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Bundesgesetz über Geoinformation

Entwurf

(Geoinformationsgesetz, GeoIG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. August 20231, beschliesst: I Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 20072 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1, 63, 64, 75a, 95 Absatz 1 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung3, Art. 3 Abs. 1 Bst. k­n 1

In diesem Gesetz bedeuten: k.

geologische Daten: Daten über den geologischen Untergrund, insbesondere über den Aufbau, die Beschaffenheit und die Eigenschaften, die frühere und aktuelle Nutzung, den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Wert sowie über frühere, aktuelle und potenzielle geologische Prozesse;

l.

primäre geologische Daten: Messdaten, Aufnahmen, Dokumentationen und direkte Beschreibungen geologischer Eigenschaften;

m. prozessierte primäre geologische Daten: primäre geologische Daten, die im Hinblick auf eine Interpretation aufbereitet wurden; n.

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sekundäre geologische Daten und Informationen: geologische Daten und Informationen, welche durch die Interpretation von primären oder prozessierten primären geologischen Daten entstehen.

BBl 2023 2059 SR 510.62 SR 101

2023-2463

BBl 2023 2060

Geoinformationsgesetz

Art. 28a

BBl 2023 2060

Bereitstellung geologischer Daten

Die Inhaberinnen und Inhaber von primären geologischen Daten oder prozessierten primären geologischen Daten müssen diese Daten zur Verfügung stellen: 1

a.

dem Bund, soweit die Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben a­c benötigt werden;

b.

den Kantonen, soweit die Daten zur Erfüllung von Aufgaben des Bundesrechts oder nach kantonalem Recht benötigt werden.

Die Inhaberinnen und Inhaber dieser Daten sind weiterhin zu deren Verwertung und Nutzung berechtigt.

2

Primäre geologische Daten sind Bund und Kantonen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für die Lieferung der angeforderten prozessierten primären geologischen Daten nach diesem Gesetz leisten Bund und Kantone eine Abgeltung; bei deren Bemessung berücksichtigen sie die von ihnen bereits geleisteten Beiträge.

3

4

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: a.

die Modalitäten der Bereitstellung der Daten;

b.

die Abgeltung für die prozessierten primären geologischen Daten;

c.

die Nutzung der Daten und den Zugang zu den Daten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Inhaberinnen und Inhaber, insbesondere des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses;

d.

die qualitativen und technischen Anforderungen an die Daten.

Der Bund beschafft sekundäre geologische Daten nach der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.

5

Art. 28b

Austausch geologischer Daten zwischen Bund und Kantonen

Bund und Kantone stellen einander geologische Daten kostenlos zur Verfügung.

Art. 46a

Übergangsbestimmungen zu Artikel 28a

Bei geologischen Daten, die bis ein Jahr nach dem Inkrafttreten von Artikel 28a entstanden sind, beschränkt sich die Pflicht zur Bereitstellung auf die vorhandene Form und die vorhandenen Datenformate.

1

Der Bund sorgt in diesen Fällen für die digitale Aufbereitung der geologischen Daten, die nur in Papierform vorliegen, und trägt die Kosten.

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Geoinformationsgesetz

BBl 2023 2060

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19574 Art. 45

Geologische Daten

Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen der Landesgeologie auf Anfrage kostenlos die geologischen Daten zur Verfügung stellen, die im Zusammenhang mit einem Plangenehmigungsverfahren oder bei der Ausführung eines genehmigten Projekts erhoben wurden.

1

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Modalitäten der Bereitstellung der Daten, die Nutzung der Daten sowie die qualitativen und technischen Anforderungen an die Daten.

2

2. Bundesgesetz vom 17. Dezember 20215 über den unterirdischen Gütertransport Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts Art. 24a

Geologische Daten

Die Unternehmen müssen der Landesgeologie auf Anfrage kostenlos die geologischen Daten zur Verfügung stellen, die im Zusammenhang mit einem Plangenehmigungsverfahren oder bei der Ausführung eines genehmigten Projekts erhoben wurden.

1

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Modalitäten der Bereitstellung der Daten, die Nutzung der Daten sowie die qualitativen und technischen Anforderungen an die Daten.

2

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 742.101 SR 749.1

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