Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe

Entwurf

(Medizinalberufegesetz, MedBG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20042, beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin.

1

Es gewährleistet die Freizügigkeit der Personen mit universitären Medizinalberufen auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft.

2

3

1 2

Zu diesem Zweck umschreibt es: a.

die Anforderungen, welche die universitäre Aus- und die berufliche Weiterbildung erfüllen müssen;

b.

die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen;

c.

die periodische Akkreditierung der Studien- und Weiterbildungsgänge;

d.

die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel;

e.

die Regeln zur selbstständigen Ausübung der universitären Medizinalberufe;

f.

die Anforderungen an das Register der Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln (Register).

SR 101 BBl 2005 173

2004-0265

251

Medizinalberufegesetz

Art. 2 1

Universitäre Medizinalberufe

Als universitäre Medizinalberufe gelten: a.

Ärztinnen und Ärzte;

b.

Zahnärztinnen und Zahnärzte;

c.

Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;

d.

Apothekerinnen und Apotheker;

e.

Tierärztinnen und Tierärzte.

Der Bundesrat kann weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe bezeichnen und diesem Gesetz unterstellen, wenn:

2

a.

diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompetenz erfordern, die mit denen der universitären Medizinalberufe gemäss Absatz 1 vergleichbar sind; und

b.

es zur Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung erforderlich ist.

2. Kapitel: Grundsätze und Ziele der Aus-, Weiter- und Fortbildung Art. 3

Definition der Aus-, Weiter- und Fortbildung

Die wissenschaftliche und berufliche Bildung in den universitären Medizinalberufen umfasst die universitäre Ausbildung, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung.

1

Die universitäre Ausbildung vermittelt die Grundlagen zur Berufsausübung im betreffenden Medizinalberuf.

2

Die berufliche Weiterbildung dient der Erhöhung der Kompetenz und der Spezialisierung im entsprechenden Fachgebiet.

3

Die lebenslange Fortbildung gewährleistet die Aktualisierung des Wissens und der beruflichen Kompetenz.

4

Art. 4

Ziele der Aus- und der Weiterbildung

Aus- und Weiterbildung befähigen dazu, Gesundheitsstörungen von Menschen oder Tieren vorzubeugen, zu erkennen und zu heilen, Leiden zu lindern sowie die Gesundheit von Mensch und Tier zu fördern oder für die Vorbeugung und die Behandlung von Krankheiten Heilmittel herzustellen, abzugeben oder zu vertreiben.

1

2

Sie befähigen die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu: a.

Patientinnen und Patienten umfassend, individuell und qualitativ hochstehend zu betreuen;

b.

Fragestellungen mit wissenschaftlich anerkannten Methoden und unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte zu bearbeiten und entsprechende Entscheide zu fällen;

252

Medizinalberufegesetz

c.

mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sachgerecht und zielgerichtet zu kommunizieren;

d.

Verantwortung im Gesundheitswesen und berufsspezifisch in der Gemeinschaft zu übernehmen;

e.

Organisations- und Managementaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit wahrzunehmen;

f.

den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rechnung zu tragen;

g.

im internationalen Wettbewerb zu bestehen.

Art. 5 1

Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel

Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt.

Der Bundesrat bestimmt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe, für deren selbstständige Ausübung eine Weiterbildung nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2

Der Bundesrat kann auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen.

3

3. Kapitel: Universitäre Ausbildung 1. Abschnitt: Allgemeine Ziele Art. 6

Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten

Absolventinnen und Absolventen eines Studienganges müssen folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:

1

a.

Sie verfügen über die wissenschaftlichen Grundlagen, die für vorbeugende, diagnostische, therapeutische, palliative und rehabilitative Massnahmen erforderlich sind.

b.

Sie verstehen die Grundsätze und Methoden der wissenschaftlichen Forschung.

c.

Sie erkennen gesundheitserhaltende Einflüsse, können sie beurteilen und in der beruflichen Tätigkeit berücksichtigen.

d.

Sie sind fähig, Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe zu betreuen.

e.

Sie sind fähig, medizinische Informationen sowie die Ergebnisse der Forschung zu analysieren, deren Erkenntnisse kritisch zu werten und in der beruflichen Tätigkeit umzusetzen.

f.

Sie sind in der Lage, in der interdisziplinären Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe zu lernen.

253

Medizinalberufegesetz

g.

Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.

h.

Sie sind fähig die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.

i.

Sie verstehen die Beziehungen zwischen der Volkswirtschaft und dem Gesundheitswesen und seinen verschiedenen Versorgungsstrukturen.

Sie sind im Stande, diese Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Beruf anzuwenden und fortlaufend zu ergänzen.

2

Art. 7

Soziale Kompetenz und Persönlichkeitsentwicklung

Die Ausbildungsprogramme unterstützen die Entwicklung der sozialen Kompetenz und der Persönlichkeit der Studierenden im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit ihren zukünftigen Berufsanforderungen. Insbesondere wirken sie darauf hin, dass die Studierenden: a.

die Grenzen der medizinischen Tätigkeit sowie die eigenen Stärken und Schwächen erkennen und respektieren;

b.

die ethische Dimension ihres beruflichen Handelns verstehen und ihre Verantwortung gegenüber Individuum, Gesellschaft und Umwelt wahrnehmen.

2. Abschnitt: Berufsspezifische Ausbildungsziele Art. 8

Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik

Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktik: a.

kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand;

b.

beherrschen die Diagnose und die Behandlung der häufigen und der dringlich zu behandelnden Gesundheitsstörungen und Krankheiten ihres Berufsfeldes;

c.

erkennen die für benachbarte Berufsfelder relevanten Krankheitsbilder und passen ihr Vorgehen den übergeordneten Problemstellungen an;

d.

können die Befunde und deren Interpretation zusammenfassen und mitteilen;

e.

verstehen gesundheitliche Probleme ganzheitlich und erfassen dabei insbesondere die physischen, psychischen, sozialen, rechtlichen, ökonomischen, kulturellen und ökologischen Faktoren und Auswirkungen und beziehen diese in die Lösung der gesundheitlichen Probleme auf individueller und Gemeinschaftsebene ein;

254

Medizinalberufegesetz

f.

verstehen Patientinnen und Patienten als Personen individuell und in ihrem sozialen Umfeld und gehen auf ihre Anliegen sowie auf diejenigen ihrer Angehörigen ein;

g.

setzen sich für die menschliche Gesundheit ein, indem sie beratend tätig sind und die erforderlichen präventiven und gesundheitsfördernden Massnahmen in ihrem Berufsfeld treffen;

h.

respektieren die Würde und die Autonomie des Menschen, kennen die Begründungsweisen der Ethik, sind vertraut mit den ethischen Problemen ihres Berufsfeldes und lassen sich in ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten.

Art. 9

Pharmazie

Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Pharmazie: a.

kennen und verstehen namentlich die wissenschaftlichen Grundlagen für die Herstellung, die Abgabe, den Vertrieb, die Dokumentation und die Entsorgung von Arzneimitteln und pharmazeutischen Hilfsstoffen und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften;

b.

verstehen die Wechselwirkung des Arzneimittels mit seiner Umgebung;

c.

haben umfassende Kenntnisse über den Einsatz, die Wirkung, die Anwendung und die Risiken von Arzneimitteln und wichtigen Medizinprodukten;

d.

kennen die wichtigsten nichtmedikamentösen Therapien für Mensch und Tier;

e.

sind in der Lage, Angehörige anderer Gesundheitsberufe pharmazeutisch zu beraten, und tragen mit ihnen dazu bei, die Patientinnen und Patienten über Gesundheitsfragen zu beraten;

f.

übernehmen Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten;

g.

respektieren die Würde und Autonomie des Menschen, kennen die Begründungsweisen der Ethik, sind vertraut mit den ethischen Problemfeldern der Medizin, insbesondere mit der Therapie mit Arzneimitteln, und lassen sich dabei in ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten.

Art. 10

Veterinärmedizin

Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin: a.

kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanismen des tierischen Organismus von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand;

255

Medizinalberufegesetz

b.

haben Grundkenntnisse über das Verhalten gesunder und kranker Tiere sowie über deren Ansprüche an Haltung, Fütterung und Umgang und wissen, wie sich Mängel auf deren Wohlbefinden und Leistung auswirken;

c.

beherrschen die Diagnose und die Behandlung der häufigen und der dringlich zu behandelnden Gesundheitsstörungen und Krankheiten ihres Berufsfeldes;

d.

verfügen über Grundkenntnisse der Genetik, der Tierzucht und der Tierproduktion und verstehen die Auswirkungen von Erbanlagen und Produktionsmethoden auf Wohlbefinden und Leistung der Tiere;

e.

sind vertraut mit den gesetzlichen Grundlagen und den staatlichen Aufgaben im Veterinärbereich, insbesondere mit den Konzepten zur Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen einschliesslich der Krankheiten, die zwischen Menschen und Tieren übertragbar sind, mit der Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie mit den Grundsätzen des Tierschutzes;

f.

sind fähig, mit Heilmitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzugehen;

g.

sind fähig, die Befunde und deren Interpretation zusammenzufassen und mitzuteilen;

h.

respektieren die Würde der Kreatur, wissen um die Spannungsfelder zwischen den verschiedenen Ansprüchen von Tier, Mensch, Gesellschaft und Umwelt und sind bereit und in der Lage, ihr Wissen verantwortungsbewusst anzuwenden.

Art. 11

Ziele für weitere Medizinalberufe

Soweit eidgenössische Diplome für weitere Berufe auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 eingeführt werden, bestimmt der Bundesrat die Ziele der Ausbildung für diese Diplome.

3. Abschnitt: Eidgenössische Prüfung und Diplome Art. 12 1

Zulassung

Voraussetzungen für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung sind: a.

eine eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matura oder ein Studienabschluss einer kantonalen Universität, einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Fachhochschule; und

b.

das Absolvieren eines nach diesem Gesetz akkreditierten Studiengangs.

Gibt es in der Schweiz für einen Medizinalberuf nach Artikel 2 keine entsprechende Ausbildung, so wird zur eidgenössischen Prüfung zugelassen, wer:

2

a.

256

eine bestimmte Anzahl Studienkreditpunkte eines Studiengangs einer schweizerischen Hochschule vorweist, welcher nach diesem Gesetz akkreditiert ist; und

Medizinalberufegesetz

b.

einen Studiengang an einer ausländischen Hochschule absolviert hat, der auf der Liste des Eidgenössischen Departements des Innern (Departement) figuriert (Art. 33).

Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der Schweizerischen Universitätskonferenz (Universitätskonferenz) die Anzahl Studienkreditpunkte nach Absatz 2 Buchstabe a.

3

Art. 13

Prüfungsreglement

Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der universitären Hochschulen in einem Prüfungsreglement:

1

a.

den Inhalt der Prüfung;

b.

das Prüfungsverfahren;

c.

die Prüfungsgebühren und die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten.

Der Bundesrat ernennt nach Anhörung der Medizinalberufekommission die für die Durchführung der Prüfungen zuständigen Prüfungskommissionen und erteilt diesen die erforderlichen Aufträge.

2

Art. 14

Eidgenössische Prüfung

1

Die Ausbildung wird mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen.

2

In der eidgenössischen Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden: a.

über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen; und

b.

die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen.

Der Bundesrat kann nach Anhören der universitären Hochschulen bestimmen, dass die eidgenössische Prüfung durch Abschlussprüfungen der universitären Hochschulen ersetzt wird, sofern:

3

a.

durch die Akkreditierung der Studiengänge sichergestellt ist, dass die Personen, die die Ausbildung beenden, die Ausbildungsziele nach diesem Gesetz erreicht haben; und

b.

die Freizügigkeit in der Schweiz und im Ausland gewährleistet ist.

Art. 15

Anerkennung ausländischer Diplome

Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist und die Inhaberin oder der Inhaber eine Landessprache beherrscht.

1

Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.

2

257

Medizinalberufegesetz

3

Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.

Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.

4

Art. 16

Zuständigkeit der universitären Hochschulen

Die universitären Hochschulen regeln die Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, nach Massgabe der Akkreditierungskriterien und der Ziele dieses Gesetzes.

4. Kapitel: Weiterbildung 1. Abschnitt: Ziele und Dauer Art. 17

Ziele

Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen die berufliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet eigenverantwortlich ausüben können.

1

2

Sie befähigt sie namentlich dazu: a.

sichere Diagnosen zu stellen und die geeigneten Therapien zu verordnen bzw. durchzuführen;

b.

in der Behandlung der Patientinnen und Patienten wie auch im Kontakt mit deren Angehörigen die Würde des Menschen zu respektieren;

c.

in Notfallsituationen selbstständig zu handeln;

d.

Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit sowie zur Vorbeugung gesundheitlicher Störungen zu treffen;

e.

die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich einzusetzen;

f.

mit Kolleginnen und Kollegen im In- und im Ausland, mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie mit den im Gesundheitswesen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten;

g.

sich während der ganzen Dauer ihrer Berufstätigkeit fortzubilden.

Art. 18

Dauer der Weiterbildung

1

Die Weiterbildung dauert mindestens zwei und höchstens sechs Jahre.

2

Bei Teilzeitweiterbildung wird die Dauer entsprechend verlängert.

Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission die Dauer der Weiterbildung für die einzelnen Weiterbildungstitel der universitären Medizinalberufe. Er kann statt der zeitlichen Dauer den Umfang der zu erbringenden Weiterbildungsleistung festlegen, namentlich durch Definition der nachzuweisenden Weiterbildungs-Kreditpunkte.

3

258

Medizinalberufegesetz

2. Abschnitt: Zulassung Art. 19 Einen akkreditierten Weiterbildungsgang absolvieren kann, wer ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt.

1

2

Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.

Der Zugang zur Weiterbildung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden.

3

3. Abschnitt: Erteilung der Weiterbildungstitel und Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel Art. 20

Erteilung der Weiterbildungstitel

Die für den akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation erteilt den entsprechenden Weiterbildungstitel.

Art. 21

Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel

Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist und die Inhaberin oder der Inhaber eine Landessprache beherrscht.

1

Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.

2

Für die Anerkennung der ausländischen Weiterbildungstitel zuständig ist die Medizinalberufekommission.

3

Anerkennt sie einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann.

4

5. Kapitel: Akkreditierung von Aus- und Weiterbildungsgängen und Anerkennung ausländischer Studiengänge 1. Abschnitt: Grundsatz Art. 22

Zweck und Gegenstand der Akkreditierung

Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob die Aus- und Weiterbildungsgänge es den Personen in Aus- und Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

1

259

Medizinalberufegesetz

Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein.

2

Art. 23

Akkreditierungspflicht

Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, müssen gemäss dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19993 (UFG) und diesem Gesetz akkreditiert sein.

1

Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein.

2

2. Abschnitt: Akkreditierungskriterien Art. 24

Studiengänge

Ein Studiengang, der zu einem eidgenössischen Diplom führen soll, wird akkreditiert, wenn er zusätzlich zu der Akkreditierung gemäss UFG4 folgende Kriterien erfüllt:

1

a.

Er erlaubt es den Studierenden, die Ausbildungsziele für den von ihnen gewählten universitären Medizinalberuf zu erreichen.

b.

Er befähigt die Studierenden zur Weiterbildung.

Der Bundesrat kann nach Anhörung der Universitätskonferenz besondere Akkreditierungskriterien zur Struktur der Studiengänge und zum Evaluationssystem für die Studierenden erlassen, wenn dies unerlässlich für die Vorbereitung zur eidgenössischen Prüfung ist.

2

Ersetzt der Bundesrat die eidgenössische Prüfung durch die Abschlussprüfung der universitären Hochschulen, so erlässt er Akkreditierungskriterien, welche die Qualität dieser Prüfungen sicherstellen.

3

Art. 25

Weiterbildungsgänge

Ein Weiterbildungsgang, der zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen soll, wird akkreditiert, wenn:

1

a.

er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Berufsorganisation oder unter der Verantwortung einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);

b.

er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach diesem Gesetz zu erreichen;

c.

er Personen aus der ganzen Schweiz zugänglich ist;

d.

er auf die universitäre Ausbildung aufbaut;

3 4

260

SR 414.20 SR 414.20

Medizinalberufegesetz

e.

er erlaubt zu beurteilen, ob die Personen in Weiterbildung die Ziele nach Artikel 17 erreicht haben oder nicht;

f.

er sowohl praktische Ausbildung als auch theoretischen Unterricht umfasst;

g.

er gewährleistet, dass die Weiterbildung unter der Verantwortung eines Inhabers oder einer Inhaberin eines entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitels erfolgt;

h.

er in Weiterbildungsstätten angeboten wird, die von der verantwortlichen Organisation zu diesem Zweck anerkannt worden sind;

i.

er von den Personen in Weiterbildung persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;

j.

die verantwortliche Organisation eine unabhängige und unparteiische Instanz hat, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung oder der Weiterbildungsstätten in einem fairen Verfahren mindestens in den Fällen nach Artikel 55 entscheidet.

Der Bundesrat kann nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.

2

3. Abschnitt: Akkreditierungsverfahren Art. 26

Gesuch und Selbstevaluation

Die universitäre Hochschule oder die für einen Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz (Art. 47) ein Akkreditierungsgesuch.

1

Dem Gesuch muss ein Bericht über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien beigelegt werden.

2

Art. 27

Fremdevaluation

Das Akkreditierungsorgan (Art. 48) setzt zur Prüfung der Studiengänge und der Weiterbildungsgänge Expertenkommissionen ein.

1

Die Expertenkommissionen setzen sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammen.

2

Sie ergänzen den Selbstevaluationsbericht der Gesuchsteller mit eigenen Untersuchungen.

3

Sie unterbreiten dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditierung.

4

Das Akkreditierungsorgan kann nach Anhörung der Medizinalberufekommission den Antrag der Expertenkommission:

5

a.

zur weiteren Bearbeitung an die Expertenkommission zurückweisen;

261

Medizinalberufegesetz

b.

selber bearbeiten und ihn, wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Akkreditierungsinstanz zur Entscheidung überweisen.

Art. 28

Akkreditierungsentscheid

Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Medizinalberufekommission über die Anträge.

1

2

Sie kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden.

Art. 29

Geltungsdauer

Die Akkreditierung gilt höchstens sieben Jahre.

Art. 30

Auflagen und Entzug

Wird die Akkreditierung mit Auflagen verbunden, so muss der Träger des Studiengangs oder die für den Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation innerhalb der beim Akkreditierungsentscheid festgelegten Fristen die Erfüllung der Auflagen nachweisen.

1

Bei unvollständiger Erfüllung der Auflagen kann die Akkreditierungsinstanz neue Auflagen festlegen.

2

Werden die Auflagen nicht erfüllt und wird dadurch die Einhaltung der Akkreditierungskriterien in schwerwiegendem Mass in Frage gestellt, so kann die zuständige Instanz auf Antrag des Akkreditierungsorgans die Akkreditierung entziehen.

3

Art. 31

Änderung eines akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgangs

Jede grundlegende Änderung in Inhalt oder Aufbau eines akkreditierten Studienoder Weiterbildungsgangs ist der zuständigen Akkreditierungsinstanz zur Kenntnis zu bringen.

1

Läuft die Änderung den Akkreditierungskriterien zuwider, so kann die zuständige Akkreditierungsinstanz Auflagen festlegen.

2

Art. 32

Finanzierung der Akkreditierung

Die Kosten für die Akkreditierung der Studiengänge werden finanziert gemäss Vereinbarung vom 14. Dezember 20005 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich.

1

2

Die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge wird durch Gebühren finanziert.

5

262

SR 414.205

Medizinalberufegesetz

4. Abschnitt: Liste anerkannter ausländischer Studiengänge Art. 33 Das Departement führt durch Verordnung eine Liste der anerkannten Studiengänge ausländischer universitärer Hochschulen.

1

In die Liste aufgenommen werden Studiengänge ausländischer Hochschulen, wenn:

2

3

a.

es in der Schweiz für den betreffenden Medizinalberuf keine entsprechende Ausbildung gibt (Art. 12 Abs. 3); und

b.

die Studiengänge akkreditiert sind und ihre Akkreditierung Gewähr dafür bietet, dass die Ausbildung den Qualitätsanforderungen dieses Gesetzes entspricht.

Der Bundesrat regelt die periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge.

6. Kapitel: Berufsausübung und Fortbildung Art. 34

Bewilligungspflicht

Für die selbstständige Ausübung eines universitären Medizinalberufs bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird.

Art. 35

Meldepflicht

Angehörige ausländischer Staaten, die auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen einen universitären Medizinalberuf in der Schweiz ohne Bewilligung während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr selbstständig ausüben dürfen, haben sich bei der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Der Bundesrat legt nach Massgabe staatsvertraglicher Bestimmungen fest, welche Bescheinigungen diese Personen beizubringen haben.

1

Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen ihren Medizinalberuf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton selbstständig ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle melden.

2

Dienstleistungserbringer nach den Absätzen 1 und 2 dürfen ihren Beruf erst selbstständig ausüben, wenn die zuständige kantonale Behörde die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat und die Meldung im Register eingetragen ist.

3

Art. 36

Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

1

263

Medizinalberufegesetz

a.

ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt;

b.

vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;

c.

eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken abgeschlossen hat.

Wer den Arzt- oder den Chiropraktorenberuf selbstständig ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel.

2

Der Bundesrat kann durch Verordnung vorsehen, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf selbstständig ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen:

3

a.

in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, selbstständig ausüben; oder

b.

ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung selbstständig ausüben.

Art. 37

Einschränkung der Bewilligung und Auflagen

Der Kanton kann vorsehen, dass die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist.

Art. 38

Entzug der Bewilligung

Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen.

Art. 39

Berufsbezeichnung

Der Bundesrat regelt nach Anhörung der Medizinalberufekommission, wie die eidgenössischen Diplome und Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung verwendet werden dürfen.

Art. 40

Berufspflichten

Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten: a.

Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.

b.

Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch kontinuierliche Fortbildung.

264

Medizinalberufegesetz

c.

Sie machen nur objektive und dem öffentlichen Bedürfnis entsprechende Werbung, die weder irreführend noch aufdringlich ist.

d.

Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.

e.

Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit.

Art. 41

Kantonale Aufsichtsbehörde

Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben.

1

Diese Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen.

2

Art. 42

Amtshilfe

Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.

Art. 43

Disziplinarmassnahmen

Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

1

a.

eine Verwarnung;

b.

einen Verweis;

c.

eine Busse bis 20 000 Franken;

d.

ein Verbot der selbstständigen Berufsausübung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot);

e.

ein definitives Verbot der selbstständigen Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.

2 Für die Verletzung der Berufspflichten nach Artikel 40 Buchstabe b können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben a­c verhängt werden.

Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der selbstständigen Berufsausübung angeordnet werden.

3

Die Aufsichtbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während der Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.

4

Art. 44

Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton

Eröffnet die Aufsichtsbehörde eines Kantons ein Disziplinarverfahren gegen eine Medizinalperson, die die Bewilligung eines anderen Kantons besitzt, so informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.

1

265

Medizinalberufegesetz

Beabsichtigt sie, ein Verbot der selbstständigen Berufsausübung zu verhängen, so hört sie die Aufsichtsbehörde des Kantons an, der die Bewilligung erteilt hat.

2

Art. 45

Wirkung des Verbots der selbstständigen Berufsausübung

1

Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.

2

Es setzt jede Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ausser Kraft.

Art. 46

Verjährung

Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.

1

Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.

2

Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall.

3

Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

4

Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.

5

7. Kapitel: Organisation 1. Abschnitt: Akkreditierung Art. 47

Akkreditierungsinstanz

Zuständig für die Akkreditierung von Studiengängen, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, ist die Universitätskonferenz.

1

Zuständig für die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, ist das Departement.

2

Art. 48

Akkreditierungsorgan

Zuständig für die Prüfung der Akkreditierungsgesuche von universitären Hochschulen ist das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 7 des UFG6.

1

Der Bundesrat bestimmt das Akkreditierungsorgan für die Prüfung von Akkreditierungsgesuchen der für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation. Er kann diese Aufgabe im Rahmen der Vereinbarung vom 14. Dezember 20007 zwi-

2

6 7

266

SR 414.20 SR 414.205

Medizinalberufegesetz

schen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich dem Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 7 des UFG übertragen.

2. Abschnitt: Medizinalberufekommission Art. 49

Zusammensetzung und Organisation

Der Bundesrat setzt eine Medizinalberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder.

1

Er sorgt für eine angemessene Vertretung des Bundes, der Kantone, der universitären Hochschulen sowie der betroffenen Berufskreise.

2

Die Medizinalberufekommission besteht aus einer Geschäftsleitung sowie aus den Ressorts Ausbildung und Weiterbildung. Sie unterhält eine Geschäftsstelle.

3

Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Verfahren für ihre Entscheidungen. Das Geschäftsreglement ist dem Departement zur Genehmigung vorzulegen.

4

Art. 50 1

Aufgaben

Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a.

Sie berät das Akkreditierungsorgan, den Bundesrat, das Departement und die Universitätskonferenz in Fragen der Aus- und der Weiterbildung.

b.

Sie nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen im Bereich der Aus- und der Weiterbildung

c.

Sie erstattet dem Departement und der Universitätskonferenz regelmässig Bericht.

d.

Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel.

e.

Sie überwacht die eidgenössischen Prüfungen.

f.

Sie kann den zuständigen Stellen Massnahmen zur Erhöhung der Qualität der Aus- oder der Weiterbildung vorschlagen.

g.

Sie führt das Register.

Sie kann Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2

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Medizinalberufegesetz

3. Abschnitt: Register Art. 51 1

Zuständigkeit, Zweck und Inhalt

Die Medizinalberufekommission führt das Register.

Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken und der Information ausländischer Stellen. Das Register bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen.

2

Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz.

3

Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.

4

Art. 52

Meldepflicht

Die zuständigen kantonalen Behörden melden der Medizinalberufekommission ohne Verzug die Erteilung, die Verweigerung und jede Änderung der Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung sowie Disziplinarmassnahmen.

1

Die für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisationen melden jede Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels.

2

Art. 53

Datenbekanntgabe

Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben.

1

Die Daten zu Disziplinarmassnahmen, zu aufgehobenen Einschränkungen sowie die Gründe für den Entzug und die Verweigerung der Bewilligung gemäss Artikel 38 stehen nur den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.

2

Art. 54

Löschung und Entfernung von Eintragungen im Register

Bei Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.

1

Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.

2

Der Eintrag von Einschränkungen wird fünf Jahre nach deren Aufhebung aus dem Register entfernt.

3

8

268

SR 235.1

Medizinalberufegesetz

Alle Eintragungen zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald diese das 80. Lebensjahr vollendet hat oder wenn eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.

4

8. Kapitel: Rechtsschutz, Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Rechtsschutz Art. 55

Verfügungen der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen

Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren über: a.

die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden;

b.

die Zulassung zur Schlussprüfung;

c.

das Bestehen der Schlussprüfung;

d.

die Erteilung von Weiterbildungstiteln;

e.

die Anerkennung von Weiterbildungsstätten.

Art. 56

Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung

Die Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen:

1

2

a.

der Bundesbehörden;

b.

der für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen.

Sie setzt sich zusammen aus: a.

einer Präsidentin oder einem Präsidenten;

b.

zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten;

c.

sechs Sachverständigen.

Die Mitglieder nach Absatz 2 Buchstaben a und b müssen über eine juristische Ausbildung und richterliche Erfahrung verfügen.

3

Beschwerden gegen Entscheide betreffend die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen werden vom Präsidium der Rekurskommission (Abs. 2 Bst. a und b) beurteilt.

4

9

SR 172.021

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Medizinalberufegesetz

Art. 57

Rechtsschutz bei Akkreditierungsentscheiden zu Studiengängen

Entscheide der Universitätskonferenz über die Akkreditierung von Studiengängen können vor einer Schiedsinstanz angefochten werden. Die Vereinbarung vom 14. Dezember 200010 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich regelt die Organisation dieser Schiedsinstanz.

1

Gegen Entscheidungen der Schiedsinstanz kann beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

2

2. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 58 Mit Busse wird bestraft, wer: a.

vorgibt, ein Diplom oder einen Weiterbildungstitel nach diesem Gesetz zu besitzen, ohne dieses oder diesen rechtmässig erworben zu haben;

b.

ohne die Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz erfolgreich abgeschlossen zu haben, eine Bezeichnung verwendet, die den Eindruck erweckt, er habe die betreffende Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz absolviert.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 59

Vollzug

Der Bundesrat hat die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 60

Ausführungsvorschriften

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 61

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 187711 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird aufgehoben.

Art. 62

Anwendung auf die Studiengänge

Die Regelungen für die Studiengänge werden so an das vorliegende Gesetz angepasst, dass die neuen Vorschriften für Studierende im ersten Jahr spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angewandt werden können.

1

10 11

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SR 414.205 BS 4 291; AS 2000 1891, 2002 701

Medizinalberufegesetz

Der Bundesrat passt die Prüfungsreglemente spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Diese gelten für Studierende, die die neuen Studiengänge absolvieren.

2

Das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht bleibt anwendbar für die Studierenden, die ihr Studium nach altem Recht begonnen haben.

3

4

Die eidgenössischen Prüfungen finden das letzte Mal nach altem Recht statt: a.

vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes für die erste eidgenössische Vorprüfung;

b.

fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes für die zweite eidgenössische Vorprüfung;

c.

acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes für die eidgenössische Schlussprüfung, mit Ausnahme der Humanmedizin;

d.

neun Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes für die eidgenössische Schlussprüfung in Humanmedizin.

Art. 63

Akkreditierung von Studiengängen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

Studiengänge von universitären Hochschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einem eidgenössischen Diplom in den Medizinalberufen geführt haben, gelten als akkreditiert.

1

2

Diese Akkreditierung gilt fünf Jahre.

Art. 64

Akkreditierung von Weiterbildungsgängen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

Weiterbildungsgänge, die nach altem Recht akkreditiert wurden, müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes neu akkreditiert sein.

1

Der Weiterbildungsgang in Chiropraktik gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes für zwei Jahre als akkreditiert.

2

Art. 65

Eidgenössische Weiterbildungstitel

Die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms der Medizin, die am 1. Juni 2002 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel selbstständig in der ganzen Schweiz auszuüben. Diejenigen, die vor diesem Datum keinen Weiterbildungstitel erhalten hatten, erhalten einen ihrer praktischen und theoretischen Weiterbildung entsprechenden Titel.

1

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

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Medizinalberufegesetz

Art. 66

Neue universitäre Medizinalberufe

Personen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des Berufs des Chiropraktors oder der Chiropraktorin waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel oder eidgenössisches Diplom auf dem Gebiete der ganzen Schweiz selbstständig auszuüben.

1

Macht der Bundesrat von der ihm in Artikel 2 Absatz 2 eingeräumten Kompetenz Gebrauch, so regelt er gleichzeitig die Rechtsstellung derjenigen Personen, die den Beruf, welcher dem vorliegenden Gesetz neu unterstellt werden soll, bereits ausgeübt haben.

2

Art. 67

Disziplinarmassnahmen

Die in Artikel 43 vorgesehenen Disziplinarmassnahmen finden keine Anwendung auf Vorfälle, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben.

1

Auf Grund der Verletzung von Berufspflichten gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet hat, kann ein befristetes oder definitives Verbot der selbstständigen Berufsausübung ausgesprochen werden, wenn es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unabdingbar erscheint.

2

Art. 68

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

272