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Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 23. August 2023 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2020-007/02, gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Die im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Memeti Valdrin, Sejfullahu Urim und Sulajmani Jetmir wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Lokal Queen Club, Industriestrasse 34, 8152 Glattbrugg, Opfikon, vom 4. September 2019 bis am 20. November 2019, am 28. April 2020 bei Memeti Valdrin beschlagnahmten Geldspielautomaten (U40024, U40025, U40026), deren Eigentümer unbekannt ist, werden eingezogen und vernichtet.

2.

Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

3.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.

29. August 2023

2023-2452

Eidgenössische Spielbankenkommission

BBl 2023 1982

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