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Fernmeldegesetz

Notifikation einer Nummernwiderrufsverfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 5. Juli 2023 in Sachen Dryclean 33 GmbH in Liquidation, Vormals: Schönbühlstrasse 27, 5442 Fislisbach, zurzeit unbekannten Aufenthalts betreffend Widerruf zugeteilter Adressierungselemente verfügt: 1.

Die mit Verfügung vom 16. Juni 2020 an die Dryclean 33 GmbH (seit 24. Mai 2022: Dryclean 33 GmbH in Liquidation) zur Nutzung zugeteilten Einzelnummern 0901 888881 und 0901 888882 werden mit sofortiger Wirkung widerrufen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Widerrufsverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Die Swisscom (Schweiz) AG wird angewiesen, die Einzelnummern 0901 888881 und 0901 888882 innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung ausser Betrieb zu nehmen.

4.

Die Verwaltungsgebühren für diese Verfügung betragen 420 Franken und werden der Dryclean 33 GmbH in Liquidation auferlegt. Sie werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

5.

Es wird festgestellt, dass die Dryclean 33 GmbH in Liquidation die mit der Rechnung Nr. 846029925 vom 6. März 2023 erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren 2023 betreffend die Einzelnummern 0901 888881 und 0901 888882 von 66 Franken zuzüglich allfälliger Verzugszinsen schuldig ist.

6.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

2023-2020

BBl 2023 1670

BBl 2023 1670

Bundesamt für Kommunikation Die nicht fristgerechte Bezahlung von Verwaltungsgebühren löst Verzugszinsen aus.

Nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Nachfrist wird die EFV mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.

Der Entscheid kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)58 460 55 11 Fax direkt +41 (0)58 460 55 49

12. Juli 2023

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Bundesamt für Kommunikation