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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Anhang 2
Unterzeichnet in Montreux am 24. Juni 2004
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden die EFTA-Staaten genannt) und die Republik Libanon (im Folgenden Libanon genannt), im Folgenden gemeinsam Parteien genannt: in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Libanon bestehenden Bande, insbesondere der im Juni 1997 in Genf unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Europa-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten; unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf Grundlage des Rechtsstaats, der Menschenrechte einschliesslich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten sowie der Grundfreiheiten, und zu den politischen und wirtschaftlichen Freiheiten gemäss ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; in der Absicht, günstige Voraussetzungen zur Ausweitung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen, sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern; eingedenk der Mitgliedschaft der EFTA-Staaten in der Welthandelsorganisation (im Folgenden WTO genannt) sowie ihrer Verpflichtungen, die Rechte und und Pflichten zu befolgen, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der WTO ergeben, einschliesslich der Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung, und eingedenk der Absicht Libanons, der WTO beizutreten; entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der WTO in Richtung Freihandel auszubauen;
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Übersetzung des englischen Originaltextes.
2004-2749
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Parteien von ihren Verpflichtungen auf Grund anderer internationaler Verträge, insbesondere im Rahmen der WTO, entbindet; entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen; ihre Bereitschaft bekundend, ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen; überzeugt, dass dieses Abkommen einen geeigneten Rahmen bildet für den Informations- und Meinungsaustausch über wirtschaftliche Entwicklungen und Handel; und ebenfalls überzeugt, dass dieses Abkommen günstige Voraussetzungen für die Förderung der gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen schaffen wird; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden «dieses Abkommen» genannt) abgeschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1
Zielsetzung
1. Die EFTA-Staaten und Libanon errichten eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens, um die wirtschaftlichen Tätigkeiten auf ihren Hoheitsgebieten zu fördern, dadurch die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen zu verbessern und zur wirtschaftlichen Integration Europa-Mittelmeer beizutragen.
2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, sind: (a) die Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachstehend als GATT 1994 bezeichnet); (b) die schrittweise Schaffung eines für die Zunahme von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen förderlichen Rahmens; (c) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum; (d) die schrittweise Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens; und (e) die Förderung der harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Parteien durch die Ausweitung des Handels und durch die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit.
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Art. 2
Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
Dieses Abkommen ist auf Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTAStaaten einerseits und Libanon andererseits anwendbar, nicht jedoch auf die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 3
Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet, unter Vorbehalt der Bestimmungen in Anhang I, auf dem Hoheitsgebiet der Parteien Anwendung.
II. Warenverkehr Art. 4
Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die folgenden Produkte mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Libanon: (a) Alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 2597 des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen, mit Ausnahme der im Anhang II aufgezählten Waren; (b) Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen; und (c) Fische und andere Meeresprodukte, germäss den Bestimmungen des Anhangs III bestimmt.
2. Libanon und jeder einzelne EFTA-Staat haben bilaterale Vereinbarungen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Vereinbarungen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Libanon.
Art. 5
Ursprungsregeln und Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit
Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.
Art. 6
Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Libanon werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon.
3. Libanon beseitigt schrittweise seine Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat gemäss der Bestimmungen des Anhangs IV.
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Art. 7
Ausgangszollsätze
1. Die zwischen den Vertragsparteien anwendbaren Zollsätze entsprechen den am 21. November 2003 gültigen Zollsätzen für das meistbegünstigte Land (MFNZollsätze) oder, wenn diese tiefer sind, den seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens angewandten Zollsätzen. Wenn nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollreduktion erga omnes vorgenommen wird, gilt dieser reduzierte Zollsatz.
2. Die Parteien unterrichten sich gegenseitig über die Zollsätze, die am Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens zur Anwendung kommen.
Art. 8
Fiskalzölle
Die Bestimmungen von Artikel 6 gelten auch für Fiskalzölle.
Art. 9
Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Libanon werden keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Libanon beseitigt.
Art. 10
Ausfuhrzölle und mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Libanon werden weder Ausfuhrzölle, Abgaben gleicher Wirkung, noch mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung angewandt.
Art. 11
Interne Steuern und Regelungen
1. Die Parteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des GATT 1994 sowie anderen massgebenden WTO-Übereinkommen anzuwenden.
2. Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet einer der Parteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
Art. 12
Technische Vorschriften
1. Die Parteien arbeiten in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung zusammen und ergreifen geeignete Massnahmen um internationale Lösungen und, falls angemessen, Abkommen über gegenseitige Anerkennung zu fördern sowie um sicherzustellen, dass dieses Abkommen effektiv und harmonisch im Interesse aller Parteien angewendet wird.
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2. Die Parteien kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses, der in Übereinstimmung mit Artikel 30 des Abkommens eingesetzt wird, unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, falls eine Partei der Ansicht ist, dass eine andere Partei Massnahmen ergreift, die ein technisches Handelshemmnis schaffen oder schaffen könnten, um eine geeignete Lösung im Einklang mit dem WTOÜbereinkommen über die technischen Handelshemmnisse, zu finden.
3. Die Verpflichtung der Parteien zur Notifikation von Entwürfen für technische Vorschriften richtet sich nach den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse. Die EFTA-Staaten werden Libanon ihre Notifikationen an die WTO zugänglich machen. Libanon wird seine Entwürfe für technische Vorschriften dem EFTA-Sekretariat notifizieren, welches sie an die anderen Parteien weiterleiten wird.
Art. 13
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1. In den Bereichen des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Parteien ihre Vorschriften in nicht diskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Handels zur Folge haben.
2. Die in Absatz 1 dargelegten Prinzipien werden in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen angewandt.
Art. 14
Staatsmonopole
Vorbehaltlich der im Protokoll C vorgesehenen Ausnahmen sorgen die EFTAStaaten und Libanon für eine schrittweise Anpassung aller staatlicher Monopole kommerzieller Natur, so dass bis zum Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens sichergestellt ist, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierungen zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Libanons mehr bestehen. Die Beschaffung und Vermarktung dieser Waren soll nach kommerziellen Überlegungen erfolgen.
Art. 15
Subventionen
1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikeln VI und XVI des GATT 1994, nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sowie nach dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft.
2. Das Ausmass der Verpflichtungen der Parteien, die Transparenz von Subventionsmassnahmen sicherzustellen, wird durch die in Artikel XVI:1 des GATT 1994 und Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festgelegten Kriterien geregelt. Die EFTA-Staaten werden Libanon ihre Notifikationen an die WTO bezüglich Subventionen zugänglich machen. Libanon wird seine Subventionen dem EFTA-Sekretariat notifizieren, welches diese Notifikation an die anderen Parteien weiterleiten wird.
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3. Bevor ein EFTA-Staat oder Libanon, je nach Fall, eine Untersuchung einleitet mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Libanon oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 45 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
Art. 16
Antidumping
1. Stellt ein EFTA-Staat im Handel mit Libanon Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 fest oder stellt Libanon im Handel mit einem EFTA-Staat solche Praktiken fest, kann die betroffene Partei im Einklang mit dem WTO-Abkommen über die Durchführung von Artikel VI des GATT 1994 geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
2. Auf Antrag einer Partei überprüfen die Parteien den Inhalt dieses Artikels im Rahmen des Gemischten Ausschuss.
Art. 17
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Libanon zu beeinträchtigen: (a) jegliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; (b) das missbräuchliche Ausnutzen einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Parteien oder auf einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.
2. Bezüglich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen mit speziellen oder exklusiven Rechten stellen die Vertragsparteien sicher, dass vom vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Massnahme eingeführt oder beibehalten wird, die den Waren- oder Dienstleistungsverkehr zwischen den Parteien in einer Weise stört, dass die Interessen der Parteien verletzt werden. Diese Bestimmung soll nicht de jure oder de facto die Erfüllung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben vereiteln.
3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, dass den Unternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen entstünden.
4. Die Parteien setzen ihr jeweiliges Wettbewerbsrecht durch und tauschen Informationen aus, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vertraulichkeit. Auf
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Anfrage einer Partei halten die Parteien Konsultationen ab, um die Umsetzung der Absätze 1 und 2 zu erleichtern.
5. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unvereinbar ist, unterstützen die betroffenen Parteien den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falls notwendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Praktik. Hat die betreffende Partei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums die beanstandeten Praktik nicht unterbunden oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Abschluss der Konsultationen oder dreissig Tage, nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann die betroffene Partei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus den betreffenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen. Die Anwendung und Aufhebung solcher Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des Artikels 33.
Art. 18
Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren
1. Die Bestimmungen des Artikels XIX des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen sind zwischen den Parteien anwendbar, einschliesslich in Bezug auf die in diesem Abkommen gewährten Konzessionen.
2. Bevor Schutzmassnahmen gemäss Absatz 1 angewendet werden, lässt die Partei, die Schuztmassnahmen zu ergreifen beabsichtigt, dem Gemischten Ausschuss alle relevanten Informationen zukommen, die für eine eingehende Prüfung im Hinblick auf eine für die Parteien akzeptable Lösung notwendig sind. Unbeschadet provisorischer Massnahmen in kritischen Umständen gemäss Absatz 2 des Artikels XIX des GATT 1994, halten die Parteien ohne Verzug im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab, um eine solche Lösung zu finden. Wenn die Parteien, als Ergebnis dieser Konsultationen, innerhalb von 30 Tagen nach deren Beginn zu keiner Einigung kommen, kann die Partei, die Schutzmassnahmen zu ergreifen beabsichtigt, die Bestimmungen des Artikels XIX des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen anwenden.
3. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen gemäss diesem Artikel ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das Erreichen der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern.
4. Schuztmassnahmen sind unverzüglich dem Gemischten Ausschuss zu notifizieren werden und sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Ausschuss, insbesondere im Hinblick auf ihre Aufhebung sobald die Umstände dies erlauben.
Art. 19
Strukturelle Anpasssungen
1. Libanon kann befristete Ausnahmemassnahmen in Form einer Erhöhung oder Wiedereinführung von Zöllen ergreifen, die von Bestimmungen des Artikels 6 abweichen.
2. Diese Massnahmen können nur junge und neu entsehende Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, in denen Restrukturierungen vorgenommen werden oder die mit ernsthaften Schwierigkeiten kämpfen, insbesondere wenn diese zu erheblichen sozialen Problemen führen.
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
3. Die von Libanon auf Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten angewendeten Zollansätze, die durch solche Ausnahmemassnahmenen eingeführt werden, dürfen 25 % ad valorem nicht übersteigen und müssen eine Präferenzmarge für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten beibehalten. Sie dürfen nicht höher sein als Zölle auf Einfuhren nach Libanon von ähnlichen Gütern aus einem anderen Land. Der Gesamtwert der eingeführten Waren, die diesen Massnahmen unterliegen, darf nicht mehr als 20 % des durchschnittlichen jährlichen Gesamtwerts der Industriewaren aus den EFTA-Staaten, gemäss Artikel 4 Buchstabe a, die innerhalb der letzten Jahre, für die statistische Angaben vorliegen, eingeführt wurden.
4. Diese Massnahmen dürfen höchstens während fünf Jahren angewandt werden, sofern der Gemischte Ausschuss keine Verlängerung genehmigt. Sie können höchstens bis zum Ablauf der maximalen Übergangszeit am 1. März 2015 aufrechterhalten werden.
5. Es können keine derartigen Massnahmen für Waren ergriffen werden, für die seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmässigen Beschränkungen oder anderer Abgaben und Massnahmen gleicher Wirkung mehr als drei Jahre vergangen sind.
6. Libanon unterrichtet den Gemischten Ausschuss über alle Ausnhamemassnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, und vor deren Umsetzung sind auf Gesuch eines EFTA-Staates im Gemischten Ausschuss Konsultationen über solche Massnahmen und die betroffenen Wirtschaftszweige abzuhalten. Bei der Einführung solcher Massnahmen unterbreitet Libanon dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Aufhebung der gestützt auf diesen Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan muss einen schrittweisen Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Raten vorsehen, der nicht später als zwei Jahre nach der Einführung der Massnahmen beginnt. Der Gemischte Ausschuss kann einen anderen Zeitplan festlegen.
7. Um Problemen beim Aufbau neuer Wirtschaftszweige Rechnung zu tragen, kann der Gemischte Ausschuss, in Abweichung von Absatz 4 dieses Artikels, Libanon ausnahmsweise gestatten, die bereits getroffenen Massnahmen nach Absatz 1 für einen Zeitraum von maximal drei Jahren über den Ablauf der Übergangszeit hinaus aufrecht zu erhalten.
Art. 20
Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass
1. Wenn aufgrund des Artikels 10: (a) eine Wiederausfuhr in ein Drittland erfolgt, dem gegenüber die ausführende Partei für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder (b) im Zusammenhang mit einem für die ausführende Partei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht; und wenn der ausführenden Partei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Partei geeignete Massnahmen treffen.
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
2. Die Partei, welche Massnahmen nach diesem Artikel zu treffen beabsichtigt, benachrichtigt unverzüglich die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss darüber. Der Gemischte Ausschuss prüft die Lage und kann alle zu deren Beendigung notwendigen Entscheidungen treffen. Hat der Gemischte Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen nach seiner Befassung keinen Entscheid getroffen, kann die betroffene Partei geeignete Massnahmen treffen, um dem Problem Abhilfe zu verschaffen. Der Gemischte Ausschuss ist unverzüglich darüber zu unterrichten. Bei der Auswahl von Massnahmen ist denjenigen Vorrang einzuräumen, welche das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
3. Verunmöglichen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Handeln erfordern, je nach Fall eine vorhergehende Unterrichtung oder Prüfung, kann die betroffene Partei unverzüglich vorläufige Massnahmen treffen, um der Lage zu begegnen. Sie unterrichtet unverzüglich die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss darüber.
4. Die getroffenen Massnahmen sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss, im Hinblick auf ihre Aufhebung, sobald es die Umstände zulassen.
Art. 21
Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutze des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold bzw. Silber oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Parteien darstellen.
Art. 22
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Partei daran, Massnahmen zu treffen, die sie als erforderlich erachtet: (a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; (b) zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen für nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmte Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder
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(ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, Atomwaffen oder anderen Kernsprengstoffen, oder (iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.
Art. 23
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1. Die Parteien bemühen sich, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
2. Befindet sich eine Partei in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist sie unmittelbar davon bedroht, kann sie in Einklang mit den relevanten Bestimmungen des GATT 1994 restriktive Massnahmen ergreiffen, welche notwendig sind, um der Situation abzuhelfen; sie inforiert so bald als möglich die anderen Parteien darüber und unterbreitet ihnen einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Massnahmen.
III. Schutz des Geistigen Eigentums Art. 24 1. Die Parteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels, des Anhangs V dieses Abkommens und der darin erwähnten internationalen Abkommen, Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.
2. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPSAbkommen).
3. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5.
4. Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer jeden Partei, die in diesem Artikel und im Anhang V enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.
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IV. Investitionen und Dienstleistungen Art. 25
Diensleistungshandel
1. Die Parteien streben eine schrittweise Liberalisierung und Öffnung ihrer Märkte für den Dienstleistungshandel an, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und unter Berücksichtigung der laufenden Arbeiten im Rahmen der WTO.
2. Wenn eine Partei einer Nicht-Partei, nach Inkrafttreten dieses Abkommens, zusätzliche Vorteile in Bezug auf den Zugang zu ihren Dienstleistungsmärkten ermöglicht, räumt sie angemessene Gelegenheit für Verhandlungen ein, um diese Vorteile auf einer beiderseits vorteilhaften Grundlage auf andere Parteien auszuweiten.
3. Die Parteien sind bereit, die Entwicklung der oben angeführten Bestimmungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über wirtschaftliche Integration nach Artikel V des GATS in Betracht zu ziehen.
Art. 26
Förderung der Investitionen zwischen den Parteien
Die EFTA-Staaten und Libanon setzen sich zum Ziel, die Schaffung eines attraktive und beständige Umfelds für gegenseitige Investitionen zu fördern. Diese Förderung erfolgt namentlich durch: (a) entsprechende Informationsverfahren sowie über die Erkennung und Verbreitung der Investitionsgesetzgebung und Investitionsmöglichkeiten; (b) die Entwicklung rechtlicher Rahmenbedingungen zur beidseitigen Investitionsförderung, insbesondere durch den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Libanon zur Förderung und zum Schutz von Investitionen und zur Verhinderung von Doppelbesteuerung; (c) die Entwicklung einheitlicher und vereinfachter Verwaltungsverfahren; und (d) die Entwicklung von Mitteln für gemeinsame Investitionen, insbesondere im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen der Parteien.
V. Zahlungen und Überweisungen Art. 27 1. Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Libanon verbundenenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Partei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen..
2. Die Parteien erlassen keine Devisenbeschränkungen oder administrativen Einschränkungen für die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- und mittelfristiger Kredite in Verbindung mit Handelsgeschäften, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
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3. Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere die Rückführung investierter oder wiederinvestierter Beträge sowie daraus stammender Gewinne, unterliegen keinen einschränkenden Massnahmen.
4. Es gilt als vereinbart, dass die Bestimmungen dieses Abkommens ohne Schaden für die gerechte, nicht-diskriminierende und gutgläubige Anwendung von Massnahmen sind, die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen und mit Befehlen oder Urteilen in verwaltungsrechtlichen oder richterlichen Verfahren stehen.
VI. Öffentliches Beschaffungswesen Art. 28 1. Die Parteien streben eine gegenseitige und schrittweise Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte an.
2. Der Gemischte Ausschuss unternimmt Schritte zur Umsetzung von Absatz 1.
3. Falls eine Partei einer Nicht-Partei nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusätzliche Vorteile in Bezug auf auf den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten gewährt, willigt sie in die Eröffnung von Verhandlungen ein mit dem Ziel, diese Vorteile auf andere Parteien auszudehnen, auf der Grundlage gegenseitiger Vorteile.
VII. Wirtschaftliche Zusammenarbeit und technische Unterstützung Art. 29 1. Die Parteien erklären ihre Bereitschaft, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern, im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Politikzielen. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei den Bereichen zu widmen, die im Rahmen des Strukturanpassungsprozesses zur Liberalisierung der libanesischen Wirtschaft Schwierigkeiten ausgesetzt sind.
2. Zur Erleichterung der Umsetzung dieses Abkommens werden die Parteien geeignete Modalitäten für die technische Hilfe und die Zusammenarbeit ihrer Behörden festlegen, insbesondere in den Bereichen des geistigen Eigentums, der Zollangelegenheiten, der technischen Vorschriften und der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, einschliesslich der Standardisierung und Zertifizierung in der Lebensmittelindustrie. Sie koordinieren zu diesem Zweck ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen. Die Parteien erlassen Richtlinien für die Durchführung dieses Absatzes.
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VIII. Institutionelle und verfahrensrechtliche Bestimmungen Art. 30
Gemischter Ausschuss
1. Aufsicht und Verwaltung bei der Durchführung dieses Abkommens obliegen einem Gemischten Ausschuss. Jede Partei ist im Gemischten Ausschuss vertreten.
2. Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit eines weiteren Abbaus der Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Libanon.
3. Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Art. 31
Verfahren des Gemischten Ausschusses
1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Partei so oft als erforderlich zusammen, in der Regel aber alle zwei Jahre.
2. Der Gemischte Ausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen.
3. Hat ein Vertreter einer Partei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehaltes notifiziert worden ist.
4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich für die Zwecke dieses Abkommens eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer der/des Vorsitzenden enthält.
5. Der Gemischte Ausschuss kann bei Bedarf die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.
Art. 32
Erfüllung von Verpflichtungen und Konsultationen
1. Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen. In Streitfällen über Auslegung und Anwendung dieses Abkommens unternehmen die Parteien ihr Möglichstes, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu gegenseitig zufriedenstellende Lösungen zu finden.
2. Jede Partei kann schriftlich Konsultationen mit jeder anderen Partei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit zu verlangen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung des Abkommens beeinträchtigen könnte. Die Partei, welche die Konsultation verlangt, benachrichtigt gleichzeitig schriftlich die anderen Parteien, unter Angabe aller zweckdienlicher Informationen.
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3. Auf Antrag einer Partei innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Eingang der in Absatz 2 erwähnten Notifikation finden die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, um eine allgemein annehmbare Lösung zu finden.
Art. 33
Vorläufige Massnahmen
Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Libanon, oder ist Libanon der Auffassung, dass ein EFTA-Staat seinen Verpflichtungen nach diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, und hat der Gemischte Ausschuss innerhalb von neunzig Tagen keine einvernehmliche Lösung gefunden, kann die benachteiligte Partei diejenigen vorläufigen Massnahmen ergreifen, die zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der aus dem Abkommen resultierenden Vorteile angemessen und unbedingt notwendig sind.
Es ist denjenigen Massnahmen Vorrang zu geben, welche das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die getroffenen Massnahmen sind den Parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen; dieser hält im Hinblick auf deren Aufhebung regelmässige Konsultationen ab. Die Massnahmen sind aufzuheben, sobald die Umstände deren Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen oder, falls die Streitigkeit dem Schiedsverfahren zugeleitet worden ist, sobald ein Schiedsgerichtsentscheid vorliegt und ihm nachgekommen wurde.
Art. 34
Schiedsgerichtsverfahren
1. Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung der Rechte und Pflichten der Parteien, welche nicht gemäss Artikel 32 dieses Abkommens innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des schriftlichen Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder durch den Gemischten Ausschuss gelöst werden konnten, kann durch eine oder mehrere Streitparteien mittels schriftlicher Notifikation an die Streitpartei, gegen welche die Klage sich richtet, das Schiedsgerichtsverfahren eröffnet werden. Eine Kopie dieser Notifikation ist allen anderen Vertragsparteien zuzustellen.
2. Im Falle der Eröffnung eines Schiedsgerichtsverfahrens ernennt jede Streitpartei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notikation einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts amtiert. Der Vorsitzende ist weder Staatsangehöriger einer Streitpartei, noch hat er ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei. Wenn mehr als ein EFTA-Staat Streitpartei ist, ernennen diese Staaten gemeinsam einen Schiedsrichter.
3. Im Falle, dass eine Streitpartei es versäumt, ihren Schiedsrichter zu ernennen oder dass die ernannten Schiedsrichter sich nicht innerhalb der in Absatz 2 angegebenen Frist auf einen dritten Schiedsrichter einigen, kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) ersuchen, je nach Fall den Schiedsrichter der verweigernden Partei oder den dritten Schiedsrichter zu ernennen.
4. Das Schiedsgericht legt die Streitigkeit im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völkerrechts bei.
1260
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
5. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt oder zwischen den Streitparteien vereinbart, kommen die freiwilligen Regeln der Streibeilegung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedsgerichts (Cour permanente d'arbitrage, CPA, Stand 20. Oktober 1992) zur Anwendung.
6. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, hat, nach schriftlicher Notifikation an die Streitparteien, Anrecht auf Erhalt der schriftlichen Sachvorlagen der Streitparteien und auf Teilnahme an den Anhörungen.
7. Das Schiedsgericht trifft seine Beschlüsse per Mehrheitsentscheid.
8. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, tragen normalerweise die Streitparteien zu gleichen Teilen Das Schiedsgericht kann jedoch nach Gutdünken entscheiden, dass ein höherer Anteil der Ausgaben von einer Streitpartei zu übernehmen ist. Honorare und Ausgaben, die an die Mitglieder des Schiedsgerichtes ausbezahlt werden, unterliegen einem Tarif, der vom Gemischten Ausschuss festgelegt wird und der bei der Errichtung des Schiedsgerichtes gültig ist.
IX. Schlussbestimmungen Art. 35
Evolutivklausel
1. Die Parteien überprüfen das vorliegende Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rahmen der WTO. Sie untersuchen in diesem Zusammenhang und im Lichte aller massgeblichen Faktoren die Möglichkeit, die durch dieses Abkommen geschaffene Zusammenarbeit weiter auszubauen, zu vertiefen und sie auf neue Bereiche auszudehnen. Die Parteien können den Gemischten Ausschuss mit der Prüfung dieser Möglichkeit und, wo angemessen, mit der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.
2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Parteien nach deren eigenen Verfahren.
Art. 36
Anhänge und Protokolle
1. Die Anhänge und Protokolle zu diesen Abkommen sind integrale Bestandteile davon. Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen der Anhänge und Protokolle beschliessen.
2. Die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sind die folgenden: Anhang I
Räumlicher Anwendungsbereich
Anhang II
Durch dieses Abkommen nicht gedeckte Produkte
Anhang III
Fisch und andere Meereserzeugnisse
Anhang IV
Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
Anhang V
Schutz des Geistigen Eigentums 1261
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Protokoll A
Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte
Protokoll B
Ursprungsregeln
Protokoll C
Staatsmonopole
Art. 37
Änderungen
1. Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 36 handelt, werden Änderungen dieses Abkommens nach Gutheissung durch den Gemischten Ausschuss den Parteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterbreitet.
2. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
3. Der Änderungstext sowie die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 38
Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehr und andere präferenzielle Abkommen
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine negativen Auswirkungen auf das in diesem Abkommen vorgesehene Handelsregime haben.
Art. 39
Beitritt
1. Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation ist, kann auf Beschluss des Gemischten Ausschusses und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen diesem Abkommen beitreten. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Parteien auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 40
Rücktritt und Beendigung
1. Jede Partei kann mittels einer schriftlichen Notifikation, die dem Depositar zugestellt wird, von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.
2. Tritt Libanon zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist.
3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an welchem der Rücktritt Wirkung erlangt ipso facto auf, Partei dieses Abkommen zu sein.
1262
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Art. 41
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2005 für die Unterzeichnerstaaten in Kraft, die bis dahin das Abkommen ratifiziert haben, vorausgesetzt, sie haben ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bis spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten beim Depositar hinterlegt, und vorausgesetzt, dass Libanon zu den Staaten gehört, die bis dahin ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.
3. Erfolgt das Inkrafttreten dieses Abkommen nicht am 1. Januar 2005, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden durch Libanon und mindestens einen EFTA-Staat in Kraft.
4. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft.
5. Falls seine verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, kann jeder EFTAStaat dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens gemäss diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.
Art. 42
Depositar
Die Regierung Norwegens handelt als Depositar.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Montreux, am 24. Juni 2004, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten eine beglaubigte Abschrifft übermitteln.
1263
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Protokoll B über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Inhaltsverzeichnis Titel I
Allgemeines
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Titel II
Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse»
Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11
Allgemeines Kumulation in einem EFTA-Staat Kumulation in Libanon Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Massgebende Einheit Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Warenzusammenstellungen Neutrale Elemente
Titel III
Territoriale Auflagen
Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14
Territorialitätsprinzip Unmittelbare Beförderung Ausstellungen
Titel IV
Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Artikel 15
Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Titel V
Nachweis der Ursprungseigenschaft
Artikel 16 Artikel 17
Allgemeines Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise Buchmässige Trennung Voraussetzung für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung oder einer Erklärung auf der Rechnung EUR-MED Ermächtigter Ausführer Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 1264
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31
Vorlage der Ursprungsnachweise Einfuhr in Teilsendungen Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Belege Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen Abweichungen und Formfehler In Euro ausgedrückte Beträge
Titel VI
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 32 Artikel 33 Artikel 34 Artikel 35 Artikel 36
Amtshilfe Prüfung der Ursprungsnachweise Streitbeilegung Sanktionen Freizonen
Titel VII Artikel 37 Artikel 38 Artikel 39
Schlussbestimmungen Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen Übergangsbestimmungen für Waren im Transit oder im Zolllager Anhänge
Liste der Anhänge Anhang I Anhang II Anhang IIIa Anhang IIIb Anhang IVa Anhang IVb
Einleitende Bemerkungen zu Liste in Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Usprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrages für eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrages für eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED Text der Erklärung auf der Rechnung Text der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED
Titel I Allgemeines Art. 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls bedeuten: a)
der Begriff «Herstellen» jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;
b)
der Begriff «Vormaterial» jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
c)
der Begriff «Erzeugnis» die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
d)
der Begriff «Waren» sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; 1265
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
e)
der Begriff «Zollwert» den Wert, der gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
f)
der Begriff «Ab-Werk-Preis» den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in einem EFTA-Staat oder in Libanon gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
g)
der Begriff «Wert der Vormaterialien» den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in einem EFTA-Staat oder in Libanon für die Vormaterialien gezahlt wird;
h)
der Begriff «Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» den Wert dieser Vormaterialien gemäss Buchstabe g), der sinngemäss anzuwenden ist;
i)
der Begriff «Wertzuwachs» den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in einem EFTA-Staat oder in Libanon für die Vormaterialien gezahlt wird;
j)
die Begriffe «Kapitel» und «Position» die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet);
k)
der Begriff «einreihen» die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
l)
der Begriff «Sendung» Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
m) der Begriff «Gebiete» die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere; n)
2
der Begriff «ein EFTA-Staat» einen der folgenden Staaten: Island, Norwegen oder die Schweiz2
Wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein gelten Erzeugnisse mit Ursprung in Liechtenstein als solche mit Ursprung in der Schweiz.
1266
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Titel II Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» Art. 2
Allgemeines
(1) Im Sinne dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse eines EFTAStaates: a)
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 vollständig in einem EFTA-Staat gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)
Erzeugnisse, die in einem EFTA-Staat unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in einem EFTAStaat im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind;
c)
Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des Libanons: a)
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 vollständig in Libanon gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)
Erzeugnisse, die in Libanon unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Libanon im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 1 (c) finden nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass zwischen Libanon und der Europäischen Gemeinschaft ein Freihandelsabkommen besteht.
Art. 3
Kumulation in einem EFTA-Staat
(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 (1) gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates, wenn sie dort aus Vormaterialien mit Ursprung in Island, Norwegen, der Schweiz (einschliesslich Liechtenstein)3, Bulgarien, Rumänien, der Türkei oder der Europäischen Gemeinschaft hergestellt worden sind, vorausgesetzt, die im betreffenden EFTA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung geht über jene in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus.
Die verwendeten Vormaterialien müssen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sein.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 (1), gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates, wenn sie dort aus Vormaterialien mit Ursprung eines Landes oder Gebietes, welches Mitglied der Europa-Mittelmeer3
Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz aufgrund des Vertrages vom 29. März 1923 eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992.
1267
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Partnerschaft, basierend auf der Erklärung von Barcelona, welche an der EuropaMittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommen wurde, mit Ausnahme der Türkei, hergestellt worden sind, vorausgesetzt, die im betreffenden EFTA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung geht über jene in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus. Die verwendeten Vormaterialien müssen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sein.
(3) Geht die in einem EFTA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis des betreffenden EFTA-Staates, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 und 2 genannten anderen Länder und Gebiete übersteigt.
Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebietes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung im betreffenden EFTAStaat verwendeten Vormaterialien entfällt.
(4) Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 und 2 genannten Länder und Gebiete, die im betreffenden EFTA-Staat keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder und Gebiete ausgeführt werden.
(5) Die Kumulation nach diesem Artikel findet nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass: a)
ein präferenzielles Handelsabkommen in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) zwischen den Ländern und Gebiete besteht, welche Ursprungs- oder Bestimmungsland sind;
b)
die verwendeten Vormaterialien und Erzeugnisse den Ursprungsstatus unter Anwendung der identischen Ursprungsregeln dieses Protokolls erlangt haben; und
c)
Mitteilungen bezüglich der Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen zur Anwendung der Kumulation in den EFTA-Staaten und in Libanon publiziert worden sind.
Die Kumulation nach diesem Artikel findet ab dem von den betroffenen Parteien vereinbarten Zeitpunkt Anwendung, welcher in den entsprechenden Amtsblättern publiziert wurde.
Die EFTA-Staaten informieren den Libanon über das EFTA-Sekretariat über die Einzelheiten der Abkommen, einschliesslich des Datums des Inkrafttretens, und der entsprechenden Ursprungsregeln, welche mit den anderen in Artikel 1 und 2 erwähnten Ländern und Gebieten angewandt werden.
1268
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Art. 4
Kumulation in Libanon
(1) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 (2) gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Libanons, wenn sie dort aus Vormaterialien mit Ursprung in Island, Norwegen, der Schweiz (einschliesslich Liechtenstein)4, Bulgarien, Rumänien, der Türkei, den Färöer-Inseln oder der Europäischen Gemeinschaft hergestellt worden sind, vorausgesetzt, die in Libanon vorgenommene Be- oder Verarbeitung geht über jene in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus. Die verwendeten Vormaterialien müssen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sein.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 (2) gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Libanons, wenn sie dort aus Vormaterialien mit Ursprung eines Landes oder Gebietes, welches Mitglied der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft, basierend auf der Erklärung von Barcelona, welche an der Europa-MittelmeerKonferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommen wurde, mit Ausnahme der Türkei, hergestellt worden sind, vorausgesetzt, die in Libanon vorgenommene Beoder Verarbeitung geht über jene in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus. Die verwendeten Vormaterialien müssen nicht in ausreichendem Masse beoder verarbeitet worden sein.
(3) Geht die in Libanon vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Libanons, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 und 2 genannten anderen Länder und Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebietes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in Libanon verwendeten Vormaterialien entfällt.
(4) Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 und 2 genannten Länder und Gebiete, die in Libanon keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder und Gebiete ausgeführt werden.
(5) Die Kumulation nach diesem Artikel findet nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass:
4
a)
ein präferenzielles Handelsabkommen in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) zwischen den Ländern und Gebieten besteht, welche Ursprungs- oder Bestimmungsland sind;
b)
die verwendeten Vormaterialien und Erzeugnisse den Ursprungsstatus unter Anwendung der identischen Ursprungsregeln dieses Protokolls erlangt haben; und
c)
Mitteilungen bezüglich der Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen zur Anwendung der Kumulation in den EFTA-Staaten und in Libanon publiziert worden sind.
Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz aufgrund des Vertrages vom 29. März 1923 eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992.
1269
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Die Kumulation nach diesem Artikel findet ab dem von den betroffenen Parteien vereinbarten Zeitpunkt Anwendung, welcher in den entsprechenden Amtsblättern publiziert wurde.
Der Libanon informiert die EFTA-Staaten über das EFTA-Sekretariat über die Einzelheiten der Abkommen, einschliesslich des Datums des Inkrafttretens, und der entsprechenden Ursprungsregeln, welche mit den anderen in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Ländern und Gebieten angewandt werden.
Art. 5
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in einem EFTA-Staat oder in Libanon vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a)
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b)
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c)
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d)
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e)
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
f)
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Vertragsparteien ausserhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
g)
Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien ausschliesslich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
h)
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschliesslich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
i)
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
j)
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
k)
dort ausschliesslich aus Erzeugnissen gemäss den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.
(2) Der Begriff «Schiffe der Vertragsparteien» und «Fabrikschiffe der Vertragsparteien» in Absatz 1 (f) und (g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe: a)
die in einem EFTA-Staat oder in Libanon ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
b)
welche die Flagge eines EFTA-Staates oder Libanons führen;
c)
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der EFTAStaaten oder des Libanons oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei welcher der oder die Geschäftsführer, der
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der EFTA-Staaten oder des Libanons sind und im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört; d)
deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der EFTA-Staaten oder des Libanons besteht;
e)
deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen der EFTAStaaten oder des Libanons besteht.
Art. 6
In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste des Anhangs II erfüllt sind.
In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gemäss den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können dennoch verwendet werden, wenn a)
ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;
b)
die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich den Bestimmungen des Artikels 7.
Art. 7
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet von Absatz 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a)
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; 1271
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
b)
Auswechseln von Umschliessungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
c)
Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Rost, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
d)
Bügeln und Pressen von Textilien;
e)
einfaches Bemalen und Schleifen;
f)
Schälen, teilweises oder gänzlichen Bleichen, Polieren, Überziehen von Getreide und Reis;
g)
Vorgänge, die Zucker färben oder Zucker formen;
h)
Schälen, Entsteinen und Entschalen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;
i)
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Schneiden;
j)
Sieben, Trennen, Sortieren, Einreihen, Klassieren, Bemustern (einschliesslich das Zusammenstellen zu Sets);
k)
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Kolben, Taschen, Kisten, Schachteln, Befestigen auf Karten sowie alles andere einfache Verpacken;
l)
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Aufschriften und anderen zur Identifikation dienlichen Zeichen auf Waren oder deren Verpackung;
m) einfaches Mischen von Waren von unterschiedlicher oder gleicher Art; n)
einfaches Zusammensetzen von Teilen oder Artikeln zu einem vollständigen Artikel, Zerlegen eines Produktes in seine Einzelteile;
o)
eine Kombination von zwei oder mehr Behandlungen der Buchstaben a) bis n);
p)
das Schlachten von Tieren.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem EFTA-Staat oder in Libanon an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
Art. 8
Massgebende Einheit
(1) Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Daraus ergibt sich, dass a)
jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt;
b)
bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrach-
1272
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
tet werden muss, wenn die Bestimmungen dieses Protokolls angewendet werden.
(2) Werden Umschliessungen gemäss der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Art. 9
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Art. 10
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Art. 11
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a)
Energie und Brennstoffe,
b)
Anlagen und Ausrüstung,
c)
Maschinen und Werkzeuge,
d)
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
Titel III Territoriale Auflagen Art. 12
Territorialitätsprinzip
(1) Vorbehaltlich des Artikels 2 (1) (c), Artikel 3 und 4 und des nachstehenden Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in einem EFTA-Staat oder in Libanon erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus einem EFTA-Staat oder aus dem Libanon in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des 1273
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Artikels 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass: a)
die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
b)
diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach den Bedingungen in Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die ausserhalb eines EFTA-Staates oder dem Libanon ausgeführten und anschliessend dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, nicht abgebrochen, sofern: a)
die genannten Vormaterialien in einem EFTA-Staat oder in Libanon vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 7 genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgeht; und
b)
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass: i) die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind; und ii) die gemäss diesem Artikel ausserhalb eines EFTA-Staates oder in Libanon insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungseigenschaft beansprucht wird.
(4) Im Sinne des Absatzes 3 werden die Bedingungen des Titels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei Be- oder Verarbeitungen ausserhalb eines EFTAStaates oder des Libanons nicht angewendet. Enthält jedoch die Liste in Anhang II eine Regel, die einen zulässigen Höchstwert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften vorsieht, so dürften für die letztliche Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses der Gesamtwert der in den Vertragsparteien verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die gemäss diesem Artikel ausserhalb des betreffenden EFTA-Staates oder des Libanons insgesamt erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen Prozentsatz nicht überschreiten.
(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff «insgesamt erzielte Wertsteigerung» alle ausserhalb des betreffenden EFTA-Staates oder des Libanons anfallenden Kosten einschliesslich des gesamten Wertes der dort hinzugefügten Vormaterialien.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, welche die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 (2) als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
(8) Ausserhalb eines EFTA-Staates oder des Libanons durchgeführte Be- oder Verarbeitungen erfolgen nach diesem Artikel im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredlung oder eines ähnlichen Systems.
Art. 13
Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder durch das Gebiet der anderen in Artikel 3 und 4 genannten Länder und Gebiete, mit denen die Kumulation angewendet wird, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Vertragsparteien befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a)
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder
b)
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Warenbeschreibung; ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel; und iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland
oder c)
Art. 14
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung ausserhalb der in Artikel 3 und 4 genannten Länder und Gebiete, mit denen die Kumulation angewendet wird, versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in einen EFTA-Staat oder in Libanon verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass: a)
ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem EFTA-Staat oder aus Libanon in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; 1275
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
b)
dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einem EFTA-Staat oder in Libanon verkauft oder überlassen hat;
c)
die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und
d)
die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben.
Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
Titel IV Zollrückvergütung oder Zollbefreiung Art. 15
Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen der EFTA-Staaten, des Libanons oder eines der in Artikel 3 und 4 genannten Länder und Gebiete verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Massgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in einem EFTA-Staat oder in Libanon nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in einem EFTA-Staat oder in Libanon geltenden Massnahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in einem EFTA-Staat oder in Libanon in den freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschliessungen im Sinne des Artikels 8 (2), für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Massgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.
(6) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich um Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder des Libanons handelt, sofern nicht mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen in Artikel 3 und 4 genannten Länder kumuliert wurde.
(7) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Libanon, mit Ausnahme von Erzeugnissen der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems, unter der Voraussetzung der folgenden Bestimmungen Massnahmen der Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben mit gleicher Wirkung bei Vormaterialien ohne Ursprung oder Ursprungserzeugnissen anwenden, die bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet wurden: a)
bei Erzeugnissen, die unter Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems fallen, ist eine Zollbelastung von fünf Prozent oder die geringere in Libanon in Kraft befindliche Rate einzubehalten;
b)
bei Erzeugnissen, die unter Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems fallen, ist eine Zollbelastung von zehn Prozent oder die geringere in Libanon in Kraft befindliche Rate einzubehalten.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten bis zum 31. Dezember 2009 und können im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden.
Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft Art. 16
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates erhalten bei der Einfuhr in den Libanon und Ursprungserzeugnisse des Libanons erhalten bei der Einfuhr in einen EFTA-Staat die Begünstigungen des Abkommens, wenn einer der folgenden Ursprungsnachweise vorgelegt wird: a)
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa;
b)
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb;
c)
in den in Artikel 22 (1) genannten Fällen, eine Erklärung vom Ausführer, nachfolgend als «Erklärung auf der Rechnung» oder «Erklärung auf der Rechnung EUR-MED» bezeichnet, mit dem in Anhang IVa und b angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen 1277
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
(2) Ungeachtet von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
Art. 17
Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und des Antrags nach dem Muster in Anhang IIIa und b aus. Die Formblätter sind gemäss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer offiziellen Sprache einer Vertragspartei oder in Englisch auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Unbeschadet von Absatz 5 wird in folgenden Fällen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden eines EFTA-Staates oder des Libanons ausgestellt:
wenn es sich um Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Libanons handelt, sofern nicht mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen in Artikel 3 und 4 genannten Länder kumuliert wurde, und diese die anderen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen;
wenn es sich um Ursprungserzeugnisse eines anderen in Artikel 3 und 4 genannten Landes und Gebietes handelt, mit welchem die Kumulation angewendet wird, ohne Anwendung der Kumulation mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen in Artikel 3 und 4 genannten Länder und Gebiete, und diese die anderen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Bescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt worden ist;
(5) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird durch die Zollbehörden eines EFTA-Staates oder des Libanons ausgestellt, wenn es sich um Ursprungser1278
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
zeugnisse eines EFTA-Staates, Libanons oder eines anderen in Artikel 3 und 4 genannten Landes und Gebietes handelt, mit welchem die Kumulation angewendet wird, diese die anderen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und:
mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 und 4 aufgeführten Länder und Gebiete kumuliert wurde, oder
beabsichtigt wird, die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulation für die Herstellung von Erzeugnissen zu verwenden, welche in eines der in Artikel 3 und 4 genannten Länder und Gebiete ausgeführt werden, oder
beabsichtigt wird, die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in Artikel 3 und 4 genannten Länder und Gebiete auszuführen.
(6) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist in Rubrik 7 mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen:
wenn der Ursprung durch die Anwendung der Kumulation mit einem oder mehreren der in Artikel 3 und 4 genannten Länder erlangt wurde «CUMULATION APPLIED WITH ...»
wenn der Ursprung nicht durch die Anwendung der Kumulation mit einem oder mehreren der in Artikel 3 und 4 genannten Länder erlangt wurde «NO CUMULATION APPLIED»
(7) Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EURMED ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(8) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist der Zeitpunkt der Ausstellung anzugeben.
(9) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
Art. 18
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED
(1) Ungeachtet von Artikel 17 (9) kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a)
wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
b)
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
(2) Ungeachtet von Artikel 17 (9) kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR-Med nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für welche zum Zeitpunkt der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, vorausgesetzt dass den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Bestimmungen nach Artikel 17 (5) eingehalten sind.
(3) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(4) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EURMED nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(5) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EURMED im Sinne des Absatzes 1 müssen folgenden Vermerk in englischer Sprache tragen: «ISSUED RETROSPECTIVELY» Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED im Sinne des Absatzes 2 müssen folgenden Vermerk in englischer Sprache tragen: «ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 No ... [Ort und Datum der Ausstellung])» (6) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in Rubrik 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED eingetragen.
Art. 19
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, welche die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: «DUPLICATE» (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in Rubrik 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED eingetragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung ab diesem Tag.
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Art. 20
Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise
Werden Ursprungserzeugnisse in einem EFTA-Staat oder in Libanon der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in einem EFTA-Staat oder in Libanon durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Art. 21
Buchmässige Trennung
(1) Wo durch das separate Lagern von identischen und auswechselbaren Ursprungsund Nicht-Ursprungsmaterialien beträchtliche Kosten oder tatsächliche Schwierigkeiten entstehen, können die Zollverwaltungen auf schriftliches Gesuch hin die sogenannte «Buchmässige Trennung» bewilligen, um solche Lager zu verwalten.
(2) Diese Methode muss sicherstellen können, dass für eine spezifische Referenzperiode die Anzahl der als «Ursprungswaren» benennbaren Produkte gleich gross ist, wie wenn sie physisch getrennt gelagert worden wären.
(3) Die Zollverwaltungen können derartige Bewilligungen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen erteilen.
(4) Diese Methode basiert auf den allgemeinen Grundsätzen der Buchhaltung, die in demjenigen Land Anwendung finden, wo die Ware hergestellt wurde.
(5) Der Begünstigte dieser Erleichterung kann Ursprungszeugnisse für diejenige Menge Produkte ausstellen oder beantragen, die als Ursprungswaren betrachtet werden. Auf Gesuch der Zollverwaltungen hin, muss der Begünstigte angeben, wie die Mengen verwaltet wurden.
(6) Die Zollverwaltungen überwachen den Gebrauch der Bewilligungen und ziehen diese jederzeit wieder ein, für den Fall, dass der Begünstigte diese auf irgend eine Art missbräuchlich verwendet oder andere in diesem Protokoll aufgeführte Verpflichtungen nicht erfüllt.
Art. 22
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung oder einer Erklärung auf der Rechnung EUR-MED
(1) Die in Artikel 16 (1) (c) genannte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-Med kann ausgefertigt werden: a)
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23;
b)
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert EUR 6000 je Sendung nicht überschreitet.
(2) Unbeschadet von Absatz 3 wird in folgenden Fällen eine Erklärung auf der Rechnung ausgestellt: 1281
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
wenn es sich Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder des Libanons handelt, sofern nicht mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen in Artikel 3 und 4 genannten Länder kumuliert wurde, und diese die anderen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen;
wenn es sich um Ursprungserzeugnisse eines anderen in Artikel 3 und 4 genannten Landes und Gebietes handelt, mit welchem die Kumulation angewendet wird, ohne Anwendung der Kumulation mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen in Artikel 3 und 4 genannten Länder und Gebiete, und diese die anderen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Bescheinigung EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt worden ist;
(3) Eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED wird ausgestellt, wenn es sich um Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates, Libanons oder eines anderen in Artikel 3 und 4 genannten Landes und Gebietes handelt, mit welchem die Kumulation angewendet wird, diese die anderen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und:
mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 und 4 aufgeführten Länder und Gebiete kumuliert wurde, oder
beabsichtigt wird, die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulation für die Herstellung von Erzeugnissen zu verwenden, welche in eines der in Artikel 3 und 4 genannten Länder und Gebiete ausgeführt werden, oder
beabsichtigt wird, die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in Artikel 3 und 4 genannten Länder und Gebiete auszuführen.
(4) Eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen:
wenn der Ursprung durch die Anwendung der Kumulation mit einem oder mehreren der in Artikel 3 und 4 genannten Länder erlangt wurde «CUMULATION APPLIED WITH ...»
wenn der Ursprung nicht durch die Anwendung der Kumulation mit einem oder mehreren der in Artikel 3 und 4 genannten Länder und Gebiete erlangt wurde «NO CUMULATION APPLIED»
(5) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(6) Eine Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV a und b nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
(7) Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.
(8) Eine Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Art. 23
Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, im Weiteren als «ermächtigter Ausführer» bezeichnet, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EURMED anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Art. 24
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist auf Grund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Art. 25
Vorlage der Ursprungsnachweise
Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
Art. 26
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Art. 27
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Ausserdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen EUR 500 und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren EUR 1200 nicht überschreiten.
Art. 28
Belege
Bei den in Artikel 17 (3) und Artikel 22 (3) genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED, eine Erklärung auf der Rechnung oder 1284
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates, des Libanons oder eines anderen in Artikel 3 und 4 genannten Landes und Gebietes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a)
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. auf Grund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
b)
Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einem EFTA-Staat oder in Libanon ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
c)
Belege über in einem EFTA-Staat oder in Libanon an den betreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem EFTA-Staat oder in Libanon ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
d)
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED, Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die einem EFTA-Staat oder in Libanon nach Massgabe dieses Anhangs oder der anderen in Artikel 3 und 4 genannten Länder und Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
e)
in Fällen nach Artikel 12, zweckdienliche Unterlagen bezüglich der ausserhalb eines EFTA-Staats, des Libanons oder der anderen in Artikel 3 und 4 genannten Länder und Gebiete vorgenommenen Be- und Verarbeitungen, welche nachweisen, dass die Voraussetzungen dieses Artikels eingehalten worden sind.
Art. 29
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat die in Artikel 17 (3) genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 (3) genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 17 (2) genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED, Erklä-
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rungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Art. 30
Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Art. 31
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Um die Bestimmungen der Artikel 22 (1) (b) und Artikel 27 (3) in denjenigen Fällen zu ermöglichen, in denen Produkte in anderer Währung als Euro in Rechnung gestellt sind, werden Beträge in der Währung der in Artikel 3 und 4 genannten Länder und Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, jährlich durch das betreffende Land und Gebiet festgelegt.
(2) Eine Sendung soll von den Bestimmungen der Artikel 22 (1) (b) oder Artikel 27 (3) durch Bezug auf die Währung in welcher die Rechnung ausgestellt ist profitieren, gemäss dem vom betreffenden Land oder Gebiet festgelegten Betrag.
(3) Für die Umrechnung der in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober und soll vom 1. Januar des darauffolgenden Jahres gelten. Die Vertragsparteien teilen sich die relevanten Beträge gegenseitig mit.
(4) Ein Land kann den Betrag auf- oder abrunden, aufgrund der Umrechnung des Betrages in die Landeswährung. Der gerundete Betrag darf sich vom umgerechneten Betrag nicht mehr als 5 Prozent unterscheiden.
Ein Land kann seine in nationaler Währung ausgedrückten Äquivalente eines Betrages in Euro unverändert lassen, wenn zur Zeit der jährlichen Anpassung gemäss Absatz 3, die Umrechnung des Betrages, vor dem Runden, in einer Erhöhung von weniger als 15 Prozent der nationalen Währungs-Äquivalent beträgt. Das nationale Währungs-Äquivalent kann unverändert bleiben, wenn die Umrechnung zu einer Senkung des Gegenwertes führt.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen überprüft. Bei dieser Überprüfung erwägt der Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
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Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Art. 32
Amtshilfe
(1) Die Zollbehörden der EFTA-Staaten und des Libanons übermitteln einander über das EFTA-Sekretariat die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die EFTA-Staaten und der Libanon einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED, Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
Art. 33
Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(4) Beschliessen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen die Erzeugnisse freigeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, welche die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates, Libanons oder eines der in Artikel 3 und 4 genannten Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
1287
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
Art. 34
Streitbeilegung
Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.
In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäss den Rechtsvorschriften des genannten Landes.
Art. 35
Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Art. 36
Freizonen
(1) Die EFTA-Staaten und Libanon treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.
(2) Als Ausnahme von den Bestimmungen des Absatzes 1 stellen in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der EFTA-Staaten oder Libanons, die von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
Titel VII Schlussbestimmungen Art. 37
Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen
(1) Ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses für Zoll- und Ursprungsfragen wird hiermit eingesetzt.
1288
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
(2) Der Unterausschuss tauscht Informationen aus, bespricht Entwicklungen, Bereitet Stellungnahmen vor und koordiniert diese, trifft Vorbereitungen für technische Verbesserungen der Ursprungsregeln und berät den Gemischten Ausschuss betreffend: a)
der Ursprungsregeln und der Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäss diesem Protokoll
b)
anderen Angelegenheiten womit der Unterausschuss vom Gemischten Ausschuss beauftragt wurde.
c)
Der Unterausschuss hat dem Gemischten Ausschuss Bericht zu erstatten.
Der Unterausschuss kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten unterbreiten.
(3) Der Unterausschuss handelt in Übereinstimmung. Ein Vertreter eines EFTAStaates oder des Libanons hält abwechslungsweise für eine festgelegte Zeitdauer den Vorsitz des Unterausschusses. Der Vorsitzende wird beim ersten Zusammentreffen des Unterausschusses gewählt.
(4) Der Unterausschuss trifft sich so häufig wie notwendig. Er kann vom Gemischten Ausschuss, vom Vorsitzenden des Unterausschusses, auf seine eigene Initiative oder auf Verlangen einer Vertragspartei einberufen werden. Die Zusammentreffen finden abwechslungsweise in Libanon oder in einem EFTA-Staat statt.
(5) Eine vom Vorsitzenden in Absprache mit den Vertragsparteien erstellte Tagesordnung wird den Vertragsparteien für jedes Zusammentreffen in der Regel nicht später als zwei Wochen vor dem Zusammentreffen zugestellt.
Art. 38
Übergangsbestimmungen für Waren im Transit oder im Zollfreilager
Die Vorschriften dieses Abkommens werden auf Waren angewendet, welche mit den Vorschriften dieses Protokolls übereinstimmen und welche sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Transit oder in einem EFTAStaat oder in Libanon zur vorübergehenden Lagerung in Zollfreilagern oder in Freizonen befinden, vorausgesetzt den Zollbehörden des Einfuhrlandes wird innerhalb von vier Monaten ab diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EURMED, zusammen mit Unterlagen, welche belegen, dass die Waren entsprechend den Bestimmungen des Artikels 13 unmittelbar befördert wurden, vorgelegt.
Art. 39
Anhänge
Die Anlagen sind Bestandteil dieses Protokolls.
1289
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Anhang I
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Bemerkung 1 In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls gelten können.
Bemerkung 2 2.1
Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein «ex», so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2.2
In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regeln in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
2.3
Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.
2.4
Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.
Bemerkung 3 3.1
Die Vorschriften des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen einer Vertragspartei.
Beispiel: Ein Motor der Nr. 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des
1290
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Nr. ex 7224 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der betreffenden Vertragspartei aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Nr. ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im gleichen oder in einem anderen Unternehmen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.
3.2
Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmass der erforderlichen Beoder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.
Wenn aber eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
3.3
Wenn eine Regel besagt, dass «Vormaterialien jeder Position» verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.
Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position ...» oder «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware», dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die die selbe Warenbeschreibung haben als die, die sich aus Spalte 2 ergibt.
3.4
Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.
Beispiel: Die Regel für Gewebe der Nrn. 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien neben anderen ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.
3.5
Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, 1291
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).
Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Nr. 1904 schliesst die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert jedoch nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.
Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.
Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.
3.6
Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Prozentsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 4 4.1
Der in dieser Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein.
Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
4.2
Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Nr. 0503, Seide der Nrn. 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Nrn. 51015105, Baumwolle der Nrn. 52015203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Nrn. 53015305.
4.3
Die Begriffe «Spinnmasse», «chemische Materialien» und «Materialien für die Papierherstellung» stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 5063 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
1292
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
4.4
Der in dieser Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinnfasern» bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Nrn. 55015507.
Bemerkung 5 5.1
Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).
5.2
Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind: Seide, Wolle, grobe Tierhaare, feine Tierhaare, Rosshaar, Baumwolle, Materialien für die Papierherstellung und Papier, Flachs, Hanf, Jute und andere textile Bastfasern, Sisal und andere textile Agavefasern, Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, synthetische Filamente, künstliche Filamente, elektrische Leitfilamente, synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, synthetische Spinnfasern aus Polyester, synthetische Spinnfasern aus Polyamid, synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril, synthetische Spinnfasern aus Polyimid, synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen, synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylen sulfid), synthetische Spinnfasern aus Poly(vinyl chlorid), andere synthetische Spinnfasern, künstliche Spinnfasern aus Viskose, andere künstliche Spinnfasern,
1293
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen, Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen, Erzeugnisse der Nr. 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, und nicht breiter als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist, andere Erzeugnisse der Nr. 5605.
Beispiel: Ein Garn der Nr. 5205, das aus Baumwollfasern der Nr. 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Nr. 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 % des Gewichts des Garns verwendet werden.
Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Nr. 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Nr. 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Nr. 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 % des Gewichts des Gewebes verwendet werden.
Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Nr. 5802, das aus Baumwollgarn der Nr. 5205 und aus Baumwollgewebe der Nr. 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.
Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Nr. 5205 und aus synthetischem Gewebe der Nr. 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.
5.3
Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
5.4
Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminium-
1294
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
folie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 6 6.1
Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, bei denen in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen wird, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und dass ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
6.2
Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schliesst dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reissverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.
6.3
Der Wert der nicht zu den Kapiteln 5063 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Bemerkung 7 7.1
Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Nrn. ex 2707, 27132715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation.
1295
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
7.2
Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Nrn. 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation; k) nur für Schweröle der Nr. ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T); l) nur für Erzeugnisse der Nr. 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Schweröle der Nr. ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist.
Die Nachbehandlung von Schmierölen der Nr. ex 2710 mit Wasserstoff (z.B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n) nur für Heizöl der Nr. ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschliesslich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen; o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Nr. ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.
p) nur für Produkte in Rohform der Nr. ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.
7.3
Im Sinne der Nrn. ex 2707, 27132715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
1296
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Anhang II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
Kapitel 1
Lebende Tiere
Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein
Kapitel 2
Fleisch und geniessbare Herstellen, bei dem alle Schlachtnebenerzeugnisse verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Kapitel 3
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex Kapitel 4
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschliesslich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
0403
oder
(4)
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limettenund Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und
1297
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 5
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten
Kapitel 6
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Kapitel 8
Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen:
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
ex 0502
1298
(4)
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
0901
Kaffee, auch geröstet oder Herstellen aus Vormaterientkoffeiniert; Kaffeealien jeder Position schalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Gewürzmischungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
0902 ex 0910 Kapitel 10
Getreide
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen, ausgenommen:
oder
(4)
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708
ex 1106
Mehl, Griess und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713
Kapitel 12
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbeoder Heilgebrauch; Stroh und Futter
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
1301
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.B. Balsame)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1302
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert
Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen
1299
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Kapitel 14
ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; geniessbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen 1501 Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: Knochenfett und Abfallfett
anderes
1502
1300
oder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 Herstellen aus Fleisch oder geniessbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder geniessbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: Knochenfett und Herstellen aus VormateriAbfallfett alien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus
(4)
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
anderes
oder
(4)
Knochen der Position 0506 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
1504
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 1505 Lanolin, raffiniert Herstellen aus Wollfett der Position 1505 1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1507 bis 1515 Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: Sojaöl, Erdnussöl, Palm- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, öl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassu- ausgenommen aus Vormaterialien derselben öl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Position wie die hergestellte Ware Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausge-
1301
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
nommen zum Herstellen von Lebensmitteln feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl andere
1516
1517
Kapitel 16
1302
Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind Tierische und pflanzliche Herstellen, bei dem Fette und Öle sowie deren alle verwendeten Fraktionen, ganz oder Vormaterialien des teilweise hydriert, Kapitels 2 vollständig umgeestert, wiedervegewonnen oder hergerestert, oder elaidiniert, stellt sind und auch raffiniert, jedoch alle verwendeten nicht weiterverarbeitet pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden Margarine; geniessbare Herstellen, bei dem Mischungen und Zuberei- alle verwendeten tungen von tierischen Vormaterialien der oder pflanzlichen Fetten Kapitel 2 und 4 vollund Ölen sowie von ständig gewonnen oder Fraktionen verschiedener hergestellt sein müssen Fette und Öle dieses und Kapitels, ausgenommen alle verwendeten geniessbare Fette und Öle pflanzlichen Vormatesowie deren Fraktionen rialien vollständig geder Position 1516 wonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren
Herstellen: aus Tieren des Kapitels 1 und/oder bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
(4)
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren, Herstellen aus Vormateriausgenommen: alien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 1701 Rohr- und Rübenzucker Herstellen, bei dem der und chemisch reine Wert aller verwendeten Saccharose, fest, mit Vormaterialien des Zusatz von Aroma- oder Kapitels 17 30 % des Farbstoffen Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1702 Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: chemische reine Herstellen aus VormateriMaltose und Fructose alien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 andere Zucker, fest, Herstellen, bei dem der mit Zusatz von Aroma- Wert aller verwendeten oder Farbstoffen Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind ex 1703 Melassen aus der Gewin- Herstellen, bei dem der nung oder Raffination von Wert aller verwendeten Zucker, mit Zusatz von Vormaterialien des Aroma- oder Farbstoffen Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1704 Zuckerwaren, ohne Herstellen Kakaogehalt (einschliess- aus Vormaterialien lich weisser Schokolade) jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
1303
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 18
Kakao und Zubereitungen Herstellen aus Kakao aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1901
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
1304
(4)
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1902
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend
1903
1904
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Griess,
Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806, bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte «Zea Indurata»
1305
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11
1905
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: ex 2001 Yamswurzeln, Süsskartoffeln und ähnliche geniessbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht ex 2004 und Kartoffeln, in Form von ex 2005 Mehl, Griess oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) 2007
1306
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln
oder
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Gemüse oder Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
(4)
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
ex 2008
2009
Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol
oder
(4)
bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware überschreitet Erdnussbutter; Herstellen aus VormateriaMischungen auf der lien jeder Position, ausgeGrundlage von Getrei- nommen aus Vormateriade; Palmherzen; Mais lien derselben Position wie die hergestellte Ware andere, ausgenommen Herstellen Früchte (einschliess aus Vormaterialien lich Schalenfrüchte), in jeder Position, ausgeanderer Weise als in nommen aus VormateWasser oder Dampf rialien derselben Posigekocht, ohne Zusatz tion wie die hergevon Zucker, gefroren stellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Fruchtsäfte (einschliessHerstellen lich Traubenmost) und aus Vormaterialien Gemüsesäfte, nicht jeder Position, ausgegegoren, ohne Zusatz von nommen aus VormateAlkohol, auch mit Zusatz rialien derselben Posivon Zucker oder anderen tion wie die hergeSüssmitteln stellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1307
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:
2101
2103
ex 2104
2106
1308
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel
Senfmehl, auch zubereitet, und Senf Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
oder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002 bis 2005 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17
(4)
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
30 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:
2202
Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nichtalkoholische Getränke ausgenommen Fruchtoder Gemüsesäfte der Nr. 2009
2207
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limettenund Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem
1309
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
2208
Anteil von 5 % vol verwendet werden darf Ethylalkohol mit einem Herstellen Alkoholgehalt von weni- aus Vormaterialien aus ger als 80 % vol, unverjeder Position, ausgegällt; Branntwein, Likör nommen aus Vormateund andere alkoholhaltige rialien der Position Getränke 2207 oder 2208 und bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf
ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: ex 2301
ex 2303
ex 2306
2309
1310
oder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Mehl von Walen; Mehl Herstellen, bei dem alle und Pellets von Fischen verwendeten Vormateriaoder von Krebstieren, von lien der Kapitel 2 und 3 Weichtieren oder anderen vollständig gewonnen wirbellosen Wassertieren, oder hergestellt sind ungeniessbar Rückstände aus der Mais- Herstellen, bei dem aller stärkegewinnung (ausge- verwendete Mais vollnommen eingedicktes ständig gewonnen oder Maisquellwasser) mit hergestellt ist einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT Olivenölkuchen und ande- Herstellen, bei dem alle re Rückstände aus der verwendeten Oliven Gewinnung von Olivenöl, vollständig gewonnen mit einem Gehalt an oder hergestellt sind Olivenöl von mehr als 3 GHT Zubereitungen von der Herstellen, bei dem zur Fütterung verwende- alles verwendete Getreide, aller verwenten Art dete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete
(4)
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
Fleisch und alle verwendete Milch Ursprungswaren sind und alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen 2402
Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
ex 2403
Rauchtabak
ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: ex 2504
ex 2515
ex 2516
natürlicher, kristalliner Graphit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise
1311
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
ex 2518
Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Dolomit, gebrannt
ex 2519
ex 2520
ex 2524 ex 2525 ex 2530 Kapitel 26
(4)
Brennen von nicht gebranntem Dolomit natürliches MagnesiumHerstellen aus Vormatericarbonat (Magnesit), alien jeder Position, gebrochen, in luftdicht ausgenommen aus Vorverschlossenen Behältnis- materialien derselben sen; Magnesiumoxid, Position wie die hergeauch chemisch rein, aus- stellte Ware. Jedoch darf genommen geschmolzene natürliches MagnesiumMagnesia und totgebrann- carbonat (Magnesit) te (gesinterte) Magnesia verwendet werden.
Gips, zu zahnärztlichen Herstellen, bei dem der Zwecken besonders Wert aller verwendeten zubereitet Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall Farberden, gebrannt oder Brennen oder Mahlen von gemahlen Farberden Erze, Schlacken und Aschen
ex Kapitel 27 mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmässig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 5
oder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren5 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die herge-
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
1312
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
65 RHT übergehen (einschliesslich der BenzinBenzol-Gemische), zur Verwendung als Kraftoder Heizstoffe
ex 2709 2710
2711
6 7
stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Öl aus bituminösen Schwelung bituminöser Mineralien, roh Mineralien Erdöle und Öle aus Raffination und/oder ein bituminösen Mineralien, oder mehrere begünstigausgenommen rohe Öle; te(s) Verfahren6 anderweit weder genannte oder noch inbegriffene Zubeandere Verfahren, bei reitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen denen alle verwendeten Vormaterialien in eine oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % andere Position als die oder mehr, in denen diese hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Öle den wesentlichen Vormaterialien derselben Bestandteil bilden; Position wie die hergeÖlabfälle stellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Erdgas und andere gasRaffination und/oder ein förmige Kohlenwasseroder mehrere begünstigstoffe te(s) Verfahren7 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
1313
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
2712
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände («slack wax»), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
(4)
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren8 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Petrolkoks, Bitumen aus Raffination und/oder ein Erdöl und andere Rückoder mehrere begünstigstände aus Erdölen oder te(s) Verfahren9 Ölen aus bituminösen oder Mineralien andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Naturbitumen und Natur- Raffination und/oder ein asphalt; bituminöse oder mehrere begünstigSchiefer und Sande; te(s) Verfahren10 Asphaltite und Asphaltge- oder steine andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben
2713
2714
8 9 10
oder
Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
1314
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
2715
bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Seltenerdmetallen oder von Isotopen, ausgenommen:
ex 2805
«Mischmetall»
ex 2811
Schwefeltrioxid
11
oder
(4)
Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren11 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Schwefeldioxid
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
1315
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2833
Aluminiumsulfate
ex 2840
Natriumperborat
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:
ex 2901
12
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Dinatrium- Herstellen, bei dem tetraboratpentahydrat der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren12 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
1316
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
ex 2902
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 2905
2915
ex 2932
13
oder
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren13 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Metallalkoholate von Herstellen aus VormateriAlkoholen dieser Numalien jeder Position, mer oder von Ethanol einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Nr. 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus VormateriGesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren alien jeder Position.
und ihre Anhydride, Jedoch darf der Wert aller Halogenide, Peroxide und verwendeten VormateriaPeroxysäuren; ihre lien der Nrn. 2915 und Halogen-, Sulfo-, Nitro2916 20 % des Ab-Werkoder Nitrosoderivate Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten Innere Ether und ihre Herstellen aus VormateriHalogen-, Sulfo-, alien jeder Position.
Nitro- oder Nitrosode- Jedoch darf der Wert aller rivate verwendeten Vormaterialien der Nr. 2909 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
1317
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
Cyclische Acetale und Herstellen aus Vormateriinnere Halbacetale und alien jeder Position ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate 2933
Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e)
2934
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen
ex 2939
Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen:
3002
1318
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen, modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch auf biotechno-
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position.
der Wert aller verJedoch darf der Wert aller wendeten Vormateriaverwendeten Vormateria- lien 40 % des lien der Nrn. 2932 und Ab-Werk-Preises der 2933 20 % des Ab-Werk- hergestellten Ware Preises der hergestellten nicht überschreitet Ware nicht überschreiten Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position.
der Wert aller verJedoch darf der Wert aller wendeten Vormateriaverwendeten Vormateria- lien 40 % des lien der Nrn. 2932, 2933 Ab-Werk-Preises der und 2934 20 % des hergestellten Ware Ab-Werk-Preises der her- nicht überschreitet gestellten Ware nicht überschreiten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
logischem Weg gewonnen; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf andere: menschliches Blut
tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet
Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobine
oder
(4)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1319
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline
andere
3003 und 3004
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 3002, 3005 oder 3006): hergestellt aus Amicacin der Nr. 2941
andere
1320
oder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Nr. 3002.
Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien der Nr. 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Nr. 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und
(4)
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
ex 3006
pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30
oder
(4)
bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Der Ursprung der Ware in ihrer ursprünglichen Einreihung muss beibehalten werden.
ex Kapitel 31 Düngemittel, ausgenommen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet mineralische oder chemi- Herstellen: sche Düngemittel, die aus Vormaterialien zwei oder drei der dünjeder Position, ausgegenden Elemente Sticknommen aus Vormatestoff, Phosphor und rialien derselben PosiKalium enthalten; andere tion wie die hergeDüngemittel; Erzeugnisse stellte Ware. Jedoch dieses Kapitels in Tabletdürfen Vormaterialien ten oder ähnlichen Forderselben Position wie men oder in Packungen die hergestellte Ware mit einem Bruttogewicht verwendet werden, von nicht mehr als 10 kg, wenn ihr Gesamtwert ausgenommen: 20 % des Ab-Werk Natriumnitrat Preises der hergestell Calciumcyanamid ten Ware nicht über Kaliumsulfat schreitet, und Kaliummagnesium bei dem der Wert aller sulfat verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3105
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 32 Gerb- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Pigmente und andere Farbstoffe; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1321
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
ex 3201
Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate
wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs
3205
Farblacke; in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel genannte Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farblacken14
ex Kapitel 33 Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riechstoffe, Körperpflege- und Schönheitsmittel, ausgenommen:
3301
14
15
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in
oder
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, aus- der Wert aller vergenommen aus Vormate- wendeten Vormateriarialien der Nrn. 3203, lien 40 % des 3204 und 3205. Jedoch Ab-Werk-Preises der dürfen Vormaterialien der hergestellten Ware Nr. 3205 verwendet nicht überschreitet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Materialien jeder Position, einschliesslich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe15 dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
1322
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier etherischer Öle; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle
Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Putzmittel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachse und Zubereitungen für zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: ex 3403
3404
16
oder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet zubereitete Schmiermittel, Raffination und/oder ein weniger als 70 Gewichts- oder mehrere begünstigprozent an Erdöl oder Öl te(s) Verfahren16 aus bituminösen Minera- oder lien enthaltend andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: auf der Grundlage von Herstellen aus VormateriParaffin, von Erdölalien jeder Position, auswachsen oder von genommen aus VormateWachsen aus bitumirialien derselben Position
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
1323
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
nösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen
andere
ex Kapitel 35 Eiweissstoffe; Erzeugnisse auf der Grundlage modifizierter Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen:
3505
1324
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder
oder
wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus: hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Nr. 1516, Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Nr. 3823 und Vormaterialien der Nr. 3404.
Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
anderen modifizierten Stärken: veretherte Stärken und veresterte Stärken
andere
ex 3507
zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Kapitel 36
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen:
oder
(4)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Nr. 3505
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, aus- der Wert aller vergenommen aus Vormate- wendeten Vormateriarialien der Nr. 1108 lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1325
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
3701
lichtempflindliche, fotografische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen; lichtempfindliche fotografische SofortbildPlanfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten: Sofortbild-Planfilme Herstellen aus Vormaterifür Farbaufnahmen, in alien jeder Position, ausKassetten genommen aus Vormaterialien der Nr. 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Nr. 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Nr. 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Nr. 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet lichtempfindliche, fotoHerstellen aus Vormaterigrafische Filme in Rollen, alien jeder Position, ausnicht belichtet, aus ande- genommen aus Vormateren Stoffen als Papier, rialien der Nr. 3701 Pappe oder Spinnstoffen; oder 3702 lichtempfindliche, fotografische SofortbildRollfilme, nicht belichtet Fotografische Platten, Herstellen aus VormateriFilme, Papiere, Pappen alien jeder Position, ausund Spinnstoffwaren, genommen aus Vormatebelichtet, aber nicht rialien der Nrn. 3701 entwickelt bis 3704
3702
3704
oder
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse Herstellen aus Vormaterider chemischen Industrie, alien jeder Position, ausausgenommen: genommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
1326
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des AbWerk-Preises der
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
ex 3801
ex 3803
Kolloider Graphit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden Graphit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 Gewichts prozent von Graphit mit Mineralölen bestehend Tallöl, raffiniert
oder
Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 3403 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Raffinieren von rohem Tallöl
ex 3805
Sulfatterpentinöl, gereinigt
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl
ex 3806
Harzester
Raffinieren von Harzsäuren
ex 3807
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt
Destillieren von Holzteer
3808
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
(4)
hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1327
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizen), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend; Zubereitungen von der als Überzugsoder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3809
3810
3811
1328
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
(4)
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
zubereitete Additives für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 3811 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
andere
3812
3813
3814
3818
3819
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und -bomben
oder
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Zusammengesetzte Herstellen, bei dem der organische Lösungs- und Wert aller verwendeten Verdünnungsmittel, Vormaterialien 50 % des anderweit weder genannt Ab-Werk-Preises der noch inbegriffen; Zuberei- hergestellten Ware nicht tungen zum Entfernen überschreitet von Farben oder Lacken dotierte chemische EleHerstellen, bei dem der mente, zur Verwendung Wert aller verwendeten in der Elektronik, in Form Vormaterialien 50 % des von Scheiben, Plättchen Ab-Werk-Preises der oder ähnlichen Formen; hergestellten Ware nicht dotierte chemische Verüberschreitet bindungen, zur Verwendung in der Elektronik Flüssigkeiten für hydrau- Herstellen, bei dem der lische Bremsen und Wert aller verwendeten andere zubereitete FlüsVormaterialien 50 % des sigkeiten für hydraulische Ab-Werk-Preises der Kraftübertragungen, auch hergestellten Ware nicht mit einem Gehalt an Erdöl überschreitet
1329
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
3820
oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen
3822
3823
3824
1330
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Diagnostik- oder Laborre- Herstellen, bei dem der agenzien auf Träger aller Wert aller verwendeten Art und zubereitete Vormaterialien 50 % des Diagnostik- oder Laborre- Ab-Werk-Preises der agenzien, auch auf einem hergestellten Ware nicht Träger, andere als solche überschreitet der Nr. 3002 oder 3006; Standard-Referenzmaterialien Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: technische einbasische Herstellen aus VormateriFettsäuren; saure Öle alien jeder Position, ausaus der Raffination genommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware technische FettHerstellen aus Vormaterialkohole alien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Nr. 3823 Herstellen aus VormateriZubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder alien jeder Position, ausgenommen aus Vormate-kerne; chemische Erzeugnisse und Zuberei- rialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
tungen der chemischen Industrie oder verwandter Jedoch dürfen VormateriIndustrien (einschliesslich alien derselben Position wie die hergestellte Ware Mischungen von Naturverwendet werden, wenn produkten), anderweit ihr Gesamtwert 20 % des weder genannt noch Ab-Werk-Preises der inbegriffen: hergestellten Ware nicht überschreitet folgende Waren dieser Position: zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder Giessereikerne auf der Grundlage von
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
natürlichen Harzprodukten Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester Sorbit, ausgenommen Sorbit der Nr. 2905 Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze Ionenaustauscher Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester Fuselöle und Dippelöle Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1331
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
3901 bis 3915 Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Nrn. ex 3907 und 3912, für welche die folgenden Regeln festgelegt sind: AdditionshomopolyHerstellen, bei dem merisationserzeugnisse der Wert aller mit einem Anteil eines verwendeten VormateMonomers am rialien 50 % des Gesamtgehalt des Ab-Werk-Preises der Polymers von mehr als hergestellten Ware 99 Gewichtsprozent nicht überschreitet und innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet17 andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet18 ex 3907
17
18
Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-ButadienStyrol-Copolymeren (ABS)
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der
Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 39013906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 39073911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.
Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 39013906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 39073911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.
1332
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
3912
3916 bis 3921
19
oder
hergestellten Ware nicht überschreitet19 Polyester Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) Cellulose und ihre chemi- Herstellen, bei dem der schen Derivate, anderweit Wert aller verwendeten weder genannt noch Vormaterialien derselben inbegriffen, in PrimärPosition wie die hergeformen stellte Ware 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Nrn. ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für welche die folgenden Regeln festgelegt sind: Flacherzeugnisse, wei- Herstellen, bei dem der ter bearbeitet als nur Wert aller verwendeten mit OberflächenbeVormaterialien des arbeitung oder anders Kapitels 39 50 % des als nur quadratisch Ab-Werk-Preises der oder rechteckig zuge- hergestellten Ware nicht schnitten; andere überschreitet Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung andere: AdditionshomoHerstellen, bei dem polymerisationser- der Wert aller verwenzeugnisse mit einem deten Vormaterialien Anteil eines Mono50 % des Ab-Werkmers am GesamtgePreises der hergestellhalt des Polymers ten Ware nicht übervon mehr als 99 schreitet und Gewichtsprozenten
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 39013906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 39073911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
andere
ex 3916 und ex 3917
Profile, Rohre und Schläuche
ex 3920
Folien und Filme aus Ionomeren
20
21
oder
innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet20 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet21 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 39013906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 39073911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.
Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 39013906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 39073911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.
1334
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
ex 3921
oder
Folien aus regenerier- Herstellen, bei dem der ter Cellulose, aus Poly- Wert aller verwendeten amid oder Polyethylen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Bänder aus Kunststoffen, Herstellen aus hochtransmetallisiert parenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron22
3922 bis 3926 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 4001 4005
4012
22
geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Runderneuerte oder gebrauchte Luftreifen, aus Kautschuk; Vollreifen, Laufbänder für Luftreifen oder Felgenbänder, aus Kautschuk: runderneurte LuftreiRunderneuern von fen, Vollreifen oder gebrauchten Reifen Hohlkammerreifen, aus Kautschuk Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) weniger als 2 % beträgt.
1335
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
andere
ex 4017
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Nr. 4011 oder 4012 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 4102 rohe Felle von Schafen Enthaaren von Schaffellen oder Lämmern, enthaart oder Lammfellen 4104 bis 4106 gegerbte, auch getrockne- Nachgerben von gegerbte Häute und Felle, tem Leder enthaart, auch gespalten, oder aber nicht zugerichtet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 4107, 4112 nach dem Gerben oder Herstellen aus Vorund 4113 Trocknen zugerichtetes materialien jeder Position, Leder, einschliesslich ausgenommen aus VorPergament- oder Rohmaterialien der hautleder, enthaart, auch Nrn. 4104-4113 gespalten, ausgenommen Leder der Nr. 4114 ex 4114 Lackleder und folienHerstellen aus Leder der kaschierte Lackleder; Nrn 4104 bis 4106, 4107, metallisierte Leder 4112 oder 4113, wenn sein Wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 42
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
1336
(4)
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
ex 4302
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: in Platten, Kreuzen Bleichen oder Färben mit oder ähnlichen Formen Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen Bekleidung, Bekleidungs- Herstellen aus nicht zubehör und andere zusammengesetzten Waren aus Pelzfellen gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Nr. 4302
4303
oder
(4)
ex Kapitel 44 Holz, Holzkohle und Holzwaren, ausgenommen:
ex 4403 ex 4407
ex 4408
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Rohholz, zwei- oder Herstellen aus Rohholz, vierseitig grob zugerichtet auch entrindet oder vom Splint befreit Holz, in der LängsrichHobeln, Schleifen oder an tung gesägt oder besäumt, den Enden verbinden gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden Furnierblätter (einAn den Kanten Verbinschliesslich der durch den, Hobeln, Schleifen Messern von Lagenholz oder an den Enden vergewonnenen Blätter) und binden Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
1337
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
ex 4409
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: geschliffen oder an den Enden verbunden gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz
ex 4410 bis ex 4413
ex 4415
ex 4416
ex 4418
ex 4421
1338
Schleifen oder an den Enden verbinden Friesen oder Profilieren Friesen oder Profilieren
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet werden gefrieste oder profilier- Friesen oder Profilieren te Leisten und Friese Holz für Zündhölzer, Herstellen aus Holz jeder vorgerichtet; Holznägel Position, ausgenommen für Schuhe aus Holzdraht der Nr. 4409
ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, ausgenommen:
4503
oder
Waren aus Naturkork
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Kork der Nr. 4501
(4)
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
Kapitel 46
Flechtwaren und Korbmacherwaren
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Kapitel 47
Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe für die Wiederaufbereitung (Abfälle und Ausschuss)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex Kapitel 48 Papiere und Pappen; Waren aus Zellstoff, Papier oder Pappe, ausgenommen:
oder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
ex 4811
Papiere und Pappen, nur liniert oder kariert
4816
Kohlepapier, chemisches Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (ausgenommen solches der Nr. 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Schachteln Briefumschläge, Karten- Herstellen briefe, nicht illustrierte aus Vormaterialien Postkarten und Briefjeder Position, ausgekarten, aus Papier oder nommen aus VormatePappe; Zusammenstellunrialien derselben Posigen von Schreibwaren in tion wie die hergeSchachteln, Taschen und stellte Ware und ähnlichen Aufmachungen, bei dem der Wert aller aus Papier oder Pappe verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
4817
ex 4818
(4)
1339
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
ex 4819
Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoff
ex 4820
Briefpapierblöcke
ex 4823
andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auf Format zugeschnitten
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
ex Kapitel 49 Waren des Buchhandels, Presseerzeugnisse oder andere Waren der grafischen Industrie; handoder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne, ausgenommen: 4909 Postkarten, bedruckt oder illustriert; gedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, mit oder ohne Umschläge, Verzierungen oder Ausrüstungen 4910 Kalender aller Art, gedruckt, einschliesslich Blöcke für Abreisskalender: Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht
1340
oder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Nr. 4909 oder 4911
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormate-
(4)
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
andere
rialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Nr. 4909 oder 4911
ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen:
ex 5003
5004 bis ex 5006
5007
23 24 25
Abfälle von Seide (einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne
Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide: in Verbindung mit Kautschukfäden andere
oder
(4)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide
Herstellen aus23 Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Vormaterialien für die Papierherstellung
Herstellen aus einfachen Garnen24 Herstellen aus25 Kokosgarnen, natürlichen Fasern,
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
1341
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 51 Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: 5106 bis 5110 Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar
26
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus26 Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, andere natürliche Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, chemische Vormaterialien oder Spinnmasse oder
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
1342
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
Vormaterialien für die Papierherstellung 5111 bis 5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen27 andere Herstellen aus28 Kokosgarnen, natürlichen Fasern, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 52 Baumwolle, ausgenommen:
27 28
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
1343
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
5204 bis 5207 Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle
5208 bis 5212 Gewebe aus Baumwolle: in Verbindung mit Kautschukfäden andere
29 30 31
oder
(4)
Herstellen aus29 Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Vormaterialien für die Papierherstellung Herstellen aus einfachen Garnen30 Herstellen aus31 Kokosgarnen, natürlichen Fasern, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen),
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
1344
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: 5306 bis 5308 Garne aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus32 Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Vormaterialien für die Papierherstellung
5309 bis 5311 Gewebe aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen33 andere Herstellen aus34 Kokosgarnen, natürlichen Fasern, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,
32 33 34
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
1345
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5401 bis 5406 Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten
5407 und 5408 Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: in Verbindung mit Kautschukfäden andere
35 36 37
Herstellen aus35 Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Vormaterialien für die Papierherstellung
Herstellen aus einfachen Garnen36 Herstellen aus37 Kokosgarnen,
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
1346
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
natürlichen Fasern, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5501 bis 5507 Synthetische oder künstliche Spinnfasern 5508 bis 5511 Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern
38
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse Herstellen aus38 Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Vormaterialien für die Papierherstellung
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
1347
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
5512 bis 5516 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen39 andere Herstellen aus40 Kokosgarnen, natürlichen Faser, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:
39 40 41
Herstellen aus41 Kokosgarnen, natürlichen Fasern, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Vormaterialien für die Papierherstellung
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
1348
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
5602
Filze, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet: Nadelfilze
andere
5604
42 43
oder
(4)
Herstellen aus42 natürlichen Fasern, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Jedoch können Monofile aus Polypropylen der Nr. 5402, Spinnfasern aus Polypropylen der Nr. 5503 oder 5506 oder Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Nr. 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus43 natürlichen Fasern, Spinnfasern aus Kasein oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Kautschukfäden und -kordeln, mit Spinnstoffen überzogen; Spinnstoffgarne sowie Streifen und dergleichen der Nr. 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff imprägniert, bestrichen, überzogen oder umhüllt:
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
1349
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen andere
Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen Herstellen aus44 natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Vormaterialien für die Papierherstellung Metallgarne und metalli- Herstellen aus45 natürlichen Fasern, sierte Garne, auch um synthetischen oder sponnen, bestehend aus künstlichen SpinnfaSpinnstoffengarnen oder sern, nicht gekrempelt aus Streifen oder dergleioder gekämmt oder chen der Nr. 5404 oder nicht anders für die 5405, in Verbindung mit Spinnerei bearbeitet, Metall in Form von chemischen VormateFäden, Streifen oder rialien oder SpinnPulver oder mit einem masse oder Metallüberzug Vormaterialien für die Papierherstellung Gimpen, umsponnene Herstellen aus46 Streifen und dergleichen natürlichen Fasern, synthetischen oder der Nr. 5404 oder 5405 künstlichen Spinnfa(andere als solche der sern, nicht gekrempelt Nr. 5605 und andere als oder gekämmt oder umsponnene Garne aus nicht anders für die Rosshaar); Chenillegarne; Spinnerei bearbeitet, Maschengarne chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Vormaterialien für die Papierherstellung
5605
5606
Kapitel 57
44 45 46
Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen:
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
1350
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
aus Nadelfilz
Herstellen aus47 natürlichen Fasern, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Jedoch dürfen Monofile aus Polypropylen der Nr. 5402, Spinnfasern aus Polypropylen der Nr. 5503 oder 5506 oder Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Nr. 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden Herstellen aus48 natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus49 Kokos- oder Jutegarnen, Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, natürlichen Fasern oder
aus anderem Filz
andere
47 48 49
oder
(4)
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
1351
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: in Verbindung mit Kautschukfäden andere
50 51
Herstellen aus einfachen Garnen50 Herstellen aus51 natürlichen Fasern, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
1352
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
5805
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert Stickereien am Stück, in Streifen oder Motiven
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
5810
5901
5902
5903
oder
(4)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Gewebe, mit Leim oder Herstellen aus Garnen stärkehaltigen Stoffen bestrichen, der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Kartonagearbeiten oder Futteralen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Steifleinen (Bougram) und ähnliche steife Gewebe der in der Hutmacherei verwendeten Art Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: mit einem Anteil an Herstellen aus Garnen textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 Gewichtsprozent andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse Gewebe, mit Kunststoff Herstellen aus Garnen imprägniert, bestrichen, oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff geschich- Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder
1353
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
tet, andere als solche der Nr. 5902
Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Garnen52
5904
53
(4)
Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einem Überzug oder einer Deckschicht auf Spinnstoffunterlage, auch zugeschnitten Wandbezüge aus Spinnstoffen: mit Kunststoff impräg- Herstellen aus Garnen niert, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen andere Herstellen aus53 Kokosgarnen, natürlichen Fasern, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen,
5905
52
oder
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
1354
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
Mercerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5906
5907
54
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Nr. 5902: aus Gewirken oder Gestricken
andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT andere Andere Gewebe, imprägniert, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen
Herstellen aus54 natürlichen Fasern, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus chemischen Vormaterialien
Herstellen aus Garnen Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbe-
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
1355
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
druckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5908
gewebte, geflochtene, gewirkte oder gestrickte Dochte, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige gewirkte oder gestrickte Stoffe zum Herstellen von Glühstrümpfen, auch imprägniert: Glühstrümpfe, impräg- Herstellen aus schlauchniert förmigen Gewirken für Glühstrümpfe andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5909 bis 5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: Polierscheiben und Herstellen aus Garnen, -ringe, andere als aus Abfällen von Geweben Filz der Nr. 5911 oder Lumpen der Nr. 6310 Gewebe, auch verfilzt, Herstellen aus55 von der auf Papierma- Kokosgarnen, schinen oder zu ande- folgenden Vormaterialien: ren technischen Zwe Garne aus Polytetracken verwendeten Art, fluorethylen56, auch imprägniert oder Garne aus Polyabestrichen, schlauchmid, gezwirnt und förmig oder endlos, mit bestrichen, imprägeinfacher oder mehrniert oder überzogen facher Kette und/oder mit Phenolharz, einfachem oder mehr Garne aus aromatifachem Schuss oder schem Polyamid, flach gewebt, mit hergestellt durch mehrfacher Kette Polykondensation und/oder mehrfachem von MetaphenylenSchuss der Nr. 5911 diamin und Isophthalsäure, 55 56
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
1356
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
andere
57 58 59
oder
(4)
Monofile aus Polytetrafluorethylen57, Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid), Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern58, Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend, natürlichen Fasern, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus59 Kokosgarnen, natürlichen Fasern, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
1357
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
Kapitel 60
gewirkte und gestrickte Stoffe
Kapitel 61
Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt: hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen andere
ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder gewirkt noch gestrickt, ausgenommen:
60 61 62 63 64 65
oder
(4)
aus60
Herstellen natürlichen Fasern, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Herstellen aus Garnen61, 62
Herstellen aus63 natürlichen Fasern, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus Garnen64, 65
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Siehe Bemerkung 6.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Siehe Bemerkung 6.
1358
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt
ex 6210 und ex 6216
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen
Herstellen aus Garnen66 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet67 Herstellen aus Garnen68 oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet69
6213 und 6214 Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: bestickt
66 67 68 69 70 71 72
oder
(4)
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen70, 71 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet72
Siehe Bemerkung 6.
Siehe Bemerkung 6.
Siehe Bemerkung 6.
Siehe Bemerkung 6.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Siehe Bemerkung 6.
Siehe Bemerkung 6.
1359
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
andere
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen73, 74 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Nrn. 6213 und 6214 47,5 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet
6217
73 74 75 76
oder
(4)
anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212: bestickt Herstellen aus Garnen75 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet76
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Siehe Bemerkung 6.
Siehe Bemerkung 6.
Siehe Bemerkung 6.
1360
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen
Herstellen aus Garnen77 oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet78 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Garnen79
Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten
andere ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen: 6301 bis 6304 Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: aus Filz oder Vliesstoffen
77 78 79 80
oder
(4)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Herstellen aus80 natürlichen Fasern oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Siehe Bemerkung 6.
Siehe Bemerkung 6.
Siehe Bemerkung 6.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
1361
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
andere: bestickt
andere
oder
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen81, 82 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus rohen, einfachen Garnen83, 84 Herstellen aus85 natürlichen Fasern, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
6305
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
6306
Planen (Blachen) und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, Segelbretter und Segelwagen; Campingausrüstungen: aus Vliesstoffen Herstellen aus86, 87 natürlichen Fasern oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
81 82
83 84
85 86 87
(4)
Siehe Bemerkung 6.
Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
Siehe Bemerkung 6.
Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Siehe Bemerkung 6.
1362
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
andere
6307
6308
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen88, 89 Andere konfektionierte Herstellen, bei dem der Waren, einschliesslich Wert aller verwendeten Schnittmuster zum Vormaterialien 40 % des Herstellen von BekleiAb-Werk-Preises der dung hergestellten Ware nicht überschreitet WarenzusammenJede Ware in der Warenstellungen, bestehend aus zusammenstellung muss Gewebestücken und die Regel erfüllen, die Garnen, auch mit Zubeanzuwenden wäre, wenn hör, zum Herstellen von sie nicht in der WarenzuTeppichen, Tapisserien, sammenstellung enthalten bestickten Tischdecken wäre. Jedoch dürfen oder bestickten Servietten Waren ohne Ursprungseioder ähnlichen Waren aus genschaft verwendet Spinnstoffen, in Aufwerden, wenn ihr machungen für den Gesamtwert 15 % des Einzelverkauf Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:
6406
Schuhteile (einschliesslich Schuhoberteile, auch an anderen Sohlen als Laufsohlen befestigt); Einlagesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen, Leggins und ähnliche Waren, sowie Teile davon
ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen:
88 89
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Nr. 6406 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
Siehe Bemerkung 6.
1363
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
6503
Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Nr. 6501 hergestellt, auch ausgestattet Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern90
6505
oder
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern91
ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen: 6601 Regenschirme und Sonnenschirme (einschliesslich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 67
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: ex 6803 ex 6812
90 91
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat
Siehe Bemerkung 6.
Siehe Bemerkung 6.
1364
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus bearbeitetem Schiefer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
(4)
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
ex 6814
Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschliesslich agglomeriertem oder wiedergewonnenem Glimmer)
Kapitel 69
Keramische Waren
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, ausgenommen:
ex 7003, ex 7004 und ex 7005 7006
7007
7008 7009
92
Glas mit absorbierender Schicht
oder
(4)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7001
Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, facettiert, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material: Glasplatten (Substrate) Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Nr. 7006 von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII92 Halbleiter andere Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7001 Sicherheitsglas, aus Herstellen aus Vormaterigehärtetem Glas oder alien der Nr. 7001 mehrschichtigem Glas (Verbundglas) Isolierverglasungen, Herstellen aus Vormaterimehrschichtig alien der Nr. 7001 Spiegel aus Glas, auch Herstellen aus Vormaterigerahmt, einschliesslich alien der Nr. 7001 Rückspiegel
SEMII Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
1365
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
7010
Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Töpfe, Röhrchen, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas
7013
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen oder zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Nrn. 7010 oder 7018
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder
ex 7019
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)
ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine oder dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: ex 7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versen-
1366
oder
Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder Glaswolle Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
(4)
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
dung vorübergehend aufgereiht Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet
hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)
ex 7102, ex 7103 und ex 7104 7106, 7108 und 7110
oder
(4)
Edelmetalle: in Rohform
ex 7107, ex 7109 und ex 7111 7116
7117
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Nr. 7106, 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Nr. 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Nr. 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen als Halbzeug oder Herstellen aus EdelmetalPulver len in Rohform Metalle, mit Edelmetallen Herstellen aus mit Edelplattiert, als Halbzeug metallen plattierten Metallen, in Rohform Waren aus echten Perlen Herstellen, bei dem der oder Zuchtperlen, aus Wert aller verwendeten Edelsteinen, SchmuckVormaterialien 50 % des steinen, synthetischen Ab-Werk-Preises der oder rekonstituierten hergestellten Ware nicht Steinen überschreitet Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der
1367
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 72 Eisen und Stahl, ausgenommen:
7207
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7208 bis 7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7217
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte 7219 bis 7222 Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl 7223
Draht aus rostfreiem Stahl
ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte 7225 bis 7228 Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl 7229 Draht aus anderem legierten Stahl ex Kapitel 73 Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen: ex 7301
Spundwandeisen
7302
Gleismaterial aus Gusseisen, Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke,
1368
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien der Nrn. 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Nr. 7206 Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Nr. 7207 Herstellen aus nichtrostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Nr. 7218 Herstellen aus Halbzeug aus rostfreiem Stahl der Nr. 7218 Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Nr. 7206, 7218 oder 7224
Herstellen aus Halbzeug aus anderem legierten Stahl der Nr. 7224 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7206 Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7206
(4)
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
7304, 7305 und 7306 ex 7307
7308
ex 7315
Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und andere für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtete Teile Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr.
X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B.
Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Gelssnder), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl Gleitschutzketten
oder
(4)
Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7206, 7207, 7218 oder 7224 Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen durch Schweissen hergestellte Profile der Nr. 7301 nicht verwendet werden
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 7315 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1369
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus, Herstellen ausgenommen: aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7401 Kupfermatte; Zementkup- Herstellen aus Vormaterifer (gefälltes Kupfer) alien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Herstellenaus VormateriaKupferanoden für die lien jeder Position, auselektrolytische Raffinagenommen aus Vormatetion rialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: raffiniertes Kupfer Herstellen aus Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Kupferlegierungen und Herstellen aus raffinierraffiniertes Kupfer, das tem Kupfer, in Rohform, andere Elemente entoder aus Abfällen und hält Schrott, aus Kupfer 7404 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus VormateriKupfer alien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7405 Kupfervorlegierungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus, Herstellen ausgenommen: aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
1370
(4)
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7501 bis 7503 Nickelmatte, Nickeloxid- Herstellen aus Vormaterisinter und andere Zwialien jeder Position, ausschenerzeugnisse der genommen aus VormateNickelmetallurgie; Nickel rialien derselben Position in Rohform; Abfälle und wie die hergestellte Ware Schrott, aus Nickel ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:
7601
Aluminium in Rohform
7602
Abfälle und Schrott, aus Aluminium
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Waren
1371
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
ex 7616
Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 77
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus, ausgenommen:
7801
Blei in Rohform: raffiniertes Blei anderes
7802
1372
Abfälle und Schrott, aus Blei
oder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Nr. 7802 nicht verwendet werden Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position
(4)
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
wie die hergestellte Ware ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus, ausgenommen:
7901
Zink in Rohform
7902
Abfälle und Schrott, aus Zink
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus, ausgenommen:
8001
Zinn in Rohform
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Nr. 7902 nicht verwendet werden Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Nr. 8002 nicht verwendet werden
1373
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
8002 und 8007 Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn
Kapitel 81
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen: andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren aus diesen Stoffen
andere
ex Kapitel 82 Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile von diesen Waren, aus unedlen Metallen, ausgenommen: 8206
8207
1374
Werkzeugen aus mindestens zwei der Nrn. 8202 bis 8205, in Zusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht
oder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Nrn. 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Nrn. 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet Auswechselbare WerkHerstellen zeuge zur Verwendung in aus Vormaterialien jeder Position, ausgemechanischen oder nichtnommen aus Vormatemechanischen Handwerkrialien derselben Posizeugen oder in Werktion wie die hergezeugmaschinen (z.B.
stellte Ware und zum Tiefziehen, Gesenk bei dem der Wert aller schmieden, Stanzen, verwendeten VormateLochen, Gewindebohren, rialien 40 % des Gewindeschneiden,
(4)
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
8208
ex 8211
8214
8215
oder
(4)
Bohren, Reiben, Räumen, Ab-Werk-Preises der Fräsen, Drehen, Schrauhergestellten Ware ben), einschliesslich nicht überschreitet Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge Messer und Schneidklin- Herstellen gen, für Maschinen oder aus Vormaterialien für mechanische Geräte jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Messer mit schneidender Herstellen aus VormateriKlinge (andere als solche alien jeder Position, ausder Nr. 8208) mit schnei- genommen aus Vormatedender oder gezahnter rialien derselben Position Klinge (einschliesslich wie die hergestellte Ware.
Klappmesser für den Jedoch dürfen Klingen Gartenbau) und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden Andere Messerschmiede- Herstellen aus Vormateriwaren (z. B. Haarschnei- alien jeder Position, ausde- und Schermaschinen, genommen aus VormateSpaltmesser, Hackmesser rialien derselben Position und Wiegemesser für wie die hergestellte Ware.
Metzger und zum KüJedoch dürfen Griffe aus chengebrauch und Paunedlen Metallen verpiermesser); Messerwendet werden schmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen) Löffel, Gabeln, SchöpfHerstellen aus Vormaterikellen, Schaumlöffel, alien jeder Position, ausTortenschaufeln, Fischgenommen aus Vormatemesser, Buttermesser, rialien derselben Position Zuckerzangen und ähnli- wie die hergestellte Ware.
che Waren Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
1375
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen: ex 8302
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschliesser
ex 8306
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate, ausgenommen:
ex 8401
93
Brennstoffelemente für Kernreaktoren
(4)
Herstellenaus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Nr. 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Nr. 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 93
Diese Regel wird bis zum 31.12.2005 angewendet.
1376
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
8402
Dampfkessel (DampferHerstellen zeuger), andere als aus Vormaterialien Zentralheizungskessel, die jeder Position, ausgesowohl zum Erzeugen nommen aus Vormatevon heissem Wasser als rialien derselben Posiauch zum Erzeugen von tion wie die hergeNiederdruckdampf stellte Ware und hergerichtet sind; Kessel bei dem der Wert aller zum Erzeugen von überverwendeten Vormatehitztem Wasser rialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Zentralheizungskessel, Herstellen aus Vormateriandere als solche der alien jeder Position, ausNr. 8402; Hilfsapparate genommen aus Vormatefür Zentralheizungskessel rialien der Nr. 8403 oder 8404
8403 und ex 8404
8406
8407
8408
8409
8411
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Hubkolben und Kreiskol- Herstellen, bei dem der benmotoren mit FremdWert aller verwendeten zündung (Verbrennungs- Vormaterialien 40 % des motoren) Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kolbenmotoren mit Herstellen, bei dem der Kompressionszündung Wert aller verwendeten (Diesel- oder Halbdiesel- Vormaterialien 40 % des motoren) Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Teile, erkennbar als Herstellen, bei dem der ausschliesslich oder Wert aller verwendeten hauptsächlich für Motoren Vormaterialien 40 % des der Nrn. 8407 oder 8408 Ab-Werk-Preises der bestimmt hergestellten Ware nicht überschreitet Turbostrahltriebwerke, Herstellen Turbopropellertriebwerke aus Vormaterialien und andere Gasturbinen jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Dampfturbinen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1377
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
8412
Andere Motoren und Kraftmaschinen
ex 8413
Rotierende Verdrängerpumpen
ex 8414
Ventilatoren für industrielle Zwecke
8415
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separat regulierbar ist Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit
8418
1378
oder
bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Posi-
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415
ex 8419
8420
8423
oder
tion wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreite Maschinen für die Holz-, Herstellen, bei dem Papierhalbstoff-, Papier der Wert aller verwenund Pappindustrie deten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kalander und Walzwerke, Herstellen, bei dem andere als für Metalle der Wert aller verwenoder Glas, und Walzen für deten Vormaterialien diese Maschinen 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen Wiegevorrichtungen, aus Vormaterialien einschliesslich Stückjeder Position, ausgeKontrollwaagen, ausgenommen aus Vormatenommen Waagen mit
(4)
hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des
1379
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
einer Empfindlichkeit von 5 cg oder weniger; Gewichte für Waagen aller Art
8425 bis 8428 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern
8429
1380
oder
rialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Löffelbagger und andere Bagger, Schaufellader und Schürflader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter: Strassenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 8431 10 % des
(4)
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
8430
ex 8431
8439
8441
oder
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Andere Maschinen und Herstellen, bei dem Apparate Erdbewegung, der Wert aller verwenzum Abtragen, Baggern, deten Vormaterialien Verdichten oder Bohren 40 % des Ab-Werkdes Bodens oder zum Preises der hergestellAbbauen von Erzen oder ten Ware nicht überanderen Mineralien; schreitet und Rammen und Pfahlzieher; innerhalb der obensteSchneeräumer henden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Teile, erkennbar ausHerstellen, bei dem der schliesslich oder hauptWert aller verwendeten sächlich für Strassenwal- Vormaterialien 40 % des zen bestimmt Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Maschinen und Apparate Herstellen, bei dem zum Herstellen von der Wert aller verwenHalbstoff aus zellulosedeten Vormaterialien haltigen Faserstoffen oder 40 % des Ab-Werkzum Herstellen oder Preises der hergestellFertigstellen von Papier ten Ware nicht überoder Pappe schreitet und innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 25 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Andere Maschinen und Herstellen, bei dem Apparate zum Bearbeiten der Wert aller verwenoder Verarbeiten von deten Vormaterialien Papierhalbstoff, Papier 40 % des Ab-Werkoder Pappe, einschliessPreises der hergestelllich Schneidemaschinen ten Ware nicht überaller Art schreitet und innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1381
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
8444 bis 8447 Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Nummern
oder
die hergestellte Ware 25 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8448
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Nr. 8444 oder 8445
8452
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Nr. 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln: SteppstichnähHerstellen, bei dem maschinen, deren Kopf der Wert aller verwenohne Motor 16 kg oder deten Vormaterialien weniger oder mit 40 % des Ab-WerkMotor 17 kg oder Preises der hergestellweniger wiegt ten Ware nicht überschreitet, der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zickzackstich Ursprungswaren sind andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des
1382
(4)
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
8456 bis 8466 Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Nrn.
8469 bis 8472 Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) 8480 Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe 8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)
8484
8485
oder
(4)
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Metalloplastische DichHerstellen, bei dem der tungen; Sätze oder Wert aller verwendeten Zusammenstellungen von Vormaterialien 40 % des Dichtungen verschiedener Ab-Werk-Preises der Zusammensetzung in hergestellten Ware nicht Beuteln, Umschlägen überschreitet oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen Teile von Maschinen, Herstellen, bei dem der Apparaten oder Geräten, Wert aller verwendeten in Kapitel 84 anderweit Vormaterialien 40 % des weder genannt noch Ab-Werk-Preises der
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1383
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
(4)
inbegriffen, ausgenomhergestellten Ware nicht men Teile mit elektrische überschreitet Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen und Apparate und andere elektrotechnische Waren sowie Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen: 8501
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
8502
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
1384
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 8503 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 8501 oder 8503 10 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
ex 8504
Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen
ex 8518
8519
8520
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Mikrofone und HalteHerstellen, bei dem vorrichtungen dazu; der Wert aller verwenLautsprecher, auch in deten Vormaterialien Gehäuse eingebaut; 40 % des Ab-Werkelektrische TonfrequenzPreises der hergestellverstärker; elektrische ten Ware nicht überTonverstärkerschreitet und einrichtungen der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Plattenspieler, Schallplat- Herstellen, bei dem der Wert aller verwenten-Musikautomaten, deten Vormaterialien Kassetten-Abspielgeräte 40 % des Ab-Werkund andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Preises der hergestellTonaufnahmevorrichtung ten Ware nicht überschreitet und der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Magnetbandgeräte und Herstellen, bei dem andere Tonaufnahme der Wert aller verwengeräte, auch mit eingebaudeten Vormaterialien ter Tonwiedergabevor40 % des Ab-Werkrichtung Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1385
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HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
8521
Videogeräte zur Bild- und Herstellen, bei dem Tonaufzeichnung oder der Wert aller verwen-wiedergabe, auch mit deten Vormaterialien eingebautem Video40 % des Ab-Werksignalempfänger Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Teile und Zubehör, Herstellen, bei dem der erkennbar ausschliesslich Wert aller verwendeten oder überwiegend für Vormaterialien 40 % des Geräte der Nrn. 8519 Ab-Werk-Preises der bis 8521 bestimmt hergestellten Ware nicht überschreitet Träger zur Tonaufnahme Herstellen, bei dem der oder zu ähnlichen AufWert aller verwendeten nahmen hergerichtet, Vormaterialien 40 % des ohne Aufzeichnungen, Ab-Werk-Preises der andere als Waren des hergestellten Ware nicht Kapitels 37 überschreitet Platten, Bänder und andere Träger zur Tonaufnhame oder zu ähnlichen Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37: Matrizen und GalvaHerstellen, bei dem der nos, für die Schallplat- Wert aller verwendeten tenherstellung Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwen-
8522
8523
8524
1386
oder
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
8525
8526
8527
oder
deten Vormaterialien der Nr. 8523 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Sendegeräte für die Herstellen, bei dem Funktelefonie, den Rund- der Wert aller verwenfunk oder das Fernsehen, deten Vormaterialien auch mit eingebautem 40 % des Ab-WerkEmpfangsgerät oder Preises der hergestellTonaufnahme- oder ten Ware nicht überTonwiedergabegerät; schreitet und Fernsehkameras; Video der Wert aller verwenEinzelbildkameras und deten Vormaterialien andere Videokameras; ohne Ursprungseigendigitale Fotoapparate schaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Geräte für Funkmessmes- Herstellen, bei dem sung und -ortung (Radar), der Wert aller verwenGeräte für Funknavigation deten Vormaterialien und Funkfernsteuerung 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Empfangsgeräte für die Herstellen, bei dem Funktelefonie, die Funk- der Wert aller verwentelegrafie oder den Runddeten Vormaterialien funk, auch in einem 40 % des Ab-Werkgemeinsamen Gehäuse Preises der hergestellmit einem Tonaufnahmeten Ware nicht überoder Tonwiedergabegerät schreitet und oder einer Uhr kombiniert der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1387
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
8528
Fernsehempfangsgeräte, Herstellen, bei dem auch mit eingebautem der Wert aller verwenRundfunkempfangsgerät deten Vormaterialien oder Ton- oder Bildauf40 % des Ab-Werkzeichnungs- oder -wiederPreises der hergestellgabegerät; Video-Moniten Ware nicht übertoren und Video-Projekschreitet und toren der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8525 bis 8528 bestimmt erkenntbar: erkennbar ausschliess- Herstellen, bei dem der lich für Videogeräte Wert aller verwendeten zur Bild- und Tonauf- Vormaterialien 40 % des zeichnung oder Ab-Werk-Preises der -wiedergabe bestimmt hergestellten Ware nicht überschreitet andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Elektrische Geräte zum Herstellen, bei dem Unterbrechen, Trennen, der Wert aller verwenSchützen, Abzweigen, deten Vormaterialien Verbinden oder An40 % des Ab-Werkschliessen elektrischer Preises der hergestellStromkreise ten Ware nicht überschreitet und innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 8538 10 % des
8529
8535 und 8536
1388
oder
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
oder
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 8538 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
8537
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nrn. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517
ex 8541
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, andere als noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)
8542
Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen: monolithische integHerstellen, bei dem rierte Schaltungen der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 8541 oder 8542 10 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1389
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
8544
8545
1390
oder
das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 8541 oder 8542 10 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet Isolierte (auch lackisolier- Herstellen, bei dem der te oder elektrolytisch Wert aller verwendeten oxidierte) Drähte, Kabel Vormaterialien 40 % des (einschliesslich Koaxial- Ab-Werk-Preises der kabel) und andere isolier- hergestellten Ware nicht te elektrische Leiter für überschreitet die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen Kohleelektroden, Kohle- Herstellen, bei dem der bürsten, Kohlen für Wert aller verwendeten Lampen oder für Primär- Vormaterialien 40 % des elemente und andere Ab-Werk-Preises der Waren aus Graphit oder hergestellten Ware nicht aus anderem Kohlenstoff, überschreitet auch in Verbindung mit Metall, für die Eletrotechnik
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
8546
Isolatoren aus Stoffen aller Art, für die Elektrotechnik
8547
8548
oder
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Isolierteile, ganz aus Herstellen, bei dem der Isolierstoffen oder nur mit Wert aller verwendeten in die Masse eingelasseVormaterialien 40 % des nen einfachen MetallteiAb-Werk-Preises der len zum Befestigen (z.B. hergestellten Ware nicht mit eingepressten Hülsen überschreitet mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Nr. 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Abfälle und Schrott von Herstellen, bei dem der elektrischen PrimäreleWert aller verwendeten menten, Primärbatterien Vormaterialien 40 % des und Akkumulatoren; Ab-Werk-Preises der ausgediente elektrische hergestellten Ware nicht Primärelemente, Primär- überschreitet batterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen und Apparaten, in diesem Kapitel 85 anderweitig weder genannt noch inbegriffen
ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalvorrichtungen für Verkehrswege, ausgenommen: 8608 ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserwege, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafen-
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1391
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
anlagen oder Flugplätze; Teile davon
oder
(4)
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 87 Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge, Teile und Zubehör dazu, ausgenommen: 8709
8710
8711
1392
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet selbstfahrende Arbeitskar- Herstellen ren ohne Hebevorrichtung aus Vormaterialien der Art wie sie in Fabrijeder Position, ausgeken, Lagerhäusern, nommen aus VormateHafenanlagen oder auf rialien derselben PosiFlugplätzen zum Kurztion wie die hergestreckentransport von stellte Ware und Waren verwendetet bei dem der Wert aller werden; Zugkarren der verwendeten VormateArt, wie sie auf Bahnhörialien 40 % des fen verwendet werden; Ab-Werk-Preises der Teile davon hergestellten Ware nicht überschreitet Panzerkampfwagen und Herstellen andere selbstfahrende aus Vormaterialien gepanzerte Kampffahrjeder Position, ausgezeuge, auch mit Waffen; nommen aus VormateTeile davon rialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Motorräder (einschliesslich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen: mit Hubkolben verbrennungsmotor mit einem Hubraum von: Herstellen, bei dem 50 cm3 oder weniger der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und der Wert aller verwendeten Vormaterialien
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
mehr als 50 cm3
andere
ex 8712
Fahrräder, ohne Kugellager
8715
Kinderkastenwagen, Kindersportwaegen und ähnlihce Fahrzeuge zum Befördern von Kindern, und Teile davon
oder
ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Nr. 8714
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1393
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
8716
Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
ex Kapitel 88 Luft- oder Raumfahrzeuge, ausgenommen:
ex 8804
8805
Kapitel 89
1394
oder
hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Position, einder Wert aller verschliesslich aus anderen wendeten VormateriaVormaterialien der lien 40 % des Nr. 8804 Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Startapparate und Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem -vorrichtungen für Luftalien jeder Position, aus- der Wert aller verfahrzeuge; Apparate und genommen aus Vormate- wendeten VormateriaVorrichtungen für Deck- rialien derselben Position lien 30 % des landungen von Luftfahrwie die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der zeugen und ähnliche hergestellten Ware Apparate und Vorrichtunnicht überschreitet gen; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon Wasserfahrzeuge
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Rümpfe der Nr. 8906 nicht verwendet werden
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
ex Kapitel 90 Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen: 9001 Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschliesslich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas 9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, gefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas, für Instrumente, Apparate und Geräte 9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen oder andere) und ähnliche Waren ex 9005
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür
oder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1395
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
ex 9006
9007
1396
oder
hergestellten Ware nicht überschreitet und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Fotografische Aufnahme- Herstellen apparate; Blitzlichtgeräte aus Vormaterialien und vorrichtungen, einjeder Position, ausgeschliesslich Blitzlichtlamnommen aus Vormatepen, für fotografische rialien derselben PosiZwecke, ausgenommen tion wie die hergeEntladungslampen mit stellte Ware, elektrischer Zündung bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Kinematografische Herstellen Kameras und Projektoren, aus Vormaterialien auch mit eingebauten jeder Position, ausgeTonaufnahme- oder nommen aus VormateTonwiedergabegeräten rialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
9011
optische Mikroskope, einschliesslich Mikroskope für die Fotomikrografie, die Mikrokinematografie oder die Mikroprojektion
ex 9014
andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte
9015
Instrumente, Apparate und Geräte für Geodäsie, Topografie, Feldvermessung, Höhenvermessung, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Telemeter Präzisionswaagen mit einer Empfindlichkeit von 5 cg oder weniger, auch mit Gewichten
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9016
9017
oder
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Zeichen-, Anreiss- oder Herstellen, bei dem der Recheninstrumente (z.B. Wert aller verwendeten Zeichenmaschinen, Panto- Vormaterialien 40 % des grafen, Winkelmesser, Ab-Werk-Preises der Reisszeuge, Rechenschie- hergestellten Ware nicht ber und Rechenscheiben); überschreitet Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z.B.
1397
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
Metermasse, Mikrometer, Schieblehren und andere Kaliber), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen Instrumente, Apparate und Geräte für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschliesslich Apparate und Geräte für Szintigrafie und andere elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Geräte zum Prüfen des Sehvermögens: zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Nr. 9018
9018
andere
9019
1398
oder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Apparate und Geräte für Herstellen Mechanotherapie; Massa- aus Vormaterialien geapparate und -geräte; jeder Position, ausApparate und Geräte für genommen aus Psychotechnik; Apparate Vormaterialien derund Geräte für Ozontheselben Position wie rapie, Sauerstofftherapie die hergestellte Ware oder Aerosoltherapie, und Beatmungsapparate und bei dem der Wert aller geräte zum Wiederbeleverwendeten Vormateben und andere Apparate rialien 40 % des und Geräte für AtmungsAb-Werk-Preises der therapie hergestellten Ware nicht überschreitet
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
9020
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement
9024
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z.B. von Metallen, Holz, Textilien, Papier oder Kunststoffen) Dichtemesser, Aräometer, Senkwaagen und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nrn. 9014, 9015, 9028 oder 9032 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B.
Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas-
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9025
9026
9027
oder
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1399
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
9028
9029
9030
1400
oder
oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschliesslich Belichtungsmesser); Mikrotome Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Zähler für die Eichung dieser Geräte: Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet andere Zähler (z.B.
Herstellen, bei dem der Tourenzähler, ProdukWert aller verwendeten tionszähler, Taxameter, Vormaterialien 40 % des Kilometerzähler oder Ab-Werk-Preises der Schrittzähler); Tachome- hergestellten Ware nicht ter und andere Geschwin- überschreitet digkeitsmesser, ausgenommen solche der Nrn. 9014 oder 9015; Stroboskope Oszilloskope, Geräte für Herstellen, bei dem der die Spektralanalyse und Wert aller verwendeten andere Instrumente, Vormaterialien 40 % des Apparate und Geräte zum Ab-Werk-Preises der Messen oder Kontrolliehergestellten Ware nicht ren elektrischer Grössen; überschreitet
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
9031
9032
9033
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90
oder
(4)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren, ausgenommen:
9105
9109
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Wecker, Pendulen, Uhren Herstellen, bei dem der Wert aller verwenund ähnliche Apparate der Uhrenindustrie, mit deten Vormaterialien anderem als Kleinuhrwerk 40 % des Ab-WerkPreises der hergestellten Ware nicht überschreitet und der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Uhrwerke, vollständig Herstellen, bei dem der Wert aller verwenund zusammengesetzt, deten Vormaterialien andere als Kleinuhrwerke 40 % des Ab-Werk-
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des
1401
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
9110
9111
9112
1402
oder
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Uhrwerke, vollständig, Herstellen, bei dem nicht zusammengesetzt der Wert aller verwenoder teilweise zusammendeten Vormaterialien gesetzt (Schablonen); 40 % des Ab-WerkUhrwerke, unvollständig, Preises der hergestellzusammengesetzt; Rohten Ware nicht überwerke von Uhren schreitet und innerhalb der obenstehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 9114 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Gehäuse für Uhren der Herstellen Nrn. 9101 oder 9102, und aus Vormaterialien Teile davon jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Gehäuse für andere Uhren Herstellen oder Apparate der Uhren- aus Vormaterialien industrie, und Teile davon jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
(4)
Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
9113
Uhrarmbänder und Teile davon: aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen andere
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet
Kapitel 92
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 93
Waffen, Munition und Teile und Zubehör davon
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 94 Möbel; medizinischchirurgisches Mobiliar; Bettzeug und dergleichen; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen: ex 9401 und Möbel aus unedlen ex 9403 Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger
(4)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Nr. 9401 oder 9403, wenn ihr Wert 25 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1403
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
9405
9406
alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Nr. 9401 oder 9403 einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Beleuchtungskörper (einschliesslich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffen Teilen Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör davon, ausgenommen: 9503 anderes Spielzeug; massstäglich verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch angetrieben; Puzzles aller Art
ex 9506
1404
oder
Golfschläger und Teile davon
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden
(4)
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, ausgenommen:
ex 9601 und ex 9602 ex 9603
9605
9606
Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen Besen und Bürsten, einschliesslich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind; mechanische Besen ohne Motor, zum Handgebrauch, Pinsel und Wedel; Pinselköpfe; Tampons und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen
oder
(4)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien der selben Position Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet Knöpfe und Druckknöpfe; Herstellen Knopfformen und andere aus Vormaterialien Knopf- oder Druckknopfjeder Position, ausgeteile; Knopfrohlinge nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1405
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
HS-Position
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1)
(2)
(3)
9608
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderen poröser Spitzen; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllstifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile (einschliesslich Kappen und Klipse) dieser Waren, ausgenommen Waren der Nr. 9609 Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
9612
ex 9613
ex 9614 Kapitel 97
1406
oder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Feuerzeuge mit piezoHerstellen, bei dem der elektrischer Zündung Wert aller verwendeten Vormaterialien der Nr. 9613 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Tabakpfeifen, einschliess- Herstellen aus Pfeifenrohlich Pfeifenköpfe formen
(4)
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Anhang IIIa
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Druckanweisungen 1. Die Bescheinigung hat das Format 210×297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden.
Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden eines EFTA-Staates und des Libanons können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
1407
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer /Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1
Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen ....................................................................................
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)
und ....................................................................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat,
Staatengruppe
oder
5. Bestimmungsstaat,
Gebiet, als dessen bzw. deren
-staatengruppe
Ursprungs-waren die Waren
-gebiet
oder
gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)
7. Bemerkungen
8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (1); Warenbezeichnung
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.
Ausfuhrpapier (2) Art/Muster.................................. Nr ........
vom............................................................
Zollbehörde................................................
Ausstellender/s Staat/Gebiet......................
...................................................................
(Ort und Datum) ...................................................................
(Unterschrift)
9. Rohgewicht (kg) oder andere Maße (l, m3 usw.)
10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)
12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/ EXPORTEURS Stempel
Der Unterzeichner erklärt, daß.die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen ...............................................................................................
(Ort und Datum)
...............................................................................................
(Unterschrift)
(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder «lose geschüttet» anzugeben.
(2) Nur ausfüllen, wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.
1408
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:
14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Die Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheinigung(1)
von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt
worden ist und daß die darin enthaltenen Angaben richtig sind
nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die
Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen)
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre ......................................................................
Echtheit und Richtigkeit ersucht.
(Ort und Datum) Stempel
......................................................................
(Ort und Datum) Stempel
......................................................................
(Unterschrift) (1)
......................................................................
Zutreffendes Feld ankreuzen.
(Unterschrift)
AMERKUNGEN 1.
Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjeningen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2.
Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3.
Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
1409
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
ANTRAG AUF AUSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer /Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1
Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen ....................................................................................
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)
und ....................................................................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat,
Staatengruppe
oder
5. Bestimmungsstaat,
Gebiet, als dessen bzw. deren
-staatengruppe
Ursprungswaren die Waren
-gebiet
oder
gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)
7. Bemerkungen
8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (1) , Warenbezeichnung
9. Rohgewicht (kg) oder andere Maße (l, m3 usw.)
10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)
(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder «lose geschüttet» anzugeben.
1410
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Bedingungen erfüllen, wie folgt:
LEGT folgende Nachweise VOR (1):
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
......................................................................
(Ort und Datum)
......................................................................
(Unterschrift)
(1) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wiedrausgeführten Waren.
1411
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Anhang IIIb
Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und Antrag auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED Druckanweisungen 1. Jede Bescheinigung hat das Format 210×297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden.
Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
1412
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer /Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR-MED
Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen ....................................................................................
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)
und ....................................................................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat,
Staatengruppe
oder
5. Bestimmungsstaat,
Gebiet, als dessen bzw. deren
-staatengruppe
Ursprungs-waren die Waren
-gebiet
oder
gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)
7. Bemerkungen ? Cumulation applied with ...............
(Name des Landes/Länder)
? No cumulation applied.
(zutreffendes Feld mit X ankreuzen) 8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (1); Warenbezeichnung
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.
Ausfuhrpapier (2) Art/Muster.................................. Nr ........
vom............................................................
Zollbehörde................................................
Ausstellender/s Staat/Gebiet......................
...................................................................
(Ort und Datum) ...................................................................
(Unterschrift)
9. Rohgewicht (kg) oder andere Maße (l, m3 usw.)
10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)
12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/ EXPORTEURS Stempel
Der Unterzeichner erklärt, daß.die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen ................................................................................................
(Ort und Datum)
................................................................................................
(Unterschrift)
(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder «lose geschüttet» anzugeben.
(2) Nur ausfüllen, wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.
1413
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:
14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Die Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheinigung(1)
von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist
und daß die darin enthaltenen Angaben richtig sind
nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die
Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen)
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit resucht.
......................................................................
(Ort und Datum) Stempel
......................................................................
(Ort und Datum) Stempel
......................................................................
(Unterschrift) (1)
......................................................................
Zutreffendes Feld ankreuzen.
(Unterschrift)
AMERKUNGEN 1.
Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjeningen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2.
Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3.
Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
1414
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer /Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR-MED
Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen ....................................................................................
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)
und ....................................................................................
(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat,
Staatengruppe
oder
5. Bestimmungsstaat,
Gebiet, als dessen bzw. deren
-staatengruppe
Ursprungs-waren die Waren
-gebiet
oder
gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)
7. Bemerkungen ? Cumulation applied with ...............
(Name des Landes/Länder)
? No cumulation applied.
(zutreffendes Feld mit X ankreuzen) 8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (1); Warenbezeichnung
9. Rohgewicht (kg) oder andere Maße (l, m3 usw.)
10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)
(1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder « lose geschüttet » anzugeben.
1415
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Bedingungen erfüllen, wie folgt:
LEGT folgende Nachweise VOR (1):
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
......................................................................
(Ort und Datum)
......................................................................
(Unterschrift)
(1) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wiedrausgeführten Waren.
1416
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Anhang IVa
Rechnungserklärung Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist nach den Fussnoten auszustellen. Die Fussnoten müssen nicht wiedergegeben werden.
Deutsche Fassung: Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ...(2) Ursprungswaren sind.
Englische Fassung: The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin.
Französische Fassung: L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ...(2)).
Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ...(1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...(2).
Isländische Fassung Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr ...(1)), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af ... fríðindauppruna(2).
Norwegische Fassung Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr ...(1)) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har ... preferanseopprinnelse(2).
1417
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Arabische Fassung
(Ort und Datum)(3) (Unterschrift des Exporteurs und Name des Unterzeichneten in Druckschrift)(4)
(1)
(2) (3) (4)
Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer, gemäss Artikel 23 des Protokolls, ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
Der Ursprung der Waren ist anzugeben.
Diese Angaben können entfallen, wenn sie in der Rechnung selbst enthalten sind.
Siehe Artikel 22, Ziff. 7 des Protokolls. In den Fällen, in denen der Exporteur von der handschriftlichen Unterzeichnung befreit ist, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
1418
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Anhang IV b
Rechnungserklärung Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° ...(1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ...(2).
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3) Tschechische Fassung Vývozce výrobk uvedených v tomto dokumentu (císlo povolení ...(1)) prohlasuje, ze krom zeteln oznacených, mají tyto výrobky preferencní pvod v ...(2).
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3) Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...(1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ...(2).
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3) Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ...(2) Ursprungswaren sind.
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3) Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. ...(1)) deklareerib, et need tooted on ...(2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3) 1419
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Griechische Fassung
(
. ...(1)) , ,
µ ...(2).
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3) Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3) Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ...(2)).
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3) Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ...(1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...(2).
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3) Lettische Fassung Eksporttjs produktiem, kuri ietverti saj dokument (muitas pilnvara Nr. ...(1)), deklar, ka, iznemot tur, kur ir citdi skaidri noteikts, siem produktiem ir prieksrocbu izcelsme no ...(2).
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3) Litauische Fassung Siame dokumente isvardint preki eksportuotojas (muitinès liudijimo Nr ...(1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra ...(2) preferencinès kilmés prekés.
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied (3)
1420
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Ungarische Fassung A jelen okmányban szerepl áruk exportre (vámfelhatalmazási szám: ...(1)) kijelentem, hogy eltér jelzés hianyában az áruk kedvezményes ...(2) származásúak.
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3) Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru.
...(1)) jiddikjara li, lief fejn indikat b'mod ar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriini preferenzjali ...(2).
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3) Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ...(1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn(2).
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3) Polnische Fassung Eksporter produktów objtych tym dokumentem (upowanienie wladz celnych nr ...(1)) deklaruje, e z wyjtkiem gdzie jest to wyranie okrelone, produkty te maj ...(2) preferencyjne pochodzenie.
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3) Portugiesische Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. ...(1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...(2).
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3) Slovenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov st ...(1)) izjavlja, da, razen ce ni drugace jasno navedeno, ima to blago preferencialno ...(2) poreklo.
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3)
1421
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Slovakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (císlo povolenia ...(1)) vyhlasuje, ze okrem zretene oznacených, majú tieto výrobky preferencný pôvod v ...(2).
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3) Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ...(1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ...
alkuperätuotteita(2).
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3) Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ... (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung(2).
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3) Isländische Fassung Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr ...(1)), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af ... fríðindauppruna(2).
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3) Norwegische Fassung Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr ...(1)) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har ... preferanseopprinnelse(2).
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3)
1422
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
Arabische Fassung
cumulation applied with ... (name of the country/countries) no cumulation applied(3)
(Ort und Datum)(4) (Unterschrift des Exporteurs und Name des Unterzeichneten in Druckschrift)(5)
(1)
(2) (3) (4) (5)
Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer, gemäss Artikel 23 des Protokolls, ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
Der Ursprung der Waren ist anzugeben.
Ergänzen und löschen wo nötig.
Diese Angaben können entfallen, wenn sie in der Rechnung selbst enthalten sind.
Siehe Artikel 22, Ziff. 7 des Protokolls. In den Fällen, in denen der Exporteur von der handschriftlichen Unterzeichnung befreit ist, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
1423
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Libanon
1424