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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung und Uebertragung der Konzession für eine Zahnradbahn von Bönigen auf die Schynige Platte.

(Vom 19. November 1889.)

Tit.

Mit Gesuch vom 22. April d. J. kamen die Herren Pümpin und Herzog in Bern Namens der Konzessionäre einer Z a h n r a d b a h n von B ö n i g e n auf die S c h y n i g e P l a t t e bei dem Bundesrathe um zweijährige Erstreckung der in Art. 5 der Konzession, vom 29. April 1887 (EAS. IX, 254 ff.), vorgesehenen Frist für Einreichung der vorschriftgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Statuten ein, indem sie zur Begründung de» Gesuches anführten: Der Umstand, daß vor der Verwirklichung der Schynige Platte-Bahn die Frage der Thalbahnen nach Lauterbrunnen und Grindelwald ihre Erledigung finden mußte, habe es unmöglich gemacht, in Sachen der Schynigen Platte vorzugehen und den für die erwähnten Vorlagen in der Konzession anberaumten Termin des 29. April 1889 einzuhalten.

Die Regierung von Bern erklärte mit Schreiben vom 1. Mai 1889, daß sie gegen Verlängerung der Konzessionsfristen nicht» einzuwenden habe.

Auch wir sahen uns zur Einsprache nicht veranlaßt, und würden dem Gesuche gestützt auf die unterm 4. Dezember 1888von Ihnen erhaltene Ermächtigung von uns aus entsprochen haben,

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wenn nicht ein anderer Umstand die Vorlage an die Bundesversammlung nothwendig gemacht hätte.

Seit der Eonzessionsertheilung ist nämlich einer der ursprünglichen Konzessionäre, Herr Bd. Heiniger-Schnell in Burgdorf, verstorben und laut Mittheilung der Mitkonzessionäre Herren Pümpin und Herzog, vom 5. Juli 1889, will Herr Rob. Heiniger-Ruef in Burgdorf für sich und Namens seiner Miterben als Konzessionär an die Stelle seines verstorbenen Vaters treten. Es handelt sich somit um einen theilweisen Konzessionsübergang, zu dessen Genehmigung nach Art. 10 des Eisenbahngesetzes einzig die Bundesversammlung kompetent ist.

Ein Bedenken, die Konzessionsübertragung zu genehmigen, besteht unseres Erachtens nicht, vielmehr ist die Genehmigung im vorliegenden Falle als bloße Formsache zu betrachten.

Wir gestatten uns daher, Ihnen die Gewährung der Fristerstreckung und Genehmigung der theilweisen Konzessionsübertragung.

durch Gutheißung des nachfolgenden Beschlußentwurfes zu beantragen.

Dabei benutzen wir auch diesen Anlaß zur Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 19. November 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

704 - (Entwurf)

Bundesbeschlnß betreffend

Fristverlängerung und Uebertragung der Konzession für eine Zahnradbahn von Bönigen auf die Schynige Platte.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Konzessionäre einer Zahnradbahn von Bönigen auf die Schynige Platte, vom 22. April 1889, und einer Mittheilung derselben, vom 5. Juli 1889; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 19. November 1889, beschließt: 1. Die in Art. 5 der Konzession einer Zahnradbahn von Bönigen auf die Schynige Platte, vom 29. April 1887 (EAS. IX, 254 ff.), angesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Statuten wird um zwei Jahre, d. h. bis zum 29. April 1891 verlängert.

2. Die Uebertragung der konzessionsmäßigen Rechte und Pflichten des einen der ursprünglichen Konzessionäre, Herrn Bd.

Heiniger-Schnell in Burgdorf, auf dessen Sohn, Herrn Rob. HeinigerRuef daselbst, für sich und zu Händen seiner Miterben, wird genehmigt.

3. Der Bundesrath wird mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

O
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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung und Uebertragung der Konzession für eine Zahnradbahn von Bönigen auf die Schynige Platte.

(Vom 19. November 1889.)

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Jahr

1889

Année Anno Band

4

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49

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.11.1889

Date Data Seite

702-704

Page Pagina Ref. No

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