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Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt SR 0.747.224.011; AS 2009 5293

Originaltext

Änderung der Allgemeinen Bestimmungen, der Besonderen Bestimmungen sowie der Verpflichtung und Rechte der Beteiligten Von der Konferenz der Vertragsparteien angenommen am 7. Juni 2011, am 22. Juni 2017 und 18. Dezember 2019.

In Kraft getreten am ...

Art. 1 Bst. f, ff, j, nn­s Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck: f)

«Abfall aus dem Ladungsbereich» Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeuges entstehen; hierzu gehören nicht Restladungen, Dämpfe und Umschlagsrückstände im Sinne des Teil B der Anwendungsbestimmung;

ff) «Dämpfe» gasförmige Verbindungen, die aus flüssiger Ladung verdunsten (gasförmige Rückstände flüssiger Ladung); j)

«Annahmestelle» eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen oder Dämpfen zugelassen ist;

nn) «Betreiber einer Annahmestelle» eine Person, die gewerbsmässig eine Annahmestelle betreibt; o)

«Betreiber der Umschlagsanlage»: eine Person, die gewerbsmässig die Beoder Entladung von Fahrzeugen ausführt;

p)

«Befrachter»: die Person, die den Beförderungsauftrag erteilt hat;

q)

betrifft nur den französischen Text

r)

«Ladungsempfänger»: die Person, die berechtigt ist, das Ladungsgut in Empfang zu nehmen;

s)

«Freisetzung von Dämpfen» jegliches Ablassen von Dämpfen aus einem geschlossenen Ladetank ausser beim Entspannen des Tanks zum Zwecke der

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Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt. Übereink.

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Öffnung der Ladeluke und zum Zwecke der Durchführung von Messungen der Dampfkonzentration sowie bei Ansprechen der Sicherheitsventile.

Art. 3 Abs. 1 (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die Anlage 1 genannte Wasserstrassen einzubringen oder einzuleiten oder auf den in Anlage 1 genannten Wasserstrassen Dämpfe in die Atmosphäre freizusetzen.

Art. 8 Abs. 1a und 2 (1a) Der Befrachter trägt die Kosten für das Entgasen des Fahrzeugs entsprechend Teil B der Anwendungsbestimmung.

(2) Wenn das Fahrzeug vor dem Beladen dem vorgeschriebenen Entladungsstandard nicht entspricht und wenn der von der vorangegangenen Beförderung betroffene Ladungsempfänger oder Befrachter seine Verpflichtungen erfüllt hat, trägt der Frachtführer die Kosten für die Restentladung; und: a)

im Falle des Waschens die Kosten für das Waschen;

b)

im Falle des Entgasens die Kosten für das Entgasen,

des Fahrzeugs sowie für die Annahme und Entsorgung der Abfälle aus dem Ladungsbereich.

Art. 11 Der Schiffsführer, die übrige Besatzung sowie sonstige Personen an Bord, der Befrachter, der Frachtführer, der Ladungsempfänger, die Betreiber der Umschlagsanlagen sowie die Betreiber der Annahmestellen müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstrasse und der Atmosphäre zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.

Art. 12 Abs. 2 (2) Der Schiffsführer hat die in der Anwendungsbestimmung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten. Insbesondere hat er, soweit in der Anwendungsbestimmung keine Ausnahme vorgesehen ist, das Verbot zu beachten, vom Fahrzeug aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die Wasserstrasse einzubringen oder einzuleiten oder in die Atmosphäre freizusetzen.

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Art. 13

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Verpflichtungen des Frachtführers, des Befrachters und des Ladungsempfängers sowie der Betreiber von Umschlagsanlagen und Annahmestellen

Der Frachtführer, der Befrachter, der Ladungsempfänger sowie die Betreiber von Umschlagsanlagen und Annahmestellen haben ihre jeweiligen Verpflichtungen nach Massgabe der Anwendungsbestimmung zu erfüllen. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eines Dritten bedienen.

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