BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2023

Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen) Änderung vom 17. März 2023 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 27. Januar 20221 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Februar 20222, beschliesst: I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 3bis 3bis

1 2 3

Die ausserordentliche Session findet unverzüglich statt, wenn:

a.

der Bundesrat eine Verordnung erlassen oder geändert hat, die sich auf Artikel 184 Absatz 3 oder 185 Absatz 3 der Bundesverfassung oder auf eine gesetzliche Ermächtigung zur Bewältigung einer Krise nach Anhang 2 stützt;

b.

der Entwurf für eine Verordnung oder für einen einfachen Bundesbeschluss nach Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung oder für ein dringliches Bundesgesetz nach Artikel 165 der Bundesverfassung anhängig gemacht wird;

c.

die Verschiebung oder vorzeitige Beendigung der Session nach Artikel 33a beschlossen wurde.

BBl 2022 301 BBl 2022 433 SR 171.10

2023-0829

BBl 2023 784

Parlamentsgesetz (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen)

Art. 10a

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Virtuelle Teilnahme an Ratssitzungen

Ein Rat kann aufgrund von Ereignissen, welche mehreren Ratsmitgliedern die physische Teilnahme an Ratssitzungen verunmöglichen könnten, die virtuelle Teilnahme einzelner Ratsmitglieder an Ratssitzungen ermöglichen, solange das Quorum gemäss Artikel 159 Absatz 1 der Bundesverfassung erreicht wird.

1

Ein Ratsmitglied kann nur dann virtuell an den Ratssitzungen teilnehmen, wenn es im Rahmen der Ereignisse nach Absatz 1 aufgrund einer behördlichen Anordnung oder weil ein Fall höherer Gewalt vorliegt, an der physischen Teilnahme gehindert wird. Es informiert rechtzeitig die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten.

2

Die virtuell teilnehmenden Ratsmitglieder haben die gleichen Rechte wie die physisch teilnehmenden Ratsmitglieder; die Teilnahme an Wahlen und geheimen Beratungen nach Artikel 4 Absatz 2 ist ausgeschlossen.

3

Abstimmungen werden nicht wiederholt, wenn Ratsmitglieder ihre Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben konnten.

4

Der Rat und die Öffentlichkeit werden darüber informiert, welche Ratsmitglieder zu den Sitzungen virtuell zugeschaltet sind.

5

Art. 22 Abs. 3 zweiter Satz ... Entwürfe für Verordnungen nach Artikel 151 Absatz 2bis sind auf jeden Fall den zuständigen Kommissionen zur Konsultation zu unterbreiten.

3

Art. 32 Abs. 3 Ist ein Zusammentreten in Bern nicht möglich, so kann die Koordinationskonferenz beschliessen, dass die Bundesversammlung an einem anderen Ort tagt.

3

Art. 32a

Virtuell durchgeführte Ratssitzungen

Ist ein physisches Zusammentreten nicht möglich, so kann das Büro eines Rates beschliessen, einzelne Ratssitzungen virtuell durchzuführen. Anderslautende Beschlüsse des Rates bleiben vorbehalten.

1

Die virtuelle Durchführung von Wahlen und geheimen Beratungen nach Artikel 4 Absatz 2 ist ausgeschlossen.

2

Abstimmungen werden nicht wiederholt, wenn Ratsmitglieder ihre Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben konnten.

3

Das Büro legt unter Vorbehalt anderer Beschlüsse des Rates fest, welche Sitzungen mit welchen Traktanden virtuell durchzuführen sind. Es kann zeitlich befristete organisatorische Vorkehrungen beschliessen, die vom Geschäftsreglement des jeweiligen Rates abweichen.

4

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Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels Art. 33a

Verschiebung oder vorzeitige Beendigung einer Session

Der Beschluss eines Rates, die Session zu verschieben oder vorzeitig zu beenden, bedarf der Zustimmung des anderen Rates.

1

Ist ein physisches Zusammentreten nicht möglich, kann die Koordinationskonferenz beschliessen, die Session zu verschieben oder vorzeitig zu beenden.

2

Art. 37 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben Art. 38 Abs. 2 Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung.

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Entwurf des Voranschlags der Bundesversammlung stellt sie insbesondere sicher, dass die Bundesversammlung und ihre Organe über die nötigen Ressourcen und Infrastrukturen verfügen. Sie kann Weisungen erlassen über die Zuteilung der personellen und finanziellen Mittel.

2

Art. 45a

Sitzungen

Die Sitzungen der Kommissionen finden in der Regel gemäss einer Jahressitzungsplanung statt.

1

Die Präsidentin oder der Präsident kann Sitzungen streichen oder zusätzliche Sitzungen festlegen. Anderslautende Beschlüsse der Kommission bleiben vorbehalten.

2

Zwischen den ordentlichen Sitzungen wird die Kommission an einem nicht vorgesehenen Sitzungstag einberufen, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder im Zirkularverfahren einem entsprechenden Antrag zugestimmt hat, in welchem ein Beratungsgegenstand bezeichnet wird, dessen Behandlung zeitlich dringlich ist.

3

Art. 45b 1

Virtuelle Sitzungen

Die Kommissionen können ihre Sitzungen virtuell durchführen, wenn: a.

ein physisches Zusammentreten verunmöglicht ist; oder

b.

dringende Entscheide oder Entscheide zum Vorgehen zu fällen sind.

Eine Sitzung kann nur dann virtuell durchgeführt werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident und die Mehrheit der Kommissionsmitglieder im Zirkularverfahren zugestimmt haben.

2

Die folgenden Personen können zu einer physisch stattfindenden Kommissionssitzung virtuell zugeschaltet werden: 3

a.

Kommissionsmitglieder, für welche die Stellvertretung rechtlich nicht möglich ist; 3/8

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b.

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Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von Anhörungen gemäss Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben b und c.

Art. 112 Abs. 3bis Handelt es sich um einen Entwurf für einen Erlass nach Artikel 165 oder Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung, so kann die Frist für die Stellungnahme des Bundesrates so gesetzt werden, dass eine Behandlung in der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Session möglich ist.

3bis

Art. 121 Abs. 1bis und 1ter Liegen spätestens eine Woche vor der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Session gleichlautende Motionen von Kommissionen beider Räte vor, so stellt der Bundesrat seinen Antrag bis zur Beratung der Motion in dieser Session.

1bis

Kommissionsmotionen, die vom Bundesrat den Erlass oder die Änderung einer Verordnung verlangen, die sich auf Artikel 184 Absatz 3 oder Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung oder auf eine gesetzliche Ermächtigung zur Bewältigung einer Krise nach Anhang 2 stützt, werden in der nächsten oder laufenden ordentlichen oder ausserordentlichen Session traktandiert. Der Bundesrat stellt seinen Antrag schriftlich oder mündlich.

1ter

Art. 122 Abs. 1, 1bis und 1ter Ist eine Motion nach zwei Jahren noch nicht erfüllt, so berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich darüber, was er zur Erfüllung des Auftrages bisher unternommen hat und wie er den Auftrag zu erfüllen beabsichtigt.

1

1bis

Der Bundesrat berichtet unverzüglich, wenn:

a.

eine Kommissionsmotion, welche die Änderung einer Verordnung des Bundesrates, die noch nicht länger als ein Jahr in Kraft ist, oder des Entwurfs für eine Verordnung des Bundesrates verlangt, nach sechs Monaten noch nicht erfüllt ist; oder

b.

eine Kommissionsmotion, welche den Erlass oder die Änderung einer Verordnung verlangt, die sich auf Artikel 184 Absatz 3 oder Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung oder auf eine gesetzliche Ermächtigung zur Bewältigung einer Krise nach Anhang 2 stützt, nach Ablauf der im Motionstext vorgesehenen Frist für die Berichterstattung noch nicht erfüllt ist.

1ter

Der Bericht des Bundesrates geht an die zuständigen Kommissionen.

Art. 151 Abs. 2bis Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen zu den Entwürfen für Verordnungen und Verordnungsänderungen, die er gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung oder gestützt auf eine gesetzliche Ermächtigung zur Bewältigung einer Krise nach Anhang 2 erlässt. Enthält der Entwurf als «vertraulich» oder 2bis

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«geheim» klassifizierte Informationen, so informiert er stattdessen die Finanzdelegation und die Geschäftsprüfungsdelegation.

II Dieses Gesetz enthält neu einen Anhang 2 gemäss Beilage.

III Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 19884 Art. 3 Abs. 3 Während eines Mutterschaftsurlaubes oder eines Vaterschaftsurlaubes wird der Parlamentarierin oder dem Parlamentarier das entgangene Taggeld ausbezahlt. Für die Bemessung eines Mutterschaftsurlaubs oder eines Vaterschaftsurlaubs sind Artikel 35a des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19645 sowie die Artikel 16c, 16d, 16j und 16k des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19526 sinngemäss anwendbar.

3

2. Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 20057 Art. 3a Abs. 1 Bst. c 1

Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn: c.

das Vorhaben den Erlass oder die Änderung eines Bundesgesetzes nach Artikel 165 der Bundesverfassung oder einer Verordnung nach Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 184 Absatz 3 oder Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung betrifft.

Art. 10

Konsultation in dringlichen Fällen

Wird auf der Grundlage von Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c auf eine Vernehmlassung verzichtet, so konsultiert die zuständige Behörde wenn möglich die Kantonsregierungen und die vom Vorhaben in erheblichem Mass betroffene Kreise.

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SR 171.21 SR 822.11 SR 834.1 SR 172.061

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IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. März 2023

Ständerat, 17. März 2023

Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 28. März 2023 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2023

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Anhang 2 (Art. 2 Abs. 3bis, 121 Abs. 1ter, 122 Abs. 1bis und 151 Abs. 2bis) In den nachfolgenden Bestimmungen sind gesetzliche Ermächtigungen zur Bewältigung einer Krise enthalten:

8 9 10 11 12 13

1.

Artikel 55 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988,

2.

Artikel 62 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 18899,

3.

Artikel 31­34 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 201610,

4.

Artikel 6 und 7 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198611,

5.

Artikel 48 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199712,

6.

Artikel 6 und 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September 201213.

SR 142.31 SR 281.1 SR 531 SR 632.10 SR 784.10 SR 818.101

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