Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 15. April 2005
Das Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juni 19991 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e): Formulierungstyp:
Rapsöl 777g/l EC
2. Handelsprodukte MICULA
Schweizerische Zulassungsnummer: D-3609 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 033743-00 Vertreiber: Hoechst Schering AgrEvo GmbH, Gebäude K 607, 65926 Frankfurt
Schädlingsfrei naturen
Schweizerische Zulassungsnummer: D-3610 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 033743-61 Vertreiber: CELAFLOR GmbH, Konrad-Adenauerstr. 30, 55218 Ingelheim
Huile vegetale Insecticide RPJ
Naturen EV
1
Schweizerische Zulassungsnummer: F-3655 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9400039 Vertreiber: Scotts France SAS, 21, chemin de la Sauvegarde, 69136 Ecully Schweizerische Zulassungsnummer: F-3656 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9700038 Vertreiber: Bayer Crop Science France, 16, rue Jean-Marie Leclair, CP 310, 69337 Lyon Cédex 09
SR 916.161
2005-0944
2783
Naturen J
Schweizerische Zulassungsnummer: F-3657 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9800524 Vertreiber: Scotts France SAS, 21, chemin de la Sauvegarde, 69136 Ecully
Schädlingsfrei naturen
Schweizerische Zulassungsnummer: A-3617 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2568/0 Vertreiber: Scotts Celaflor, Karolingerstrasse 7b, 5020 Salzburg
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Obstbau allg.
allg.
Weinbau allg.
Gemüsebau allg.
Zierpflanzen allg.
Schaderreger / Wirkung
Anwendung
(*)
Erhöhung des Netz- und Haftvermögens Grosse Obstbaumschildlaus Teilwirkung: Birnenpockenmilbe, Blattläuse (Röhrenläuse), Frostspanner, Rote Spinne
Aufwandmenge: 0,55 l/ha Konzentration: 2 % Aufwandmenge: 32 l/ha Anwendung: Austriebsbehandlung.
1
Erhöhung des Netz- und Haftvermögens
Aufwandmenge: 0,55 l/ha
1
Erhöhung des Netz- und Haftvermögens
Aufwandmenge: 0,52 l/ha
1,3
Aufwandmenge: 0,55 l/ha Konzentration: 2 % Anwendung: Austriebsbehandlung
1,3
Erhöhung des Netz- und Haftvermögens Gehölze (ausserhalb Napfschildläuse Forst) Teilwirkung: Blattläuse (Röhrenläuse), Frostspanner, Spinnmilben Gehölze (ausserhalb Blattläuse (Röhrenläuse), SpinnForst), Schnittmilben blumen, Sommerflor, Stauden, Topf- und Kontainerpflanzen
2784
Konzentration: 2 % Anwendung: Im Sommer
2
4
4
Anwendungsgebiet
Feldbau allg.
Pflanzkartoffeln
Schaderreger / Wirkung
Anwendung
Erhöhung des Netz- und Haftvermögens
Aufwandmenge: 1,3 0,55 l/ha Anwendung: Frühjahr, besonders bei sehr humosen Böden Konzentration: 23 % Aufwandmenge: 1015 l/ha Anwendung: in 500 l Wasser
Blattläuse (Röhrenläuse) [gegen Virusübertragung]
(*)
(*) Auflagen und Bemerkungen Bienengift, Fischgift 1 = Zusatz zu den durch die Firma zu bestimmenden Herbiziden.
2 = Die Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.
3 = Keine Anwendung bei extrem heisser Witterung.
4 = Nur im Hausgarten.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD), 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten.
Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.
26. April 2005
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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