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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 30. April 1889.)

Der Bundesrath hat nach Einsichtnahme einer von aargauischen Polizeibehörden geführten Untersuchung die Ausweisung des in Rheinfelden verhafteten August W o h l g e m u t h aus M ü l h a u s e n (Elsaß) beschlossen und die Verhaftung des Balthasar Anton L u t z E h r l e aus F o r s t (Bayern), Schneider in Basel, angeordnet.

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Bekanntmachungen von

Departement und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kontrolirung von Gold- und Silberwaaren.

Vom 3. Juni bis Ende Juli d. J. wird am eidgenössischen Polytechnikum (neues Chemiegebäude) in Zürich ein Unterrichtskurs für Bewerber um das eidgenössische Diplom für beeidigte Probirer von Gold- und Silberwaaren stattfinden.

Der Unterricht wird alle im Prüfungsprogramm betreffend Erlangung des eidgenössischen Probirerdiploms angegebenen Fächer

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umfassen. Derselbe wird ertheilt von den Herren Prof. Dr. L u n g e und Dr. B a r b i e r i in Zürich (wissenschaftlicher Theil), und von Herrn E u g e n T i s s o t, beeidigter Probirer, in Chaux-de-Fonds (Theorie und Praxis der Probirkunde).

Am Ende des Kurses wird eine Prüfung stattfinden , nach \yelcher diejenigen Kandidaten, welche dieselbe mit Erfolg bestanden haben, das eidgenössische Diplom als beeidigte Probirer erhalten.

Diejenigen Personen, welche an diesem Unterrichtskurs theilnehmen wollen, haben vor dem 20. Mai d. J. ihre Anmeldungen, begleitet von Studien- und Leumundszeugnissen, dem unterzeichneten Departement einzureichen. Jeder der zum Kurs zugelassenen Kandidaten hat sodann beim Beginn desselben an Hrn. Prof. Dr. Lunge eine Gebühr von 40 Franken zu entrichten.

B e r n , den 24. April 1889.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

Handelsabtlieilung.

Bekanntmachung.

Revision des schweizerischen Zolltarifs.

Die schweizerische Bundesversammlung hat in ihrer letzten Dezembersessioa folgendes Postulat aufgestellt: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, rechtzeitig eine Revision des Zolltarifs anzubahnen und über dieselbe Bericht und Antrag vorzulegen."

Um in den Stand gesetzt zu werden, die Vorarbeiten zu dieser Tarifrevision sobald wie möglich beginnen zu können, läßt das unterzeichnete Departement an alle hiebei interessirten Kreise der Industrie, der Landwirtschaft, des Handels und der Gewerbe die Einladung ergehen, allfällige Begehren um Aenderung einzelner Tarifpositionen mit zudienender, aber kurzer Begründung un.d bestimmt formulirten Anträgen beförderlichst einreichen zu wollen.

Es wird hiebei bemerkt, daß eine gleichlautende Einladung direkt, an die Kantonsregierungen, sowie an den Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins, an das Landwirthschafts-

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département zu Händen der landwirtschaftlichen Kreise und an den Centralvorstand des schweizerischen Gewerbevereins ergnngen ist, welche Behörden und Vorstände in erster Linie dazu berufen erscheinen, daherige Petitionen von Angehörigen des betreffenden Kantons, beziehungsweise der betreffenden Berufsklassen entgegenzunehmen und dieselben in Form einer Kollektivvorlage an die Zollbehörde weiterzuleiten.

Als Schlußtermin für diese Eingaben ist der 31. August 1889 festgesetzt.

B e r n , den 17. April 1889.

Schweiz. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. Mai nächsthin an bei der Ausfuhr von Taschenuhren und Uhrengehäusen im Eisenbahnverkehr (statistische Nummern 103 e, f, g, k und 104 c, d, e) nur provisorische Deklarationen entgegengenommen werden.

Binnen acht Tagen nach Abgang der Frachtstücke haben sodann die Exportfirmen die auf dem regulären Formular H. S. Nr. 4, roth, nach bestehender Vorschrift ausgestellten definitiven Ausfuhrdeklarationen direkt an das Bureau für Handelsstatistik, Zähringerhof, Bern, einzusenden. Auf den. mit der Bezeichnung ,,Amtlich" zu versehenden Briefumschlägen soll der Firmastempel aufgedrückt oder der Name des Exporthauses gedruckt vorhanden sein.

Formulare für die provisorischen und die definitiven Ausfuhrdeklarationen sind bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei sämmtlichen Zollstätten erhältlich.

Es wird ausdrücklich aufmerksam gemacht, daß die vorstehende Vorschrift nur für Uhrensendungen im Eisenbahnverkehr Geltung hat; im Postverkehr sind jeweilen definitive Ausfuhrdeklarationen den Sendungen seitens der Exportfirma beizugeben.

B e r n , den 16. April 1889.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

Reproduzirt.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875, Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. I, 8. 225; 1882, Bd. I, 8. 434; 1884, Bd. I, S. 343; 1885, Bd. II, S. 193, etc. und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssenduugen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe, und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung dei1 in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits Tür Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat infolge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften dei Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1889

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01.05.1889

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