem andern Lande versucht worden wäre. Da uns eine prüfende Vergleichung der Versuche anderer Staaten fruchtbarer erschien, als Geringschätzung derselben, so haben wir auch im Auslande Umschau gehalten, und wenn Sie, Tit., die unserer Botschaft beigelegte, vom Direktor unseres Versicheruugsamtes verfaßte, internationale Zusammenstellung durchgehen, so werden Sie finden, daß die Erfahrungen anderer Staaten auf diesem Gebiete von uns verwerthet worden sind.

Gerade auf diesem Wege sind wir dazu gekommen, die Caisses de retraite in F r a n k r e i c h und I t a l i e n nicht zum Vorbild zu nehmen, sondern die Invalidenversorgung von der Wittwen- und Waisenversicherung loszutrennen, wie es z. B. im Deutschen Reiche geschieht.

Die finanziellen Ergehnisse, welche das System der Pensionirung invalider Beamten in den größern deutschen Staaten schließlich KU Tage fördert, haben uns aber auch von einer Adoptirung dieses Systems abgehalten.

In P r e u ß e n , wo die Invalidenpension mit 10 Dienstjahren 25 °/o der Besoldung beträgt, und mit 40 Dienstjahren auf 75 °/o steigt, betrugen im Jahre 1887 die Pensionen 8.8 °/o der Besoldungen ; in W ü r t t e m b e r g betrugen sie bei 40 bis 85 °/o 10.48 °/o der Besoldungen, in B a d e n mit 56 bis 80 °/o 8.8 °/o der Besoldungen, in B a y e r n mit 70 bis 100 °/o und Berechtigung zur Pension mit voller Besoldung nach dem 40. Dienstjahre oder dem 70. Lebensjahre gar 18.8 % der Besoldungen.

Diese Zahlen sagten uns, daß wir Ihnen ein Pensionssystem dieser Art nicht vorschlagen dürfen, wenn auch die Ergebnisse in den ersten Jahren weniger ungünstig sein würden. -- Wie überzeugt wir auuh sind, daß, wenn wir die Sorge für Wittwen und Waisen den Beamten überlassen, wir alsdann für die Invalidenversorgung selbst aufkommen müssen, und daß bei dieser Theilung des Pensums eine jede Partei ihre Interessen am besten wahrt und allen Reklamationen freiwillig oder infolge von Nichtwiederwahl aus dem Dienste Austretender der Faden abgeschnitten

684

ist, so haben wir andrerseits auch den Fiskus möglichst zu schonen gesucht und daher solche Anträge gebracht, bei deren Annahme der dadurch erzielte Gewinn der Administration den gebrachten Opfern entspricht.

HT. Schlußanträge.

1. Wir haben gesehen, daß sowohl die Altersversicherung mit Besoldungsabzügen, als auch das System der rein aus Staatsmitteln bestrittenen Invalidenpension dem Bunde regelmäßig wiederkehrende und wachsende Opfer verursachen würde, deren Bewilligung wir Ihnen und dem Volke nicht zumuthen.

Wir wissen nun einmal, welche Vorurtheile allen fixen Jahresbesoldungsansätzen und vollends allen fixen Leistungen in Pensionen nach Aufhören der Gegenleistung entgegenstehen und bei Referendumsabstimmungen sich geltend machen. Da der Landwirth seinen Lebensunterhalt fast ganz und der kleine Gewerbetreibende auf dem Lande wenigstens theilweise in natura selbst produziren und da beide nicht die Uebung haben, die Jahreskosten ihrer Familie in Geld zu berechnen, so erscheinen ihnen schon Jahresbesoldungen voo 3000 oder 4000 Franken als hohe Einnahmen, während vielleicht sie selbst, ohne es zu wissen, mehr als diese Summe ausgeben müßten, wenn sie alles, was sie konsumiren, mit baarem Geld zu bezahlen hätten. Noch weniger begreift derjenige, welcher einen selbstständigen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Beruf betreibt und die Theilung der Arbeit mit seinen Familiengliedern nach seinen jeweiligen physischen Kräften einrichten kann, wie andere auf den Gedanken von Altersversorgung kommen können.

Diese Anpassung des Pensums an die individuelle Leistungsfähigkeit ist jedoch in dem größern Theile unserer Staatsverwaltung, wo die meisten Stelleu wie ihre bestimmt gesetzliche Besoldung, so auch ihr bestimmtes Pensum haben, nicht möglich. Wer dieses Pensum nicht mehr bewältigen kann, dessen Austritt wird eben nothwendig, soll nicht der Staat wesentlich geschädigt werden.

Und daß der Staatsbeamte, auch der -- in der Kegel erst in späteren Jahren -- zu einer höhern Besoldung aufrückende, nicht so viel verdient, um in den alten Tagen aus dem Erübrigten zu leben und auch den Seinigen noch etwas zu hinterlassen, das lehrt die tägliche Erfahrung. Was der Beamte erübrigen kann, verwendet er in erster Linie zur Versicherung auf den Sterbefall ; er würde selbstsüchtig zu handeln glauben, wenn er die Seinigen vernachläßigte, um sich selbst die theure und nur in Ausnahmefällen nothwendige Altersrente zu sichern.

685 Der Bund darf jedoch die nicht mehr genügenden Beamten, welche in seinem Dienste arbeitsunfähig geworden sind, ebenso wenig ·einfach beseitigen, als die Kantone, die Gemeinden und die einzelnen Bürger. Sie selbst, Tit., haben noch nie eine Forderung in diesem Sinne gestellt, obschon die Zahl solcher nicht mehr genügenden Beamten in sichtbarer Zunahme begriffen ist.

Da hier etwas geschehen muß und da der im Postulate vom 30. Juni 1887 angedeutete, in der Eingabe eines von unsern Beamten gewählten Komitees näher bezeichnete Weg als ein zu weit führender erfunden worden ist, so kommen wir auf unsere Vorlage von 1881 zurück, welche bereits von einem der beiden Räthe angenommen worden ist und eigentlich nur infolge vorübergehender politischer Konstellationen verschoben wurde.

Wir fragen also noch einmal, wie viel der Bund, ohne Mehrausgabe, bloß durch zweckmäßigere Verwendung der zu seiner Disposition gestellten Geldmittel, fili1 wegen Invalidität entlassene Beamte zu leisten im Stande wäre? Denn das ist ja klar, daß er von den mehr als halb Invaliden für den größern Theil des Gehalts keine Gegenleistung erhält, ferner, daß er, wenn er dieselben durch jüngere Kräfte ersetzt, während der ersten Jahre eine Ersparniß an den Besoldungen macht, welche er auf die Abfindung der Invaliden verwenden könnte. Diese Ersparniß, welche etwa 1ls der Besoldung ausmacht, könnte da als Pension verwendet werden, wo der zu Pensionirende voraussichtlich nicht mehr länger lebt, als diese Ersparniß dauert (auch die Ersatzkraft muß nach einigen Jahren die volle Besoldung erhalten) ; als Regel darf dies jedoch nicht angenommen werden; die Abfindung darf daher nicht mehr betragen, als die Ersparniß in den nächstfolgenden Jahren und wird deshalb meistens eine Aversalsumme sein müssen, welche die Ersparnis während 4--6 Jahren repräsentirt, also l Va bis 2 Jahresbesoldungen beträgt. Diese Abfindungsform kommt schon jetzt hin und wieder bei einzelnen Verwaltungen vor.

Bei der Versetzung von Professoren oder Geistliehen in den Ruhestand ist freilich die Pension Regel. Solche Leute können infolge ihrer Gewöhnung, wie der öffentlichen Meinung, im Alter nicht wohl zu einer andern Berufstätigkeit übergehen. Anders der Beamte, welcher mit dem Geschäftsleben Fühlung behalten hat.

Kann seine Wittwe mit Hülfe des von der
Versicherungsgesellschaft erhaltenen Kapitals ein Geschäft beginnen, so ist dies, wenn auch der Beamte selbst mit seiner Erfahrung zur Seite steht, noch eher möglich; mit einer Kapital-Aussteuer und der Mithülfe der Seinigen wird der ausgetretene Beamte in einem kleinen landwirth-

686 schaftlichen oder industriellen Gewerbe, in einem Kleinverkaufsgeschäft oder einer Agentur für ein größeres Unternehmen, oder durch finanzielle Betheiligung bei einem solchen, sei es eines erwachsenen Kindes .oder eines Verwandten, ein neues Auskommen finden.

Nur ausnahmsweise, bei ganz gebrechlichen und alleinstehenden Beamten wird eine fernere Verwerthung der Arbeitskraft ausgeschlossen und die Ertheilung eines Ruhegehaltes nothwendig sein, welcher alsdann auch durchschnittlich nur wenige Jahre dauert.

Auf diesen bereits im Jahre 1881 gefundenen Standpunkt uns stellend, haben wir nicht nur den Gesammtbestand unserer Beamten, sondern auch den Etat der Invaliden unter denselben neu aufgenommen und bei dem letztem ermittelt: die gegeowärtige Besoldung und, sofern sie bereits reduzirt worden, die frühere volle Besoldung (inklusive Provisionen), Alter und Dienstjahre derselben, den Grad der Invalidität, den Geldwerth der gegenwärtigen jährlichen Arbeitsleistung, ferner, ob der Beamte mit Hülfe seiner Familienangehörigen dem Pensum genügen könne, und im Verneinungsfalle: die Kosten einer Ersatzkraft.

Die Vorsteher der einzelnen Dienstzweige zählten rund 362 mehr oder weniger (V*, 2 /4, 8/4, 4/
liegen Alters daß auch mit mehr mechanischer ^Arbeit beschäftigte Büreaugehülfen in der Hegel bis in ihr Sterbejahr ihren Beruf ausüben können, und daß weibliche Beamte nur ausnahmsweise bis in ihre alten Tage im Dienst bleiben, so wird man auch zugeben, daß ein allgemeiner Besoldungsabzug behufs der Ausführung dieses Abfindungssystems nicht gerechtfertigt wäre, auch wenn dasselbe eine Mehrausgabe des Bundes zur Folge hätte.

Tab. II.

Gegenwärtige und zukünftige Kosten der invaliden Beamten, nach dem Pensions- und dem Aversalsummen-System.

| Betrag einer Normalbesol- Gegenwärtige Kosten der Pension von Geldwerth dung vor der AnBesoldung Wirklicher eventuellen ! 34-- 50°/o dieser Alter der Invaliden. zahl. Invalidität (inkl.

Arbeltswerth. Ersatzkraft. des vollen (inkl.

Pension.

Provisionen).

DienstProvisionen).

einkommens.

Fr.

Jahre.

30--39 40-- e4 45--49 50--64 55--59 60--64 65--69 70-74 75--79 80--84 85-89 90 und mehr Davon mit weniger als; 15 Dienstjahren 20 Dienstjahren

Fr.

Fr.

6 11 16 27 24 29 12 4 4 1

9,821 14,256 15,357 30,657 36,617 68,086 53,532 72,277 29,165 7,188 9,408 864

12,252 14,157 28,773 31,237 64,462 45,840 66,632 25,392 6,540 7,860 864

143

347,228

313,830

112,390

9 25

16,954 51,222

15,430 48,810

7,361 17,431

4 5

9,821

1,300 3,050 3,267 8,017 11,271 31,636 10,759 33,585 8,545 960 -- --

Fr.

7,148 8,148 7,388 20,748 19,262 46,636 31,303 42,396 !

12,668 4,208 3,000 840 l

203,7e5 13,173 37,357 ,

Fr.

3,496 5,694 6,437 13,334 16,683 32,140 25,799 34,807 14,392 3,431 4,704 432

Fr.

Kosten der Abfindung durch zwei Jahresbesoldungen

Fr.

36,835 19,642 61,892 28,512 69,054 30,714 138.524 61,314 157,217 73,234 264,168 136,172 107,064 180,838 199,335! 144,554 64,452 ! 58,330 12,232 14,376 12,332 18,816 779 !

1,728

161,349

1,197,658

69e,456

5,764 18,540

52,717 176,573

33,908 102,444

05 CO

7

688 Nun berechneten wir (s. Tab. II), was eine Aversalsumme von zwei vollen Jahresbesoldungen ausmachen würde, und verglichen das Resultat mit den Kosten einer bescheidenen Pension von x/s bis 1la des zuletzt bezogenen vollen Diensteinkommens (34 °/o bei weniger als 15 Dienstjahren, 35 °/o bei 15, 36 °/o bei 16 Dienstjahren u. s. w., jedoch nicht höher als auf 50 °/o steigend).

Dabei ergab sich, daß die Verabfolgung auch einer bescheideneu Pension, wenn dieselbe nach ihrem Kapitalwerth veranschlagt wird, die Zukunft fast doppelt so hoch belastet, als wenn man mit dem System der Aversalsummen das Verhältniß zum Beamten ganz löst.

Faßt man nun die zur Bezahlung der Aversalsummen zu Gebote stehenden Hülfsmittel in's Auge, so kann man auf zwei Arten rechnen. Entweder man erwägt, daß der Bund für die den 143 Invaliden dermalen zukommenden Besoldungen (inkl. Provisionen) von Fr. 313,830 nur eine Arbeitsleistung von Fr. 112,390 erhält, somit Fr. 201,440, also circa 2/a ohne Gegenleistung gibt, dann findet man, daß die Aversalsummen schon nach drei Jahren durch den Ausfall nach bisherigem System fast aufgewogen sind. Man kann aber auch in Betracht ziehen, daß bei der Ersetzung der Invaliden durch neue Kräfte nicht die ganze Summe von Fr. 203,858 erspart wird, sondern nur Fr. 313,830 -- Fr. 203,745 = Fr. 110,085, wobei aber freilich auch quantitativ oder qualitativ höhere Leistungen als gegenwärtig erzielt werden ; nach dieser Rechnung würden die Aversalsummen erst in etwa sechs Jahren durch die Ersparnis gedeckt sein. Immerhin beweist auch diese letztere Rechnung, welche Vortheile dieses System der Administration ohne eine erhebliche Mehrausgabe verspricht. Die Berechnung (Tab. II) umfaßt zunächst alle als der Ablösung bedürftig bezeichnete Invaliden, welches auch die Zahl ihrer Dienstjahre sei ; sodann zeigt sie, was die Ausschließung der weniger als 15 oder gar der weniger als 20 Dienstjahre Zählenden für einen Einfluß auf das Resultat hat.

2. Obschon wir, wie bereits bemerkt, den Standpunkt unserer Vorlage vom 29. November 1881 festhalten, sehen wir uns doch durch die nachherigen Verhandlungen der eidg. Käthe zu einigen Modifikationen unsers damaligen Gesetzesvorschlages veranlaßt.

Wir sind mit dem Ständerathe einverstanden, daß der in Ausnahmefällen zu entrichtende Rücktrittsgehalt nicht mehr als
50 °/o betragen solle, jedoch des zuletzt bezogenen v o l l e n Diensteinkommens und nicht des Diensteinkommens unmittelbar vor der Entlassung, da die Besoldungen verschiedener Beamten mit Rücksicht auf ihre Invalidität schon mehr oder weniger reduzirt worden sind. Auch schließen wir uns der von der ständeräthlichen Korn-

689 mission in der zweiten Berathung vorgeschlagenen Einschränkung an, daß dieser Rücktrittsgehalt nicht mehr als höchstens Fr. 1800 betragen dürfe.

Dagegen halten wir das von derselben Kommission nachträglich vorgeschlagene Maximum der Aversalsumme (Fr. 7200) als unzureichend und möchten den Wunsch aussprechen, daß in dieser Beziehung unser Vorschlag nicht weiter eingeschränkt werde. Die Summe von Fr. 7200 ist nicht das Aequivalent eines Ruhegehalts von Fr. 1800, sondern weit weniger. Der Baarwerth eines monatweise ausgerichteten Ruhegehaltes von Fr. 100 per Jahr ist (bei 3 lk °/o Verzinsung) für den 60-jährigen = Fr. 886. 82 ,, ,, 65- ,, = ,, 760. 81 ,, ,, 70,, = ,, 623. 08 ,, w 75- ,, = ,, 488. 10 und fällt erst ,, ,, 80- ,, auf ,, 373. 16, also unter das Vierfache des Ruhegehaltes. Es ist somit für das hohe Alter der Ruhegehalt eine billigere Abfindung, sonst ist jedoch, schon ohne weitere Verkürzung, die Aversalsumme von zwei Jahresbesoldungen ohnehin billiger, als die aufgestellte Maximalpension.

Ueber die vom Nationalrathe beschlossene Einschränkung bezüglich der in Betracht zu ziehenden Besoldungssumme haben wir uns bereits (Abschnitt I, 5) ausgesprochen.

Eine weitere Frage ist die, ob ein und welches Minimaldienst.alter zu verlangen sei? Nach dem Beschlüsse des Nationalrathes würde erst bei Beamten und Angestellten von wenigstens 20 Dienstjahren unser Gesetz zur Anwendung kommen dürfen. Die praktische Folge dieses Grundsatzes würde in vielen Fällen diese sein, daß man einen dienstuntüchtig gewordenen Beamten erst noch ein paar Jahre zum Nachtheil der Administration behalten und ihn erst nach Zurücklegung des 20. Dienstjahres mit einer Aversalsumme entlassen würde, statt es von Anfang an zu thun. Diese Erwägung würde gegen eine jede einschränkende Bestimmung sprechen. Um jedoch nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein, daß dem Bunde bereits der Invalidität nahe Bewerber behufs ihrer Versorgung zugeschoben werden, halten wir eine einschränkende Bestimmung nothwendig, glauben jedoch, daß die vom Ständerath angenommene (15 Dienstjahre) mehr als genügend sei. In wie weit nun die Dienstjahre bei Bemessung der Abfindung in Betracht zu ziehen seien, dies zu bestimmen, wird einem Regulativ überlassen werden müssen, wie alles übrige die Ausführung Betreffende, indem hier sehr Vieles in Betracht gezogen werden muß, was der Gesetzgeber nicht zum Voraus übersehen kann.

Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. IV.

48

690 Soll nun dieses Gesetz, wie wir es zuerst beantragten, eine» Bestandteil des Besoldungsgesetzes, also nunmehr des neu vorzulegenden, bilden oder als besonderes Gesetz erlassen werden? Rein theoretisch genommen, erscheint das Erstere als das Richtigere. Wem ea aber daran gelegen ist, daß ein neues Besoldungsgesetz zu Stande kommen und bald in Kraft treten könne, wird nicht die mit der Annahme eines solchen Gesetzes verbundenen Schwierigkeiten vermehren wollen durch die Kombination desselben mit der vorliegenden Frage. Es erscheint praktischer, beide Gegenstände zu trennen und in diesem Falle unsere Frage zuerst definitiv zu erledigen, damit wir bei Erlaß des Besoldungsgesetzes wissen, woran wir in dieser Beziehung sind. Auch die stimmberechtigten Bürger würden dann nicht in der Lage sein, entweder beide Fragen mit einem Ja oder einem Nein beantworten zu müssen.

Daß aber die Angelegenheit in der Form eines -- dem Referendum unterstellten -- Gesetzes erledigt werde, das halten wir für selbstverständlich, und wir würden dies im Zweifelsfalle sogar verlangen. Wir sind überzeugt, daß die Maßnahmen, welche wir Ihnen vorgeschlagen, absolut nothwendig sind, wenn unsere Administration auf die Dauer ihrer Aufgabe genügen soll, daß die Mehrausgaben, welche dieselben herbeiführen, gar nicht von Bedeutung sind, ja daß kein Beamtenversorgungssystem das Gemeinwesen mehr kostet, als die Fortdauer und die Zunahme der von uns beklagten Uebelstände.

Indem wir Ihnen eine endliche Lösung dieser schon so wiederholt von Ihnen angeregten Frage angelegentlich empfehlen, benützen wir diese Gelegenheit, um Sie, Tit., unser ausgezeichneten Hochachtung aufs Neue zu versichern.

B e r n , den 19. November 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

M.

-- 16

Bundesgericht.

M.

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1

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M.

M.

M.

--

--

88

-- 24

P.

M.

p.

M.

P.

--

125

20

16

11

273

1 1082 157

96

M.

7

l

M.

H» PH

Eisenbahnen,

Finanz1 Departement, i

M.

OQ !3 B^

Industrie- und II Landw.-Dep. 1

MilitärII Departement. 1

M.

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·S N

1

Departement 1 des Innern. 1

M.

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Telegraphen.

Departement 1 des Aeußern. 1

Alter.

Die eidg. Beamten und Angestellten nach Alter, Geschlecht und Dienstzweigen.

Buudeskanzlei. II

Tab. III.

Total

M.

F.

150

31

1577

246

16--20 Jahre

2

--

--

--

--

21-30

,,

3

6

12

5

56

31-40

,,

7

7

13

5 132

15 205

2 1522 206

146

97

31

8

4 2095

305

41-50

8

6

3

6

1 114

11

155

1 1317 189

83

50

27

5

3 1731

240

51-60

,,

8

2

3

1

76

4

144

2

968 134

41

16

15

5

1 1268

152

61-70

B

2

1

3

2

26

5

64

--

520

49

20

3

6

1

1

71-80

,,

2

1

--

2

1

27

--

126

11

4

--

1

81--90

»

91--92

.

Total

--

-- --

--

--

--

--

2

--

15

2

--

--

4

--

-- --

--

--

--

1 i

30

19

38

14 406

6 5676 768 406 265 104 52 877 883 67Ï 6444

23

9

651

52

164

11

17

2

1

--

7654 1039 8693

6 CD 1

Tab. IV.

Alter.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

.£PI-r.

500 bis 600 bis 750 bis 1000 bis 1500 bis 2000 bis 3000 bis 4000 bis 5000 bis 6000 u.

1--499. 599.

749.

1999. 2999. 3999.

4999. 5999. mebr.

999.

1499.

Zahl dei- Beamten.

M ä n n l i c h e s Geschlecht.

16-20 21-30 31--40 41--50 51--60 61--70 71--80 81--90 92 Total

14 104 184 228 248 143 37 5 -- 963

6 co to

Die eidg. Beamten und Angestellten nach Alter, Geschlecht und Besoldungsklassen.

7 26 64 66 65 39 18 2 -- 287

10 79 110 108 91 52 22 1 -- 473

--6 17 19 11 5 -- -- -- 68 345

1 14 28 27 20 10 2 1 ·-- 103 576

11 76 97 133 101 57 13 1 1 490

72 497 342 260 177 107 28 2 -- 1485

33 466 455 337 217 88 14 3 -- 1613

2 268 448 207 96 61 10 -- --

1092

1 52 342 286 183 71 13 2 -- 950

Total.

Anzahl.

°/o

150 1577 2095 1731 1268 651 164 17 1 7654

2.0 20.e 27.4 22.6

-- -- 55

2 7 13 22 9 -- -- -- 53

-- .-- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- -- -- -- --

-- 55

-- 53

31 246 305 240 152 52 11 2 -- 1039

100.0

8693

--

__

4 39 79 47 18 5 1 -- 193

3 7 14 21 6 4

16.6 8.5

2.1 0.1 0.0 100.0

Weibliches Geschlecht.

16-20 . " 8 94 21--30 95 31--40 94 41--50 65 51--60 21 61--70 2 71--80 1 81--90 91--92 -- 380 Total Total 1343

1 13 25 27 15 5 5 -- --

91 581

13 44 36 26 24 6 2 -- -- 151

1636

8 52 31 20 10 3 -- -- -- 124 1737

23 68 17 6 1 -- -- -- 115 1207

-- -- 5 10 1 1 -- -- -- 17 967

--

--

-- -- -- -- -- -- -- -- 193

3.0 23.7 29.« 23.i U.« 5.0 1.0 0.0

--

Tab. V.

Die eidg. Beamten und Angestellten nach Dienstjahren, Geschlecht und Besoldungsklassen.

Dienst- Fr.

jahre. 1--499.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

500 bis 600 bis 750 bis 1000 bis 1500 bis 2000 bis 3000 bis 4000 bis 5000 bis 6000 u.

599.

3999.

mehr.

749.

999.

1499.

2999.

4999.

5999.

1999.

Männliches Geschlecht.

Total.

Anzahl.

%

94 59 48 33 27 26

158 91 89 50 57 28

155 100 87 68 47 33

691 281 234 118 111 50

533 378 282 198 161 61

165 272 423 107 79 46

67 65 131 262 293 132

25 17 34 22 51 44

3 6 6 6 13 21

6 10 20 4 6 7

2193 1468 1566

28.e 19.» 20.6

15--19 20-29 30--39

296 189 212 120 89 57

988 934 505

12.2

Total

963

287

473

490

1485

1613

1092

950

193

55

53

7654

100.0

0--4 5--9

10-14

12.9

6.6

Weibliches Geschlecht.

_

26 16 10 3 3 --

38 29 17 10 8 1

33 23 25 8 2 --

73 34 29 10 2 3

64 31 19 7 2 1

15 30 51 16 3 --

1 3 10 3 --

-- -- -- -- --

-- -- -- -- --

-- -- -- -- --

383 256 248 112 35 5

36.9 24.6 23.8

Total

134 92 94 48 12 -- 380

58

103

91

151

124

115

17

--

--

--

1039

100.0

Total

1343

345

576

581

1636

1737

1207

967

193

55

53

8693

--

0--4 5-9 10--14 15--19 20--29 30--39

10.8 3.4 0.5

694

(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

die Entlassung arbeitsunfähig gewordener eidgenössischer Beamten und Angestellten.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 19. November 1889, beschließt: Art. 1. Der Bundesrath wird ermächtigt, solchen Beamten und Angestellten, welche wenigstens fünfzehn Jahre in der eidgenössischen Verwaltung mit treuer Pflichterfüllung gedient haben und wegen Alters oder im Dienste entstandener Gebrechen ihrer Berufsaufgabe nicht mehr zu genügen im Stande sind, bei ihrer Entlassung oder Nichtwiederwahl eine A versalsumme im Betrage von höchstens dem doppelten vollen Diensteinkommen nach dem letzten dreijährigen Durchschnitt oder in Ausnahmefällen einen Rücktrittsgehalt von höchstens 50 °/o dieses Diensteinkommens und nicht in höherem Betrage, als 1800 Pranken per Jahr, zu entrichten. Vorbehalten bleiben die Bundesvorschriften, welche für einzelne Klassen von Beamten und Angestellten eine andere Abfindung vorsehen.

Die daherigen Leistungen des Bundes werden durch den jährlichen Voranschlag bestimmt.

Art. 2. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit derselben festzusetzen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Entlassung arbeitsunfähig gewordener eidgenössischer Beamten und Angestellten. (Vom 19. November 1889.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1889

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.11.1889

Date Data Seite

657-694

Page Pagina Ref. No

10 014 589

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