Konzession für Cablecom Infokanal (Konzession Cablecom Infokanal) vom 4. März 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 19911 über Radio und Fernsehen (RTVG) und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19972 (RTVV), erteilt der Cablecom GmbH, Zollstrasse 42, 8021 Zürich, die folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1

Konzessionär und Gegenstand

Die Cablecom GmbH ist ermächtigt, nach den Vorschriften des RTVG und der RTVV ein deutsch- und ein italienischsprachiges TV-Programm auf den Servicebzw. Infokanälen ihrer Kabelnetze in den jeweiligen Sprachregionen zu veranstalten.

1

Soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, sind die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben betreffend den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung massgebend und verpflichtend.

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Art. 2

Ziele

Die Cablecom GmbH vermittelt den Kabelnetzkunden im Rahmen ihres Programmauftrages Alltagsinformationen ohne besondere Relevanz für die politische Meinungsbildung sowie Informationen über das konkrete Netzangebot.

2. Abschnitt: Programm Art. 3

Inhalt

Die Programme unter der Bezeichnung Cablecom Infokanal vermitteln folgende Inhalte:

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1 2

a.

allgemeine touristische Informationen;

b.

Hinweise auf kulturelle Veranstaltungen;

SR 784.40 SR 784.401

2005-0403

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Konzession Cablecom Infokanal

c.

Wetter- und Fahrplaninformationen;

d.

Stationstrailer und Programmhinweise von aufgeschalteten Programmen;

e.

Hinweise von gemeinnützigen und Non-Profit-Organisationen;

f.

vorproduzierte Landschaftsbilder;

g.

kundenspezifische Informationen über das Kabelnetz und über einzelne Kabelangebote.

Kommerzielle Werbung für Dritte ist ausgeschlossen; vorbehalten bleibt das Recht zur Eigenwerbung und zur Werbung für Programmangebote im eigenen Kabelnetz.

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3

Die Prüfung der Programmbezeichnung durch andere Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 4

Redaktionelle Autonomie und Unabhängigkeit

Die Cablecom GmbH gewährleistet redaktionelle Autonomie und Unabhängigkeit in der Gestaltung des Programmes.

1

Die in Artikel 4 RTVG enthaltenen Informationsgrundsätze gelten für die redaktionelle Arbeit uneingeschränkt und gehen vertraglichen Abreden der Cablecom GmbH vor.

2

Art. 5

Produktion

Das Programm besteht mindestens zur Hälfte aus Eigen- oder Auftragsproduktionen.

1

Produzenten, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind, sind in der Programmproduktion angemessen zu berücksichtigen.

2

Art. 6

Übernahme

Die Übernahme vollständiger Programmteile anderer Veranstalter oder die regelmässige Übernahme wichtiger Beiträge im Bereich der allgemeinen Information setzt die vorgängige Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) voraus.

3. Abschnitt: Technik Art. 7 1

Das Programm wird über Kabelnetze verbreitet.

Das Departement genehmigt die Verbreitungsmittel in einem Anhang zur Konzession.

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Änderungen im technischen Anhang sind dem Departement vorgängig zu unterbreiten.

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Konzession Cablecom Infokanal

4. Abschnitt: Berichterstattung Art. 8 Die Cablecom GmbH stellt dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) jeweils auf den 30. April den Geschäftsbericht zu; dieser enthält die Jahresrechnung und den Jahresbericht. Der Geschäftsbericht wird nach den Vorschriften von Artikel 662 ff. des Obligationenrechts3 erstellt.

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2

Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a.

die Veranstaltertätigkeit der Cablecom GmbH und ihrer Organe;

b.

die Tätigkeit der Ombudsstelle;

5. Abschnitt: Änderung und Betriebspflicht Art. 9

Änderung

Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben der Cablecom GmbH keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 10

Betriebspflicht

Das Departement kann Auflagen erlassen oder die Konzession einschränken, sistieren, widerrufen oder entziehen, wenn der Sendebetrieb ohne Bewilligung des Departementes während längerer Zeit unterbrochen wird.

6. Abschnitt: Geltungsdauer Art. 11 Diese Konzession tritt rückwirkend auf den 1. März 2005 in Kraft und gilt bis zum 28. Februar 2014. Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.

4. März 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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SR 220

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Konzession Cablecom Infokanal

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