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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend den vom 19. März 1889 datirten Vertrag über den Betrieb der schmalspurigen Eisenbahn Visp-Zermatt.

(Vom 19. November 1889.)

Tit.

Mit Schreiben vom 9. Juli d. J. hat Herr C. Masson in Lausanne, im Namen des Direktionskomite der Eisenbahn Visp-Zermatt, einen Vertrag vom 19. März 1889 vorgelegt, wonach der Betrieb der genannten Bahn zunächst für drei Jahre, und nach Ablauf derselben auf beidseitig freistehende jährliche Kündigung hin, der Gesellschaft der s c h w e i z e r i s c h e n West bahnen und des S i m p l o n übertragen ist, und damit das Gesuch um die hoheitliche Genehmigung im -Sinne von Artikel 10 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 (A. S. XI, 1) verbunden.

Laut diesem Vertrag wird die Gesellschaft der Westbahnen und des Simplen, vom Tag der Eröffnung des Betriebes der Linie Visp-Zermatt hinweg, diesen Betrieb im ganzen Umfang und damit die sämmtlichen konzessionsgemäß damit verbundenen Rechte und Pflichten übernehmen, d. h. laut Art. 6 : a. den Expeditions- und Zugsdienst; die Bahnpolizei; die Bewachung und den Unterhalt der Bahn; den Traktionsdienst; den Unterhalt des Rollmaterials ; die Lieferung der Verbrauchsmaterialien ; b. den Dienst im Bahnhof Visp, welcher für den Verkehr der Eisenbahn Visp-Zermatt als Endstation gilt;

729 e. die Kontrole und die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben des Betriebs; d. das Studium und die Anwendung der Tarife; e. die allgemeinen Verwaltungsausgaben, mit einziger Ausnahme der Kosten für Reklamen u. dgl. ; f. die Ausgaben aus Verlusten, Havarien und Unfällen, welche aus dem Betrieb der Bahn Visp-Zermatt hervorgehen könnten, einschließlich der Assekuranzprämien für Mobilien, Immobilien und Transportgegeiistände ; -- in der Art, daß, neben der Feststellung der Tarife und Fahrtenpläne (Art. 11), der Bahneigenthümerin nur verbleibt (Art. 7): a. die Leistung der Einlagen in die verschiedenen Reservefonds; b. die Zahlung der Steuern und Abgaben ; c. die Bezahlung der Ausgaben, welche infolge mangelhafter Konstruktion der Linie oder höherer Gewalt nothwendig werden sollten; und (Art. 8): d. die Vergütung der Kosten für Vollendungs- und Ergänzungsbauten und für allfällige Vermehrung des rollenden und des übrigen Betriebsmaterials, soweit solches von den vertragschließenden Gesellschaften oder von den Aufsichtsbehörden für nöthig erachtet werden sollte.

Im Weitern hat die Gesellschaft der Eisenbahn Visp-Zermatt, welcher die sämmtlichen Einnahmen des Betriebes abgeliefert werden müssen, der Gesellschaft der Westbahnen und des Simplon für die von dieser übernommenen Obliegenheiten zu vergüten (Art. 15): a. den festen Betrag von Fr. 2400 für jeden Kilometer der betriebenen Linie, in dem Sinn, daß, wenn die kilometrische Bruttoeinnahme Fr. 10,000 übersteigt, auf je angefangene Fr. 1000 Mehreinnahmen die der betriebsführenden Gesellschaft zu bezahlende Entschädigung um Fr. 100 sich erhöht; b. Fr. 1. 50 für jeden mit einer Maschine gefahrenen Zugskilometer ; ,, 2. 50, wenn der Zug mit zwei Maschinen geführt ist; ,, 1. 05 für den Kilometer Leerfahrten.

Bezüglich des Personals ist im Art. 10 bestimmt, daß dasselbe von der betriebsführenden Gesellschaft angestellt und entlassen werde,

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unter Vorbehalt des Rechtes der Gesellschaft von Visp-Zermatt, die Versetzung von Angestellten zu verlangen, welche zu begründeten Klagen Anlaß geben sollten. Das Personal für den Betrieb von Visp-Zermatt soll in die bei der West- und Simplonbahn bestehenden Hillfs- und Krankenkassen aufgenommen werden unter den gleichen Bedingungen, wie das Personal dieser Bahn. Mit der Auflösung des ßetriebsvertrags würden die bezüglichen Rechte und Pflichten auf die Gesellschaft Visp-Zermatt übergehen, ohne daß die Betriebsgesellschaft derselben irgendwelche Vergütung zu leisten hätte außer den Einlagen der Angestellten in die Vorsichtskasse.

Wir finden weder in diesen Bestimmungen noch im übrigen Inhalt des Vertrages Grund zu Einsprachen und beantragen, nachdem auch der Staatsrath des Kantons Wallis sein Einverständniß erklärt hat, die Genehmigung desselben unter den im nachstehenden Beschlussesentwurf angebrachten Vorbehalten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 19. November 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsi dent:

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die Genehmigung des vom 19. März 1889 datirten Vertrages über den Betrieb der schmalspurigen Eisenbahn Visp-Zermatt.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) des genannten Vertrages; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 19. November 1889,

731 beschließt: 1. Dem am 19. März 1889 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Uebernahme des Betriebes der schmalspurigen Eisenbahn VispZermatt durch die Gesellschaft der Westbahnen und des Simplem wird unter den folgenden Vorbehalten die Genehmigung ertheilt: a. daß für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinn von Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 die Gesellschaft der Visp-Zermatt-Eisenbahn verantwortlich bleibt ; b daß für den Fall der Auflösung des Betriebsvertrages die Eisenbahngesellschaft Visp-Zermatt für die von den Angestellten erworbenen Rechte an die Hülfs- und Unterstützungskassen der Westbahnen und des Simplon in vollem Umfang einzustehen hat.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend den vom 19. März 1889 datirten Vertrag über den Betrieb der schmalspurigen Eisenbahn Visp-Zermatt. (Vom 19.

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