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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz Verlängerung und Änderung vom 30. November 2022 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 13. Februar 2014 und vom 14. März 20181 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Reinigungssektors für die Westschweiz wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Reinigungssektors für die Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt:

1

BBl 2014 2347; 2018 1527

2022-3945

BBl 2022 2981

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Art. 6

Berufskategorien

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern in der Branche ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.

1

Fachbereiche

Aufgaben (Anhang 5)

Katego-rien

Abschlüsse ­ Qualifikationen

Spezielle Reinigungen und Baureinigungen

1-19

TC

Teamchef

N20

EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche

N21

EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche

N30

Gebäudereiniger EBA

N4

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche

N0

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit weniger als 4 Jahren in der Branche

E2

Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EPG) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

E3

Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EPG) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigung

2

[...]

3

[...]

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1-15

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Anhang 2

Tabellen der Mindestlöhne2, 3 Mindestlöhne Fachbereiche

Teamchef

N20

EFZ seit mehr als 2 Jahren

Fr. 27.75

N21

EFZ seit weniger als 2 Jahren

Fr. 26.35

EBA

Fr. 24.60

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche

Fr. 23.75

N4

Spezielle Reinigungen und Baureinigungen

N0

E3

Unterhaltsreinigungen

Fr. 29.05

Unterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRP

Fr. 20.75

Fr. 21.30

Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP

Fr. 19.75

Fr. 20.30

Genf: gilt in jedem Fall der gesetzliche Mindestlohn

Beaufsichtigung von Mitarbeitern

3

Genf1

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit weniger als 4 Jahren in der Branche Fr. 22.20

E2

2

Romandie

TC

N30

1

Kategorien

Anzahl Mitarbeiter

Bruttozuschlag pro Stunde

Von 3 bis 5 Angestellten

Fr. 1.­

Von 6 bis 9 Angestellten

Fr. 2.­

Ab 10 Angestellten und mehr

Fr. 3.­

Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).

Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).

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Lehrlinge

1. Lehrjahr

Fr. 940.­

2. Lehrjahr

Fr. 1330.­

3. Lehrjahr

Fr. 1970.­

Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.

Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Mindestlöhne per 1. Januar 2024 Fachbereiche

Kategorien

Romandie

TC

Teamchef

Fr. 29.20

N20

EFZ seit mehr als 2 Jahren

Fr. 27.90

N21

EFZ seit weniger als 2 Jahren

Fr. 26.50

EBA

Fr. 24.75

N30 N4

Spezielle Reinigungen und Baureinigungen

N0

E2 E3 1

Unterhaltsreinigungen

Genf1

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche Fr. 23.90 Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit weniger als 4 Jahren in der Branche

Fr. 22.40

Unterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRP

Fr. 21.00

Fr. 21.55

Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP

Fr. 20.00

Fr. 20.55

Genf: gilt in jedem Fall der gesetzliche Mindestlohn

Beaufsichtigung von Mitarbeitern

4/6

Anzahl Mitarbeiter

Bruttozuschlag pro Stunde

Von 3 bis 5 Angestellten

Fr. 1.­

Von 6 bis 9 Angestellten

Fr. 2.­

Ab 10 Angestellten und mehr

Fr. 3.­

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Lehrlinge

1. Lehrjahr

Fr. 940.­

2. Lehrjahr

Fr. 1330.­

3. Lehrjahr

Fr. 1970.­

Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.

Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

30. November 2022.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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