Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 15. April 2005

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juni 19991 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e): Formulierungstyp:

MCPB 400 g/l SL

2. Handelsprodukte Tropotox

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3610 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 1052/1 Vertreiber: Agria Reisebüro-Handelsgesellschaft m.b.H., Marktplatz 16, A-8081 Heiligenkreuz/Waasen

Tropotox

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3611 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 1052/0 Vertreiber: Bayer Austria GmbH, Lerchenfelder Gürtel 9­11, 1164 Wien

Tropotox

Schweizerische Zulassungsnummer: A-3612 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 1052/2 Vertreiber: Fertimport GmbH, Wienerbergstrasse 3, A-1100 Wien

1

SR 916.161

2005-0950

2795

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Obstbau Himbeere, Johannisbeeren

Ackerwinde, Zaunwinde

Konzentration: 0,4 % Aufwandmenge: 4 l/ha Anwendung: nach Verholzung der Jahrestriebe

Dicotyledonen (Unkräuter)

Aufwandmenge: 3,5­4 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

1,2

Einjährige Hahnenfussgewächse, Mehrjährige Hahnenfussgewächse Rumex-Arten

Aufwandmenge: 4­6 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 4­6 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

2

Feldbau Eiweisserbsen, Futterkartoffeln, Getreide [mit Klee-Einsaaten], Kleegrasmischung, Konservenerbsen, Speisekartoffeln, Wiesen und Weiden Wiesen und Weiden Wiesen und Weiden [KunstwiesenNeuanlagen]

Zierpflanzen Gehölze (ausserhalb Distelarten, Stumpfblättriger Forst), Ziergehölze Ampfer (Blacken) [Jungpflanzen], (ausserhalb Forst) Winden

Konzentration: 0,4 % Aufwandmenge: 4 l/ha

(*)

2

3,4,5

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Keine Anwendung in Saatkartoffeln.

2 = Bei Verfütterung an Rinder oder Galttiere 2 Wochen Wartefrist.

3 = Angabe der Kulturen und deren Verträglichkeit.

4 = Nur zur Behandlung von Unkrautnestern.

5 = Koniferen und Thuja erst nach Ausreifen der Jahrestriebe behandeln.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

2796

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD), 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten.

Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

26. April 2005

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

2797