#ST#

Schweizerisches ßundesblatt.

4l. Jahrgang. IV.

Nr. 43.

# S T #

12. Oktober

1889.

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Geburtsscheine.

(Vom 7. Oktober 1889.

Getreue, liebe Eidgenossen!

Im Artikel 30 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe vom 24. Dezember 1874 ist vorgeschrieben, daß zum Zwecke der Verkündigung einesEheversprechenss dem Civilstandsbeamten die G e b u r t s s c h e i n e der beiden Brautleute vorgelegt werden sollen.

Mit Rücksicht auf den Umstand, daß früher in der Mehrzahl der Kantone keine Geburtsregister geführt worden sind, wurde in die Uebergangsbestimmungen zu dem erwähnten Bundesgesetze der Art. 65 aufgenommen, welcher die Bestimmung enthält, daß der T a u f s c h e i n genügen könne, wo die Register nur das Datum der Taufe enthalten, nicht aber auch dasjenige der Geburt.

Wir sind nun darauf aufmerksam gemacht worden, daß in denjenigen Kantonen, welche B ü r g e r - oder F a mi I i e n - Register eingeführt haben, sehr oft nur Auszüge aus diesen Registern gemacht werden, statt der Auszüge aus den Geburts- oder Taufregistern.

Dieses Verfahren ist unstatthaft, da gemäß Art. 30 und 65 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe nur vidimirte Auszüge aus den Geburts- oder Taufregistern, also aus den Originalien, zuläßig sind, nicht aus Registern, die nur Kopien sein können.

Die in Ziffer 144 des Haüdbuches für die schweizerischen Civilstandsbeamten enthaltene Anleitung, daß in solchen Fällen, wo die Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. IV.

18

246

Beschaffung eines Geburts- oder Taufscheines unmöglich ist, die nöthigen Details durch Notorietätsakte festgestellt werden können, darf als eine außergewöhnliche Maßregel nicht weiter als absolut nothwendig ausgedehnt werden.

Wir ersuchen Sie, die sämmtlichen Civilstandsbeamten in vorstehendem Sinne instruiren zu wollen, und benutzen auch diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Machtschutz Gottes zu empfehlen.

B e r n , den 7. Oktober 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Geburtsscheine. (Vom 7. Oktober 1889.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1889

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.10.1889

Date Data Seite

245-246

Page Pagina Ref. No

10 014 555

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.