BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Sammelfrist bis 4. Januar 2025

Eidgenössische Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 14. Juni 2023 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz!

(Nachhaltigkeitsinitiative)», nachdem das Initiativkomitee sich am 14. Juni 2023 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 14. Juni 2023 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2023-1986

BBl 2023 1588

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2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Aeschi Thomas, Mühlebachstrasse 5b, 6340 Baar 2. Chiesa Marco, Via delle Vigne 3, 6977 Ruvigliana 3. Egger Mike, Oberfahrstrasse 8, 9434 Au 4. Matter Thomas, Toggwilerstrasse 96, 8706 Meilen 5. Strupler Manuel, Untere Weinbergstrasse 14, 8570 Weinfelden 6. Amaudruz Céline, Chemin Marclay 10a, 1253 Vandoeuvres 7. Bircher Martina, Brodheiteristrasse 11a, 4663 Aarburg 8. Buffat Michaël, Chemin Riaz 3, 1418 Vuarrens 9. Föhn Peter, Hauptstrasse 7, 6436 Muotathal 10. Gartenmann Stephanie, Kupfergasse 15, 3800 Matten 11. Graber Michael, Sonnenstrasse 9, 3900 Brig 12. Grüter Franz, Sonnhangstrasse 35, 6205 Eich 13. Guggisberg Lars, Hofweg 7, 3038 Kirchlindach 14. Haab Martin, Schürmatt 2, 8932 Mettmenstetten 15. Ledergerber Domenik, Schlattstrasse 67, 8704 Herrliberg 16. Lütolf Samuel, Riedappel 8, 6903 Küssnacht 17. Maurer Ueli, Rebacker 12, 8342 Wernetshausen 18. Minder Thomas, Rheinstrasse 84, 8212 Neuhausen 19. Page Pierre-André, Chemin Grange-des-Bois 5, 1553 Châtonnaye 20. Quadri Lorenzo, Via San Gottardo 20A, 6900 Lugano 21. Rutz Gregor, Postfach 470, 8702 Zollikon 22. Salzmann Werner, Breite 7, 3317 Mülchi 23. Sollberger Sandra, Leisenbergstrasse 4, 4410 Liestal 24. Spahr Adrian, Rolliweg 28, 2543 Lengnau 25. Trachsel David, Schürmatt 1, 4303 Kaiseraugst

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz!

(Nachhaltigkeitsinitiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Initiativkomitee Nachhaltigkeitsinitiative, Lagerstrasse 14, 8600 Dübendorf und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 4. Juli 2023.

4. Juli 2023

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 73a

Nachhaltige Bevölkerungsentwicklung

Die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz darf zehn Millionen Menschen vor dem Jahr 2050 nicht überschreiten. Ab 2050 kann der Bundesrat den Grenzwert jährlich durch Verordnung um den Geburtenüberschuss anpassen. Der Bund stellt sicher, dass der Grenzwert eingehalten wird.

1

Bund und Kantone treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen für eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung, insbesondere zum Schutz der Umwelt und im Interesse der dauerhaften Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, der Leistungsfähigkeit der Infrastrukturen, der Gesundheitsversorgung und der schweizerischen Sozialversicherungen.

2

Die ständige Wohnbevölkerung umfasst alle schweizerischen Staatsangehörigen mit einem Hauptwohnsitz in der Schweiz sowie alle ausländischen Staatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel für mindestens zwölf Monate oder mit einer Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mindestens zwölf Monaten.

3

Art. 197 Ziff. 155 15. Übergangsbestimmungen zu Art. 73a (Nachhaltige Bevölkerungsentwicklung) Überschreitet die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz vor dem Jahr 2050 neuneinhalb Millionen Menschen, so treffen der Bundesrat und die Bundesversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen im Hinblick auf die Einhaltung des Grenzwertes gemäss Artikel 73a Absatz 1, insbesondere im Asylbereich und beim Familiennachzug. Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung einen entsprechenden Gesetzesentwurf. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung erhalten vorläufig Aufgenommene keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, kein Schweizer Bürgerrecht und kein anderweitiges Bleiberecht. Vorbehalten sind die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Der Bundesrat strebt ausserdem im Hinblick auf die Einhaltung des Grenzwertes gemäss Artikel 73a Absatz 1 die Neuverhandlung bevölkerungswachstumstreibender internationaler Übereinkommen, seien sie rechtsverbindlich oder nicht, oder die Aushandlung von Ausnahme- oder Schutzklauseln an.

Sehen Übereinkommen solche Klauseln vor, so ruft der Bundesrat sie an.

1

Überschreitet die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz den Grenzwert gemäss Artikel 73a Absatz 1, so treffen der Bundesrat und die Bundesversammlung alle ihnen zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einhaltung des Grenzwertes. Absatz 1 gilt 2

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SR 101 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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entsprechend. Jedoch sind internationale Übereinkommen im Sinn von Absatz 1 auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, insbesondere der Globale Pakt vom 19. Dezember 2018 für eine sichere, geordnete und reguläre Migration (UNOMigrationspakt), falls die Schweiz diesen unterzeichnet hat. Ist der Grenzwert gemäss Artikel 73a Absatz 1 nach Ablauf von zwei Jahren seit seiner erstmaligen Überschreitung noch nicht wieder eingehalten und konnten bis dahin keine Ausnahme- oder Schutzklauseln ausgehandelt oder angerufen werden, mit denen die Einhaltung des Grenzwertes gemäss Artikel 73a Absatz 1 erreicht wird, so ist auch das Abkommen vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen) auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen.

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 73a durch Volk und Stände. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

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SR 0.142.112.681