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Notifikation (Art. 36 Bst. a Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).
Sudahar Ramanitharan, geboren am 5. Mai 1982, Sri Lanka, unbekannten Aufenthalts.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c VwVG und Artikel 6 Buchstabe a VGKE.
1.
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 14 Tagen nach Publikation der vorliegenden Verfügung mitzuteilen, ob er an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens interessiert ist und an der Beschwerde festhält.
2.
Läuft die Frist ungenutzt ab oder zieht der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück, wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3
Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das kantonale Migrationsamt.
6. September 2023
Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI
2023-2523
BBl 2023 2054
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