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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 19. Juli 2023
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (W 6581, 20 % Acetamiprid) Barritus Rex (W 6581-2, 20 % Acetamiprid) Oryx Pro (W 6581-3, 20 % Acetamiprid) Pistol (W 6581-4, 20 % Acetamiprid) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2023, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schadorganismus
Anwendung
Auflagen
Obstbau Kernobst
Popillia japonica
Konzentration: 0,01 % Dosierung: 160 g/ha Wartefrist: 21 Tage
1, 2, 3, 4, 5
Steinobst
Popillia japonica
Konzentration: 0,015 % Dosierung: 240 g/ha Wartefrist: 21 Tage
1, 2, 3, 4, 5
Beerenbau Allgemein
Popillia japonica
Dosierung: 250 g/ha
1, 2, 3, 5, 8
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SR 916.161
2023-2138
BBl 2023 1728
BBl 2023 1728
Anwendungsgebiet
Schadorganismus
Zierpflanzen Bäume und Sträucher Popillia japonica (ausserhalb Forst) Blumenkulturen und Grünpflanzen
Anwendung
Auflagen
Konzentration: 0,05 % Aufwandmenge: 500 g/ha
1, 2, 3, 5
Feldbau Allgemein
Popillia japonica
Aufwandmenge: 300 g/ha
1, 2, 6, 7, 8
Gemüsebau Allgemein
Popillia japonica
Aufwandmenge: 300 g/ha
1, 2, 6, 7, 9
Auflagen für den Einsatz 1 Behandlung nur auf Anweisung der Kantonalen Pflanzenschutzdienste.
2 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.
3 Maximal zwei Behandlung pro Parzelle und Jahr.
4 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.
Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen.
5 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle.
6 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle.
7 Maximal zwei Behandlung pro Kultur.
8 Bei einer Anwendung gemäss den Vorgaben dieser Notfallzulassung kann die Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Erzeugnissen gemäss Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft2 nicht garantiert werden.
9 Bei einer Anwendung gemäss den Vorgaben dieser Notfallzulassung kann die Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Erzeugnissen gemäss Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft2 nicht garantiert werden, ausser für folgende Kulturen: Zwiebeln: Wartefrist 7 Tage Tomate, Paprika, Aubergine: Wartefrist 3 Tage Gurken: Wartefrist 3 Tage Romanesco, Kopfkohle, Broccoli: Wartefrist 14 Tage Lauch: Wartefrist 14 Tage.
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SR 817.021.23
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Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
21. Juli 2023
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
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SR 172.021
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