Bundesbeschluss über die Teilnahme der Schweiz an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit EASA

Entwurf

(Änderung des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen Schweiz-EG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 20052, beschliesst: Art. 1 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses Luftverkehr3 über die Teilnahme der Schweiz an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) wird genehmigt.

1

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Leiter der schweizerischen Delegation im Gemischten Ausschuss Luftverkehr zu beauftragen, diesem Beschluss zuzustimmen.

2

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

1 2 3

SR 101 BBl 2005 3857 Gemischter Ausschuss gemäss Art. 21 Abs. 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr; SR 0.748.127.192.68.

2005-0981

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Teilnahme der Schweiz an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit EASA

Anhang

Beschluss Nr. c/2005 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Änderung des Anhangs des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr Angenommen am ...

In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Der Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr4, im Folgenden «das Abkommen», insbesondere Artikel 23 Absatz 4, beschliesst: Art. 1 Der Anhang des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr wird gemäss Wortlaut im Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2 Dieser Beschluss wird mit seinem Anhang im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Erstellt in Brüssel, ...

...

Für den Ausschuss Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft: ...

Der Leiter der Schweizerischen Delegation: ...

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SR 0.748.127.192.68; AS 2002 1705

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Anhang zum Beschluss Nr. c/2005 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz 1. Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird wie folgt ergänzt: «Nr. 1592/2002 Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden ).

Die Agentur übt ihre Autorität gemäss den Bestimmungen der Verordnung auch in der Schweiz aus.

Die Kommission übt ihre Entscheidbefugnis gemäss Artikel 10(2), 10(4), 10(6), 16(4), 29(3)(i), 31(3), 32(5) und 53(4) auch in der Schweiz aus.

Die Verordnung kann in keinem Fall so interpretiert werden, dass der EASA Befugnisse übertragen werden, im Rahmen internationaler Abkommen im Namen der Schweiz zu handeln, es sei denn zur Unterstützung bei der Pflichterfüllung solcher Abkommen.

Der Text der Verordnung wird im Rahmen dieses Abkommens wie folgt gelesen: a) Artikel 9 wird wie folgt geändert: (i)

In Absatz 1 wird nach eingefügt.

(ii) In Absatz 2(a) wird nach eingefügt.

(iii) Absatz 2(b) und (c) sind aufgehoben.

(iv) Absatz 3 wird neu eingefügt:
Die Schweiz ihrerseits strebt an, dass ihre Abkommen mit Drittstaaten denjenigen der Gemeinschaft entsprechen.> b) Artikel 20 wird mit folgendem Absatz ergänzt: <(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind Schweizer Staatsbürger für alle Positionen der Agentur als abgeordnetes oder angestelltes Personal gleichberechtigt mit Staatsbürgern der EU-Mitgliedstaaten zugelassen (inkl. Stellungen gemäss Art. 30 und 32 dieser Verordnung).> c) Artikel 21 wird wie folgt ergänzt:

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d) Artikel 28 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: e) Artikel 48 wird mit folgendem Absatz ergänzt: <8. Der Gemeinschaftsbeitrag der Schweiz gemäss Absatz (1)a) beruht auf folgender Berechnungsgrundlage: S (0.2/100) + S [1 ­ (a+b) 0.2/100] c/C Dabei gilt: S = Anteil des Agenturhaushalts, der durch die Gebühren und Entgeltungen aus Absatz (1)b) und c) nicht gedeckt ist.

a = Anzahl der assoziierten Staaten b = Anzahl der EU-Mitgliedstaaten c = Beitrag der Schweiz zum Haushalt der ICAO C = Summe der Beteilung der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten am ICAO-Haushalt.> f) Artikel 50 wird wie folgt ergänzt: g) Artikel 54 wird aufgehoben5.» 2. Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird im Anschluss an die Ergänzung kraft Nr. 1 dieses Anhangs wie folgt ergänzt: «Nr. 1643/2003 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vor-

5

Anmerkung: Um die nützliche Integration der Schweiz in den kraft Artikel 54 konstituierten Ausschuss zu gewährleisten, gibt der Rat bei Annahme der Gemeinschaftshaltung zu diesem Beschluss eine einseitige Erklärung ab. Diese Erklärung wird zu einem formalen Teil des Beschlussprotokolls des Luftverkehrsausschusses, mit dem die Verordnung 1592/2002 formal in das Luftverkehrsabkommen EU/Schweiz integriert wird. Sie wird zusammen mit dem Beschluss des Ausschusses publiziert.

Die Erklärung folgt diesen inhaltlichen Linien: «Der Rat der Europäischen Gemeinschaft kommt überein, dass die Erklärung über die Teilnahme der Schweizer Beteiligung an Ausschüssen gemäss Schlussakte des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, unterzeichnet den 21. Juni 1999, vom Rat angenommen den 4. April 2002, fortan mit folgendem Punkt ergänzt verstanden wird: <­ Der Ausschuss gemäss Verordnung 1592/2002>».

Die Erklärung des Rats von 2002 besagt, dass Vertreter der Schweiz für die sie betreffenden Fragen als Beobachter an den Sitzungen von Ausschüssen und Sachverständigengruppen, die in einer Liste aufgeführt sind, teilnehmen können. Die neue Erklärung, die gleichzeitig mit dem Beschluss des Ausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, bewirkt die Ergänzung dieser Liste mit dem Ausschuss 1592/2002.

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schriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit» 3. Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird im Anschluss an die Ergänzung kraft Nr. 2 dieses Anhangs wie folgt ergänzt: «Nr. 1701/2003 Verordnung der Kommission vom 24.September 2003 zur Anpassung von Artikel 6 der Verordnung (EG)Nr.1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit» 4. Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs des Abkommens wird im Anschluss an die Ergänzung kraft Nr. 3 dieses Anhangs wie folgt ergänzt: «Nr. 104/2004 Verordnung der Kommission vom 22.Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit»

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Anhang A zum Anhang zum Beschluss Nr. c/2005 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Die hohen Vertragsparteien, in der Erwägung, dass die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung des gemeinsamen Rates und der gemeinsamen Kommission dieser Gemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen geniessen, sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

Kapitel I Vermögensgegenstände, Liegenschaften, Guthaben und Geschäfte der Europäischen Gemeinschaften Art. 1 Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden.

Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Art. 2 Die Archive der Gemeinschaften sind unverletzlich.

Art. 3 Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Massnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaften für ihren Dienstbedarf grössere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Massnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaften nicht verfälschen.

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Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Art. 4 Die Gemeinschaften sind von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräussert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

Den Gemeinschaften steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

Art. 5 Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl darf Devisen aller Art und Konten in jeder beliebigen Währung besitzen.

Kapitel II Nachrichtenübermittlung und Ausweise Art. 6 Den Organen der Gemeinschaften steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaften unterliegen nicht der Zensur.

Art. 7 1. Die Präsidenten der Organe der Gemeinschaften können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Massgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausgestellt.

Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schliessen.

2. Artikel 6 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet jedoch weiterhin Anwendung auf diejenigen Mitglieder und Bediensteten der Organe, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Besitz des in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausweises sind, und zwar bis zur Anwendung von Absatz 1.

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Kapitel III Mitglieder des Europäischen Parlaments Art. 8 Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmässigen oder sonstigen Beschränkungen.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle a)

seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;

b)

seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

Art. 9 Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äusserung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Art. 10 Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments a)

steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,

b)

können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

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Kapitel IV Vertreter der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Europäischen Gemeinschaften teilnehmen Art. 11 Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Gemeinschaften teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Gemeinschaften.

Kapitel V Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften Art. 12 Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu: a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber den Gemeinschaften und über die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

b)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

c)

die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

d)

das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

e)

das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedin3893

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gungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Art. 13 Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäss den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Art. 14 Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Art. 15 Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fest.

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Art. 16 Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmässigen Zeitabständen mitgeteilt.

Kapitel VI Vorrechte und Befreiungen der Vertretungen dritter Länder, die bei den Europäischen Gemeinschaften beglaubigt sind Art. 17 Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gemeinschaften befindet, gewährt den bei den Gemeinschaften beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

Kapitel VII Allgemeine Bestimmungen Art. 18 Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausschliesslich im Interesse der Gemeinschaften gewährt.

Jedes Organ der Gemeinschaften hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Gemeinschaften nicht zuwiderläuft.

Art. 19 Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaften und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Art. 20 Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

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Art. 21 Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Art. 22 Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Investitionsbank ist ausserdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Massgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Art. 23 Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Zentralbank ist ausserdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind.

Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Massgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut.

Bei seiner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am achten April neunzehnhundertfünfundsechzig.

(Es folgen die Unterschriften)

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Anlage zu Anhang A

Modalitäten für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen in der Schweiz 1. Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Protokoll» genannt) sind so verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist.

2. Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschliesslich Mehrwertsteuer) Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken (einschliesslich Steuern) beträgt.

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

3. Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur In Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1), die einer gemeinschaftsinternen Steuer zugunsten der Gemeinschaft unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 14 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Nummer 1.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienangehörigen, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz
beteiligen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 3897

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(ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1) und der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschliesslich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

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Anhang B zum Anhang zum Beschluss Nr. c/2005 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz

Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit Art. 1

Direkte Verbindung

Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäss den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen und gefassten Beschlüsse zu liefern haben.

Art. 2

Prüfungen

1. Gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 sowie den übrigen Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, können die Verträge oder Vereinbarungen, die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossen wurden, sowie die mit diesen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.

2. Die Bediensteten der Agentur und der Kommission und die übrigen von der Agentur und der Kommission beauftragten Personen erhalten angemessenen Zugang zu den Stätten, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen ­ auch elektronischen ­ Informationen, die zur Durchführung dieser Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird ausdrücklich in den Verträgen oder Vereinbarungen verankert, die in Anwendung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommen bezieht, geschlossen werden.

3. Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften verfügt über die gleichen Rechte wie die Kommission.

4. Die Prüfungen können bis zu fünf Jahre nach Ablauf dieses Abkommens oder nach Massgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

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Art. 3

Kontrollen an Ort und Stelle

1. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Massgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 durchzuführen.

2. Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen.

3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4. Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.

5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen zu unterrichten.

Art. 4

Information und Konsultation

1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmässig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2. Die schweizerischen Behörden informieren die Agentur und die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieses Abkommen bezieht.

Art. 5

Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleis3900

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tung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Art. 6

Administrative Massnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu administrativen Massnahmen und Sanktionen greifen.

Art. 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmässigkeit der Entscheidung, die den vollstreckbaren Titel darstellt, unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

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