207
Indem wir damit diese Berichterstattung schließen, fassen wir das Ergebniß derselben und die von uns diesbezüglich beantragten Postulate in den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses .zusammen, den wir Ihrer Berathung und Beschlußfassung unterbreiten.
# S T #
Bundesbeschluß betreffend
den Geschäftsbericht des Bundesrathes und des Bundesgerichtes vom Jahr 1888.
Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des bezüglichen Berichtes des Bundesrathes vom 3. Mai und desjenigen des Bundesgerichtes vom 2. März 1889, beschließt: 1. Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen und darüber zu berichten, ob nicht Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken einer Revision im Sinne einer genaueren Fassung zu unterwerfen sei.
2. Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen und darüber zu berichten, ob nicht die Posttaxe für die Zeitungen von l Rappen auf den. früheren Ansatz von 3/4 Rappen per Exemplar herabgesetzt werden könne.
3. Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen und darüber zu berichten, ob nicht durch den Verkauf ausländischer Postwerthzeichen auf den Postbureaux gewisser Kategorien die Expedition kleinerer Werthsendungen nach einzelnen Theilen des Auslandes für das Publikum erleichtert werden könnte.
4. Der Bundesrath wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht im Interesse einer möglichst sorgfältigen Behandlung, sowie einer raschen Erledigung der stetig anwachsenden Geschäfte des Justiz- und Polizeidepartementes eine Theilung nach einer gewissen Anzahl von Sektionen bei diesem Departement wünschbar sei.
208 5. Der Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichtes im Jahre 1888 wird die Genehmigung ertheilt.
B e r n , den 11. Mai 1889.
Die Mitglieder der Kommission:.
Schoch.
v. Arx,
Bossy.
Göttisheim.
Buchet.
Schmic.
de Torrente.
209
# S T #
Botschaft des
Bundesrathes an die Bundesversammlung über die Fragebetreffend Gründung eines schweizerischen Nationalmuseums.
(Vom 31. Mai 1889.)
Tit.
Am 9. Juli 1883 lenkte der leider zu früh aus unserer Mitte geschiedene Sal. Vögelin die Aufmerksamkeit des Räthes auf dea großen idealen und materiellen Schaden, der dem Schweizerlande dadurch erwachsen sei, daß es zu seinen geschichtlichen Alterthümern und Kunstdenkmälern nicht genügend Sorge getragen habe.
Er schilderte den mächtigen Einfluß, welchen die plastische Veranschaulichung der Geschichte eines Volkes auf dessen ganze Gedanken- und Willensrichtung ausübe, wies darauf hin, wie rings um uns her in Deutschland, in Oesterreich, in Frankreich, in den Niederlanden, in England, in Dänemark, in Skandinavien, in Italien, in Spanien, in Griechenland, in Rußland, ja selbst in Egypten zu Ehren der Vergangenheit, zur lebendigen Einwirkung auf die Gegenwart Nationalmuseen behufs Sammlung und Aufbewahrung bedeutsamer Denkmäler vergangener Epochen ihrer Geschichte und Kultur entstanden seien, wie dagegen die Schweiz die Schätze ihrer geschichtlich und kunstgewerblich großartigen Vergangenheit einsichtslos und pietätslos massenhaft habe verschleppen, verschachern und zu Grunde gehen lassen. Mit steigender Betrübniß werde im ganzen.
Lande die Kunde von den sich immer wiederholenden Verkäufen solcher Schätze ins Ausland aufgenommen und immer peinlicher werde das Gefühl, daß durch diese nicht endenden Verschleuderungen, nicht nur ein höchst werthvoller Theil unseres Nationalbesitzes verloren gehe, sondern daß dadurch auch unsere N a t i o n a l e h r e
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesbeschluß betreffend den Geschäftsbericht des Bundesrathes und des Bundesgerichtes vom Jahr 1888.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1889
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
25
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
08.06.1889
Date Data Seite
207-209
Page Pagina Ref. No
10 014 410
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.