Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 7521 Widersprechende/r Pivovar ZUBR a.s., CZ-750 51 Prerov, IR-Marke Nr. 636 982 «ZUBR SVETLE PIVO» (fig.) gegen Widerspruchsgegner/in Browar Dojlidy Spólka z o.o., PL-15-155 Bialystok, IR-Marke Nr. 837 246 «DOJLIDY ZUBR» (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 7. September 2005 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 7521 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr. 837 246 «DOJLIDY ZUBR» (fig.)

wird der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie der vorliegenden Verfügung einzureichen.

7. September 2005

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2005-2289

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