Formular für die Meldung einer möglicherweise unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung vom 20. Dezember 2004

I. Erläuterungen 1

Grundlage und Zweck

Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 KG beteiligt ist oder sich nach Artikel 7 KG unzulässig verhält,1 wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet (vgl. den am 1. April 2004 in Kraft getretenen Art. 49a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz, KG; SR 251]).

Die Belastung entfällt unter anderem, wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Die Belastung entfällt allerdings nicht, wenn dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26­30 KG mitgeteilt wird und es danach an der Wettbewerbsbeschränkung festhält (Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG).2 Meldung der Wettbewerbsbeschränkung Dieses Meldeformular legt die Voraussetzungen einer Meldung gemäss Artikel 49a Absatz 3 Buchstabe a KG fest und soll dem meldenden Unternehmen gleichzeitig das Einreichen der Meldung eines möglicherweise wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens erleichtern (vgl. Art. 16 der Verordnung über die Sanktionen bei einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung KG-Sanktionenverordnung, SVKG, vom 12. März 2004).

Eröffnung eines Verfahrens nach Artikeln 26­30 KG/Beurteilung der Wettbewerbsbeschränkung: Bei Meldungen nach Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a KG haben die Wettbewerbsbehörden zu entscheiden, ob ein Verfahren nach den Artikeln 26­30 KG zu eröffnen ist. Dazu müssen sie über ein Minimum an Informationen verfügen.

Die in diesem Formular verlangten Angaben sollen dem Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) erlauben, rasch und mit minimalem administrativem Aufwand zu beurteilen, ob das gemeldete Verhalten Anlass für die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26­30 KG gibt.

1 2

738

Die Art. 5 Abs. 3 und 4 KG sowie Art. 7 KG sind im Anhang 1 zu diesem Formular wiedergegeben.

Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des KG vom 20. Juni 2003 entfällt die Belastung auch, wenn eine bestehende Wettbewerbsbeschränkung innert eines Jahres nach Inkrafttreten von Art. 49a KG gemeldet oder aufgelöst wird, d.h. die Meldung oder Auflösung erfolgt spätestens bis am 31. März 2005. Das vorliegende Formular kann somit auch für die Meldung einer bestehenden Wettbewerbsbeschränkung innerhalb der genannten Übergangsfrist benützt werden. Hingegen ist dieses Formular nicht zu verwechseln mit einer Selbstanzeige gemäss Art. 9 Abs. 2 SVKG.

2005-0120

Das Sekretariat ist gerne bereit, Fragen zum Meldeformular oder zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen im Allgemeinen zu beantworten. An der Wettbewerbsbeschränkung beteiligte Unternehmen und das Sekretariat können vor der Meldung Einzelheiten des Inhalts der Meldung einvernehmlich festlegen (vgl. auch Abschnitt 5 dieses Formulars). Die Adresse des Sekretariats lautet: Sekretariat der Wettbewerbskommission Monbijoustrasse 43 3003 Bern Telefon 031 322 20 40 Fax 031 322 20 53 e-mail: weko@weko.admin.ch 2

Begriffsbestimmungen

Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung: Eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ist entweder eine unzulässige Wettbewerbsabrede nach Artikel 5 KG oder eine unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens gemäss Artikel 7 KG (vgl. Anhang 1).

Beteiligte(s) Unternehmen: Dieser Begriff umfasst: ­

bei Wettbewerbsabreden: diejenigen Unternehmen, welche die Abrede vereinbart haben oder welche sich der Abrede später angeschlossen haben;

­

bei Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen: das oder die möglicherweise marktbeherrschende(n) Unternehmen.

Von der Wettbewerbsbeschränkung betroffener Bereich («relevanter Markt»): Er umfasst alle Tätigkeiten und Waren oder Dienstleistungen, auf welche sich die Wettbewerbsbeschränkung bezieht oder welche von der Wettbewerbsbeschränkung in nennenswertem Ausmass beeinflusst werden. Beispiel: Legen die Hersteller von Vitaminen die Preise für ihre Vitaminprodukte gemeinsam fest, handelt es sich beim von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich um die Vitaminprodukte der an der Preisabrede beteiligten Unternehmen, aber auch um die Vitaminprodukte von Herstellern, welche nicht an der Abrede beteiligt sind, falls deren Stellung im Wettbewerb von der Preisabrede beeinflusst wird. Sofern von der Wettbewerbsabrede beeinflusst und für die Fragestellung relevant, gehören auch Nachfrager und Lieferanten zum von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich.

3

Wer kann melden?

Bei Wettbewerbsabreden: Ein beteiligtes Unternehmen alleine oder die beteiligten Unternehmen gemeinsam. Eines oder mehrere der beteiligten Unternehmen können sich durch ein oder mehrere der anderen beteiligten Unternehmen vertreten lassen.

Bei Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen: Das oder die möglicherweise marktbeherrschende/n Unternehmen. Beherrschen mehrere Unternehmen den Markt gemeinsam (kollektive Marktbeherrschung) kann die Meldung von einem der möglicherweise kollektiv marktbeherrschenden Unternehmen alleine, von mehreren oder allen gemeinsam eingereicht werden.

Meldende Unternehmen oder ihre Vertreter mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.

739

Die beteiligten Unternehmen können sich von einem Branchenverband vertreten lassen. In diesem Fall kann die Meldung auch vom Branchenverband eingereicht werden.

4

Wie ist zu melden?

Die Meldung ist in einer der Amtssprachen in dreifacher Ausfertigung beim Sekretariat einzureichen (Art. 15 SVKG). Die Beilagen können grundsätzlich auch in englischer Sprache eingereicht werden.

Um die Arbeit des Sekretariats zu erleichtern, sind die Antworten in der angegebenen Reihenfolge und mit der entsprechenden Nummer bezeichnet einzureichen.

5

Erleichterte Meldung

Das Sekretariat und das meldende Unternehmen können vor der Meldung einer Wettbewerbsbeschränkung Einzelheiten des Inhalts der Meldung einvernehmlich festlegen. Das Sekretariat kann dabei das Unternehmen von der Vorlage von einzelnen Angaben oder Unterlagen befreien, wenn es der Ansicht ist, dass diese für die Beurteilung des Falles nicht notwendig sind (Art. 17 SVKG).

Denkbar ist eine erleichterte Meldungen beispielsweise, wenn das Sekretariat die von der Wettbewerbsabrede betroffenen Märkte bereits aus früheren Entscheidungen kennt oder wenn für ein Unternehmen bereits in einem früheren kartellrechtlichen Verfahren festgestellt worden ist, dass es auf einem bestimmten Markt eine marktbeherrschende Stellung innehat.

6

Bestätigung des Eingangs der Meldung/Fristenlauf/Tragweite der Meldung

Das Sekretariat bestätigt den meldenden Unternehmen den Eingang der Meldung.

Bei Meldungen nach Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a KG beginnt die Frist von fünf Monaten, innerhalb welcher die Wettbewerbsbehörde zu entscheiden hat, ob ein Verfahren nach den Artikeln 26­30 KG zu eröffnen ist, am Tag nach Eingang der Meldung beim Sekretariat der Wettbewerbskommission. Diese Frist endet nach fünf Monaten an jenem Tag, welcher dieselbe Tageszahl trägt wie der Tag des Fristbeginns; gibt es diese Tageszahl nicht, so endet die Frist am letzten Tag des fünften Monats (vgl. Art. 20 Abs. 1, 1. Satz, der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996, SR 251.4, der hier analog angewendet wird).3 Wird kein Verfahren nach Artikeln 26­30 KG eröffnet, sind von der Sanktion befreit ausschliesslich die in der Meldung beschriebenen Wettbewerbsbeschränkungen.

Erachtet das Sekretariat die Angaben oder Beilagen als unvollständig, so kann das Sekretariat das meldende Unternehmen auffordern, die Meldung zu ergänzen (vgl.

Art. 18 SVKG).

In jedem Fall kann das Sekretariat von den beteiligten Unternehmen oder von Dritten zusätzliche Informationen einholen, die es als notwendig erachtet.

3

740

Bei Meldungen gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2003 ist die Wettbewerbsbehörde an keine Fristvorgaben gebunden.

7

Geschäftsgeheimnisse

Artikel 25 KG bestimmt, dass die Wettbewerbsbehörden das Amtsgeheimnis zu wahren haben. Sie dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangen, nur zu dem mit der Auskunft oder dem Verfahren verfolgten Zweck verwerten. Ferner dürfen die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.

Falls die Interessen eines beteiligten Unternehmens gefährdet werden, wenn bestimmte in diesem Formular verlangte Angaben veröffentlicht oder sonst wie Dritten oder einem anderen beteiligten Unternehmen bekannt gegeben werden, sind diese Angaben in geeigneter Form (z.B. separat) und als «Geschäftsgeheimnis» bezeichnet einzureichen. Das meldende Unternehmen kann zu diesem Zweck allenfalls eine Meldung einreichen, welche alle Angaben inklusive Geschäftsgeheimnisse beinhaltet, und zusätzlich eine Meldung beilegen, welche um Geschäftsgeheimnisse bereinigt ist.

Geschäftsgeheimnisse sind in der Regel einzelne Angaben, d.h. nicht ganze Dokumente. In jedem Fall ist anzugeben, weshalb diese Angaben Geschäftsgeheimnisse darstellen. Falls in der Meldung keine Aussagen über allfällige Geschäftsgeheimnisse gemacht werden, geht das Sekretariat davon aus, dass die Meldung keine Geschäftsgeheimnisse enthält.

8

Ausländische Meldeformulare

Werden Wettbewerbsbeschränkungen, die von Artikel 5 und/oder Artikel 7 KG erfasst werden, auch in anderen Staaten angemeldet, können in diesen Staaten eingereichte Meldungen grundsätzlich auch dem Sekretariat zugestellt werden.4 Allerdings müssen solche Meldungen in einer schweizerischen Amtssprache gehalten sein und alle in Teil II des vorliegenden Formulars verlangten Angaben enthalten.

Ferner müssen diejenigen Stellen bezeichnet werden, an welchen die für die Meldung in der Schweiz relevanten Daten gefunden werden können.

Der Inhalt von Begriffen wie Wettbewerbsabrede, marktbeherrschendes Unternehmen, beteiligtes Unternehmen und andere sind in ausländischen Erlassen zum Teil nicht mit jenen im KG identisch. Wird beabsichtigt, Meldeformulare von anderen Staaten in der Schweiz einzureichen, wird daher empfohlen, vorgängig mit dem Sekretariat Kontakt aufzunehmen.

9

Antwort der Wettbewerbsbehörden

Wird dem Unternehmen innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der Meldung keine Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26­30 KG mitgeteilt, d.h.

erheben die Wettbewerbsbehörden innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch gegen die angemeldete Wettbewerbsbeschränkung, so entfällt für den gemeldeten Sachverhalt eine Sanktion nach Artikel 49a Absatz 1 KG (vgl. Art. 19 SVKG).

4

Solche Meldeformulare sind z.B. das Formblatt A/B der EU-Kommission (Bestandteil der Verordnung [EG] Nr. 3385/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994) oder Anmeldungen beim Bundeskartellamt (BKartA) auf Grundlage der Bekanntmachungen Nr. 109/98 und 110/98 über Verwaltungsgrundsätze des BKartA über das Verfahren bei der Anmeldung von diversen Kartellformen.

741

10

Gebühren

Die Behandlung der Meldung einer Wettbewerbsbeschränkung ist gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über die Gebühren im Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (KG-Gebührenverordnung, SR 251.2) gebührenpflichtig.

Die Gebühr bemisst sich nach Zeitaufwand (Art. 4 Abs. 1 KG-Gebührenverordnung). Gemäss Artikel 4 Absatz 2 KG-Gebührenverordnung gilt ein Stundenansatz von 100­400 Franken.

II. Für die Meldung der Wettbewerbsbeschränkung notwendige Angaben 1

Angaben zu den Unternehmen Bitte geben Sie an:

1.1

Zum (zu den) meldenden Unternehmen:

1.1.1

Firmenname, Rechtsform und Sitz des oder der Unternehmen, welche/s die Meldung einreicht/en.

1.1.2

Geschäftstätigkeiten dieses/r Unternehmen/s (kurze Beschreibung).

1.1.3

Namen, Adresse, Tel-Nr., Fax-Nr. und e-mail-Adresse sowie Funktion der Kontaktperson(en) in diesem/n Unternehmen.

1.2

Zum (zu den) Vertreter/n des/der meldenden Unternehmen/s:

1.2.1

Name und Adresse.

1.2.2

Name der Kontaktperson/en sowie deren Tel-Nr., Fax-Nr. und e-mailAdresse.

1.3

Zum (zu den) anderen beteiligten Unternehmen:

1.3.1

Firmenname, Rechtsform und Sitz des/der Unternehmen/s, welche/s an der Wettbewerbsabrede bzw. der möglicherweise unzulässigen Verhaltensweise beteiligt ist/sind.

1.3.2

Geschäftstätigkeiten dieses/r Unternehmen (kurze Beschreibung).

1.3.3

Namen, Adresse, Tel-Nr., Fax-Nr. und e-mail-Adresse sowie Funktion der Kontaktperson(en) in diesem/n Unternehmen.

1.3.4

Sind diese anderen beteiligten Unternehmen von der Meldung unterrichtet?

Falls nein: Bitte nennen Sie die Gründe, weshalb die anderen beteiligten Unternehmen nicht unterrichtet wurden.

1.4

Hatten Sie betreffend die hier gemeldete Wettbewerbsbeschränkung bereits früher Kontakt mit den Wettbewerbsbehörden in der Schweiz? Falls ja, geben Sie bitte die entsprechende Registernummer an oder legen Sie die Korrespondenz bei.

1.5

Wurden Wettbewerbsbehörden anderer Länder ebenfalls von der Wettbewerbsbeschränkung in Kenntnis gesetzt? Falls ja: a. Welche Wettbewerbsbehörden wurden von der Wettbewerbsbeschränkung in Kenntnis gesetzt?

742

b.

2

Haben diese Wettbewerbsbehörden bereits über die Zulässigkeit bzw.

Unzulässigkeit der Wettbewerbsbeschränkung entschieden? Falls ja: i) Legen Sie bitte den Entscheid dieser Wettbewerbsbehörden bei.

Beschreibung der Wettbewerbsbeschränkung Bitte beschreiben Sie die Wettbewerbsbeschränkung, insbesondere

2.1

die Art der Wettbewerbsbeschränkung, d.h.

2.1.1

handelt es sich um eine in Artikel 5 Absatz 3 KG erwähnte horizontale Wettbewerbsabrede, d.h. um eine Abrede zwischen gegenwärtigen oder möglichen Konkurrenten über Preise, Mengen, Gebiete- oder Kunden oder um eine Kombination solcher Abreden?

2.1.2

handelt es sich um eine in Artikel 5 Absatz 4 KG erwähnte vertikale Wettbewerbsabrede, d.h. um eine Abrede zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise oder über Gebietszuweisungen oder um eine Kombination solcher Abreden?

2.1.3

handelt es sich um eine oder mehrere Verhaltensweise/n, die unter Artikel 7 KG fällt/fallen (vgl. Anhang 1)?

Falls Sie die zu meldende Wettbewerbsbeschränkung nicht mit Sicherheit einem der oben aufgezählten Tatbestände zuordnen können, bitten wir Sie sich zwecks Klärung dieser (oder auch anderer) Fragen mit dem Sekretariat in Verbindung zu setzen.

2.2

die Waren oder Dienstleistungen, auf welche sich die Wettbewerbsbeschränkung bezieht.

2.3

die Ziele, die mit der Wettbewerbsbeschränkung verfolgt werden respektive die Probleme, welche mit der Wettbewerbsbeschränkung gelöst werden sollen.5

2.4

(falls es sich bei der Wettbewerbsbeschränkung um eine Wettbewerbsabrede handelt) ob es zwischen den beteiligten Unternehmen weitere Vereinbarungen oder andere Kooperationsformen gibt oder ob es solche in den letzten drei Jahren gegeben hat.

3

Der Meldung beizulegende Unterlagen

3.1

Kopien der drei letzten Jahresrechnungen und Jahresberichte des/der meldenden Unternehmen/s und, sofern vorhanden, der anderen beteiligten Unternehmen.

3.2

Kopien der Verträge, von Korrespondenzen oder sonstiger schriftlicher oder elektronischer Aufzeichnungen, die der Wettbewerbsbeschränkung zugrunde liegen oder sonst mit ihr in einem Zusammenhang stehen.

3.3

sonstige sachdienliche Unterlagen, die Sie zur Beurteilung der gemeldeten Wettbewerbsbeschränkung als notwendig erachten (z.B. Kopien der Berich-

5

Bei Meldungen gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des KG vom 20. Juni 2003 sind hier zusätzlich zu beantworten: a) seit wann die Wettbewerbsbeschränkung besteht bzw. wann sie eingeführt wurde und b) ob die Wettbewerbsbeschränkung weiterhin bestehen bleibt oder ob sie in Zukunft nicht mehr praktiziert wird.

743

te, Analysen und Geschäftspläne, die im Hinblick auf die Wettbewerbsbeschränkung erstellt wurden).

4

Vollmacht Der/die Vertreter des/r meldenden Unternehmen/s hat/ben sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Falls es sich bei der gemeldeten Wettbewerbsbeschränkung um ­ eine Wettbewerbsabrede nach Artikel 5 Absatz 3 KG handelt, beantworten Sie bitte den Frageblock 5.6 ­ eine Wettbewerbsabrede nach Artikel 5 Absatz 4 KG handelt, beantworten Sie bitte den Frageblock 6.7 ­ eine möglicherweise unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens nach Artikel 7 KG handelt, beantworten Sie bitte den Frageblock 7.8

5

Angaben zu den Wettbewerbsverhältnissen bei Meldungen betreffend Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 KG

5.1

Bitte geben Sie an:

5.1.1

den Umsatz9 für jedes der beteiligten Unternehmen, welchen diese mit den Waren oder Dienstleistungen, auf welche sich die Wettbewerbsabrede bezieht, im letzten Jahr erzielt haben.

5.1.2

sofern bekannt, den ungefähren Gesamtumsatz, welche alle im von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich tätigen Unternehmen im letzten Jahr insgesamt erzielt haben.

5.2

Bitte nennen Sie Firmennamen und Adressen Ihrer fünf wichtigsten Konkurrenten und geben Sie ­ falls bekannt ­ deren ungefähre Jahresumsätze im von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich an. Als Konkurrenten gelten nur Unternehmen, welche nicht an der Wettbewerbsabrede beteiligt sind.

5.3

Falls Sie der Auffassung sind, es sei für die Beurteilung der gemeldeten Wettbewerbsabrede notwendig, erläutern bzw. nennen Sie bitte

5.3.1

Firmennamen und Adressen derjenigen Unternehmen, welche in den letzten 3 Jahren neu in den von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich zugetreten sind. Falls es solche Unternehmen gibt, geben Sie bitte, sofern bekannt, deren ungefähre Jahresumsätze im von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich an.

6

7 8 9

744

Falls Sie gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des KG vom 20. Juni 2003 eine bestehende Wettbewerbsbeschränkung melden und die Wettbewerbsbeschränkung in Zukunft nicht mehr praktiziert wird, sind keine weiteren Angaben zu machen oder Unterlagen beizulegen, d.h. die Frageblöcke 5, 6 oder 7 brauchen nicht beantwortet zu werden.

Siehe Fussnote 6.

Siehe Fussnote 6.

Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (SR 952.0) unterstellt sind.

5.3.2

Firmennamen und Adressen jener Unternehmen, welche Ihres Erachtens über das Know-how, die finanziellen Mittel und alle sonst erforderlichen Fähigkeiten verfügen, um innerhalb kurzer Zeit (2 Jahre) neu als Konkurrenten in den von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich zuzutreten.

5.3.3

die Vertriebs- und Nachfragestrukturen im von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich.

5.3.4

die Bedeutung von Forschung und Entwicklung (F+E) im von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich.

5.3.5

spezielle gesetzliche Vorschriften oder Bewilligungen/Konzessionen/Auflagen von Behörden, die den Wettbewerb im betroffenen Bereich beschränken.

5.3.6

andere Umstände, welche bei der Beurteilung der gemeldeten Wettbewerbsabrede zu berücksichtigen sind.

6

Angaben zu den Wettbewerbsverhältnissen bei Meldungen betreffend Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 4 KG

6.1

Bitte beschreiben Sie anhand des in Anhang 2 befindlichen Schemas auf welcher Marktstufe Sie sich befinden.

6.2

Bitte geben Sie an

6.2.1

den Umsatz10 für jedes der beteiligten Unternehmen, welchen diese mit den Waren oder Dienstleistungen, auf welche sich die Wettbewerbsabrede bezieht, im letzten Jahr erzielt haben.

6.2.2

sofern bekannt, den ungefähren Gesamtumsatz, welche alle im von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich tätigen Unternehmen im letzten Jahr insgesamt erzielt haben. Bitte geben Sie den Gesamtumsatz unterteilt nach Marktstufe an.

6.3

Bitte nennen Sie Firmennamen und Adressen Ihrer fünf wichtigsten Konkurrenten auf jeder betroffenen Marktstufe und geben Sie ­ falls bekannt ­ deren ungefähre Jahresumsätze im von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich an. Als Konkurrenten gelten nur Unternehmen, welche nicht an der Wettbewerbsabrede beteiligt sind.

6.4

Beschreiben Sie bitte den Vertrieb ab Herstellung bis zum Endkunden der von Ihnen vertriebenen und von der Wettbewerbsabrede betroffenen Waren oder Dienstleistungen.

6.5

Geben Sie bitte an, ob die Wettbewerbsbeschränkung zu einer Unterbindung von Parallelimporten führt.

6.6

Falls Sie der Auffassung sind, es sei für die Beurteilung der gemeldeten Wettbewerbsabrede notwendig, erläutern bzw. nennen Sie bitte

6.6.1

Firmennamen und Adressen derjenigen Unternehmen, welche in den letzten 3 Jahren neu in den von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich

10

Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (SR 952.0) unterstellt sind.

745

zugetreten sind. Falls es solche Unternehmen gibt, geben Sie bitte für jede Marktstufe, sofern bekannt, deren ungefähre Jahresumsätze im von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich an.

6.6.2

für jede Marktstufe Firmennamen und Adressen jener Unternehmen, welche Ihres Erachtens über das Know-how, die finanziellen Mittel und alle sonst erforderlichen Fähigkeiten verfügen, um innerhalb kurzer Zeit (2 Jahre) neu als Konkurrenten in den von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich zuzutreten.

6.6.3

die Bedeutung von Forschung und Entwicklung (F+E) im von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich.

6.6.4

spezielle gesetzliche Vorschriften oder Bewilligungen/Konzessionen/Auflagen von Behörden, die den Wettbewerb im betroffenen Bereich beschränken.

6.6.5

andere Umstände, welche bei der Beurteilung der gemeldeten Wettbewerbsabrede zu berücksichtigen sind.

7

Angaben zu den Wettbewerbsverhältnissen bei Meldungen betreffend möglicherweise unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen nach Art. 7 KG

7.1

Bitte erläutern Sie, aus welchem Grund Sie davon ausgehen, Ihr Unternehmen sei marktbeherrschend im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 KG.

7.2

Bitte nennen Sie

7.2.1

den Umsatz11 des möglicherweise marktbeherrschenden Unternehmens, welchen dieses mit den Waren oder Dienstleistungen, auf welche sich die Wettbewerbsbeschränkung bezieht, im letzten Jahr erzielt hat.

7.2.2

sofern bekannt, den ungefähren Gesamtumsatz, welche alle im von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich tätigen Unternehmen im letzten Jahr insgesamt erzielt haben.

7.3

Bitte nennen Sie Ihre wichtigsten Konkurrenten und geben Sie deren Firmenamen und Adressen sowie ­ falls bekannt ­ deren ungefähre Jahresumsätze im von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich an.

7.4

Bitte nennen Sie alle Unternehmen, die von der möglicherweise unzulässigen Verhaltensweise betroffen sind. (Ein Unternehmen ist von einer möglicherweise unzulässigen Verhaltensweise betroffen, wenn es durch diese Verhaltensweise in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert oder benachteiligt werden könnte). Handelt es sich um eine Vielzahl von Unternehmen, sind zumindest fünf davon anzugeben.

7.5

Sofern Sie sich in Frage 7.1. als gegenüber bestimmten Lieferanten als marktbeherrschend bezeichnet haben, nennen Sie bitte Firmenamen und Adressen jener Ihrer Lieferanten, bei welchen Sie Abnehmer von vermutlich mehr als 20 % des Umsatzes dieses Lieferanten sind. Massgebend ist derjenige Umsatz des Lieferanten, welchen dieser im von der Wettbewerbsbe-

11

746

Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (SR 952.0) unterstellt sind.

schränkung betroffenen Bereich erzielt (mögliche Abhängigkeit bestimmter Lieferanten von den beteiligten Unternehmen).

7.6

Bitte beschreiben Sie anhand des in Anhang 2 befindlichen Schemas auf welcher Marktstufe Sie sich befinden.

7.7

Geben Sie bitte an, ob die Wettbewerbsbeschränkung zu einer Unterbindung von Parallelimporten führt.

7.8

Falls Sie der Auffassung sind, es sei für die Beurteilung der gemeldeten Wettbewerbsbeschränkung notwendig, erläutern bzw. nennen Sie bitte

7.8.1

Firmenamen und Adressen derjenigen Unternehmen, welche in den letzten 3 Jahren neu in den von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich zugetreten sind. Falls es solche Unternehmen gibt, geben Sie bitte, sofern bekannt, deren ungefähre Jahresumsätze im von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich an.

7.8.2

Firmenamen und Adressen jener Unternehmen, welche Ihres Erachtens über das Know-how, die finanziellen Mittel und alle sonst erforderlichen Fähigkeiten verfügen, um innerhalb kurzer Zeit (2 Jahre) neu als Konkurrenten in den von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich zuzutreten.

7.8.3

die Vertriebs- und Nachfragestrukturen im von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich.

7.8.4

die Bedeutung von Forschung und Entwicklung (F+E) im von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Bereich.

7.8.5

spezielle gesetzliche Vorschriften oder Bewilligungen/Konzessionen/Auflagen von Behörden, die den Wettbewerb im betroffenen Bereich beschränken.

7.8.6

andere Umstände, welche bei der Beurteilung der gemeldeten Wettbewerbsbeschränkung zu berücksichtigen sind.

747

Anhang 1 Auszug aus den materiellrechtlichen Bestimmungen des Kartellgesetzes

Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) vom 6. Oktober 1995 (Stand am 23. März 2004)

...

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen ...

Art. 4

Begriffe

Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.

1

Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.

2

...

2. Kapitel: Materiellrechtliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Art. 5

Unzulässige Wettbewerbsabreden

...

Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:

3

a.

Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;

b.

Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;

748

Kartellgesetz

c.

Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.

Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen bleiben.

4

...

Art. 7

Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen

Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.

1

2

Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht: a.

die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z.B. die Liefer- oder Bezugssperre);

b.

die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

c.

die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;

d.

die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

e.

die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;

f.

die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen.

...

749

Anhang 2

Fragen 6.1 und 7.6 des Meldeformulars Zur Veranschaulichung werden Sie gebeten, die wichtigsten Produktions- und Handelsstufen vom Produzenten bis Konsument einzufügen: z.B. Produzent/Hersteller/Lieferant; Generalimporteur; Grossist; Händler/Weiterverkäufer; Detailhändler; Konsument Bitte zögern Sie nicht, weitere Grafiken, Strukturelemente oder Bemerkungen anzufügen.

Beispiel 1 Hersteller

Generalimporteur

Grossist

Detailhändler

Konsument 750

Hersteller (Konkurrent)

Beispiel 2 Hersteller

Generalimporteur

Grossist

Grossist

Grossist

Detailhändler

Detailhändler

Konsument

751