Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Reglements Berufsbildungsfonds Schreiner des Verbands Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM) vom 29. Juni 2005
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds Schreiner des Verbands Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM) gemäss dem Reglement vom 28. Oktober 20042 wird allgemein verbindlich erklärt.
Art. 2 Durch den Berufsbildungsfonds werden Grundleistungen finanziert, die der VSSM für die berufliche Grundbildung erbringt.
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Es sind dies konkret: a.
Unterhalt und Fortentwicklung eines umfassenden Systems der Grundbildung;
b.
Aufsicht über und Fortentwicklung von Evaluations- und Prüfungsverfahren;
c.
Nachwuchswerbung und Nachwuchsförderung;
d.
Massnahmen zur Gewinnung eines geeigneten Nachwuchses der Grundbildung;
e.
Beiträge für die Teilnahme an nationalen und internationalen Berufswettbewerben.
Art. 3 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt räumlich für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin, für das deutschsprachige Oberwallis
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SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 1. Juli 2005 veröffentlicht.
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Allgemeinverbindlicherklärung des Reglements Berufsbildungsfonds Schreiner des Verbands Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten. BRB
(umfassend die sechs Bezirke Goms, Östlich Raron, Westlich Raron, Brig, Visp und Leuk) und für Deutsch-Freiburg (umfassend die drei Bezirke Saanen-Sense, Seebezirk und Jaun).
Das Reglement nach Artikel 1 gilt unmittelbar für alle Betriebe, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen.
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Art. 4 Jeder Betrieb, der in einer Branche nach Artikel 3 Absatz 2 tätig ist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds Schreiner zu bezahlen.
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Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus einem Grundbeitrag und aus einem zusätzlichen Beitrag gemäss der gesamten Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der branchentypischen Berufe; davon ausgenommen sind die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sowie das kaufmännische Personal und Lernende.
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Es gelten folgende Ansätze: a.
Grundbeitrag für alle Betriebe:
Fr. 230./Jahr
b.
Beitrag pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter:
Fr. 19./Jahr
Art. 5 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge ist gemäss Artikel 60 BBG und Artikel 68 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 Rechenschaft abzulegen.
Art. 6 1
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
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Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.
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Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.
29. Juni 2005
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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SR 412.101
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