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Schweizerisches Bundesblatt.

4l. Jahrgang. III.

Nr. 28.

29. Juni 1889.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

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Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Gesetzes über die Wahlen in den Nationalrath, vom 3. Mai 1881. (Postulat des Nationalrathes -- Nr. 344 -- vom 22. Juni 1885.)

(Vom 7. Juni 1889.)

Tit.

Der Nationalrath hat in der Junisession 1885, anläßlich der Behandlung des von uns im Oktober 1883 vorgelegten Entwurfs Bundesgesetz betreffend eidgenössische Wahlen und Abstimmungen das Postulat aufgestellt: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, das Bundesgesetz vom 3. Mai 1881, betreffend die Wahlen in den Nationalrath, einer Revision zu unterwerfen und eine Vorlage zu neuer Wahlkreiseintheilung auszuarbeiten.a Dieses Postulat ist das Ergebniß einer Reihe von Kundgebungen, die theils im Jahre 1881 anläßlich der Revision des Gesetzes über die Wahlen in den Nationalrath -- vom 20. Juli 1872 -- aus einzelneu Wahlkreisen und von Seite einzelner Vereine, theils seither aus dem Schooße der Bundesversammlung laut geworden sind.

Ueber den Ursprung und das Ziel dieser Kundgebungen haben wir bereits in unserer Botschaft vom 5. April 1887 -- Bundesblatt Jahrgang 1887 Bd. 1, S. 755 u. ff. -- das Nähere auszuführen die Ehre gehabt, und wir erlauben uns, auf diese zu verweisen.

Bundesblatt -41. Jahrg. Bd. III.

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Weil zur Erläuterung der gegenwärtigen Vorlage nothwendig } wollen wir hier bloß wiederholen, daß jene Kundgebungen eineu dreifachen Ursprung hatten, indem sie ausgingen: 1) von den Minoritäten der Wahlkreise 10 (Berner Jura), 21 (Freiburg), 23 (Solöthurn), 36 (Aargau) und 39 (Tessin), welche zum Zwecke der Erlangung einer Vertretung Theilung ihrer Wahlkreise oder andere Formation derselben begehrteu ; 2) vom schweizerischen Verein für Wahlreform, der proportionale Vertretung aller Wähler verlangte und zu diesem Zwecke Einführung des Systems der beschränkten Stimmabgabe beantragte; 3) vom Eidgenössischen Verein, welcher Festsetzung einer mäßigen Maximalgröße der Wahlkreise, Vermehrung derselben, sowie sichernde Vorschriften im Sinne der MinderheitsVertretung in das Wahlkreisgesetz aufgenommen zu sehen wünschte.

Zu diesen Begeh reo trat im Laufe der Verhandlungen des Nationalrathes über den Entwurf Bundesgesetz betreffend die Wahlen in diese Behörde ein Postulat der Herren Sprecher und Genossen, dahin gehend: ,,Der Bundesrath sei einzuladen, Bericht und Antrag einzubringen über eine allgemeine und grundsätzliche Revision der die Wahlen zum Nationalrath regelnden Bundesgeset/gebung im Sinne einer möglichst weitgehenden und gleichmäßigen Berücksichtigung der Minderheiten. Er werde ersucht, seine Vorlage so rechtzeitig erfolgen zu lassen, daß die allf'ällig zu beschließenden Abänderungen jedenfalls für die Nationalrathswahlen von 1884 zur Anwendung kommen können."1 Diese Motion wurde am 28. April 1881 unter Weglassung der Worte ,,im Sinne einer möglichst weitgehenden Berücksichtigung der Minderheiten"1 zum Beschluß erhoben.

Die Berathung über den erwähnten Entwurf Bundesgesetz, die am 28. April 1881 durch den Nationalrath und am darauf folgenden 3. Mai durch den Ständerath beendigt wurde, führte dahin, daß den oben angedeuteten Begehren aus dem 21. und 39. Wahlkreise (Freiburg und Tessin) entsprochen wurde, alle ändern aber anstehen blieben.

Wir haben dann der Bundesversammlung mit Botschaft vom 30. Oktober 1883 ein revidirtes Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vorgelegt und in jener Botschaft, gestützt auf reifliche Erwägung der Sache, gegen Einführung eines proportionalen Wahl-

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Systems Stellung genommen und uns für Festhalten am Prinzip der · absoluten Majorität ausgesprochen.

Der Gesetzentwurf kam in der Sommersitzung des Jahres 1885 im Nationalrathe zur Behandlung. Bei derselben fand die Frage nach dem anzunehmenden Wahlsystem eine einläßliche Behandlung, die dazu führte, daß der Rath den Antrag der Minderheit seiner Vorberathungskommission auf Annahme des Grundsatzes der Proportionalität mit 62 gegen 29 Stimmen verwarf.

In der Schlußabstimmung wurde freilich das Gesetz als Ganzes ebenfalls abgelehnt.

Nichtsdestoweniger glauben wir, daß der Entscheid des Nationalrathes über die Frage der Wahlmethode in seiner ganzen Bedeutung bestehen bleibe und daß damit das obenerwähnte Begehren des schweizerischen Vereins für Wahlreform vorläufig aus Abschied und Traktanden gefallen sei.

Zu dieser Annahme bestimmt uns auch der Wortlaut des im Eingange angegebenen Postulats, welches in der nämlichen Sitzung des Nationalrath.es beschlossen wurde und die Forderung ,,einer Revision der Wahlkreiseintheilung" aufstellt.

Nach diesen Vorgängen erscheinen nun noch die Begehren aus den Wahlkreisen 10, 23 und 36, sowie dasjenige des Eidgenössischen Vereins und die seither im Sehooße des Bundesversammlung erhobenen Forderungen nach Verkleinerung der Wahlkreise, als der Erledigung harrend.

Wir haben in der erwähnten Botschaft vom 5. April 1887 gezeigt, wie die gegenwärtige Wahlkreiseintheilung dahin gelangt ist, daß sie den Anschauungen eines Theils der Bürger nicht mehr entspricht, und anderseits dargethan, daß zur Gewinnung einer sichern Grundlage für die durch das Postulat verlangte neue Wahlkreiseintheilung die Kenntniß der dermaligen Bevölkerungsziffer nothwendig sei.

Sie sind denn auch auf unsere Anschauungsweise eingegangen und haben durch Bundesgesetz vom 29. April 1887 die allgemeine schweizerische Volkszählung auf das Jahr 1888 vorgeschoben.

Mit Beginn des laufenden Jahres sind wir nun der Revisionsaufgabe näher getreten. In unserm Einverständniß wurde von unserm Departement des Innern eine aus den verschiedenen politischen Richtungen zusammengesetzte Kommission zur Vorberathung einiger für die Aufstellung einer neuen Wahlkreiseintheilung wesentlichen Fragen einberufen.

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Unter letztem befand sich zunächst die Frage nach der Wahfmethod'-1. Die Stellung zu der Aufgnbe der Wahlkreisformation ist natürlich eine verschiedene, je nach der Annahme der Wahlmethode; daher wur vor Allem zu entscheiden: kann die Wahlmethode dermalen in Frage gestellt werden, oder muß gemäß den gegenwärtig geltenden Gesetzen über eidgenössische Wahlen das System des absoluten Mehrs als feste Voraussetzung angenommen werden ?

Sodann war die Doppelfrage zu lösen, ob für die Zahl deiin einem Wahlkreise zu wählenden Nationalräthe eine bestimmte Grenze anzunehmen, und, bejahenden Falls, welche Maximalzahl der Bildung der Wahlkreise zu Grunde zu legen sei.

Die Kommission hat am 23. Januar in Bern getagt und sich über die erste Frage einstimmig dahin schlüssig gemacht, daß die Wahlmethode dermal nicht in Frage zu stellen, sondern daß an dem durch das Bundesgesetz von 1872 aufgestellten System des absoluten Mehrs festzuhalten sei.

Sodann hat die Kommission auch die Doppelfrnge, ob über die zulässige Größe der Wahlkreise eine bestimmte Norm aufzustellen sei, und welches eventuell diese Größe der Wahlkreise sein solle, einer eingehenden Diskussion unterworfen. Sie kam jedoch darüber zu keiner Verständigung. Während nämlich die eine Hälfte der Mitglieder auf der Forderung beharrte, daß kein Wahlkreis mehr als drei Vertreter zu wählen haben solle, und selbst den Vermittlungsvorschlag, wieder auf das ursprüngliche Maximum von vier Vortretern zurückzukehren, ablehnte, blieb die andere Hälfte eben so bestimmt auf dem Standpunkte, daß im Wesentlichen an der jetzigen Wahlkreiseintheilung festzuhalten sei, wobei immerhin darauf Bedacht genommen werden möge, daß kein Wahlkreis mit 6 Vertretern entstehe.

Infolge dessen haben wir uns in der Lage gesehen, die Revisionsarbeit von uns aus an die Hand zu nehmen, und sind nach allseitiger Prüfung der hiebei in Betracht kommenden Fragen zu dem Beschlüsse gelangt, Ihnen eine Revisionsvorlage zu unterbreiten, die auf folgenden Grundsätzen fußt: 1) Die Revision der Wahlkreiseintheilung im Sinne einer angemessenen Ausgleichung in der Größe der Wahlkreise vorzunehmen.

2) Zu diesem Zwecke, ganz ausnahmsweise Verhältnisse vorbehalten, keine Wahlkreise von mehr als 4 Vertretern zu bilden.

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3) Im Uebvigen bei der Bildung der Wahlkreise Huf möglichst natürliche, sowohl die topographischen Verhältnisse, als die politisch-administrativen Verbände berücksichtigende Abgrenzung Bedacht zu nehmen.

Zur Erläuterung und Begründung der Revision in diesem Sinne haben wir Folgendes anzubringen: Es haben sich uns für die Revision des Wahlkreisgesetzes drei Möglichkeiten dargeboten, nämlich: I. Beschränkung auf die durch die Volkszählung von 1888 nothwendig werdenden Veränderungen.

II. Grundsätzliche Belassung der jetzigen Wahlkreiseintheilung im Allgemeinen, jedoch neben den Veränderungen nach L einzelne Verbesserungen da, wo begründete Aussetzungen zu machen sind.

III. Systematische Revision mittelst Anwendung des Grundsatzes, daß ein Wahlkreis nicht mehr als drei, eventuell vier Vertreter zu wählen haben solle.

Andere Möglichkeiten, wie Schaffung von lauter Einerwahlkreisen oder von Kantonswahlkreisen in dem Sinne, daß jeder Kanton mit seiner ganzen Bevölkerung einen Wahlkreis bilden würde, haben wir geglaubt, außer Betracht lassen zu sollen.

Hätten wir uns, wie unter Ziffer I vorgesehen, auf Durchführung der durch die Volkszählung direkt nothwendig gewordenen Aenderungen beschränken wollen, so hätten diese lediglich darin bestanden : 1) daß der 1. Wahlkreis (Zurich), statt fünf Mitglieder, deren sechs zu wählen hätte, und, wenn ein Kreis mit sechs Vertretern nicht als statthaft erachtet werden sollte, zu theilen wäre ; 2) daß der 23. Wahlkreis (Baselstadt), statt 3 Mitglieder, deren 4 zu wählen hätte; 3) desgleichen der 32. Wahlkreis (St. Gallen); 4) daß der 41. Wahlkreis (Tessin), statt 5 Mitglieder, deren nur 4 zu wählen hätte.

Eine solche Behandlung der Wahlkreisfrage wäre jedoch nichts Anderes gewesen, als ein einfaches Nichteintreteu auf die Revisionsbegehren, ein Widerspruch mit unsern Erklärungen in den Botschaften vom '25. Februar 1881 und vom 5. April 1887, ebenso ein Widerspruch mit dem Akte der Vorschiebung dei- Volkszählung.

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Im Hinblick auf diese gewichtigen Gründe haben wir daher ein solches Verfahren nicht einschlagen können.

Der zweite Standpunkt sieht eine weiter gehende Revision vor.

Neben den durch die Volkszählung bedingten Veränderungen werden solche auch da vorgenommen, wo gegen die bestehende Wahlkreiseintheilung begründete Aussetzungen zu machen sind.

Besondere Gründe für Aenderungen können sein: .1) Wiederherstellung zusammengehörender, durch die besiehende Wahlkreiseintheilung zerrissener Verbände.

2) Selbstständigmachung kompakter, territorial abgrenzbarer Minoritäten von Belang in großen Kreisen.

Es ist dies der Standpunkt, den die Bundesversammlung bei Erlaß des Gesetzes .über die Wahlen in den Nationalrath im Jahre 1881 eingenommen hat, indem sie einerseits losgetrennte Gemeinden wieder mit dem Bezirk, zu dein sie gehörten, vereinigte, anderseits zum Zwecke der Liberirung belangreicher, kompakter Minoritäten in den Kantonen Freiburg und Tessin neue Wahlkreise schuf.

Die weitere Anwendung dieses Standpunktes würde den hauptsächlichsten Klagen begegnen, welche namentlich seit jenem Erlaß gegen die Wahlkreiseintheilung erhoben worden sind.

Gegen dieses Verfahren aber, welches die Wahlkreiseintheilung beziehungsweise die Vertretung, wie sie sich seit dem Jahre 1850 allmälig gebildet hat, im ganzen unberührt läßt und nur einzelne Kreise herausgreift, ist einzuwenden, daß es nicht objektiv genug ist, die Lage der Minoritäten in großen Kreisen, sofern sie nicht kompakt und territorial abgrenzbar sind, nicht ändert, und daß es unserer in der Botschaft vom 5. April 1887 (S. 17) niedergelegten Erklärung, lauten:!: ,,Soviel ist sicher, daß die jetzige Wahlkreiseintheilung den Grundsätzen, nach denen sie ursprünglich angelegt war, nicht mehr entspricht, daß mit zunehmender Abweichung von denselben sich theilweise abnorme \ r ertretungsverhältnisse herausgebildet haben, welche zu Klagen Anlaß geben, und daß es nothwendig geworden ist, das ganze System, die Grundsätze sowohl, wie die konkrete Wahlkreiseintheilung, einer neuen Erörterung zu unterstellen"1, nicht entspricht.

Wir haben uns daher bei der Revisionsarbeit auch auf diesen II. Standpunkt nicht stellen können.

Die Revision nach dem III. Standpunkt geht insofern systematisch zu Werke, als sie für die Größe der Wahlkreise ein Maximum annimmt, das nicht überschritten werden darf. Wo in einem Kanton sich ein Wahlkreis findet, dessen Bevölkerungszahl

6Ì9 das anzunehmende Maximum überschreitet, da ist, eine Theilung, beziehungsweise eine andere innert den festzusetzenden Schranken sich haltende neue Einteilung vorzunehmen.

Grundsätzlich ist, sobald man die schweizerische Bevölkerung für die Wahl des Nationalrathes in verschiedene Wahlkreise theilt, gegen die Annahme einer zuläßigen Maximalgröße eines Kreises nichts einzuwenden. Es kommt nur darauf au, welches diese Maximalgröße sein, und ob sie in dem buchstäblichen Sinne einer absoluten Norm, oder aber als Regel, welche unter besondern Umständen Ausnahmen zuläßt, verstanden werden soll.

Bis jetzt galt praktisch, ohne daß hiefür irgend eine Vorschrift existirt hätte, als Norm, daß die Vertreterzahl eines einzelnen Kreises bis auf 5 ansteigen könne, daß aber eine andere Eintheilung eintreten müsse, wenn infolge der Bevölkerungszunahme auf denselben Wahlkreis eine Vertretung von 6 Mitgliedern entfallen würde.

Dieser Fall trat schon nach der Bevölkerungszählung von 1880 bei dem I. Wahlkreis (Zürich) ein, worauf ohne Weiteres, und zwar von der Regierung selbst, eine andere Eintheilung vorgenommen wurde. Nach der Volkszählung von 1888 überschreitet derselbe Wahlkreis neuerdings bezüglich der ihm zukommenden Repräsentantenzahl das normale Maximum von 5 und man ist allerdings darüber einig, daß dieser Umstand nochmals eine Veränderung der Eintheilung bedinge.

Wie oben erwähnt, ist schon seit Jahren von Seite der konservativen Parteigruppen das Verlangen gestellt, es möchte die bestehende Ungleichheit in der Grosse der Wahlkreise möglichst verringert, und zu diesem Zwecke eine neue Eintheilung so vorgenommen werden, daß sich Wahlkreise von höchstens l bis höchstens 3 Vertretern ergeben.

Eine von diesem Standpunkte ausgehende Revision würde, wenn die bestehende Eintheiluug in allen denjenigen Kantonen unberührt bliebe, deren Wahlkreise sich innerhalb der postulirten Grenzen halten, Aenderungen in folgenden Kantonen und Kreisen herbeiführen : in Zürich mit 3 Kreisen, Bern mit 6 Kreisen, Solothurn mit l Kreis, Baselstadt mit l Kreis, St. Gallen mit 2 Kreisen, Aargau mit l Kreis, Thurgau mit l Kreis, Tessin mit l Kreis, Waadt mit 2 Kreisen, Neueuburg mit Ï Kreis, Genf mit l Kreis, also in 1t Kantonen und 20 Kreisen.

Gegen eine solche Revision -- mit Maximalzahl von drei Vertretern -- haben wir jedoch im Wesentlichen einzuwenden: Es gibt für diese Maximalzahl keinen natürlichen Grund.

Wenn gesagt wird, 50,000--70,000 Seelen Bevölkerung repräsen-

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tiren ungefähr ein Gebiet, wo es noch möglich sei, behufs Wahlvorbereitung direkt miteinander in Verbindung zu treten, so trifft dieses weder zu in ausgedehnten, dünnbevölkerten und physikalisch getrennten Gebietsteilen, noch in kleinen starkbevölkerten und physikalisch nicht gesonderten Gebietsteilen, wie namentlich in Städtekantooen. Es gibt vielfach schweizerische Gebietsteile, wo 80,000--100,000 Seelen Bevölkerung leichtere Verbindung unter sich haben, als andere mit 40,000--60,000 Einwohnern.

Es gibt für dieselben auch keinen politisch administrativen Grund.

Es ist nicht eioe aus den gegebenen Verhältnissen dieser Natur abgeleitete Zahl, nicht eine solche, welche den politisch-historischadministrativen Verbänden in den einzelnen Kantonen am Ausgibigsten und Vollkommensten Rechnung trüge. Sie ist vielmehr nur durch zahlreiche Zerreissungen solcher Verbände durchzuführen.

Sie hat für sich auch keinen historischen Grund. Man kunn nicht geltend machen, die Wahlkreiseinlheilung habe ursprünglich oder früher auf der Normalzahl vun 3 Vertretern beruht, denn es wäre dies einfach nicht richtig.

Sie ist somit eine durchaus willkürliche Maximalzahl, zu deren Rechtfertigung es nicht ausreicht zu sagen, es sei dies die konservative Forderung.

Es ist überdies eine Maximalzahl, weh he. den Minoritäten weniger günstig ist, als eine höhere. Da es in vielen Fällen nicht möglich ist, Dreierkreise zu bilden, so bleibt nur übrig, Zweieroder Einerkreise zu forrniren. Zweier- und Einerkreise sind aber solche, in denen die Majorität, mag auch die Minorität noch so groß sein, daraufhalten muß, eine ivine, ausschließliche Vertretung zu haben. Jede höhere Maximalzahl erlaubt entsprechend mehjund bessere Kombinationen.

Wenn wir demnach eine Wahlkreiseintheilung nach dieser konservativen Forderung nicht empfehlen und vorschlagen können, so haben wir anderseits das allgemeine Postulat einer angemessenen Ausgleichung in der Grosse der Wahlkreise als Richtschnur angenommen.

Eine solche Ausgleichung könnte an sich auf zwei Wegen bewerkstelligt werden: entweder durch Beseitigung der kleinsten oder durch Beseitigung der größten Wahlkreise. Ua ersterer iulblge der Verfassungsbestimmung, wonach die Wahlkreise nicht aus Theilen verschiedener Kantone gebildet werden können, veuchlossen ist, so bleibt nur ile r zweite übrig.

681 Bei der Beseitigung dev Wahlkreise mit 5 Vertretern finden sich nun folgende Kantone und Wahlkreise betheiligt: Zürich mit l Wahlkreis: Zürich-Affollerò; Bern mit 3 Wahlkreisen: Oberland, Mittelland und Jura; Thurgau mit l Wahlkreis: der Kanton; Waadt mit l Wahlkreis: Aigle, Lausanne, Pays d'Enhaut, Lavaux, Vevey und Oron; Neuenburg mit l Wahlkreis: der ganze Kanton; Genf mit l Wahlkreis: der ganze Kanton; also 6 Kantone und 8 Wahlkreise.

Eine angemessene Theilung dieser Wahlkreise kann durchgeführt werden ohne Verstösse gegen natürliche topographische Verhältnisse und ohne Zerreissung gegebener politisch-administrativer Verbände.

Zürichs I. Wahlkreis, dessen nunmehrige Bevölkerung die Vertreterzahl von 5 auf 6 steigert, unterliegt ohnedies einer Neugestaltung.

Bern kann unter Bewahrung seiner historischen Landestheilgliederung je zwei oberländische, mittelländische und jurassische Kreise bilden.

Thurgau und Neuenburg haben schon früher Vorschläge für eine eventuelle Zerlegung ihrer Gebiete in je zwei Wahlkreise gemacht, die nach keiner Seite hin besondere Unzukömmlichkeiten zeigen.

Waadts aus 6 Bezirken bestehender Fünferkreis läßt sich ohne Gewaltthätigkeit in zwei Kreise von zwei und drei Vertretern theilen.

Am schwierigsten ist die Zerlegung des Gebiets von Genf in zwei Wahlbezirke, und es kann sich fragen, ob die ausnahmsweisen Verhältnisse dieses Stadtkantons Air den Fall, daß die Durchführung der Regel nur in unangemessener unnatürlicher Weise zu erzielen wäre, nicht eine ausnahmsweise Behandlung rechtfertigen würden.

Eine Revision, in diesem Sinne führt von selbst auf die Verbesserungen, welche der Standpunkt II anstrebt, hat aber das vor demselben voraus, daß sie nicht eklektisch verfährt, sondern eine allgemeine objektive Regel aufstellt, welcher auch in Zukunft ohne Weiteres solche Wahlkreise verfallen, die durch Bevölkerungszuwachs zu einer Größe von 90,000 Einwohnern, bexw. zu einer Repräsentation von 5 Mitgliedern kommen.

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Die Maximalzahl vier läßt sich ebensowenig als die Normalzahl drei von irgend einem Prinzip herleiten. Es handelt sieh um eine Frage praktischer Zweckmäßigkeit, bei deren Lösung mau übrigens infolge der Bestimmungen der Bundesverfassung nicht einmal freie Hand hat.

Die Maximalzahl vier ist praktisch vorzuziehen, weil sie mehr Kombinationen und also auch eine ausgibigere Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse erlaubt ; weil sie weniger als eine kleinere Maximalzahl zu Schaffung von Einerkreisen Veranlassung gibt ; weil sie weniger häufig zu Aenderung von Wahlkreisen nöthigt ; weil sie den Hauptbeschwerden Rechnung trägt, ohne eine nicht nothwendige, zu weit gehende Störung in der bestehenden Wahlkreiseintheilung zu veranlassen. Sie ist auch weniger willkürlich als die Maximalzahl drei, weil sie die bei der ersten bundesgesetzlichen Wahlkreiseintheilung angenommene Normalgrösse ist, und eine Revision in diesem Sinne also lediglich eine Beseitigung der in den letzten Dezenien successiv eingetretenen Ueberschreitungen bedeutet.

Bevor wir an die Aufstellung einer Gesetzvorlage nach den soeben entwickelten Grundsätzen gingen, haben wir die Regierungen derjenigen Kantone, auf deren Gebiet eine Aenderung der Wahlkreiseintheilung nöthig ist, -- sei es infolge Anwachsens oder Abnahme der Bevölkerungsziffer in einzelneu Kreisen, sei es weil Wahlkreise von mehr als 4 Vertretern vorkommen, oder aus denen infolge anderer Gründe bestimmte Gesuche nach Aenderungen eingelaufen waren, -- von unsern Revisionsgrundsätzen in Kenntniß gesetzt und sie eingeladen, die Wahlkreiseintheilung ihres Kantons in Erwägung zu ziehen und uns ihre darauf bezüglichen Ansichten und Vorschläge zu eröffnen. Dabei haben wir den dringenden Wunsch ausgesprochen es möchte den Regierungen für den Fall, daß sie mit den von uns adoptirten Grundsätzen nicht einverstanden wären, belieben, die Einladung nicht nur mit einer ablehnenden Verneh m lassung zu beantworten, sondern wenigstens eventuell einen bestimmten Vorschlag zu einer Wahlkreiseintheilung ihres Kantons auf den angegebenen Grundlagen zu machen.

Dem Regierungsrathe von Aargau hatten wir gleichzeitig eine Eingabe zur Vernehmlassung zu übermitteln, welche uns unter dem 10. März lauf. Jahres von der Delegirtenversammlung der katholischkonservativen Volkspartei des Kantons Aargau
war eingereicht worden und das Begehren enthielt: Es sei der bisherige II. aargauische oder 37. eidgenössische Wahlkreis mit vier Vertretern dergestalt in zwei Zweierkreise zu theilen, daß die beiden Bezirke Muri und Bremgarten und die betreffenden sieben Gemeinden des

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Bezirks Baden losgetrennt und zu einem eigenen Wahlkreis mit zwei Vertretern erhoben werden. -- Die Kantoasregierungen, in Bezug auf welche keine der drei angedeuteten Veranlassungen zur Einvernahme vorhanden war, wurden dagegen außer Spiel gelassen. Es sind dieß diejenigen von Uri, Sehwyz, Unterwaiden, Glarus, Zug, Freiburg, Basellandschaft, Schaffhausen, Appenzell, Graubünden und Wallis.

Auf obenerwähnte Einladung wurden uns nun folgende Rückäußerungen zu Theil : 1. Zürich stimmt unsern Grundsätzen bei und hält dafür, es sei in erster Linie der Bezirk Affoltern vom 1. Kreis abzutrennen und alsdann der Bezirk Zürich in zwei Theile zu zerlegen, wobei die Stadtgemeinde Zürich als Ganzes den oberu rechtsseitigen Gemeinden zuzutheilen sei. Sodann zöge die Abtrennung des Bezirks Affoltern und Zutheiluug desselben zu den Seebezirken ebenfalls noch weitere Verschiebungen nach sieh. Gestützt hierauf macht der Regierungsrath folgenden Vorschlag über die Eintheilung der Wahlkreise in seinem Kanton:

I. Wahlkreis.

Die Gemeinden Zürich, Riesbach, Hottingen, Hirslanden, Fluntern, Zollikon, Wytikon, zusammen 53,913 [53,889], 3 Vertreter.

//. Wahlkreis.

Die Gemeinden Seebach, Oerlikon, Sehwamendingen, Oberstraßf Unterstraß, Wipkingen, Höngg, Oberengstringen, Unterengstriûgen> Weiningen, Geroldsweil, Oetweil, Dietikon, Schlieren, Niederurdorf» Oberurdorf, Uitikon, Binnensdorf, Aesch, Albisrieden, Altstettenj Außersihl, Wiedikon, Enge, Wollishofen, zusammen 57,281 [57,264], 3 Vertreter.

III. Wahlkreis.

Die Bezirke Affoltern, Borgen, Meilen, ^'zusammen [62,548], 3 Vertreter.

62,536

IV. Wahlkreis.

Die Bezirke Hinweil, LTster, Pfäffikon, [66,840], 3 Vertreter.

66,826

zusammen

V. Wahlkreis.

Die Bezirke Winterthur, [62,142], 3 Vertreter.

Andelfingen,

zusammen 62,162

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VI Wahlkreis.

Die Bezirke Bülach, Dielsdorf, zusammen 34,487 [34,500],, 2 Vertreter.

Total 337,205 [337,183], 17 Vertreter.

Diesem Eintheilungsvorschlage fügt der Regierungsrath erläuterungsweise bei, daß die anscheinende Begünstigung des ersten und zweiten Wahlkreises in der That nur eine scheinbare sei; denn die Bevölkerung des Zentrums Zürich nebst umliegenden Gemeinden sei in raschem Anwachsen begriffen, so daß die Seelenzahl binnen wenigen Jahren die Ziffer von 20,000 auf den Vertreter überschritten haben werde.

2. Bern legt auf den letzten der von uns aufgestellten Grundsätze, wonach bei der Bildung der Wahlkreise auf möglichst natürliche, sowohl die topographischen Verhältnisse als die politischadministrativen Verbände berücksichtigende Abgrenzung Bedacht zu nehmen ist, das Hauptgewicht, und wünscht daher, soweit es den Kanton betreffe, die bisherige Eintheilung der Wahlkreise für den Nationalrath beizubehalten, jedoch mit Loslösung der Gemeinden Bremgarten, Kirchlindach und Wohlen vom 9. und Verschmelzung derselben mit dem 6. Wahlkreis.

Für den Fall jedoch, daß dieser Vorschlag den Bundesbehörden nicht genehm sein sollte, stellt der Regierungsrath folgendes Eintheilungsprojekt auf:

y. Wahlkreis.

Die Bezirke O'oerhasli, Interlaken, Frutigen, zusammen 41.938 [42,081], 2 Vertreter.

VI. Wahlkreis.

Die Bezirke Saanen, Obersimmeuthal, Niedersimmenthal, Thun, zusammen 52,459 [52,5
VII. Wahlkreis.

Die Bezirke Seftigen, Schwarzeaburg. Konolfingen, zusammen 56,201 [56,223], 3 Vertreter.

VIII.

Wahlkreis.

Die Bezirke Bern, Laupen, zusammen 80,581 [80,655], 4 Vertreter.

685 IX. Wahlkreis.

Die Bezirke Signau, Trachselwald, Burgdorf, zusammen 78,304 [78,328], 4 Vertreter.

X. Wahlkreis.

Die Bezirke Aarwaagen, Waagen, Fraubrunnen, zusammen 56,870 [56,907], 3 Vertreter.

XI. Wahlkreis.

Die Bezirke Aarberg, Buren, Nidau, Biel, Erlach, zusammen 66,360 [66,419], 3 Vertreter.

XII. Wahlkreis.

Die Bezirke Neuenstadt, Courtelary, Freibergen, Münster, zusammen 58,114 [58,159], 3 Vertreter.

XIU. Wahlkreis.

Die Bezirke Pruutrut, Delsberg, Laufen, zusammen 45,355 [45,339] 2 Vertreter.

Zu diesem Vorschlag stellt der Regierungsrath von Bern noch folgende Variante auf: Anstatt den Amtsbezirk Konolfingeii vom bisherigen Wahlkreis Emmenthal abzutrennen und diesem dagegen das Amt Burgdorf einzuverleiben, wird der Vorschlag gemacht, den VII. und VIII.

Wahlkreis unverändert zu lassen, dafür aber den VI. Wahlkreis zu trennen, und zwar in folgender Weise : Via Wahlkreis, umfassend die Amtsbezirke Laupen und Bern, letzterer unter Ablösung der Gemeinden Köniz und Oberbalm, mit 73,041 Bewohnern und 4 Vertretern.

VI b Wahlkreis, umfassend die Aoitsbezirke Seftigen und Schwarzenburg, mit den 'Gemeinden Köniz und Oberbalm, mit 38,054 Bewohnera und 2 Vertretern.

Die Gesammtzahl der Vertreter des Kantons Bern erleidet keine Aenderung, sie bleibt nach wie vor siebenundzwanzig.

3. Der Regierungsrath von Luzern weist darauf hin, daß die Volkszählung eine bedeutende Aenderung in der Bevölkerungsziffer der vier in diesem Kantou gelegenen Nationalrathswahlkreise herausstelle, -- Zuwachs im XI. Kreise von 41,856 auf 46,702 Seelen, und Abnahme in den übrigen drei Kreisen: im XII. von 18,940 auf 18,323, im XIII. von 37,695 auf 35,810, im XIV. von 36,217

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auf 34,945 -- und daß sich von daher die Notwendigkeit einer Aenderuug ergebe. Sodann bemerkt er, daß, unsern Revisionsgrundsätzen entsprechend sich folgende Eintheilung empfehle: /. Wahlkreis : die Aemter Luzern, Hochdorf' und Sursee, ohne den Gerichtskreis Ruswyl. Zusammen 78,960 [78,642] Seelen mit 4 Vertretern.

II. Wahlkreis: die Aemter Willisau, Entlebuch und Gerichtskreis Ruswyl. Zusammen 56,820 [56,797] Seelen mit 3 Vertretern.

Die Abgrenzung der beiden Wahlkreise wäre die denkbar natürlichste und würde den topographischen sowohl als den politischadministrativen Verbänden Rechnung tragen, was bei der bisherigen Wahlkreiseintheilung nicht der Fall gewesen sei. Dagegen findet der Regierungsrath diese Eintheilung dem Grundsatze nicht entsprechend, den er unter den von uns aufgestellten vermißt, dem Grundsatze nämlich, daß die Wahlkreiseintheilung so beschaffen sein solle, daß die Parteien zu einer ihrer Stärke entsprechenden Vertretung gelangen können. Diesen Grundsatz will der Regierungsrath in seinem Vorschlage nicht verleugnen, er empfiehlt daher, den Kanton Luzern in folgende drei Wahlkreise einzutheilen : I. Wahlkreis. Amt Luzern. ohne die Gemeinde. Malters, 40,049 [39,773] Seelen mit 2 Vertretern.

II. Wahlkreis. Amt Entlebuch, Amt Willisau, Gerichlskreis Ruswyl, Gemeinde Malters. Zusammen 59,747 [59,736] Seelen, 3 Vertreter.

III. Wahlkreis. Amt Sursee, ohne den Gerichtskreis Ruswyl, Amt Hochdorf. Zusammen 35,984 [35,930] Seelen, 2 Vertreter.

4. Die Kantone Solothurn und Baselstadt wünschen die bisherige Eintheilung beizubehalten, da ihres Erachtens kein Grund vorliege, eine Aenderung des gegenwärtigen Zustandes vorzunehmen. Der Regierungsrath von Solothurn weist speziell darauf hin, daß bei der geographischen Zerrissenheit seines Kantons die Eintheilung in kleinere Kreise Schwierigkeiten darböte.

5. Die Regierung von St. Gallen schlägt in Bezug auf ihren Kanton folgende Eintheiluug der Wahlkreise vor: I. Wahlkreis. Die Bezirke St. Gallen und Tablât mit 41,022 [40,996] Einwohnern, 2 Vertreter.

H. Wahlkreis. Die Bezirke Rorschach, Unterrheinthal, Oberrheinthal und Werdenberg mit 65,217 [65,157] Einwohnern, 3 Vertreter.

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III. Wahlkreis.

mit 39,344 [39,337] IV. Wahlkreis.

mit 43,753 [43,732]

Die Bezirke Sargans, Gaster und öeebezirk Einwohnern, 2 Vertreter.

Die Bezirke Ober-, Neu- und Untertoggenburg Einwohnern, 2 Vertreter.

V. Wahlkreis. Die Bezirke Wyl, Grossau und Alttoggenburg mit 38,980 [38,938] Einwohnern, 2 Vertreter.

Hiezu bemerkt die Regierung von St. Gallen erläuterungsweise : Die vorgeschlagene Eintheilung sieht nur Zweier- und Dreierkreise vor, während der XXX. Kreis bisher 4 Nationalräthe wählte.

Es werden jeweilen ganze Bezirke, die territorial zusammenhangen, zu einem Wahlkreise vereinigt. Eine Lostrennung oder Zutheilung einzelner Gemeinden findet nicht statt.

Die Bezirke Sf. Gallen und Tablât gehören hinsichtlich ihrer Lage und Verkehrsverhältnisse unbedingt zusammen. Ein Theil der Gemeinde Tablât (Regierungsgebäude, Zeughaus, bischöfliche Pfalz, die ehemaligen Klostergebäude und die Kathedrale) liegt sogar mitten im Stadtgebiet.

Auch in der Vereinigung der 4 Bezirke des II. Kreises liegt keine unnatürliche Zusammensetzung. Es betrifft Landesgegenden, die in Bezug auf die Sitten und die Beschäftigung der Bewohner Vieles mit einander gemein haben.

Die drei Bezirke Sargans, Gaster und See gehören vorwiegend der nämlichen Konfession an und bilden ein topographisch zusammenhangendes Ganzes.

Die Bezirke Ober-, Neu- und Untertoggenburg weisen ebenfalls eine sowohl in Bezug auf die Konfession als in Bezug auf Sitten und Kultur vorwiegend homogene und zusammengehörige Bevölkerung auf.

Den Bezirk Alttoggenburg würden wir mit den gleichartigen benachbarten Bezirken Wyl und Gossau vereinigen, um einen Kreis zu bilden, dem 2 Vertreter zugeschieden werden können. Würde er dagegen den ändern toggenburgisehen Bezirken angereiht, so entstünde ein Wahlkreis von 55,443 [55,425] Einwohnern, während für Wyl-Gossau nur 27,290 [27,245] Einwohner übrig blieben. Zudem gehört der Bezirk Alttoggenburg vermöge seiner konfessionellen und politischen Verhältnisse eher zu Wyl-Gossau als zum übrigen Toggenburg, in welchem er nur die Rolüe einer zurückgesetzten Minorität übernehmen könnte.

688

6. Der Regierungsrath von Aargau läßt sich dahin vernehmen, daß er nach reiflicher Prüfung die gegenwärtig bestehende Wahlkreiseintheilung als dea thatsächlichen und politischen Verhältnissen entsprechend erachten müsse und sich deßhalb nicht veranlaßt sehe, von Kautons wegen eine Aenderung zu beantragen. Es könne füglich zugegeben werden, daß die gegenwärtige Kreiseintheilung nicht ohne Mängel sei, da sie weder topographisch noch administrativ genau mit den natürlichen Abgrenzungen zusammenfalle. Allein jede andere Eintheilung habe ebenso große oder größere Mängel und Inkonvenienzeu gezeigt, da die Vertheilung der Parteiangehörigen in den verschiedenen Landesgegenden eine ganz eigentümliche sei.

Die gegenwärtige Wahlkreiseintheilung habe sich in das Bewußtsein der aargauischen Bevölkerung eingelebt, Schwierigkeiten seien aus Grund dieser Eintheilung nie zu Tage getreten. Die Gruppirung der Bevölkerung in drei Kreise, von denen zwei je 3 Vertreter und einer 4 Vertreter zu wählen haben, habe ein gewisses Zusammengehörigk+eitsverhältniß innerhalb dieser Kreise begründet.

Was aber die Hauptsache sei, es dürfe mit Grund behauptet werden, daß die in diesen drei Gruppirungen getroffenen Wahlen konfessionell und politisch im Großen und Ganzen immer ein richtiges und Ogetreues Abbild der numerischen Stärke der verO schiedenen Parteien des Gesammtkantons geliefert haben. Es sei sachverständlich, daß innerhalb jedes der drei Kreise -- wie überall -- fast immer Minderheiten vorhanden gewesen seien, die nicht zu einer Repräsentation haben gelangen können. Allein dieses Verhältniß lasse sich auch mit einer ändern Kreiseintheilung kaum ganz beseitigen und werde so lange bestehen, als das eidgen. Wahlsystem auf dem Prinzip der Mehrheitswahlen beruhe und nicht auf einem ändern Prinzip, z. B. demjenigen der Proportionalität, aufgebaut sei. Eine Aenderung der Wahlkreiseintheilung im Kanton Aargau sei nicht ein in weiten Kreisen gefühltes wirkliches Bedürfniß. Ohne wirklich zwingende Gründe sollte man daher auch nicht daran rütteln, denn man würde die gegebenen Zusammengehörigkeiten, wie sie sich nun einmal historisch gebildet haben, ohne Noth aufheben und dafür Verhältnisse eintauschen, die möglicher Weise lange nicht die gegenwärtig vorhandene Gewähr bieten, daß Unbilligkeiten ausgeschlossen bleiben und die
wirkliche Mehrheit der Volksstimmung bei den Wahlen zum Ausdruck gelange.

Auf die ihm überwiesen Petition einer Delegirtenversammlung der katholisch-konservativen Volkspartei erklärt der Regierungsrath nicht näher eintreten zu wollen, weil sie mit seiner Auffassung im Widerspruch stehe.

689 Diese Petition findet ihrerseits, es lasse sich bei genauerer Prüfung der dermaligen Wahlkreiseintheilung im Aargau nicht verkennen, daß dieselbe wenigstens theilweise als eine gekünstelte und unnatürliche bezeichnet werden müsse. Die eigenartigen Verhältnisse im Kanton, die fünf reformirte und sechs katholische Bezirke mit total verschiedener historischer Entwicklung aufweisen, lassen es geeigneter erscheinen, daß je zwei oder drei Bezirke der einen oder ändern Konfession zu einem Wahlkreis vereinigt würden. Dadurch erhielten sämmtliche Theile der Bevölkerung eine entsprechende Vertretung im Nationalrath. Statt dessen sei die Wahlkreiseintheilung gerade im Kanton Aargau ohne Rücksichtnahme auf diese eigentümliche Zusammensetzung vorgenommen worden, man habe Bezirke beider Konfessionen willkürlich zusammengewürfelt und überdies die Bezirke Aarau und Baden auf so sonderbare Weise getheilt, daß der 37. Wahlkreis dadurch eine ziemlich kuriose Gestalt erhalten habe, welche es dein größten Theil der Bevölkerung des Freiamts unmöglich mache, einen Vertreter in der Bundesversammlung zu erhalten. Um diesem Uebelstande abzuhelfen, schlägt die Delegirtenversammlung in einer Supplementareingabe vom 8. Mai abhin folgende Eintheilung vor: I. Kreis, bisheriger 36. eidg., unverändert. 59,779 [59,730] Seelen : 3 Vertreter.

II. Wahlkreis. Die Bezirke Brugg, Lenzburg, vom Bezirk Aarau die bisherigen 7 Gemeinden. Zusammen 41,582 [41,583] Seelen: 2 Vertreter.

III. Wahlkreis 1. Bezirk Muri, 2. Bezirk Bremgarten, 3. vom Bezirk Baden folgende 15 Gemeinden : Bellikon, Birmenstorf, Büblikon, Dättwyl, Fislisbach, Gebenstorf, Künten, Mägenwyl, Hellingen, Niederrohrdorf, Oberrohrdorf, Remetschwyl, Stetten, Turgi, Wohlenschwyl. 40,603 [40,571] Seelen; 2 Vertreter.

IV. Wahlkreis. 1. vom Bezirk Baden folgende 16 Gemeinden: Baden, Bergdietikon, Ennetbaden, Freienwyl, Kempfhof, Killwangen, Neuenhof, Oberehrendingen, Obersiggenthal, Oetlikon, Spreitenbach, Unterehrendingen, Untersiggenthal, Wettingen, Würenlingen, Würenlos, 2. Bezirk Zurzach, 3. Bezirk Laufenburg, 4. Bezirk Rheinfelden. 51,736 [51,696] Seelen: 3 Vertreter.

7. Die Regierung von Thurgau äußert sich gleichfalls dahin, daß ein wirkliches Bedürfniß nach einer Aenderung der Wahlkreiseintheilung in ihrem Kanton nicht bestehe. Die dermalige Wahlkreiseintheilung bestehe nun seit zirka 40 Jahren, ohne daß über dieselbe Klagen laut geworden seien. Eine Abänderung würde Bnndesblatt. 41. Jahrg. Bd. III.

46

690

auch ohne Zweifel keine ändern Verhältnisse in Bezug auf die Vertretung nach politischen Parteien schaffen, also nutzlos sein.

Falls entgegen dieser Kundgebung dennoch eine Aenderung in der "Wahlkreiseintheilung vorgenommen werden solle, so könnte in Würdigung aller Faktoren und Verhältnisse ein Wahlkreis für 3 und l solcher für zwei Vertreter in folgender Weise zusammengesetzt werden: I. Wahlkreis. Die 5 Bezirke Arbon, Dießenhofen, Kreuzungen, Steckborn und Weinfelden, zusammen 60,931 [60,915] Seelen: 3 Vertreter.

H. Wahlkreis. Die Bezirke Bischofszell, Frauenfeld und Münchweilen, mit zusammen 43,885 [43,763] Seelen: 2 Vertreter.

8. Der Staatsrath von Tessin läßt sich dahin vernehmen : Nach der eidgen. Volkszählung von 1888 habe der Kanton Tessin eine faktische Bevölkerung von 129,152 Seelen, und daher sechs Abgeordnete in den Nationalrath zu wählen. Nun habe der Sotto Ceneri eine Bevölkerung von 61,944, der Sopra Ceneri von 67,208 Seelen.

Die Differenz sei also nicht von erheblicher Bedeutung, so daß im Hinblick auf die bestehenden natürlichen und politischen Abgrenzungen der Gedanke nahe Hege, den Kanton Tessin einfach in zwei Wahlkreise -- Sopra Ceneri und Sotto Ceneri -- zu Uieilen und jedem Wahlkreis 3 Deputirte in den Nationalrath zu geben. Auf diese Weise würde man zu der Eintheilung, die vor dem Gesetz vom 3. Mai 1881 bestanden habe, zurückkehren, jedoch mit der kleinen Abänderung -- die übrigens gerade der Ausdruck einer glücklichen Gestaltung der Dinge wäre -- daß der dem Sotto Ceneri zugeschlagene Kreis Giubiasco jetzt wieder abgelöst werden könnte.

9. Der Staatsrath des Kantons Waadt macht geltend, die dermalige Wahlkreiseintheilung in seinem Kantone entspreche den von uns aufgestellten Grundsätzen. Zum ersten Mal im Jahre 1863 in der jetzigen Umschreibung aufgestellt, habe sie sich, abgesehen von einer kleinen Modifikation im Jahre 1872, die dann durch das Gesetz vom 3. Mai 1881 wieder aufgehoben worden sei, bis jetzt als die den Verhältnissen am meisten entsprechende herausgestellt; die Bevölkerung sei in dieselbe eingelebt; sie entspreche den verschiedenen politischen Parteien und halte die lokalen Interessen vor den allgemeinen zurück. Eine Abänderung nach dem strengen Grundsatze, daß kein Wahlkreis mehr als höchstens 4 Vertreter haben dürfe, müßte eine Zerstückelung der
Amtsbezirke nach sich ziehen. Zudem wüjde eine Eintheilung des Kantons in vier Kreise zu je 3 Vertretern unnöthiger Weise einen Zustand auflieben, der bis jetzt zu keinen Klagen geführt habe, und der selbst von

691 Hrn. Nationalrath Segesser als ein der Abänderung nicht bedürftiger anerkannt worden sei. Der Staatsrath wünscht daher entschieden, die dermalige Eintheilung aufrecht zu erhalten, und hat sich, von diesem Gesichtspunkte ausgehend, nicht herbeigelassen, einen eventuellen Vorschlag für eine Abänderung aufzustellen.

10. Ebenso entschieden spricht sich der Staatsrath von Neuenburg für die Beibehaltung der jetzigen Wahlkreiseintheilung in seinem Kantone aus. Er befürchtet von einer Aenderung eine Stärkung der lokalen Interessen auf Kosten der Herrschaft der allgemeinen, sowie eine Wiedererweckung der alten Parteibezeichnungen und Reibungen unter den zwei Landestheilen. Indessen macht er folgenden eventuellen Eintheilungsvorschlag: Zerlegung des Kantons in zwei Kreise, wovon der eine die Bezirke Chaux-de-Fonds und Locle, mit Ausnahme der zu letzterm gehörenden Gemeinden Les Ponts, Brot-Plamboz, Chaux-du-Milieu, Cerneux-Péquignot- und Brévine, mit 41,670 [41,757] Seelen umfassen würde und 2 Vertreter erhielte.

Der andere Wahlkreis, umfassend die Bezirke Val de Ruz, Val de Travers, Neuenburg und Boudry nebst oben genannten Gemeinden vom Bezirk Locle, erhielte bei einer Bevölkerung von 66,265 [66,396] Seelen 3 Vertreter.

11. Der Staatsrath von Genf weist darauf hin, daß das Ergebniß der Volkszählung von 1888 nichts an der Zahl der Deputirten seines Wahlkreises in den Nationalrath ändere 5 sodann macht er geltend, daß die dermalige Umschreibung, wonach der Kanton einen einzigen Wahlkreis bilde, wegen der geringen Ausdehnung seines Gebiets als die rationellste erscheine, wenn auch die Vertreterzahl seit einigen Jahren auf 5 angestiegen sei. Der Staatsrath macht.daher Anspruch auf die Berücksichtigung der in Bezug auf seinen Kanton obwaltenden ausnahmsweisen Verhältnisse und hat im Vertrauen auf diesen Standpunkt auch keinen eventuellen Abänderungsvorschlag aufgestellt.

Neben diesen Vernehmlassungen der Kantone sind uns in letzter Zeit noch folgende Kundgebungen zugegangen: 1) Eine Eingabe des Staatsrathes von Freiburg, vom 17. Mai, in welcher derselbe unter Berufung auf frühere gleichartige Kundgebungen in Abweichung von der dermaligen Wahlkreiseintheilung in seinem Kanton die Bildung zweier Wahlkreise in Vorschlag bringt, nämlich : 1. Eines nördlichen Kreises, umfassend den Broye-, den See- und den Sense-Bezirk, nebst der Stadt Freiburg, mit 60,564 [60,391] Einwohnern;

692

2. eines südlichen Bezirks, umfassend den Saanebezirk mit Ausnahme der Stadt Freiburg, sowie die Bezirke der Gruyère, der Glane und der Veveyse mit zusammen 58,998 [58,764] Seelen.

Der Staatsrath findet, daß die Ausführung dieses Vorschlages am besten den topographischen und ethnographischen Verhältnissen sowie den administrativen Verbänden des Kantons entspräche.

2) Ein Memorial des liberalen Komites des Kantons Freiburg, vom 20. Mai, welches ausführt, daß die soeben dargelegte, vom Staatsrathe von Freiburg vorgeschlagene neue Wahlkreiseintheilung in keiner Weise den Bedürfnissen der Bevölkerung, noch der allgemeinen Lage des Landes entspreche, und hieran das Gesuch knüpft, es möchte an der dermaligen Wahlkreiseintheilung im Kanton Freiburg festgehalten, eventuell es möchte der Seebezirk entweder für sich allein oder unter Hinzunahme des Kreises Belfaux zu einem Wahlkreis für einen Deputirten erhoben werden.

3) Eine von zwei Gemeinderäthen und einer Anzahl Gemeinderathsmitgliedern aus dem Bezirk Werdenberg -- St. Gallen -- ausgehende und an Sie gerichtete Eingabe, datirt vom 18. Mai 1889, deren Inhalt gegen einen Theil der vom Regierungsrath von St. Gallen vorgeschlagenen neuen Wahlkreiseintheilung gerichtet ist und mit dem Begehren schließt, es sei in Abänderung jenes Vorschlages der Bezirk Werdenberg entweder bei seinem jetzigen Wahlkreis verband Obertoggenburg-Werdenberg-Sargans-Gaster und Seebezirk zu belassen, oder aber, wenn solches nicht thunlich wäre, mit den Bezirken Ober-, Unter- und Neutoggenburg zu einem Nationalrathswahlkreis zu vereinigen.

4) Eine an Sie gerichtete Eingabe einer Anzahl Gemeinderäthe des Amtsbezirks Konolfingen vom 24. Mai 1889, welche ' gegen die vom Regierungsrathe des Kantons Bern bei der neuen Wahlkreiseintheilung vorgeschlagene Ablösung des genannten Amtsbezirks vom dermaligen siebenten Wahlkreis (Emmenthal) und Vereinigung jenes Bezirks mit Schwarzenburg und Seftigen Protest erhebt und das Begehren stellt, es möchte bei Erlassung des neuen Gesetzes über die Wahlkreiseintheilung für die Nationalrathswahlen der bisherige Wahlkreis Emmenthal -- IH. Kreis -- intakt gelassen, jedenfalls aber von einer Lostrennung des Amtsbezirks Konolfingen von demselben Umgang genommen werden. -- Nach eingehender Prüfung der oben aufgezählten Vorschläge und Ansichtsäußerungen der Regierungen und der sonstigen uns zugekommenen Eingaben, sowie nach Erwägung der in einem jeden Kantone obwaltenden Verhältnisse sind wir an der Hand der von

693

uns dargelegten Revisionsgrandsätze zur Aufstellung des Gesetzvorschlages gelangt, den wir Ihnen ÌD der Anlage zu unterbreiten die Ehre haben.

Wir glauben, uns nach dem Vorausgeschickten einer weitern Beleuchtung desselben enthalten zu dürfen, und erlauben uns, mit dem Antrage zu schließen : Sie möchten diesen Entwurf zum Gesetz erheben.

Im Uebrigen benutzen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 7. Juni 1889.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

694 (Entwurf)

Bnndesgesetz betreffend

die Wahlen in den Nationalrath.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung des Art. 72 der Bundesverfassung und mit Rücksicht auf ihren Beschluß vom 20. Juni 1889 über die Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 1. Dezember 1888; auf den Vorschlag des Bundesrathes, beschließt: Art. 1. Die Wahlen in den Nationalrath werden in den nachfolgenden eidgenössischen Wahlkreisen nach Maßgabe der Wohnbevölkerung vom 1. Dezember 1888, wie sie durch Bundesbeschluß vom 20. Juni 1889 festgestellt wurde, getroffen und vertheilen sich auf dieselben in nachstehender Weise :

695 Seelenzahl

Eintheilung

der Wahlkreise

1. Kanton ZUrich.

Zahl

der von den Kreisen zu der Kantone wählenden Mitglieder

der von den Kantonen zu wahlenden Mitglieder

^

Erster Wahlkreis.

Die Gemeinden Zürich, Riesbach, Hottingen, Hirslanden, Fluntern, Zollikon, Wytikon, Wollishofen und Enge . .

60,744

3

62,948

3

Die Bezirke Borgen, Meilen und Hin weil . . .

81,871

4

Vierter Wahlkreis.

Die Bezirke Uster, Pfäfßkon und Winterthur

80,327

4

Fünfter Wahlkreis.

Die Bezirke Andelfingen, Bülach und Dielsdorf . . .

51,293

Zweiter Wahlkreis.

Die nicht dem ersten Wahlkreise zugetheilten Gemeinden des Bezirks Zürich und der Bezirk Affoltern . . .

Dritter Wahlkreis.

-

3

17

337,183

II. Kanton Bern.

Sechster Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Oberhasle, Interlaken und Prutigen . .

Uebertrag

42,081

2

42,081 337,183

2

17

696 Seelen/ahl

Eintheilung

der Wahlkreise

Uebertrag

Zahl

der von den der Kantone Kreisen zu wählenden Mitglieder

42,081 337,183

Siebenter Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Niedersimmenthal, Obersimmenthal, Saanen u n d Thun . . . . 52,568

2

der von den Kantonen zu wählenden Mitglieder

17

3

Achter Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Bern und Laupen

80,655

4

Neunler Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Seftigen und Schwarzenburg

30,440

2

Zehnter Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Konolfingen, Signau und Trachselwald

74,613

4

Elfter Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Burgdorf, Aarwangen , Wangen und Fraubrunnen

86,405

4

Zwölfter Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Aarberg, Buren, Nidau, Biel und Erlach

66,419

3

Uebertrag 433,181 337,183

22

17

69T Seelenzahl

Eintheilung

der Wahlkreise

Uebertrag 433,181 337,183 Dreizehnter Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Neuenstadt, Courtelary, Freibergen und Münstermit Ausnahme der Gemeinden Courchapoix, Corban, Mervelier und Scheulte

57,005

Vierzehnter Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Pruntrut, Delsberg, Laufen und vom Amtsbezirk Müaster die Gemeinden Courchapoix, Corban , Mervelier und Scheulte . .

46,493

Zahl

der von den der Kantone Kreisen zu wählenden Hitglieder

22

der von den Kantonen zu wählenden Mitglieder

17

3

2 27

536,679

IM. Kanton Luzern.

Fünfzehnter Wahlkreis.

Das Amt Luzern Sechszehnter Wahlkreis.

Die Aemter Entlebuch und Willisau und der Gerichtskreis Ruswil vom Amt Sursee . .

Siebenzehnler Wahlkreis.

Die Aemter Hochdorf und Sursee ohne den Gerichtskreis Ruswil

42,712

2

56,797

3 · 2

35,930 135,439

Uebertrag

·

1,009,301

7

·

51

698 Zahl

Seelenzahl

Eintheilung

der Wahlkreise

Uebertrag

.

der von den der Kantono Kreisen zu wählenden Mitglieder

1,009,301

·

der von den Kantonen zu wahlenden Mitglieder

51

IV. Kanton Uri.

Achtzehnter Wahlkreis.

Der ganze Kanton Uri

17,249

1

17,249

1

V. Kanton Schwyz.

Neunzehnter Wahlkreis.

Der ganze Kanton Schwyz

3

50,307 50,307

3

VI. Kanton Unterwaiden.

Zwanzigster Wahlkreis.

Der ganze Kanton Unterwaiden ob dem Wald . .

15,043

Einundzwanzigster Wahlkreis.

Der ganze Kanton Unterwaiden nid dem Wald- . .

12,538

1 1

15,043

1 1

12,538

VII. Kanton Glarns.

Zweiundzwanzigster Wahlkreis.

Der ganze Kanton Glarus Uebertrag

2

33,825 33,825

2

1,138,263

59

699 Seelenzahl

Zahl

!

Einteilung

Uebertrag

der von den der Wahl; der Kantone Kreisen zu kreise wählenden j Mitgliedei

der von den Kantonen zu wählenden Mitglieder

1,138,263

59

·

Vili. Kanton Zug.

Dreiundzwanzigster Wahlkreis.

Der ganze Kanton Zug

23,029

1

23,029 IX. Kanton Freiburg.

Vierundzwanzigster Wahlkreis.

Der Seebezirk, vom Saanebezirk die Kreise Freiburg und Belfaux und vom Broyebezirk der Kreis Dompierre

1

35,652

2

Fünfimdzwauzigster Wahlkreis.

Der Sensebezirk, der Saanebezirk ohne die Kreise Freiburg und Belfaux und der Broyebezirk ohne den Kreis Dompierre . . . . .

40,507

2

Sechsundzwanzigster Wahlkreis.

Die Bezirke Greyerz, Vivisbach u n d Glane . . . . 42,996

119,155

2 6

X. Kanton Solothurn.

Siebenuudzwanzigsfer Wahlkreis.

Der ganze Kanton Solothurn

85,621 85,621

Uebertrag

1,366,068

4 ·

4 70

700

Seeleuzahl

Eintheilung

der Wahlkreise

Uebertrag

.

Zahl

der von den der Kantone Kreisen zu wählenden Mitglieder

1,366,068

·

der von den Kautonen zu wählenden Mitglieder

70

XL Kanton Basel.

Achtandzwanzigster Wahlkreis.

Der ganze. Kanton Baselstadt .

.

.

4

73,749

\eiinnndz\vanzigster Wahlkreis, Der ganze Kanton Baselland

3

61,941

7

135,690

XII. Kanton Schaffhausen.

Dreissigster Wahlkreis.

Der ganze Kanton Schaffhausen

2

37,783

2

37,783

XIII. Kanton Appenzell.

Einonddreissigster Wahlkreis.

Der ganze Kanton Appenzell Außer- Rhoden

3

54,109

'L \veiimddreissigster Wahlkreis.

Der ganze Kanton Appenzell Inner-Rhoden . . . .

1

12,888

4

66,997 Uebertrag

·

1,606,538

·

83

701 Seelenzahl

Eintheilung

der Wahlkreise

Uebertrag

.

Zahl

der von den der Kantono Preisen za wählenden Mitglieder

1,606,538

.

der von den Kantonen za wählenden Mitglieder

83

XIV. Kanton St. Gallen.

Dreiunddreissigster Wahlkreis.

Die Bezirke St. Gallen und Tablât

40,996

2

47,903 '

2

Fünfunddreissigster Wahlkreis.

Die Bezirke Sargans, Gaster und Seebezirk

39,337

2

Sechsunddreissigster Wahlkreis.

Die Bezirke Ober-, Neuund Untertoggenburg und W^erdenberg

60,986

3

Siebenunddreissigster Wahlkreis.

Die Bezirke Wyl, Alttoggenburg und Gossau .

38,938

Vierunddreissigsler Wahlkreis.

Die Bezirke Rorschach, Unter- und Oberrheinthal

2 228,160

11

XV. Kanton GraubUnden.

Achtunddreissigster Wahlkreis.

Die Bezirke Plessur, Unterund Oberlandquart und Albula, mit Ausnahme des Kreises Bergün und vom Bezirk ImBoden der Kreis Rhäzüns Uebertrag

41,583

2

41,583 1,834,698

2

94

702 Zahl

Seelenzahl

Einteilung

Uebertrag

der Wahlkreise

der von den der Kantone Preisen z a wählende a Mitgliede r

41,58

1,834,69

2

|

der von II den Kan- II tonen za 1 wählenden I Mitglieder!

94

Neimmiddrcissigster Wahlkreis.

Die Bezirke Heinzenberg, Hinter - und Vorderrhein, Moësa und Glenner und vom Bezirk Im-Boden der Kreis Trins

2

34,378

Vierzigster Wahlkreis.

Die Bezirke Maloj a, Bernina, Inn und Münsterthal und vom Bezirk Albula der Kreis Bergün

1

18,849 94,810

XVI. Kanton Aargau.

Einnndvierzigster Wahlkreis.

Die Bezirke Zofingen, Kulm, Aarau und vom Bezirk Lenzburg die Gemeinden Schafisheim , Hunzenschwyl und Rupperswyl . .

70,093

4

Zweiundvierzigster Wahlkreis.

Der Bezirk Lenzburg mit Ausnahme der Gemeinden Schafisheim , Hunzenschwyl und Rupperswyl , und die Bezirke Bremgarten , Brugg und Muri .

62,545

3

Uebertrag

32,638

929,508

7

99

1

703

Seelenzahl

Eintheilung

der Wahlkreise

Zahl

der von den Preisen zn der Kantone wählenden Mitglieder

Uebertrag 132,638 1,929,508

7

der von den Kantonen zu wählenden Mitglieder

99

Dreiund vierzigster Wahlkreis.

Die Bezirke Baden, Zurzach, Laufenburg und Rheinfelden

3

60,942 193,580

10

XVII. Kanion Thurgau.

Vierundvierzigsler Wahlkreis.

Die Bezirke Arbon, Dießenhofen, Kreuzungen, Steckborn und Weinfelden

3

60,915

Fünfundvier/igster Wahlkreis.

Die Bezirke Bischofszell, Frauenfeld und Münchweilen

2

43,763

5

104,678

XVIII. Kanton Tessin.

Sechsundvierzigstcr Wahlkreis.

Der Bezirk Mendrisio und vom Bezirk Lugano die Kreise Lugano, Ceresio, Carona, Agno und Pregassona Uebertrag

40,417

2

40,417 2,227,766

2

114

104

Seelenzahl

Einteilung

der Wahlkreise

Uebertrag

Zahl

der von den der Kantons Kreisen za wühlenden Mitglieder

40,417 2,227,766

2

86,334

4

i

der von den Kau- , tonen zu ' wählenden' Mitglieder

114

Siebenuudvierzigster Wahlkreis.

Vom Bezirk Lugano die Kreise Magliasina , Sessa, Breno, Vezia, Sonvico, Tesserete und Taverne, die Bezirke Bellinzona, Riviera, Locamo, Blenio, Leventina und Vallemaggia

6

126,751

XIX. Kanton Waadt.

Achtnndvierzigster Wahlkreis.

Die Bezirke Lausanne, Lavaux, Oron und vom Bezirk Vevey der Kreis Corsier. .

61,876

3

44,545

2

81,604

4

Neunundvierzigster Wahlkreis.

Die Bezirke Aigle, Paysd'Enhaut und Vevey mit Ausnahme des Kreises Corsier .

Fünfzigster Wahlkreis.

Die Bezirke Avenches, Echallens, Grandson, Moudon, Orbe, Payerne und Yverdon Eiuundfüofzigster Wahlkreis.

Die Bezirke Aubonne, Cossonay, La Vallée, Morges, Nyon u n d Rolle . . . . 59,630 247,655 Uebertrag

2,602,172

3

12 !

132

705 Seelenzahl Einteilung

der Wahlkreise

Uebertrag

Zahl

der von dea der Kantone Kreisen zu wählenden Hitglieder

der von deu Kantonen zu wählenden Mitglieder

132

2,602,172

XX. Kanton Wallis.

Zweiimdfiinl'zigster Wahlkreis.

Die Bewirke Goms , Brig, Raron, Visp, Leuk und Siders

39,259

2

Dreiundfiinfzigstcr Wahlkreis.

Die Bezirke Hérens, Sitten und Conthey ohne die Gemeinden Ardon und Chamoson

22,026

1

Vierundfünf/igster Wahlkreis.

Die Bezirke Martinach, Butremont, Monthey und 8t. Moriz und vom Bezirk Conthey die Gemeinden Ardon 40,700

2 101,985

5

XXI. Kanton Neuenburg.

FiiDfundfünfzigster Wahlkreis.

Die Bezirke Neuchatel, Boudrj, Val-de-Ruz, Val-deTravers und der Bezirk Locle mit Ausnahme der Gemeinden ìe Locle und les Brenets

66,396

Sechsiindfiinfzigster Wahlkreis.

Vom Bezirk Locle die Gemeinden le Locle und les Brenets und der Bezirk Ja Chaux-de-fonds

41,757

o

Uebertrag Bundesblatt. 41. Jahrg. Bd. III.



·

3

2 108,153

5

2,812,310

142 47

706

Zahl

Seelciiztthl

Eintheilung

der Wahlkreise

Uebertrag

der von der von .

den ! den Kan- i der Kantone Kreisen zu tonen zu wählenden wühlenden Mitglieder, Mitglieder

2,812,310

XXII. Kanton Genf.

Siebenundfünfzigster Wahlkreis.

Der ganze Kanton Genf . 105,509 Gesammtbevölkerung der Schweiz und Gesammtzahl der Mitglieder des Nationalrathes

142

5

105,509

5

2,917,819

147

Art. 2. Das Bundesgesetz vom 3. Mai 1881 (N. P. V, 441 ff.)

ist aufgehoben.

Art. 3. Dieses Gesetz tritt für die nächste Gesammterneuerung des Nationalrathes in Kraft.

Art. 4. Der schweizerische Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Gesetzes über die Wahlen in den Nationalrath, vom 3. Mai 1881. (Postulat des Nationalrathes -- Nr. 344 -- vom 22. Juni 1885.) (Vom 7. Juni 1889.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1889

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.06.1889

Date Data Seite

673-706

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